Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 30.06.2021, Az.: 1 KN 54/19

Abwägung; Auslegung; Greifvogelzucht; Oberflächenentwässerung; Regenrückhaltebecken; umweltbezogene Stellungnahmen, wesentliche; Verkehrsprognose

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
30.06.2021
Aktenzeichen
1 KN 54/19
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2021, 70885
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

1. Zu den Anforderungen des § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB an die Auswahlentscheidung der Gemeinde bei der Auslegung umweltbezogener Stellungnahmen.

2. Zur Möglichkeit, eine vom Rat seiner bauleitplanerischen Abwägungsentscheidung zugrundegelegte Prognose im gerichtlichen Verfahren zugunsten der planenden Gemeinde zu korrigieren.

Tenor:

Der vom Rat der Antragsgegnerin am 13. März 2018 als Satzung beschlossene Bebauungsplan Nr. 100 „Im Göhlen“ ist unwirksam.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Antragsteller vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand:

Der Antragsteller wendet sich gegen den aus dem Rubrum ersichtlichen Bebauungsplan; er macht insbesondere geltend, die damit ermöglichte Wohnbebauung rücke in einer Schutzansprüche begründenden Weise an seinen Greifvogelzuchtbetrieb heran.

Das bislang überwiegend als Grünland genutzte, ca. 16,5 ha große Plangebiet liegt am nordöstlichen Siedlungsrand der Antragsgegnerin. Im Nordwesten wird es vom Geltungsbereich der 2004-2005 erlassenen, inzwischen ausgenutzten Bebauungspläne Nrn. 75, 75A und 75B, im Südwesten vom Geltungsbereich des in seiner Urfassung 1981 erlassenen, ebenfalls ausgenutzten Bebauungsplans Nr. 35, im Südosten von der Straße Im Göhlen begrenzt. Diese setzt sich nach Südwesten in die Ortslage hinein fort und mündet dort nach ca. 265 m in die Mühlenstraße, die wiederum ca. 850 m weiter westlich die Oldenburger Straße, eine der Hauptstraßen der Antragsgegnerin, erreicht. Südöstlich neben der Straße Im Göhlen fließt die Hankhauser Bäke.

Der im Außenbereich der Antragsgegnerin, ca. 110 m östlich der Straße G. und 300 m östlich des bisherigen Siedlungsrands gelegene Betrieb des Antragstellers wurde dort in seinem Ausgangsbestand 2001 genehmigt. Ein damals eingeholtes Gutachten des Lärmsachverständigen Jacobs kam zu dem Ergebnis, dass zum Schutz der Wohnbevölkerung vor unzumutbarem Lärm (Rufe der Greifvögel) ein Abstand von 250 m zur nächsten Wohnbebauung einzuhalten sei. 2008 wurde auf dem Betriebsgrundstück ein Betriebsleiterwohnhaus, 2012 eine Volierenerweiterung genehmigt. 2017 war diese nach Angaben des Antragstellers ausgelastet. Im November 2015 beantragte, am 7. November 2017 erhielt der Antragsteller eine Baugenehmigung zur Erweiterung seines Betriebes um 72 Zuchtvolieren für 144 Greifvögel auf eine Gesamttierzahl von 284 Greifvögeln.

Die Antragsgegnerin möchte das Plangebiet als neues Wohngebiet mit acht Mehrfamilienhäusern und 106 weiteren Bauplätzen erschließen. Sie hat, mit Ausnahme eines im Eigentum des Beigeladenen verbliebenen Bauplatzes, alle Flächen im Plangebiet erworben. Am 13. Dezember 2016 beschloss der Verwaltungsausschuss der Antragsgegnerin die Aufstellung des angegriffenen Bebauungsplans. Eine frühzeitige Bürger- und Behördenbeteiligung fand im Dezember 2016 / Januar 2017 statt, die öffentliche Auslegung mit gleichzeitiger Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nach § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 2 BauGB folgte vom 6. Oktober bis zum 6. November 2017. In seiner Sitzung am 13. März 2018 entschied der Rat der Antragsgegnerin über die eingegangenen Stellungnahmen und beschloss den Bebauungsplan als Satzung. Das Datum der Ausfertigung ist zwischen den Beteiligten umstritten; die Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses erfolgte am 20. März 2018 in der Nordwest-Zeitung und gleichzeitig im Internet.

Etwa 7,5 ha des Plangebiets nehmen die allgemeinen Wohngebiete WA 1 - 5 ein. Für das WA 1 im Süden des Plangebiets ist eine zweigeschossige Bauweise mit einer Grundflächenzahl (GRZ) von 0,3 und einer Geschossflächenzahl (GFZ) von 0,6 vorgesehen, für das WA 5 nördlich und östlich davon eine zweigeschossige Bauweise mit einer GRZ von 0,4 und einer GFZ von 0,8, für das WA 2 in der Mitte und im Norden des Baugebiets eine zweigeschossige Bauweise mit einer GRZ von 0,25 und einer GFZ von 0,5, für die WA 3 und 4 eine eingeschossige Bauweise mit einer GRZ von 0,25. Im WA 5 ist eine offene Bauweise festgesetzt, in den WA 1 - 4 eine abweichende Bauweise dahingehend, dass die Gebäudebreite 16 m - bei Doppelhäusern 8 m je Haus - nicht überschreiten dürfe. Baufenster begrenzen die Bautiefe auf 16 m. In den WA 2 und 4 ist nur Einzel- und Doppelhausbebauung, im WA 3 nur Einzelhausbebauung zugelassen. Die Anzahl der Wohnungen ist auf eine je angefangene 600 m² Grundstücksgröße beschränkt.

Im Osten des Plangebiets ist eine halbkreisförmige Fläche, die einen Radius von 180-190 m um den Volierenkomplex des Antragstellers beschreibt, als öffentliche Grünfläche „Parkanlage“ und im Umfang von 2 ha als Fläche für die Wasserwirtschaft mit der Zweckbestimmung „Regenrückhaltebecken“ festgesetzt. Parallel zum Planaufstellungsverfahren beantragte die Antragsgegnerin wohl im September 2017 eine Plangenehmigung zur Herstellung des Regenrückhaltebeckens und wasserrechtliche Erlaubnisse zur Einleitung des im Plangebiet - sowie im nordwestlich davon gelegenen Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 75 - anfallenden Oberflächenwassers in das Becken. Beides erteilte der Landkreis Ammerland unter dem 4. Juli 2018. Halbmondförmig um die vorbezeichnete Fläche herum ist eine Reihe Baugrundstücke angeordnet. Eine kleine Fläche in der Mitte des Plangebiets bildet eine öffentliche Grünfläche „Kinderspielplatz“. Gut 4 ha im Nordosten des Plangebiets sind als Flächen für Ausgleichsmaßnahmen vorgesehen.

Die verkehrliche Erschließung soll im Wesentlichen über die Straße Im Göhlen von der Mühlenstraße aus erfolgen; hier erwartet die Antragsgegnerin 1000 der 1380 prognostizierten täglichen Kfz-Bewegungen; die übrigen Verkehre sollen über zwei ins nordwestlich angrenzende Wohngebiet führende Straßen abfließen. Die Straße Im Göhlen soll zur Bewältigung des Mehrverkehrs von einer Breite von 2,5 m auf 5,5 m ausgebaut werden. Für die dadurch erforderlichen Veränderungen an der Hankhauser Bäke beantragte die Antragsgegnerin beim zuständigen Landkreis Ammerland eine Plangenehmigung und erhielt diese unter dem 20. August 2018; im wasserrechtlichen Verfahren erhob der Antragsteller Einwendungen. In der Nachbarschaft des Antragstellergrundstücks wird die bisher gerade verlaufende Straße Im Göhlen als „Planstraße E“ halbmondförmig „hinter“ der das Regenrückhaltebecken umgebenden ersten Baureihe entlanggeführt, so dass sie zu den Volieren des Antragstellers einen Abstand von 205-215 m wahrt.

Der Antragsteller hat am 18. März 2019 einen Normenkontrollantrag gestellt. Er macht geltend, der Bebauungsplan leide unter verschiedenen Verfahrensfehlern: Diverse für das Verständnis der Planung wesentliche Unterlagen seien nicht Gegenstand der öffentlichen Auslegung gewesen. Die artenschutzrechtliche Untersuchung sei defizitär. Der NLWKN sei zu Unrecht nicht als Träger öffentlicher Belange beteiligt worden. Der Plan sei erst nach der Bekanntmachung ausgefertigt worden. Der Plan sei auch materiell rechtswidrig. Der von der Gemeinde zum Anlass der Planung genommene Wohnraumbedarf bestehe tatsächlich nicht. Die Planung stehe im Widerspruch zum Landschaftsrahmenplan des Landkreises Ammerland, zum Gemeindeentwicklungskonzept 2000+ der Antragsgegnerin, zum Aktionsprogramm niedersächsischer Fließgewässerlandschaften und zur Begründung des Flächennutzungsplans. In der Abwägung seien die Lärmauswirkungen seines Betriebes auf die nächstgelegenen Wohngrundstücke im Plangebiet und damit sein Schutzanspruch gegen heranrückende Wohnbebauung unterschätzt worden. Die hierzu erstellten Gutachten seien fehlerhaft; insbesondere berücksichtigten sie nicht hinreichend die 2017 erteilte Genehmigung zur Betriebserweiterung. Umgekehrt sei die Empfindlichkeit seiner Greifvögel gegenüber Emissionen des Erschließungsverkehrs, vor allem aber des Baustellenbetriebs nicht hinreichend berücksichtigt worden. Die Verkehrsermittlung sei fehlerhaft, da zu wenige Wohneinheiten prognostiziert worden seien. Die Mühlenstraße sei nicht hinreichend leistungsfähig, um den Zusatzverkehr aufzunehmen. Eine Erschließungsalternative über die Baustraße für ein anderes Baugebiet sei nicht hinreichend berücksichtigt worden. Der Ausbau der Straße Im Göhlen setze eine wasserrechtlich unzulässige Veränderung der Hankhauser Bäke voraus. Der Nachweis einer ordnungsgemäßen Oberflächenentwässerung für das Plangebiet sei nicht geführt: Es seien nur sommerliche Starkregenereignisse untersucht worden; gerade im Winter, bei gesättigtem Boden, sei aber die Leistungsfähigkeit des Regenrückhaltebeckens fraglich.

Der Antragsteller beantragt,

den Bebauungsplan Nr. 100 „Im Göhlen“ der Antragsgegnerin, bekannt gemacht am 20.3.2018, für unwirksam zu erklären.

Die Antragsgegnerin beantragt sinngemäß,

den Antrag abzulehnen.

Sie hält den Antrag für unbegründet. Prüfungsgegenstand sei allein eine Rechtsverletzung des Antragstellers, auf rein objektiv-rechtliche Planungsfehler könne dieser sich nicht berufen. Soweit er eine Vernässung seines Grundstücks infolge einer unzureichenden Bewältigung der Oberflächenentwässerungsproblematik geltend mache, sei dies infolge des Abstandes zwischen seinem Grundstück und dem Plangebiet fernliegend. Gleiches gelte für die geltend gemachte Überlastung der Straße Im Göhlen. Die von seinem Betrieb auf das Plangebiet einwirkenden Lärmeinwirkungen seien zutreffend prognostiziert und als zumutbar eingestuft worden. Die dem zugrundeliegende Verkehrsprognose unterschätze die im Plangebiet entstehende Anzahl der Wohneinheiten nicht; selbst wenn dies der Fall wäre, werde dies durch sehr konservative Annahmen an anderer Stelle ausgeglichen. Der Verkehr auf der Straße Im Göhlen könne im Übrigen ohne Auswirkungen auf das Abwägungsergebnis höher veranschlagt werden als prognostiziert. Der Bedarf der Antragsgegnerin an zusätzlichem Wohnraum werde belegt durch das Wohnraumversorgungskonzept des Landkreises Ammerland.

Der Senat hat einem vom Antragsteller am 6. März 2020 gestellten Normenkontrolleilantrag (Az. 1 MN 47/20) mit Beschluss vom 15. Juli 2020 stattgegeben; einen am 17. August 2020 gestellten Abänderungsantrag der Antragsgegnerin hat der Senat mit Beschluss vom 28. Oktober 2020 abgelehnt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die Beiakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

Der Normenkontrollantrag, über den der Senat mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheidet, hat Erfolg.

Er ist zulässig, insbesondere ist der Antragsteller antragsbefugt. Es ist nicht nach jeder denkbaren Betrachtungsweise ausgeschlossen, dass sein Interesse, vor Lärmschutzansprüchen künftiger Baugebietsbewohner verschont zu werden, abwägungserheblich war und nicht mit dem ihm gebührenden Gewicht in die Abwägung eingestellt wurde. Gleiches gilt für das Interesse des Antragstellers an der Vermeidung verkehrsbedingter Immissionen sowie der Vermeidung einer Vernässung seines Grundstücks bei Starkregenereignissen.

Der Antrag ist auch begründet.

I.

Der Plan leidet unter einem zu seiner Unwirksamkeit führenden Abwägungsmangel. Der Senat hat hierzu bereits in seinem Beschluss vom 15. Juli 2020 - 1 MN 47/20 - Folgendes ausgeführt:

„Der Bebauungsplan ist aller Voraussicht nach rechtswidrig. Auf die Frage, ob der Plan subjektive Rechte des Antragstellers verletzt, kommt es entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin auf der Begründetheitsebene nicht an; das Normenkontrollverfahren dient nicht nur dem subjektiven Rechtsschutz, sondern ist - ist die Hürde der Antragsbefugnis genommen - ein „objektives Rechtsbeanstandungsverfahren“ (Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl. 2019, § 47 Rn. 3 m.w.N.).

a)

Rechtswidrig ist der Bebauungsplan schon deshalb, weil der Rat der Antragsgegnerin den planbedingten Zu- und Abgangsverkehr fehlerhaft prognostiziert und damit sowohl die Belastung des örtlichen Verkehrsnetzes, als auch die planbedingten Lärmimmissionen falsch eingeschätzt hat.

Zur Ermittlung des Verkehrsaufkommens aus dem Plangebiet hat sich die Antragsgegnerin auf die Verkehrsuntersuchungen der IST GbR vom Januar und April 2017 gestützt, die - ausgehend von einer Anzahl von 10 Verkehrsbewegungen täglich je Wohneinheit und 138 Wohneinheiten im Plangebiet - eine Gesamtzahl von 1380 Kfz-Bewegungen täglich in beide Richtungen prognostiziert hat. Dem hält der Antragsteller zu Recht entgegen, dass die Annahme, im Plangebiet würden nicht mehr als 138 Wohneinheiten entstehen, nicht die im Rahmen der Abwägung gebotene Betrachtung eines „realistischen Worst-Case-Szenarios“ (vgl. Senatsbeschl. v. 22.12.2014 - 1 MN 118/14 -, BauR 2015, 620 = juris Rn. 34) ist. Nach dem städtebaulichen Konzept der Antragsgegnerin (BA 003 Bl. 358) sollen die Wohngebiete WA 2 - 5 in 106 Baugrundstücke aufgeteilt werden, während im WA 1 acht Mehrfamilienhäuser mit je vier Wohneinheiten vorgesehen sind. Eine Anzahl von 138 Wohneinheiten ergäbe sich daraus nur, wenn auf jedem der Baugrundstücke in den WA 2 - 5 nur eine Wohneinheit entstünde. Das ist nach den Planfestsetzungen nicht zu erwarten. Die Beschränkung der Anzahl der Wohneinheiten auf eine je angefangene 600 m² Grundstücksfläche stellt dies nicht sicher, da die meisten Bauplätze (88 von 106) über 600 m² groß sind. Auch das zulässige Maß der Bebauung schränkt die Entstehung von Zweifamilienhäusern nicht ein. Im WA 5, wo 13 der 21 Grundstücke über 600 m² groß sind, lassen die Baufenstertiefe von 16 m und Grundstücksbreiten von +/- 22 m im Schnitt Einzelgebäude mit einer Grundfläche von ca. 16 x 16 m = 256 m² zu. Die GRZ von 0,4 und GFZ von 0,8 ergeben bei Grundstücksgrößen von mindestens 600 m² zulässige Geschossflächen von mindestens 480 m². Das ist selbst für großzügig bemessene, villenartige Einfamilienhäuser ungewöhnlich viel und lässt angesichts des von der Antragsgegnerin selbst geltend gemachten Siedlungsdrucks eher die Entstehung von Zweifamilienhäusern erwarten. Im WA 2 sind 30 der 40 Grundstücke über 600 m² groß. Die GRZ von 0,25 und GFZ von 0,5 bei zwingender zweigeschossiger Bauweise lässt hier mindestens 300 m² Wohnfläche zu, was ebenfalls noch Raum für zwei großzügige Wohneinheiten bietet. Die Baugrenzen und Grenzabstände beschränken die Ausnutzung der Grundflächenzahl auch hier nicht nennenswert. Im WA 3 und WA 4 sind alle Grundstücke über 600 m groß. Hier beschränkt die Eingeschossigkeit in Verbindung mit der GRZ von 0,25 die Geschossfläche. Bei den größten Grundstücken (bis zu 850 m²) sind allerdings immer noch Grundflächen von rund 200 m², unter Berücksichtigung von § 20 Abs. 1 BauNVO i.V.m. § 2 Abs. 7 Satz 2 NBauO mithin Geschossflächen von bis zu rund 320 m² möglich. Anhaltspunkte dafür, dass der Rat der Antragsgegnerin dessen ungeachtet davon ausgehen konnte, die Baugrundstücke würden ausschließlich mit je einer Wohneinheit bebaut werden, sind jedenfalls im Normenkontrolleilverfahren nicht ersichtlich. Die selbst für moderne ländliche Wohnverhältnisse großzügigen Ausnutzungsmöglichkeiten in Verbindung mit der Tatsache, dass die Antragsgegnerin die Beschränkung der Wohneinheitenzahl bewusst nicht - wie vom Landkreis im Rahmen der frühzeitigen Behördenbeteiligung angeregt - auf das Baugrundstück bezogen hat, deutet vielmehr darauf hin, dass sie das Entstehen zusätzlicher Wohneinheiten in den WA 2 - 5 billigend in Kauf genommen hat, zumal dies ihrer Zielsetzung, den Siedlungsdruck zu mindern, entgegenkommen musste. Dem ist die Antragsgegnerin in der Abwägung nicht entgegengetreten; indem sie auf die entsprechende Einwendung des Antragstellers vom 1. November 2017 entgegnet, sie strebe „die Entwicklung eines klassischen Ein- und Zweifamilienhausgebietes an“, räumt sie vielmehr selbst ein, mehr als eine Wohneinheit je Baugrundstück zu erwarten. Unter diesen Voraussetzungen hätte die Anzahl der Wohneinheiten im Rahmen der Prognose der planbedingten Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit des Straßennetzes sowie im Rahmen der Verkehrslärmprognose spürbar über 138 angesetzt werden müssen. Würde auch nur auf der Hälfte der über 600 m² großen Baugrundstücke Zwei- statt Einfamilienhausbebauung realisiert, stiege die Zahl der Wohneinheiten bereits auf 182, die Anzahl der Fahrtbewegungen mithin auf 1820 pro Tag.

Dieser Abwägungsfehler ist nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlich, da er auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen ist. Die im Gutachten der ted GmbH vom 11. August 2017 prognostizierte Verkehrslärmbelastung liegt an einigen Immissionsorten (z.B. Am Hankhauser Busch 54 mit dem Schutzanspruch eines Allgemeinen Wohngebiets) mit 54 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts (vgl. BA 004 Bl. 641) in einem Bereich, in dem weitere Lärmpegelerhöhungen den Rat zum Nachdenken über eine Lärmreduktion hätten bewegen können. Auch der Umstand, dass mit Blick auf die Leistungsfähigkeit der Lichtsignalanlage Mühlenstraße/Oldenburger Straße schon auf der Grundlage der prognostizierten zusätzlichen Verkehrsmenge von einer geringfügigen Verschlechterung der Verkehrsqualität, die lediglich als „tolerierbar“ bezeichnet ist, ausgegangen wurde (BA 004 Bl. 687), deutet darauf hin, dass eine höhere Verkehrsmenge möglicherweise Anlass zu Umplanungen gegeben hätte. Im Übrigen lautete die Aufgabenstellung der Variantenuntersuchung der IST GbR vom Januar 2017 (dort Ziff. 1.2) ausdrücklich dahingehend, Möglichkeiten zu prüfen, den Verkehr auf der Straße „Im Göhlen“ auf 1000 Kfz/Tag zu begrenzen; dies zeigt, dass unter Zugrundelegung eines höheren Gesamtverkehrs aus dem Plangebiet möglicherweise andere Erschließungsvarianten in Betracht gezogen oder die Zahl der Wohneinheiten wirksamer begrenzt worden wäre - ggf. auch durch Verzicht auf die dem Vorhaben des Antragstellers nächstgelegenen Baugrundstücke.“

Zu den im Abänderungsverfahren geäußerten Einwänden der Antragsgegnerin gegen diese Erwägungen hat der Senat in seinem Beschluss vom 28. Oktober 2020 Folgendes ausgeführt:

„Der Senat hat seine Entscheidung darauf gestützt, dass der angegriffene Bebauungsplan sich im Hauptsacheverfahren voraussichtlich als unwirksam erweisen werde, da er unter einem nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlichen Abwägungsfehler beruhe. Der Rat der Antragstellerin sei davon ausgegangen, dass die planbedingte Verkehrsbelastung auf der Straße „Im Göhlen“ maximal 1000 Kfz/Tag betragen werde. Die dem zugrundeliegende Prognose sei allerdings fehlerhaft, da ihr eine mit 138 Einheiten nicht hinreichend konservative Annahme zur Anzahl der im Plangebiet entstehenden Wohneinheiten zugrunde liege. Dass der Rat der Antragstellerin bei einer höheren Verkehrsbelastung der Straße „Im Göhlen“ den Plan so nicht beschlossen hätte, sei nicht auszuschließen.

Ohne Erfolg hält die Antragstellerin dem entgegen, die Annahme, Zweifamilienhäuser würden in den Wohngebieten WA 2-5 nicht oder jedenfalls nur in vernachlässigenswertem Umfang entstehen, lasse sich auf entsprechende Erfahrungswerte in vergleichbaren vorhandenen Baugebieten stützen. Diese Kritik berücksichtigt nicht, dass die gegenwärtige bzw. zum Abwägungszeitpunkt bestehende Nachfrage nach Wohnraum und damit der Druck, Baugrundstücke optimal auszunutzen, gegenüber den frühen 2010er Jahren oder gar früheren Jahrzehnten gestiegen ist, so dass die Ausnutzung vorhandener Baugebiete mit der zu erwartenden Ausnutzung neuer Gebiete nicht ohne weiteres vergleichbar ist. Die Antragstellerin betont selbst den erheblichen Siedlungsdruck, der sie zu ihrer Planung bewogen habe. Im Übrigen lässt das Vorbringen der Antragstellerin in ihrem Schriftsatz vom 17. August 2020 nicht erkennen, ob die Maßfestsetzungen für die als Vergleichsgrundlage herangezogenen Baugebiete eine ähnlich großzügige Ausnutzung der Baugrundstücke ermöglichen wie der angegriffene Bebauungsplan. Der Schriftsatz setzt sich auch nicht mit der Erwägung des Senats auseinander, die Antragstellerin habe in der Abwägung der Einwendungen des Antragsgegners selbst ausgeführt, sie strebe die Entwicklung eines klassischen Ein- und Zweifamilienhausgebietes an und sei auf die Anregung des Landkreises Ammerland, die Begrenzung der Wohnungszahl baugrundstücksbezogen festzusetzen, nicht eingegangen.

Ebenfalls ohne Erfolg versucht die Antragstellerin - zwar nicht in ihrem Schriftsatz, wohl aber in der von ihr eingereichten Stellungnahme des Ingenieurbüros IRS vom August 2020 - ihre eigene Annahme zu relativieren, pro Wohneinheit fielen täglich 10 Kfz-Bewegungen an. Abgesehen davon, dass das Ingenieurbüro selbst angibt, diesem Wert lägen nach Angaben des Bauamtes der Antragstellerin Erfahrungswerte zugrunde, ist der Senat aus Rechtsgründen gehindert, diesen Wert nach unten zu korrigieren. Verkehrsprognosen sind nur eingeschränkt behördlich überprüfbar. Liegen ihnen sachverständige Berechnungen zugrunde, so sind diese darauf zu kontrollieren, ob sie nach einer geeigneten Methode durchgeführt wurden, ob der zugrunde gelegte Sachverhalt zutreffend ermittelt wurde und ob das Ergebnis einleuchtend begründet ist (BVerwG, Urt. v. 13.10.2011 - 4 A 4001.10 -, BVerwGE 141, 1 = juris Rn. 59). Bei einfacheren, auf Erfahrungswerten statt Berechnungen beruhenden Prognosen genügt es, dass die Prognose vertretbar erscheint. So verhält es sich bei der Annahme von 10 Kfz-Bewegungen je Tag und Wohneinheit; dass die Prognose niedrigerer Werte, wie sie das Ingenieurbüro IRS in seiner Stellungnahme vom August 2020 detailliert vornimmt, ebenso vertretbar gewesen wäre oder gar nähergelegen hätte, ändert daran nichts. Für die Behauptung der Gutachter, der Wert von 10 Bewegungen/WE/Tag beinhalte einen Sicherheitszuschlag, der gerade auch eine zu niedrig angesetzte Anzahl von Wohneinheiten habe kompensieren sollen, spricht in den ursprünglichen Gutachten nichts. Der Rat der Antragstellerin ist nicht gehindert, in einer neuen Abwägungsentscheidung eine neue Prognose anzustellen und darin einen niedrigeren Wert zu prognostizieren; der Senat kann ihm dies jedoch nicht abnehmen, um seinerseits unvertretbar niedrig prognostizierte Eingangswerte an anderer Stelle des Gutachtens (Anzahl der Wohneinheiten) zu kompensieren.

Der Einwand der Antragstellerin, selbst bei einer Anzahl von 1820 Kfz-Bewegungen liege der Kfz-Verkehr auf der Straße Im Göhlen noch deutlich im Rahmen desjenigen Verkehrs, den die RASt 06 für Wohnstraßen oder gar Sammelstraßen zugrunde lege, dürfte als Angriff auf die Erwägung des Senats zu verstehen sein, der Fehler bei der Verkehrsprognose sei nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlich, da er möglicherweise das Abwägungsergebnis beeinflusst habe. Als solcher geht er jedoch fehl. Der Senat hat die Abwägungsrelevanz der Verkehrsbelastung der Straße Im Göhlen nicht unter dem Gesichtspunkt ihrer Leistungsfähigkeit nach der RASt 06, sondern unter Lärmschutzgesichtspunkten bejaht; hierzu verhält sich der Schriftsatz der Antragstellerin nicht. Wenn das Ingenieurbüro IRS in seiner Stellungnahme ausführt, das Anliegen der Antragstellerin, den Zusatzverkehr auf der Straße Im Göhlen auf 1000 Kfz/Tag zu begrenzen, sei politisch motiviert gewesen, legt sie letztlich selbst dar, dass eine Überschreitung dieses Wertes die Entscheidung des Rates hätte beeinflussen können. Mehr fordert § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB nicht.“

An diesen Erwägungen, denen die Antragsgegnerin im Normenkontrollverfahren nicht mehr substantiiert entgegengetreten ist, wird festgehalten.

II.

Unabhängig davon wurde der Bebauungsplan nicht ordnungsgemäß ausgefertigt. Der gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB erforderlichen ortsüblichen Bekanntmachung muss eine wirksame Ausfertigung vorausgehen (stRspr., vgl. m. w. N. BVerwG, Beschl. v. 9.5.1996 - 4 B 60.96 -, juris Rn. 3 = NVwZ-RR 1996, 630 = BRS 58 Nr. 41). Diese fehlt.

Auf der Planurkunde sind die vom Bürgermeister gezeichneten Verfahrensvermerke, darunter auch der Ausfertigungsvermerk und der Bekanntmachungsvermerk, erkennbar zunächst auf den 22.03.2018 datiert, und die Zahl „22“ wurde dann mit „20“ überschrieben. Unabhängig davon, welche der beiden Zahlen richtig ist, bedeutet das, dass der Ausfertigungs- und der Bekanntmachungsvermerk zur selben Zeit ausgefüllt wurden. Da der Bekanntmachungsvermerk seinen Zweck nicht erfüllen könnte, wenn er vor der Bekanntmachung ausgefüllt worden wäre, folgt daraus, dass (auch) der Ausfertigungsvermerk erst nach der Bekanntmachung datiert und unterzeichnet wurde.

III.

Mit Blick auf die kurz vor dem beabsichtigten Verhandlungsterminangekündigte Absicht der Antragsgegnerin, eine Heilung des unter I. dargestellten Abwägungsmangels im ergänzenden Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB herbeizuführen, merkt der Senat zu den weiteren wesentlichen Angriffspunkten des Antragstellers Folgendes an:

1.

Es ist ernstlich zweifelhaft, ob nicht jedenfalls das Entwässerungskonzept für Oberflächenwasser des Ingenieurbüros H. aus dem September 2017 hätte Gegenstand der öffentlichen Auslegung sein müssen. Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB muss die Gemeinde neben dem Planentwurf und dessen Begründung diejenigen Stellungnahmen auslegen, die - erstens - umweltbezogen, - zweitens - nach ihrer Einschätzung wesentlich sind und - drittens - zum Auslegungszeitpunkt bereits vorliegen. Der Begriff der Stellungnahme ist dabei weit zu fassen und kann namentlich auch im Auftrag der Gemeinde erstellte Gutachten umfassen (VGH BW, Urt. v. 20.9.2010 - 8 S 2801/08 -, ESVGH 61, 188 = juris Rn. 38-40; SächsOVG, Urt. v. 9.3.2012 - 1 C 13/10 -, juris Rn. 56). Umweltbezogen sind Stellungnahmen, die sich zu den Auswirkungen der Planung auf die in Art. 3 der UVP-Richtlinie genannten Schutzgüter verhalten; denn die Auslegungspflicht hinsichtlich der wichtigen umweltbezogenen Stellungnahmen dient der Umsetzung von Art. 6 Abs. 3 Buchst. b der UVP-Richtlinie.

Hinsichtlich der Wesentlichkeit kommt der planenden Gemeinde zwar nach der Vorstellung des Gesetzgebers (vgl. BT-Drs. 15/2250 S. 44) ein weiter Einschätzungsspielraum zu. Allerdings spricht Einiges dafür, dass dieser mit der Entscheidung gegen die Auslegung des - zum Zeitpunkt der Öffentlichkeitsbeteiligung bereits erstellten - Entwässerungskonzepts überschritten wurde. Zwar zeigt dieses Konzept im Ergebnis, dass die planerischen Festsetzungen ohne weiteres ausreichen, die Entwässerungsproblematik einer konfliktfreien Lösung zuzuführen. Aus Sicht einer mit diesem Konzept nicht vertrauten Öffentlichkeit musste sich die Frage, wie das auf den versiegelten Flächen im Plangebiet anfallende Niederschlagswasser ohne Verschärfung der Spitzenbelastungen der Hankhauser Bäke abgeführt werden kann, jedoch als eines der zentralen Themen darstellen, die bei der Planung zu bewältigen waren. Dass die Hankhauser Bäke bereits im Ist-Zustand bei Starkregen an die Grenzen ihrer Aufnahmekapazität kommt, zeigen nicht zuletzt die Lichtbilder des Antragstellers; hinzu tritt das teils niedrige Geländeniveau im Plangebiet. Vor diesem Hintergrund hätte es dem Zweck der Öffentlichkeitsbeteiligung entsprochen, die Bürger nicht nur - wie in der ausgelegten Planbegründung (dort insbesondere S. 44 f.) geschehen - in abstrakter Form über die vorgesehene Art und Weise der Oberflächenentwässerung, sondern auch konkret zur Dimensionierung von Kanalnetz und Rückhaltebecken sowie zur Form der Einleitung aus dem Rückhaltebecken in die Hankhauser Bäke zu informieren. Erst diese Informationen hätten den Bürgern Gelegenheit gegeben, sich etwa zur Sinnhaftigkeit der Dimensionierung der im Plan vorgesehenen Fläche für die Wasserwirtschaft zu äußern.

Hinsichtlich der übrigen vom Antragsteller als auslegungsbedürftig angesehenen Unterlagen teilt der Senat dessen Auffassung nicht. Die Pläne zum Ausbau der Straße „Im Göhlen“ und zum in diesem Bereich erforderlichen Gewässerausbau der Hankhauser Bäke als unter Umweltgesichtspunkten nicht wesentlich einzustufen, dürfte sich im weiten Einschätzungsspielraum der Antragsgegnerin bewegen. Der im Rahmen des letzteren Vorhabens erstellte ökologische Fachbeitrag der Thalen Consult GmbH legt plausibel dar, dass die ökologische Wertigkeit der Hankhauser Bäke in diesem bereits jetzt innerstädtischen Bereich begrenzt ist; im Gesamtkontext der Planung konnten die mit dem Straßen- und Gewässerausbau verbundenen Auswirkungen vertretbar eher als Randproblem angesehen werden. Hinsichtlich des vom Antragsteller geforderten Bedarfsnachweises für Wohngebiete ist bereits ein Umweltbezug nicht erkennbar.

2.

Die Planung leidet nicht unter den vom Antragsteller gerügten Abwägungsfehlern.

a)

Die Antragsgegnerin hat das Interesse des Antragstellers, vor Lärmschutzansprüchen der an seine Greifvogelzucht heranrückenden Wohnbebauung verschont zu bleiben, weder fehlerhaft ermittelt noch in seiner Bedeutung verkannt.

Die Antragstellerin musste sich nicht die im Auftrag des Antragstellers erstellte Prognose des Sachverständigen I. aus dem Jahr 2000, die dieser mit Schreiben vom 20. April 2017 auf die Betriebserweiterung 2017 übertragen hat, zu eigen machen, nur bei Einhaltung eines Abstandes von 250 m zum Betrieb des Antragstellers sei die Einhaltung der Immissionsrichtwerte der TA Lärm für allgemeine Wohngebiete gewährleistet. Die seinerzeit gewählte Methodik - Annahme von 15 gleichzeitig über eine Stunde ununterbrochen schreienden Vögeln, ohne dass erkennbar wäre, ob diese Stunde für den Gutachter den Bemessungszeitraum bildet oder auf den Tagzeitraum gemittelt wird, keine Abschläge für Luft- und Bodendämpfung u.ä. - ist nicht so zwingend, dass die Antragsgegnerin nicht auf Basis einer anderen Prognosemethodik eine eigene Lärmermittlung hätte vornehmen lassen und ihrer Abwägung zugrunde legen dürfen. Sie war entgegen der Auffassung des Antragstellers auch nicht deshalb nach Treu und Glauben an die Einschätzung des Sachverständigen I. und den darin geforderten Abstand gebunden, weil sie selbst dessen Beachtung seinerzeit im Baugenehmigungsverfahren vom Antragsteller gefordert hätte. Im Baugenehmigungsverfahren oblag es dem Antragsteller, die Unbedenklichkeit seines Außenbereichsvorhabens nachzuweisen. Diesen Nachweis hat er mit dem Gutachten I. (lediglich) für ein 250 m von Wohngebieten entferntes Vorhaben geführt. Es hätte ihm freigestanden, bei entsprechender Möglichkeit eine andere methodengerechte Prognose vorzulegen, aus der sich ein geringerer Abstand ergeben hätte. Vor dem Hintergrund der Pflicht des Bauherrn zur Beibringung der Bauvorlagen war weder die Bauaufsichtsbehörde noch im Rahmen der Einvernehmenserteilung die Antragsgegnerin gehalten, dies von Amts wegen selbst zu tun und den Antragsteller auf die Möglichkeit hinzuweisen, sein Vorhaben auch siedlungsnäher zu verwirklichen. Eine irgendwie geartete Selbstbindung folgt aus ihrem Verhalten mithin nicht. Von der Möglichkeit, eine eigene Prognose zu treffen, hat die Antragsgegnerin mit der schalltechnischen Untersuchung vom 14. Januar 2016 Gebrauch gemacht. Bedenken gegen die gewählte Methodik, die Lärmentfaltung durch den zum Messzeitpunkt vorhandenen Bestand an verschiedenen Immissionsorten zu messen und daraus die Lärmentfaltung des Bestandes bei Vollauslastung bzw. bei 110-prozentiger Auslastung hochzurechnen, sind nicht erkennbar.

Aus den Ergebnissen dieser Prognose durfte die Antragsgegnerin abwägungsfehlerfrei ableiten, dass die Lärmrichtwerte von 55 dB(A) tags und 40 dB(A) nachts an der nächstgelegenen Wohnbebauung im Plangebiet voraussichtlich eingehalten werden. Dies gilt auch in Anbetracht des Umstandes, dass das Gutachten der TED-GmbH den mit der Baugenehmigung vom 7. November 2017 genehmigten Falkenbestand von 284 Vögeln und damit nicht 110 %, sondern etwa dem Doppelten einer Vollauslastung der bis dahin genehmigten Volieren nicht berücksichtigt. Denn nach der Prognose der TED-GmbH werden die Lärmrichtwerte für den Tag in den Wohngebieten bei Vollauslastung im Ist-Zustand um rund 10 dB(A) unterschritten. Selbst eine Verdoppelung des Lärms würde jedoch nur zu einer Lärmpegelerhöhung um 3 dB(A) führen. Dabei wäre noch nicht einmal berücksichtigt, dass die neu genehmigten Volieren östlich des Bestandsbetriebes und damit weiter als dieser vom Plangebiet entfernt lägen. Es bliebe mithin sogar noch eine äußerst komfortable Reserve für weitere Erweiterungspläne des Antragstellers. Soweit im Gutachten ausgeführt wird, trotz Einhaltung der Richtwerte könnten die Lautäußerungen der Vögel aufgrund ihrer Unterscheidbarkeit zu Unstimmigkeiten mit den Bewohnern des Baugebiets führen, musste die Antragsgegnerin dem im Rahmen der Abwägung kein Gewicht beimessen; Schutzansprüche der Anwohner gegenüber dem Antragsteller begründet die bloße Wahrnehmbarkeit der Lautäußerungen nicht. Kritisch wäre eine über 110 % des 2015 genehmigten Volierenbestandes hinausgehende Auslastung lediglich mit Blick auf die in der letzten Nachtstunde gemessenen Lärmwerte. Allerdings hat der Antragsteller selbst im Baugenehmigungsverfahren für seine Betriebserweiterung mehrfach klargestellt, dass diese Messwerte nicht auf Lautäußerungen seiner Greifvögel zurückgehen könnten, da es solche in der Nachtzeit nicht gebe und auch bei Ausnutzung der Genehmigung nicht geben werde (Gesprächsvermerk vom 14. März 2017, Schreiben vom 12. April 2017, E-Mails vom 6. und 19. Juli 2017). Angesichts dieser Erklärungen, die die Antragsgegnerin auch zur Erteilung des Einvernehmens zu dem Bauvorhaben des Antragstellers bewogen haben, hatte die Antragsgegnerin keinen Anlass, etwaigen von der Falkenzucht ausgehenden Nachtlärm im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen.

b)

Auch eine abwägungsfehlerhafte Behandlung der Schutzansprüche der Greifvogelstation gegenüber Immissionen aus dem Baugebiet sieht der Senat nicht.

Dies gilt zunächst, soweit der Antragsteller Beeinträchtigungen durch Lärm-, Staub- und optische Immissionen in der Bauphase geltend macht. Solche Immissionen sind - auch wenn sie über Jahre anhalten - regelmäßig nicht abwägungsrelevant (BVerwG, Beschl. v. 12.3.1999 - 4 BN 6.99 -, BauR 1999, 312 = ZfBR 1999, 225 = juris Leitsatz und Rn. 4 ff.). Hinsichtlich des Baustellenverkehrslärms kommt ergänzend hinzu, dass das Verkehrslärmgutachten J. vom 11. August 2017 selbst bei unmittelbar an die befahrenen Straßen angrenzenden Wohnhäusern nur Taglärmwerte in der Größenordnung von 50 dB(A) ermittelt hat. In Entfernungen von über 100 m, wie sie selbst die nächstgelegenen Baustraßen zum Vorhaben einhalten, dürfte das kaum über dem Hintergrundpegel liegen. Auch die Beeinträchtigung des Vorhabens durch Licht-, Bewegungs- und weitgehend auch Staubimmissionen dürfte sich weit weniger intensiv darstellen, als die Ausführungen des Antragstellers suggerieren. Aus den beigezogenen Bauakten ergibt sich, dass die Seitenwände seiner Volieren mit Trapezblechen geschlossen und die Anlage eingegrünt sein müssten, was sowohl visuelle Eindrücke aus dem Baugebiet als auch Stäube zu einem erheblichen Teil abschirmen sollte. Hinzu kommt auch hier der nicht unerhebliche Abstand zwischen den Volieren und dem Baugebiet.

In rechtlicher Hinsicht ist zudem fraglich, ob sich der Antragsteller auf eine überdurchschnittliche Empfindlichkeit seiner Außenbereichsnutzung gegenüber Lärm, Staub und visuellen Reizen berufen könnte (vgl. dazu Senatsbeschl. v. 14.7.2011 - 1 ME 76/11 -, DVBl. 2011, 1105 = NVwZ-RR 2011 889 = juris Rn. 11 ff.). Regelmäßig muss eine im Außenbereich angesiedelte Nutzung damit rechnen, Lärmeinwirkungen bis zu 60 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts und Staubemissionen, wie sie auch mit landwirtschaftlicher Bodennutzung verbunden sein können, ausgesetzt zu werden.

Nichts Anderes gilt, soweit sich der Antragsteller auf eine besondere Schutzempfindlichkeit seiner Greifvogelzucht gegenüber dem Verkehrslärm in der Nutzungsphase beruft. Dieser dürfte - da die Straße Im Göhlen in der Nutzungsphase einen von Wohnbebauung nach Südosten hin teilweise abgeschirmten Bogen um die Volieren des Antragstellers beschreiben soll - von diesen aus noch weniger wahrnehmbar sein als der Baustellenverkehrslärm. Selbst für die direkt an die Erschließungsstraße angrenzenden Häuser sind maximal 54 dB(A) tags und 46 dB(A) nachts prognostiziert. Hinzu kommt, dass die Volieren durch die Trapezblechverkleidung noch einen gewissen (wenn auch geringen) Lärmschutz erhalten dürften. Soweit der Sachverständige K. in seiner Stellungnahme vom 21. April 2017 zum Schutz der Greifvögel Abstände von 200 m zu Verkehrswegen für sinnvoll hält, beziehen sich seine Erwägungen auf Straßen mit über 10.000 Kfz-Bewegungen/Tag, während auf der dem Vorhaben nächstgelegenen Straße Im Göhlen selbst unter Berücksichtigung der unter I. ausgeführten Mängel der Verkehrsprognose unter 2.000 Kfz-Bewegungen je Tag zu erwarten sein werden. Auch scheint der Sachverständige die Störwirkung weniger unter Lärm- als unter optischen Gesichtspunkten anzunehmen, die hier schon aufgrund der Einkleidung der Volieren mit Trapezblechen entfallen sollten. Soweit der Antragsteller dem Sachverständigen entgegenhält, dessen Erkenntnisse bezögen sich auf wildlebende Vögel, stellt er dem selbst keine belastbaren Erkenntnisse zu einem messbaren Zusammenhang zwischen - geringfügigem - Verkehrslärm und dem Zuchterfolg von Greifvögeln entgegen. Dies wäre auch deshalb zu erwarten gewesen, weil der Kläger offenbar vor seiner Aussiedelung in den Außenbereich selbst seine - damals noch hobbymäßige - Vogelhaltung in der Ortslage betrieben zu haben scheint. Unabhängig davon ist auch hinsichtlich des Verkehrslärms in der Nutzungsphase darauf hinzuweisen, dass der Betrieb des Antragstellers sich nicht uneingeschränkt auf eine überdurchschnittliche Empfindlichkeit wird berufen können.

Eine erhöhte Schutzbedürftigkeit ergibt sich auch nicht hinsichtlich der Erweiterungspläne, die der Antragsteller auf Seite 16 seines Einwendungsschreibens vom 1. November 2017 vorgetragen hat. Dies gilt ohne weiteres für die Personalräume. Die geplante Quarantänestation soll geschlossen ausgeführt werden. Hinsichtlich der angedachten Freiflugvoliere, die zudem in keinem Zusammenhang mit dem Bruterfolg steht, ist nicht ersichtlich, weshalb nicht eine Abschirmung zum Wohngebiet hin - sollte diese überhaupt nötig sein - in den Neubau eingeplant werden könnte.

c)

Der Rat hat, soweit ersichtlich, weder die Interessen der betroffenen Anwohner noch das öffentliche Interesse an einer schadlosen Abführung des im Plangebiet anfallenden Oberflächenwassers fehlerhaft ermittelt oder bewertet. Der Rat hat sich tragend von der Erwägung leiten lassen, dass das im Plangebiet anfallende Oberflächenwasser über ein Rohrleitungssystem einem auf der entsprechend festgesetzten Fläche anzulegenden Regenrückhaltebecken zugeführt und von dort gedrosselt in die Hankhauser Bäke abgegeben werden solle. Er ist davon ausgegangen, dass es möglich sei, dabei die bisherigen (natürlichen) Abgabemengen aus dem Gebiet in die Bäke nicht zu überschreiten. Hinsichtlich Details der Planung hat er auf das parallel zur Planung durchgeführte wasserrechtliche Genehmigungsverfahren verwiesen. Eine solche Verlagerung von Konflikten, die die Planung aufwirft, ist grundsätzlich zulässig. Voraussetzung hierfür ist lediglich, dass sich die Antragsgegnerin Gewissheit darüber verschafft, dass die Problematik auf dieser Ebene lösbar ist. Das ist hier der Fall. Das vom Ingenieurbüro H. im September 2017 erstellte Entwässerungskonzept Oberflächenwasser sieht - das wird auch in der Planbegründung angesprochen - vor, dass über das Regenrückhaltebecken nicht nur das streitgegenständliche Baugebiet, sondern auch der nördlich davon gelegene Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 75 „Göhlenwiesen“ in die Hankhauser Bäke entwässern soll; dieses war bisher über ein eigenes Rückhaltebecken weiter im Nordosten und einen stromabwärts einmündenden Graben an die Hankhauser Bäke angeschlossen. Unter Zugrundelegung einer versiegelten Gesamtfläche von rd. 29,9 ha und einer von der unteren Wasserbehörde mitgeteilten natürlichen Abflussspende von 1,5 l/sxha kommt das Gutachten zu einem natürlichen Abfluss von 45 l/s, der dem vorgesehenen Drosselabfluss des neuen Rückhaltebeckens entsprechen soll. Die Speicherlamelle des Beckens soll rd. 6.300 m³ fassen. Das Gutachten errechnet, dass ein als Bemessungslastfall herangezogenes 1-stündiges 10-jähriges Starkregenereignis die Speicherlamelle mit 1.667 m³, ein als Nachweislastfall zugrunde gelegtes 1-stündiges 30-jähriges Starkregenereignis das Rückhaltebecken mit 2.718 m³ füllen würde. Angesichts der erheblichen verbleibenden Spielräume spricht nichts dagegen, dass der vorgenommene Konflikttransfer hier zulässig war.

Der Antragsteller hat zwar im wasserrechtlichen Verfahren umfangreiche Einwände gegen das Oberflächenentwässerungskonzept erhoben. Diese enthalten aber nach überschlägiger Würdigung durch den Senat nichts, was die aus dem Konzept abzuleitende Schlussfolgerung, das versiegelungsbedingt im Plangebiet zeitweise zusätzlich anfallende Oberflächenwasser führe nicht zu einer Erhöhung der Wasserstände in der Hankhauser Bäke, ernsthaft in Frage stellen könnte. Wenig überzeugend ist der Hauptangriffspunkt des Antragstellers, die Berechnungen der Antragsgegnerin beruhten auf einem Starkregenereignis im Sommer, in dem ein Gutteil des Niederschlagswassers versickern könne; im Winter dagegen sei das nicht möglich, der Boden sei vollgesogen und gleichsam versiegelt, was den Zufluss aus dem Plangebiet erhöhe. Dem kann zum einen entgegengehalten werden, dass das Entwässerungskonzept nicht davon ausgeht, dass das versiegelungsbedingt schneller anfallende Oberflächenwasser irgendwo versickere, auch nicht im Regenrückhaltebecken. Zum anderen würde gerade dann, wenn der Boden des Plangebiets ohnehin so gesättigt wäre, dass dieses wie eine versiegelte Fläche wirke, die planbedingte „echte“ Versiegelung keine zusätzlichen Abflüsse verursachen. Selbst wenn in solchen Fällen die Hankhauser Bäke den Zustrom aus dem Plangebiet nicht aufnehmen könnte, wäre dies nicht auf die Planung sondern auf bereits heute vorhandene Verhältnisse zurückzuführen; eine Verbesserung des status quo schuldet die planende Gemeinde anlässlich der Planung nicht.

Ähnliches gilt, soweit der Antragsteller geltend macht, da das Regenrückhaltebecken keine Abflusssteuerung habe, werde es bei hohem Wasserstand in der Hankhauser Bäke bereits durch von dort in das Regenrückhaltebecken einfließendes Wasser teilweise gefüllt, mit der Folge, dass das Rückhaltevolumen nicht mehr für die Zuflüsse aus dem Kanalnetz zur Verfügung stünde. Der Antragsteller verkennt, dass das Rückhaltebecken in dem Umfang, in dem es aus der Hankhauser Bäke befüllt wird, seine Entlastungsfunktion für diese ebenso wahrnimmt, wie wenn es in gleichem Umfang Zuflüsse aus seinem ihm eigentlich zugedachten Einzugsgebiet aus der Hankhauser Bäke heraushielte. Unabhängig davon ließe sich die vom Antragsteller vermisste Abflusssteuerung ohne weiteres einbauen; der in diesem Verfahren allein zur Prüfung stehende Bebauungsplan steht dem nicht entgegen.

Auch der Angriff des Antragstellers, das hydraulisch wirksame Einzugsgebiet von 29,9 ha, in das ein versiegelter Anteil von 33% des 16,5 ha großen Plangebiets eingeflossen ist, sei zu gering, überzeugt nicht. Die Gegenrechnung des Antragstellers ist nicht nachvollziehbar; insbesondere geht sie unter Berufung auf eine nicht näher bezeichnete Stelle in der Begründung des Bebauungsplans von versiegelten Wohn- und Verkehrsflächen im Plangebiet von 7,1 ha aus. Tatsächlich führt der Umweltbericht (S. 94) versiegelte Flächen im Umfang von etwas über 4,5 ha an; die vom Planungsbüro angesetzte 5-prozentige Überschreitung der Grundflächenzahlen in den allgemeinen Wohngebieten ist darin schon enthalten.

d)

Abgesehen von der fehlerhaften Prognose des zu erwartenden Erschließungsverkehrs dürfte die Bewältigung der Verkehrsproblematik frei von Abwägungsfehlern sein.

Ohne Erfolg rügt der Antragsteller, dass die Mühlenstraße, die den über die Straße Im Göhlen laufenden Erschließungsverkehr letztlich aufnimmt, völlig überlastet sei, „beispielsweise wenn durch Großveranstaltungen auf dem Rennplatz in Rastede oder durch parkende Autos eine Einbahnstraßenregelung zur Beherrschung der Verkehrssituation erforderlich [werde]“. Großveranstaltungen sind Ausnahmeereignisse, auf die die Planung nicht zugeschnitten sein muss. Auch der Einwand, die Antragsgegnerin habe fehlerhaft „die mögliche Folgenutzung des Geländes (Sportanlage, Freibad und Kindergarten) und die daraus resultierende zusätzliche Verkehrsbelastung nicht berücksichtigt“, - gemeint sind offenbar Nutzungen von Flächen nahe der Einmündung der Straße Im Göhlen in die Mühlenstraße, überzeugt nicht. Die Antragsgegnerin weist unwidersprochen darauf hin, dass derartige Folgenutzungen nicht konkret absehbar seien; vor diesem Hintergrund ist es abwägungsfehlerfrei, daraus ggf. resultierende Verkehrsprobleme erst bei Planung dieser Nutzungen und nicht bereits im Rahmen der vorliegenden Bauleitplanung zu bewältigen.

Die Rüge, die Zugrundelegung eines Tagesdurchschnittswertes von 64 Kfz/h bei der Verkehrslärmermittlung sei fehlerhaft, da sie die Belastung in Spitzenzeiten nicht hinreichend abbilde, bezieht sich auf die im Verfahren der frühzeitigen Bürgerbeteiligung ausgelegte Verkehrslärmprognose vom 25. September 2014. Maßgeblich für die Abwägung war aber die überarbeitete Fassung vom 11. August 2017, in der ein Tagesdurchschnittswert von 58 Kfz/h verwendet wurde. Auch insoweit wurde zwar nicht die Spitzenstunde berücksichtigt; dies war jedoch nicht geboten. Die Verkehrslärmermittlung orientiert sich zulässigerweise an der 16. BImSchV (in der zum Abwägungszeitpunkt geltenden Fassung vom 18. Dezember 2014), die in § 3 i.V.m. Anlage 1 die Ableitung des maßgeblichen stündlichen Verkehrs als Prozentsatz aus der Gesamt(tages)verkehrsmenge unabhängig von etwaigen Spitzenstunden vorsah.

Ohne Erfolg wäre auch die Rüge geblieben, die Antragsgegnerin habe die durch die Bebauungspläne Nrn. 75, 75A und 75B bereits genehmigten Erschließungsmöglichkeiten zur Bewältigung der anfallenden Verkehrsströme nicht mit in die Planung einbezogen. Die möglichen Anbindungen des Plangebiets über Harry-Wilters-Ring, Koppelweg, Hasenbült und die Baustraße (Schotterweg) zum Hasenbült/Koppelweg waren Gegenstand der Variantenuntersuchung (vgl. zu den rechtlichen Anforderungen Senatsurt. v. 24.2.2021 - 1 KN 3/19 -, BauR 2021, 916 = juris Rn. 43 ff. m.w.N.). Anlass zu Beanstandungen hat der Senat nicht. Die Antragsgegnerin hat die vom Antragsteller wohl favorisierte Variante 7 (Anbindung u.a. über die Baustraße, Hasenbült und Koppelweg unter Verzicht auf die Anbindung an die Straße Im Göhlen) gestützt auf die Verkehrsuntersuchungen eines Ingenieurbüros mit der Begründung verworfen, eine Abwicklung der wesentlichen neuen Verkehre über den Koppelweg sei in der zu erwartenden Größenordnung nicht empfehlenswert (Planbegründung S. 39 f.). Bezug genommen wird damit auf die Verkehrsuntersuchung aus dem Juli 2014. Diese rät von einer alleinigen Anbindung des neuen Wohngebiets über die bestehenden Wohngebiete ab, weil aufgrund der damit verbundenen mehr als einen Kilometer langen Führung der Verkehre über Wohnwege und durch verkehrsberuhigte Bereiche mit Geschwindigkeitsübertretungen und einer starken Belastung der Anlieger zu rechnen sei. Eine solche Hauptanbindung entspreche auch nicht den Vorgaben der RASt 06. Vor diesem Hintergrund ist es frei von Abwägungsfehlern, dass sich die Antragsgegnerin - den Empfehlungen der Verkehrsuntersuchungen folgend (vgl. Untersuchung von Januar 2017, S. 4 f., und von April 2017, S. 10) - für eine weitere Anbindung an die Straße Im Göhlen und den damit verbundenen leistungsfähigen Anschluss an die Ortslage entschieden hat.

Unbegründet dürften schließlich die mit Blick auf den mit der Erschließung des Baugebiets über die Straße Im Göhlen verbundenen Gewässerausbau der Hankhauser Bäke erhobenen Rügen sein. Ebenso wie die Frage der Oberflächenentwässerung kann auch die Detailplanung des Ausbaus von Erschließungsstraßen einschließlich dafür nötiger wasserbaulicher Maßnahmen grundsätzlich auf die Planvollzugsebene transferiert werden, sofern sich die Gemeinde nur vergewissert hat, dass diese dort lösbar sind. Anhaltspunkte für unlösbare Ausbauhindernisse, denen die Antragsgegnerin nicht nachgegangen wäre, gibt es nicht. Ein wichtiges Indiz ist insoweit, dass der Landkreis Ammerland als Untere Wasserbehörde im Nachgang zum Satzungsbeschluss vom 13. März 2018, nämlich am 20. August 2018, in Kenntnis der Einwände des Antragstellers die Plangenehmigung für den Umbau der Hankhauser Bäke erteilt hat. Auch der Entwässerungsverband Jade hat gegen den Ausbau keine Einwände erhoben. Dem umfassenden Vorbringen des Antragstellers lassen sich bei überschlägiger Prüfung ebenfalls keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass eine solche Unlösbarkeit hier ernsthaft im Raume stünde. Die Einwände des Antragstellers beziehen sich zum einen auf die Fließgeschwindigkeit der Hankhauser Bäke nach dem Ausbau. Diese ließe sich - selbst wenn die zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses vorliegende Ausbaukonzeption ungenügend gewesen wäre - ohne weiteres nachjustizieren. Die weiter geltend gemachten ökologischen Bedenken überzeugen nicht. Sie vermengen die ökologische Bedeutung des Gewässerabschnitts auf Höhe des eigentlichen Plangebiets und des Antragstellergrundstücks - an dem lediglich Renaturierungsmaßnahmen durchgeführt werden - mit den Maßnahmen im bisherigen Siedlungsbereich. Ausweislich des Ökologischen Fachbeitrags der Thalen Consult GmbH ist die Hankhauser Bäke in dem auszubauenden, die bestehende Ortslage querenden Abschnitt ein künstliches Gewässer ohne besondere ökologische Bedeutung. Der Ausbau mag ihren ökologischen Wert noch weiter herabsetzen, das wird jedoch durch Renaturierungsmaßnahmen am Unterlauf ausgeglichen. Die vom Antragsteller angeführten Fisch- und sonstigen Tierarten wurden nicht im ausgebauten Abschnitt, sondern auf der Höhe seines Grundstücks angetroffen. Fische konnten von dort nicht in den nun ausgebauten Abschnitt vordringen, da es (bislang) zwei Wehre gab. Ob der Vortrag des Antragstellers in seinem Schriftsatz vom 29. September 2020 im Verfahren 1 MN 47/20, mittlerweile habe sich die Spundwandkonstruktion am ausgebauten Gewässerabschnitt als instabil erwiesen und solle durch eine noch massivere Lösung ersetzt werden, die den Gewässerquerschnitt verkleinere, zum Zeitpunkt des erneuten Satzungsbeschlusses die Machbarkeit der Planung in Frage stellen wird, vermag der Senat nicht zu beurteilen. Zwingend ist dies nicht.

Von Ausführungen zu den weiteren Rügen des Antragstellers, die ersichtlich nicht durchgegriffen hätten, sieht der Senat ab.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.