Vergabekammer Lüneburg
Beschl. v. 14.02.2003, Az.: 203-VgK-35/2002
Anforderungen an die Darlegung eines Rechtsschutzbedürfnisses; Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen unverzüglichen Rüge; Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes durch das Hinwegsehen über eine fehlende ausdrücklich geforderte Referenz; Bestehen und Umfang eines Ermessensspielraums bei der Wertung von Nachweisen zur Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit; Relevanz gesetzter Mindestanforderungen für den Umfang des Spielraums; Wertung von Unterlagen als gleichwertiger Nachweis zu einem geforderten Zertifikat; Angebotsausschluss wegen Unvollständigkeit, mangelnder Eignung oder Leistungsfähigkeit; Berücksichtigung von Referenzen eines Tochterunternehmens oder Schwesterunternehmens; Entstehen der Überprüfungspflicht hinsichtlich der Angemessenheit eines Angebots; Pflicht zur Anwendung von für Vergaben nach der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) geltenden Regeln auf Vergaben nach der Verdingungsordnung für Leistungen (VOL); Erfordernis der eigenverantwortlichen Vergabe durch die Vergabestelle
Bibliographie
- Gericht
- VK Lüneburg
- Datum
- 14.02.2003
- Aktenzeichen
- 203-VgK-35/2002
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2003, 32521
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 97 Abs. 2 GWB
- § 25 Nr. 2 Abs. 1 VOL/A
- § 25 VOL/A
- § 114 Abs. 1 GWB
Verfahrensgegenstand
Vergabe von Entsorgungsdienstleistungen (Lose 1, 3 und 4)
In dem Nachprüfungsverfahren
hat die Vergabekammer bei der Bezirksregierung Lüneburg
durch
den Vorsitzenden RD Gause,
die hauptamtliche Beisitzerin BOAR'in Schulte und
den ehrenamtlichen Beisitzer Ltd. KVD Dr. Mielke
auf die mündliche Verhandlung vom 05.02.2003
beschlossen:
Tenor:
- 1.
Der Auftraggeber wird verpflichtet, erneut in die Angebotswertung einzutreten, dabei die aus den Entscheidungsgründen ersichtliche Rechtsauffassung der Vergabekammer zu berücksichtigen und das Angebot der Beigeladenen zu 1, Firma xxxxxxx zu Los 1 von der Wertung auszuschließen. Im Übrigen wird der Nachprüfungsantrag zurückgewiesen.
- 2.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Auftraggeber.
- 3.
Die Kosten werden auf 4.404,- Euro festgesetzt.
- 4.
Der Auftraggeber hat der Antragstellerin die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten zu erstatten. Die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes war für die Antragstellerin notwendig.
Begründung
I.
Der Auftraggeber hat mit Datum vom 05.07.2002 die Sammlung und den Transport von Abfällen, Behälterbewirtschaftung; Entsorgung von Abfallfraktionen EU-weit für die Zeit vom 01.01.2005 bis zum 31.12.2011 im offenen Verfahren ausgeschrieben, nachdem er mit Bekanntmachung vom 27.04.2002 vorab darüber informiert hatte.
Der Bekanntmachung war zu entnehmen, dass die zu erbringenden Leistungen in vier Lose unterteilt waren. Es wurde darauf hingewiesen, dass Angebote für ein Los, mehrere Lose und alle Lose abgegeben werden können. Nebenangebote und Alternativvorschläge sollten nach Maßgabe der Bewerbungsbedingungen berücksichtigt werden.
Als Mindestbedingungen zur Teilnahme am Wettbewerb und zur Beurteilung der Leistungsfähigkeit waren verschiedene Kriterien genannt worden. Es wurde darauf hingewiesen, dass der Zuschlag auf das Hauptangebot oder gleichwertige Nebenangebot mit dem niedrigsten Angebotspreis erteilt werden soll. Der insoweit maßgebliche Preis sollte für jedes Los entsprechend dem jeweiligen Leistungsverzeichnis ermittelt werden.
Den Ausschreibungsunterlagen war zu entnehmen, dass die Laufzeit der Lose unterschiedlich lang ist. Den Bietern wurde auch mitgeteilt, dass losübergreifende Nebenangebote zulässig seien. Der Auftraggeber forderte von den Bietern mit dem Angebot Referenzen der letzten drei Geschäftsjahre, der Anerkennung als Entsorgungsfachbetrieb sowie Unterlagen zur Unternehmensstruktur. Ferner forderte der Auftraggeber die Bilanzen bzw. Bilanzauszüge der letzten drei Jahre.
Außerdem wurden die Bieter darauf hingewiesen, welche Anforderungen zu den einzelnen Losen noch zu erfüllen seien.
Zu Los 1 (Abfuhr und Behälterwirtschaft): Angaben zum vorgesehenen Ident-System, zu den Herstellern der zu stellenden Behälter einschl. Unterlagen zu deren Qualitätssicherungssystem. Auf Seite 27 von 53 der Leistungsbeschreibung heißt es:
"Die Wahl des Ident-Systems wird dem AN überlassen, jedoch muss der Lieferant des Identsystems nachweisen, dass er mindestens drei bezüglich Größenordnung und Aufgabenstellung vergleichbare Projekte erfolgreich durchgeführt hat."
Zu Los 4 (Kühlgeräte-Entsorgung): Darstellung des Aufbereitungsverfahrens; Vorlage von Stoffbilanzen; Vorlage eines neueren Gutachtens eines externen Sachverständigen.
Die Lose 2 und 3 sind nicht (mehr) streitbefangen.
Die Bieter wurden darauf hingewiesen, dass bei Fehlen wesentlicher Angaben und Unterlagen die Vergabestelle sich vorbehält, das Angebot gem. § 25 Nr. 1 Abs. 2a VOL/A auszuschließen. Der Bieter könne nicht darauf vertrauen, dass fehlende Angaben nachgefordert werden.
Auf Seite 2 des Angebotsdeckblattes wurde von den Bietern eine rechtsverbindliche Erklärung zu verschiedenen Sachverhalten, insbesondere zum Entsorgungsvertrag, Beantwortung von Rückfragen, keine Vorstrafen etc. gefordert
Mit Schreiben des Auftraggeber vom 12.07.2002 erhielt die Antragstellerin die Angebotsunterlagen.
Auf Grund verschiedener Nachfragen der Bieter sah sich der Auftraggeber veranlasst, allen Bietern Erläuterungen und Präzisierungen zu den Verdingungsunterlagen mit insgesamt fünf Bieterrundschreiben mitzuteilen.
Mit Schreiben vom 22.08.2002, Eingang bei dem Auftraggeber am 26.08.2002, rügte die Antragstellerin ihrer Meinung nach vorliegende Verstöße gegen Vergabebestimmungen:
Los1: Die ihrer Auffassung nach unzureichenden Mengenangaben für Hausmüll, Bioabfall und Sperrmüll, ferner die unzureichenden Angaben über Straßen mit Rückfahrerfordernis und die Regelungen zum Seitenladereinsatz, der geforderte Nachweis von Referenzen zum Ident-System verstoße gegen das Vergaberecht. die nicht eindeutige und erschöpfende Leistungsbeschreibung hinsichtlich Gestellung/Mietkauf von Behältern mit Transpondern.
Der Auftraggeber sah auf Grund des Rügeschreibens der Antragstellerin keinen Grund, eine weitere Bieterinformation zu fertigen. Sie vermerkte, dass das Rügeschreiben erst vier Tage vor Angebotsabgabe beim Landkreis einging.
Bei der Angebotsöffnung am 30.08.2002 ergab sich, dass insgesamt 12 Bieter Angebote für die einzelnen Lose abgegeben hatten.
Für das Los 1 (Abfuhr und Behälterwirtschaft) lagen 8 Hauptangebote vor. Die Antragstellerin hatte zusätzlich noch 3 Nebenangebote eingereicht.
Die Beigeladene zu 1 hatte für die gesamte ausgeschriebene siebenjährige Vertragslaufzeit einen Preis von 11.574.244,00 EUR netto angeboten. Auf Rang 2 folgte das Angebot der Beigeladenen zu 2 mit 11.815.069,00 EUR, auf Rang 3 das Nebenangebot 2 der Antragstellerin mit 12.698.119,00 EUR.
Die formale Prüfung und Wertung der Angebote durch das beauftragte Ingenieurbüro ergab sich, dass sowohl das Angebot der Antragstellerin als auch der beiden Beigeladenen alle erforderlichen Unterlagen enthielten. Zum Angebot der Beigeladenen zu 1 wurde vermerkt, dass die Unterlagen unvollständig bzw. "unkonventionell" seien, jedoch für sich genommen keinen Ausschluss rechtfertigen würden.
Die rechnerische Prüfung der Angebote ergab in mehreren Fällen Korrekturbedarf, der aber nach Auffassung des beauftragten Ingenieurbüros nicht den betreffenden Bietern anzulasten sei.
Zum Punkt Prüfung der Bietereignung wurde festgehalten, dass sowohl bei der Antragstellerin als auch bei den beiden Beigeladenen keine Zweifel an der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit bestehen.
Hinsichtlich der Angemessenheit der Preise setzte sich der Auftraggeber speziell mit dem Angebot der Beigeladenen zu 1 auseinander und hielt fest, dass sie keine Anhaltspunkte dafür sehe, dass deren Angebotspreis im Verhältnis zu der zu erbringenden Leistung ungewöhnlich niedrig erscheint. Ein offenbares Missverhältnis zwischen Preis und Leistung besteht ihrer Ansicht nach nicht.
Zu den von der Antragstellerin vorgelegten drei Nebenangeboten wird vermerkt, dass das von ihr vorgelegte Nebenangebot 1 eine unzulässige Veränderung der kommerziellen Bedingungen bezeichne, die nicht zugelassen seien. Somit sei das Nebenangebot 1 und implizit Nebenangebot 3 nicht zu werten. Das Nebenangebot 2 wurde hingegen zugelassen. Auf Grund der niedrigeren Angebotspreise hielt die Auftraggeberein das Nebenangebot 2 gegenüber dem Hauptangebot für wirtschaftlich vorteilhaft.
Zum Punkt Konformität wurde festgehalten, dass die Angebote der Antragstellerin und der beiden Beigeladenen mit den Anforderungen der Leistungsbeschreibung konform gehen.
Im Einzelnen wurde als Fazit zum Angebot der Beigeladenen zu 1 ausgeführt:
"Die Firma hat dargelegt, dass die Anforderungen an das System während der Leistungszeit erfüllt werden. Für die meisten Punkte ist das unstreitig; in punkto Referenzen und Datensicherheit waren nähere Prüfungen erforderlich.
Bei einer formellen Betrachtungsweise werden die Anforderungen an die Referenzen bezogen auf die Systempartner in der hier gegebenen Zusammenstellung nicht erfüllt. Jeder Einzelne der Systempartner verfügt jedoch über genügend Referenzen, so dass die Erfüllung des Ziels - Sicherstellung, dass der Anbieter die nötige Qualifikation aufweist - nicht in Frage steht.
Firma xxxxxxx hat sich mit dem Angebot verpflichtet, eine BSI-Zertifizierung bis Mitte 2003 vorzulegen. Die Firma hat dargelegt, dass ihr System schon jetzt die materiellen Anforderungen des BSI-Zertifikats erfüllt. Somit bestehen keine Zweifel, dass die Anforderungen in Ziffer 5 der Leistungsbeschreibung, Kapitel 3.4.2, erfüllt werden.
Die Vorlage von Nachweisen zum Zeitpunkt des Angebotes waren in Ziffer 7 so formuliert worden, dass auch ein Bieter ohne Zertifikat sie erfüllen konnte. Die vorgelegten Nachweise genügen den Anforderungen."
Zu dem von der Antragstellerin und der Beigeladenen zu 2 angebotenen Ident-System wurde festgehalten, dass das von der Beigeladenen angebotene Ident-System Bestandteil der BSI-Zertifizierung ist. Hinsichtlich des von der Antragstellerin angebotenen Ident-Systems wurde festgehalten, dass ein BSI-Zertifikat besteht. Damit seien die Anforderungen der Leistungsbeschreibung für diese beiden Firmen auch in diesem Punkt erfüllt.
Der das Verfahren begleitende Rechtsanwalt, jetzt auch Bevollmächtigte des Auftraggebers würdigte insbesondere aus rechtlicher Sicht noch das von dem Auftrageber geforderte "Ident-System" und die von den Bietern angebotenen Fabrikate. Er führt aus, dass der Begriff der Gleichwertigkeit bzw. der Überprüfung der Erfüllung der Forderungen der Zertifizierung so immanent sei, dass eine Wertung durch die Vergabestelle vorzunehmen sei. Er hielt fest, dass aus rechtlicher Sicht die BSI-Zertifizierung durch die Beigeladene zu 1 erreichbar ist und vor Leistungsbeginn verliegen wird. Der Leistungsgegenstand erfülle somit die "Forderungen der BSI-Zertifizierung".
Zur letzten Wertungsstufe "Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebotes" wurde vom beauftragten Ingenieurbüro festgehalten, dass das Angebot der Beigeladenen zu 1 der niedrigsten Preis aufweist und somit das wirtschaftlichste Angebot darstellt. Das beauftragte Ingenieurbüro empfiehlt, den Auftrag an die Beigeladene zu 1 zu erteilen.
Gegen die vorgeschlagene Vergabe an die Beigeladene zu 1 erhob das Rechnungsprüfungsamt des Auftraggebers keine Bedenken.
Für das Los 4 (Kühlgeräte-Entsorgung) lagen 8 Hauptangebote vor.
Die Beigeladene zu 2 hatte für die gesamte ausgeschriebene vierjährige Vertragslaufzeit einen Preis von 144.560,00 EUR netto angeboten. Auf Rang 2 folgte das Angebot der Antragstellerin mit 166.400,00 EUR.
Bei der formalen Prüfung und Wertung der Angebote durch das beauftragte Ingenieurbüro ergab sich, dass sowohl das Angebot der Antragstellerin als auch der Beigeladenen zu 2 alle erforderlichen Unterlagen enthielten.
Zum Punkt Prüfung der Bietereignung wurde festgehalten, dass sowohl bei der Antragstellerin als auch bei der Beigeladenen keine Zweifel an der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit bestehen.
Hinsichtlich der Angemessenheit der Preise stellt der Auftraggeber fest, dass ein offenbares Missverhältnis zwischen Preis und Leistung seiner Ansicht nach nicht besteht.
Zur letzten Wertungsstufe "Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebotes" wurde festgehalten, dass das Angebot der Beigeladenen zu 2 den niedrigsten Preis aufweist und somit das wirtschaftlichste Angebot darstellt. Das beauftragte Ingenieurbüro empfahl, den Auftrag an die Beigeladene zu 2 zu erteilen.
Der vorgeschlagenen Vergabe des Loses 4 an die Beigeladene zu 2 stimmte das Rechnungsprüfungsamt des Auftraggebers zu.
Nachdem die Verwaltung feststellte, dass auch sie mit dem Ergebnis dieser Beschlussvorlage übereinstimmt, bereitete sie für den Kreisausschuss eine entsprechende Sitzungsvorlage vor. Der Kreisausschuss stimmte der beabsichtigten Beauftragung des Loses1 an Beigeladene zu 1 mit 6 zu 5 Stimmen zu; den übrigen geplanten Zuschlägen einstimmig.
Mit Fax vom 03.12.2002 informierte der Auftraggeber die nicht berücksichtigten Bieter gem. § 13 VgV über das höchste und das niedrigste Angebot. Ferner teilte er mit, dass er beabsichtige, hinsichtlich des Loses 1 den Zuschlag auf das Angebot der Beigeladenen zu 1 zu erteilen, hinsichtlich des Loses 3 den Zuschlag auf das Angebot der Beigeladenen zu 3 und hinsichtlich des Loses 4 den Zuschlag auf das Angebot der Beigeladenen zu 2. (Den Zuschlag für das Los 2 soll die Antragstellerin erhalten).
Mit Anwaltsschreiben vom 06.12.2002 rügte die Antragstellerin Verstöße gegen die Vergabevorschriften. Dabei wies die Antragstellerin auf die mit Schreiben vom 22.08.2002 von der Antragstellerin geltend gemachten Rügen (Los 1) bezüglich
- der unzureichenden Mengenangaben für Hausmüll, Bioabfall und Sperrmüll;
- der unzureichenden Angaben über Straßen mit Rückfahrerfordernis und die Regelungen zum Seitenladereinsatz;
- der Verstöße gegen das Vergaberecht durch den geforderten Nachweis von Referenzen zum Ident-System;
- nicht eindeutige und erschöpfende Leistungsbeschreibung hinsichtlich Gestellung/Mietkauf von Behältern mit Transpondern,
- die ihrer Meinung noch nicht beantwortet worden seien und führte ferner aus, dass sie die wirtschaftlichsten Angebote abgegeben habe und die Nebenangebote vergaberechtswidrig nicht berücksichtigt wurden.
Ferner rügte sie Passagen der Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes Sie führte im Einzelnen aus, dass
- eine Reduzierung des Zuschlages auf das Kriterium Preis problematisch sei,
- die von dem Auftraggeber vorgegebene Zuschlagsfrist bis zum 31.12.2002 sei zu lang bemessen.
- die Formulierung, dass die Zuschlagsfrist als verlängert gelte, wenn es zu einem Nachprüfungsverfahren komme, sei unzulässig.
- die Formulierung, dass im Falle der Ablehnung des Angebotes die Bieter schriftlich informiert werden, sei unvollständig.
Auch rügte die Antragstellerin einzelne Passagen der Bewerbungsbedingungen. Sie führt hierzu aus, dass die Bieter ihrer Rügeobliegenheit nach dem Vergaberechtsänderungsgesetz auch formlos genügen. Der Hinweis muss ihrer Meinung nach nicht, wie von dem Auftraggeber verlangt, schriftlich erfolgen.
Soweit der Auftraggeber darauf hinweist, dass das Angebot vollständig sein muss; unvollständige Angebote ausgeschlossen werden können, vertritt die Antragstellerin die Auffassung, dass unvollständige Angebote teilweise sogar ausgeschlossen werden müssen.
Soweit der Auftraggeber fordere, dass Preisnachlässe und Skonti in die Einheitspreise einzukalkulieren seien, sei dies ihrer Meinung nach unzulässig.
Sodann rügte sie die Forderungen des Auftraggebers in den Verdingungsunterlagen, dass der Bieter rechtsverbindlich erklären soll, alle Unterlagen erhalten zu haben.
Auch die Forderung an den Bieter nach rechtsverbindlicher Erklärung, dass seine Rückfragen mit ausreichender Klarheit beantwortet wurden, sei unzulässig.
Abschließend rügt sie die allgemeinen Informationen zur Entsorgung und führt aus, dass hier verschiedene Passagen der Leistungsbeschreibung gegen den § 8 Nr. 1 Abs. 1 und 2 VOL/A verstoßen. Die Leistungen seien im Leistungsverzeichnis nicht eindeutig und erschöpfend beschrieben worden.
Die Antragstellerin hat sodann mit Anwaltsschriftsatz vom 10.12.2002, eingegangen per Telefax am 11.12.2002, die Vergabekammer angerufen. Nach Durchführung der Akteneinsicht am 08.01.2003 machte die Antragstellerin ergänzend zu bisherigen Rüge geltend, dass die Beigeladene zu 1 hinsichtlich des Loses 1 nicht geeignet sei, da sie nicht fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sei. Das Angebot der Beigeladenen habe der Auftraggeber gemäß § 25 Nr. 2 Abs. 3 VOL/A prüfen müssen. Hier liegt nach Auffassung der Antragstellerin ein offenkundiges Missverhältnis zwischen Preis und Leistung vor, sodass das Angebot der Beigeladenen zu 1 nicht auskömmlich sei.
Hinsichtlich der von den Bietern bei der Angebotsabgabe vorzulegenden Unterlagen bezüglich des Ident-Systems habe das beauftragte Ingenieurbüro selbst festgestellt, dass Unterlagen fehlten, die jedoch angeblich für sich keinen Ausschluss rechtfertigen würden. Hier liegt nach Auffassung der Antragstellerin ein Ermessensnichtgebrauch (Ermessensunterschreitung) durch den Auftraggeber vor, da er seine Entscheidung, das Angebot nicht auszuschließen, nicht dokumentiert habe. Im Übrigen seien die nachgeforderten Unterlagen von der Beigeladenen zu 1 nicht fristgerecht nachgereicht worden. Da das Angebot der Beigeladenen trotz der gewährten Nachfrist nicht vollständig sei, sei dies ein Grund, es von der weiteren Wertung auszuschließen.
Ferner vertritt sie die Ansicht, dass sich aus der Vergabeakte ergibt, dass der Auftraggeber die Angebotsauswertung in vergaberechtswidriger Weise durchgeführt habe und dabei insbes. das Angebot der Beigeladenen zu 1 hätte ausschließen müssen, da es nicht ausführlich, eindeutig und erschöpfend beschrieben sei. Z.B. habe die Firma xxxxxxx, die das Ident-System für die Beigeladene zu 1 liefert, lediglich behauptet, dass bis zur Leistungsaufnahme eine BSI-Zertifizierung vorläge. Die Ausschreibungsunterlagen des Auftraggebers fordern zwingend einen Nachweis der Datensicherheit. Die ergäbe sich auch aus den zahlreichen Nachforderungen des Auftraggebers gegenüber der Beigeladenen zu 1. Es sei unwahrscheinlich, dass die Fa. xxxxxxx die erforderliche Zertifizierung noch bis zur Leistungsaufnahme durch die zuständige Bundesbehörde erhalten werde.
Im Übrigen habe die Beigeladene zu 1 für die Fa. xxxxxxx keine einzige vergleichbare Referenz vorgelegt.
Auch habe die Beigeladene zu 1 lediglich erklärt, dass sie Behälter von der Fa. xxxxxxx oder einem Lieferanten der Gütegemeinschaft kaufen werde. Auch hiermit erfülle sie nach Auffassung der Antragstellerin nicht die Anforderungen der Leistungsbeschreibung.
Hinsichtlich des Angebotes der Beigeladenen zu 2 vertritt die Antragstellerin die Auffassung, dass auch ihre Referenzen nicht den Anforderungen der Ausschreibung entsprechen. Sie habe keine eigenen Referenzen über Müllabfuhr, Ident-System beigebracht. Zwar habe der Auftraggeber die Unzulänglichkeit der originären Referenzen selbst erkannt und sei in unzulässiger Weise auf die angeblichen Referenzen der xxxxxxx-Gruppe, zu der die Beigeladene zu 2 gehöre, ausgewichen. Die Beigeladene zu 2 hätte daher ausgeschlossen werden müssen.
Im Übrigen sei das Angebot der Beigeladenen zu 2 unvollständig, da auch für das Ident-System xxxxxxx noch kein BSI-Zertifikat vorliege.
Bezüglich der geforderten Nachweise für alle Behältergrößen habe die Beigeladene zu 2 kein Zertifikat für die Behälter mit 35, 40 und 50 Liter vorgelegt. Soweit Beigeladene zu 2 behaupte, sie werde diese Behältergrößen von xxxxxxx beziehen, sei dies wahrheitswidrig.
Die Antragstellerin ist unter Berücksichtigung ihrer Rügeschreiben der Auffassung, dass das Vergabeverfahren hinsichtlich des Loses 1 aufzuheben sei.
Auch hinsichtlich des Loses 4 ist die Antragstellerin der Auffassung, dass sie das wirtschaftlichste Angebot abgegeben habe, da die Beigeladene zu 2 über keine eigenen Anlagen zur Aufbereitung von Kältegeräten verfüge.
Im Übrigen sei das Angebot der Beigeladenen zu 2 unvollständig, da wesentliche Bestandteile wie ein aktuelles Gutachten, fehlten.
Ferner sei das Angebot der Beigeladenen zu 2 wirtschaftlich nicht auskömmlich, da die Geräte in xxxxxxx entsorgt werden sollen. Das Angebot sei also nicht berücksichtigungsfähig, da ein offenbares Missverhältnis zwischen Preis und Leistung vorläge, welches das beauftragte Ingenieurbüro ihrer Meinung nach nicht geklärt habe. Eine Prüfung, ob der Preis angemessen sei, habe nicht stattgefunden.
Letztendlich ist die Antragstellerin der Auffassung, dass der Auftraggeber in eigener Verantwortung hätte prüfen müssen, ob zu Recht davon ausgegangen werden könne, dass eine Prüfung der Einzelposten des Angebotes weder sinnvoll noch mit angemessenen Aufwand möglich erscheint, statt sich mit den bloßen Behauptungen des beauftragten Ingenieurbüros zufrieden zu geben. Eine Beauftragung der Beigeladenen zu 2 auf der Grundlage ihrer bisherigen Feststellungen komme daher nach Ansicht der Antragstellerin nicht in Betracht.
Die Antragstellerin beantragt
- den Auftraggeber zu verpflichten, der Angebote der Beigeladenen zu 1 zu Los 1 und der Beigeladenen zu 2 zu Los 1 und 4 unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung der Vergabekammer erneut zu bewerten,
- die Aufhebung des Vergabeverfahrens zu Los 1,
- hilfsweise andere geeignete Maßnahmen zu treffen,
- die Kosten dem Antragsgegner aufzuerlegen,
- die Kosten der Antragstellerin für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts für notwendig zu erklären.
Der Auftraggeber beantragt,
die Zurückweisung des Antrags und festzustellen, dass es für den Auftraggeber erforderlich war, einen Rechtsanwalt hinzuzuziehen.
Er ist der Auffassung, dass die große Mehrzahl der behaupteten Einzelverstöße gegen Vergabevorschriften nicht rechtzeitig gerügt wurden. Die mehrfach aufgezählten Einzelverstöße gegen Vergabevorschriften wurden seiner Meinung nach lediglich behauptet, jedoch nicht begründet.
Zur Begründung führt er aus, dass die Angebotsunterlagen am 12.07.2002 an die Antragstellerin übersandt wurden. Das erste Rügeschreiben datiert vom 22.08.2002, also mehr aus 5 Wochen nach Erhalt der Angebotsunterlagen und ging erst vier Tage vor Ablauf der Angebotsfrist bei dem Auftraggeber ein. Sämtliche der in dem Rügeschreiben vom 22.08.2002 angesprochenen Punkte waren nach seiner Meinung von einem fachkundigen Bieterunternehmen ohne weiteres aus den Angebotsunterlagen zu entnehmen. Außerdem konnte der Auftraggeber nicht mehr reagieren. Wie sich aus § 18 a Nr. Abs. 6 VOL/A ergäbe, muss der Auftraggeber rechtzeitig angeforderte zusätzliche Auskünfte über die Verdingungsunterlagen und das Angebot spätestens 6 Tage vor Ablauf der Angebotsfrist erteilen. Die für das erste Rügeschreiben vorgetragene Argumentation gelte seiner Auffassung nach erst Recht für das Rügeschreiben vom 05.12.2002. Der Nachprüfungsantrag sei insoweit unzulässig.
Der Auftraggeber nimmt aus seiner Sicht nur vorsorglich noch zu den in dem Nachprüfungsantrag vom 10.12.2002 aufgeführte vermeintlichen Verstößen Stellung und führt aus, dass die von der Antragstellerin vorgebrachten Einwände in Bezug auf die Vergabe des Loses 1 an die Beigeladene zu 1 seiner Meinung nach nicht durchgreifen. Die von der Antragstellerin vorgetragenen
Einwände gegen die Eignung seien zum weitüberwiegenden Teil im Vergabevermerk berücksichtigt worden. Der Auftraggeber habe dokumentiert, dass er sich sowohl mit der Fachkunde, der Leistungsfähigkeit als auch der Zuverlässigkeit der Beigeladenen zu 1 auseinander gesetzt habe.
Soweit die Antragstellerin die Auffassung sei, dass das Angebot der Beigeladenen zu 1 nicht auskömmlich sei, weist er darauf hin, dass zwischen der Angebotssumme der Beigeladenen zu 1 und dem Angebotspreis der zweitplazierten Bieterin lediglich eine Differenz von 2,1 % besteht. Der Auftraggeber sah somit aus seiner Sicht keine Veranlassung an die Angemessenheit der Angebotspreise zu zweifeln.
Die Auffassung der Antragstellerin, auf ihr Nebenangebot 2 sei zu Unrecht kein Zuschlag erteilt worden, sei unsubstantiiert.
Soweit die Antragstellerin hinsichtlich der Vergabe des Loses 4 an die Beigeladene zu 2 ohne jegliche konkrete Anhaltspunkte unterstelle, dass die Beigeladene keinen konkreten Nachunternehmer benannt habe, weist der Auftraggeber darauf hin, dass das nicht zutreffend sei. Er verweist insoweit auf seinen Vergabevermerk.
Der Auftraggeber nimmt aus seiner Sicht nur höchst vorsorglich noch zu den Ausführungen der Antragstellerin des Rügeschreibens vom 05.12.2003 Stellung, soweit die Antragstellerin sich darauf in ihrem Nachprüfungsantrag beruft und tritt auch diesen Vorwürfen entgegen.
Soweit die Antragstellerin hinsichtlich der Vergabe des Loses 4 an die Beigeladene zu 2 der Auffassung sei, dass diese kein den Anforderungen der Verdingungsunterlagen ausreichendes Gutachten vorgelegt habe, verweist er auf seinen Vergabevermerk.
Bezüglich der Annahme der Antragstellerin, dass das Angebot der Beigeladenen zu 2 wirtschaftlich nicht auskömmlich sei, verweist der Auftraggeber auf seine Angebotsauswertung. Ein Anhaltspunkt für ein unauskömmliches Angebot lag seiner Meinung nach nicht vor.
Soweit die Beigeladene zu 2 ebenfalls der Auffassung sei, dass die Beigeladene zu 1 nicht geeignet sei, weist der Auftraggeber darauf hin, dass seiner Meinung nach weder an der fachlichen noch an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Beigeladenen zu 1 Zweifel begründet seien.
Die Beigeladene zu 1 hat keine Anträge gestellt.
Auch die Beigeladene zu 2 hat keine Anträge gestellt.
Sie unterstützt den Vortrag des Auftraggebers teilweise und führt ergänzend aus, dass ihrer Meinung nach ebenfalls keine Gründe für eine Aufhebung der Ausschreibung vorliegen. Ferner vertritt sie die Auffassung, dass das Angebot der Antragstellerin wegen der fehlenden rechtsverbindlichen Unterschrift von der Wertung auszuschließen sei.
Sie unterstützt allerdings den Vortrag der Antragstellerin hinsichtlich des Antrages, dass das Angebot der Beigeladenen zu 1 auszuschließen sei. Die von der Antragstellerin vorgetragenen Argumente sind ihrer Meinung nach im Wesentlichen zutreffend.
Die Beigeladene zu 1 sei aus verschiedenen Gründen nicht geeignet.
Sie bzw. die Fa. xxxxxxx habe keine Referenzen für das geforderte Ident-System vorgelegt.
Das Angebot hinsichtlich der geforderten Restabfallbehälter sei unvollständig, da die Beigeladene zu 1 den Lieferanten der Behälter völlig offen gelassen habe. Ihres Wissens stelle die Fa. xxxxxxx Behälter der Größe 35, 40 und 50 Liter nicht her.
Dass das Angebot der Beigeladenen zu 1 sei unauskömmlich. Auffallend sei dass der kalkulierte Preis für die Biomüllabfuhr bei allen anderen Angeboten ca. doppelt so hoch sei wie bei der Beigeladenen zu 1.
Der von der Antragstellerin vertretenen Auffassung, dass auch das Angebot der Beigeladenen zu 2 auszuschließen sei, tritt die Beigeladene entgegen.
Sie habe ausreichend eigene Referenzen vorgelegt. Ferner könne sie auf die Erfahrungen, Referenzen, ggf. Personal und sächliche Ausstattung der gesamten xxxxxxx-Gruppe, der der sie gehöre, zugreifen, sofern dies erforderlich sei.
Sie bediene sich des Ident-Systems der Fa. xxxxxxx, die ein BSI-Zertifikat habe, das nach wie vor gültig sei.
Sie habe alle erforderlichen Nachweise für die Beschaffung der benötigten Restabfallbehälter vorgelegt und besitze verbindliche Angebote der Firmen xxxxxxx und xxxxxxx.
Hinsichtlich des Loses 4 weist die Beigeladene zu 2 darauf hin, dass Ihrer Auffassung nach ihre Darstellung der Leistungserbringung unter Zuhilfenahme des Subunternehmers vollständig und ausreichend war. Welche Unterlagen nicht bzw. von ihr angeblich nicht vollständig erbracht wurden, habe die Antragstellerin nicht vorgetragen.
Die Vergabekammer hat durch Verfügung des Vorsitzenden vom 07.01.2003 die Frist für die abschließende Entscheidung in diesem Nachprüfungsverfahren über die gesetzliche Fünf-Wochen-Frist hinaus gem. § 113 Abs. 1 Satz 2 GWB bis zum 20.02.2003 verlängert. Wegen des übrigen Sachverhalts wird auf die Vergabeakte, die Schriftsätze der Beteiligten und das Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 05.02.2003 verwiesen.
II.
Der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin ist nur teilweise zulässig, da die Antragstellerin einige der von ihr im Nachprüfungsverfahren geltend gemachten vermeintlichen Vergaberechtsverstöße nicht rechtzeitig im Sinne des § 107 Abs. 3 GWB gerügt hat. Soweit der Nachprüfungsantrag zulässig ist, ist er teilweise begründet. Die Antragstellerin ist in ihren Rechten gem.§ 97 Abs. 7 GWB verletzt, da der Auftraggeber das Angebot der Beigeladenen zu 1 für das Los 1 gewertet und für den Zuschlag vorgesehen hat, obwohl die Beigeladene zu 1 die nach den Verdingungsunterlagen erforderlichen Referenzen für das mit anzubietende Ident-System nicht beigebracht hat bzw. nicht beibringen konnte. Der Auftraggeber hat dadurch zu Lasten der Antragstellerin und zu Gunsten der Beigeladenen zu 1 gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz gem. § 97 Abs. 2 GWB verstoßen. Im Übrigen ist der Nachprüfungsantrag unbegründet. Insbesondere war der Auftraggeber nicht gehalten, das Angebot der Beigeladenen zu 2, von der Angebotswertung auszuschließen.
1.
Der Antrag ist teilweise zulässig. Bei dem Auftraggeber handelt es sich um eine Gebietskörperschaft und damit einen öffentlichen Auftraggeber im Sinne des § 98 Nr. 1 GWB. Der streitbefangene Auftrag übersteigt den für die Zuständigkeit der Vergabekammer maßgeblichen Schwellenwert gem. § 100 Abs. 1 GWB. Danach gilt der 4. Teil des GWB nur für solche Aufträge, die die Auftragswerte erreichen oder überschreiten, die durch Rechtsverordnung nach § 127 GWB festgelegt sind. Bei den ausgeschriebenen Leistungen handelt es sich um einen Dienstleistungsauftrag betreffend die Abfallabfuhr und Behälterwirtschaft, die Erfassung und Verwertung von Altpapier, die Erfassung und Verwertung von Problemstoffen und die Kühlgeräte-Entsorgung gem. § 99 Abs. 1, Abs. 4 GWB, für den gem. § 2 Nr. 3 der am 01.02.2001 in Kraft getretenen Vergabeverordnung (VgV) vom 09.01.2001 ein Schwellenwert von 200.000,-- Euro gilt. Der Wert des ausgeschriebenen Auftrags überschreitet nach dem Ergebnis der Ausschreibung deutlich den für die Anrufung der Vergabekammer maßgeblichen Schwellenwert.
Die Antragstellerin ist auch gem. § 107 Abs. 2 GWB antragsbefugt, da sie als Bewerberin ein Interesse am Auftrag hat und die Verletzung von Rechten durch die Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht, indem sie behauptet, der Auftraggeber habe in mehrfacher Hinsicht gegen Vergaberecht verstoßen. Voraussetzung für die Antragsbefugnis gem. § 107 Abs. 2 GWB ist weiterhin, dass das antragstellende Unternehmen einen durch die behauptete Rechtsverletzung entstandenen oder drohenden Schaden darlegt. Das bedeutet, dass der Antragsteller diejenigen Umstände aufzeigen muss, aus denen sich schlüssig die Möglichkeit eines solchen Schadens ergibt. Die diesbezüglichen Anforderungen oder die Darlegungslast dürfen nicht überspannt werden (vgl. Byok/Jaeger, Vergaberecht, § 107, Rdnr. 677). Die Antragstellerin hat ein entsprechendes Rechtsschutzbedürfnis dargelegt. Sie hat zumindest schlüssig vorgetragen, dass ihrem nach der streitbefangenen Wertung des Auftraggebers auf Rang 3 stehenden Angebot zu Los 1 (Abfallentsorgung und Behältergestellung) und auf Rang 2 stehenden Angebot zu Los 4 (Kühlgeräte-Entsorgung) möglicherweise der Zuschlag zu erteilen wäre, wenn der Auftraggeber die Angebote der Beigeladenen zu 1 und der Beigeladenen zu 2 gem. § 25 VOL/A von der Wertung ausgeschlossen hätte, wozu der Auftraggeber im vorliegenden Fall nach Auffassung der Antragstellerin verpflichtet war. Eineüber die Schlüssigkeit hinausgehende Darstellung des Rechtsschutzbedürfnisses ist nicht erforderlich. Das tatsächliche Vorliegen der Rechtsverletzung ist vielmehr eine Frage der Begründetheit (vgl. Vergabekammer Südbayern, Beschluss v. 13.12.1999 - 11/99).
Die Antragstellerin hat jedoch einige der von ihr geltend gemachten Verstöße gegen das Vergaberecht im streitbefangenen Vergabeverfahren nicht unverzüglich gegenüber dem Auftraggeber gem. § 107 Abs. 3 Satz 1 GWB gerügt. Bei der Vorschrift des § 107 Abs. 3 GWB handelt es sich um eine Präklusionsregel unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben. Der Bieter soll Vergabefehler nicht auf Vorrat sammeln. Die Rügepflicht des § 107 Abs. 3 Satz 1 GWB entsteht, sobald ein Bieter oder Bewerber im Vergabeverfahren einen vermeintlichen Fehler erkennt. Vorausgesetzt ist positive Kenntnis des Anbieters von den Tatsachen. Werden beim Durcharbeiten des Leistungsverzeichnisses Ungenauigkeiten festgestellt, liegt bereits positive Kenntnis vor (vgl. Byok/Jaeger, a.a.O., § 107 Rdnr. 681). Der durch das Vergaberechtsänderungsgesetz dem Bieter erstmals gewährte Primärrechtsschutz im Vergabeverfahren setzt auf der anderen Seite voraus, dass sich der Bieter seinerseits auch stets gebührend um seinen Rechtsschutz bemüht. Dazu gehört gerade auch die vorprozessuale Rüge. Für die Kenntnis des konkreten von einem Bieter geltend zu machenden Vergaberechtsverstoßes bedarf es für ein fachkundiges Bieterunternehmen in der Regel nicht der vorherigen Konsultation eines Rechtsanwalts. Ausreichend für die positive Kenntnis eines Mangels im Sinne von § 107 Abs. 3 GWB ist bereits das Wissen um einen Sachverhalt, der den Schluss auf die Verletzung vergaberechtlicher Bestimmungen erlaubt und es bei vernünftiger Betrachtung gerechtfertigt erscheinen lässt, das Verfahren als fehlerhaft zu beanstanden (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss v. 22.08.2000, Az.: Verg 9/00). Unter Zugrundelegung dieses zutreffenden Maßstabs hat die Antragstellerin lediglich die mit Anwaltsschreiben vom 06.12.2002 gegenüber dem Auftraggeber geltend gemachten Vergaberechtsverletzungen bezüglich der Behandlung des eigenen Angebotes der Antragstellerin einschließlich der Nebenangebote und der Behandlung der Angebote der Beigeladenen zu 1 hinsichtlich des Loses 1 und der Beigeladenen zu 2 zu Los 1 und 4 rechtzeitig gerügt. Diesbezüglich hatte die Antragstellerin erst auf Grund des per Telefax am 03.12.2002 erfolgten Informationsschreibens gem. § 13 VgV positive Kenntnis. Dagegen betreffen die mit Schreiben vom 22.08.2002 und die übrigen mit Rügeschreiben vom 06.12.2002 geltend gemachten Vergaberechtsverletzungen durchweg Sachverhalte, die die Antragstellerin als fachkundiges Unternehmen bereits aus den Ausschreibungsunterlagen, die sie bereits mit Schreiben vom 12.07.2002 erhalten hatte, erkannt hatte. Die von der Antragstellerin erstmalig mit Schreiben vom 22.08. bzw. mit Anwaltsschreiben vom 06.12.2002 erstmalig gerügten vermeintlichen Fehler und Mängel der Leistungsbeschreibung und darauf beruhende etwaige Kalkulationsfehler der Konkurrentin waren für die Antragstellerin dabei auch im Vergleich zu den übrigen Bietern umso ersichtlicher, weil sie schließlich bislang die Abfallentsorgung für den Auftraggeber durchführt und dabei genaue Kenntnis über die Infrastruktur des Landkreises xxxxxxx und die bisher zu entsorgenden Mengen von Hausmüll, Bioabfall und Sperrmüll hatte:
Soweit die Antragstellerin im Nachprüfungsverfahren geltend macht, die Leistungsbeschreibung entspreche in mehrfacher Hinsicht nicht den Anforderungen des § 8 Nr. 1 Abs. 1 und Abs. 2 VOL/A, wonach die Leistung eindeutig und erschöpfend zu beschreiben ist und die die Preisermittlung beeinflussenden Umstände in den Verdingungsunterlagen anzugeben sind, erfolgte die Rüge vom 22.08.2002 nicht unverzüglich im Sinne des § 107 Abs. 3 Satz 1 GWB. Die Antragstellerin macht geltend, dass die Mengenangaben für Hausmüll, Bioabfall und Sperrmüll in der Leistungsbeschreibung fehlerhaft seien. Auf Seite 47 von 53 der Leistungsbeschreibung würden gegenüber der realen fraktionsbezogenen Mengenentwicklung bis 2001 für das Jahr 2005 von dem Auftraggeber unrealistisch hohe Tonnagen unterstellt, was Auswirkungen auf den Tonnage-abhängigen Angebotspreis und damit auf die Kalkulation der Bieter habe. Die Antragstellerin hat in der mündlichen Verhandlung vom 05.02.2003 noch einmal deutlich gemacht, dass diese vermeintlich irrealistischen Mengenangaben bei sämtlichen Bietern, die die Verhältnisse vor Ort nicht kennen, zu fehlerhaften, zu niedrigen Preiskalkulationen geführt hätten, lediglich die Antragstellerin habe auf Grund ihrer Kenntnisse aus ihrer bisherigen Tätigkeit für den Auftraggeber ein realistisches Angebot abgegeben. Ebenso verhalte es sich mit den Angaben auf Seite 13 von 53 der Leistungsbeschreibung zu den Straßen mit Rückfahrerfordernis, die nach Auffassung der Antragstellerin für die Bestimmung des Anders- bzw. Mehraufwandes nicht auch ausreichend seien und auch durch die Darlegungen im Bieter-Rundschreiben Nr. 2 des Auftraggebers nicht hinreichend erläutert würden, und bei der Regelung zum Seitenladereinsatz auf Seite 19 von 53 der Leistungsbeschreibung. Hier reiche es nicht aus, wenn der Auftragnehmer die Benutzung bei Verwendung von Seitenladern auffordern darf, ihre Behälter möglichst - soweit zumutbar und gefahrlos möglich - nur an einer Straßenseite bereitzustellen. Insgesamt werde den Bietern zugleich auch ein ungewöhnliches Wagnis im Sinne von § 8 Nr. 3 Abs. 1 VOL/A aufgebürdet. Gerügt hat die Antragstellerin mit Schreiben vom 22.08.2002 zu Los 1 auch die auf Seite 29 von 53 der Leistungsbeschreibung von dem Auftraggeber geforderten Nachweise zum einzusetzenden Ident-System. Hier genüge es nicht, lediglich Referenzen des Systemlieferanten anzufordern. Es seien vielmehr auch Referenzen hinsichtlich der Erfahrung des Auftragnehmers mit dem Einsatz von Ident-Systemen erforderlich. Schließlich rügte die Antragstellerin zu Los 1 noch, dass auf Seite 48 von 53 der Leistungsbeschreibung die Behältergrößen 35 Liter / 40 Liter / 50 Liter MGB und 60 Liter / 80 Liter / 120 Liter MGB nur in der Gesamtmenge angegeben werden, während es für die Kalkulation aber unerlässlich sei, wie sich die jeweilige Gesamtmenge auf die einzelnen Behältergrößen verteile. Auch dies verstoße gegen den Grundsatz einer eindeutigen und erschöpfenden Leistungsbeschreibung gem. § 8 Nr. 1 VOL/A. Insgesamt macht die Antragstellerin geltend, dass auf Grund der unzulänglichen Leistungsbeschreibung andere Bieterunternehmen, die im Gegensatz zur Antragstellerin das Entsorgungsgebiet nicht auf Grund eines vorangegangenen Vertragsverhältnisses mit dem Auftraggeber kennen und deshalb bei ihrer Kalkulation von unrealistischen, unvollständigen Voraussetzungen ausgehen mussten und deshalb letztlich ein der Realität nicht entsprechendes Unterangebot vorgelegt hätten. Diese Fehlerhaftigkeit der Leistungsbeschreibung, die sich auch in der Angebotswertung des Auftraggebers niedergeschlagen habe, habe dazu geführt, dass das Angebot der Antragstellerin zu Los 1 lediglich an 3. Stelle nach den Angeboten der Beigeladenen zu 1 und der Beigeladenen zu 2 rangiere. Da die Antragstellerin die Angebotsunterlagen bereits mit Schreiben vom 12.07.2002 erhalten hatte, hätte sie die von ihr geltend gemachten, vermeintlichen Unzulänglichkeiten der Leistungsbeschreibung als fachkundiges Unternehmen, das zudem als einziges Unternehmen im streitbefangenen Vergabeverfahren die Verhältnisse im Landkreis xxxxxxx aus dem vorangegangenen Entsorgungsauftrag hinsichtlich der Infrastruktur und der Entsorgungsmengen für die einzelnen Fraktionen genau kannte, unverzüglich nach Prüfung der Angebotsunterlagen bzw. während der Erarbeitung des Angebotes gegenüber dem Auftraggeber rügen müssen. Sie hätte sich nicht bis zum 22.08. und damit 5 Wochen Zeit lassen dürfen, um ein entsprechendes Rügeschreiben aufzusetzen, das dann erst am 26.08.2002 beim Auftraggeber einging. Dies gilt erst recht hinsichtlich ihrer Rügen zu den Angaben im Leistungsverzeichnis zu den Straßen mit Rückfahrerfordernis und zum Umfang der beizubringenden Referenzen zum Ident-System. Diese Punkte waren bereits Gegenstand des auf Grund von Bieteranfragen formulierten Bieter-Rundschreibens Nr. 2. Dieses ist mit Datum vom 29.07.2002 an alle Bieter versandt worden, so dass die Antragstellerin auch auf diese Problembereiche noch einmal gesondert hingewiesen wurde, ohne dies zum Anlass für eine unverzügliche Rüge im Sinne des § 107 Abs. 3 Satz 1 GWB zu nehmen. Die Begründung der Antragstellerin im Zuge des Nachprüfungsverfahrens, warum sie die Rüge hinsichtlich des vermeintlich fehlerhaften Leistungsverzeichnisses erst mehr als 5 Wochen nach Erhalt der Angebotsunterlagen abgesetzt hat, überzeugt nicht. Die Antragstellerin hat schriftsätzlich und in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, dass sie die von ihr geltend gemachten Mängel der Verdingungsunterlagen auf Grund eines Wechsels bei der Organisation ihrer Geschäftsführung erst relativ spät, nämlich in der letzten Phase der Kalkulation, positiv erkannt habe. Zwar habe sie die Verdingungsunterlagen nach Erhalt nicht wochenlang unbearbeitet im Schrank liegen lassen. Richtig sei vielmehr, dass die entsprechenden Mitarbeiter und Ingenieure der Antragstellerin sich konkret mit den Unterlagen befasst hätten, um festzustellen, welche Leistung überhaupt abgefragt werden solle. Erst nach dem 13.08.2002 habe sie dann aber mit der letzten Phase, der Bearbeitung der Unterlagen und Erstellung des Angebotes, begonnen. Die Antragstellerin hat erklärt, dass insgesamt zwei Personen mit der Prüfung der Angebotsunterlagen und der Abfassung des Angebotes befasst gewesen seien, bevor die Geschäftsleitung damit befasst wurde. Eine dieser Mitarbeiterinnen sei Frau xxxxxxx gewesen, die über den Landkreis xxxxxxx orientiert sei und den Auftraggeber auch in der Vergangenheit (seit 2001) bereits betreut habe. Frau xxxxxxx ist die kaufmännische Leiterin für die Region des Landkreises xxxxxxx und damit des Auftraggebers. Angesichts dieser von der Antragstellerin selbst eingeräumten genauen Kenntnisse der kaufmännischen Leiterin, Frau xxxxxxx, über die konkreten Verhältnisse im streitbefangenen Entsorgungsgebiet hatte sie bereits bei der ersten Prüfung der Angebotsunterlagen, spätestens aber im Zuge der Abfassung des Angebotes, positive Kenntnis etwaige irrealistische, mangelhafte Angaben im Leistungsverzeichnis zu den zu entsorgenden Mengen der einzelnen Abfallfraktionen, der zu berücksichtigenden Infrastruktur, des Seitenladereinsatzes und der Gestellung von Behältern. Einer Prüfung durch die Geschäftsführung bedurfte es nicht. Darüber hinaus liegt es im Übrigen allein in der Sphäre des Bieters, wie er im Zuge eines Vergabeverfahrens sein Personal disponiert und mit welcher Personalstärke er die Verdingungsunterlagen bearbeitet und das Angebot erstellt.
Im konkreten Fall war es der Antragstellerin jedenfalls nach Überzeugung der Vergabekammer für die Antragstellerin als erfahrenes Entsorgungsunternehmen nicht nur möglich und zumutbar, sämtliche Rügen hinsichtlich der von ihr im Nachprüfungsverfahren geltend gemachten, vermeintlichen Mängel der Vergabeunterlagen spätestens zwei Wochen nach Erhalt der Vergabeunterlagen gegenüber dem Auftraggeber zu erheben. Sie war dazu auf Grund ihrer positiven Kenntnis der entsprechenden Sachverhalte gem. § 107 Abs. 3 Satz 1 GWB verpflichtet.
Die Antragstellerin ist daher auf Grund der verspäteten Rüge vom 22.08.2002 hinsichtlich ihres gesamten Vortrags im Nachprüfungsverfahren präkludiert, soweit sich dieses auf vermeintliche Mängel der Vergabeunterlagen bezieht. Dies gilt erst recht für die diesbezüglichen weiteren vermeintlichen Mängel, die erst mit Anwaltsschriftsatz vom 06.12.2002 gegenüber dem Auftraggeber gerügt wurden. Gerügt wurden hier erstmalig Passagen in der Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes wie die Reduzierung des Zuschlages auf das Kriterium Preis, einzelne Passagen der Bewerbungsbedingungen wie etwa die Forderung, dass Preisnachlässe und Skonti in die Einheitspreise einzukalkulieren seien, weitere Verstöße gegen die Verpflichtung zur Abgabe einer eindeutigen und erschöpfenden Leistungsbeschreibung etc. Selbst wenn man auch einem erfahrenen Bieterunternehmen zugesteht, dass es positive Kenntnis hinsichtlich von Zweifeln über rechtliche Formulierungen in Bewerbungsbedingungen erst nach Konsultation eines Anwaltes erlangt, durfte die Antragstellerin jedenfalls nicht mehr als 4 Monate mit der Rüge dieser aus ihrer Sicht vergaberechtswidrigen Sachverhalte warten. Die Antragstellerin geht im Übrigen hinsichtlich der mit Anwaltsschriftsatz vom 06.12.2002 erstmalig ausdrücklich gerügten vermeintlichen Mängel der Verdingungsunterlagen selbst davon aus, dass diesbezüglich die Befassung der Rechtsanwaltskanzlei xxxxxxx und die Rüge der dort genannten Punkte selbst verspätet sind. In einem entsprechenden Rechtsgutachten der Rechtsanwaltskanzlei xxxxxxx, das mit Schreiben vom 25.11.2002 an die Antragstellerin und nachrichtlich auch den Landkreis xxxxxxx (Auftraggeber) gegangen ist, heißt es auf Seite 22 wörtlich: "In diesem Zusammenhang ist davon auszugehen, dass die in diesem Schreiben ergänzt dargelegten Vergabeverfahrensverstöße nicht mehr rechtzeitig gerügt werden und damit nicht mehr zum Gegenstand eines Nachprüfungsantrages und damit eines Nachprüfungsverfahrens gemacht werden können." Die Antragstellerin hat auch in der mündlichen Verhandlung vom 05.02.2002 erläutert, dass die in diesem Gutachten behandelten und mit Schriftsatz vom 06.12.2002 erstmalig geltend gemachten Mängel lediglich der Vollständigkeit halber geltend gemacht wurden.
Soweit die Antragstellerin dagegen Vergaberechtsverletzungen hinsichtlich der Wertung ihres eigenen Hauptangebotes und ihres Nebenangebotes 2 sowie durch die vermeintlich fehlerhafte Berücksichtigung der Angebote der Beigeladenen zu 1 und der Beigeladenen zu 2 hinsichtlich des Loses 1 und der Beigeladenen zu 2 hinsichtlich des Loses 4 geltend macht, erfolgte die Rüge mit Anwaltsschriftsatz vom 06.12.2002 unverzüglich im Sinne des § 107 Abs. 3 Satz 1 GWB. Von diesen Tatsachen konnte sie erst Kenntnis auf Grund des per Telefax vom Auftraggeber am 03.12.2002 versandten Informationsschreibens gem. § 13 VgV oder auf Grund der im Rahmen des Nachprüfungsverfahrens durchgeführten Akteneinsicht gem. § 111 GWB erlangen.
2.
Der Nachprüfungsantrag ist begründet, soweit sich die Antragstellerin gegen die Berücksichtigung des Angebotes der Beigeladenen zu 1 zu Los 1 wendet. Der Auftraggeber hat zu Gunsten der Beigeladenen zu 1 und zu Lasten der Antragstellerin wie auch der übrigen Bieter gegen das Gleichbehandlungsgebot gem. § 8 a VOL/A, 97 Abs. 2 GWB verstoßen, indem er zu Gunsten der Beigeladenen zu 1 über die fehlenden, vom Auftraggeber in den Vergabeunterlagen als Mindestbedingung ausdrücklich geforderten Referenzen des Lieferanten des mit anzubietenden Ident-Systems über den erfolgreichen Einsatz in drei bezüglich Größenordnung und Aufgabenstellung vergleichbaren Projekten hinweggesehen hat. Im Übrigen ist der Nachprüfungsantrag dagegen unbegründet. Der Auftraggeber war insbesondere nicht gehalten, auch die Angebote der Beigeladenen zu 2 hinsichtlich der Lose 1 und 4 wegen Unvollständigkeit oder mangelnder Eignung oder Leistungsfähigkeit von der Angebotswertung auszuschließen.
a)
Der Auftraggeber hat bei der Bewertung der Angebote zu Gunsten der Beigeladenen zu 1 den ihm zustehenden Ermessensspielraum verletzt, indem er sich hinsichtlich der Eignungsnachweise für das anzubietende Ident-Systemüber die von ihm selbst in seiner Ausschreibung aufgestellten Mindestvoraussetzungen hinweggesetzt hat. Er hat damit das Gleichbehandlungsgebot gem. § 97 Abs. 2 GWB verletzt. Gemäß § 25 Nr. 2 Abs. 1 VOL/A sind bei der Auswahl der Angebote, die für den Zuschlag in Betracht kommen, nur Bieter zu berücksichtigen, die für die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen die erforderliche Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit besitzen. Zum Nachweis ihrer Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit können gem. § 7 Nr. 4 VOL/A von den Bietern entsprechende Angaben gefordert werden, soweit es durch den Gegenstand des Auftrags gerechtfertigt ist. Grundsätzlich steht dem Auftraggeber bei der Bewertung der Eignung der Bieter ein weiter Ermessensspielraum zu. Dieser engt sich jedoch dann ein, wenn er selbst dieses weite Ermessen durch Angabe von Mindestvoraussetzungen einschränkt. Er ist dann an diese Voraussetzungen gebunden und darf nicht nachträglich von ihnen abweichen (vgl. Vergabekammer Sachsen, Beschluss v. 06.05.2002, Az.: 1/SVK/034-02). Das Setzen von Mindestvoraussetzungen ist ihm grundsätzlich nicht verwehrt (BayObLG, Beschluss v. 20.12.99, Az.: 8/99, BauR 2000, 558, 560). Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn ein Auftraggeber, wie im vorliegenden Fall, bei der Eignung und Zuverlässigkeit der Bieter maßgeblich auf die Einholung und Auswertung von Referenzen abstellt. Die Einholung von Referenzen, wie der Auftraggeber sie in den Vergabeunterlagen sowohl für die Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit des Bieters wie auch des Lieferanten des vom einzelnen Bieter anzubietenden Ident-Systems festgelegt hat, stellt eine geeignete, vergaberechtskonforme Maßnahme dar, die es dem Auftraggeber erleichtert, die Eignungsprüfung im Rahmen der Angebotswertung durchzuführen (vgl. OLG Celle, Beschluss v. 14.03.2000, Az.: 13 Verg 2/00, dort zur Bedeutung von Referenzen bei der Bieterauswahl im Rahmen einer beschränkten Ausschreibung nach öffentlichem Teilnahmewettbewerb - § 7 a Nr. 3 VOL/A). Damit korrespondiert die Vorschrift des § 25 Nr. 1 Abs. 2 a VOL/A, wonach Angebote, die nicht die geforderten Angaben und Erklärungen gem. § 21 Nr. 1 Abs. 1 Satz 1 VOL/A enthalten, ausgeschlossen werden. Unter Beachtung dieser Grundsätze ist es daher zwar entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht zu beanstanden, dass der Auftraggeber nach entsprechender Prüfung die erforderliche Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit und damit die Eignung der Beigeladenen zu 1 für die ausgeschriebenen Leistungen positiv bewertet hat. Der Auftraggeber hatte zum Nachweis der Eignung unter anderem unter Ziffer 4 seiner Aufforderung zur Angebotsabgabe und Bewerbungsbedingungen (= Teil I der Ausschreibungsunterlagen) gefordert:
"Mit dem Angebot sind vorzulegen: mindestens für die letzten drei Geschäftsjahre: Nachweis, dass der Bieter entsprechende Leistungen bereits durchgeführt hat (Referenzen mit Angabe des Auftragsgegenstandes, des Auftraggebers, des Rechnungswertes, der dort entsorgten Mengen pro Jahr und des Vertragszeitraums; Empfehlungsschreiben der Auftraggeber sind dafür hilfreich; ..."
Die Beigeladene zu 1 hatte als Referenz neben dem Dualen System Deutschland (DSD) den dem Auftraggeber benachbarten Landkreis xxxxxxx angegeben, dessen Nordkreis von der Beigeladenen zu 1 bislang bedient wurde. Die Überprüfung dieser Referenz hat nach dem in der Vergabeakte enthaltenen Vergabevermerk (S. 13 von 30 der Angebotsauswertung, Ziffer 4.2) ergeben, dass der zuständige Amtsleiter des Landkreises xxxxxxx, Herr xxxxxxx, der Beigeladenen zu 2 telefonisch "beste Referenzen" ausstellte. Der Auftraggeber hat auch auf den Seiten 14 und 15 seiner Angebotsauswertung in einer den Anforderungen des § 30 Abs. 1 VOL/A vollständig genügenden Weise dokumentiert, dass er sich auch mit der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Beigeladenen zu 1 und zu 2 wie auch der Antragstellerin auseinander gesetzt hat und in allen Fällen auch diese bejaht hat. Dabei hat der Auftraggeber im Falle der Beigeladenen zu 1 die Prüfung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit in einem Bietergespräch am 29.10.2002 vertieft und dokumentiert, weil der Referenzvertrag mit dem Landkreis xxxxxxx nur bis Ende 2002 lief. Auf Grund des Ergebnisses des der Angebotsauswertung als Anlage 4 beigefügten Vermerkes dokumentierten Bietergesprächs vom 29.10.2002 stellte der Auftraggeber fest, dass mit dem Auslaufen des Vertrages mit dem Landkreis xxxxxxx für die Beigeladene zu 1 zwar ein Umsatzrückgang auf max. 2,8 Mio. Euro verbunden ist. Der Auftraggeber ist jedoch in nicht zu beanstandender Weise zu dem Schluss gekommen, dass die Beigeladene zu 1 unter Berücksichtigung der Gewinnvorträge in Höhe von 5,4 Mio. Euro (Bilanz zum 31.12.2001) die Zeit bis zum Beginn der ausgeschriebenen Leistungen überbrücken kann. Auch die vom Auftraggeber eingeholten Auskünfte der Kreditreform wiesen sowohl für die Beigeladene zu 1 wie auch die Beigeladene zu 2 und die Antragstellerin gute bis befriedigende Bonitätsindizes auf.
Einer Berücksichtigung des Angebotes der Beigeladenen zu 1 steht jedoch entgegen, dass sie vom Auftraggeber in der Leistungsbeschreibung als Mindestbedingung geforderte, wesentliche Nachweise bezüglich des von ihr angebotenen Ident-Systems ihres Lieferanten xxxxxxx nicht beigebracht hat. Dies fällt umso mehr ins Gewicht, als die Ausrüstung der zu bewirtschaftenden und entsorgenden Müllbehälter mit einem Ident-System wesentlicher Bestandteil der streitbefangenen Ausschreibung zu Los 1 ist. Gemäß Seite 27 ff., Nr. 3.4 der Leistungsbeschreibung hat der Auftragnehmer bei der Sammlung ein System zur elektronischen Erfassung der Behälterleerung (Ident-System) zu verwenden. Dieses beinhaltet:
Nur solche Gefäße dürfen geleert werden, welche einen Transponder mit gültiger Transpondernummer aufweisen. Hierfür hat der Auftragnehmer eine Liste gültiger Transpondernummern zu verwalten und in eigener Verantwortung den Fahrzeugen/Touren zuzuordnen.
Die Leerungsdaten sind an den Auftraggeber arbeitstäglich zu übermitteln.
Bei Erstauslieferung und Behälterdienst sind die Behälter mit Transpondern auszustatten und die Daten zu verwalten ..."
Der Auftraggeber hat in der mündlichen Verhandlung noch einmal die Relevanz dieses Ident-Systems erläutert. Es solle vorrangig der Identifikation von sog. "Schwarzmüllern" sowie einer optimalen Behälterverwaltung dienen. Der Auftraggeber will sich jedoch durch das Ident-System auch in die Lage versetzen, ggf. auf einen gebührenscharfen Abrechnungsbetrieb umzustellen. Auch dies war in der Leistungsbeschreibung bereits dargelegt worden. Für dieses Ident-System hat der Auftraggeber in den Verdingungsunterlagen Mindest-Nachweise gefordert, die von der Beigeladenen zu 1 für das von ihr angebotene System des Lieferanten xxxxxxx nicht beigebracht wurden, resp. nicht beigebracht werden konnten. Der Auftraggeber hatte für das einzusetzende System hinsichtlich der Datensicherheit eine Zertifizierung des BSI (Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik) gefordert. Ferner hatte der Bieter gem. Ziffer 3.4.1 der Leistungsbeschreibung (S. 27, 28 von 53) Referenzen des Lieferanten des jeweils von den Bietern angebotenen Ident-Systems abgefordert. Wörtlich heißt es in der Leistungsbeschreibung:
"Die Wahl des Ident-Systems wird dem Auftragnehmer überlassen, jedoch muss der Lieferant des Ident-Systems nachweisen, dass er mindestens drei bezüglich Größenordnung und Aufgabenstellung vergleichbare Projekte erfolgreich durchgeführt hat."
Der Auftraggeber hat in der Vergabeakte (S. 23 - 27 der Angebotsauswertung) ausführlich dokumentiert, dass er sowohl hinsichtlich der Referenzen als auch der fehlenden BSI-Zertifizierung des Systems xxxxxxx Probleme mit der Erfüllung der Anforderungen hatte. Der Auftraggeber hatte die Beigeladene zu 1 mit Schreiben vom 17.09.2002 um Nachreichung der Anlagen zur Systembeschreibung der Firma xxxxxxx gebeten, die beim Angebot fehlten. Darauf ging am 20.09. ein Schreiben der Beigeladenen zu 1 ein, in dem zwar die Anlagen 5, 8, 9 und 10 enthalten waren. Die Anlage 3, welche die Referenzen für das einzusetzende Ident-System belegen sollte, war aber immer noch nicht beigefügt, worauf der Auftraggeber diese noch einmal am 01.10.2002 telefonisch abforderte. Am 04.10.2002 ging dann auch die Anlage 3 bei dem Auftraggeber ein. Sie enthielt jedoch ebenfalls keine Referenzen, woraufhin der Auftraggeber noch einmal die Beigeladene zu 1 am 10.10.2002 telefonisch um Aufklärung bat. Die Antwort darauf erhielt der Auftraggeber per Fax am 11.10.2002. Bei dem von der Beigeladenen zu 1 angebotenen Ident-System handelt es sich im Gegensatz zu dem von der Beigeladenen zu 2 und der Antragstellerin angebotenen System nicht um ein Komplettsystem eines Herstellers. Vielmehr verwendet der Lieferant der Beigeladenen zu 1, die Firma xxxxxxx, eine Kombination von Teilsystemen verschiedener Hersteller. So soll die Firma xxxxxxx die Transponder für die Abfallbehälter und einige Systemkomponenten für die Entsorgungsfahrzeuge liefern, die Firma xxxxxxx die Software zur Behälterverwaltung und zur Verwaltung der Leerungsdaten liefern und die Firma xxxxxxx selbst die Aufgaben des sog. Systemintegrators sowie die Projektleitung, die Fahrzeugausrüstung, örtliche Arbeiten, Transponder-Montage und -Zuordnung sowie die Übergabe der Stammdaten an die Kommune und die Sicherstellung der Schnittstellenanpassung liefern.
Der Auftraggeber hat ausweislich der Vergabeakte nach intensiver Prüfung darüber hinweggesehen, dass für das Ident-System der Firma xxxxxxx noch keine BSI-Zertifizierung vorliegt. Sie hat es genügen lassen, dass die Firma xxxxxxx eine BSI-Zertifzierung beantragt hat und versichert hat, dass diese Zertifzierung vor Leistungsaufnahme vorliegen wird. Er ist auf Grund eines in der Vergabeakte enthaltenen Erläuterungsschreibens der Firma xxxxxxxx vom 16.10.2002 zu dem Schluss gelangt, dass kein Zweifel daran bestehe, dass die BSI-Zertifizierung auch erreichbar ist. In der Vergabeakte ist sogar ein diesbezüglicher rechtsgutachterlicher Vermerk der Rechtsanwälte xxxxxxx enthalten, die zu dem Ergebnis kommen, dass das von der Beigeladenen zu 1 angebotene Ident-System die Forderungen der BSI-Zertifizierung im Sinne der Regelung Ziffer 3.4.2 der Leistungsbeschreibung erfüllt. Dort heißt es:
"(5)
Datensicherheit: Es wird vom AG gefordert, eine Gesamtlösung zu erreichen, die BSI-zertifiziert ist oder ein gleichwertiges Zertifikat aufweist bzw. die Forderungen der BSI-Zertifizierung erfüllt. Soweit BDE-konforme Transponder noch keine BSI-Zertifizierung aufweisen, muss die Eindeutigkeit ihrer Kennung durch eine entsprechende Erklärung des Bieters bzw. Herstellers gewährleistet werden.(7)
Mit dem Angebot sind vorzulegen: (...) Nachweise zur Datensicherheit (BSI-Zertifikat oder gleichwertige Angaben)."
Der Auftraggeber hat sich im Ergebnis noch im Rahmen seines ihm vergaberechtlich eingeräumten Ermessens gehalten, als er die Angaben der Beigeladenen zu 1 und der Firma xxxxxxx als gleichwertigen Nachweis zur Datensicherheit und Kompensation zum bislang fehlenden BSI-Zertifikat gewertet hat.
Anders verhält es sich mit den fehlenden Referenzen für das System xxxxxxx. Die Beigeladene zu 1 hat nicht nachgewiesen, dass - wie es die Leistungsbeschreibung unter 3.4.1 ausdrücklich forderte - mit dem angebotenen System "mindestens drei bezüglich Größenordnung und Aufgabenstellung vergleichbare Projekte erfolgreich durchgeführt" wurden. Vielmehr wurde als vergleichbares Referenzprojekt lediglich ein im Landkreis xxxxxxx noch laufendes, voraussichtlich bis Ende 2004 abgeschlossenes Projekt genannt. Im Übrigen beschränkte sich die Beigeladene zu 1 und die Firma xxxxxxx auf Referenzen der Teillieferanten xxxxxxx und xxxxxxx, ergänzt durch eine nicht aussagefähige "Kunden-/Referenzliste" der Firma xxxxxxx, aus denen der Auftraggeber zwar ermitteln konnte, dass die einzelnen Systemkomponenten funktionieren, die sich aber von der Größenordnung nicht auf mit den ausgeschriebenen Entsorgungsleistungen vergleichbare Projekte bezogen. Der Auftraggeber kam daher in seiner Angebotsauswertung (S. 25 von 30) selbst zu dem Schluss:
"Die Frage, ob die Anforderung der Leistungsbeschreibung mit Blick auf die Referenzen erfüllt ist, lässt sich nicht klar beantworten. Es wurden in der Dreierkonstellation keine "drei bezüglich Größenordnung und Aufgabenstellung vergleichbare Projekte erfolgreich durchgeführt", sondern lediglich eines angefangen (voraussichtlich bis Ende 2004 abgeschlossen). Andererseits verfügen die einzelnen Häuser über beträchtliche Erfahrungen, so dass ihnen die notwendige Qualifikation für die Durchführung der angefragten Leistungen sicherlich nicht abzusprechen ist."
Der Auftraggeber durfte angesichts der eindeutigen, nicht auslegungsfähigen Mindestanforderung in der Leistungsbeschreibung nach drei vergleichbaren Referenzobjekten an das einzusetzende Ident-System xxxxxxx keine geringeren Anforderungen hinsichtlich der Referenzen genügen lassen. Der Auftraggeber war und ist vielmehr gehalten, ein Angebot, welches die geforderten drei Referenzen nicht enthält und diese auch auf - grundsätzlich zulässiges - Nachfragen nicht erbringt, vom weiteren Vergabeverfahren wegen mangelnder Eignung auszuschließen (vgl. BayObLG, Beschluss 8/99 v. 20.12.99 = BauR 2000, S. 558 ff., 560). Die Nichtbeachtung der selbst gesetzten Mindestanforderung verletzt die Antragstellerin und die übrigen Bieter, die ihrerseits diese Voraussetzungen erfüllen, in ihren Rechten.
Der Auftraggeber durfte von seinen hohen Anforderungen an die für das Ident-System vorzulegenden Referenzen zu Gunsten der Beigeladenen zu 1 auch nicht etwa deshalb abweichen, weil es sich bei dem Systemlieferanten xxxxxxx um ein erst 1998 als Systemhaus gegründetes Unternehmen und damit um einen sog. "Newcomer" handelt. Zwar ist ein öffentlicher Auftraggeber bei der Abfassung seiner Verdingungsunterlagen grundsätzlich vergaberechtlich gehalten, die Bedingungen und die Nachweise für die Eignung nicht so hoch zu schrauben, dass der Wettbewerb etwa von vornherein auf Bieter beschränkt wird, die dem Auftraggeber bereits vertraut sind (vgl. OLG Celle, Beschluss v. 08.05.2002, 13 Verg 5/02). Auch ein sog. "Newcomer" muss nach der Rechtsprechung jedoch die vom Auftraggeber geforderten Referenzen beibringen. Hält ein Bieter die in der Bekanntmachung oder in den Verdingungsunterlagen mitgeteilten Mindestbedingungen für unzulässig, so muss er dies spätestens bis zum Ablauf der Frist für die Abgabe des Angebots gem. § 107 Abs. 3 Satz 2 GWB rügen (vgl. OLG Dresden, Beschluss v. 23.07.2002, Az.: WVerg 0007/02, m.w.N.). Eine entsprechende Rüge ist seitens der Beigeladenen zu 1 nicht erfolgt.
b)
Dagegen ist entgegen der Auffassung der Antragstellerin die vom Auftraggeber durchgeführte und in der Vergabeakte ausführlich dokumentierte Wertung der Angebote der Beigeladenen zu 2 hinsichtlich der Lose 1 und 4 nicht zu beanstanden. Insbesondere war der Auftraggeber nicht gehalten, diese Angebote wegen Unvollständigkeit oder mangelnder Eignung oder Leistungsfähigkeit von der Angebotswertung gem. § 25 VOL/A auszuschließen.
Die Antragstellerin vertritt die Auffassung, dass das Angebot der Beigeladenen zu 2, Firma xxxxxxx, zu Los 1 schon deshalb von der Wertung hätte ausgeschlossen werden müssen, weil diese die vom Auftraggeber in den Vergabeunterlagen geforderten Referenzen nicht beigebracht habe. Es fehlten sowohl eigene Referenzenüber ihre Tätigkeit auf dem Gebiet der Müllabfuhr als auch hinsichtlich des Lieferanten des von der Beigeladenen zu 2 angebotenen Ident-Systems der Firma xxxxxxx. Es sei vergaberechtlich unzulässig, auf angebliche Referenzen der xxxxxxx-Gruppe, zu der die Beigeladene zu 2 gehört, auszuweichen.
Der Auftraggeber hat indessen in vergaberechtlich nicht zu beanstandender Weise auf Seite 12 ff. seiner Angebotsauswertung vom 31.10.2002 gem. § 30 VOL/A dokumentiert, dass er sich intensiv mit der Frage auseinander gesetzt hat, ob die Beigeladene zu 2 vom Auftraggeber geforderten Referenzen beigebracht hat. Sie hat ferner dargelegt, warum sie die von der Beigeladenen zu 2 benannten Referenzen von Schwesterunternehmen und personengebundene Referenzen ihrer leitenden Mitarbeiter mit berücksichtigt hat. Die Bieter waren gem. Ziffer 4 der Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes verpflichtet, mindestens für die letzten drei Geschäftsjahre einen Nachweis, dass der Bieter entsprechende Leistungen bereits durchgeführt hat (Referenzen) mit Angabe des Auftragsgegenstandes, des Auftraggebers, des Rechnungswertes, der dort entsorgten Mengen pro Jahr und des Vertragszeitraums mit dem Angebot vorzulegen. Die Beigeladene zu 2 hatte ihrem Angebot ein Schreiben des Zweckverbands Abfallwirtschaft xxxxxxx vorgelegt, in dem auf die vielfältige, langjährige und zuverlässige Zusammenarbeit mit der Beigeladenen zu 2 verwiesen wurde. Die dort bestätigten Tätigkeiten umfassten jedoch nur die Depotcontainersammlung (Altpapier/Altglas), Umschlag und Transport, DSD-Sammlung und -Sortierung, nicht jedoch die Behälterabfuhr. Aus weiteren mit dem Angebot vorgelegten Unterlagen war ersichtlich, dass die Firma in acht Landkreisen/Städten die Gewerbeabfallentsorgung durchführt. Obgleich die Beigeladene zu 2 in ihrem Angebot dargelegt hatte, dass sie zur xxxxxxx-Gruppe und damit zum viertgrößten Entsorgungsunternehmen in Deutschland gehört, hat der Auftraggeber die im Angebot fehlende, ausdrückliche Referenz zum Bereich Behälterabfuhr zum Anlass genommen, ein Bietergespräch mit der Beigeladenen zu 2 gem. § 24 VOL/A zu führen, das am 27.09.2002 stattfand. Aus dem in der Vergabeakte enthaltenen Protokoll über dieses Bietergespräch geht hervor, dass die Beigeladene zu 2 in diesem Gespräch für die Hausmüllabfuhr als Referenzen die Tätigkeit der Firma xxxxxxx als 100-prozentiges Tochterunternehmen der Beigeladenen zu 2 und deren Hausmüllabfuhr in xxxxxxx benannt hat. Ferner benannte sie ein nicht näher bezeichnetes Tochterunternehmen in xxxxxxx in eine zur Firmengruppe gehörende Firma xxxxxxx (xxxxxxx), die vielerorts ebenfalls Hausmüll fahre und dabei 20 Seitenlader im Einsatz habe. Schließlich überreichte die Beigeladene zu 2 während des Bietergesprächs ein Schreiben mit persönlichen Referenzen ihrer leitenden Mitarbeiter xxxxxxx (früher bei der Antragstellerin tätig), xxxxxxx (früher Firma xxxxxxx), xxxxxxx und xxxxxxx (Tochterunternehmen xxxxxxxx). Dieses Schreiben ist mit dem handschriftlichen Vermerk "Unterlagen am 27.09. anlässlich Bietergespräch nachgereicht" in der Vergabeakte, Angebotsordner xxxxxxx, enthalten. Ihm ist u.a. ein aussagefähiges, positives Zeugnis der Antragstellerin für den leitenden Mitarbeiter der Beigeladenen zu 2, Herrn xxxxxxx, vom 31.03.2000 beigefügt. Ferner ein Zeugnis der Firma xxxxxxx für Herrn xxxxxxx vom 27.02.1998, ein Zeugnis der Fa. xxxxxxx Herrn xxxxxxx vom 10.09.1999 und ein Zeugnis der Antragstellerin für einen weiteren leitenden Mitarbeiter der Beigeladenen zu 2, Herrn xxxxxxx, vom 30.06.2002. Ferner sind enthalten detaillierte Beschreibungen der Referenzen bezüglich der Tochterfirma xxxxxxx für die Müllabfuhr der Stadt xxxxxxx und des mit der Beigeladenen zu 2 verbundenen Unternehmens xxxxxxx für die letzten drei Jahre, nach Niederlassungen und Tätigkeitsgebieten.
Es ist nicht zu beanstanden, dass der Auftraggeber auch die Referenzen für Tochter- bzw. Schwesterunternehmen der Beigeladenen zu 2 berücksichtigt hat. Bei einer Referenz geht es inhaltlich allgemein um den Nachweis konkreter praktischer Erfahrungen eines Bewerbers, die sich nurüber die Durchführung entsprechender Vorhaben oder ihrer weit gehenden Durchführung gewinnen lassen (vgl. OLG Düsseldorf, NZBau 2001, 106, 108 [OLG Düsseldorf 05.07.2000 - Verg 5/99]). Derartige Erfahrungen sind in erster Linie personengebunden (vgl. Stickler, in: Reidt/Stickler/Glahs, § 97 GWB, Rdnr. 15). Ein Bieter kann daher auch auf die für ein Tochter- oder Schwesterunternehmen ausgestellten Referenzen zurückgreifen, sofern dieses mit ihm personell weitgehend identisch ist (vgl. 1. VK Bund, Beschluss v. 05.09.2001, Az.: VK 1-23/01). Die Beigeladene zu 2 wie auch das von ihr benannte Tochter- und Schwesterunternehmen gehört unstreitig zur xxxxxxx-Gruppe und damit zu einem der bundesweit größten Entsorgungsunternehmen. Der Geschäftsführer der Beigeladenen zu 2, Herr xxxxxxx, ist zugleich Geschäftsführer der Firma xxxxxxx in xxxxxxx. Darüber hinaus sind beide Geschäftsführer der Beigeladenen zu 2, Herren xxxxxxx und xxxxxxx, für den die Beigeladene zu 2 auch die oben benannten, umfangreichen persönlichen Referenzen beigebracht hat, zugleich Regionalgeschäftsführer der xxxxxxx-Gruppe für den Bereich Nord-West. Dadurch unterstehen diesen leitenden Mitarbeitern der Beigeladenen zu 2 mehrere xxxxxxx-Unternehmen in den Bundesländern xxxxxxx, xxxxxxx, xxxxxxx und xxxxxxx. Der Auftraggeber durfte daher im Rahmen seiner Prüfung davon ausgehen, dass sich die Beigeladene zu 2 auf umfangreiches Know-how, Personal und sächliche Ausstattung stützen kann, das bei Bedarf durch weitere xxxxxxx-Unternehmen aufgestockt werden kann. Den Anforderungen der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs an die zulässige Berufung eines Bieters auf die Ressourcen Dritter (vgl. EuGH, Beschluss v. 02.12.1999, EuZW 2000, S. 110 ff. - Holst Italia; NZBau 2000, S. 149, 150) ist damit entsprochen. Die Beigeladene zu 2 hat damit die von der Auftraggeberin geforderten Referenzen für die Durchführung entsprechender Leistungen für die letzten drei Geschäftsjahre beigebracht. Der Auftraggeber hatte angesichts dieser umfangreichen Referenzen und auch der Darlegung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Beigeladenen zu 2 keinen Anlass, die Referenzen weiter zu hinterfragen oder die Eignung der Beigeladenen zu 2 aus sonstigen Gründen in Zweifel zu ziehen.
Die Beigeladene zu 2 hat auch im Gegensatz zu der Beigeladenen zu 1 die gem. Ziffer 3.4.1 der Leistungsbeschreibung geforderten Referenzen für drei bezüglich Größenordnung und Aufgabenstellung vergleichbare Projekte des von ihr angebotenen Ident-Systems des Systemherstellers xxxxxxx beigebracht. Im Angebotsordner der Beigeladenen zu 2 ist eine umfangreiche Referenzliste der Firma xxxxxxx-Systeme, Stand: 21.08.2002, enthalten (insgesamt 9 Seiten), die u.a. die Entsorgung der Stadt xxxxxxx mit 110 000 Behältern, den Landkreis xxxxxxx mit 85 000 Behältern und den Landkreis xxxxxxx mit 76 000 Behältern benennt.
Auch die für das mit anzubietende Ident-System von der Leistungsbeschreibung geforderte Zertifizierung des BSI oder eines vergleichbaren Nachweises hat die Beigeladene zu 2 beigebracht. Im Angebotsordner der Beigeladenen zu 2 ist ein Zertifizierungsbescheid des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) vom 10.06.1996, gerichtet an die xxxxxxx GmbH für ihr Produkt xxxxxxx Mülltonnen-Identifikationssystem enthalten. Dieses zertifizierte System ist nicht mit dem angebotenen System identisch, sondern ein Vorläufersystem. Der Auftraggeber hat ausweislich der Vergabeakte daher die Firma xxxxxxx als Systemlieferant um Aufklärung gebeten. Mit Schreiben vom 22.10.2002, das in der Vergabeakte enthalten ist, hat die xxxxxxx GmbH dem Auftraggeber bestätigt, dass das von der Beigeladenen zu 2 angebotene Ident-System BSI-zertifiziert ist. Die Zertifizierung beinhalte die unverfälschte Datenübertragung vom Transponder bis zur Schnittstelle der PC-Hardware. Die von ihr gelieferten xxxxxxx-Transponder seien BDE-konform und Bestandteil der BSI-Zertifizierung. Der Auftraggeber durfte daher davon ausgehen, dass auch das neuere, von der Beigeladenen zu 2 angebotene Ident-System der Firma xxxxxxx die Forderungen der BSI-Zertifizierung die entsprechende Vorgabe gem. Ziffer 3.4.2 der Leistungsbeschreibung erfüllt.
Soweit die Antragstellerin die Auffassung vertritt, die Beigeladene zu 2 habe wahrheitswidrig behauptet, sie werde Behälter der Größen 35, 40 und 50 Liter von der Firma xxxxxxx beziehen, ist der Vortrag unsubstantiiert. Die Antragstellerin hat die entsprechenden Behältergrößen gemäß den Verdingungsunterlagen angeboten und die Bezugsquelle im Angebot angegeben. Sie hat in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, dass sie für die Behältergrößen 35 und 50 Liter mit ihrem Angebot kein entsprechendes Zertifikat vorgelegt habe. Dies sei darauf zurückzuführen, dass auf ihre Anfrage beim Lieferanten xxxxxxx die Auskunft erfolgt sei, dass es für diese Behältergrößen kein Zertifikat gebe. Der Auftraggeber hat in der mündlichen Verhandlung erläutert, dass es sich dabei um eine Fehlinformation handelt, da ihm entsprechende Zertifikate des Lieferanten xxxxxxx auch für diese Behältergröße vorliegen. Das Fehlen der Zertifikate für diese Behältergröße im Angebot der Beigeladene zu 2 ist deshalb unbeachtlich, da der Auftraggeber bei der Angebotsprüfung keinen Zweifel daran hegen musste, dass die entsprechenden Behälter des Lieferanten xxxxxxx beschaffbar und ausschreibungskonform sind.
Der Auftraggeber hatte entgegen der Auffassung der Antragstellerin auch keine Veranlassung, die Angemessenheit der Angebotspreise der Beigeladenen zu 2 oder auch der Beigeladenen zu 1 in Frage zu stellen. Gemäß § 25 Nr. 2 Abs. 2 VOL/A hat der Auftraggeber in den Fällen, in denen ihm Angebote im Verhältnis zu der zu erbringenden Leistung ungewöhnlich niedrig erscheinen, die Einzelposten dieser Angebote zu überprüfen und zu diesem Zwecke vom Bieter die erforderlichen Belege zu verlangen. Die Beigeladene zu 1 hatte für Los 1 einen Preis von 11.574.244,00 EUR nettoüber die gesamte Vertragslaufzeit angeboten. Dem folgte die Beigeladene zu 2 mit einem Angebotspreis von 11.815.069,00 EUR netto und das Nebenangebot 2 als niedrigstes, gewertetes Angebot der Antragstellerin mit 12.698.119,00 EUR netto. Das erst- und das zweiplatzierte Angebot liegen daher lediglich 2,1 %, das zweit- und das drittplatzierte Angebot 3,6 % auseinander. Der Auftraggeber hatte daher keine Veranlassung, diese Angebote als ungewöhnlich niedrig einzustufen und einer Angemessenheitsprüfung zu unterziehen.
Der Auftraggeber war auch entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht gehalten, das Angebot der Beigeladenen zu 2 für das Los 4 (Kühlgeräte-Entsorgung) von der Wertung auszuschließen. Die Antragstellerin vertritt die Auffassung, dass das Angebot der Beigeladenen zu 2 zu Los 4 nicht den Vorgaben der Verdingungsunterlagen entspricht, da die Beigeladene zu 2 über keine eigenen Anlagen zur Aufbereitung von Kältegeräten verfüge und das Angebot im Übrigen auch unvollständig sei, da wesentliche Bestandteile wie ein aktuelles Gutachten fehlten. Der Auftraggeber hat in der Vergabeakte jedoch auf Seiten 15, 16 der Angebotsauswertung vom 31.10.2002 ausführlich vermerkt, dass die Beigeladene zu 2 für die Entsorgung der Kühlgeräte die Anlage der Firma xxxxxxx (jetzt xxxxxxx xxxxxxx) in xxxxxxx vorgesehen hat, die sich zum Zeitpunkt der Angebotswertung im Umbau befand und nach einer vom Auftraggeber eingeholten Auskunft der xxxxxxx im Oktober 2002 in Testbetrieb (sog. Leistungsfahrt) genommen werden sollte, so dass eine Endfassung des Gutachtens für die aktuelle Anlage noch nicht vorlag. Der Auftraggeber hat jedoch darauf hingewiesen, dass es sich bei dieser Anlage nach der eigenen Darstellung des von der Firma xxxxxxx beauftragten Gutachters xxxxxxx um die "größte und modernste Kühlgeräte-Recycling-Anlage Europas" handelt, in der bis zu 300 000 Geräte pro Jahr aufbereitet werden könnten. Dem Angebot der Beigeladenen zu 2 waren ferner diesbezüglich beigefügt verschiedene Genehmigungsbescheide, u.a. der Änderungsgenehmigungsbescheid vom 07.06.2001, ein Zertifikat des TÜV Süddeutschland vom 02.08.2001, in dem bescheinigt wird, dass "die Anlage für das Recycling von Kühlgeräten konform ist mit den Anforderungen der maßgeblichen europäischen und nationalen Regelwerke". Ferner ein Gutachten der Firma xxxxxxx über eine sog. "Leistungsfahrt" vom September 2001 einschließlich erster Eindrücke. Der Auftraggeber hat im Zuge des Nachprüfungsverfahrens erläutert, dass er auf Grund der Umbauarbeiten davon abgesehen habe, ein Gutachten für einen veralteten Anlagenbestand nachzufordern. Er hat stattdessen in seinem Vergabevorschlag gefordert, vor Leistungsaufnahme aktuelle Gutachten abzufordern, was nicht zu beanstanden ist. Im Übrigen hat der Auftraggeber auf Seite 16 der Angebotsauswertung festgehalten, dass seine Rückfrage bei der xxxxxxx ergeben hat, dass die Anforderungen an den FCKW-Restgehalt in PUR-Schäumen als Stand der Technik die Anforderungen an die Stufe 1 bereits vor Umbau eingehalten wurden, was dem Protokoll der Leistungsfahrt September 2001 zu entnehmen gewesen sei. Der Auftraggeber hat im Zuge des Nachprüfungsverfahrens diese Aussage dahingehend präzisiert, dass auch der Nachweis, dass die Anlage in xxxxxxx die Anforderungen an Stufe 2 einhält, bereits dadurch erbracht sei, dass die für diese Anlage vorliegende Genehmigung FCKW-Restgehalte im PU-Schaum von 0,2 % fordert. Dann aber sei - bei den gegebenen Immissionsgrenzwerten - auch die Anforderung, 90 % der FCKW zu entnehmen, kaum zu verfehlen. In der Vergabeakte ist daher in einem den Anforderungen des § 30 VOL/A genügenden Vermerk ausführlich und transparent dokumentiert, dass der Auftraggeber die Leistungsfähigkeit der Beigeladenen zu 2 unter Berücksichtigung des von ihr im Angebot benannten Subunternehmens xxxxxxx in xxxxxxx sorgfältig geprüft hat, bevor er die Konformität der von der Beigeladenen zu 2 benannten Recycling-Anlage mit den Vorgaben der Verdingungsunterlagen bejaht hat.
Die Antragstellerin ist ferner der Auffassung, dass das Angebot der Beigeladenen zu 2 zu Los 4 gem. § 25 Nr. 2 Abs. 3 VOL/A wegen offenbarem Missverhältnis des angebotenen Preises zur Leistung ausgeschlossen werden müsste. Die folge bereits daraus, dass die zu entsorgenden Kältegeräte bis nach xxxxxxx transportiert werden müssten. Der Auftraggeber hat ausweislich der Vergabeakte (S. 18 der Angebotsauswertung) festgestellt, dass das Angebot der Beigeladenen zu 2 mit 6,95 EUR pro Stück deutlich unter dem nächstplatzierten Angebot der Antragstellerin mit 8,00 EUR pro Stück liegt. Der preisliche Unterschied zwischen erst- und zweitplatziertem Angebot beträgt damit 15,6 %. Der Auftraggeber hat sich daraufhin mit dem Gemeinsamen Runderlass des Niedersächsischen Wirtschaftsministeriums und des Innenministeriums auseinander gesetzt, wonach die Vergabestelle bei einem Preisunterschied von mehr als 10 % sich zwingend mit der Kalkulation des billigsten Angebotes auseinander setzen muss. Er ist dabei zu dem Schluss gekommen, dass diese sich ausschließlich auf den VOB beschränkenden Vorgaben nicht auf die hier ausgeschriebenen VOL-Dienstleistungen übertragen lassen, da es sich hier um den Betrieb einer komplexen Anlage handle, wo verfahrenstechnische Eigenheiten die Entsorgungskosten bestimmen und darüber hinaus kalkulatorische Freiräume wie z.B. bei der Frage, inwieweit Deckungsbeiträge für Kapitalkosten einberechnet werden, bestehen, welche sich einer Prüfung durch die Vergabestelle nach Auffassung des Auftraggebers entziehen. Ferner hat der Auftraggeber dokumentiert, dass selbst dieser niedrigste Angebotspreis der Beigeladenen zu 2 im Vergleich zu anderen Ausschreibungen nicht außerordentlich billig ist. In der Angebotsauswertung wird auf eine Ausschreibung des Jahres 1999 verwiesen, wo der Zuschlag auf ein Angebotspreis von 9,50 DM = 4,86 EUR erfolgte. Das seinerzeit zweitplatzierte Angebot von 5,85 EUR blieb immer noch unter dem aktuell erzielten niedrigsten Angebotspreis der Beigeladenen zu 2 mit 6,75 EUR. Die Antragstellerin hat detailliert dargelegt, warum sie bereits auf Grund der einfachen Entfernung zwischen dem Landkreis xxxxxxx und der Recycling-Anlage in xxxxxxx von ca. 350 km von einem unauskömmlichen Angebot der Beigeladenen zu 2 ausgeht. Die Beigeladene zu 2 ist diesen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung vom 05.02.2003 entgegengetreten und hat erläutert, dass sie die für das Angebot auf das Los 4 kalkulierten Transportkosten dadurch reduziert, dass sie ggf. bei nicht voll ausgelasteten Fahrzeugen diese mit zu entsorgenden Geräten aus anderen Entsorgungsgebieten auffüllt. Dies sei ihr ohne weiteres möglich, da sie Teil eines bundesweit tätigen Konzerns ist. Ferner werde sie die Kosten durch Leerfahrten vermeiden, indem sie auf der Rückfahrt zu entsorgendes Gut aus anderen Niederlassungen auffüllt und dadurch die Transportkosten entsprechend reduziere.
Im Ergebnis ist nicht zu beanstanden, dass der Auftraggeber hinsichtlich des Loses 4 nicht von einem unangemessenen Angebot der Beigeladenen zu 2 ausgegangen ist und angesichts einer Preisdifferenz von lediglich 15 % zum nächstgünstigeren Angebot zum Antragstellerin, die ihrerseits wiederum das drittgünstigste Angebot um 2,60 EUR pro Stück unterbietet, von einer Prüfung der Angebotskalkulationen abgesehen hat. Die Vorgabe, des Gemeinsamen Erlasses des MW und des MI vom 27.09.2002 - 32-32573/2/25 - (MBl. S. 685), dass bei einer Abweichung von 10 % zum nächsthöheren Angebot sich die Vergabestelle zwingend mit der Kalkulation des billigsten Angebotes auseinander setzen muss, bezieht sich ausdrücklich nur auf Vergaben im VOB-Bereich, wo der Markt so gefestigt ist, dass größere Abweichungen nicht so häufig vorkommen und sich der Vergabestelle nicht ohne weiteres erschließen. Unabhängig davon ist von einem Missverhältnis zwischen Preis und Leistung nur dann auszugehen, wenn der Preis von den Erfahrungswerten wettbewerblicher Preisbildung so grob abweicht, dass dies sofort ins Auge fällt. Ein beträchtlicher Preisabstand zwischen dem niedrigsten und dem nachfolgenden Angebot allein ist für sich genommen noch kein hinreichendes Merkmal dafür, dass der niedrige Preis auch im Verhältnis zur zu erbringenden Leistung ungewöhnlich niedrig ist. Hinzu kommen müssen vielmehr Anhaltspunkte dafür, dass der Niedrigpreis wettbewerblich nicht begründet ist (vgl. Heiermann/Riedl/Rusam, VOB/A, § 25, Rdnr. 45 ff.; Kulartz, VOL/A, 5. Auflage, § 25 Rdnr. 40 ff., m.w.N.). Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Bieter mangels verbindlicher Kalkulationsregeln grundsätzlich in seiner Preisgestaltung frei bleibt. Deshalb ist für die Prüfung der Auskömmlichkeit des Angebotes nicht auf einzelne Positionen des Leistungsverzeichnisses, sondern auf den Gesamtpreis, die Endsumme des Angebotes, abzustellen. Auch ist ein öffentlicher Auftraggeber nicht verpflichtet, nur "auskömmliche" Angebote zu berücksichtigen (vgl. OLG Celle, Beschluss v. 08.11.2001, Az.: 13 Verg 12/01, m.w.N.). Bei einem grundsätzlich leistungsfähigen Bieter kann es verschiedenste Gründe geben, im Einzelfall auch ein nicht auskömmliches oder jedenfalls sehr knapp kalkuliertes Angebot abzugeben. Derartige Angebote sind im Sinne des Wettbewerbs erwünscht, solange an der ordnungsgemäßen Durchführung der Arbeiten keine Zweifel bestehen. Angesichts der Tatsache, dass die Abweichung zwischen dem erst- und zweitplatzierten Angebot lediglich 15 % betrug und auch dieser Preis noch deutlich über dem Erfahrungswert des von dem Auftraggeber beauftragten Ingenieurbüros aus einer Ausschreibung des Jahres 1999 lag, brauchte der Auftraggeber die Angemessenheit des Angebotspreises nicht zu bezweifeln. Der Auftraggeber hat sich daher im Rahmen seines ihm vergaberechtlich eingeräumten Ermessens gehalten, als er auf eine Überprüfung der Kalkulation gem. § 25 Nr. 2 Abs. 2 VOL/A verzichtete.
Auch der Vorwurf der Antragstellerin, der Auftraggeber habe sich kritiklos mit den Behauptungen des beauftragten Ingenieurbüros zufrieden gegeben, wird durch die Vergabeakte nicht bestätigt. Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 3 VOL/A sind Leistungen unter ausschließlicher Verantwortung der Vergabestellen zu vergeben. Der Auftraggeber darf daher sämtliche Entscheidungen im Zuge des Vergabeverfahrens nicht über den nach § 6 VOL/A zulässigen Rahmen hinaus auf ein beauftragtes Ingenieurbüro übertragen (vgl. VK Lüneburg, Beschluss v. 18.11.2002, Az.: 203-VgK-25/2002). Ausweislich der Vergabeakte hat das von dem Auftraggeber beauftragte Ingenieurbüro xxxxxxx vom Auftraggeber jedoch keinerlei Befugnisse erhalten, die über die üblichen Befugnisse eines vom Auftraggeber hinzugezogenen "ausschreibenden Planers" im Sinne des § 15 Abs. 2 Nr. 6 HOAI (vgl. Beck'scher VOB-Kommentar,§ 7, Rdnr. 51) oder unter dem Gesichtspunkt einer Mitwirkung von Sachverständigen gem. § 6 VOL/A hinausgingen. Der Auftraggeber hat auch die ausführlichen Angebotsauswertungen zu den einzelnen Losen nicht etwa kritiklos übernommen. Vielmehr hat er ausweislich eines in der Vergabeakte enthaltenen Vermerks vom 24.10.2002 auch sein Rechnungsprüfungsamt mit der Überprüfung der Angebotsauswertung beauftragt. Das RPA stimmte den dortigen Vergabevorschlägen ausdrücklich zu. Ferner hat die Verwaltung des Auftraggebers eine ausführliche Beschlussvorlage mit Datum 22.10.2002 für den für die Entscheidung über die Vergabe zuständigen Kreisausschuss gefertigt, die ebenfalls in der Vergabeakte enthalten ist.
Gemäß § 114 Abs. 1 GWB trifft die Vergabekammer die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Wegen des festgestellten Verstoßes gegen das vergaberechtliche Gleichbehandlungsgebot ist es erforderlich, den Auftraggeber zu verpflichten, erneut in die Angebotswertung einzutreten, diese unter Beachtung der Rechtsauffassung der Vergabekammer erneut durchzuführen und dabei das Angebot der Beigeladenen zu 1 auf Grund der fehlenden Mindestreferenzen für das angebotene Ident-System von der weiteren Wertung auszuschließen. Von einer Aufhebung des streitbefangenen Vergabeverfahrens konnte die Vergabekammer dagegen absehen. Die von der Vergabekammer im Tenor zu 1 verfügte Verpflichtung des Auftraggebers ist bereits geeignet und angemessen, die festgestellte Rechtsverletzung der Antragstellerin zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass er nach erneuter Wertung die Bieter im Vergabeverfahren vor Zuschlagserteilung erneut gem. § 13 VgV informieren muss. Hinsichtlich der vom Auftraggeber beabsichtigten Zuschlagserteilung für das Los 4 zu Gunsten der Beigeladenen zu 2 war der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin zurückzuweisen.
III.
Kosten
Die Kostenentscheidung folgt aus § 128 GWB. Nach Art. 7 Nr. 5 des 9. Euro-Einführungs-
gesetzes (BGBl. 58/2001 vom 14.11.2001, S. 2992 ff.) vom 10.11.2001 werden die
DM-Angaben in § 128 GWB für die von der Vergabekammer festzusetzende Gebühr durch Angaben in Euro im Verhältnis 1 : 2 ersetzt, so dass die regelmäßige Mindestgebühr nunmehr 2.500 Euro, die Höchstgebühr 25.000 Euro bzw. in Ausnahmefällen 50.000 Euro beträgt.
Es wird eine Gebühr in Höhe von 4.404,00 EUR gemäß § 128 Abs. 2 GWB festgesetzt.
Der zu Grunde zu legende Auftragswert für das streitbefangene Los 1 über die gesamte siebenjährige Vertragslaufzeit beträgt nach dem Ergebnis der streitbefangenen Ausschreibung 12.698.119,00 EUR (netto, geprüft). Dieser Betrag entspricht den Kosten nach dem Nebenangebot 2 der Antragstellerin für das streitbefangene Los 1 und damit ihrem Interesse am Auftrag.
Die Gebührenermittlung erfolgt an Hand einer Gebührentabelle des Bundeskartellamtes vom 09.02.1999. Hiernach wird der Mindestgebühr von 5.000,00 DM (§ 128 (2) GWB) eine Ausschreibungssumme von bis zu 2 Mio. DM (Schwellenwert von 1 Mio. Euro; ca. 2 Mio. DM) zugeordnet und dem regelmäßigen Höchstwert von 50.000,00 DM (§ 128 (2) GWB) eine Ausschreibungssumme von 300 Mio. DM (höchste Summe der Nachprüfungsfälle 1996 -1998) gegenüber gestellt. Bei einer Ausschreibungssumme von 12.598.119,00 EUR ergibt sich durch Interpolation eine Basisgebühr von 4.404,00 EUR.
Diese Gebühr schließt einen durchschnittlichen sachlichen und personellen Aufwand ein. Gutachterkosten und Kosten von Zeugenvernehmungen sind nicht angefallen.
Die im Tenor verfügte Kostentragungspflicht ergibt sich daraus, dass der Auftraggeber im Nachprüfungsverfahren i.S.d. § 128 Abs.3 Satz 1 GWB Hinsichtlich des Loses 1 unterlegen ist. Demgegenüber fällt das Obsiegen hinsichtlich des Loses 4 nicht ins Gewicht, da die dortige Auftragssumme für den gesamten vierjährigen Vertragszeitraum 166.400,00 EUR (Angebot der Antragstellerin) und damit nur 1,31 % des Gesamtauftragswertes zu Los 1 beträgt.
Eine Quotelung der Kosten kam daher nicht in Betracht.
Die Erstattungspflicht bezüglich der Kosten der Antragstellerin, die dieser zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung entstanden sind, folgt aus § 128 Abs. 4 GWB i.V.m. § 80 VwVfG. Danach war auf Antrag der Antragstellerin festzustellen, dass die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes durch die Antragstellerin im konkreten Verfahren erforderlich war. Auch wenn man von einem fachkundigen, erfahrenen Bieter wie der Antragstellerin grundsätzlich verlangen darf, dass erüber das notwendige personelle Know-how bezüglich der für eine Ausschreibung erforderlichen Rechtsgrundlagen, insbesondere der VOB/A verfügt, bedurfte er für eine angemessene Reaktion in der auch für einen erfahrenen Bieter ungewohnten Situation eines vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahrens besonderen rechtskundigen Beistandes.
Nach den zu § 80 VwVfG geltenden Grundsätzen ist die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes dann notwendig, wenn sie vom Standpunkt eines verständigen Beteiligten für erforderlich gehalten werden durfte (BVerwGE 55, 299, 306). Dies ist nach der herrschenden Lehre nicht nur in schwierigen und umfangreichen Verfahren zu bejahen, sondern entspricht der Regel (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 7. Aufl., § 80, Rdn. 45; Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 5. Aufl., § 80, Rdn. 81). Dieser Grundsatz soll allerdings nur im Verhältnis des Bürgers zum Staat gelten. Schon beim materiellen Vergaberecht handelt es sich um eine überdurchschnittlich komplizierte Materie, die nicht nur in kurzer Zeit zahlreiche Veränderungen und Neuregelungen erfahren hat, sondern auch durch komplexe gemeinschaftsrechtliche Fragen überlagert ist. Entscheidend aber ist, dass das Nachprüfungsverfahren gerichtsähnlich ausgebildet ist, die Beteiligten also auch prozessuale Kenntnisse haben müssen, um ihre Rechte umfassend zu wahren. Deshalb ist im vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahren die nach § 80 VwVfG gebotene Rechtspraxis zur Erstattung der Rechtsanwaltskosten nicht übertragbar (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 09.11.2001, Az.: Verg 1/01; OLG Stuttgart, Beschluss v. 19.07.2000, 2 Verg 4/00, NZBau 11/2000, S. 543 ff.). Denn durch seinen Charakter als gerichtsähnlich ausgestaltetes Verfahren unterscheidet sich das Vergabenachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer eben grundlegend von dem Widerspruchsverfahren nach der VwGO.
Angesichts der oben erörterten Tatsache, dass der Auftraggeber im Nachprüfungsverfahren unterlegen ist, hat er die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlichen Kosten der Antragstellerin zu tragen.
Der Auftraggeber wird aufgefordert, den Betrag von 4.404,00 EUR unter Angabe des Kassenzeichens xxxxxxxxxxxx auf folgendes Konto zu überweisen:
XXXXXXXXXXXXX
Schulte
Dr. Mielke