Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 04.06.2021, Az.: 13 MN 288/21

7-Tages-Inzidenz; Antragsbefugnis; Corona

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
04.06.2021
Aktenzeichen
13 MN 288/21
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2021, 71173
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Wenn eine Steigerung der 7-Tages-Inzidenz auf einen Wert von mehr als 35 nach den konkret gegebenen Umständen nicht bereits voraussehbar ist, fehlt für einen Normenkontrolleilantrag gegen eine Regelung, die an eine 7-Tages-Inzidenz von 35 anknüft, die Antragsbefugnis. Dies gilt insbesondere, wenn für die Geltung der verschärften Regelung ein einmaliges Überschreiten nicht genügt.

Tenor:

Der Antrag wird verworfen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

Der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

Gründe

I. Der sinngemäß gestellte Antrag (vgl. Schriftsatz der Antragstellerin vom 31.5.2021, S. 3),

§ 7f der Niedersächsischen Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung des Corona-Virus SARS-CoV-2 (Niedersächsische Corona-Verordnung) vom 30. Mai 2021 (eilverkündet unter https://www.niedersachsen.de/verkuendung) im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO vorläufig außer Vollzug zu setzen,

hat keinen Erfolg.

Diese Entscheidung, die nicht den prozessrechtlichen Vorgaben des § 47 Abs. 5 VwGO unterliegt (vgl. Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 7. Aufl. 2017, Rn. 607; Hoppe, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 47 Rn. 110 ff.), trifft der Senat ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 12.6.2009 - 1 MN 172/08 -, juris Rn. 4 m.w.N.) und gemäß § 76 Abs. 2 Satz 1 NJG ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter.

Der Antrag ist bereits unzulässig.

Der Antragstellerin fehlt für die von ihr angegriffene Verordnungsregelung des § 7f der Niedersächsischen Corona-Verordnung die nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO erforderliche Antragsbefugnis.

Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann den Antrag eine natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung im Sinne dieser Bestimmung sind die gleichen Maßstäbe anzulegen wie bei der Klagebefugnis im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.8.2005 - BVerwG 6 BN 1.05 -, juris Rn. 3 ff., insbes. 7; Urt. v. 26.2.1999 - BVerwG 4 CN 6.98 -, juris Rn. 9). Ausreichend, aber auch erforderlich ist es daher, dass der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch den zur Prüfung gestellten Rechtssatz in seinen subjektiven Rechten verletzt wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.9.1998 - BVerwG 4 CN 2.98 -, juris Rn. 8; Senatsbeschl. v. 29.7.2020 - 13 MN 280/20 -, juris Rn. 9). Ein Nachteil ist „in absehbarer Zeit zu erwarten“, wenn sein Eintritt nach den konkret gegebenen Umständen bereits voraussehbar ist (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 27.2.1980 - 9 C 2/79 -, juris Leitsatz 1). Es kommt darauf an, ob die Rechtsverletzung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit für so nahe Zukunft droht, dass eine vernünftige, ihre Belange nicht überängstlich wahrende Person bei objektiver Würdigung der konkreten Umstände das Bemühen um Rechtsklarheit nicht noch aufschieben würde (Schoch/Schneider, VwGO, § 47 Rn. 48 (Stand: Juli 2020); Senatsbeschl. v. 25.8.2020 - 13 MN 319/20 -, juris Rn. 23; Bayerischer VGH, Beschl. v. 28.9.2020 - 20 NE 20.2142 - juris Rn. 16). Dem Grundsatz nach wird nur dann, wenn die Beschwer des Antragstellers noch nicht greifbar ist oder von Bedingungen abhängt, deren Eintritt prognostisch nicht eingeschätzt werden kann, der Antrag unzulässig sein (Schoch/Schneider, VwGO, § 47 Rn. 48 (Stand: Juli 2020)).

§ 7f der Niedersächsischen Corona-Verordnung hat den folgenden Wortlaut:

Schwimmbäder, Saunen, Thermen

(1) 1In Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen unter Anwendung des § 1 a die 7-Tage-Inzidenz mehr als 50 beträgt, sind Saunen, Thermen, Schwimm- und Spaßbäder und ähnliche Einrichtungen für den Publikumsverkehr und Besuche geschlossen. 2Ausgenommen sind hiervon Schwimmbäder für die Erteilung von Schwimmunterricht und Schwimmkurse sowie die Durchführung von Rehabilitationsmaßnahmen für Einzelpersonen und Gruppen von nicht mehr als 20 Personen, wobei geimpfte Personen und genesene Personen im Sinne des § 5 a Abs. 2 und 3 nicht eingerechnet werden. 3Die Veranstalterin oder der Veranstalter des Schwimmunterrichts oder des Schwimmkurses oder die Person, die die Rehabilitationsmaßnahmen durchführt, hat Maßnahmen aufgrund eines Hygienekonzepts nach § 4 zu treffen. 4Für unterrichtende oder betreuende Personen sowie volljährige Teilnehmerinnen und Teilnehmer gilt § 5 a.

(2) 1In Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen unter Anwendung des § 1 a die 7-Tage-Inzidenz mehr als 35 aber nicht mehr als 50 beträgt, sind Saunen, Thermen, Schwimm- und Spaßbäder und ähnliche Einrichtungen geschlossen. 2Ausgenommen sind hiervon

1. Freibäder unter den Voraussetzungen des Satzes 3 und

2. Schwimmhallen für die Erteilung von Schwimmunterricht und Schwimmkursen sowie die Durchführung von Rehabilitationsmaßnahmen unter den Voraussetzungen der Sätze 4 bis 6.

3Die Betreiberin oder der Betreiber eines Freibads hat Maßnahmen aufgrund eines Hygienekonzepts nach § 4 zu treffen. 4Die Nutzung von Schwimmhallen ist zulässig für die Erteilung von Schwimmunterricht und Schwimmkurse sowie die Durchführung von Rehabilitationsmaßnahmen für Einzelpersonen und Gruppen von nicht mehr als 20 Personen, wobei geimpfte Personen und genesene Personen im Sinne des § 5 a Abs. 2 und 3 nicht eingerechnet werden. 5Die Veranstalterin oder der Veranstalter des Schwimmunterrichts oder des Schwimmkurses oder die Person, die die Rehabilitationsmaßnahmen durchführt, hat Maßnahmen aufgrund eines Hygienekonzepts nach § 4 zu treffen. 6Für unterrichtende oder betreuende Personen sowie volljährige Teilnehmerinnen und Teilnehmer gilt § 5 a.

(3) In Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen unter Anwendung des § 1 a die 7-Tage-Inzidenz nicht mehr als 35 beträgt, hat die Betreiberin oder der Betreiber einer Sauna, einer Therme oder eines Schwimm- und Spaßbads Maßnahmen aufgrund eines Hygienekonzepts nach § 4 zu treffen.

Ausgehend von den oben dargestellten Grundsätzen ist die Antragstellerin hinsichtlich der angegriffenen Regelung nicht antragsbefugt.

Zwar unterliegt die Antragstellerin, die im Landkreis B-Stadt eine Therme betreibt, grundsätzlich den angegriffenen Regelungen.

Hinsichtlich § 7f Abs. 1 und 2 der Niedersächsischen Corona-Verordnung und damit der grundsätzlichen Betriebsschließung von Thermen bei einer 7-Tages-Inzidenz von mehr als 35 ist für den Senat aber nicht ersichtlich, dass eine Rechtsgutsverletzung der Antragstellerin nach den konkret gegebenen Umständen bereits voraussehbar ist. Die 7-Tages-Inzidenz im Landkreis B-Stadt betrug zuletzt am 23. Mai 2021 mehr als 35 und ist seitdem deutlich gesunken. Aktuell beträgt sie 26,5 (https://www.niedersachsen.de/Coronavirus/aktuelle_lage_in_niedersachsen/niedersachsen-aktuelle-fallzahlen-niedersachsen-200093.html, Stand: 3.6.2021). Auch wenn die 7-Tages-Inzidenz zwischenzeitlich wieder leicht angestiegen war, ist - auch angesichts der Gesamtentwicklung, die insgesamt eine deutliche Entspannung zeigt - derzeit nicht konkret damit zu rechnen, dass die 7-Tages-Inzidenz für den Landkreis B-Stadt innerhalb der Geltungsdauer der Niedersächsischen Corona-Verordnung, die nach ihrem § 20 bis zum 24. Juni 2021 befristet ist, erneut für einen mehrtägigen Zeitraum (vgl. § 1a Abs. Nds. Corona-Verordnung) über einen Wert von 35 steigt. Ob die Regelung über diesen Zeitpunkt hinaus fortbesteht, ist ungewiss (vgl. https://www.goettinger-tageblatt.de/Nachrichten/Politik/Niedersachsen/Corona-Niedersachsen-denkt-ueber-Ende-der-Auflagen-nach). Hinzu kommt, dass gemäß § 1a Abs. 2 Satz 1 der Niedersächsischen Corona-Verordnung die Regelungen des § 7f Abs. 1 und 2 der Niedersächsischen Corona-Verordnung nicht unmittelbar mit dem Überschreiten des jeweiligen Inzidenzwertes greifen. Die 7-Tages-Inzidenz muss vielmehr an drei aufeinander folgenden Tagen (Dreitagesabschnitt) den entsprechenden Wert übersteigen, woraufhin der Landkreis oder die kreisfreie Stadt durch öffentlich bekannt zu gebende Allgemeinverfügung den Zeitpunkt festlegt, ab dem die jeweilige Schutzmaßnahme gilt. Die jeweilige Schutzmaßnahme gilt erst ab dem übernächsten Tag nach dem Ablauf des Dreitagesabschnitts. Folglich droht der Antragstellerin eine tatsächliche Rechtsgutsverletzung durch § 7f Abs. 1 und 2 der Niedersächsischen Corona-Verordnung erst, wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind. Ob und wann dies der Fall sein wird, ist derzeit nicht absehbar und kann prognostisch nicht eingeschätzt werden. Vorsorglich einen Normenkontrolleilantrag für ein möglicherweise nicht eintretendes Szenario zu stellen, ist aber mit dem Sinn und Zweck eines solchen Verfahrens unvereinbar und damit unzulässig. Sollten die Voraussetzungen des § 1a Abs. 2 Satz 1 der Niedersächsischen Corona-Verordnung erfüllt sein oder die Entwicklung der 7-Tages-Inzidenz zumindest in eine Richtung gehen, dass die Gültigkeit der verschärften Regelungen absehbar bevorsteht, bliebe es der Antragstellerin unbenommen, eine Außervollzugsetzung der dann geltenden Vorschriften zu beantragen. Der Senat hat bereits in der Vergangenheit zeitnah über derartige Anträge entschieden, so dass keine Notwendigkeit für einen vorsorglichen Rechtsschutz besteht, ohne dass absehbar wäre, ob die Antragstellerin jemals diesen Regelungen unterworfen sein wird.

Hinsichtlich der ausweislich des umfassend gestellten Antrags ebenfalls angegriffenen Regelung in § 7f Abs. 3 der Niedersächsischen Corona-Verordnung hat die Antragstellerin bereits keine Rechtsgutsverletzung vorgetragen. Nach dieser Regelung wird von ihr lediglich ein Hygienekonzept verlangt, weitere Einschränkungen enthält Absatz 3 nicht. Da die Antragstellerin bereits über ein Hygienekonzept verfügt, dass sie ausweislich ihres Vortrags (s. Schriftsatz der Antragstellerin vom 26.5.2021, S. 6) auch anwenden will, ist nicht ersichtlich, in welchen Rechten sie sich durch § 7f Abs. 3 der Niedersächsischen Corona-Verordnung verletzt sieht. So stellt sie in ihrem Vortrag auch maßgeblich darauf ab, dass sie die Einschränkungen ab einer 7-Tages-Inzidenz von mehr als 35 und somit § 7f Abs. 1 und 2 der Niedersächsischen Corona-Verordnung für unverhältnismäßig hält (s. Schriftsatz der Antragstellerin vom 31.5.2021, S. 2). An einem Vortrag zu einer Rechtsgutsverletzung bei einer 7-Tages-Inzidenz von 35 oder weniger fehlt es hingegen, weshalb davon ausgegangen werden kann, dass sie sich durch diese Regelung nicht beeinträchtigt fühlt.

II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

III. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Es entspricht der ständigen Praxis des Senats, in Normenkontrollverfahren in der Hauptsache nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO grundsätzlich den doppelten Auffangwert im Sinne des § 52 Abs. 2 GKG, mithin 10.000 EUR, als Streitwert anzusetzen (vgl. Senatsbeschl. v. 31.1.2019 - 13 KN 510/18 -, Nds. Rpfl. 2019, 130 f. - juris Rn. 29). Dieser Streitwert ist für das Verfahren auf sofortige Außervollzugsetzung der Verordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO zu halbieren.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).