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§ 107 NPersVG - Allgemeines

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Personalvertretungsgesetz (NPersVG)
Amtliche Abkürzung
NPersVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20470020000000

(1) 1Nicht wählbar für den Personalrat und den Gesamtpersonalrat ihrer Dienststelle sind auch die Leiterin oder der Leiter des Rechnungsprüfungsamtes sowie die Gleichstellungsbeauftragte und ihre ständige oder vorübergehende Stellvertreterin. 2Für eine weitere stellvertretende Gleichstellungsbeauftragte gilt Satz 1 entsprechend, wenn zu ihrem abgegrenzten Aufgabenbereich Angelegenheiten gehören, die der Personalratsbeteiligung nach diesem Gesetz unterliegen.

(2) 1Die oberste Dienstbehörde und die kraft Gesetzes zur Entscheidung befugten Ausschüsse haben die bei ihnen zur Entscheidung anstehenden Maßnahmen, die der Beteiligung unterliegen, auf Verlangen des Personalrats mit diesem zu erörtern. 2Die oberste Dienstbehörde kann sich dabei durch den höheren Dienstvorgesetzten vertreten lassen.

(3) Ist für die Entscheidung über eine beteiligungspflichtige Maßnahme die oberste Dienstbehörde oder der höhere Dienstvorgesetzte zuständig, so wird die Dienststelle bei der Begründung und Erörterung der Maßnahme nach § 68 Abs. 2 Satz 2, auch in Verbindung mit § 107f Abs. 1 Satz 2, durch den höheren Dienstvorgesetzten vertreten.

(4) Für Dezernentinnen und Dezernenten, Amtsleiterinnen und Amtsleiter und Beschäftigte in vergleichbaren Funktionen sowie für die hauptberuflichen Gleichstellungsbeauftragten gelten § 65 Abs. 3, § 66 Abs. 2 und § 75 Abs. 2; § 75 Abs. 1 Nr. 1 findet keine Anwendung.