Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 03.06.2021, Az.: 4 OB 71/21

Beschwerde; Erinnerung; Kostenansatz; Vertretungszwang; Vollstreckungsverfahren

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
03.06.2021
Aktenzeichen
4 OB 71/21
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2021, 71190
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 12.03.2021 - AZ: 15 D 978/21

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

1. Die Rechtsmittelbeschränkung des § 158 Abs. 1 VwGO gilt über den Wortlaut der Vorschrift hinaus auch dann, wenn mit dem Rechtsmittel formal auch die Entscheidung des Ausgangsgerichts in der Sache angegriffen wird, tatsächlich aber eine Änderung der Sachentscheidung nicht möglich ist, weil der Rechtsmittelführer insoweit ein zulässiges Rechtsmittel nicht einlegen kann.

2. Im Rahmen der Kostenerinnerung gemäß § 66 Abs. 1 GKG kann auch entschieden werden, dass gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG wegen einer unrichtigen Behandlung der Sache durch das Gericht von der Kostenerhebung abgesehen wird.

Tenor:

Die Erinnerung des Vollstreckungsschuldners gegen die Kostenrechnung vom 15. April 2021 wird zurückgewiesen.

Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

Die Erinnerung des Vollstreckungsschuldners, die ausdrücklich gegen die gerichtliche Kostenrechnung und den Senatsbeschluss vom 15. April 2021 gerichtet ist, wird im wohlverstandenen Interesse des anwaltlich nicht vertretenen Vollstreckungsschuldners ausschließlich als Erinnerung gegen die Kostenrechnung und nicht auch als Rechtsmittel gegen den Senatsbeschluss ausgelegt. Wie sich aus dem Schriftsatz des Vollstreckungsschuldners vom 26. April 2021 ergibt, besteht sein Rechtsschutzziel darin, dass ihm für das mit dem Senatsbeschluss vom 15. April 2021 abgeschlossene Beschwerdeverfahren keine Kosten auferlegt werden. Dieses Rechtsschutzziel könnte er mit einem gegen den Senatsbeschluss gerichteten Rechtsmittel nicht erreichen, da ein solches Rechtsmittel hier aus zwei Gründen unzulässig wäre. Das gilt zum einen deshalb, weil der Senatsbeschluss gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist. Darüber hinaus ist gemäß § 158 Abs. 1 VwGO eine Anfechtung der Entscheidung über die Kosten unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird. Diese Rechtsmittelbeschränkung gilt über den Wortlaut der Vorschrift hinaus auch dann, wenn mit dem Rechtsmittel formal auch die Entscheidung des Ausgangsgerichts in der Sache angegriffen wird, tatsächlich aber eine Änderung der Sachentscheidung nicht möglich ist, weil der Rechtsmittelführer – wie hier wegen § 152 Abs. 1 VwGO – insoweit ein zulässiges Rechtsmittel nicht einlegen kann (BVerwG, Beschl. v. 14.6.1999 - 4 B 18.99 -, NVwZ-RR 1999, 692 und juris Rn. 7; Senatsbeschl. v. 24.11.2015 - 4 ME 303/15 -; Kopp/Schenke, VwGO, § 158 Rn. 2). Dagegen kann der Vollstreckungsschuldner sein Rechtsschutzziel, von Gerichtskosten gänzlich verschont zu bleiben, durch die Erinnerung gegen die Kostenrechnung gemäß § 66 Abs. 1 GKG verfolgen, da im Rahmen dieses Verfahrens auch entschieden werden kann, dass gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG wegen einer unrichtigen Behandlung der Sache durch das Gericht von der Kostenerhebung abgesehen wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 27.10.2010 -8 KSt 13/10 -, juris Rn. 1).

Die Erinnerung, über die gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Einzelrichter entscheidet, ist unbegründet.

Die Kostenerhebung beruht auf der in dem Senatsbeschluss vom 15. April 2021 getroffenen Kostenentscheidung, wonach der Vollstreckungsschuldner die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen hat. Diese Entscheidung beruht nicht auf einer unrichtigen Behandlung der Sache durch den Senat im Sinne von § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG. Mit dem genannten Beschluss hat der Senat die Beschwerde des Vollstreckungsschuldners verworfen, weil sich dieser bei der Einlegung des Rechtsmittels entgegen der Maßgabe des § 67 Abs. 4 VwGO nicht durch einen vor dem Oberverwaltungsgericht zugelassenen Prozessbevollmächtigten hatte vertreten lassen. Da gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels demjenigen zur Last fallen, der das Rechtsmittel eingelegt hat, hatte der Senat aufgrund der Verwerfung der Beschwerde dem Vollstreckungsschuldner die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen.

Rechtliche Einwände gegen die Höhe der Kostenrechnung vom 15. April 2021 hat der Vollstreckungsschuldner nicht erhoben und sind auch nicht ersichtlich, da nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses in Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz für das Beschwerdeverfahren eine Festgebühr in Höhe von 66 EUR anfällt, die mit der Kostenrechnung auch in dieser Höhe erhoben worden ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 66 Abs. 8 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 66 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 3 GKG).