Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 08.05.2002, Az.: 13 Verg 5/02

Kriterium der fachlichen Eignung für neu auf dem Markt auftretende Unternehmen; Notwendigkeit intensiverer Überwachung des Unternehmens durch die Vergabestelle; Ausschreibung über Unterführungsbauwerke und Brückenbauwerke; Anforderungen an die Fachkunde für die Errichtung der Bauwerke; Maßstab für die Vergabe von Aufträgen

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
08.05.2002
Aktenzeichen
13 Verg 5/02
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2002, 28342
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:2002:0508.13VERG5.02.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VK Niedersachen - 15.11.2001 - AZ: VK 04/01

Fundstellen

  • BauR 2003, 150-151 (amtl. Leitsatz)
  • EUK 2002, 108
  • IBR 2003, 93
  • OLGReport Gerichtsort 2002, 200-201

Amtlicher Leitsatz

Kriterium der fachlichen Eignung für neu auf dem Markt auftretende Unternehmen ist nicht die aus der Natur der Sache folgende Notwendigkeit intensiverer Überwachung des Unternehmens durch die Vergabestelle.

In der Vergabesache
hat der Vergabesenat des Oberlandesgerichts in Celle
auf die mündliche Verhandlung vom 30. April 2002
unter
Mitwirkung der Richter ..., ... und ...
beschlossen:

Tenor:

Auf die Vergabebeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der Vergabekammer bei dem Niedersächsischen Landesamt für Straßenbau vom 11. Februar 2002 aufgehoben.

Die Vergabestelle wird angewiesen, das Angebot der Beschwerdeführerin vom 15. November 2001 über die Bauleistung ... bei der Vergabe zu berücksichtigen, weil begründete Zweifel an der Fachkunde der Antragstellerin nicht bestehen.

Die Vergabestelle trägt die Kosten des Nachprüfungsverfahrens einschließlich der Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Für die Antragstellerin war es notwendig, einen Rechtsanwalt hinzuzuziehen.

Gegenstandswert: bis zu 90.000 EUR.

Gründe

1

I.

Die Antragstellerin beteiligte sich an der offenen Ausschreibung über drei Unterführungsbauwerke und zwei Brückenbauwerke, letztere im Spannbeton-Verfahren zu errichten. Entsprechend den Ausschreibungsbedingungen forderte die Vergabestelle von ihr einen Nachweis der Fachkunde. Die Antragstellerin legte dar, dass sie große Bauwerke mit "schlaffer" Bewehrung bereits errichtet, jedoch bisher keine Spannbetonarbeiten ausgeführt habe. Erfahrung damit hat ihr geschäftsführender Gesellschafter ..., der die Bauaufsicht für das in Rede stehende Gewerk führen will. Die Antragstellerin verfügt über einen weiteren geschäftsführenden Gesellschafter. Außerdem legte die Antragstellerin den Ablauf zur Herstellung der Brückenbauwerke dar und bezeichnete einzusetzende Geräte und Personal.

2

Mit der Bieterverständigung vom 17. Dezember 2001 schloss die Vergabestelle die Antragstellerin aus, "weil begründete Zweifel an Ihrer Eignung bestehen im Hinblick auf Fachkunde. Sie haben bislang nur Hochbau-Baumaßnahmen durchgeführt. In Anbetracht dessen, dass die ausgeschriebenen Arbeiten auch Spannbetonbrücken beinhalten, ist eine entsprechende Qualifikation der Firma und des Personals erforderlich." Dagegen wandte sich die Antragstellerin erfolglos mit ihrem Nachprüfungsantrag. Gegenüber dem zurückweisenden Beschluss der Vergabekammer verfolgt sie ihr Begehren mit der sofortigen Beschwerde weiter.

3

Beschwerdeführend beantragt sie,

  1. 1.

    den angefochtenen Beschluss aufzuheben,

  2. 2.

    der Vergabestelle die Vergabe zu untersagen,

  3. 3.

    die Vergabestelle zu verpflichten, ihr den Zuschlag zu erteilen.

4

Die Vergabestelle beantragt,

die Vergabebeschwerde zurückzuweisen.

5

Sie verteidigt ihre Entscheidung, die Antragstellerin sei fachlich nicht geeignet.

6

II.

Die zulässige Vergabebeschwerde der Antragstellerin hat Erfolg.

7

Der Senat hat Beweis durch das in der mündlichen Verhandlung vom 30. April 2002 erstattete Gutachten des Sachverständigen ..., dessen Fachkunde außer Frage steht, erhoben. Dieser hat zur Überzeugung des Senates ausgeführt, dass das Unternehmen der Antragstellerin den Anforderungen an die Fachkunde für die Errichtung der hier in Rede stehenden Gewerke genüge. Schließlich handele es sich lediglich um drei Unterführungen, die sowieso im normalen Beton-Ingenieurbau zu errichten seien, und lediglich um zwei nicht besonders große Überführungen, von denen auch nur die Platten in Spannbetonbauweise zu errichten seien. Die Spannbetonbauweise werde heute nicht mehr so kritisch wie früher betrachtet. Vielmehr sei sie eine gängige Arbeitsweise. Dieses Verständnis werde dadurch bestärkt, dass entgegen früheren Regelungen heute nur noch eine DIN-Norm (DIN 1045) für beide Arten von Stahlbetonarbeiten einschlägig sei. Zwar bestehe kein Zweifel, dass mehr Kenntnisse für Spannbetonarbeiten erforderlich seien, jedoch fehle es an diesen nicht. Der geschäftsführende Gesellschafter ... der Antragstellerin stehe für die Bauleitung hinreichend zur Verfügung. Ob ein Teil des anderen Personals bereits früher Spannbeton verarbeitete, ist nicht von besonderer Bedeutung. Denn die Erfahrungen im Ingenieurbau sind durch die Kenntnisse und das Miterleben der Entwicklung der Betontechnologie in dieser Zeit geprägt. Sie genügen für die Anforderungen an Mitarbeiter, die eine durchschnittliche Brücke in Spannbetonbauweise errichten sollen.

8

Zwar hat der Sachverständige eingeräumt, dass die Beauftragung eines Unternehmens mit dem ersten Spannbeton-Bauwerk, das von diesem Unternehmen errichtet wird, immer Risiken berge. Der verständliche Wunsch einer Vergabestelle, mit solchen Unternehmen zusammen zu arbeiten, die bereits bewiesen hätten, dass sie problemlos und ohne weiteren Arbeitsaufwand der Vergabestelle Bauwerke errichten könnten, sei auch verständlich. Er rechtfertige es jedoch nicht, neue Unternehmen deshalb für fachlich nicht geeignet anzusehen. Auch wenn es der Üblichkeit entspreche, dass neue Unternehmen in einer Arbeitsgemeinschaft mitarbeiteten und so praktische Erfahrungen sammelten, sei dies' jedoch nicht Voraussetzung für die Feststellung der fachlichen Eignung für die Herstellung von Spannbeton-Bauwerken. Vielmehr sei es ebenso gut, wenn ein Unternehmen fachliche Kompetenz hinzu kaufe, wie es bei der Antragstellerin durch den geschäftsführenden Gesellschafter ... geschehen sei und wie es üblicherweise durch die Beauftragung von Subunternehmen - die mit der Beauftragung der Firma ... für wesentliche Teile der Spannbetonarbeiten auch hier geplant ist - geschehe.

9

Zusammenfassend hat der Sachverständige die Situation so bewertet, dass die Antragstellerin fachlich geeignet sei. Die Bedenken wegen der in der Natur der Sache bei einem Erstauftrag liegenden Risiken seien berechtigt, die Risiken jedoch unvermeidbar. Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der fachlichen Eignung ergäben sich daraus nicht.

10

Der Senat hat keinen Anlass, an der Bewertung des Sachverständigen, der nicht nur Bauingenieur und Hochschullehrer, sondern auch der Leiter des Prüfungsamtes ... sowie geschäftsführender Leiter des Instituts für Baustoffe, Massivbau und Brandschutz ... ist, zu zweifeln. Die von der Vergabestelle in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen Bedenken betreffen Erschwernisse der Überwachung eines solchen Unternehmens, mit dem die Vergabestelle naturgemäß noch keine Erfahrungen hat. Das kann aber nicht dazu führen, ein neu auf den Markt tretendes Unternehmen deshalb auszuschließen und den Wettbewerb um die Bauleistungen auf die der Vergabestelle vertrauten Unternehmen zu beschränken.

11

§ 97 GWB fordert eine Vergabe von Bauleistungen im Wettbewerb. Maßstab für die Vergabe von Aufträgen ist gemäß § 97 Abs. 4 GWB die Fachkunde, die Leistungsfähigkeit und die Zuverlässigkeit der Unternehmen. Die Leistungsfähigkeit und die Zuverlässigkeit der Antragstellerin hat die Vergabestelle nicht beanstandet. Die Beanstandungen der Fachkunde haben sich als nicht gerechtfertigt erwiesen. Andere und weiter gehende Anforderungen dürfen an die Antragstellerin nicht gestellt werden, weil dies' weder durch Bundes- noch Landesgesetz vorgesehen ist. Deshalb ist die Antragstellerin wieder am Vergabeverfahren zu beteiligen. Entsprechend ist die Vergabestelle durch diesen Beschluss angewiesen worden.

12

Mit diesem Beschluss trägt der Senat dem wohlverstandenen Begehren der Antragstellerin insgesamt Rechnung. Zwar hat diese nach dem Wortlaut ihrer Anträge zugleich begehrt, festzustellen, dass die Vergabestelle verpflichtet sei, den Zuschlag an die Antragstellerin zu erteilen. Aus der Begründung ist jedoch ersichtlich, dass das Begehren der Antragstellerin so zu verstehen ist, dass sie die Bedenken der Vergabestelle wegen der fehlenden Fachkunde beseitigt wissen will. Offensichtlich dient der Beschwerdeantrag zu 3. auch nur diesem Ziel und ist so zu verstehen, dass festgestellt wird, dass die Vergabestelle den Zuschlag nicht deshalb verweigern dürfe, weil es an der Fachkunde fehle.

13

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die rechtliche Schwierigkeit des Verfahrens rechtfertigte die Beauftragung eines Rechtsanwaltes in diesem Vergabeverfahren.

Streitwertbeschluss:

Gegenstandswert: bis zu 90.000 EUR.

Der Gegenstandswert für die Vergabebeschwerde wurde gemäß § 12 a Abs. 2 GKG festgesetzt.