Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 24.06.2021, Az.: 13 ME 527/20

Ermittlung der Lebensunterhaltssicherung für Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels nach Unionsrecht

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
24.06.2021
Aktenzeichen
13 ME 527/20
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2021, 27294
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Lüneburg - 11.11.2020

Fundstellen

  • AUAS 2021, 158-160
  • InfAuslR 2021, 335-337
  • ZAR 2022, 171

Amtlicher Leitsatz

Im Rahmen der Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels nach § 38a AufenthG wird die Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG i.V.m. § 2 Abs. 3 Satz 1 AufenthG (Lebensunterhaltssicherung) durch Art. 15 Abs. 2 lit. a) der Richtlinie 2003/109/EG unionsrechtlich überformt. Dieser schließt es aus, bei der Ermittlung des einzusetzenden Einkommens wie bei inländischen Arbeitsuchenden mit Grundsicherungsanspruch Freibeträge für Erwerbstätige gemäß § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 6, Abs. 3 SGB II (sog. "Erwerbstätigenbedarfspauschalen") mit bedarfsdeckungsmindernder Wirkung abzutragen.

Tenor:

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Lüneburg - 4. Kammer - vom 11. November 2020 wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.500 EUR festgesetzt.

Gründe

I. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Lüneburg vom 11. November 2020 bleibt ohne Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat mit diesem Beschluss die aufschiebende Wirkung der Klage 4 A 248/20 des Antragstellers gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 2. September 2020 (Bl. 7 ff. der GA) angeordnet. Mit diesem Bescheid waren die Anträge des Antragstellers auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 9 AufenthG, von Aufenthaltserlaubnissen u.a. nach §§ 25b und 38a AufenthG sowie einer Beschäftigungsduldung nach § 60d AufenthG abgelehnt worden (Ziffern 1. bis 4.), war der Antragsteller unter Abschiebungsandrohung bezogen auf Indien zur Ausreise binnen 30 Tagen aufgefordert (Ziffer 5.) und ein auf 18 Monate ab dem Tage der Abschiebung befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot (Ziffer 6.) erlassen worden.

Die von der Antragsgegnerin gegen die verwaltungsgerichtliche Entscheidung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung sich der Senat im Beschwerdeverfahren gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu beschränken hat, gebieten eine Änderung des angefochtenen Beschlusses im Sinne der Antragsgegnerin nicht.

1. Soweit die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage sich auf die Abschiebungsandrohung und das Einreise- und Aufenthaltsverbot (Ziffern 5. und 6. des Bescheides) bezieht, wird sie ausweislich der Beschwerdebegründung vom 2. Dezember 2020 (Bl. 107 ff. der GA) nicht mit Darlegungen (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO) der Antragsgegnerin angegriffen.

2. Die von der Antragsgegnerin dargelegten Einwände gegen die die Titelversagung zu § 38a AufenthG (in Ziffer 4. des Bescheides) betreffende Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage greifen in der Sache nicht durch. Diese Anordnung des Verwaltungsgerichts ist im Ergebnis zu Recht ergangen.

a) Das Verwaltungsgericht hat angenommen, der Antragsteller könne entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin die Verlängerung jedenfalls seiner (deutschen) Aufenthaltserlaubnis für in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (hier: Italien) langfristig Aufenthaltsberechtigte nach § 38a Abs. 1 Satz 1 AufenthG beanspruchen, weil die dort gewährte Stellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten im Sinne des § 2 Abs. 7 AufenthG (hier: Permesso di soggiorno (illimitata) "soggiornante di lungo periodo - CE", vgl. Bl. 13 der BA 001) in Anwendung der Daueraufenthaltsrichtlinie 2003/109/EG ungeachtet seiner länger als sechsjährigen Abwesenheit aus Italien noch nicht erloschen sei und eine Erfüllung der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen aus § 5 AufenthG durch die Spezialregelung des § 38a AufenthG nicht verlangt werde, so dass es nicht darauf ankomme, dass der Lebensunterhalt des Antragstellers nach allgemeinen Maßstäben nicht gesichert sei (vgl. S. 3 f. des angefochtenen Beschlusses).

b) Hiergegen wendet die Antragsgegnerin lediglich ein, auch die Erteilung und Verlängerung der besonderen Aufenthaltserlaubnis aufgrund letztgenannter Norm erfordere ein Vorliegen der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen, und der Antragsteller erfülle angesichts der eingereichten Gehaltsabrechnungen zu seiner Erwerbstätigkeit als ungelernter Pizzabäcker bei einem durchschnittlichen Bruttogehalt von monatlich 1.200 EUR diejenige aus §§ 5 Abs. 1 Nr. 1, 2 Abs. 3 Satz 1 AufenthG (Lebensunterhaltssicherung) nicht; das nach Grundsicherungsgrundsätzen des SGB II einzusetzende Einkommen bleibe nach ihren Berechnungen (Bl. 221 der BA 001) vielmehr um monatlich 66 EUR hinter dem errechneten Bedarf zurück, wie auch das Verwaltungsgericht (isoliert zutreffend) ausgeführt habe. Diese im Beschwerdeverfahren allein zu prüfenden Einwände führen nicht zu einem anderen Ergebnis.

aa) Zuzugestehen ist der Antragsgegnerin im Hinblick auf den ersten Angriff der Beschwerde zwar, dass auch Titel nach § 38a AufenthG, welcher im 7. Abschnitt des 2. Kapitels des Aufenthaltsgesetzes ("Besondere Aufenthaltsrechte") verortet ist, entgegen der verwaltungsgerichtlichen Auffassung grundsätzlich nur erteilt und verlängert (§ 8 Abs. 1 AufenthG) werden dürfen, wenn auch die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen aus § 5 AufenthG erfüllt sind (vgl. Senatsbeschl. v. 5.4.2019 - 13 ME 25/19 -, juris Rn. 9; Bayerischer VGH, Beschl. v. 16.7.2019 - 10 CS 19.882 -, juris Rn. 11; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 22.8.2016 - 18 B 1510/15 -, juris Rn. 4; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 18.3.2008 - 11 S 378/07 -, juris Rn. 5; VG Köln, Beschl. v. 25.9.2012 - 12 L 567/12 -, juris Rn. 29; Dienelt, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Aufl. 2020, AufenthG § 38a Rn. 35). Der Befund des Verwaltungsgerichts, dass sich der Normtext des § 38a AufenthG jeglicher Erwähnung allgemeiner Erteilungsvoraussetzungen enthält, trägt ebenso wenig etwas aus wie der Umstand, dass der 7. Abschnitt des 2. Kapitels des Aufenthaltsgesetzes mit "Besondere Aufenthaltsrechte" (Hervorhebung durch den Senat) überschrieben ist. Alle in den verschiedenen Abschnitten des 2. Kapitels enthaltenen Anspruchsgrundlagen verlangen grundsätzlich zusätzlich auch ohne gesonderte Erwähnung des § 5 AufenthG dessen Beachtung. Das folgt bereits aus dem dem System der Aufenthaltstitel nach dem Aufenthaltsgesetz innewohnenden Abstraktionsprinzip. Nur soweit einzelne spezielle gesetzliche Anspruchsgrundlagen (z.B. § 25b Abs. 1 Satz 1 AufenthG: "abweichend von..."; § 27 Abs. 3 Satz 2 AufenthG: "von ... kann abgesehen werden") oder zu ihrer Ausführung ergangene Verordnungsbestimmungen (z.B. § 39 AufenthV) es explizit erkennen lassen oder es konkludent (der Natur der Sache nach) anzunehmen ist, muss oder kann bei der Erteilung oder Verlängerung des Titels von vornherein (schon auf erster Stufe) auf die Einhaltung aller oder einzelner allgemeiner Erteilungsvoraussetzungen verzichtet werden. Ist § 5 AufenthG danach grundsätzlich zunächst heranzuziehen, zwingt auf dieser zweiten Stufe bei allgemeinen Regelerteilungsvoraussetzungen aus § 5 Abs. 1 AufenthG das Vorliegen eines atypischen Falls zu einem Absehen; auch kann eine unionsrechtskonforme Auslegung hierzu führen. Darüber hinaus kommt auf dritter Stufe ein Absehen durch die Ausländerbehörde von allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen aus § 5 Abs. 1 bzw. Abs. 2 AufenthG etwa in den Fällen des § 5 Abs. 3 Satz 1, Satz 4 AufenthG (pflichtig) oder des § 5 Abs. 3 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 AufenthG (nach Ermessen) in Betracht.

Nach diesem Maßstab ist zu konstatieren, dass die Anspruchsgrundlage aus § 38a AufenthG selbst keine speziellen gebundenen Ausnahmen oder Ermessensausnahmen vorsieht, so dass auf § 5 AufenthG und insbesondere auf die hier allein streitige Voraussetzung aus § 5 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 3 Satz 1 AufenthG zu rekurrieren ist.

bb) Daraus folgt jedoch kein von der angefochtenen Entscheidung abweichendes Ergebnis. Entgegen dem zweiten Angriff der Beschwerde (und auch entgegen der bisherigen Annahme des Verwaltungsgerichts, vgl. S. 3 Mitte des angefochtenen Beschlusses, die der Senat nicht teilt) kann bei dem Antragsteller von einer ausreichenden Sicherung des Lebensunterhalts ausgegangen werden.

Denn im Rahmen der Entscheidung über die Versagung eines Aufenthaltstitels nach § 38a AufenthG wird die Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG in Verbindung mit § 2 Abs. 3 Satz 1 AufenthG bei in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen durch Art. 15 Abs. 2 lit. a) Satz 1 der Richtlinie 2003/109/EG (Daueraufenthaltsrichtlinie) hinsichtlich der Berechnungsmodalitäten des geforderten Mindestmaßes an Lebensunterhaltssicherung unionsrechtlich überformt, nach welchem die Mitgliedstaaten von dem anderswo langfristig Aufenthaltsberechtigten für den Aufenthalt in einem zweiten Mitgliedstaat verlangen können, feste und regelmäßige Einkünfte nachzuweisen, die ohne Inanspruchnahme der Sozialhilfeleistungen des betreffenden Mitgliedstaats für ihren eigenen Lebensunterhalt und den ihrer Familienangehörigen ausreichen. Diese Norm ist wortlautidentisch mit Art. 7 Abs. 1 lit. c) Satz 1 der Richtlinie 2003/86/EG (Familiennachzugsrichtlinie), in dem mit dem autonomen Begriff des Unionsrechts "Inanspruchnahme der Sozialhilfeleistungen des ... Mitgliedstaats" nur die Deckung des allgemeinen notwendigen Bedarfs als Richtschnur für die Frage der Sicherung des Lebensunterhalts gemeint ist, nicht jedoch eine Hilfe, die es erlauben würde, außergewöhnliche und unvorhergesehene Bedürfnisse zu befriedigen (vgl. EuGH, Urt. v. 4.3.2010 - Rs. C-578/08 - [Chakroun], juris Rn. 45, 49, 51). Art. 15 Abs. 2 lit. a) der Daueraufenthaltsrichtlinie lässt es daher ebenso wie Art. 7 Abs. 1 lit. c) der Familiennachzugsrichtlinie (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 29.11.2012 - BVerwG 10 C 4.12 -, BVerwGE 145, 153, juris Rn. 31 f., und v. 16.11.2010 - BVerwG 1 C 20.09 -, BVerwGE 138, 135, juris Rn. 33; in Abgrenzung von den Grundsätzen zu § 2 Abs. 3 Satz 1 AufenthG aus BVerwG, Urt. v. 26.8.2008 - BVerwG 1 C 32.07 -, BVerwGE 131, 370, juris Rn. 19, 21) jedenfalls nicht zu, bei der Ermittlung des einzusetzenden Einkommens wie bei inländischen Arbeitsuchenden mit Grundsicherungsanspruch (letztlich fiktive) Freibeträge für Erwerbstätige gemäß § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 6, Abs. 3 SGB II (sog. "Erwerbstätigenbedarfspauschalen") - die einen allein arbeitsmarkt- und beschäftigungspolitisch motivierten finanziellen Anreiz zur Aufnahme oder Beibehaltung einer Erwerbstätigkeit bieten sollen (vgl. aus der Gesetzesbegründung zur Reform der Erwerbstätigenfreibeträge des SGB II, BT-Drs. 17/3404, S. 95, sowie S. 44 "Arbeit und Leistung müssen sich lohnen. Wenn man arbeitet, muss man mehr haben als wenn man [trotz Erwerbsfähigkeit] nicht arbeitet.") - mit bedarfsdeckungsmindernder Wirkung abzutragen und dadurch für den die Verfestigung seines Aufenthalts erstrebenden Ausländer statt der intendierten Besserstellung im Bereich des Ausländerrechts eine nachteilige Wirkung herbeizuführen (vgl. Hessischer VGH, Beschl. v. 14.3.2006 - 9 TG 512/06 -, juris Rn. 16 f., noch zu den Vorläufernormen §§ 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6, 30 SGB II a.F.; VG Hannover, Beschl. v. 27.3.2017 - 12 B 472/17 -, juris Rn. 35, und v. 28.1.2016 - 10 B 119/16 -, juris Rn. 17 ff.; VG Aachen, Urt. v. 23.4.2014 - 8 K 1515/12 - , juris Rn. 84 ff.; Dienelt, in: Bergmann/Dienelt, a.a.O., AufenthG § 38a Rn. 38, jeweils m.w.N.).

Genau dies hat die Antragsgegnerin bei dem - keine Sozialleistungen beziehenden - Antragsteller jedoch ausweislich der auf Bl. 221 der BA 001 angestellten "Berechnung der Unterhaltssicherung" getan. Dort ist sie zu einem (vergleichsweise geringen, mit Blick auf die geringe monatliche Zimmermiete, die der Antragsteller an seinen Arbeitgeber und zugleich Vermieter zu entrichten hat, jedoch plausiblen) Bedarf des Antragstellers von monatlich 711,20 EUR gelangt und hat diesem als anrechenbares (verfügbares) Einkommen einen Betrag von 645,80 EUR monatlich gegenübergestellt. Daraus folge ein ungedeckter Bedarf in Höhe von 65,40 EUR je Monat. Allerdings ist dabei im Rahmen der Ermittlung des anrechenbaren Einkommens - nach dem oben Ausgeführten unzulässigerweise - ein Erwerbstätigenfreibetrag nach § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 6, Abs. 3 SGB II in Höhe von insgesamt 200,00 EUR pro Monat von den monatlichen Bruttoeinkünften von 1.200 EUR abgezogen worden. Rechnet man diesen Abzugsbetrag dem bisher als anrechenbares Einkommen zugrunde gelegten Betrag von 645,80 EUR pro Monat wieder hinzu, so gelangt man zu einem anrechenbaren monatlichen Einkommen von 845,80 EUR, mit dem der monatliche Bedarf von 711,20 EUR derzeit gedeckt wird und aller Voraussicht nach auch in Zukunft gedeckt werden können wird.

3. Gegen die "überschießende" Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage auch gegen Ziffern 1. bis 3. (Versagung der Niederlassungserlaubnis nach § 9 AufenthG, der Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG und der Beschäftigungsduldung nach § 60d AufenthG) hat sich die Antragsgegnerin nicht mit Darlegungen (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO) gewandt, die im Beschwerdeverfahren einer Prüfung unterzogen werden müssten.

II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

III. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG und Nrn. 8.1, 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NordÖR 2014, 11).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).