Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 03.06.2021, Az.: 8 ME 39/21

Identität; Identitätstäuschung; Integration; Integration, nachhaltige; Täuschung

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
03.06.2021
Aktenzeichen
8 ME 39/21
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2021, 71188
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 15.02.2021 - AZ: 4 B 262/20

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

1. Von dem Versagungstatbestand des § 25b Abs. 2 AufenthG nicht erfasste (zurückliegende) Täuschungen und Straftaten können der Erteilung einer Aufenthaltser-laubnis dann entgegenstehen, wenn sie nach ihrer Art oder Dauer so bedeutsam sind, dass sie das Gewicht der nach § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 5 AufenthG relevanten Integrationsleistungen für die nach Abs. 1 Satz 1 maßgebliche Annahme der nachhaltigen Integration beseitigen.
2. Diese Frage ist im Rahmen des § 25b Abs. 1 Satz 2 AufenthG und damit innerhalb des Tatbestandsmerkmals der nachhaltigen Integration zu prüfen. Sie unterliegt uneingeschränkter gerichtlicher Nachprüfung.

Tenor:

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Braunschweig - 4. Kammer - vom 15. Februar 2021 wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5000 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Nach ihrer Einreise in das Bundesgebiet 1996 bzw. 2000 gaben die Antragsteller an, aus Bhutan zu stammen. Hierzu wurden mehrfach weitere Angaben gemacht und angeblich zum Beleg dienende Dokumente vorgelegt. 2001 wurde ihr Sohn geboren. 2015 erhielt er eine Aufenthaltserlaubnis. 2017 legten die Antragsteller ihre nepalesischen Pässe vor. Sie sind erwerbstätig und haben Deutschkurse auf dem Niveau A2 erfolgreich besucht. Ihre Anträge auf die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen lehnte der Landrat des Antragsgegners durch Bescheid vom 20. Juli 2020 ab. Die Antragsteller hätte viele Jahre lang über ihre Identität getäuscht. Durch Beschluss vom 15. Februar 2021 hat das Verwaltungsgericht den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz abgelehnt. Dagegen richtet sich die Beschwerde der Antragsteller.

II.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Aus den mit ihr dargelegten Gründen, auf deren Prüfung das Oberverwaltungsgericht beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz zu Unrecht abgelehnt hätte.

Die Antragsteller sind nicht im Hinblick auf eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25b Abs. 1 AufenthG zu dulden. Eine solche Aufenthaltserlaubnis ist ihnen nicht zu erteilen.

Gemäß § 25b Abs. 1 Satz 1, 2 AufenthG soll einem geduldeten Ausländer abweichend von § 5 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn er sich nachhaltig in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland integriert hat. Dies setzt regelmäßig voraus, dass der Ausländer

1. sich seit mindestens acht Jahren oder, falls er zusammen mit einem minderjährigen ledigen Kind in häuslicher Gemeinschaft lebt, seit mindestens sechs Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet aufgehalten hat,

2. sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland bekennt und über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügt,

3. seinen Lebensunterhalt überwiegend durch Erwerbstätigkeit sichert oder bei der Betrachtung der bisherigen Schul-, Ausbildungs-, Einkommens- sowie der familiären Lebenssituation zu erwarten ist, dass er seinen Lebensunterhalt im Sinne von § 2 Absatz 3 sichern wird, wobei der Bezug von Wohngeld unschädlich ist,

4. über hinreichende mündliche Deutschkenntnisse im Sinne des Niveaus A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen verfügt und

5. bei Kindern im schulpflichtigen Alter deren tatsächlichen Schulbesuch nachweist.

Tatbestandliche Voraussetzung des Sollensanspruchs gemäß § 25b Abs. 1 Satz 1 AufenthG ist die nachhaltige Integration. Satz 2 der Vorschrift bestimmt, welche Umstände dies - die nachhaltige Integration - regelmäßig voraussetzt. Der Konstruktion des § 25b Abs. 1 AufenthG mit der eigentlichen Tatbestandsvoraussetzung in Satz 1 und Regel-voraussetzungen für eine nachhaltige Integration in Satz 2 entspricht es, dass eine Abweichung von der Regel in atypischen Ausnahmefällen sowohl im Sinne einer Bejahung als auch im Sinne einer Verneinung der nachhaltigen Integration möglich ist. Liegen die in Satz 2 bezeichneten Voraussetzungen nicht vor, so ist eine nachhaltige Integration in der Regel nicht gegeben. Sie kann gleichwohl zu bejahen sein, wenn ausnahmsweise atypische Umstände für sie sprechen (vgl. Niedersächsisches OVG, Urt. v. 8.2.2018 - 13 LB 43/17 -, juris Rn. 56). Liegen die Voraussetzungen des Satzes 2 vor, so ist damit ebenfalls keine endgültige Entscheidung über die Voraussetzungen des Sollensanspruchs verbunden. Dafür bleibt entscheidend, ob eine nachhaltige Integration gegeben ist. Liegen atypische Umstände vor, aufgrund deren eine Integration zu verneinen ist, hat der Betroffenen zwar das erfüllt, was die nachhaltige Integration in der Regel voraussetzt, hat sich aber letztlich nicht nachhaltig in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland integriert (Senatsbeschl. v. 17.8.2020 - 8 ME 60/20 -, juris Rn. 60; vgl. Röcker, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Aufl. 2020, § 25b AufenthG Rn. 4). Ob ein Ausnahmefall von der regelmäßig anzunehmenden Integration vorliegt, beurteilt sich danach, ob besondere, atypische Umstände vorliegen, die das sonst ausschlaggebende Gewicht der Regelung des § 25b Abs. 1 Satz 2 AufenthG beseitigen. Maßgebend ist somit, ob die bei Vorliegen der Maßgaben von Satz 2 Nrn. 1 bis 5 eingreifende Regelvermutung der nachhaltigen Integration widerlegt ist, weil im Einzelfall Integrationsdefizite festzustellen sind, die dazu führen, dass den erzielten Integrationsleistungen bei wertender Gesamtbetrachtung ein geringeres Gewicht zukommt (Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 4.9.2019 - 13 LA 146/19 -, AuAs 2019, 242, juris Rn. 9).

Derartige Integrationsdefizite können sich insbesondere auch aus vergangenen Identitätstäuschungen ergeben, mit denen die Aufenthaltsbeendigung verhindert wurde. Ein zwingender Versagungstatbestand ist in dem Fall der von § 25b Abs. 2 Nr. 1 u.a. erfassten Identitätstäuschung nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut zwar nur dann gegeben, wenn diese gegenwärtig vorliegt, dies hat aber nicht zur Folge, dass zurückliegende Täuschungen generell unbeachtlich sind. Denn auch der Gesetzgeber geht davon aus, dass die Regelung des § 25b AufenthG „keine Amnestie für jegliches Fehlverhalten in den vorangegangenen Verfahren“ darstelle, in der Vergangenheit liegende falsche Angaben sollen demnach nur bei „tätiger Reue“ außer Betracht bleiben und sofern diese nicht allein kausal für die lange Aufenthaltsdauer gewesen sind (vgl. BT-Drs. 18/4097, S. 44). Auch nach dem Zweck der Regelung werden Integrationsleistungen entwertet, die darauf aufbauen, dass sie unter Missachtung der Forderung der Rechtsordnung an den Ausländer, der Aufenthaltspflicht nachzukommen, zustande gekommen sind. Von dem Versagungstatbestand des § 25b Abs. 2 AufenthG nicht erfasste (zurückliegende) Täuschungen und Straftaten können deshalb der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis dann entgegenstehen, wenn sie nach ihrer Art oder Dauer so bedeutsam sind, dass sie das Gewicht der nach § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 5 AufenthG relevanten Integrationsleistungen für die nach Abs. 1 Satz 1 maßgebliche Annahme der nachhaltigen Integration beseitigen (vgl. Hessischer VGH, Beschl. v. 18.6.2019 - 9 B 1165/19 -, InfAuslR 2019, 385, juris Rn. 28; zu Straftaten vgl. Senatsbeschl. 17.8.2020 - 8 ME 60/20 -, juris Rn. 61).

Der Senat prüft diese Frage im Rahmen des § 25b Abs. 1 Satz 2 AufenthG und damit innerhalb des Tatbestandsmerkmals der nachhaltigen Integration (ebenso Bayerischer VGH, Beschl. v. 15.10.2019 - 19 CS 18.164 -, juris Rn. 11 f.; Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 4.9.2019 - 13 LA 146/19 -, AuAS 2019, 242, juris Rn. 8 f.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 21.7.2015 - 18 B 486/14 -, juris Rn. 8 ff.; wohl auch Hessischer VGH, Beschl. v. 18.6.2019 - 9 B 1165/19 -, InfAuslR 2019, 385, juris Rn. 28). Er folgt nicht der Ansicht, im Falle einer vergangenen Identitätstäuschung bestehe ein behördliches Ermessen, was die Ansiedlung der Frage auf Rechtsfolgenseite voraussetzt und im Eilverfahren zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung führt, wenn dieses Ermessen nicht ausgeübt wurde (so OVG Hamburg, Beschl. v.19.5.2017 - 1 Bs 207/16 -, juris Rn. 30 ff.). Das Bundesverwaltungsgericht hat in einer nicht entscheidungstragenden Erwägung zwar nur die zuletzt genannte Ansicht zitiert (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.12.2019 - 1 C 34.18 -, juris Rn. 56), eine eindeutige Entscheidung der Rechtsfrage unter Erwähnung und Auseinandersetzung mit der Gegenauffassung liegt aber bisher nicht vor. Es entspricht der oben dargestellten Normstruktur des § 25b Abs. 1 AufenthG, dass die nachhaltige Integration als Tatbestandsmerkmal bejaht werden muss, bevor die Rechtsfolgenseite Bedeutung gewinnt. Das ist gerichtlich uneingeschränkt überprüfbar. Die Qualität der Integration wird auch durch vergangene Täuschungshandlungen geprägt. Dafür, dass dieser Gesichtspunkt aus der Beurteilung der Integration auszuklammern wäre, bestehen keine rechtlichen Anhaltspunkte. Insbesondere besagt § 25b Abs. 2 Nr. 1 AufenthG, wie ausgeführt, nur, dass die in der Vergangenheit erfolgte Täuschung nicht schon aus sich heraus zum Anspruchsausschluss führt. Eine andere Frage ist es, ob in Abwägung mit den erbrachten Integrationsleistungen eine nachhaltige Integration angesichts der vergangenen Täuschung noch bejaht werden kann.

Die Antragsteller sind nicht nachhaltig integriert. Ihre Identitätstäuschung ist schwerwiegend. Sie beseitigt auch unter Berücksichtigung des Integrationsfortschritts im Übrigen das Gewicht der nach § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 5 AufenthG relevanten Integrationsleistungen.

Nach Dauer und Art der Täuschungshandlungen wiegt das Verhalten der Antragsteller weit überdurchschnittlich schwer. Die Antragsteller haben die Täuschung über lange Jahre hinweg aufrechterhalten. Ein besonderer Umstand liegt in der zu unterschiedlichen Zeitpunkten zwischen 2000 und 2014 mehrfach erfolgten Vorlage falscher Dokumente, die sie sich beschafft hatten. Der Antragsteller zu 2. hat sich von der Einreise 1996 an als bhutanischen Staatsangehörigen E. A., geb. am 26. Mai 1969 in Samchi/Bara ausgegeben. Das hat er zunächst im Asylverfahren behauptet, wo er angab, Mitglied einer bhutanischen Partei gewesen zu sein und einen Personalausweis gehabt zu haben, der in Indien geblieben sei. Nach Abschluss des Asylverfahrens füllte er Antragsformulare für Heimreisedokumente mit den bisherigen Angaben aus. Die Antragstellerin zu 1. reiste im Mai 2000 in das Bundesgebiet ein, gab an, F. A. zu heißen, am 14. Januar 1970 in einem Ort in Tibet geboren zu sein und mit ihrem Mann in Bara in Bhutan gelebt zu haben; als Nationalität gab sie bhutanisch an. Im Übrigen und im weiteren aufenthaltsrechtlichen Verfahren schloss sie sich den Angaben des Antragstellers zu 2. an und wiederholte die Angaben in den Folgejahren. Im August 2000 legte der Antragsteller zu 2. Dokumente vor, die die Herkunft aus Bhutan belegen sollten, und die von einer bhutanischen Menschenrechtsorganisation und einer Partei stammen sollten. Der Antragsteller zu 2. hatte von Mai 2001 an seinen Wohnsitz in einer Gemeinschaftsunterkunft zu nehmen, wo er intensiv zu seiner Identität und Herkunft befragt wurde. Auch dabei blieb er bei seinen Angaben. Er ergänzte sie um Einzelheiten, etwa zu angeblichen Nachbarn in Bhutan, und beantwortete Fragen zu den Verhältnissen in Bhutan mit dem Ziel, den Eindruck zu erwecken, er habe dort gelebt. Die Angabe, ursprünglich bhutanischer Staatsangehöriger zu sein, wiederholte er auch in den Folgejahren nach dem Ende des Aufenthalts in der Gemeinschaftsunterkunft bei Eingaben und Anträgen an den Antragsgegner. 2008 wurden an den Antragsteller zu 2. gesandte Briefumschläge mit Absendern in Bhutan vorgelegt, die belegen sollten, dass er aus Bhutan stamme, weil er Kontakt zu dort lebenden Verwandten habe. 2009 wurden ein Mutter- oder Gesundheitspass und eine Nationalitätsbescheinigung vorgelegt, die die Herkunft aus Bhutan belegen sollte. 2012 gab der Antragsteller zu 2. an, nicht am 26., sondern am 14. Mai 1969 geboren zu sein. Im Juni 2014 übergab er eine bhutanische Identitätskarte und behauptete, diese sei bei einem Bekannten in Indien gewesen, den er nach langer Suche gefunden habe. Im Rahmen des seinerzeit betriebenen Asylfolgeverfahrens kam das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu dem Ergebnis, dass das Dokument Fälschungsmerkmale aufwies. Im Oktober 2017 wurden die nepalesischen Pässe der Antragsteller, ausgestellt im Juli und September 2017, vorgelegt. Der Antragsteller zu 2. ist danach der nepalesische Staatsangehörige A., geboren am 25. April 1971 in Khotang. Die Antragstellerin zu 1. ist die nepalesische Staatsangehörige A., geboren am 14. Januar 1969 in Udayapur. Die Identitätstäuschung war jedenfalls bis 2015, also 19 bzw. 15 Jahre lange, Ursache der fehlenden Aufenthaltsbeendigung. Der Asylfolgeantrag diente gerade ihrer Vertiefung durch Vorlage eines falschen Dokuments. Auch dem Verfahren vor der Härtefallkommission lag die vermeintliche Unmöglichkeit der Aufenthaltsbeendigung zugrunde.

Die weiteren im Rahmen der Bewertung der Integration heranzuziehenden Umstände beseitigen das Gewicht der Täuschung nicht. Von einer „tätigen Reue“ kann nicht ausgegangen werden. Von den Antragstellern wird nicht nachvollziehbar vorgetragen, welche Umstände und Motive der Aufgabe der Identitätstäuschung zugrundelagen. Dass es an Tatsachenvortrag fehlt, wird nicht zuletzt an der Formulierung deutlich, es sei „mehr als wahrscheinlich“, dass die Antragsteller den Entschluss zur Passbeschaffung längere Zeit vor der Passvorlage gefasst hätten. Mit der Beschwerde wird nur angegeben, wie es sich nicht verhalten habe, dass nämlich die Antragsteller nicht durch Kenntnis des Telefonates zwischen dem Ministerium für Inneres und Sport und dem Antragsgegner am 11. Oktober 2017 zur Passvorlage veranlasst worden seien und diese auch erst nach der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an den Sohn erfolgt sei. Seitdem ist kein ausreichend langer Zeitraum verstrichen, um eine Integration unabhängig von der vergangenen Identitätstäuschung anzunehmen. Die erkennbaren Integrationsleistungen wiegen auch nicht so außergewöhnlich schwer, dass sie das Gewicht der gegen die nachhaltige Integration sprechenden Umstände überwögen. Insoweit hat das Gericht neben der Erfüllung der Voraussetzungen des § 25b Abs. 1 Satz 2 AufenthG die im Härtefallverfahren angeführten Umstände berücksichtigt. Insbesondere haben die Antragstellerin zu 1., soweit ersichtlich, ehrenamtlich in der Altenbetreuung gearbeitet und der Antragsteller zu 2. Schulprojekte durch Kochen unterstützt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).