Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 04.06.2021, Az.: 11 ME 126/21

Abwägung; Autobahn; Bundesautobahn; Demonstration; Fahrrad; Fahrraddemonstration; Gefahr; öffentliche Sicherheit; praktische Konkordanz; Routenänderung; Selbstbestimmungsrecht, Veranstalter; Unfallgefahr; Versammlung; Versammlungsfreiheit; Widmung

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
04.06.2021
Aktenzeichen
11 ME 126/21
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2021, 71180
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 02.06.2021 - AZ: 6 B 37/21

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

1. Bundesautobahnen sind als Teil des öffentlichen Straßenraums nicht von vornherein demonstrationsfrei (Abweichung von Niedersächsisches OVG, Urt. v. 18.5.1994 - 13 L 1978/92 -, juris, Rn. 2). Da sie aber nach ihrem Widmungszweck grundsätzlich nur für den Schnellverkehr mit Kraftfahrzeugen bestimmt sind und auch tatsächlich ganz überwiegend ausschließlich im Rahmen dieses Widmungszwecks genutzt werden, sind sie nicht in gleicher Weise wie innerörtliche Straßen als Stätten des Informations- und Meinungsaustausches anzusehen.

2. Die Durchführung einer Fahrraddemonstration auf einer Bundesautobahn kann unter gleichzeitiger Anordnung einer über autobahnnahe Straßen führenden Alternativroute nach § 8 Abs. 1 NVersG untersagt werden, wenn dies im konkreten Einzelfall der Abwehr einer unmittelbaren Gefahr dient und sich die Anordnung als geeignete, erforderliche und angemessene Maßnahme zur Herstellung der praktischen Konkordanz erweist.

Tenor:

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Osnabrück - 6. Kammer - vom 2. Juni 2021 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 EUR festgesetzt.

Gründe

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts hat keinen Erfolg.

Die Antragstellerin zeigte mit E-Mail vom 14. Mai 2021 gegenüber der Antragsgegnerin im Namen der „Fridays for Future A-Stadt“ für Sonntag, den 6. Juni 2021, ab 15:00 Uhr eine Fahrraddemonstration mit einer erwarteten Teilnehmerzahl von 250 Personen an. Als Anlass der Demonstration gab sie einen bundesweit stattfindenden dezentralen „Anti-Autobahn-Aktionstag“ und speziell für A-Stadt den geplanten Lückenschluss der Bundesautobahn 33 Nord an. Geplant sei, die Demonstration vor der Stadthalle in der Innenstadt von A-Stadt zu beginnen und sodann von der Anschlussstelle Voxtrup (gemeint wohl: Fledder) bis zum Ende der Autobahn in Belm zu fahren und anschließend über die Bremer Straße wieder in die Innenstadt zurückzukehren.

Mit Bescheid vom 27. Mai 2021 bestätigte die Antragsgegnerin die angemeldete Demonstration für den 6. Juni 2021 in der Zeit von 15:00 - 18:00 Uhr mit einer Teilnehmerzahl von ca. 250 Personen. Zugleich verfügte die Antragsgegnerin unter gleichzeitiger Anordnung der sofortigen Vollziehung insgesamt 13 Beschränkungen. Ziffer 1 der Beschränkungen lautet: „Das Befahren der Bundesautobahn A 33 wird untersagt“. Für diesen Autobahnabschnitt wurde eine Alternativroute auf autobahnnahen Straßen entlang der A 33 einschließlich einer auf der Nordstraße im Abschnitt Windthorststraße - Bremer Straße geplanten Zwischenkundgebung festgelegt. In Ziffern 2 bis 13 des Bescheids traf die Antragsgegnerin verschiedene weitere beschränkende Verfügungen u.a. zum Infektionsschutz.

Unter dem 31. Mai 2021 hat die Antragstellerin gegen den Bescheid vom 27. Mai 2021 Klage erhoben (6 A 111/21), über die noch nicht entschieden worden ist, und zugleich die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes beantragt. Inhaltlich wendet sie sich ausschließlich gegen die Untersagung des Befahrens der Bundesautobahn A 33 und die damit im Zusammenhang stehende teilweise Änderung der Streckenführung, während sie die in Ziffern 2 bis 13 angeordneten Verfügungen als sachgerecht akzeptiert. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Verwaltungsgericht den Eilantrag abgelehnt.

Die von der Antragstellerin vorgetragenen Beschwerdegründe, auf deren Prüfung der Senat als Beschwerdegericht beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen nicht eine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung. Der Senat macht sich die zutreffenden Erwägungen des angefochtenen Beschlusses zu eigen und verweist deshalb auf sie (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Das Vorbringen der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren rechtfertigt keine andere Beurteilung.

Bei Versammlungen, die auf einen einmaligen Anlass bezogen sind, müssen die Verwaltungsgerichte schon im Eilverfahren durch eine möglichst umfangreiche Prüfung dem Umstand Rechnung tragen, dass der Sofortvollzug der umstrittenen versammlungsrechtlichen Maßnahme in der Regel zur endgültigen Verhinderung der Versammlung in der beabsichtigten Form führt. Soweit möglich, ist die Rechtmäßigkeit der Maßnahme zu prüfen; im Übrigen kommt es auf eine sorgsame Interessenabwägung an (vgl. hierzu BVerfG, Beschl. v. 14.5.1985 - 1 BvR 233/81, 1 BvR 341/81 -, BVerfGE 69, 315, 363).

1. Nach Art. 8 Abs. 1 GG haben alle Deutschen das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln. Eine Versammlung ist eine örtliche Zusammenkunft mehrerer Personen zur gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung (BVerfG, Beschl. v. 7.3.2011 - 1 BvR 388/05 -, juris, Rn. 32, m.w.N.). Dazu gehören auch solche Zusammenkünfte, bei denen die Versammlungsfreiheit zum Zwecke plakativer oder aufsehenerregender Meinungskundgabe in Anspruch genommen wird. Der verfassungsrechtliche Schutz ist auch nicht auf Veranstaltungen beschränkt, auf denen argumentiert und gestritten wird, sondern umfasst vielfältige Formen gemeinsamen Verhaltens bis hin zu nicht verbalen Ausdrucksformen (ständige Rspr., vgl. z.B. BVerfG Beschl. v. 7.3.2011 - 1 BvR 388/05 -, juris, Rn. 32, m.w.N.). Art. 8 Abs. 1 GG gewährleistet auch das Recht, selbst zu bestimmen, wann, wo und unter welchen Modalitäten eine Versammlung stattfinden soll (vgl. BVerfG, Urt. v. 22.2.2011 - 1 BvR 699/06 -, juris, Rn. 64). Die Bürger sollen damit selbst entscheiden können, wo sie ihr Anliegen - gegebenenfalls auch mit Blick auf Bezüge zu bestimmten Orten oder Einrichtungen - am Wirksamsten zur Geltung bringen können (Senatsbeschl. v. 26.8.2020 - 11 LC 251/19 -, juris, Rn. 40, m.w.N.). Damit fällt die von der Antragstellerin geplante Fahrraddemonstration einschließlich der Zwischenkundgebung unstreitig unter den Schutz der Versammlungsfreiheit.

Gemäß Art. 8 Abs. 2 GG kann das Recht auf friedliche Versammlungen unter freiem Himmel durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes beschränkt werden. Ein solches Gesetz stellt § 8 Abs. 1 des Niedersächsischen Versammlungsgesetzes (NVersG) dar, wonach die zuständige Behörde Beschränkungen zu einer angezeigten Versammlung verfügen kann, um eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren. Der Begriff der „öffentlichen Sicherheit“ umfasst dabei den Schutz zentraler Rechtsgüter wie Leben, Gesundheit, Freiheit, Ehre, Eigentum und Vermögen des Einzelnen sowie die Unversehrtheit der Rechtsordnung und der staatlichen Einrichtungen. Der Schutz der „öffentlichen Sicherheit“ erstreckt sich somit auch auf straßenverkehrsrechtliche Vorschriften, die die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs regeln (BVerwG, Urt. v. 21.4.1989 - 7 C 50/88 -, juris, Rn. 15; Hessischer VGH, Beschl. v. 31.7.2008 - 6 B 1629/08 -, juris, Rn. 10). Die „unmittelbare Gefährdung“ i.S.d. § 8 Abs. 1 NVersG erfordert eine konkrete Sachlage, die bei ungehindertem Geschehensablauf mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einem Schaden für die der Versammlungsfreiheit entgegenstehenden Rechtsgüter führt. Außerdem müssen zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung erkennbare Umstände dafür vorliegen, dass eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Das setzt nachweisbare Tatsachen als Grundlage der Gefahrenprognose voraus; bloße Vermutungen reichen nicht (BVerfG, Beschl. v. 29.3.2002 - 1 BvQ 9/02 -, NVwZ 2002, 983; dasselbe, Beschl. v. 21.4.1998 - 1 BvR 2311/94 -, juris).

Das der zuständigen Behörde durch § 8 Abs. 1 NVersG eingeräumte Entschließungsermessen ist grundrechtlich gebunden. Die Versammlungsfreiheit hat nur dann zurückzutreten, wenn eine Abwägung unter Berücksichtigung der Bedeutung des Freiheitsrechtes ergibt, dass dies zum Schutz anderer mindestens gleichwertiger Rechtsgüter notwendig ist. Dabei kollidierende Grundrechtspositionen sind hierfür in ihrer Wechselwirkung zu erfassen und nach dem Grundsatz der praktischen Konkordanz so in Ausgleich zu bringen, dass sie für alle Beteiligten möglichst weitgehend wirksam werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 11.4.2018 - 1 BvR 3080/09 -, juris, Rn. 32). Zu beachten ist auch, dass vom Selbstbestimmungsrecht des Veranstalters nicht die Entscheidung umfasst ist, welche Beeinträchtigungen die Träger der kollidierenden Rechtsgüter hinzunehmen haben. Insofern ist auch zu prüfen, ob das Selbstbestimmungsrecht unter hinreichender Berücksichtigung der gegenläufigen Interessen Dritter oder der Allgemeinheit ausgeübt worden ist (vgl. BVerfG, Beschl. 24.10.2001 - 1 BvR 1190/90 -, juris, Rn. 63). Rechtsgüterkollisionen können im Rahmen versammlungsrechtlicher Beschränkungen ausgeglichen werden (st. Senatsrspr., siehe z.B. Senatsbeschl. v. 19.2.2021 - 11 ME 34/21 - juris, Rn. 7). Maßgeblich sind dabei stets die besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalls, insbesondere die Art und das Maß der Auswirkungen auf betroffene Dritte und deren Grundrechte (vgl. BVerfG, Beschl. 24.10.2001 - 1 BvR 1190/90 -, juris, Rn. 64). Wichtige Abwägungselemente sind unter anderem die Dauer und Intensität der Aktion, deren vorherige Bekanntgabe, evtl. Ausweichmöglichkeiten, die Dringlichkeit evtl. verhinderter Anliegen, aber auch der Sachbezug zwischen den in ihrer Fortbewegungsfreiheit beeinträchtigten Personen und dem Protestgegenstand (BVerfG, Beschl. v. 24.10.2001 - 1 BvR 1190/90 -, juris, 64, m.w.N.). Stehen die äußere Gestaltung und die durch sie ausgelösten Behinderungen in einem Zusammenhang mit dem Versammlungsthema oder betrifft das Anliegen auch die von der Demonstration nachteilig Betroffenen, kann die Beeinträchtigung ihrer Freiheitsrechte unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände möglicherweise in größerem Maße hinzunehmen sein, als wenn dies nicht der Fall ist. Demgemäß ist im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen, ob und wie weit die Wahl des Versammlungsortes und die konkrete Ausgestaltung der Versammlung sowie die von ihr betroffenen Personen einen Bezug zum Versammlungsthema haben (vgl. BVerfG, Beschl. v. 24.10.2001 - 1 BvR 1190/90 -, juris, 64; Hessischer VGH, Beschl. v. 30.10.2020 - 2 B 2655/20 -, juris, Rn. 5).

In Bezug auf den Ort der Versammlung ist zu berücksichtigen, dass die Versammlungsfreiheit kein Zutrittsrecht zu beliebigen Orten verschafft. Insbesondere gewährt sie dem Bürger keinen Zutritt zu Orten, die der Öffentlichkeit - wie beispielsweise Privatgrundstücke - nicht allgemein zugänglich sind oder zu denen schon den äußeren Umständen nach nur zu bestimmten Zwecken Zugang gewährt wird (BVerfG, Urt. v. 22.2.2011 - 1 BvR 699/06 -, juris, Rn. 69; Senatsbeschl. v. 26.8.2020 - 11 LC 251/19 -, juris, Rn. 41). Demgegenüber gehört der öffentliche Straßenraum grundsätzlich zu den Orten, an denen ein allgemeiner öffentlicher Verkehr eröffnet ist (BVerfG, Urt. v. 22.2.2011 - 1 BvR 699/06 -, juris, Rn. 66 ff., m.w.N.). Vor allem innerörtliche Straßen werden heute als Stätten des Informations- und Meinungsaustausches sowie der Pflege menschlicher Kontakte angesehen (BVerfG, Urt. v. 22.2.2011 - 1 BvR 699/06 -, juris, Rn. 67; Senatsbeschl. v. 26.8.2020 - 11 LC 251/19 -, juris, Rn. 41). Bei Bundesautobahnen stellt sich die Situation allerdings anders dar, da diese an sich nach § 1 Abs. 3 FStrG „nur für den Schnellverkehr mit Kraftfahrzeugen bestimmt“ sind und tatsächlich ganz überwiegend ausschließlich im Rahmen dieses Widmungszwecks genutzt werden. Dies bedeutet jedoch nicht, dass es sich dabei grundsätzlich um versammlungsfreie Räume handelt. Denn zum einen können ggf. entgegenstehende allgemeinen straßen- und straßenverkehrsrechtlichen Bestimmungen auch partiell durch das Versammlungsrecht überlagert werden, sofern dies für eine effektive Wahrnehmung der Versammlungsfreiheit erforderlich ist (BVerfG, Urt. v. 22.2.2011 - 1 BvR 699/06 -, juris, Rn. 67). Zum anderen folgt auch aus den einfachrechtlichen Bestimmungen des Straßenrechts nur, dass jegliche mit der Widmung für den Kraftfahrzeugschnellverkehr nicht vereinbare Nutzung nicht mehr zum Gemeingebrauch gehört, sondern eine grundsätzlich erlaubnispflichtige Sondernutzung darstellt (siehe § 8 Abs. 1 Sätze 1 und 2 FStrG und § 29 StVO; vgl. auch: Hessischer VGH, Beschl. v. 31.7.2008 - 6 B 1629/08 -, juris, Rn. 12). Damit sind Autobahnen, anders als etwa im Privateigentum stehende Grundstücke, auch einfachrechtlich grundsätzlich anderen Nutzungen außerhalb des Widmungszwecks nach § 1 Abs. 3 FStrG zugänglich (vgl. Hessischer VGH, Beschl. v. 31.7.2008 - 6 B 1629/08 -, juris, Rn. 12). Soweit der früher für das Versammlungsrecht zuständige 13. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts in einer Entscheidung aus dem Jahr 1994 die Ansicht vertreten hat, dass Bundesautobahnen aufgrund ihres Widmungszwecks „von vornherein demonstrationsfrei“ seien und daher für Demonstrationen grundsätzlich nicht zur Verfügung stünden (Niedersächsisches OVG, Urt. v. 18.5.1994 - 13 L 1978/92 -, juris, Rn. 2), hält der nunmehr für das Versammlungsrecht zuständige 11. Senat daran nach erneuter Überprüfung aus den ausgeführten Gründen und in Übereinstimmung mit der mittlerweile ganz überwiegenden Rechtsprechung (vgl. Hessischer VGH, Beschl. v. 30.10.2020 - 2 B 2655/20 -, juris, Rn. 6; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 3.11.2017 - 15 B 1370/17 -, juris, Rn. 15 ff.; OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 27.7.1993 - 2 M 24/93 -, juris, Rn. 8) nicht mehr fest. Vielmehr ist anhand der dargelegten Maßstäbe stets eine Bewertung der konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalls vorzunehmen (vgl. Hessischer VGH, Beschl. v. 31.7.2008 - 6 B 1629/08 -, juris, Rn. 17).

2. Ausgehend von diesen Grundsätzen ist das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass die von der Antragsgegnerin verfügte streitgegenständliche Routenänderung auf § 8 Abs. 1 NVersG gestützt werden kann und sich voraussichtlich als rechtmäßig erweist.

a) Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung ausgeführt, dass zunächst zu berücksichtigen sei, dass es sich bei dem von der Antragstellerin für die Demonstrationsroute vorgesehenen Abschnitt der A 33 um eine Bundesautobahn handele, die gemäß § 1 Abs. 3 FStrG nur für den Schnellverkehr von Kraftfahrzeugen bestimmt sei. Davon ausgehend liege das besondere Gefahrenpotenzial der Inanspruchnahme einer Bundes-autobahn für eine Demonstration mit Fahrrädern, die mit einer Durchschnittsgeschwindigkeit von ca. 10 km/h lediglich 1/6 der auf Autobahnen geltenden Mindestgeschwindigkeit erreichten, darin, dass mit hoher Geschwindigkeit fahrende Fahrzeuge stark abbremsen müssten, was zu Auffahrunfällen und damit zu einer erheblichen Gefährdung der Verkehrssicherheit führen könne. Darüber hinaus werde aufgrund der durch eine derartige Demonstration verursachten erheblichen Verlangsamung des Verkehrs auch die Leichtigkeit des Straßenverkehrs nicht unerheblich in Mitleidenschaft gezogen. Die Antragsgegnerin habe auch zu Recht angenommen, dass sich die damit verbundenen Gefahren nur durch eine mehrstündige Vollsperrung der A 33 in dem fraglichen Abschnitt vermeiden ließe. Eine Sperrung des betroffenen Autobahnabschnitts habe zur Folge, dass sowohl der aus südlicher Richtung über die A 33 als auch der aus westlicher und östlicher Richtung über die A 30 kommende und am Autobahnkreuz A-Stadt-Süd in nördliche Richtung abzweigende Verkehr an der Anschlussstelle Fledder umgeleitet und über u.a. durch Wohngebiete führende Umleitungsstrecken in Richtung Belm geführt werden müsste. Dies berge zum einen die erhebliche Gefahr in sich, dass es dort bei einem durch die Demonstration verursachten Rückstau zu Auffahrunfällen mit Personen- und Sachschäden komme. Zum anderen habe die Antragsgegnerin nachvollziehbar dargelegt, dass am Tag der geplanten Demonstration auf dem hier in Rede stehenden Autobahnabschnitt mit einem erheblichen Verkehrsaufkommen zu rechnen sei und dieser Verkehr nicht über die insoweit ausgewiesenen Umleitungsstrecken abgeführt werden könne, weil diese nur begrenzt aufnahmefähig seien und sich zudem der abgeleitete Verkehr und der Demonstrationszug an den Anschlussstellen Fledder und Widukindland kreuzen würden. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin habe die Antragsgegnerin auch das besondere politische Anliegen der angemeldeten Demonstration und deren besonderen örtlichen Bezug zu dem für die Demonstrationsroute gewählten Autobahnabschnitt erkannt und zutreffend in die Ermessensentscheidung eingestellt. Es sei auch nicht - wie von der Antragstellerin vorgetragen - lediglich mit einem geringen Verkehrsaufkommen zu rechnen. Vielmehr habe die Antragsgegnerin Zahlen des Polizeikommissariats A-Stadt vorgelegt, wonach im Juni 2020 bei zwei jeweils an einem Sonntag durchgeführten Verkehrszählungen auf dem fraglichen Autobahnabschnitt in der Zeit zwischen 14:00 und 18:00 Uhr allein in Fahrtrichtung Diepholz 3.245 bzw. 3.391 Fahrzeuge (ohne Berücksichtigung der an der Anschlussstelle Fledder vor der Zählstelle abfahrenden Fahrzeuge) gezählt worden seien. Ähnliche Zahlen dürften daher auch für den Tag der Demonstration zu erwarten sein, da die äußeren Begleitumstände (Wochentag, Jahreszeit, allgemeine Auswirkungen der Corona-Pandemie) insoweit durchaus vergleichbar seien. Angesichts dieser Gesamtumstände habe das Interesse der Antragstellerin an der Durchführung der Demonstration auf der von ihr beabsichtigten Route hinter dem öffentlichen Interesse an der Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs zurückzustehen. Das Recht der Antragstellerin auf Versammlungsfreiheit werde auch nicht unangemessen eingeschränkt, da das mit der Demonstration verfolgte Anliegen, auf eine für erforderlich gehaltene Verkehrs- und Mobilitätswende im Allgemeinen und den aus Sicht der Antragstellerin unnötigen und umweltschädlichen Weiterbau der A 33 aufmerksam zu machen, in ähnlich öffentlichkeitswirksamer Weise auch auf der ihr zugewiesenen Alternativroute verfolgt werden könne, zumal diese teils westlich, teils östlich entlang der A 33 verlaufe und im Bereich der vorgesehenen Zwischenkundgebung unmittelbarer Sichtkontakt zu dieser bestehe.

b) Dem folgt der Senat.

aa) Das Vorliegen einer unmittelbaren, die streitgegenständliche Routenänderung rechtfertigenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit i.S.d. § 8 Abs. 1 NVersG ist auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens der Antragstellerin anzunehmen. Auch wenn, wie die Antragstellerin im Ausgangspunkt zutreffend vorträgt, jeder Versammlung eine Verkehrsbeeinträchtigung immanent ist und auch Bundesautobahnen - wie oben unter 1. ausgeführt - nicht von vornherein der Nutzung zum Zwecke einer Versammlung entzogen sind, lassen sich Gefahren für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, aber auch für Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer sowie der Versammlungsteilnehmer selbst kaum bestreiten (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 11.12.2020 - 4 Bs 229/20 -, veröffentlicht unter justiz.hamburg.de, S. 7 UA). Insoweit hat das Verwaltungsgericht zu Recht darauf abgestellt, dass es - wenn die Versammlung wie beabsichtigt auf der A 33 stattfinden würde - gerade am Ende des Demonstrationszugs bzw. einem sich dahinter ggf. bereits gebildetem Stau - zu erheblichen Unfallgefahren kommt. Unfallgefahren werden zudem dadurch begründet, dass Verkehrsteilnehmer durch die zahlreichen Radfahrer, mit denen auf einer Autobahn grundsätzlich nicht zu rechnen ist, abgelenkt werden. Dass Überraschung und Abgelenktheit - auch auf der Gegenfahrbahn - zu Unfällen führen können, liegt auf der Hand (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 11.12.2020 - 4 Bs 229/20 -, a.a.O., S. 7 UA; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 3.11.2017 - 15 B 1370/17 -, juris, Rn. 20).

Soweit die Antragstellerin einwendet, dass die von ihr geplante Versammlung auf der A 33 nicht zu einer „besonderen Gefährdung“ führe, die über den Gefährdungsgrad einer „üblichen Staubildung“ auf einer Autobahn hinausgehe, rechtfertigt dies keine andere Beurteilung. Denn für die Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Routenänderung ist es weder maßgeblich noch erforderlich, dass die von der Antragsgegnerin und dem Verwaltungsgericht angenommene Gefahr über diejenige einer „üblichen Staubildung“ hinausgeht. Soweit die Antragstellerin darauf verweist, dass die Unfallgefahr im Falle einer rechtzeitig angekündigten Sperrung geringer sei als im Falle eines sich plötzlich etwa wegen eines Unfalls ergebenden Staus, ändert auch dieser in tatsächlicher Hinsicht durchaus nachvollziehbare Umstand nichts daran, dass die von der Antragstellerin geplanten Routenführung über die A 33 mit hoher Wahrscheinlichkeit eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit begründet (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 11.12.2020 - 4 Bs 229/20 -, a.a.O., S. 7 UA). Entscheidend ist im Übrigen nicht die Ursache eines Staus, sondern die daraus für Dritte folgenden Gefahren. Dass diese Gefahren bei geplanten Straßensperrungen gar nicht bestehen, ist nicht ersichtlich.

Entgegen dem Beschwerdevortrag der Antragstellerin können die durch eine Staubildung begründeten Gefahren auch nicht dadurch ausgeschlossen werden, dass sowohl in den Printmedien als auch im Rundfunk auf die Sperrung bzw. die zu erwartende Staubildung hingewiesen wird. Denn zum einen kann bereits nicht davon ausgegangen werden, dass sämtliche Verkehrsteilnehmer stets tages- bzw. stundenaktuelle lokale Medien konsumieren. Insbesondere bei Verkehrsteilnehmern, die in anderen (Bundes)Ländern wohnen und sich auf einer längeren Fahrt befinden (z.B. Lkw-Fahrer und Urlauber), kann nicht angenommen werden, dass sie lokale Printmedien lesen oder regelmäßig (ständig wechselnde) regionale Rundfunksender hören. Aber selbst wenn man davon ausginge, dass ein gewisser Anteil der Verkehrsteilnehmer zuvor über die lokalen Medien von der geplanten Versammlung und der ggf. geplanten Autobahnsperrung informiert werden könnte, kann die beschriebene Unfallgefahr dadurch nicht verlässlich ausgeschlossen werden. Denn zum einen handelt es sich bei der von der Antragstellerin geplanten Versammlung um eine sich ständig fortbewegende Veranstaltung, so dass selbst bei einer allgemeinen Information im Vorfeld für andere Verkehrsteilnehmer nicht hinreichend genau feststeht, wann genau sich die Versammlung an welchem Ort befindet. Zum anderen kann sich die beschriebene Unfallgefahr bereits dann realisieren, wenn nur ein Verkehrsteilnehmer - mit oder ohne entsprechende Vorwarnung - im entscheidenden Moment, also dem „Auffahren“ auf das Ende der Fahrraddemonstration bzw. den Stau - nicht ausreichend aufmerksam ist.

Soweit die Antragstellerin meint, dass sog. „Gaffer-Unfällen“ etwa durch mobile Beschilderung entgegengetreten werden könne, und eine Fahrraddemonstration eine geringere „Attraktivität“ für „Gaffer“ habe, als ein Unfall, folgt der Senat dem nicht. Dass eine mobile Beschilderung hinreichend geeignet ist, die von einer Fahrraddemonstration auf einer Autobahn für die anderen Verkehrsteilnehmer ausgehenden Gefahr auszuschließen, ist weder von der Antragstellerin konkret vorgetragen noch für den Senat ersichtlich (vgl. dazu, dass Warnschilder auf digitalen Anzeigetafeln nicht hinreichend wirksam sind, um die von Fahrraddemonstrationen auf Autobahnen ausgehenden Gefahren auszuräumen: OVG Hamburg, Beschl. v. 11.12.2020 - 4 Bs 229/20 -, a.a.O., S. 11). Die Annahme der Antragstellerin, dass ein Unfall für „Gaffer“ eine höhere „Attraktivität“ habe als eine Fahrraddemonstration, hält der Senat ebenfalls nicht für überzeugend. Denn Unfälle ereignen sich auf deutschen Autobahnen nahezu täglich, so dass die Vielzahl der Verkehrsteilnehmer bereits schon einmal in einen unfallbedingten Stau geraten sein dürfte bzw. eine Unfallstelle auf der eigenen oder der Gegenfahrbahn gesehen haben dürfte. Demgegenüber handelt es sich bei Fahrraddemonstrationen auf einer Autobahn um ein Ereignis mit großem Seltenheitswert, welches - um die Terminologie der Antragstellerin aufzugreifen - nicht nur für „Gaffer“ „attraktiv“ ist, sondern für sämtliche Verkehrsteilnehmer den bereits erwähnten hohen Überraschungs- und Ablenkungseffekt hat. Abgesehen davon ist die Antragstellerin auch hinsichtlich dieses Einwands darauf zu verweisen, dass es - wie oben ausgeführt - nicht darauf ankommt, ob die von einer Fahrraddemonstration ausgehende Gefahr größer oder kleiner ist als die durch eine bestimmungsgemäße Nutzung der Autobahn durch Kraftfahrzeuge bestehende Gefahr, sondern „nur“ darauf, dass durch die beabsichtigte Versammlung eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit begründet wird, die den Erlass einer versammlungsrechtlichen Beschränkung nach § 8 Abs. 1 NVersG rechtfertigt.

Das Beschwerdevorbringen der Antragstellerin, das Verwaltungsgericht habe ihre Argumentation in Bezug auf die vergleichsweise angeführten Schwertransporte missverstanden, rechtfertigt ebenfalls keine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat diesbezüglich ausgeführt, dass entgegen dem Vorbringen der Antragstellerin nicht davon ausgegangen werden könne, dass es für die Durchführung der geplanten Fahrraddemonstration anstelle einer Autobahnsperrung ausreiche, wenn der Demonstrationszug zum Schutz nachfolgender Verkehrsteilnehmer - vergleichbar mit einem Schwertransport mit Überbreite - von einer Polizeieskorte begleitet werde. Diese Sichtweise hat das Verwaltungsgericht damit begründet, dass die Fälle nicht vergleichbar seien, da Schwertransporte die Autobahn zum einen nur während der - regelmäßig verkehrsarmen - Nachtzeit befahren dürften und sie sich zum anderen mit der gesetzlich vorgesehenen Mindestgeschwindigkeit von 60 km/h fortbewegen müssten. Beides sei bei einer Fahrraddemonstration nicht der Fall mit der Folge, dass es insoweit - anders als bei einem Schwertransport, der das fragliche Teilstück in einem überschaubaren Zeitraum bewältigen könne - einer vorübergehenden Sperrung bedürfe. Diese Ausführungen sind aus Sicht des Senats auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens der Antragstellerin nicht zu beanstanden. Soweit die Antragstellerin im Beschwerdeverfahren vorträgt, dass es ihr darum gegangen sei, dass ein Schwertransport relativ langsamer sei als der normale Pkw-Verkehr und ergänzend darauf verweist, dass ein Schwertransport wegen der zur Nachtzeit bestehenden schlechteren Sichtverhältnisse und wegen des geringeren Verkehrs häufig schnelleren Fahrtempos der Fahrzeuge ein höheres Gefährdungspotenzial aufweise als eine Fahrraddemonstration, rechtfertigt dies keine andere Beurteilung. Wie bereits oben im Zusammenhang mit den von Staubildungen und „Gaffern“ ausgehenden Gefahren ausgeführt, kommt es nicht darauf an, ob das von einer Fahrraddemonstration auf einer Autobahn ausgehende Gefährdungspotenzial größer oder geringer ist, als die von anderen Gefahrenquellen ausgehenden Gefahren. Maßgeblich ist ausschließlich, dass die von der von der Antragstellerin geplante Fahrraddemonstration auf der A 33 - wie dargelegt - eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit i.S.d. § 8 Abs. 1 NVersG begründet.

Der Einwand der Antragstellerin, das Verwaltungsgericht habe auf eine ablehnende Haltung der Autobahn GmbH des Bundes verwiesen, die allerdings nur für bauliche Vorgänge und nicht für verkehrsbedingte Beeinträchtigungen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zuständig sei, verhilft ihrer Beschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg. Wie sich aus den Gründen des angefochtenen Bescheids sowie dem vorgelegten Verwaltungsvorgang ergibt, hat die Antragsgegnerin vor Erlass des streitgegenständlichen Bescheids neben dem Polizeikommissariat BAB A-Stadt auch die Autobahn GmbH angehört. Per E-Mail vom 18. Mai 2021 hat die Autobahn GmbH eine Stellungnahme abgegeben und sich darin u. a. unter Verweis auf die mit einer Sperrung verbundene erhöhte Unfallgefahr am Stauende sowie die Belastung der Umleitungsstrecke gegen eine Sperrung der A 33 für eine Fahrraddemonstration ausgesprochen. Abschließend hat die Autobahn GmbH in dieser E-Mail - insofern in Übereinstimmung mit dem Vortrag der Antragstellerin - darauf hingewiesen, dass die Sicherheit der Demonstranten und Verkehrsteilnehmer nicht durch sie als Baulastträger, sondern durch Dritte zu gewährleisten sei. Auf diese Stellungnahme der Autobahn GmbH ist - neben zahlreichen anderen Gesichtspunkten - sowohl im Bescheid vom 27. Mai 2021 als auch in der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts Bezug genommen worden. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin ist diese Vorgehensweise jedoch nicht zu beanstanden. Dies folgt bereits daraus, dass es einer für den Erlass von bestimmten Verwaltungsakten zuständigen Behörde freisteht, im Vorfeld ihrer Entscheidung beliebig viele andere Behörden anzuhören oder andere verlässliche Informationsquellen heranzuziehen. Geht es - wie hier - um die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer behördlichen Anordnung, kommt es nicht auf die (formale) Zuständigkeit ggf. im Verwaltungsverfahren angehörter anderer Behörden an, sondern ausschließlich darauf, zu welchem Ergebnis die den streitgegenständlichen Verwaltungsakt erlassende Behörde letztlich kommt und welche Belange sie bei ihrer finalen Entscheidung mit welchem Gewicht einstellt. Dass bzw. aus welchen Gründen sich der von der Antragstellerin angeführte Umstand, dass die Autobahn GmbH nicht für verkehrsbedingte Beeinträchtigungen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zuständig ist, auf die Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Anordnungen auswirken soll, hat die Antragstellerin nicht konkret vorgetragen und ist auch für den Senat nicht ersichtlich. Soweit die Antragstellerin aus der von ihr angeführten Unzuständigkeit der Autobahn GmbH schließt, dass die Positionierung der Autobahn GmbH bedeutungslos sei, ist ihr entgegenzuhalten, dass es ausschließlich der Behörde obliegt zu entscheiden, welche Gesichtspunkte sie bei dem Erlass einer Anordnung berücksichtigt und sich ggf. zu eigen macht. Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit einer behördlichen Entscheidung können sich daraus nur dann ergeben, wenn die von der Behörde als maßgeblich angesehenen (materiellen) Gesichtspunkte einer rechtlichen Überprüfung nicht standhalten. Dies ist hier - wie ausgeführt - nicht der Fall.

bb) Entgegen dem Beschwerdevorbringen der Antragstellerin hat die Antragsgegnerin auch - wie vom Verwaltungsgericht zutreffend bestätigt - eine fehlerfreie, verhältnismäßige Ermessens- und Abwägungsentscheidung getroffen. Sowohl die Antragsgegnerin als auch das Verwaltungsgericht sind zu Recht davon ausgegangen, dass die Versammlungsfreiheit der Antragstellerin durch das Verbot, die A 33 zu befahren, nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt wird und dass durch die von der Antragsgegnerin im Bescheid vom 27. Mai 2021 vorgegebene Alternativroute ein nicht zu beanstandender Ausgleich zwischen dem Interesse der Antragstellerin an der Durchführung ihrer verfassungsrechtlich geschützten Versammlung und den öffentlichen Interessen an einer Vermeidung von Gefahren für die öffentliche Sicherheit hergestellt wird. Der Senat teilt die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass das von der Antragstellerin verfolgte Anliegen - auf eine für erforderlich gehaltene Verkehrs- und Mobilitätswende im Allgemeinen und den aus Sicht der Antragstellerin unnötigen und umweltschädlichen Weiterbau der A 33 aufmerksam zu machen - in ähnlich öffentlichkeitswirksamer Weise auch auf der ihr zugewiesenen Alternativroute verfolgt werden kann, zumal diese teils westlich, teils östlich entlang der A 33 verläuft und im Bereich der vorgesehenen Zwischenkundgebung unmittelbarer Sichtkontakt zur A 33 besteht. Durch diese räumliche Nähe zur Autobahn ist auch der von der Antragstellerin angeführte inhaltliche Bezug zum Versammlungsthema ausreichend gewährleistet (vgl. Senatsbeschl. v. 4.6.2021 - 11 ME 127/21 -; OVG Hamburg, Beschl. v. 11.12.2020 - 4 Bs 229/20 -, a.a.O., S. 10; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 3.11.2017 - 15 B 1370/17 -, juris, Rn. 20 f.).

Soweit die Antragstellerin im Beschwerdeverfahren einwendet, dass sie ihren Protest gegen den Weiterbau der A 33 zwischen Belm und Wallenhorst und die damit aus ihrer Sicht verbundene Zerstörung des auf dieser Strecke liegenden FFH-Schutzgebiets nur durch eine Demonstration auf der A 33 zum Ausdruck bringen könne, weil insbesondere über die Medien der Vorgang dann viel deutlicher hervorgehoben und diskutiert werde, folgt der Senat dem nicht. Hinsichtlich der Berichterstattung in den Medien ist vielmehr festzustellen, dass die von der Antragstellerin geplante Versammlung bereits im Vorfeld eine mediale Berücksichtigung gefunden hat (vgl. dazu u.a. den von der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren vorgelegten Artikel aus der NOZ vom 3.6.2021) und davon auszugehen ist, dass die Demonstration auch auf der nunmehr verfügten Alternativroute weitergehende mediale Beachtung finden wird. Soweit die Antragstellerin meint, den Protest gegen den geplanten Weiterbau der A 33 zwischen Belm und Wallenhorst nur durch eine Demonstration auf der A 33 Nord zum Ausdruck bringen zu können, ist ihr entgegenzuhalten, dass auch ihre ursprüngliche Planung nicht vorsah, direkt auf dieser - gegenwärtig durch untergeordnete, für eine Fahrraddemonstration durchaus nutzbare Straßen verbundenen - Strecke zu demonstrieren, sondern auf der der geplanten Ausbaustrecke vorgelagerten A 33. Damit bestand auch nach der ursprünglichen Routenplanung der Antragstellerin keine unmittelbare räumliche Verknüpfung zwischen der von ihr beabsichtigten Strecke und dem Anliegen, gegen den zwischen Belm und Wallenhorst geplanten Weiterbau der A 33 zu demonstrieren. Zudem kann der Versammlungszweck, für eine Verkehrswende und gegen den geplanten Ausbau der A 33 einzutreten, auch auf der verfügten Alternativroute bereits ganz maßgeblich dadurch erreicht werden, dass sich die Versammlungsteilnehmer - wie beabsichtigt - mit Fahrrädern fortbewegen und damit den Fokus auf ein alternatives, umweltfreundliches und auf Autobahnen üblicherweise nicht anzutreffendes Fortbewegungsmittel richten. Für die Verhältnismäßigkeit der streitgegenständlichen Routenänderung spricht schließlich auch, dass die damit für das Selbstbestimmungsrecht der Antragstellerin verbundenen Einschränkungen so gering wie möglich gehalten wurden, um den erforderlichen Ausgleich der gegenläufigen Interessen herzustellen. Denn die Antragstellerin kann ihre Tour an den von ihr gewünschten Punkten starten und beenden, sie kann die beabsichtigte Zwischenkundgebung in unmittelbarer Sichtweite zur A 33 durchführen und auch die Rückfahrt von Belm über die Bremer Straße kann wie geplant umgesetzt werden. Damit bleibt durch die streitgegenständliche Routenänderung bezogen auf die von der Antragstellerin angezeigte Gesamtstrecke mehr als die Hälfte der geplanten Strecke unangetastet. Auch der für die Demonstration vorgesehene Zeitrahmen von 15:00 bis 18:00 Uhr kann wie beabsichtigt eingehalten werden und die beabsichtigte Gesamtlänge der Strecke bleibt im Wesentlichen gleich. Die streitgegenständliche Routenänderung erweist sich damit insgesamt als eine geeignete, erforderliche und angemessene Maßnahme zur Herstellung der praktischen Konkordanz.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 2 GKG und Nr. 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NordÖR 2014, 11).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).