Vergabekammer Lüneburg
Beschl. v. 01.10.2003, Az.: 203-VgK-20/2003

Ausschluss von Angebotswertung wegen fehlender Unterschrift; Unterzeichnungspflicht für alle Einzelunternehmen der Bietergemeinschaft; Anwendbarkeit der Grundsätze über die nachträgliche Genehmigungsfähigkeit der rechtsgeschäftlichen Willenserklärung vollmachtloser Vertreter im Falle von Bietergemeinschaften; Bevollmächtigung zur Vertretung der Bietergemeinschaft; Kostenentscheidung hinsichtlich der Erstattungsfähigkeit der Kosten der Beigeladenen

Bibliographie

Gericht
VK Lüneburg
Datum
01.10.2003
Aktenzeichen
203-VgK-20/2003
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2003, 32097
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgegenstand

Vergabeverfahren Sortierung und Verwertung von kommunalem Altpapier aus dem Landkreis xxx einschließlich Transport des bereits eingesammelten Altpapiers von der Übergabestelle zur Sortieranlage und von der Sortieranlage zur Verwertung (Los 2)

Die Vergabekammer bei der Bezirksregierung Lüneburg hat
durch
den Vorsitzenden RD Gause,
die hauptamtliche Beisitzerin BOAR'in Schulte und
den ehrenamtlichen Beisitzer BOR Weyer
auf die mündliche Verhandlung
vom 01.10.2003
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Der Nachprüfungsantrag wird abgewiesen.

  2. 2.

    Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin gesamtschuldnerisch.

  3. 3.

    Die Kosten werden auf 2.612,-- EUR festgesetzt.

  4. 4.

    Die Antragstellerin hat dem Auftraggeber und der Beigeladenen die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten zu erstatten. Die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes war sowohl für den Auftraggeber als auch für die Beigeladene notwendig.

Gründe

1

I.

Der Auftraggeber hat mit Datum vom 03.03.2003 unter anderem die hier streitbefangene Sortierung und Verwertung von kommunalem Altpapier aus dem Landkreis xxx einschließlich Transport des bereits eingesammelten Altpapiers von der Übergabestelle zur Sortieranlage und von der Sortieranlage zur Verwertung (Los 2) EU-weit für die Zeit vom 01.01.2004 bis zum 31.12.2006 im offenen Verfahren ausgeschrieben.

2

In der Bekanntmachung wurde darauf hingewiesen, dass Nebenangebote und Alternativvorschläge für das Los 2 berücksichtigt werden sollten. Falls der Auftrag an eine Bietergemeinschaft vergeben werden sollte, müsse sie gesamtschuldnerisch haften und einen bevollmächtigten Vertreter haben. Als Angebotsfrist wurde der 29.04.2003 gesetzt.

3

Es wurde darauf hingewiesen, dass Zuschlagskriterium der niedrigste Preis sein sollte.

4

Der Auftraggeber forderte von den Bietern mit dem Angebot zur Beurteilung, ob diese die wirtschaftlichen und technischen Mindestvoraussetzungen erfüllen,

  • ein gültiges Zertifikat als anerkannter Entsorgungsfachbetrieb für die Leistung und
  • zusätzlich für das Los 2: Nachweis über die Durchführung von Leistungen der Altpapiersortierung und -verwertung aus Haushaltungen in Kommunen mit über 100.000 Einwohnern in den letzten drei Jahren einschließlich Referenzen für die ausgeschriebene Leistung, dort jeweils Nennung des Auftraggebers, des dortigen Ansprechpartners mit Telefonnummer.

5

Ferner forderte der Auftraggeber verschiedene Nachweise zur Rechtslage sowie zur wirtschaftlichen, finanziellen und technischen Leistungsfähigkeit der Bieter.

6

Aufgrund verschiedener Nachfragen der Antragstellerin und weiterer Bieter sah sich der Auftraggeber veranlasst, allen Bietern Erläuterungen und Präzisierungen zu den Verdingungsunterlagen mit insgesamt zwei Bieterrundschreiben vom 15.04.2003 und 24.04.2003 mitzuteilen.

7

Bei der Angebotsöffnung am 30.04.2002 ergab sich, dass insgesamt 7 Bieter Angebote für die einzelnen Lose abgegeben hatten.

8

Für das Los 2 (Sortierung und Verwertung von kommunalem Altpapier) lagen 5 Angebote vor. Zwei Bieter hatten kein Angebot abgegeben. Eines der 5 eingereichten Angebote konnte nicht geprüft werden, da die rechtsverbindliche Unterschrift fehlte.

9

Die formale Prüfung und Wertung der Angebote ergab nach Auffassung des Auftraggebers, dass das Angebot der Antragstellerin wegen der fehlenden Unterschrift unter dem Angebotsschreiben gem. §§ 25 Nr. 1 b, 21 Nr. 1 Abs. 2 Satz 1 VOL/A von der Wertung auszuschließen sei, da das Angebot nur von der Geschäftsführerin der Fa. xxx unterzeichnet wurde. Zur Begründung wurde festgehalten, dass die das Verfahren begleitende Rechtsanwältin, jetzt Bevollmächtigte des Auftraggebers, sich mit Schreiben vom 17.06.2003 u.a. mit der Frage der fehlenden Unterschrift auseinander gesetzt hat. Sie vertrat folgende die Auffassung:

"Das Angebot der Bietergemeinschaft wäre nur dann wirksam abgegeben, wenn es gemäß § 21 Nr. 1 Abs. 2 VOL/A unterschrieben wäre. Grundsätzlich setzt dies beim Angebot einer Bietergemeinschaft voraus, dass alle Mitglieder der Gemeinschaft unterschreiben, es sei denn, die nicht unterschreibenden Mitglieder sind wirksam vertreten worden. ... Eine solche wirksame Bevollmächtigung ist aber nicht erteilt worden. ... Die Geschäftsführerin der Fa. xxx konnte die Fa. xxx also nicht vertreten. Es ist daher kein wirksames Angebot abgegeben worden. Das Angebot der Fa. xxx ist gemäß §§ 25 Nr. 1 Abs.1 c), 21 Nr. 1 Abs. 2 Satz 1 VOL/A auszuschließen ."

10

Das Rechnungsprüfungsamt des Auftraggebers teilte mit Stellungnahme vom 26.06.2003 die Bedenken der beauftragten Rechtsanwältin und bat insoweit um Ergänzung des Vergabevermerkes.

11

Mit Informationsschreiben vom 25.06.2003 informierte der Auftraggeber die Antragstellerin gem. § 13 VgV, dass ihr Angebot ausgeschlossen werde, weil es nicht den Bewerbungsbedingungen gemäß im Angebotsschreiben unterschrieben sei. Das Angebot wurde nur von der Geschäftsführerin der Fa. xxx unterschrieben. Eine Bevollmächtigung der Geschäftsführerin der Fa. xxx, die zur Angebotsabgabe für die Bietergemeinschaft ermächtigt, liege nicht vor. Wegen fehlender Unterschrift müsse das Angebot daher gemäß §§ 25 Nr. 1 Abs. 1 b, 21 Nr. 1 Abs. 2 Satz 1 VOL/A ausgeschlossen werden.

12

Mit Schreiben vom 27.06.2003 überreichte die Antragstellerin die fehlende Vollmacht der Fa. xxx an die Fa. xxx. Sie beruft sich insoweit auf § 21 Nr. 4 Satz 2 VOL/A, wonach eine fehlende Bezeichnung eines Mitglieds einer Bietergemeinschaft als bevollmächtigter Vertreter für den Abschluss und die Durchführung des Vertrages noch vor der Zuschlagserteilung beigebracht werden kann.

13

Mit Schreiben vom 04.07.2003 rügte die Antragstellerin erneut, dass ihr Angebot ausgeschlossen wurde. Sie ist der Auffassung, dass ihr Angebot entgegen der Auffassung des Auftraggebers unterschrieben gewesen sei.

14

Die Antragstellerin hat sodann mit Anwaltsschriftsatz vom 08.07.2003, eingegangen per Telefax am selben Tage, die Vergabekammer angerufen. Die Antragstellerin macht geltend, dass sie zu Unrecht nicht berücksichtigt worden sei, da der von dem Auftraggeber genannte Ausschlussgrund - das Angebot sei nicht unterschrieben worden - nicht vorläge.

15

Ihrer Auffassung nach ist von der Frage, ob ein Angebot unterschrieben ist, die Frage sorgfältig zu trennen, ob derjenige, der unterschrieben hat, hierfür eine wirksame Vollmacht hat. Die Vollmachtserteilung selbst sei nicht an eine Form gebunden. Sie könne sogar konkludent erfolgen. Zwar sei es möglich, die Vorlage der schriftlichen Vollmacht zu verlangen, dies habe jedoch der Auftraggeber versäumt. Gemäß Ziffer 7 der Bewerbungsbedingungen des Auftraggebers sei ein Verzeichnis der Mitglieder der Gemeinschaft und der Bezeichnung des bevollmächtigten Vertreters vorzulegen. Ferner sei darüber hinaus die sog. Bietergemeinschaftserklärung vorzulegen; von einer Vollmacht sei in den vorgenannten Ausführungen nicht die Rede.

16

Zwar sei es richtig, dass bei der Abgabe des Angebotes die Bezeichnung des bevollmächtigten Vertreters fehlte. Es wäre jedoch ohne weiteres möglich und rechtlich zulässig gewesen, diese nachzureichen. Bei fehlenden Erklärungen oder Nachweisen käme es darauf an, ob ein Nachreichen die Wettbewerbssituation zu verändern mag oder nicht. Ihrer Meinung nach sei es ausgeschlossen, dass die fehlende Bezeichnung des bevollmächtigten Vertreters geeignet sei, die Wettbewerbssituation zu beeinträchtigen.

17

Soweit der Auftraggeber der Auffassung ist, dass eine ordnungsgemäße Vollmacht zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe nicht vorlag, vertritt die Antragstellerin die Auffassung, dass der Auftraggeber ihrer Meinung nach rechtsfehlerhaft nicht zwischen der Bevollmächtigung und dem Nachweis der Bevollmächtigung unterscheide.

18

Die Antragstellerin beantragt:

  1. 1.

    Es wird festgestellt, dass der Ausschluss des Angebotes der Bietergemeinschaft, wie im Informationsschreiben vom 25.06.2003 mitgeteilt, zu Unrecht erfolgt ist.

  2. 2.

    Der Antragsgegner wird verpflichtet, das vorstehend genannte Vergabeverfahren unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung der Vergabekammer fortzusetzen.

  3. 3.

    Der Antragstellerin wird Einsicht in die Vergabeakte gewährt.

  4. 4.

    Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung der Antragstellerin.

  5. 5.

    Die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin wird gemäß § 128 Abs. 4 GWB für notwendig erklärt.

19

Der Auftraggeber beantragt:

  1. 1.

    Der Antrag der Antragstellerin wird zurückgewiesen.

  2. 2.

    Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

  3. 3.

    Die Hinzuziehung des Bevollmächtigten durch den Antragsgegner wird für notwendig erklärt.

20

Zur Begründung seiner Auffassung führt der Auftraggeber aus, dass der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin unbegründet sei und die Vergabestelle sich an die Bestimmungen des Vergabeverfahrens gehalten habe.

21

Seiner Auffassung nach war die Antragstellerin zwingend auszuschließen, da das Angebot als schriftlich abzugebende Willenserklärung zur Rechtswirksamkeit der Unterschrift der Bieter bedürfe, hier also der Bietergemeinschaft. Ein wirksames Angebot durch eine Bietergemeinschaft setze aber grundsätzlich voraus, dass alle Mitglieder der Gemeinschaft unterschreiben, es sei denn, die nicht unterschreibenden Mitglieder seien wirksam vertreten worden.

22

Im Übrigen habe er entgegen den Vorwürfen der Antragstellerin im Angebotsformular ganz klar darauf hingewiesen, dass ein Angebot, das nicht unterschrieben sei, nicht gewertet werden könne.

23

Ferner weist der Auftraggeber darauf hin, dass eine wirksame Bevollmächtigung der Geschäftsführerin der zur Bietergemeinschaft gehörenden Firma xxx GmbH für die Bietergemeinschaft zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe nicht vorlag. Eine Alleinunterzeichnung hätte seiner Meinung nach nur ausgereicht, wenn zu diesem Zeitpunkt eine entsprechende Bevollmächtigung vorgelegen hätte. Unstreitig habe diese Bevollmächtigung nicht vorgelegen, sodass die späteren Erklärungen bzw. Nachreichungen der Bietergemeinschaft unberücksichtigt bleiben mussten.

24

Der Auftraggeber ist der Auffassung, dass er von den verbindlichen Bedingungen der Vergabeunterlagen nachträglich nicht abweichen darf. Er sah sich aus rechtlicher Sicht gehindert, von dem Erfordernis einer schriftlichen Bevollmächtigung zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe zu Gunsten etwaiger, späterer Genehmigungen der Unterschrift abzusehen.

25

Die Beigeladene beantragt:

  1. 1.

    Der Antrag der Antragstellerin wird zurückgewiesen.

  2. 2.

    Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

  3. 3.

    Die Hinzuziehung der Bevollmächtigten durch die Beigeladene wird für notwendig erklärt.

26

Sie unterstützt den Vortrag des Auftraggebers.

27

Wegen des übrigen Sachverhalts wird auf die Vergabeakte, die Schriftsätze der Beteiligten und das Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 01.10.2003 Bezug genommen.

28

II.

Der Nachprüfungsantrag ist zulässig, aber unbegründet. Der Auftraggeber hat das Angebot der Antragstellerin zu Recht gem. § 25 Nr. 1 Abs. 1 lit. b VOL/A i.V.m. § 21 Nr. 1 Abs. 2 Satz 1 VOL/A von der Wertung ausgeschlossen, da es nicht die erforderlichen Unterschriften aufwies. Das Angebot der Antragstellerin hätte entweder von den Geschäftsführern beider zur antragstellenden Bietergemeinschaft gehörenden Firmen oder aber von einem gemeinsamen, bevollmächtigten Vertreter beider Firmen unterschrieben werden müssen. Die Antragstellerin hat Ziffer 7 der zu den streitbefangenen Verdingungsunterlagen gehörenden Bewerbungsbedingungen nicht beachtet. Danach mussten Arbeitsgemeinschaften und andere gemeinschaftliche Bieter mit dem Angebot dem Auftraggeber ein Verzeichnis der Mitglieder der Gemeinschaft mit Bezeichnung des bevollmächtigten Vertreters und eine von allen Mitgliedern rechtsverbindlich unterzeichnete Erklärung, dass der bevollmächtigte Vertreter die im Verzeichnis aufgeführten Mitglieder gegenüber dem Auftraggeber rechtsverbindlich vertritt und alle Mitglieder als Gesamtschuldner haften, übergeben. Angesichts dieser auch für den Auftraggeber bindenden Festlegung in den Verdingungsunterlagen war eine Nachreichung der Bevollmächtigung zumindest nach Ablauf der Angebotsfrist nicht mehr möglich.

29

1.

Der Nachprüfungsantrag ist zulässig. Bei dem Auftraggeber handelt es sich um eine Gebietskörperschaft und damit um einen öffentlichen Auftraggeber im Sinne des § 98 Nr. 1 GWB. Der streitbefangene Auftragübersteigt den für die Zuständigkeit der Vergabekammer maßgeblichen Schwellenwert gem. § 100 Abs. 1 GWB. Danach gilt der 4. Teil des GWB nur für solche Aufträge, die die Auftragswerte erreichen oder überschreiten, die durch Rechtsverordnung nach § 127 GWB festgelegt sind. Bei den ausgeschriebenen Leistungen handelt es sich um einen Dienstleistungsauftrag betreffend die Sortierung und Verwertung von kommunalem Altpapier aus dem Landkreis xxx einschließlich Transport des bereits eingesammelten Altpapiers von der Übergabestelle zur Sortieranlage und von der Sortieranlage zur Verwertung gemäß § 99, Abs. 1, Abs. 4 GWB, für den gem. § 2 Nr. 3 der am 01.02.2001 in Kraft getretenen Vergabeverordnung (VgV) vom 09.01.2001 ein Schwellenwert von 200.000,-- EUR gilt. Der Wert des ausgeschriebenen Auftrags überschreitet nach dem Ergebnis der Ausschreibung deutlich den für die Anrufung der Vergabekammer maßgeblichen Schwellenwert. Bereits unter Zugrundelegung des preislich niedrigsten Hauptangebotes der Antragstellerin beträgt der Wert des streitbefangenen Loses 2 über die gesamte ausgeschriebene dreijährige Vertragslaufzeit 431.526,96 EUR. Die Antragstellerin ist auch gem. § 107 Abs. 2 GWB antragsbefugt, da sie als Bewerberin ein Interesse am Auftrag hat und die Verletzung von Rechten durch die Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht, indem sie behauptet, der Auftraggeber habe ihr Angebot zu Unrecht von der Wertung ausgeschlossen, da sie nach ihrer Auffassung die fehlende Bevollmächtigung des Vertreters der Bietergemeinschaft, der das Angebot unterschrieben hat, vergaberechtsunschädlich nachreichen konnte. Voraussetzung für die Antragsbefugnis gem. § 107 Abs. 2 GWB ist weiterhin, dass das antragstellende Unternehmen einen durch die behauptete Rechtsverletzung entstandenen oder drohenden Schaden darlegt. Das bedeutet, dass die Antragstellerin diejenigen Umstände aufzeigen muss, aus denen sich schlüssig die Möglichkeit eines solchen Schadens ergibt. Die diesbezüglichen Anforderungen oder die Darlegungslast darf nicht überspannt werden (vgl. Byok/Jaeger, Vergaberecht, § 107, Rn. 677). Die Antragstellerin hat ein entsprechendes Rechtsschutzbedürfnis dargelegt. Sie hat zumindest schlüssig vorgetragen, dass sie zumindest das preisgünstigste Angebot in der streitbefangenen Ausschreibung abgegeben hat, so dass sie sogar eine Aussicht auf Erhalt des Zuschlags hätte, wenn der Auftraggeber das Angebot nicht ausgeschlossen hätte.

30

Die Antragstellerin hat den Ausschluss ihres Angebotes auch unverzüglich gegenüber dem Auftraggeber gem. § 107 Abs. 3 Satz 1 GWB gerügt. Die Rügepflicht des§ 107 Abs. 3 Satz 1 GWB entsteht, sobald ein Bieter oder Bewerber im Vergabeverfahren einen vermeintlichen Fehler erkennt. Vorausgesetzt ist positive Kenntnis des Anbieters von den Tatsachen. Ausreichend für die positive Kenntnis eines Mangels im Sinne von § 107 Abs. 3 GWB ist bereits das Wissen um einen Sachverhalt, der den Schluss auf die Verletzung vergaberechtlicher Bestimmungen erlaubt und es bei vernünftiger Betrachtung gerechtfertigt erscheinen lässt, das Verfahren als fehlerhaft zu beanstanden (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.08.2000, Az.: Verg 9/00). Die Antragstellerin hat mit Informationsschreiben des Auftraggebers vom 25.06.2003 gem. § 13 VgV erfahren, dass ihr Angebot wegen fehlender Unterschrift bzw. fehlender Bevollmächtigung der unterschreibenden Geschäftsführerin der Firma xxx durch die Bietergemeinschaft ausgeschlossen wurde. Bereits mit Anwaltsschriftsatz vom 27.06.2003, eingegangen beim Auftraggeber per Telefax am gleichen Tage, hat die Antragstellerin diesen Ausschluss gegenüber dem Auftraggeber gerügt und unter Hinweis auf die Regelung des § 21 Nr. 4 Satz 2 VOL/A darauf hingewiesen, dass die fehlende Vollmacht noch vor der für den 11.07.2003 vorgesehenen Zuschlagserteilung geheilt werden könne. Diese kurzfristige Rüge erfolgte unverzüglich im Sinne des § 107 Abs. 3 Satz 1 GWB.

31

2.

Der Nachprüfungsantrag ist jedoch unbegründet. Die Antragstellerin ist nicht in ihren Rechten gem. § 97 Abs. 7 GWB verletzt. Der Auftraggeber hat das Angebot der Antragstellerin zu Recht gem. § 25 Nr. 1 Abs. 1 lit. b VOL/A i.V.m. § 21 Nr. 1 Abs. 2 Satz 1 VOL/A von der Angebotswertung ausgeschlossen. Das Angebot war nicht von beiden Mitgliedern der Bietergemeinschaft unterschrieben, sondern lediglich durch die Geschäftsführerin der xxx GmbH, Frau xxx. Eine entsprechende Bevollmächtigung dieser Geschäftsführerin, nicht nur im Namen der xxx GmbH, sondern für die Bietergemeinschaft ein Angebot abzugeben, hat die Antragstellerin der Auftraggeberin aber weder mit Angebotsschreiben vom 29.04.2003 noch in sonstiger Weise bis zum Ablauf der Angebotsfrist (ebenfalls 29.04.2003) vorgelegt, obwohl sie dazu gem. Ziffer 7 der zu den streitbefangenen Verdingungsunterlagen gehörenden Bewerbungsbedingungen des Auftraggebers ausdrücklich verpflichtet war. Dort heißt es:

"Arbeitsgemeinschaften

Arbeitsgemeinschaften und andere gemeinschaftliche Bieter haben mit dem Angebot dem Auftraggeber zu übergeben

- ein Verzeichnis der Mitglieder der Gemeinschaft mit Bezeichnung des bevollmächtigten Vertreters und

- eine von allen Mitgliedern rechtsverbindlich unterzeichnete Erklärung, dass der bevollmächtigte Vertreter die im Verzeichnis aufgeführten Mitglieder gegenüber dem Auftraggeber rechtsverbindlich vertritt und dass alle Mitglieder als Gesamtschuldner haften."

32

Die Antragstellerin hat unstreitig mit ihrem Angebotsschreiben vom 29.04.2003 lediglich eine von den Geschäftsführern beider Mitglieder der Bietergemeinschaft unterschriebene Bietererklärung unter Verwendung des Textes des 2. Spiegelstrichs und unter Benennung der zur Bietergemeinschaft gehörenden Firmen abgegeben. Sie hat jedoch weder von beiden Mitgliedern bevollmächtigten Vertreter benannt noch dem Auftraggeber eine derartige Bevollmächtigung in sonstiger Weise unterbreitet. Eine solche ausdrückliche Vollmacht lag nach Aktenlage noch nicht einmal im Innenverhältnis zwischen den Mitgliedern der antragstellenden Bietergemeinschaft vor. Die Antragstellerin hat vielmehr erst in Reaktion auf das Informationsschreiben des Auftraggebers vom 25.06.2003 gem. § 13 VgV mit Rügeschreiben vom 27.06.2003 dem Auftraggeber eine entsprechende Vollmacht der xxx GmbH an die Firma xxx GmbH unterbreitet. Diese trägt das Datum 26.06.2003.

33

Gemäß § 25 Nr. 1 Abs. 1 lit. b VOL/A sind Angebote, die nicht unterschrieben sind, von der weiteren Wertung zwingend auszuschließen. Angebote ohne Unterschrift sind keine Angebote im Rechtssinne und haben schon aus diesem Grunde auszuscheiden. Das nachträgliche Einholen der Unterschrift ist unzulässig. Sinn und Zweck des Ausschreibungsverfahrens ist die Einholung verbindlicher Angebote. Wann dies der Fall ist, richtet sich nach allgemeinen zivilrechtlichen Regeln (vgl. Kulartz in Daub/Eberstein, VOL/A, 5. Aufl., § 25, Rn. 13, m.w.N.). Angebote von Bietergemeinschaften müssen grundsätzlich von allen Einzelunternehmen der Bietergemeinschaft unterzeichnet sein, wobei die Unterschrift auch durch einen nach allgemeinen Regeln hierzu Bevollmächtigten abgegeben werden kann (Bayerisches ObLG, Beschluss v. 20.08.2001, Az.: Verg 11/01-12/m). Bietergemeinschaften haben in der Regel die Rechtsqualität einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR) gemäß den §§ 705 ff. BGB. Die Vertretungsbefugnis richtet sich nach der Geschäftsführungsbefugnis. Ein Gesellschafter ist gem. § 714 BGB in der Regel nur dann berechtigt, die anderen Gesellschafter gegenüber Dritten zu vertreten, wenn ihm nach dem Gesellschaftsvertrag die alleinige Geschäftsführungsbefugnis zusteht. Von dem Grundsatz, dass alle Mitglieder einer Bietergemeinschaft das Angebot zu unterzeichnen haben, gibt es nur die Ausnahme, dass einer mit Vertretungsmacht für die anderen Mitglieder der Bietergemeinschaft handelt. Bestehen Zweifel daran, dass ein Teilnehmer einer Bietergemeinschaft mit wirksamer Vertretungsmacht für die anderen handelt, dann führt dies dazu, dass die Unterschriften der Übrigen nicht entbehrlich sind (vgl. Heiermann/Riedl/Rusam, VOB, 10. Aufl., A § 21, Rn. 4, m.w.N.).

34

Dabei ist im Schrifttum umstritten, ob die Grundsätze über die nachträgliche Genehmigungsfähigkeit der rechtsgeschäftlichen Willenserklärung vollmachtloser Vertreter im Falle von Bietergemeinschaften anwendbar sind. Zum Teil wird dies verneint, weil die strenge Förmlichkeit des § 25 Nr. 1 Abs. 1 lit. b VOL/A ebenso wie § 25 Nr. 1 Abs. 1 lit. b VOB/A das allgemeine Recht des BGB verdränge. Im Interesse eines für alle Bieter chancengleichen Wettbewerbs sei dies auch sachgerecht. Andernfalls seien Manipulationen nicht auszuschließen, da es Teilnehmern einer Bietergemeinschaft sonst nach Kenntnisnahme der Angebote anderer Bieter freistünde, je nach Auslastung der eigenen Betriebe und der Akquisition möglicherweise ertragreicherer anderer Angebote eine Genehmigung der Willenserklärung der vollmachtlosen Vertreter abzugeben oder zu verweigern (vgl. Rusam, a.a.O., A § 21, Rn. 4; VÜA Sachsen-Anhalt, 1 VÜ 1/94 "Rohbau Krankenhaus", S. 6). Nach einer anderen Auffassung ist im Falle der Unterschriftsvertretung bei Bietergemeinschaften mit der Vorlage des Angebots nicht zwingend ein Vollmachtsnachweis vorzulegen (vgl. Prieß in: Beck'scher VOB-Kommentar, Teil A, § 21, Rn. 16). Auch nach dieser Auffassung werden aber in den Fällen, in denen lediglich ein Mitglied einer Bietergemeinschaft ein Angebot in Vertretung der anderen Mitglieder unterschreibt, die Voraussetzungen der Rechtsscheinvollmachten regelmäßig nur begrenzt nachzuweisen sein. Die Duldungs- bzw. die Anscheinsvollmacht setzt voraus, dass der Vertretene wissentlich zulässt bzw. hätte erkennen müssen, dass jemand für ihn wie ein Vertreter auftritt und Dritte nach Treu und Glauben bei Anwendung der ihnen jeweils zumutbaren Sorgfalt auf die Erteilung einer entsprechenden Vollmacht schließen dürfen. Dabei muss das Verhalten des einen Teils, aus dem der Geschäftspartner die Bevollmächtigung eines Dritten vermeintlich schließen kann, von einer gewissen Häufigkeit und Dauer sein (vgl. Prieß, ebenda). Eine solche Häufigkeit und Dauer der Stellvertretung wird bei einer Angebotsunterzeichnung eines Mitglieds einer Bietergemeinschaft in Vertretung eines anderen Mitglieds regelmäßig nicht gegeben sein.

35

Dieser Meinungsstreit kann jedoch in den Fällen dahinstehen, in denen die Vergabestelle, um Unklarheiten zu vermeiden, schon in den Verdingungsunterlagen klarstellt, dass im Falle eines durch Vertreter unterschriebenen Angebots einer Bietergemeinschaft den Angebotsunterlagen eine Vollmacht beizufügen ist (vgl. VÜA Sachsen-Anhalt, 1 VÜ 11/97 "Frischwasserwerk"). Der Auftraggeber kann gem. § 17 Nr. 3 Abs. 2 lit. n VOL/A bestimmen, welche qualifizierten Anforderungen er an eine Unterschrift im Sinne des § 21 Nr. 1 Abs. 2 Satz 1 VOL/A stellt. Bei der Wertung der Angebote ist der Auftraggeber dann aber auch an seine eigenen Vorgaben gebunden (vgl. 2. Vergabekammer Sachsen-Anhalt beim RP Magdeburg, Beschluss v. 28.12.2000, Az.: 33-32571/07 VK 20/00 MD). Der Auftraggeber hat im vorliegenden Fall den Bietern mit den Verdingungsunterlagen entsprechende Vorgaben gemacht. So heißt es auf Seite 2 des Angebotsvordrucks für das streitbefangene Los 2:

"Diese Unterschrift deckt alle Erklärungen des Angebotes ab. Wird das Angebotsschreiben nicht rechtsverbindlich unterschrieben, gilt das Angebot als nicht abgegeben."

36

Gemäß Ziffer 7, 1. Spiegelstrich, der Bewerbungsbedingungen des Auftraggebers hatten Arbeitsgemeinschaften und andere gemeinschaftliche Bieter mit dem Angebot dem Auftraggeber ein Verzeichnis der Mitglieder der Gemeinschaftmit Bezeichnung des bevollmächtigten Vertreters zu übergeben. Angesichts dieser entgegen der Auffassung der Antragstellerin eindeutigen Vorgaben des Auftraggebers ist nicht zu beanstanden, dass der Auftraggeber das Angebot der Beigeladenen, das lediglich den Stempel und die Unterschrift der Geschäftsführerin einer Mitgliedsfirma der Bietergemeinschaft aufwies und eine Bevollmächtigung nicht erkennen ließ, gem. § 25 Nr. 1 Abs. 1 lit. b VOL/A von der Angebotswertung ausgeschlossen hat. Das Fehlen der Vertreterbezeichnung im Zeitpunkt der Angebotseröffnung hat zur Folge, dass Zweifel an der Bieterstellung der Antragstellerin nicht ausgeräumt, sondern noch verstärkt wurden (vgl. Bayerisches ObLG, Beschluss v. 20.08.2001, Az.: Verg 11/01-12/m). Die erst nach dem Eröffnungstermin und nach dem Informationsschreiben des Auftraggebers gem. § 13 VgV von der Antragstellerin nachgereichte Vollmachtsurkunde vom 26.06.2003 ist in diesem Zusammenhang nicht heranzuziehen, da sie zur Angebotseröffnung noch nicht vorlag und deshalb zur Auslegung des Angebotes, wie es sich dem Auftraggeber zum maßgeblichen Zeitpunkt der Wertung darstellte, nicht dienen kann (vgl. Bayerisches ObLG, a.a.O.).

37

Nach alledem war der Nachprüfungsantrag als unbegründet zurückzuweisen.

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III. Kosten

39

Die Kostenentscheidung folgt aus § 128 GWB. Nach Art 7 Nr. 5 des 9. Euro - Einführungsgesetzes (BGBl. 58/2001 vom 14.11.2001, S. 2992ff.) vom 10.11.2001 werden die DM-Angaben in § 128 GWB für die von der Vergabekammer festzusetzende Gebühr durch Angaben in Euro im Verhältnis 1 : 2 ersetzt, so dass die regelmäßige Mindestgebühr nunmehr 2.500 Euro, die Höchstgebühr 25.000 Euro bzw., in Ausnahmefällen, 50.000 Euro beträgt.

40

Es wird eine Gebühr in Höhe von 2.612 EUR gemäß § 128 Abs. 2 GWB festgesetzt.

41

Der zu Grunde zu legende Auftragswert für das streitbefangene Los 2 über die gesamte dreijährige Vertragslaufzeit beträgt nach dem Ergebnis der streitbefangenen Ausschreibung 431.526,96 EUR. Dieser Betrag entspricht den Kosten nach dem Angebot der Antragstellerin für das streitbefangene Los 2 und damit ihrem Interesse am Auftrag.

42

Die Gebührenermittlung erfolgt anhand einer Gebührentabelle des Bundeskartellamtes vom 09.02.1999 in der z. Zt. gültigen Fassung vom 01.01.2003. Hiernach wird der Mindestgebühr von 2.500 EUR (§ 128 (2) GWB) eine Ausschreibungssumme von bis zu 80.000 EUR zugeordnet und dem regelmäßigen Höchstwert von 25.000 EUR (§ 128 (2) GWB) eine Ausschreibungssumme von 70 Mio. EUR (höchste Summe der Nachprüfungsfälle 1996-1998) gegenüber gestellt. Bei einer Ausschreibungssumme von 431.526,96 EUR ergibt sich durch Interpolation eine Basisgebühr von 2.612 EUR.

43

Diese Gebühr schließt einen durchschnittlichen sachlichen und personellen Aufwand ein. Gutachterkosten und Kosten von Zeugenvernehmungen sind nicht angefallen.

44

Die im Tenor verfügteKostentragungspflicht ergibt sich daraus, dass die Antragstellerin im Nachprüfungsverfahren i.S.d. § 128 Abs.3 Satz 1 GWB unterlegen ist.

45

Die Erstattungspflicht bezüglich der Kosten des Auftraggebers, die diesem zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung entstanden sind, folgt aus § 128 Abs. 4 GWB i.V.m. § 80 VwVfG. Danach war festzustellen, dass die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes durch den Auftraggeber im konkreten Verfahren erforderlich war. Auch wenn man von öffentlichen Auftraggebern grundsätzlich verlangen darf, dass sie über das notwendige personelle Know-how bezüglich der für eine Ausschreibung erforderlichen Rechtsgrundlagen, insbesondere der VOL/A und der VOB/A verfügen, bedurfte sie für eine angemessene Reaktion in der auch für einen erfahrenen öffentlichen Auftraggeber ungewohnten Situation eines vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahrens besonderen rechtskundigen Beistandes.

46

Nach den zu § 80 VwVfG geltenden Grundsätzen ist die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes dann notwendig, wenn sie vom Standpunkt eines verständigen Beteiligten für erforderlich gehalten werden durfte (BVerwGE 55, 299, 306). Dies ist nach der herrschenden Lehre nicht nur in schwierigen und umfangreichen Verfahren zu bejahen, sondern entspricht der Regel (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 7. Aufl., § 80, Rdn. 45; Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 5. Aufl., § 80, Rdn. 81). Dieser Grundsatz soll allerdings nur im Verhältnis des Bürgers zum Staat gelten. Zu Gunsten der Ausgangsbehörde im Verwaltungsverfahren wird demgegenüber die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten nur in besonders gelagerten Einzelfällen angenommen, da die Ausgangsbehörde in der Regel mit eigenem Fachpersonal so gut ausgestattet sein muss, dass sie ihre Verwaltungstätigkeit, zu der auch die Mitwirkung im Vorverfahren (Widerspruchsverfahren) gehört, ohne fremde Unterstützung ausführen kann. Diese für die Situation der Ausgangsbehörde in einem Widerspruchsverfahren zutreffende Auffassung kann jedoch nicht auf das vergaberechtliche Nachprüfungsverfahrenübertragen werden. Schon beim materiellen Vergaberecht handelt es sich um eine überdurchschnittlich komplizierte Materie, die nicht nur in kurzer Zeit zahlreiche Veränderungen und Neuregelungen erfahren hat, sondern auch durch komplexe gemeinschaftsrechtliche Fragen überlagert ist. Entscheidend aber ist, dass das Nachprüfungsverfahren gerichtsähnlich ausgebildet ist, die Beteiligten also auch prozessuale Kenntnisse haben müssen, um ihre Rechte umfassend zu wahren. Deshalb ist im vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahren die nach § 80 VwVfG gebotene Rechtspraxis zur Erstattung der Rechtsanwaltskosten nicht übertragbar (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 09.11.2001, Az.: Verg 1/01; OLG Stuttgart, Beschluss v. 19.07.2000, 2 Verg 4/00, NZBau 11/2000, S. 543 ff.). Denn durch seinen Charakter als gerichtsähnlich ausgestaltetes Verfahren unterscheidet sich das Vergabenachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer eben grundlegend von dem Widerspruchsverfahren nach der VwGO.

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Kosten der Beigeladenen:

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Die Kostenentscheidung hinsichtlich der Erstattungsfähigkeit der Kosten der Beigeladenen folgt aus analoger Anwendung des § 162 Abs. 3 VwGO. Dort ist für das verwaltungsgerichtliche Verfahren geregelt, dass die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen nur erstattungsfähig sind, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt. Die analoge Anwendung dieser Vorschrift zu Gunsten eines obsiegenden Beigeladenen ist im Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer geboten (vgl. OLG Düsseldorf, NZBau 2000, S. 155, 158; sowie OLG Düsseldorf, Beschluss v. 15.06.2000, Az.: Verg 6/00). Die für eine analoge Anwendung von Vorschriften erforderliche Regelungslücke ergibt sich daraus, dass gem. § 128 Abs. 4 Satz 2 lediglich geregelt wird: "Soweit ein Beteiligter im Verfahren unterliegt, hat er die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Auslagen des Antragsgegners zu tragen. § 80 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und die entsprechenden Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder gelten entsprechend." Eine daraus folgende Ungleichbehandlung eines Beigeladenen gegenüber den anderen Beteiligten des Nachprüfungsverfahrens wäre jedoch nicht sachgerecht, zumal der Beigeladene schließlich gem. § 109 GWB deshalb den Beteiligten-Status erhält, weil "dessen Interessen durch die Entscheidung schwer wiegend berührt werden".

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Einerseits darf daher zwar für den Antragsteller durch (mögliche) Beiladungen kein unkalkulierbares und damit abschreckendes Kostenrisiko entstehen. Andererseits dürfen aber auch Kosten des Beigeladenen nicht zu einer Waffenungleichheit zu seinen Lasten führen (vgl. Byok/Jaeger, Vergaberecht, § 128, Rdnr. 1034).

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Unter Berücksichtigung dieser sachgerechten Grundsätze entspricht es im vorliegenden Fall der Billigkeit i.S.d. hier analog anzuwendenden § 162 Abs. 3 VwGO, dass die unterlegene Antragstellerin die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung im Nachprüfungsverfahren erforderlichen Aufwendungen der Beigeladenen, zu denen auch die Kosten eines durch die in einem derartig komplexen, nicht nur materielles Vergaberecht, sondern auch prozessuale Rechtsfragen berührenden Verfahren ohne weiteres erforderlichen Hinzuziehung eines Rechtsanwalts gehören, zu tragen hat.

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Die Antragstellerin wird aufgefordert, den Betrag von 2.612 EUR unter Angabe des Kassenzeichens xxx auf folgendes Konto zu überweisen: xxx.

Streitwertbeschluss:

Die Kosten werden auf 2.612,-- EUR festgesetzt.

Gause
Schulte
Weyer