Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 30.07.2015, Az.: 12 KN 265/13

Abwägung; Eigentum; Begründung; Erforderlichkeit des Bebauungsplans; Intensivtierhaltung; Planungsschaden; Rechtsschutzbedürfnis; Sondergebiet; Umweltbericht; Verunstaltungsverbot; Vogelschutzgebiet; Vorprüfung; Verträglichkeit; Windenergie

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
30.07.2015
Aktenzeichen
12 KN 265/13
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2015, 45045
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

1. In einem durch Bebauungsplan vorgesehenen Sondergebiet mit der Zweckbestimmung Windenergie kann die Errichtung von landwirtschaftlich genutzten Gebäuden in zulässiger Weise ausgeschlossen werden.

2. Gibt es nach Lage der Dinge keinen Anhaltspunkt dafür, dass die in einem Bebauungsplan vorgesehene Windenergienutzung für sich genommen oder im Zusammenwirken mit anderen Plänen und Projekten geeignet ist, Erhaltungsziele bzw. Schutzzwecke eines Vogelschutzgebiets, das weit jenseits der in fachlichen Empfehlungen vorgesehenen Prüfbereiche liegt, nachteilig zu berühren, kann auch eine Vorprüfung auf Verträglichkeit rechtsfehlerfrei unterbleiben.

Verhält sich der Umweltbericht in einem solchen Fall nicht dazu, dass keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Erhaltungsziele bzw. Schutzzwecke des Vogelschutzgebiets nachteilig berührt werden, begründet dies keinen Mangel.

Tenor:

Der Antrag, den Bebauungsplan Nr. 47 „Windpark F. " der Gemeinde G. (Satzungsbeschluss vom 12. Dezember 2012) für unwirksam zu erklären, wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Normenkontrollverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des 1,1-fachen des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan Nr. 47 „Windpark F.“. Mit diesem wurde u.a. sein Grundstück (Flur H., Flurstück I.) als Sondergebiet mit der Zweckbestimmung Windenergie überplant.

Das genannte Grundstück des Antragstellers liegt im Gebiet der Antragsgegnerin nördlich des J. wegs, der von G. nach K. /L. führt. Das Grundstück befand sich ursprünglich im Außenbereich. Der Antragsteller beabsichtigte dort die Errichtung und den Betrieb einer Schweinemastanlage mit 6.160 Mastschweine- und 528 Ferkelplätzen. Er beantragte die Erteilung einer entsprechenden immissionsschutzrechtlichen Genehmigung. Der Landkreis M. lehnte den Genehmigungsantrag mit Bescheid vom 27. Juli 2011 ab, nachdem die Antragsgegnerin ihr Einvernehmen versagt hatte. Der dagegen eingelegte Widerspruch blieb erfolglos. Über die erhobene Klage ist noch nicht entschieden.

Südlich des Grundstücks des Antragstellers und des J. wegs liegt der bislang von den Bebauungsplänen Nr. 33 der Antragsgegnerin („N. J. ") und Nr. 14 der Gemeinde L. umfasste Bereich. Diese Bebauungspläne sehen die Ausweisung von Sondergebieten für Windenergieanlagen (sog. Windpark N. J.) und eine - erfolgte - Bebauung der von ihnen umschriebenen Flächen mit 19 Windenergieanlagen vor.

Bereits im April 2011 wurden Planungen u.a. zur Erweiterung dieses Windparks um ca. 30 ha und voraussichtlich 3 bis 4 weitere Anlagen auf einem nördlich des J. wegs gelegenen, auch das Grundstück des Antragstellers umfassenden Areal (sog. Windpark F.) begonnen. Unter Durchführung eines Zielabweichungsverfahrens zum Regionalen Raumordnungsprogramm (der Zielabweichungsbescheid datiert vom 28. September 2011) änderte die Samtgemeinde G. ihren Flächennutzungsplan, um die hier in Rede stehende Konzentrationsfläche für Windkraftanlagen in der beschriebenen Weise (und eine weitere Konzentrationsfläche für Windkraftanlagen in O.) zu erweitern.

Der Rat der Antragsgegnerin beschloss am 31. Mai 2011 zum Zweck der Überplanung des nördlich des J. wegs gelegenen, auch das Grundstück des Antragstellers umfassenden Areals als Sondergebiet die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 47 „Windpark F. " und eine Satzung über die Veränderungssperre für den künftigen bereits umschriebenen Geltungsbereich des beabsichtigten Bebauungsplans. Beides wurde am 10. Juni 2011 im Amtsblatt für den Landkreis M. bekannt gemacht. Rechtsschutzbegehren des Antragstellers gegen die Satzung über die Veränderungssperre (12 KN 159/11 und 12 MN 160/11) blieben ohne Erfolg.

Am 24. November 2011 beschloss der Rat der Antragsgegnerin den Entwurf des Bebauungsplans Nr. 47 „Windpark F.“ und die Durchführung einer frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB, die am 6. März 2012 stattfand. Mit Schreiben vom 20. Februar 2012 erfolgte die frühzeitige Behördenbeteiligung gemäß § 4 Abs. 1 BauGB. Am 6. Juni 2012 stimmte der Rat dem Entwurf des Bebauungsplans Nr. 47 und dessen Begründung zu. Die Bekanntmachung über die öffentliche Auslegung u.a. des Entwurfs des Bebauungsplans einschließlich Entwurfsbegründung mit Umweltbericht sowie den wesentlichen bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen und Informationen (städtebauliches Konzept zur Windkraftnutzung in der Samtgemeinde G., Landschaftspflegerischer Begleitplan - Windkraftpotentialfläche G. -, Zielabweichungsverfahren zum RROP, Schall- und Schattenwurfgutachten) in der Zeit vom 26. Juni bis 26. Juli 2012 erfolgte am 15. Juni 2012 im Amtsblatt für den Landkreis M.. Die vom Antragsteller erhobenen Einwände gingen am 26. Juli 2012 bei der Antragsgegnerin ein. Der Rat der Antragsgegnerin fasste am 12. Dezember 2012 einen Abwägungsbeschluss und beschloss den Bebauungsplan Nr. 47 „Windpark F.“. Die Bekanntmachung erfolgte am 21. Dezember 2012 im Amtsblatt für den Landkreis M.. Der Bebauungsplan sieht mit SO-1 bis SO-4 bezeichnete Sondergebiete mit der besonderen Zweckbestimmung Windenergie vor. Unter 1.1 der Textlichen Festsetzungen heißt es u.a.: „Zulässig sind auch Nebenanlagen sowie Zufahrten und Aufstellflächen, die für den Betrieb und die Errichtung der Windenergieanlagen erforderlich sind oder die der Anbindung des Windparks an die Energieversorgung dienen. Zulässig ist außerdem die landwirtschaftliche Freiflächennutzung, im Sinne der landwirtschaftlichen Nutzung mit Ausnahme der Errichtung von Gebäuden.“

Der Antragsteller trägt zur Begründung seines am 20. Dezember 2013 gestellten Normenkontrollantrags vor: Sein zulässiger Antrag sei begründet. Der Bebauungsplan sei nicht erforderlich. Die Steuerung der Windenergie hätte sich durch die Aufstellung/Änderung des Flächennutzungsplans erreichen lassen bzw. wäre auch ohne Bebauungsplan zulässig gewesen. Es sei evident, dass es um eine Verhinderung seiner Schweinemast gehe. Die Einschränkung seiner Eigentümerbefugnisse, das Grundstück als landwirtschaftliche Betriebsfläche zu nutzen, lasse sich unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten nicht rechtfertigen. Es wäre ohne weiteres möglich gewesen, ihm die Möglichkeit der Errichtung einer situationsgerechten Tierhaltungsanlage zu erhalten. Der angefochtene Bebauungsplan ziele darauf, die Genehmigungsfähigkeit seines Vorhabens auszuschließen. Um die Nutzung regenerativer Energien auszubauen, sei die Ausweisung einer weiteren Fläche für Windkraftanlagen nicht erforderlich. Sie verstoße in der gegebenen Konzeption angesichts des Flächenverbrauchs gegen § 1a Abs. 2 Satz 1 und 2 BauGB. Wegen der Nähe zur Wohnbebauung seien die geplanten Windenergieanlagen nur noch eingeschränkt nutzbar. Der Plangeber sei gezwungen gewesen, Vorkehrungen zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Schattenschlag zu treffen. Der Bebauungsplan sei abwägungsfehlerhaft im Sinne des § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB. Die Abwägung leide darunter, dass sich die Antragsgegnerin an das rechtlich nicht verbindliche städtebauliche Konzept zur Erweiterung der Windkraftnutzung in der Samtgemeinde G. aus 2011 gebunden gefühlt habe. Zu den abwägungsbeachtlichen Gesichtspunkten gehöre der Konflikt zwischen den Planungszielen für die Bebauungspläne 47 und 48. Diese seien nicht frei von Widersprüchen. Die im Plangebiet des Bebauungsplans Nr. 47 vorgesehene zusätzliche Errichtung von Windenergieanlagen zu dem schon vorhandenen Windenergiepark stehe dem Planungsziel des Bebauungsplans Nr. 48 (Erhaltung und Entwicklung der Eigenart und Schönheit der Landschaft) diametral entgegen. Die Antragsgegnerin habe diesen Aspekt eingestandenermaßen zurückgesetzt und die Erweiterungsoption des Windparks höher gewichtet. Die Abwägung der Gründe für den Ausschluss von Betriebsgebäuden und seiner der Antragsgegnerin bekannten schutzwürdigen Interessen auf Errichtung einer Stallanlage auf dem Flurstück I. sei disproportional. Die Antragsgegnerin habe nicht hinreichend in die Abwägung eingestellt, dass sein Grundstück z.B. nur dahin hätte überplant werden können, dass Gebäude zulässig blieben. Die Nutzungen Tierhaltung und Windenergienutzung seien grundsätzlich miteinander vereinbar. Dies ergebe sich auch unter dem Gesichtspunkt der Rauhigkeit. Das ästhetische Argument, ein landwirtschaftliches Betriebsgebäude mit seiner charakteristischen Höhenentwicklung mache die Dimensionierung der Windenergieanlagen in der Landschaft besonders deutlich, habe kein Gewicht, das demjenigen des durch § 1a Abs. 2 Satz 3 BauGB hervorgehobenen Interesses an der landwirtschaftlichen Nutzung auch nur annähernd entspreche. Der Annahme, ein Repowering werde durch ein Gebäude unmöglich gemacht oder eingeschränkt, fehle die tatsächliche Grundlage. Die Antragsgegnerin habe in die Planung nicht eingestellt, ob ein Entschädigungsanspruch bestehe und welche Reichweite dieser habe. Soweit die Abwägung einstelle, dass „an anderer Stelle“ „weitere potentielle Standorte für Tierhaltungsanlagen“ vorhanden seien, entbehre auch diese Feststellung einer tatsächlichen Grundlage. Nicht eingestellt sei der Gesichtspunkt, dass die Planung Konflikte durch Schattenwurf und durch Eisschlag auslöse. Die artenschutzrechtliche Problematik sei nicht bewältigt.

Mit Schriftsätzen vom 26. November 2014 und 21. Juli 2015 hat der Antragsteller ergänzend vorgetragen: Der Bebauungsplan sei wegen eines Verstoßes gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB verfahrensfehlerhaft zustande gekommen. Der Verstoß sei auch beachtlich. Der Mangel sei im Schriftsatz vom 20. Dezember 2013 hinreichend gerügt worden. Jedenfalls aber stehe der Anwendung des § 215 BauGB das europarechtliche Regelungsregime entgegen. Der angefochtene Bebauungsplan leide auch an einem Verstoß gegen § 1a Abs. 4 BauGB i. V. m. § 34 Abs. 1 BNatSchG. Im Verfahren der Planaufstellung sei versäumt worden, die Auswirkungen des Windparks auf das in der unmittelbaren Nähe zum Plangebiet befindliche Vogelschutzgebiet der „Unteren Allerniederung“ (DE3222-401) zumindest im Rahmen einer Vorprüfung zu untersuchen. Es liege hier ein Fehler in der Umweltverträglichkeitsprüfung vor, auf den er sich berufen könne.

Der Antragsteller beantragt,

den Bebauungsplan Nr. 47 „Windpark F. " der Gemeinde G. (Satzungsbeschluss vom 12. Dezember 2012) für unwirksam zu erklären.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung führt sie aus: Mittlerweile seien auf den Flächen des Antragstellers Windenergieanlagen errichtet, von denen er profitiere. Ihm gehe es allein um die Festsetzung, die die Errichtung von Gebäuden im Plangebiet ausschließe und mithin der Errichtung der von ihm geplanten Schweinemastanlage entgegenstehe. Der Bebauungsplan sei nicht verfahrensfehlerhaft zustande gekommen. Selbst wenn ein Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB vorliege, sei dieser unbeachtlich, weil er nicht innerhalb der Jahresfrist des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB gerügt worden sei. Der Bebauungsplan leide auch nicht an einem Verstoß gegen § 1a Abs. 4 BauGB i. V. m. § 34 Abs. 1 BNatSchG. In enger Abstimmung mit ihrem Planungsbüro und der Unteren Naturschutzbehörde des Landkreises M. habe sie eine Vorprüfung im Sinne einer Grobprüfung durchgeführt. Sie sei zu dem Ergebnis gekommen, dass es bei Anlegung wissenschaftlicher Maßstäbe keine ernstzunehmenden Anhaltspunkte für eine mögliche erhebliche Beeinträchtigung von Natura 2000-Gebieten gebe und daher eine Verträglichkeitsprüfung nicht erforderlich sei. Nachteilige Auswirkungen des Bebauungsplans auf das Vogelschutzgebiet seien angesichts der Entfernung von ca. 15 km schlicht ausgeschlossen. Diese Einschätzung werde bestätigt durch Erkenntnisse, die im Rahmen der Regionalen Raumordnung des Landkreises im Zusammenhang mit der Ausweisung von Vorranggebieten für die Windenergienutzung sowie in den Genehmigungsverfahren für den südlich an das Plangebiet angrenzenden Windpark gesammelt worden seien. Auf diese Erkenntnisse, die die Problemlosigkeit der Planung bestätigten, habe sie zurückgreifen können und dürfen. Tatsächliche Hinweise, dass es für die Avifauna - innerhalb oder außerhalb des Natura 2000-Gebiets - ein Problem geben könne, trage der Antragsteller nicht vor. Der Bebauungsplan verstoße nicht gegen § 1 Abs. 3 BauGB. Alle vier geplanten Windenergieanlagen seien mittlerweile realisiert. Die von ihr verfolgten städtebaulichen Ziele seien solche, die im öffentlichen Interesse lägen und unter die Ziele und Belange des Katalogs in § 1 Abs. 5 und 6 BauGB subsumiert werden könnten. Ein Verstoß gegen die Grundsätze des § 1a Abs. 2 Satz 1 und 2 BauGB liege ebenfalls nicht vor. Der Bebauungsplan verletze nicht das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB. Aus den Planungsunterlagen werde deutlich, dass sie in den Sondergebieten „Windenergie“ den Belangen der Windenergienutzung deutlichen Vorrang habe einräumen und mögliche Beeinträchtigungen dieser Belange habe vermeiden wollen. Zu Unrecht rüge der Antragsteller, sein Interesse an der Möglichkeit, auf seiner Fläche einen Stall zu errichten, sei nicht richtig gewichtet worden, Tierhaltung und Windenergienutzung seien grundsätzlich miteinander vereinbar. Diese ihr bekannten Belange seien ordnungsgemäß in die Abwägung eingestellt worden. Sie habe sich zulässigerweise dafür entschieden, das Plangebiet als Sondergebiet „Windenergie“ festzusetzen und der Windenergie auf Dauer und möglichst ohne Restriktionen zur Verfügung zu stellen. Zu der aufgeworfenen Frage der Entschädigungsansprüche habe sie in der Abwägung angenommen, dass ein Härtefall nicht vorliege. Dies sei auch in der Sache zutreffend. In eine ausgeübte Nutzung werde nicht eingegriffen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.

Entscheidungsgründe

Der zulässige (dazu unter A.) Normenkontrollantrag ist unbegründet (dazu unter B.).

A. Der Normenkontrollantrag ist zulässig.

I. Der Antragsteller ist antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Nach dieser Vorschrift kann den Antrag jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend machen kann, durch die Rechtsvorschrift oder ihre Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein. Antragsbefugt im Sinne dieser Vorschrift ist, wer die Möglichkeit einer Verletzung von Rechten dartun kann, die zumindest auch dem Schutz der Interessen in der rechtlichen Situation des Antragstellers dienen. Für die Antragsbefugnis ist erforderlich, aber auch ausreichend, dass ein Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch Festsetzungen des Bebauungsplans verletzt wird (BVerwG, Urt. v. 10.3.1998 - 4 CN 6.97 -, NVwZ 1998, 732). Die Antragsbefugnis fehlt nur, wenn offensichtlich und nach keiner Betrachtungsweise subjektive Rechte des Betreffenden verletzt sein können (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.11.2007 - 7 BN 4.07 -, juris). Eine Rechtsverletzung kommt u.a. für - wie hier - den Eigentümer eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks in Betracht. Eine durch den Bebauungsplan oder dessen Anwendung hervorgebrachte, die Antragsbefugnis eröffnende Beeinträchtigung ist für den Eigentümer eines Grundstücks im Plangebiet gegeben, wenn der Bebauungsplan die planungsrechtliche Situation zulasten des Eigentümers verändert, also der Antragsteller nur bei Unwirksamkeit des Bebauungsplans einen Genehmigungsanspruch durchsetzen könnte (Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl., § 47 Rdn. 207 m.w.N.). So liegt es hier.  Da das Plangebiet als Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Windenergie“ ausgewiesen und nach den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans die Errichtung von Gebäuden ausgeschlossen ist, steht der Bebauungsplan der beabsichtigten Errichtung eines Mastschweinestalls entgegen.

II. Der Antragsteller ist nicht gemäß § 47 Abs. 2a VwGO mit Einwendungen präkludiert. Nach der genannten Vorschrift ist der Normenkontrollantrag einer natürlichen oder juristischen Person, der (wie hier) einen Bebauungsplan zum Gegenstand hat, unzulässig, wenn die den Antrag stellende Person nur Einwendungen geltend macht, die sie im Rahmen der öffentlichen Auslegung (§ 3 Abs. 2 BauGB) oder im Rahmen der Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit (§ 13 Abs. 2 Nr. 2 und § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB) nicht oder verspätet geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können, und wenn auf diese Rechtsfolge im Rahmen der Beteiligung hingewiesen worden ist. Der Antragsteller hat rechtzeitig - mit am 26. Juli 2012 eingegangenem Schriftsatz vom selben Tag und damit am letzten Tag der Stellungnahmefrist - im Rahmen der öffentlichen Auslegung Einwendungen geltend macht.

III. Das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis ist gegeben. Zwar ist die - die Festsetzungen des Bebauungsplans ausschöpfende immissionsschutzrechtliche - Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Windenergieanlage auf dem Grundstück des Antragstellers mittlerweile bestandskräftig. Gleichwohl kann der Antragsteller seine Rechtsposition durch eine Unwirksamkeitserklärung des Bebauungsplans verbessern (vgl. dazu Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl., § 47 Rdn. 138). Zusätzlich zu der auf seinem Grundstück existenten Windenergieanlage lässt sich eine Stallanlage errichten. In der Stellungnahme der Samtgemeinde TP. vom 17. September 2012 heißt es, der Investor habe die Möglichkeit der zusätzlichen Errichtung des Stalls geprüft und bejaht. Entsprechendes folgt aus der Abwägungs- und Beschlussvorlage der Antragsgegnerin, Stand 18. Oktober 2012, S. 7. Auch danach wäre neben der Nutzung der Windkraftanlagen eine Stallanlage im Plangebiet realisierbar (vgl. auch Begründung zum Bebauungsplan Nr. 47 „Windpark F.“, S. 26).

B. Der Normenkontrollantrag ist indessen unbegründet.

I. Die Aufstellung des Bebauungsplans weist keine beachtlichen Verfahrensfehler auf.

Zwar wurden die Vorgaben des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB nicht eingehalten. Nach der genannten Vorschrift sind Ort und Dauer der Auslegung des Entwurfs des Bebauungsplans (vgl. § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB) sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen. Die Angaben zu den verfügbaren Umweltinformationen genügten hier nicht den Anforderungen des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB (zu den zu stellenden Anforderungen BVerwG, Urt. v. 18.7.2013 - 4 CN 3.12 -, BVerwGE 147, 206, juris Rdn. 15 ff.; Nds. OVG, Beschl. v. 10.2.2015 - 1 KN 124/13 -, BauR 2015, 785, juris Rdn. 27 m.w.N.). Die Auslegungsbekanntmachung benennt lediglich die Quellen, aus denen sich Umweltinformationen ergeben (Umweltbericht, städtebauliches Konzept zur Erweiterung der Windkraftnutzung in der Samtgemeinde G., Landschaftspflegerischer Begleitplan, Zielabweichungsverfahren zum RROP), und enthält - von der Benennung der Schall- und Schattenwurfgutachten abgesehen - keine Hinweise darauf, zu welchen Umweltthemen sich diese Quellen verhalten. Insofern liegt ein grundsätzlich beachtlicher Verfahrensfehler nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB vor.

Der Fehler ist jedoch nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB unbeachtlich geworden. Er ist nicht binnen Jahresfrist nach Bekanntmachung des Plans (am 21.12.2012) schriftlich gegenüber der Antragsgegnerin geltend gemacht worden. Der Antragsteller hat diesen Mangel erst mit Schriftsatz vom 26. November 2014 gerügt. Soweit er geltend macht, er habe einen Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB bereits mit Schriftsatz vom 20. Dezember 2013 gerügt, folgt der Senat ihm nicht. Zur Wahrung der Rügefrist nach § 215 Abs. 1 BauGB muss ein Mangel schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht werden. Dabei ist der Sachverhalt, der den Mangel begründen soll, darzulegen. Damit verlangt das Gesetz Substantiierung und Konkretisierung. Der Gemeinde soll durch die Darstellung des maßgebenden Sachverhalts ermöglicht werden, auf dieser Grundlage begründeten Anlass zu haben, in die Frage einer Fehlerbehebung einzutreten. Das schließt eine nur pauschale Rüge aus (BVerwG, Beschl. v. 19.1.2012 - 4 BN 35.11 -, BauR 2012, 836, juris Rdn. 4). Der Antragsteller hat im Schriftsatz vom 20. Dezember 2013 nicht in diesem Sinn die Fehlerhaftigkeit der Bekanntmachung gerügt. Er hat dort lediglich vorgetragen, es solle anhand der Aufstellungsunterlagen geprüft werden, ob der Bebauungsplan formell ordnungsgemäß sei. Soweit in dem „Rügeschreiben vom 20. Dezember 2013“ „darauf hingewiesen (wurde), dass die artenschutzrechtliche Problematik im Zusammenhang mit der Aufstellung des streitgegenständlichen Bebauungsplans nicht bewältigt“ sei, ist ein anderer Sachverhalt dargelegt. Eine frühere Rüge durch Dritte ist weder geltend gemacht noch ersichtlich.

Die Anwendung des § 215 BauGB ist mit dem Unionsrecht vereinbar. Der Senat schließt sich der Auffassung des VGH Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 18. Dezember 2014 (- 8 S 1400/12 -, juris Rdn. 67 ff.) an. Dieser hat hierzu überzeugend ausgeführt:

„Unionsrecht schließt die Anwendung von § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB auf beachtliche Verstöße gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB nicht aus.

Der Gesetzgeber hat mit § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB die Vorgaben des Art. 6 Abs. 2 des Übereinkommens über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (Aarhus-Konvention) vom 25. Juni 1998 (Zustimmungsgesetz vom 9. Dezember 2006, BGBl II S. 1251) sowie des Art. 3 Nr. 4 der Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme (sog. Öffentlichkeitsbeteiligungs-Richtlinie, ABl EU Nr. L 156 S. 17) umgesetzt (Gesetzesentwurf der Bundesregierung, BTDrucks 15/2250 S. 44). Dem entsprechend sind auch Planerhaltungs- und Fehlerfolgenvorschriften, welche die Unbeachtlichkeit von Verstößen gegen Verfahrensvorschriften regeln, die auf Unionsrecht beruhen, an den diesbezüglichen Vorgaben des Unionsrechts zu messen. Diese stehen hier einer Anwendung von § 215 BauGB nicht im Weg. Im Grundsatz sind nationale Ausschlussfristen für die Geltendmachung von Rechten durch das Unionsrecht anerkannt (vgl. EuGH, Urteil vom 16.03.2006 - C-234/04 - ECLI:EU:C:2006:178 - Kapferer). In Ermangelung unionsrechtlicher Vorgaben zum Verwaltungsverfahren beim Erlass eines Bebauungsplans ist zunächst allein das nationale Verfahrensrecht maßgeblich. Dieses darf - soweit wie hier Unionsrecht betroffen ist - nicht ungünstiger ausgestaltet sein als in Konstellationen, die allein nationale Vorgaben betreffen (Grundsatz der Äquivalenz). Es darf weiter die Durchsetzung von Rechten, die durch die Unionsrechtsordnung verliehen werden, auch nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Grundsatz der Effektivität) (vgl. EuGH, Urteil vom 15.04.2010 - C-542/08 - ECLI:EU:C:2010:193 - Barth Rn. 16 ff. zu Verjährungsregelungen).

Gemessen an diesen Maßstäben erweist sich die Anwendung des § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB als unionsrechtskonform. Die Vorschrift findet ausnahms- und unterschiedslos auf Vorschriften ohne und mit Bezug zum Recht der Europäischen Union Anwendung und genügt damit dem Äquivalenzgrundsatz. Sie genügt auch dem Effektivitätsgrundsatz. Denn die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB treten nur bei einer zutreffenden Belehrung über die Folgen einer unterbliebenen Rüge ein, so dass sichergestellt ist, dass die Betroffenen - auch ohne Blick in das Gesetz - von der Rügeobliegenheit erfahren können. Auch ist der Fristlauf - über die entsprechende Anwendung der §§ 187 ff. BGB (Senatsurteil vom 07.11.2014 - 8 S 1353/12 - juris) - klar bestimmt und keinen Unsicherheiten unterworfen (vgl. zu diesen Voraussetzungen des Effektivitätsgrundsatzes: EuGH, Urteil vom 28.01.2010 - C-406/08 - ECLI:EU:C:2010:45 Rn. 40 ff. - Uniplex). Schließlich ist die Frist mit einem Jahr hinreichend lang bemessen, um dem Grundsatz der Effektivität zu genügen.“

Soweit der Antragsteller einwendet, das Aarhus-Übereinkommen (BGBl 2006 II S. 1251 ff.), die Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme (ABl L 156 v. 25.6.2003 S. 17) und die Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl L 26 v. 28.1.2012 S. 1) sähen auch eine verfahrensrechtliche Überprüfung behördlicher Entscheidungen vor, steht dies nicht entgegen. Es entspricht der Rechtsprechung des EuGH anzunehmen, dass es - wenn es, wie hier, an weitergehenden gemeinschaftsrechtlichen Regelungen fehlt - Sache der nationalen Rechtsordnung ist, das Klageverfahren näher auszugestalten und dabei die Grundsätze der Gleichwertigkeit und der Effektivität einzuhalten (EuGH, Urt. v. 24.3.2009 - C-445/06 -, NVwZ 2009, 771, juris; Urt. v. 15.4.2010 - C-542/08 -, juris). Dass diese Grundsätze gewahrt sind, führt der VGH Baden-Württemberg in der zitierten Entscheidung zutreffend aus. Das vom Antragsteller angeführte Urteil des EuGH v. 18.4.2013 (- C- 463/11 -, DVBl 2013, 777, juris) ist nicht einschlägig. Dieser Entscheidung ist zu entnehmen, dass ein Regelungssystem europarechtswidrig wäre, das Art. 3 Abs. 1 der UVP-Richtlinie jede praktische Wirksamkeit nehmen würde. Darum geht es hier nicht. Hier geht es um die Frage, ob ein Verstoß gegen die Bestimmungen zur Öffentlichkeitsbeteiligung unbefristet gerügt und gerichtlich überprüft werden können muss. Hiergegen sprechen die Erwägungen des VGH Baden-Württemberg zur Zulässigkeit nationaler Ausschlussfristen für die Geltendmachung von Unionsrechten (EuGH, Urt. v. 16.3.2006 - C-234/04 -, DVBl 2006, 569, juris). Sachgründe für die Annahme, die Rügefrist von einem Jahr seit Bekanntmachung sei für die hier in Rede stehenden Mängel unangemessen, hat der Antragsteller nicht vorgetragen und sind dem Senat auch nicht ersichtlich.

II. Der Bebauungsplan ist materiell rechtmäßig.

1. Zweifel an der Erforderlichkeit des Plans gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB bestehen nicht. Nach der genannten Vorschrift haben die Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB sind Pläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind. Eine Verletzung liegt ferner vor, wenn ein Bebauungsplan, der aus tatsächlichen oder Rechtsgründen auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit der Vollzugsfähigkeit entbehrt, die Aufgabe der verbindlichen Bauleitplanung nicht zu erfüllen vermag. In dieser Auslegung setzt § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB eine erste, strikt bindende Schranke, die lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt. Sie betrifft die generelle Erforderlichkeit der Planung, nicht hingegen die Einzelheiten einer konkreten planerischen Lösung. Dafür ist das Abwägungsgebot maßgeblich, das im Hinblick auf gerichtliche Kontrolldichte, Fehlerunbeachtlichkeit und heranzuziehende Erkenntnisquellen abweichenden Maßstäben unterliegt. Deswegen kann die Abgewogenheit einer Bauleitplanung und ihrer Festsetzungen nicht bereits zum Maßstab für deren städtebauliche Erforderlichkeit gemacht werden (BVerwG, Urt. v. 27.3.2013 - 4 C 13.11 -, BVerwGE 146, 137, juris Rdn. 9; Urt. v. 27.3.2013 - 4 CN 6.11 -, BauR 2013, 1402, juris Rdn. 9; Urt. v. 27.3.2013 - 4 CN 7.11 -, juris Rdn. 10 jew. m.w.N.).

Nach diesen Maßgaben fehlt es hier nicht an der Erforderlichkeit der Planung. Dem angefochtenen Bebauungsplan liegt eine positive Planungskonzeption zugrunde. Soweit der Antragsteller vorgetragen hat, der Bebauungsplan diene der Förderung von Zielen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des BauGB nicht bestimmt seien, die Antragsgegnerin habe das Ziel verfolgt, die Genehmigungsfähigkeit seines Vorhabens auszuschließen, deutet Letzteres für sich genommen noch nicht auf eine fehlende Erforderlichkeit der Planung nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB hin. Städtebaufremde Zwecke liegen erst dann vor, wenn nicht mit der baulichen Nutzung von Boden zusammenhängende Zwecke verfolgt werden (Schrödter/Wahlhäuser, in: Schrödter, BauGB, 8. Aufl., § 1 Rdn. 44 m.w.N.; Gaentzsch, in: Berliner Kommentar, Band I, § 1 Rdn. 18). Die Antragsgegnerin hat mit der Erweiterung der für die Errichtung von Windenergieanlagen vorgesehenen Fläche zulässige städtebauliche Zwecke verfolgt. Dafür, dass diese - inzwischen, wie erwähnt, umgesetzte - Planung nur vorgeschoben gewesen sein könnte, gibt es keinen Anhaltspunkt (dazu Gierke, in: Brügelmann, BauGB, Band 1, § 1 Rdn. 177 f.). Insofern ist nicht von einer unzulässigen bloßen Verhinderungsplanung auszugehen (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 13.9.2011 - 1 KN 65/08 -, OVGE MüLü 54, 408, juris Rdn. 57). Soweit der Antragsteller weiter vorgetragen hat, es sei niemals mit einer Verwirklichung des Plans auf seinem Grundstück zu rechnen, ist dies grundsätzlich schon nicht ein Umstand, der die Annahme fehlender Vollzugsfähigkeit begründet. Pläne sind auf eine langfristige Realisierung angelegt; insofern können sich etwa die Vorstellungen von Grundstückseigentümern ändern (Schrödter/Wahlhäuser, in: Schrödter, BauGB, 8. Aufl., § 1 Rdn. 48 m.w.N.; Gatz, Windenergieanlagen in der Verwaltungs- und Gerichtspraxis, 2. Aufl., Rdn. 57). So liegt es im Übrigen auch hier. Wie dargelegt, sind die nach dem Bebauungsplan zugelassenen Windenergieanlagen mittlerweile errichtet. Soweit der Antragsteller die Erforderlichkeit des Plans mit der weiteren Erwägung bezweifelt, die Steuerung der Windenergie lasse sich mit der Aufstellung bzw. Änderung des Flächennutzungsplans erreichen, Anlagen wären auch ohne Bebauungsplan im Außenbereich zulässig, führt auch dies nicht zu einer anderen Beurteilung. Ohne einen Bebauungsplan ist eine Feinsteuerung, wie sie hier etwa durch Regelungen betreffend die Anlagenhöhe und die zulässige Grundfläche und den Erlass örtlicher Bauvorschriften erfolgte, nicht möglich.

Gemessen am dargelegten Maßstab des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist auch Nr. 1.1 der Textlichen Festsetzungen erforderlich. Nach Nr. 1.1 der Textlichen Festsetzungen ist - wie dargelegt - im Plangebiet die landwirtschaftliche Freiflächennutzung im Sinne der landwirtschaftlichen Nutzung mit Ausnahme der Errichtung von Gebäuden zulässig. Dass diese Festsetzung nicht geeignet ist, die - städtebaulich zulässigen - Ziele zu fördern, die Nutzung der Konzentrationsfläche des „Windparks F.“ sachgerecht zu optimieren und städtebaulich zu ordnen sowie die planerischen Voraussetzungen für die Windkraftnutzung für mehrere Jahrzehnte zu schaffen, oder sie diese Ziele gar konterkariert, hat der Antragsteller nicht dargelegt und ist für den Senat auch sonst nicht ersichtlich. Nach den von der Antragsgegnerin geschilderten - dem Senat nachvollziehbaren - Erfahrungen (vgl. etwa S. 26, 16 der Begründung zum Bebauungsplan Nr. 47 „Windpark F.“) ändern sich bei einem Austausch bestehender Anlagen regelmäßig die Abstände und damit die Konfigurationen eines Windparks. Die Antragsgegnerin verfolgt vor diesem Hintergrund das Ziel, eine flexible Gestaltung der Anlagenstandorte zu gewährleisten. Die Windenergienutzung soll nicht durch landwirtschaftliche Gebäude übermäßig stark beschränkt und für einen Teilbereich ausgeschlossen werden (S. 26 der Begründung zum Bebauungsplan Nr. 47 „Windpark F.“). Nr. 1.1 der Textlichen Festsetzungen stellt im Hinblick auf die Eignung, diese Ziele zu fördern, keinen offensichtlichen Missgriff dar (vgl. insoweit etwa BVerwG, Urt. v. 27.3.2013 - 4 C 13.11 -, BVerwGE 146, 137, juris Rdn. 16, 21). Der vom Antragsteller in der mündlichen Verhandlung im Zusammenhang mit § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB aufgeworfenen Frage, ob die Festsetzung mit seinem verfassungsrechtlichen Eigentumsgrundrecht vereinbar ist, ist im Rahmen der Prüfung der Abwägungsentscheidung (dazu unten unter II.2.c)) nachzugehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.3.2013 - 4 C 13.11 -, BVerwGE 146, 137, juris Rdn. 9; Urt. v. 27.3.2013 - 4 CN 6.11 -, BauR 2013, 1402, juris Rdn. 9; Urt. v. 27.3.2013 - 4 CN 7.11 -, juris Rdn. 10 jew. m.w.N.).

2. Die Planung genügt dem Abwägungsgebot (§ 1 Abs. 7 BauGB).

a) Ein Satzungsbeschluss über einen Bebauungsplan ist rechtswidrig, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattgefunden hat. Das Abwägungsgebot ist ferner verletzt, wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge einzustellen war. Dabei darf die Gemeinde die Bedeutung der betroffenen privaten Belange nicht verkennen und muss den Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen Belangen in einer Weise vornehmen, die zur objektiven Gewichtigkeit der einzelnen Belange im Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens verletzt die Gemeinde das Abwägungsgebot nicht, wenn sie sich in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (BVerwG, Urt. v. 12.12.1969 - IV C 105.66 -, BVerwGE 34, 301, 309; st. Rspr.). Die Abwägungsbeachtlichkeit beschränkt sich auf solche Betroffenheiten, die erstens mehr als geringfügig, zweitens in ihrem Eintritt zumindest wahrscheinlich und drittens für die planende Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan als abwägungsbeachtlich erkennbar sind (vgl. BVerwG, Beschl. v. 9.11.1979 - 4 N 1.78 und 4 N 2 bis 4.79 -, BVerwGE 59, 87). Nur das, was die planende Gemeinde aufgrund der gerade zu diesem Zwecke durchzuführenden Beteiligung Dritter „sieht“ oder auch ohne ausdrücklichen Hinweis „sehen muss“, hat sie bei der Abwägungsentscheidung zu berücksichtigen (vgl. u.a. BVerwG, Urt. v. 5.7.1974 - IV C 50.72 -, BVerwGE 45, 309; Nds. OVG, Urt. v. 22.1.1996 - 6 K 5436/93 -, NuR 1997, 289).

b) Ein Abwägungsausfall fällt der Antragsgegnerin nicht zur Last. Die Antragsgegnerin hat die gegen den Bebauungsplan erhobenen Einwendungen in den Anlagen zur Ratsvorlage Drucksachennummer T.4.17.119 vom 27. November 2012 ausführlich dargestellt und  gewürdigt. Auf dieser Grundlage hat der Rat entschieden und durch Beschluss vom 12. Dezember 2012 den angefochtenen Bebauungsplan als Satzung beschlossen. Die vom Antragsteller mit Schriftsatz vom 26. Juli 2012 vorgebrachten Einwendungen sind zur Kenntnis genommen und berücksichtigt worden. Das städtebauliche Planungskonzept der Samtgemeinde G. zur Erweiterung der Windkraftnutzung, das Grundlage der 10. Änderung des Flächennutzungsplans  der Samtgemeinde G. war (S. 5 der Begründung zur 10. Änderung des Flächennutzungsplans), fand Berücksichtigung (S. 9 ff. der Begründung zum Bebauungsplan Nr. 47 „Windpark F.“). Aus der 10. Änderung des Flächennutzungsplans  der Samtgemeinde G. wurde der hier angefochtene Bebauungsplan entwickelt. Greifbare Anhaltspunkte dafür, dass sich die Antragsgegnerin in sachlich nicht gerechtfertigter Weise an das städtebauliche Planungskonzept der Samtgemeinde G. zur Erweiterung der Windkraftnutzung gebunden gefühlt hätte, hat der Antragsteller nicht vorgetragen und sind dem Senat auch nicht ersichtlich.

c) Ein Verstoß gegen § 1a Abs. 2 Satz 1 und 2 BauGB in der maßgeblichen, bis zum 19. September 2013 geltenden Fassung ist nicht festzustellen. Nach § 1a Abs. 2 Satz 1 BauGB soll mit Grund und Boden sparsam und schonend umgegangen werden; dabei sind zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen die Möglichkeiten der Entwicklung der Gemeinde insbesondere durch Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und andere Maßnahmen zur Innenentwicklung zu nutzen sowie Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen. Landwirtschaftlich, als Wald oder für Wohnzwecke genutzte Flächen sollen nur im notwendigen Umfang umgenutzt werden (§ 1a Abs. 2 Satz 2 BauGB). Die Grundsätze nach den Sätzen 1 und 2 sind in der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB zu berücksichtigen (§ 1a Abs. 2 Satz 3 BauGB; die besondere, mit Gesetz v. 11.6.2013, BGBl I S. 1548, eingeführte, in § 1a Abs. 2 Satz 4 Hs. 1 BauGB vorgesehene Regelung, nach der die Notwendigkeit der Umwandlung landwirtschaftlich oder als Wald genutzter Flächen begründet werden soll, war im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan noch nicht geltendes Gesetz, dazu etwa Schrödter, BauGB, 8. Aufl., § 1a Rdn. 6). § 1a Abs. 2 Satz 1 BauGB enthält zwei Elemente: Zum einen soll durch sparsamen und schonenden Umgang mit Grund und Boden den Belangen des Bodenschutzes auch im Rahmen der Bauleitplanung weitestgehend Rechnung getragen werden, die Bodennutzung soll durch Begrenzung der Bodenversiegelung auf das für das Vorhaben notwendige Maß eingeschränkt werden. Die „Bodenschutz-Klausel“ enthält keine unüberwindbaren Grenzen. Sie „verpflichtet“ dazu, einen „möglichst“ sparsamen und schonenden Umgang mit Grund und Boden zu erreichen. Die Verpflichtung verlangt von der Gemeinde zu klären, in welchem Umfang Boden zur Erreichung der städtebaulichen Zielsetzung versiegelt werden muss. Sie bedeutet auch die Nutzung von Ausgleichsmaßnahmen (zu alledem etwa Battis, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 12. Aufl., § 1a Rdn.  2 ff., 4 ff., 8). Auch § 1a Abs. 2 Satz 2 BauGB normiert keine strikte Rechtspflicht, sondern eine Abwägungsdirektive, die Inanspruchnahme etwa landwirtschaftlich genutzter Flächen auf den „notwendigen Umfang“ zu beschränken (Battis, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 12. Aufl., § 1a Rdn. 9). Diesen Vorgaben genügt die Abwägungsentscheidung der Antragsgegnerin.

Sie hat die von der Bodenschutz-Klausel gestellten Anforderungen gesehen und berücksichtigt (S. 50 der Begründung zum Bebauungsplan Nr. 47 „Windpark F.“). Sie hat in ihre Betrachtung eingestellt, dass die Erschließung weitgehend über vorhandene Wege erfolgen kann (S. 50 der Begründung zum Bebauungsplan Nr. 47 „Windpark F.“) und im Übrigen entlang Flurstücksgrenzen zu erfolgen hat, um die Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen Flächen möglichst nicht bzw. wenig zu erschweren (S. 31 der Begründung zum Bebauungsplan Nr. 47 „Windpark F.“). Nach 5.3 der Textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans sind die Zuwegungen zu den Windenergieanlagen mit einer wasserdurchlässigen Schotterauflage zu befestigen und ist der Ausbau mit wasserundurchlässigen Deckschichten nicht zulässig. Die Antragsgegnerin hat die Auswirkungen des Baus und Betriebs auch auf den Grund und Boden berücksichtigt sowie in Rechnung gestellt, dass u.a. eine bau- und betriebsbedingte Bodenverdichtung durch - im Baugenehmigungsverfahren zu berücksichtigende - Sicherungsmaßnahmen während der Baumaßnahme und weitestgehende Wiederherstellung nach dem Bau minimiert werden könne (S. 66 f., 73 der Begründung zum Bebauungsplan Nr. 47 „Windpark F.“). Weiter hat die Antragsgegnerin überschlägig das Maß der Versiegelung durch die geplanten Windenergieanlagen ermittelt (ca. 2.000 m² je Anlage, insgesamt 8.000 m², S. 83 der Begründung zum Bebauungsplan Nr. 47 „Windpark F.“) und Kompensationsmaßnahmen bestimmt (S. 87, 93 der Begründung zum Bebauungsplan Nr. 47 „Windpark F.“).

Auch die Vorgabe des § 1a Abs. 2 Satz 2 BauGB, landwirtschaftlich genutzte Flächen nur im notwendigen Umfang umzunutzen, ist erfüllt. Eine bauliche Nutzung ist nur zugunsten der Windenergieanlagen vorgesehen und auf das hierfür notwendige Maß begrenzt. Im Übrigen bleibt die bisherige landwirtschaftliche Freiflächennutzung zulässig (S. 25 der Begründung zum Bebauungsplan Nr. 47 „Windpark F.“). Die Antragsgegnerin hat in der Begründung zum Bebauungsplan Nr. 47 „Windpark F.“ (S. 1 ff.) ferner auf die Bedeutung des Ausbaus regenerativer Energien hingewiesen und ausgeführt, dass Repoweringpotentiale im Geltungsbereich des bestehenden Bebauungsplans weitestgehend ausgeschöpft sind (vgl. auch Städtebauliches Konzept zur Erweiterung der Windkraftnutzung in der Samtgemeinde G., S. 3 ff.). Sie hat weiter ausgeführt, dass es ihr darum gehe, die restlichen noch geeigneten Flächen, die sich in der Gemeinde befänden, planerisch abzusichern (S. 16 der Begründung zum Bebauungsplan Nr. 47 „Windpark F.“). Soweit der Antragsteller der Antragsgegnerin eine dem Planungsgrundsatz des § 1a Abs. 2 Satz 3 (gemeint wohl Satz 2) BauGB nicht gerecht werdende „Verengung des Blickes auf die Flächenversiegelung“ vorwirft, folgt der Senat ihm nicht. Die Antragsgegnerin hat sich mit der weiteren Zulässigkeit der landwirtschaftlichen Freiflächennutzung befasst und diese, soweit es die im N. J. bisher übliche Ackerbau-, Wiesen- und Weidewirtschaft betrifft, ausdrücklich für zulässig gehalten (S. 27 der Begründung zum Bebauungsplan Nr. 47 „Windpark F.“). Das, was landwirtschaftliche Nutzung im Sinne von § 1a Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 201  BauGB (§ 201 BauGB: „Landwirtschaft im Sinne dieses Gesetzbuchs ist insbesondere der Ackerbau, die Wiesen- und Weidewirtschaft einschließlich Tierhaltung, soweit das Futter überwiegend auf den zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden, landwirtschaftlich genutzten Flächen erzeugt werden kann …“) umfasst, ist danach weitgehend noch möglich. Die landwirtschaftliche Nutzung wird vom Plangeber nur insoweit ausgeschlossen, als er einen Konflikt mit der an dieser Stelle aus seiner Sicht vorrangigen Windenergienutzung befürchtet, nämlich soweit es die Errichtung von Gebäuden betrifft. Anders als der Antragsteller meint, liegt darin auch nicht eine „massive“ Einschränkung der landwirtschaftlichen Nutzung. Soweit erkennbar ist landwirtschaftliche Nutzung in Form von Tierhaltung auf der in Rede stehenden Fläche bisher nicht ausgeübt worden. Die Einschränkung findet jedenfalls, wie unten weiter ausgeführt wird, ihre Rechtfertigung in den in die Abwägung eingestellten gegenläufigen Belangen. „Einer Bedarfsermittlung an Windenergie auf landwirtschaftlich genutzten Flächen vor dem Hintergrund der Planung und des Baues von offshore-Anlagen und mit Blick auf den Ausbau der Netzkapazitäten“ bedurfte es entgegen der Annahme des Antragstellers zur Rechtfertigung der Einschränkung einer baulich-landwirtschaftlichen Nutzung nicht.

d) Abwägungsfehlerhaft ist es auch nicht, soweit die Planungsziele des - angefochtenen - Bebauungsplans Nr. 47 „Windpark F.“ einerseits und des weiteren Bebauungsplans Nr. 48 „Q. N. J.“ andererseits konfligieren. In der Begründung zum Bebauungsplan Nr. 47 „Windpark F.“ (S. 11, 12 - unten - f.) heißt es dazu u.a.:

„Im Zusammenhang mit den Planungen zum ‚Konzept zur Landschaftsentwicklung an der Eyter zwischen Weserdeich und Beppener Bruch‘ wurden Entwicklungsziele für den Raum der Eyterniederung aufgestellt, die im Zuge der 10. Änderung des Flächennutzungsplanes aufgegriffen und in die Abwägung eingestellt wurden. Bezüglich des Nutzungskonfliktes zwischen den Belangen der Erholungseignung mit der Sicherung der besonderen Eigenheit und Schönheit der Niederungslandschaft und dem Belang der Windkraftnutzung wurde durch die Samtgemeinde bereits auf der Ebene der Flächennutzungsplanung die Erweiterungsoptionen der verträglichen Windenergienutzung höher gewichtet. Trotzdem wurde angeregt, die Standorte der potentiellen Anlagestandorte so zu wählen, dass insbesondere der Bereich des Baumparks nicht wesentlich durch Windenergieanlagen beeinträchtigt wird. Dem wurde insbesondere durch den festgelegten Abstand von 700 m zum Baumpark entsprochen.

Zur Umsetzung der Ziele des Landschaftsentwicklungskonzeptes wurde die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 48 ‚Eyterniederung Beppener Bruch‘ beschlossen. Ein Ziel dieses Bebauungsplanes Nr. 48 ist es, die Eyterniederung als Erholungsraum zu sichern. Der potentielle Konflikt zwischen der Windenergienutzung und der Erholungsnutzung wird dabei durch die Gemeinde gesehen. Im Zuge der Abgrenzung des Geltungsbereiches der Flächennutzungsplanänderung sowie in der gemeindlichen Abwägung zu den Bebauungsplänen werden die Belange der Windenergienutzung innerhalb der Grenzen des vorliegenden Bebauungsplans Nr. 47 mit einem sehr hohen Gewicht eingestellt. Insbesondere die Belange ‚Schutz des Landschaftsbildes‘ und ‚Erholung‘ wurden dabei trotz deren hoher Bedeutung im Range nach gestellt. Die unterschiedlichen Zielsetzungen der Bebauungspläne Nr. 47 und 48 werden in diesem Zusammenhang von der Gemeinde gesehen.“

Die Antragsgegnerin berücksichtigt des Weiteren, dass das Landschaftsbild durch die bestehenden Windenergieanlagen des südlich gelegenen Windparks „N. J.“ dominiert wird, so dass die Gestalt der Landschaft in hohem Maße durch technische Anlagen vorgeprägt sei (S. 13, 65, 74 ff., 92 der Begründung zum Bebauungsplan Nr. 47 „Windpark F.“), und die restlichen, noch geeigneten Potentialflächen in der Gemeinde planerisch abgesichert werden sollen (S. 16 der Begründung zum Bebauungsplan Nr. 47 „Windpark F.“; S. 11 des Abwägungsvorschlags, Stand: 18.10.2012). Soweit im vorliegenden Verfahren die Antragsgegnerin den Antragsteller insoweit auf eine Anfechtung des Bebauungsplans Nr. 48 verweist, erscheint dies zweifelhaft. Zwar können Betroffenheiten, die sich erst aus anderen, späteren Planungen mit anderem Geltungsbereich ergeben, bei der ersten Planung grundsätzlich unberücksichtigt bleiben (vgl. Rieger, in: Schrödter, BauGB, 8. Aufl., § 1 Rdn. 592, 573 m.w.N.). Dann liegt auch ein Verweis auf die spätere Planung nahe. Hier hat im Planungsprozess die Antragsgegnerin allerdings selbst einen Zusammenhang zwischen beiden Planungen hergestellt und die Belange der Planung zum Bebauungsplan Nr. 48 „Q. N. J.“ zum Gegenstand der Abwägung des Verfahrens zum Bebauungsplan Nr. 47 „Windpark F.“ gemacht. Ob ein Verweis auf eine spätere Planung auch unter diesen Umständen zulässig ist, bedarf indessen keiner abschließenden Entscheidung. Das Vorgehen der Antragsgegnerin lässt in der Sache Abwägungsfehler nicht erkennen. Der Grundsatz der möglichsten Trennung unverträglicher Nutzungen gilt nicht uneingeschränkt. Eine Einschränkung ergibt sich vor allem aus den unterschiedlichen Anforderungen an eine situationsbestimmte Planung (siehe Battis, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 12. Aufl., § 1 Rdn. 110, 111; Gierke, in: Brügelmann, BauGB, Band 1, § 1 Rdn. 1575). Wie dargelegt, hat die Antragsgegnerin die situativen Gegebenheiten, die insbesondere in der hohen Vorprägung der Landschaft durch technische Anlagen und der alleinigen besonderen Eignung der in Rede stehenden Flächen für den vorgesehenen Zweck liegen, eingestellt. Dadurch, dass sie unter den gegebenen Umständen den Belangen der Windenergienutzung höheres Gewicht beigemessen hat als denen der Sicherung des Erholungsraums der Eyterniederung, hat sie die Grenzen des ihr zustehenden Planungsspielraums nicht überschritten (vgl. dazu auch Nds. OVG, Urt. v. 13.9.2011 - 1 KN 56/08 -, OVGE MüLü 54, 408, juris Rdn. 93 ff.).

e) Der in Nr. 1.1 der Textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans vorgesehene Ausschluss einer Errichtung von landwirtschaftlich genutzten Gebäuden ist nicht abwägungsdisproportional. Die Antragsgegnerin hat den privaten Belangen des Antragstellers hohes Gewicht eingeräumt (S. 7 der Begründung zum Bebauungsplan Nr. 47 „Windpark F.“; S. 11 des Abwägungsvorschlags, Stand: 18.10.2012). Dieses ist ihnen auch beizumessen (vgl. etwa Nds. OVG, Urt. v. 13.9.2011 - 1 KN 56/08 -, OVGE MüLü 54, 408, juris Rdn. 112; Gaentzsch, in: Berliner Kommentar zum BauGB, § 1 Rdn. 78). Das bedeutet allerdings nicht, dass sich die privaten Belange des Antragstellers auch durchsetzen müssen. Sie sind im Rahmen der Abwägung entsprechend ihrem Gewicht „abzuarbeiten“ (s. etwa BVerwG, Urt. v. 24.9.1998 - 4 CN 2.98 -, BVerwGE 107, 215, juris Rdn. 20). Dem ist hier Genüge getan. Der Verwirklichung einer Nutzung durch Windenergie im Geltungsbereich des Bebauungsplans hat die Antragsgegnerin - wie bereits erwähnt - ebenfalls besonderes Gewicht beigemessen und dies mit der „Exklusivität der Potenzialfläche im Gemeindegebiet, im Samtgemeindegebiet … und im Landkreis“ begründet (S. 6 der Begründung zum Bebauungsplan Nr. 47 „Windpark F.“). Im Rahmen ihrer Abwägung hat sie hierzu ausgeführt, die Potentialfläche „F.“ stelle sich als eine im Anschluss an einen bestehenden Windpark geeignete Fläche mit geringer Konfliktdichte dar, die in dieser Form nur noch in der Gemeinde O. zu finden sei (S. 11 des Abwägungsvorschlags, Stand: 18.10.2012). Um die Zielsetzung, den Energieertrag bei der Neuplanung zu maximieren und einen städtebaulichen Rahmen für eine verträgliche und nachhaltige Ausgestaltung des Windparks zu schaffen, zu erreichen, sollen die Standorte so flexibel wie möglich gestaltet werden, um etwa negative ertragsmindernde Einflüsse zu vermeiden und ein zukünftiges Repowering nicht zu verhindern (S. 16 der Begründung zum Bebauungsplan Nr. 47 „Windpark F.“). In ihrer Abwägung hat die Antragsgegnerin insofern ausgeführt, die nachteilig berührten privaten Belange würden gesehen, sie führten jedoch in der Gesamtabwägung nicht dazu, die Grenzen der Flächen zu ändern oder die landwirtschaftliche Nutzung gleichberechtigt neben die Sondergebietsnutzung zu stellen, die Gemeinde stelle insoweit das öffentliche Interesse an der Schaffung der Grundlagen für eine möglichst weitreichende Realisierung der mit der Planung verbundenen Ziele über das private Nutzungsinteresse des Antragstellers. Ziel sei, eine flexible Gestaltung der Anlagenstandorte zu gewährleisten, die durch andere bauliche Anlagen innerhalb des Windparks eingeschränkt würde. Ein landwirtschaftliches (Stall-)Gebäude würde die beabsichtigte Hauptnutzung übermäßig stark beschränken und für einen Teilbereich auch ausschließen (S. 11, 12 des Abwägungsvorschlags, Stand: 18.10.2012). In der Begründung zum Bebauungsplan Nr. 47 „Windpark F.“ (S. 26) heißt es entsprechend:

„Zudem wird gesehen, dass der konkrete Standort einer Windenergieanlage von verschiedenen Rahmenbedingungen abhängig ist. Wie hier vorhanden, sind in einem durch Windkraftanlagen vorbelasteten Raum insbesondere die Abstände zu den bestehenden WEA relevant. Zur Ermittlung des konkreten Standorts sind oftmals Standfestigkeitsgutachten erforderlich. Aber auch Grenzabstände, Abstände zu Straßen und Gewässern sind bei der konkreten Projektierung zu berücksichtigen. Daher ist es Ziel der Gemeinde, eine flexible Gestaltung der Anlagenstandorte zu gewährleisten. Dies wird gerade beim Austausch bestehender Anlagen deutlich (Repowering / oder schadensbedingter Ersatz). Mit geänderten Rotorengrößen ändern sich dann auch die erforderlichen Abstände zu den übrigen WEA. Die Konfiguration eines Windparks ändert sich. Ein landwirtschaftliches (Stall)Gebäude würde die beabsichtigte Hauptnutzung übermäßig stark beschränken und für einen Teilbereich auch ausschließen. Zudem wären große Abstände zu entsprechenden Gebäuden einzuhalten. Das heißt, auch wenn aktuell eine Anlagenkonfiguration möglich wäre, wonach ein Nebeneinander von Stallanlage und Windrad bezüglich der erforderlichen Abstände realisierbar ist, kann für die Zukunft bei Anlagenersatz nicht ausgeschlossen werden, dass ggf. eine andere Anlagenkonfiguration durch eine Stallanlage im Windpark blockiert werden würde.“

Es bedurfte insoweit - entgegen der Annahme des Antragstellers - nicht weitergehender Ermittlungen der Antragsgegnerin, dass zukünftig tatsächlich ein Repowering, dessen Modalitäten bei Planerlass noch nicht bekannt sind, unmöglich gemacht oder eingeschränkt werden könne. Planerisch gesetztes Ziel ist die optimale Ausnutzung der im betreffenden Gebiet zulässigen Windenergieanlagen. Dass dieses Ziel durch im Sondergebiet errichtete Gebäude beeinträchtigt werden kann, steht hinreichend fest, um planerisch den Nutzungskonflikt von vornherein ausschließen zu dürfen.

Bei ihrer Abwägung gegen eine Zulässigkeit von landwirtschaftlich genutzten Gebäuden auf der Fläche des vorgesehenen Sondergebiets hat die Antragsgegnerin auch den Aspekt einer negativen Beeinflussung der Strömungsverhältnisse durch Gebäude eingestellt. In der Begründung zum Bebauungsplan Nr. 47 „Windpark F.“ (S. 26 f.) heißt es dazu:

„Ein weiterer Gesichtspunkt ist die negative Beeinflussung von Gebäuden für die Strömungsverhältnisse im Windpark. Durch Hindernisse am Boden wie einzelne Gebäude oder Gebäudegruppen nimmt die sog. ‚Rauhigkeit‘ des Bodens zu und die Energie des Windes wird beträchtlich gebremst. Die Turbulenzen, die einen Einfluss auf die Standfestigkeit der Anlagen haben, nehmen hingegen zu. Um diese negativen Einflüsse zu minimieren und um die Nutzung geeigneter Standorte im Gemeindegebiet für die Windkraftnutzung zu optimieren, ist es Ziel der Gemeinden Gebäude, die nicht für die Windenergienutzung erforderlich sind, auszuschließen. Für die Sondergebietsflächen soll eine solche Problematik von vornherein vermieden werden. Auf den landwirtschaftlichen Flächen wird auch weiterhin die Freiflächennutzung zulässig sein. In der Regel werden diese Flächen für den Getreideanbau oder als Grünland genutzt. Wesentliche Einflüsse auf die Rauhigkeit werden hierdurch nicht erwartet. Die Nutzung als Wald wird aus diesem Grund sowie zum Schutz des charakteristischen Landschaftsbildes der Heckenlandschaft ausgeschlossen. Eine ggf. mögliche Nutzung als so genannte ‚Kurzumtriebsplantage‘ ist daneben als landwirtschaftliche Freiflächennutzung zu werten. Hier wird jedoch gesehen, dass eine solche Plantage eine zeitliche begrenzte und keine dauerhaften Beeinträchtigungen darstellen. Auch durch eine etwaige Nutzung als Obstplantage, in der die Bäume nicht viel höher als 2 m sind, werden keine nachteiligen Auswirkungen erwartet. Zudem ist anzumerken, dass diese Art der landwirtschaftlichen Freiflächennutzung für den Beppener Bruch eher untypisch ist.

Im Zuge der öffentlichen Auslegung wurde angeregt, den Begriff der ‚Freiflächennutzung‘ näher zu definieren und die Festsetzung konkreter zu gestalten. Diese Anregung wurde aufgegriffen. Im Ergebnis wurde die Formulierung der textlichen Festsetzung dahingehend konkretisiert, dass neben den Windenergieanlagen die landwirtschaftliche Nutzung mit Ausnahme der Errichtung von Gebäuden zulässig ist. Hierzu wurden folgende Möglichkeit geprüft:

Option 1: Es wurde geprüft, die Formulierung ‚Zulässig ist die Freiflächennutzung‘ gänzlich zu streichen. Da der Katalog der zulässigen Nutzung im Sondergebiet nicht explizit landwirtschaftliche Nutzungen nennt, sind diese im Umkehrschluss nicht zulässig. Dass jedoch die landwirtschaftliche Boden- bzw. Freiflächennutzung als Ackerbau, Wiesen- und Weidewirtschaft unter den Windenergieanlagen weiterhin zulässig sein soll, entschied sich die Gemeinde die Zulässigkeit dieser Freiflächennutzung in der textlichen Festsetzung zu nennen.

Option 2: Um den Begriff ‚landwirtschaftliche Freiflächennutzung‘ näher zu konkretisieren, kann ein Nebensatz eingefügt werden, mit dem klargestellt wird, dass die Errichtung von Gebäuden (selbständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und geeignet oder bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen) hier nicht zulässig ist.

Um dem Bestimmtheitsgebot gerecht zu werden und eine klare, unmissverständliche Festsetzung zu treffen, entschied sich die Gemeinde Thedinghausen für die Option 2. Die Festsetzung wurde in der Planzeichnung entsprechend ergänzt.“

Ein Abwägungsfehler ergibt sich insofern nicht. Soweit der Antragsteller die getroffene Abwägung mit der Begründung beanstandet, eine Bepflanzung mit Obstbäumen habe ähnliche Auswirkungen auf die Rauhigkeitslänge wie die Errichtung von Stallgebäuden, für Industrie- und Gewerbeflächen einerseits und Nadelwälder andererseits seien nach Tabelle 14, Anhang 3 TA Luft, identische Rauhigkeitswerte (1,00) genannt, ergibt sich daraus nichts Durchgreifendes für einen Abwägungsfehler. Dem Antragsteller ist zuzugestehen, dass - wie dargestellt - nach dem Bebauungsplan die landwirtschaftliche Boden- bzw. Freiflächennutzung als Ackerbau, Wiesen- und Weidewirtschaft unter den Windenergieanlagen weiterhin zulässig ist und zu einer landwirtschaftlichen Nutzung auch der Erwerbsobstbau gerechnet werden kann (vgl. § 201 BauGB). Allerdings betrifft der vom Antragsteller bemühte Anhang 3 TA Luft die Ausbreitungsrechnung für Gase und Stäube. Die Tabelle 14 befasst sich mit den mittleren Rauhigkeitslängen, die im Zusammenhang mit einer solchen Ausbreitungsrechnung für ein kreisförmiges Gebiet um den emittierenden Schornstein festzulegen sind. Es ist weder dargelegt noch für den Senat ohne weiteres ersichtlich, dass die bei einer entsprechenden Ausbreitungsrechnung einzustellenden Rauhigkeitslängen ohne weiteres auf die hier maßgeblichen Windströmungsverhältnisse übertragbar sind. Ungeachtet dessen ist in der vom Antragsteller herangezogenen Tabelle 14, Anhang 3 TA Luft, für Obstbestände ein etwa im Vergleich zu Industrie- und Gewerbeflächen oder Wäldern niedrigerer Rauhigkeitswert von 0,50 aufgeführt. Hieraus ergeben sich mithin keine Anhaltspunkte dafür, dass sich daraus ein Abwägungsfehler ergibt, dass die Antragsgegnerin die durch eine Obstplantage möglicherweise verursachte Rauhigkeitsproblematik als geringer einstuft als die durch ein - auch nach Einschätzung des Antragstellers mit einem Industriegebäude vergleichbares - landwirtschaftliches Gebäude. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass nach Einschätzung der Antragsgegnerin die Bewirtschaftung mit einer Obstplantage eher theoretisch, weil nicht ortsüblich erscheint und sie - im Vergleich mit einem Gebäude - zeitlich begrenzt wäre (S. 27 der Begründung zum Bebauungsplan Nr. 47 „Windpark F.“).

Auch das konkrete Nutzungsinteresse des Antragstellers hat die Antragsgegnerin in die Abwägung eingestellt. In der Begründung zum Bebauungsplan Nr. 47 „Windpark F.“ (S. 27 f.; s. auch S. 6) heißt es dazu:

„Im Gebiet ist ein Antrag für eine Tierhaltungsanlage bekannt. Dieser anvisierte Standort (Flurstücksnummer I.) befindet sich in mitten der Potentialfläche. Würde sich die Gemeinde dazu entschließen, diese Stallanlage neben den Windenergieanlagen zuzulassen, würde ggf. ein potentieller Standort für Windenergieanlagen auf längere Sicht nicht zur Verfügung stehen. Berücksichtigt man die zugrunde gelegte Anlagenkonfiguration … so können 4 Windenergieanlagen im Plangebiet errichtet werden. Würde die hier in Rede stehende Stallanlage auf dem o.g. Grundstück errichtet, so könnten im Plangebiet, je nach Standortkonfiguration ggf. nur 3 Anlagen (E82) aufgestellt werden. Je nach Anlagenkonfiguration besteht daneben aber auch die Möglichkeit, dass unter dem Aspekt der erforderlichen Abstände sowohl eine Stallanlage als auch eine Windkraftanlage auf dem hier in Rede stehenden Grundstück errichtet werden könnte. Vor dem Hintergrund der oben beschriebenen städtebaulichen Kriterien (insbes. störendes Maßstabsverhältnis, Einschränkung der Nutzung bei Repowering/Ersatz von WEA, Einschränkung der Windkraftnutzung bzgl. der Strömungsverhältnisse), wird diese Option von der Gemeinde G. nicht in Betracht gezogen.

Da der Grundstückseigentümer angekündigt hat, seine Grundstücke weder als Standort für Windkraftanlagen noch einer Abstandsfläche gegenüber Windkraftanlagen zuzustimmen, musste ein Herausnehmen des in Rede stehenden Grundstücks aus dem Geltungsbereich in Erwägung gezogen werden.

In der Abwägung standen demnach die Ziele der Gemeinde, die bislang privilegierte landwirtschaftliche Nutzung möglichst wenig einzuschränken und auf der anderen Seite, ein Maximum an verträglichen Windkraftstandorten in der Gemeinde/Samtgemeinde/Region zu sichern.

Da anzunehmen ist, dass es in der Gemeinde/Samtgemeinde/Region an anderer Stelle weitere potentielle Standorte für Tierhaltungsanlagen bestehen, aber demgegenüber die potentiell geeigneten Standorte für Windkraftanlagen begrenzt sind (vgl. Stellungnahme Landkreis zur Zielabweichung), entschied sich die Gemeinde G. für eine umfangreiche Festsetzung der Sondergebiete für Windenergieanlagen bei gleichzeitigem Ausschluss von anderer baulicher Anlagen, die Windkraftnutzung beeinträchtigen können, z. B. Mastställe.

Da es sich hier um eine Angebotsplanung handelt, kann zum Zeitpunkt der Planaufstellung nicht abschließend gesagt werden, welche dieser Angebote wann wahrgenommen werden. Wie Erfahrungen aus dem Nachbarbebauungsplan gezeigt haben, hat die Realisierung der Planungsziele eine längere Zeit in Anspruch genommen (6 Jahre).

Im nun aktuellen Plangebiet haben, nach Kenntnis der Gemeinde, bereits einige Grundstückseigentümer ihre Flächen an Betreiber von Windenergieanlagen zum Zwecke der Windenergienutzung verpachtet oder es bestehen entsprechende Vorverträge. Auf einer Fläche soll ein Windrad speziell als Bürgerwindrad für Anleger aus der Region konzipiert werden. Kurzfristig kann somit die Realisierbarkeit des überwiegenden Anteils des Bebauungsplanes (3/4) in Aussicht gestellt werden. Da nicht auszuschließen ist, dass sich der derzeitige Grundstückseigentümer doch noch für eine lukrative Nutzung des Grundstücks zum Zwecke der Windkraftnutzung entscheidet, oder dass das Grundstück eventuell verkauft werden könnte, beabsichtigt die Gemeinde auch für das derzeit vielleicht noch nicht zu bebauende Grundstück, gemäß den Planungszielen … auch hier einen Standort für die Windkraftnutzung festzusetzen.“

Die Antragsgegnerin hat insofern die privaten Belange des Antragstellers nicht verkannt und einen Ausgleich der einzustellenden Belange in einer Weise vorgenommen, der zur objektiven Gewichtigkeit der einzelnen Belange im Verhältnis steht. Die Antragsgegnerin hat - wie zitiert - die Möglichkeit, das Grundstück des Antragstellers aus dem Plangebiet zu entlassen, abgewogen und auch nicht verkannt, dass Tierhaltung und Windenergienutzung grundsätzlich miteinander vereinbar sein können. Sie hat - wie ausgeführt - den Belang der „Exklusivität der Potenzialfläche im Gemeindegebiet, im Samtgemeindegebiet … und im Landkreis“ und die Verwirklichung des gesetzten Ziels, den Energieertrag bei der Neuplanung zu maximieren und einen städtebaulichen Rahmen für eine verträgliche und nachhaltige Ausgestaltung des Windparks zu schaffen, höher gewichtet als den Belang des Antragstellers, auf diesem konkreten Grundstück Tierhaltung zu betreiben. Aus den - in Bezug auf die Rechtmäßigkeit des Ausschlusses einer Errichtung von landwirtschaftlich genutzten Gebäuden - angeführten Gründen liegt darin nicht eine Fehlgewichtung der Belange.

Dass das Ergebnis den Antragsteller unzumutbar trifft, ist weder hinreichend dargelegt noch sonst ersichtlich. Soweit der Antragsteller geltend macht, in die Abwägung sei nicht (hinreichend) eingestellt, dass die Ausweisung nur zu einer Realisierung von drei (statt der vorgesehenen vier) Windenergieanlagen führen werde, ist dieses Vorbringen überholt. Wie dargelegt, sind die nach dem Bebauungsplan zugelassenen Windenergieanlagen mittlerweile errichtet.

Das Eigentumsgrundrecht des Antragstellers wird nicht unverhältnismäßig eingeschränkt. Für einen landwirtschaftlichen Betrieb kann nicht generell verlangt werden, dass bei der Planung im bisherigen Außenbereich in der Weise auf die Eigentumsflächen Rücksicht genommen wird, dass die Bebaubarkeit mindestens eines dieser Grundstücke mit landwirtschaftlichen Gebäuden gewährleistet bleibt (Nds. OVG, Urt. v. 13.9.2011 - 1 KN 56/08 -, OVGE MüLü 54, 408, juris Rdn. 112). Eine derart weitgehende Beeinträchtigung macht der Antragsteller selbst nicht geltend. Hier geht es nur um die bauliche Nutzung einer seiner Außenbereichsflächen. Dass es sich um einen immissionsschutzrechtlich geeigneten Standort handeln mag, führt zu keiner anderen Betrachtung. Daraus folgt nicht, dass die landwirtschaftliche Nutzung einschließlich der Errichtung von landwirtschaftlichen Gebäuden stets den Vorrang vor - zumal ebenfalls - im Außenbereich privilegierten Nutzungen, wie der Windkraft, verdient. Die vom Antragsteller angestrebte Intensivtierhaltung ist überdies eine Erscheinungsform, die sich vom ursprünglichen Bild herkömmlicher landwirtschaftlicher Betätigung zunehmend entfernt (vgl. dazu auch Battis, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 12. Aufl., § 201 Rdn. 4 m.w.N.). Die dadurch aufgeworfenen Probleme rechtfertigen es regelmäßig, die Eigentumsbelange und damit auch gegenläufige Belange anders zu gewichten (Nds. OVG, Urt. v. 13.9.2011 - 1 KN 56/08 -, OVGE MüLü 54, 408, juris Rdn. 116). Dafür, dass dem Antragsteller für eine baulich-landwirtschaftliche Nutzung Ausweichflächen nicht zur Verfügung stehen, ist weder Substantiiertes vorgetragen noch sonst ersichtlich. Eines Nachweises von planungsrechtlich gesicherten Standorten für Tierhaltungsanlagen in G. bedurfte es - anders als der Antragsteller meint - nicht (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 13.9.2011 - 1 KN 56/08 -, OVGE MüLü 54, 408, juris Rdn. 112).

Soweit der Antragsteller das Argument der Antragsgegnerin gegen Gebäude im Sondergebiet beanstandet, mit einem direkten Vergleich zwischen Windenergieanlagen und „darunter stehenden“ Gebäuden mit den üblichen bekannten Gebäudegrößen würden die gewohnten ästhetischen Maßstäbe außer Kraft gesetzt, dringt er damit nicht durch. Maßstab ist nicht das Verunstaltungsverbot des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB, sondern, ob der Gegensatz zwischen der baulichen Anlage und ihrer Umgebung aus dem Blickwinkel eines „gebildeten Durchschnittsbetrachters“ als unangemessen empfunden wird (Schrödter/Wahlhäuser, in: Schrödter, BauGB, 8. Aufl., § 1 Rdn. 382). Nach diesem Maßstab lässt die Einschätzung der Antragsgegnerin (S. 26 der Begründung zum Bebauungsplan Nr. 47 „Windpark F.“), eine Stallanlage mit ihrer charakteristischen Höhe von ca. 6 bis maximal 12 m im Nahbereich zu einer Windenergieanlage von 120 m lasse die Gegensätze umso deutlicher werden und eine Windenergieanlage könne in ihrer Dimension als störender wahrgenommen werden als in einer Landschaft, in der es außer der Windenergieanlage keinen Vergleichsmaßstab gebe, Abwägungsfehler nicht erkennen.

f) Der Antragsteller führt zu Recht aus, dass die Antragsgegnerin bei ihrer Abwägung die Auswirkungen der Anlagen durch Schattenwurf berücksichtigt hat (S. 34, 42 f. der Begründung zum Bebauungsplan Nr. 47 „Windpark F.“). Um die potentiellen Auswirkungen auf die Umgebung abschätzen zu können, ist ein Schattenwurfgutachten erstellt worden, das - anhand der zu Grunde gelegten Parkkonfiguration - zu dem Ergebnis gelangte, die Empfehlungen des (früheren) NLÖ, nach denen die maximal mögliche Einwirkungsdauer an einem Immissionsort nicht mehr als 30 Stunden pro Jahr und nicht mehr als 30 Minuten pro Tag betragen dürfe, würden weitestgehend eingehalten; rein rechnerisch ergäben sich nur an einzelnen Punkten Überschreitungen. Mit Blick hierauf ist in Nr. 4 der Textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans bestimmt, dass der Windpark mit einer Abschaltautomatik Schattenschlagbegrenzer zu versehen ist, die sicherstellt, dass Schlagschatten an schutzbedürftigen Anlagen (Wohnnutzungen) maximal an 30 Tagen im Jahr und maximal 30 Minuten pro Tag auftritt. Soweit der Antragsteller meint, daraus folgten Abwägungsfehler, die Festsetzung führe zu einer eingeschränkten Nutzung der Windenergieanlagen, das Ziel der Förderung erneuerbarer Energien werde teilweise verfehlt und hätte besser durch eine optimierte Nutzung der Konzentrationsflächen erreicht werden können, vermag der Senat ihm nicht zu folgen. Maßstab ist nicht eine optimale, sondern eine abwägungsgerechte Nutzung der Windenergie (s. etwa Urt. d. Sen. v. 21.12.2010 - 12 KN 71/08 -, BauR 2011, 1140, juris). Entgegen den Angaben des Antragstellers hat die Antragsgegnerin die durch ihre Planungen ausgelösten Konflikte in die Abwägung einbezogen, sie ist von einer Fläche „mit einer geringen Konfliktdichte“ ausgegangen. Die Ausführungen des Antragstellers rechtfertigen nicht die Annahme, dass diese Einschätzung fehlerhaft ist. Dies gilt auch in Bezug auf eine mögliche Gefährdung durch Eisschlag. Die Antragsgegnerin hat in ihre Abwägung eingestellt, dass das Gefährdungspotential durch ein Betriebsführungs- und Sicherheitssystem auf ein Minimum reduziert werden kann (S. 45 der Begründung zum Bebauungsplan Nr. 47 „Windpark F.“).

g) Die Überlegungen des Antragstellers zum Planungsschadensrecht begründen keinen Abwägungsfehler. § 39 BauGB scheidet als Anspruchsgrundlage aus. Er setzt als Vertrauenstatbestand einen rechtsverbindlichen Bebauungsplan voraus (BVerwG, Urt. v. 27.1.2005 - 4 C 5/04 -, BVerwGE 122, 364, juris Rdn. 24; Urt. v. 19.9.2002 - 4 C 10.01 -, BVerwGE 117, 44 -, juris Rdn. 22). An diesem fehlte es. Das Grundstück des Antragstellers lag bis zum Inkrafttreten des hier angefochtenen Bebauungsplans im Außenbereich. Auch aus § 42 BauGB folgt kein Entschädigungsanspruch. Wird die zulässige Nutzung eines Grundstücks aufgehoben oder geändert und tritt dadurch eine nicht nur unwesentliche Wertminderung des Grundstücks ein, kann gemäß § 42 Abs. 1 BauGB der Eigentümer nach Maßgabe der folgenden Absätze des § 42 BauGB eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Die Nutzungsmöglichkeiten - wie hier - des Außenbereichs nach § 35 BauGB weisen nicht die in § 42 BauGB vorausgesetzte Qualität einer eigentumsrechtlichen Rechtsposition auf (BVerwG, Urt. v. 11.4.2013 - 4 CN 2.12 -, NVwZ 2013, 1017, juris Rdn. 12; Urt. v. 16.4.2015 - 4 CN 6.14 -, juris Rdn. 13). Ungeachtet dessen hat die Antragsgegnerin aber entsprechende Erwägungen eingestellt (S. 11, 19 des Abwägungsvorschlags, Stand: 18.10.2012; S. 41 der Begründung zum Bebauungsplan Nr. 47 „Windpark F.“).

h) Dass die Eingriffsbeurteilung, die Vermeidungsmaßnahmen und die Maßnahmen zum Ausgleich der nachteiligen Wirkungen (S. 79 ff. der Begründung zum Bebauungsplan Nr. 47 „Windpark F.“) nicht den nach § 18 BNatSchG, § 1a Abs. 3 BauGB zu stellenden Anforderungen genügen, hat der Antragsteller nicht substantiiert dargelegt und ist für den Senat auch sonst nicht ersichtlich. In der Begründung zum Bebauungsplan wird insbesondere darauf hingewiesen, dass die Maßnahmen zur Kompensation für die Avifauna in einem städtebaulichen Vertrag, der vor Satzungsbeschluss vorgelegt wird, verbindlich geregelt werden (S. 84 f. der Begründung zum Bebauungsplan Nr. 47 „Windpark F.“). Dieses Vorgehen ist zulässig (§ 1a Abs. 3 Satz 4 BauGB). Der entsprechende städtebauliche Vertrag mit der Vorhabenträgerin, der Firma R. GmbH & Co. KG, datiert vom 20. November 2012. Er sieht u.a. zur Deckung des Kompensationsbedarfs für das Schutzgut Avifauna eine Entwicklung von mindestens 2 ha Brachland (§ 2 Abs. 1 des Vertrags) und Monitoringmaßnahmen (§ 2 Abs. 3 des Vertrags) vor. Der Ratsbeschluss über den genannten städtebaulichen Vertrag datiert vom 12. Dezember 2012. In ihrem Abwägungsvorschlag (Stand: 18.10.2012, S. 23 f.) legt die Antragsgegnerin die Kompensationsmaßnahmen und ihre verbindliche Regelung im städtebaulichen Vertrag dar.

3. Soweit der Antragsteller mit seiner Behauptung, die artenschutzrechtliche Problematik sei nicht bewältigt, auf Vorgaben des spezifischen Artenschutzrechts zielt, bietet sein Vortrag keinen hinreichenden Grund zu der Annahme, dass Maßnahmen zur Planverwirklichung auf unüberwindbare rechtliche Hindernisse treffen würden, die aus dem Artenschutzrecht folgen (vgl. zu diesem Prüfungsmaßstab: BVerwG, Beschl. v. 6.10.2011 - 4 BN 19.11 -, ZfBR 2012, 38; v. 25.8.1997 - 4 NB 12.97 -, ZfBR 1997, 320; Gellermann, in: Schrödter, BauGB, 8. Aufl., § 1a Rdn. 173 ff.). Aus den vorhandenen Erkenntnissen, u. a. dem zum Bebauungsplan erstellten landschaftspflegerischen Begleitplan, ergeben sich keine greifbaren Anhaltspunkte dafür, dass der Planrealisierung artenschutzrechtliche Verbote (§ 44 Abs. 5 BNatSchG) dauerhaft entgegenstehen (siehe auch S. 50 f. der Begründung zum Bebauungsplan Nr. 47 „Windpark F.“). Das gilt auch bezüglich des Vogelzugs (siehe dazu noch unten). Gegenteiliges trägt auch der Antragsteller nicht vor.

4. Die Antragsgegnerin hat eine Prüfung auf Verträglichkeit der vom angefochtenen Bebauungsplan vorgesehenen baulichen Nutzung mit den Erhaltungszielen bzw. Schutzzwecken des Vogelschutzgebiets der „Unteren Allerniederung“ - DE 3222-401 - rechtsfehlerfrei unterlassen (§ 1a Abs. 4, § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. b) BauGB, § 36, § 34 BNatSchG, Art. 6 Abs. 3 und 4, Art. 7 FFH-RL, zu der Verträglichkeitsprüfung im Rahmen der Bauleitplanung etwa Gellermann, in: Schrödter, BauGB, 8. Aufl., § 1a Rdn. 127 ff., 135). Nach Lage der Dinge gab es keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Windenergienutzung im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 47 „Windpark F.“ für sich genommen oder im Zusammenwirken mit anderen Plänen und Projekten geeignet sein könnte, die Erhaltungsziele bzw. Schutzzwecke des ca. 10 bis 15 km entfernt gelegenen Vogelschutzgebiets nachteilig zu berühren. Da in Ansehung der die Örtlichkeiten kennzeichnenden Umstände sowie der vorhandenen und gewonnenen Erkenntnisse nicht einmal ansatzweise die Besorgnis bestand, dass diese Ziele oder Zwecke nachteilig berührt werden könnten, bedurfte es über die durchgeführten naturschutzrechtlichen Prüfungen und vorgenommenen Abschätzungen hinaus auch einer überschlägigen Vorprüfung mit Blick auf dieses Vogelschutzgebiet nicht. Für das Gebiet sind nach Mitteilung der Naturschutzbehörde des Landkreises M. folgende allgemeine Erhaltungsziele formuliert: Erhalt der Halboffenlandschaft mit den typischen Heckenstrukturen, Erhalt und Schaffung von Grünland, Förderung der extensiven Grünlandbewirtschaftung, Erhalt und Förderung einer natürlichen Fließgewässerdynamik mit regelmäßigen Hochwässern und Überschwemmungen, Sicherung und Entwicklung von großflächig beruhigten Brut-, Rast- und Nahrungsräumen, Erhalt und Förderung von Erlen-, Eschen- und Weidenwäldern. Als spezielle Erhaltungsziele für die im Gebiet wertbestimmenden Vogelarten nach Artikel 4 Abs. 1 (Anhang I) der Vogelschutzrichtlinie sind angegeben: Weißstorch (als Brutvogel wertbestimmend), Erhalt bzw. Wiederherstellung von großräumigen feuchten Grünlandarealen, natürlichen, halboffenen Auen und weiteren geeigneten Nahrungshabitaten, Verbesserung der Wasserstandsverhältnisse, vor allem im Umfeld der Brutplätze zur Förderung der Nahrungstiere, Sicherung und Entwicklung nahrungsreicher Flächen durch Extensivierung der Landnutzung, Pflege bzw. Wiederherrichtung geeigneter Horststandorte); Schwarzmilan (als Brutvogel wertbestimmend), Erhalt und Entwicklung naturnaher Au- und Bruchwälder bzw. Laubaltholzbestände, Erhalt und Schutz von Altholzbeständen, insbesondere von Eichen, Bereitstellung nahrungsreicher Gewässer, Beruhigung des näheren Horstumfeldes, Entschärfung gefährlicher Strommasten; Wachtelkönig (als Brutvogel wertbestimmend), Erhaltung und Entwicklung ausreichend großer, strukturreicher halboffener Grünland- und Brachekomplexe in der Kulturlandschaft mit breiten Säumen, Gehölzstrukturen und begleitenden Hochstaudenfluren, Erhaltung und Entwicklung eines oberflächennahen Wasserstandes bis ins späte Frühjahr, Erhaltung und Entwicklung ausreichend hoher Vegetation lichter Ausprägung, die ausreichend Deckung bereits bei der Ankunft als auch noch bei der späten Mauser bietet, Erhaltung und Entwicklung eines Nutzungsmosaiks aus aneinandergrenzenden deckungsreichen Strukturen und extensiv genutzten Mähwiesen mit zeitlich versetzter Mahd, Erhaltung und Entwicklung spät gemähter Bereiche um die Brut-/Rufplätze; dort langsame Mahd nicht vor August von innen nach außen, Erhaltung und Entwicklung weitgehender Störungsfreiheit; Zwergschwan (als Gastvogel wertbestimmend), Erhalt großräumiger, offener Landschaften mit freien Sichtverhältnissen und Überschwemmungen, Erhalt von geeigneten naturnahen und beruhigten Nahrungsflächen für rastende und überwinternde Vögel (u. a. feuchtes Grünland, Überschwemmungsflächen), Sicherung von störungsfreien Schlafgewässern im Umfeld der Nahrungsgebiete, Freihalten der Verbindungsräume zwischen Nahrungsflächen und Schlafgewässern, Erhalt unverbauter Flugkorridore zu benachbarten Rast- und Nahrungsflächen; Singschwan (als Gastvogel wertbestimmend), Erhalt großräumiger, offener Landschaften mit freien Sichtverhältnissen und Überschwemmungen, Erhalt von geeigneten naturnahen, beruhigten Nahrungsflächen für rastende und überwinternde Vögel (u. a. feuchtes Grünland, Überschwemmungsflächen), Sicherung von störungsfreien Schlafgewässern im Umfeld der Nahrungsgebiete, Erhalt unverbauter Flugkorridore zu benachbarten Rast- und Nahrungsflächen). Als wertbestimmende Flugvogelarten nach Artikel 4 Abs. 2 der Vogelschutzrichtlinie sind zudem aufgeführt: Schafstelze (als Brutvogel wertbestimmend), Erhalt bzw. Wiederherstellung von Feuchtwiesen und feuchten Brachen etc. (Wiedervernässung), Erhalt bzw. Wiederherstellung extensiv genutzter Kulturlandflächen (v. a. Grünland, aber auch Ackerflächen), Erhalt und Wiederherstellung nahrungsreicher Habitate, Schaffung lückiger Strukturen im Grünland (Minimierung des Düngemitteleinsatzes), Schaffung eines Nutzungsmosaiks im Grünland mit ausreichend langen Ruhezeiten zwischen Nutzungsterminen, Entwicklung spät gemähter Wegränder (Mahd ab August), Erhalt bzw. Wiederherstellung von nährstoffarmen Säumen, Förderung einer extensiven Viehhaltung (Mutterkuhhaltung); Braunkehlchen (als Brutvogel wertbestimmend), Erhalt bzw. Wiederausdehnung extensiv genutzten Grünlandes, Erhöhung der Wasserstände in Grünlandgebieten, Erhalt bzw. Entwicklung von saumartigen Ruderal- und Brachstrukturen in der Aue, Strukturanreicherung im Grünland u. a. durch blüten- und insektenreichen Randstreifen, Schaffung von Grünland-Brachflächen mit reichhaltigem Nahrungsangebot, Erhalt und Förderung nahrungsreicher Habitate mit vielfältigem Blüh-Horizont, Entwicklung spät gemähter Säume und Wegränder.

Der Schwerpunkt der dargelegten Erhaltungsziele bzw. Schutzzwecke liegt auf dem Schutz und der Entwicklung der Unteren Allerniederung selbst. Es liegt auf der Hand, dass die Windenergienutzung im ca. 10 bis 15 km entfernten räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 47 „Windpark F.“ weder für sich genommen noch im Zusammenwirken mit anderen Plänen und Projekten geeignet ist, den Schutz und die Entwicklung der Unteren Allerniederung selbst nachteilig zu berühren. Es bestehen aber auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die vom angefochtenen Bebauungsplan vorgesehene bauliche Nutzung Austauschbeziehungen des Vogelschutzgebiets nachteilig berührt. Soweit Erhaltungsziel bzw. Schutzzweck des Vogelschutzgebiets der Erhalt unverbauter Flugkorridore zu benachbarten Rast- und Nahrungsflächen zugunsten des Zwerg- und des Singschwans ist, liegen nach vorhandenen Informationen und Aussagen der unteren Naturschutzbehörde des Landkreises M. die Nahrungsgebiete der genannten Vögel in den Bereichen der Allerniederung, die durch Deiche geschützt sind und in denen sich der Rapsanbau etabliert hat. Beim Vogelzug orientieren sich die Schwäne grundsätzlich am Verlauf der Aller. Die Entfernungen, die zwischen Rast- und Nahrungsfläche zurückgelegt werden, sind so kurz wie möglich, um den Energieverbrauch so gering wie möglich zu halten. Nach den vorhandenen, in der mündlichen Verhandlung überzeugend erläuterten naturschutzfachlichen Erkenntnissen und Einschätzungen, wie sie sich auch aus der bisherigen Raumordnungs-, der Flächennutzungs- und der im Zusammenhang mit der Windenergie stehenden Bebauungsplanung (Windpark „N. J.“ und „O.“) sowie in nachfolgenden Genehmigungsverfahren ergeben haben, gab und gibt es keine Anhaltspunkte für Beziehungen des „N. J.“ zum Allertal. Die Ausstattung im Gebiet des „N. J.“ ist eine andere, insbesondere befinden sich die für das Vogelschutzgebiet wertgebenden Arten grundsätzlich nicht auch im „N. {J.“. Dabei spricht gegen eine nachteilige Berührung der Erhaltungsziele bzw. Schutzzwecke des Vogelschutzgebiets auch, dass hier eine verhältnismäßig geringfügige Erweiterung eines bereits seit längerem bestehenden größeren Windparks in Rede steht, bei dem Nutzungskonflikte mit dem Vogelschutzgebiet nicht offenbar geworden sind. Ein weiteres Indiz dafür, dass die Vorprüfung auf Verträglichkeit der vom angefochtenen Bebauungsplan vorgesehenen baulichen Nutzung mit den Erhaltungszielen bzw. Schutzzwecken des Vogelschutzgebiets der „Unteren Allerniederung“ rechtsfehlerfrei unterbleiben durfte, folgt daraus, dass die Entfernung zwischen dem Bebauungsplangebiet und dem Vogelschutzgebiet der „Unteren Allerniederung“ so groß ist, dass damit alle in fachlichen Empfehlungen vorgesehenen Prüfbereiche weit überschritten werden.

Soweit es in dem Umweltbericht (S. 68 f.)im Zusammenhang mit den Auswirkungen auf die Avifauna im Abschnitt „Zugvögel“ u.a. heißt:

„Probleme können dann auftreten, wenn bei stark frequentierten Flugwegen die Anlagen als lang gezogener Riegel quer zur Hauptflugrichtung errichtet werden (besonders bei Schlechtwetterlagen oder Nebel) … .

Insgesamt ist der Barriere-Effekt bislang unzureichend untersucht. Es ist jedoch davon auszugehen, dass das Ausweichen der Vögel einen gewissen energetischen Mehraufwand bedeutet. … Nach Becker ET AL. (1997) zeigen durch Radarbeobachtungen gewonnene Ergebnisse zu Flughöhen des Vogelzuges, dass 70 % des Zuggeschehens oberhalb der Sichtgrenze stattfindet. Bei schönem Wetter und Rückenwind stieg die Hauptmasse der Vögel sogar auf 1.000 m auf. Nur bei zugbehindernden Wetterbedingungen (bedeckte Nächte mit etwas Regen) fliegen die Vögel tief genug für visuelle Erfassungen.

Konkrete Auswirkungen des Projektes auf den Vogelzug

Da der überwiegende Teil des Vogelzuges weit oberhalb der Windenergieanlagen verläuft, sind kaum erhebliche Beeinträchtigungen zu erwarten.

In niedriger Höhe durchziehende Vögel werden die Windenergieanlagen in einem nach Art und Witterungsbedingungen unterschiedlich großen Abstand umfliegen. Bei Nebel oder Starkwind-Wetterlagen könnte das Risiko von Kollisionen mit den Anlagen steigen.

Eine Konzentration des großräumigen Vogelzuges und damit ein erhöhtes Kollisionsrisiko konnte im Plangebiet jedoch nicht festgestellt werden.“

folgt daraus - entgegen der Auffassung des Antragstellers - für die Notwendigkeit einer weiterreichenden Verträglichkeits(vor)prüfung nichts anderes.

Dass der Umweltbericht sich nicht dazu verhält, dass - wie dargelegt - keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Windenergienutzung im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 47 „Windpark {F.}“ für sich genommen oder im Zusammenwirken mit anderen Plänen und Projekten geeignet ist, die Erhaltungsziele bzw. Schutzzwecke des Vogelschutzgebiets nachteilig zu berühren, begründet keinen Mangel. Nach § 2 Abs. 4, § 2a BauGB i.V.m. der Anlage 1 zu § 2 Abs. 4, §§ 2a, 4c BauGB sind in dem Umweltbericht die ermittelten Umweltauswirkungen auf die Gebiete, die voraussichtlich erheblich beeinflusst werden, darzulegen. Bestehen, wie hier, überhaupt keine Anhaltspunkte für Auswirkungen auf einzelne Gebiete mag es zwar aus Gründen der Nachvollziehbarkeit wünschenswert sein, wenn dies klargestellt wird, es begründet aber grundsätzlich - und auch hier - keinen Fehler, wenn entsprechende Ausführungen nicht gemacht werden. Letztlich würde die Forderung, derartige „Nega-tivatteste“ zu erstellen, den Umweltbericht mit Aussagen zu gänzlich fernliegenden Wirkungen befrachten, ohne dass damit ein wirklicher Erkenntnisgewinn verbunden wäre.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10, § 709 Satz 2, § 711 Satz 1 und 2 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.