Vergabekammer Lüneburg
Beschl. v. 14.03.2003, Az.: 203-VgK-14/03

Nachprüfung der Vergabe eines Auftrags zur Durchführung von Reinigungsmaßnahmen und Deinfektionsmaßnahmen in einem Klinikum; Universität als öffentlicher Auftraggeber; Schwellenwert für die Überprüfung von Dienstleistungsaufträgen; Beurteilung der Antragsbefugnis; Pflichten der Stellerin eines Nachprüfungsantrags; Freiheit der Bieter bei der Preisgestaltung; Erforderliches Verhältnis von Leistung und Gegenleistung

Bibliographie

Gericht
VK Lüneburg
Datum
14.03.2003
Aktenzeichen
203-VgK-14/03
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2003, 32085
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgegenstand

VOL-Vergabeverfahren A 06/02 -Reinigung/Desinfektion ZOP

Die Vergabekammer bei der Bezirksregierung Lüneburg hat
durch
den Vorsitzenden RD Gause auf die mündliche Verhandlung vom 14.03.2003
beschlossen

Tenor:

  1. 1.

    Die Auftraggeberin wird verpflichtet, erneut in die Angebotswertung einzutreten und den Zuschlag auf das Angebot der Antragstellerin zu erteilen.

  2. 2.

    Die Kosten des Verfahrens trägt die Auftraggeberin.

  3. 3.

    Die Kosten werden auf 2.500 Euro festgesetzt.

Begründung

1

I.

Die Auftraggeberin hat mit Bekanntmachung vom 21.05.2002 Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen im ZOP-Bereich des von ihr betriebenen Klinikums ausgeschrieben. Der streitbefangene Auftrag war bereits wiederholt Gegenstand von Nachprüfungsverfahren der Vergabekammer. Mit Beschluss vom 11.09.2002 hat die Vergabekammer der Auftraggeberin im Verfahren 203-VgK-17/2002 aufgegeben, erneut in die Wertung einzutreten. Nachdem die Auftraggeberin nach erneuter Wertung wiederum entschied, der Beigeladenen den Zuschlag zu erteilen, stellte die Antragstellerin erneut einen Nachprüfungsantrag. Im Nachprüfungsverfahren 203-VgK-31/2002 wies die Vergabekammer den Nachprüfungsantrag mit Beschluss vom 29.01.2003 zurück. Diesen Beschluss der Vergabekammer hat der Vergabesenat des Oberlandesgerichts Celle durch Beschluss vom 24.04.2003 - Az.: 13 Verg 4/03 - aufgehoben und der Auftraggeberin aufgegeben, erneut in die Wertung der Angebote einzutreten und dabei die vom Senat geäußerte Rechtsauffassung zu beachten.

2

Der Vergabesenat hat festgestellt, dass die Antragstellerin durch den Ausschluss ihres Angebotes von der Wertung in ihren Rechten gem. §§ 97, 107 GWB verletzt ist. Die Preiskalkulation - insbesondere der niedrige Stundenverrechnungssatz von 14,89 Euro einschließlich der Zuschläge für Sonn- und Feiertage - rechtfertige den Ausschluss nicht. Die Voraussetzungen des § 25 Nr. 2 Abs. 2 VOL/A lägen nicht vor. Es sei nicht ersichtlich, dass der angebotene Endpreis eine einwandfreie Ausführung einschließlich der Gewährleistung nicht erwarten lasse. Vielmehr sei davon auszugehen, dass die Antragstellerin trotz ihres niedrigeren Preises ordnungsgemäße Leistungen erbringen könne. Auch sei nicht ersichtlich, dass gesetzliche oder tarifliche Vorgaben bei der Kalkulation der Antragstellerin unberücksichtigt geblieben sind. Das von der Auftraggeberin zur Unterstützung ihrer Auffassung herangezogene Gutachten des Sachverständigen xxx vom 15.11.2002 sei nicht geeignet, die Kalkulation der Antragstellerin entscheidend in Frage zu stellen. Der Sachverständige gehe von allgemeinen Erfahrungssätzen im Gebäudereinigerhandwerk aus. Ein derartiger Ansatz helfe im vorliegenden Fall nicht weiter. Die Antragstellerin habe gegenüber dem Sachverständigen xxx - allein bezogen auf das hier streitgegenständliche Objekt - einen erheblichen Erfahrungsvorsprung, da die Antragstellerin die fraglichen Räume bereits seit vielen Jahren unstreitig reinigt. Die dort gewonnenen Erfahrungen haben in die Kalkulation einfließen können. Die Antragstellerin kenne das zu reinigende xxx Klinikum genau und wisse daher, welches Einsparpotenzial dort im Einzelnen vorhanden sei. Durch diese Ortskenntnis habe sie gegenüber den Mitbewerbern erhebliche Vorteile. Die Kalkulation der Antragstellerin sei nachvollziehbar. Da die Reinigungsleistungen der Antragstellerin im vergangenen Vertragsverhältnis schon bei einem niedrigeren Stundenverrechnungssatz nicht zu Beanstandungen geführt haben (der für den Bereich Hygiene zuständige Arzt der Auftraggeberin hatte der Antragstellerin unstreitig mehrfach positive Referenzen ausgestellt), sei nicht ersichtlich, warum die Antragstellerin unter Zugrundelegung der in diesem Vergabeverfahren angebotenen leicht erhöhten Stundensätze mangelhaft arbeiten werde.

3

Nachdem die Auftraggeberin auf der Grundlage des Beschlusses des Oberlandesgerichts Celle die Angebotswertung erneut durchgeführt hatte, teilte sie der Antragstellerin mit Schreiben vom 18.06.2003 mit, dass die vorliegenden Angebote nochmals geprüft und gewertet worden seien. Man habe dabei die vom Senat geäußerte Rechtsauffassung beachtet. Man habe sich jedoch abermals für die Beigeladene entschieden und wolle ihr den Zuschlag aus wirtschaftlichen Gründen am 03.07.2003 erteilen. Diese Entscheidung rügte die Antragstellerin mit Anwaltsschreiben vom 19.06.2003 gegenüber der Auftraggeberin. Da die Auftraggeberin der Rüge nicht abhalf, rief die Antragstellerin mit Antrag vom 20.06.2003, eingegangen per Fax am selben Tage, erneut die Vergabekammer an.

4

Die Antragstellerin weist darauf hin, dass ihr nicht bekannt sei, welche Beweggründe die Auftraggeberin dazu veranlasst hätten, abermals der Beigeladenen den Vorzug zu geben. Sie weist jedoch darauf hin, dass der Vergabesenat in der mündlichen Verhandlung vor dem OLG Celle am 08.04.2003 in dem zweitinstanzlichen Verfahren 13 Verg 4/03 der Auftraggeberin gegenüber unmissverständlich zum Ausdruck gebracht habe, dass die Frage der Zuverlässigkeit bereits zu Gunsten der Antragstellerin entschieden sei. Es komme nur noch auf die letzten Wertungsphasen an, insbesondere also, ob die Monatskalkulation und der Stundenverrechnungssatz schlüssig dargelegt seien. Diese Überlegungen seien auch in den Beschluss vom 24.04.2003 eingeflossen. Somit sei nicht ersichtlich, aus welchem Grunde sich die Auftraggeberin abermals für die unstreitig teureren Leistungen der Beigeladenen entschieden habe.

5

Obwohl sie, die Antragstellerin, die Auftraggeberin mit Schreiben vom 28.04.2003 aufgefordert habe, unverzüglich erneut in die Auswertung der Angebote einzutreten und dies erneut am 14.05.2003 anmahnte, habe die Auftraggeberin nicht reagiert. Stattdessen habe die Antragstellerin aus zuverlässiger Quelle zwischenzeitlich erfahren, dass die Beigeladene die streitgegenständlichen Reinigungsarbeiten offenbar im Wege eines freihändigen Verfahrens bis März 2004 ausführen solle. Ein die streitgegenständlichen Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen betreffender weiterer freihändiger Vertrag sei bis zum 30.06.2003 befristet gewesen.

6

Die Antragstellerin beantragt,

  1. 1.

    festzustellen, dass die Antragstellerin in ihren Rechten verletzt ist sowie ggf. die Auftraggeberin anzuweisen, erneut in die Wertung der Angebote einzutreten und dabei die von der Vergabekammer geäußerte Rechtsauffassung zu beachten,

  2. 2.

    der Auftraggeberin zu untersagen, ab dem 01.07.2003 die Arbeiten gemäß Ausschreibung A 06/02 - Reinigung/Desinfektion ZOP im Klinikum (offenes Verfahren EG-weit) von der Firma xxx (Beigeladene) ausführen zu lassen, ferner die streitgegenständlichen Arbeiten - abgesehen von der Antragstellerin - freihändig an andere Unternehmen zu vergeben oder vom eigenen Personal ausführen zu lassen.

7

Wegen der Eilbedürftigkeit hat die Antragstellerin darum gebeten, ohne vorherige mündliche Verhandlung zu entscheiden, hilfsweise, die Ladungsfrist auf 3 Tage abzukürzen.

8

Die Vergabekammer hat mit Verfügung vom 23.06.2003 der Auftraggeberin den Nachprüfungsantrag zugestellt und vorab per Fax am gleichen Tage bekannt gegeben.

9

Mit Beschluss vom 27.06.2003 hat die Vergabekammer auf den Eilantrag der Antragstellerin die Auftraggeberin gem. § 115 Abs. 3 GWB verpflichtet, die zum streitbefangenen, ausgeschriebenen Auftrag gehörenden Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen bis zum rechtskräftigen Abschluss des Nachprüfungsverfahrens nur noch kurzfristig, unter der auflösenden Bedingung des rechtskräftigen Abschlusses dieses Nachprüfungsverfahrens freihändig zu vergeben. Eine freihändige Vergabe, die über diesen zur Aufrechterhaltung des Betriebes und im Interesse der Gesundheit und des Lebens der Patienten unerlässlichen Rahmen hinausgeht, wird ihr dadurch ausdrücklich untersagt.

10

Die Auftraggeberin beantragt,

den Nachprüfungsantrag vom 20.06.2003 abzulehnen.

11

Die Auftraggeberin tritt dem Vorbringen der Antragstellerin entgegen. Sie betont, dass sie die erneute Wertung der Angebote selbstverständlich ausdrücklich unter Berücksichtigung der Entscheidungsgründe des Oberlandesgerichts Celle im Beschluss vom 24.04.2003 durchgeführt habe. Die Auftraggeberin erklärt jedoch, dass die Ausführungen des Vergabesenats in diesem Beschluss für sie weder nachvollziehbar noch verständlich seien. Der schriftliche Vortrag der Antragstellerin sowie die Ausführungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Vergabesenat seien vom Gericht als richtig unterstellt worden. Der Sachverhalt sei jedoch nicht zutreffend. Die Antragstellerin habe auch im zweitinstanzlichen Verfahren nicht objektivierbar darstellen können, wo in dem von ihr kalkulierten Stundenverrechnungssatz die Zuschläge für die OP-Reinigung und Feiertage enthalten sind. Mit dem Gutachten des Sachverständigen xxx habe sich der Senat überhaupt nicht weiter auseinander gesetzt. Fraglich sei, warum dessen allgemeine Erfahrungssätze im Gebäudereinigerhandwerk als vereidigter Sachverständiger derart von den von der Antragstellerin im Angebot ausgewiesenen Daten abweichen. Dies könne nicht allein mit der Kenntnis des konkret zu reinigenden xxx Klinikums erklärt werden. Auch sei die Feststellung des Oberlandesgerichts Celle nicht richtig, dass die Reinigungsarbeiten der Antragstellerin schon bei einem niedrigeren Stundenverrechnungssatz nicht zu Beanstandungen geführt hätten. Es sei im laufenden Vergabeverfahren immer wieder darauf hingewiesen worden, dass - unabhängig von den fachlichen Bescheinigungen des Krankenhaushygienikers Dr. xxx - erhebliche organisatorische Mängel festgestellt worden seien. Entsprechende Unterlagen seien in die vorangegangenen Nachprüfungsverfahren bereits eingebracht worden und werden erneut vorgelegt.

12

In der Vergabeakte ist ein Vergabevermerk in Form eines Schreibens des Geschäftsbereichs 61, Hauswirtschaftliche Dienste der Auftraggeberin, an den Geschäftsbereich Materialwirtschaft vom 18.06.2003 mit Anlagen über die Auswertungen von Preiszusammenstellung, Leistungsvorgaben und Referenzen, über die Vorgehensweise bei der Angebotsauswertung, einer Musterkalkulation Stundenverrechnungssatz, dem Sachverständigengutachten, Protokolle/Schriftwechsel und die Bewertung der Angebote enthalten. Daraus ergibt sich, dass die Antragstellerin auch nach der erneuten Wertung mit einem Angebotsgesamtpreis von 53.261,56 EUR netto gegenüber dem zweitplatzierten Angebot der Beigeladenen mit einer Höhe von 69.808,44 EUR nach wie vor den niedrigsten Angebotspreis angeboten hat. Gleichwohl wird empfohlen, der Beigeladenen den Zuschlag zu erteilen und zur Begründung auf die Anlagen zum Schreiben vom 18.06.2003 verwiesen. In der Anlage 5, die die erneut durchgeführte Bewertung der Angebote in allen 4 Phasen dokumentiert, wird u.a. zur Antragstellerin angemerkt, dass außer dem Klinikum xxx keine weiteren Referenzen im Krankenhausbereich bestünden. Somit könnten auch keine Erfahrungswerte aus anderen Häusern auf das eigene projiziert werden. Aus hygienischer Sicht seien in den letzten Jahren keine größeren Mängel aufgetreten, allerdings habe es massive Mängel in der Auftragsabwicklung (u.a. wurde die geforderte und die abgerechnete Mindestpersonenzahl in der Regel nicht eingehalten) gegeben. Die Sicherstellung der Qualität habe seitens der Auftraggeberin zu unverhältnismäßig hohen Kontrollkosten geführt. Die Objektleitung habe sich zu fast 75 % ihrer Arbeitszeit nur um diesen Bereich kümmern müssen, anstatt der geplanten 50 %. Eine Geschäftsbeziehung mit der Antragstellerin über die Glasreinigung hinaus sei angesichts all dieser Vorkommnisse nicht vorstellbar. In Phase 3 heißt es, die Antragstellerin habe wie auch drei weitere Firmen unrealistisch hohe Leistungswerte angenommen (Anlage 2), die teilweise weit über dem maximalen Vorgabewert lägen. Die Maximalwerte würden noch über den in der Fachliteratur nachlesbaren Werten festgelegt. Alle Werte über diesen Vorgaben seien weit jenseits des Realisierbaren. Die Werte der Antragstellerin überstiegen die Vorgabewerten in 8 von 13 Positionen zum Teil um über 100 %. Dies sei eine Folge der Rückberechnung des ersten Angebotes, das auf Grund der eklatanten Rechenfehler in fast allen Positionen durch die Antragstellerin habe korrigiert werden müssen. Die Auftraggeberin könne sich der Auffassung des OLG Celle nicht anschließen, das diese völlig überzogenen Leistungswerte der jahrelangen Erfahrung im Haus zuschreibe. In den Stundenverrechnungssatz der Antragstellerin von 13,95 EUR pro Stunde seien der OP-Zuschlag in Höhe von 10 % sowie das Risiko und der Gewinn nachträglich eingerechnet worden. Die Zuschläge für Nacht- und Wochenendarbeit seien nicht berücksichtigt, obgleich etliche Arbeiten genau in dieser Zeit stattfinden. Auch fehle der Arbeitgeberanteil zu den gesetzlichen Lohnnebenkosten. Gehe man von 8,53 EUR Tariflohn (inkl. OP-Zuschlag) aus, ergebe sich zuzüglich der gesetzlichen Bestandteile von 65,22 % ein Minimalstundenverrechnungssatz von 14,08 EUR. Daraus ergebe sich, dass bei dem von der Antragstellerin angebotenen Stundenverrechnungssatz von 13,95 EUR nicht einmal die zwingend vorgeschriebenen gesetzlichen Bestandteile kalkuliert worden seien. Von einem nur im Ansatz auskömmlichen Stundenverrechnungssatz könne hier überhaupt keine Rede sein.

13

Die Beigeladene beantragt ebenfalls,

den Nachprüfungsantrag zurückzuweisen.

14

Die Beigeladene unterstützt das Vorbringen der Auftraggeberin und erläutert insbesondere, warum auch ihrer Auffassung nach der von der Antragstellerin angebotene Stundenverrechnungssatz nicht angemessen sein kann.

15

Die Vergabekammer hat mit Beschluss vom 08.07.2003 gem. § 105 Abs. 3 GWB das Verfahren dem Vorsitzenden zur alleinigen Entscheidung übertragen, da das Nachprüfungsverfahren keine wesentlichen Schwierigkeiten in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht aufweist und die Entscheidung nicht von grundsätzlicher Bedeutung sein wird. Wegen des übrigen Sachverhalts wird auf die Schriftsätze der Beteiligten, die Vergabeakte und das Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 14.07.2003 Bezug genommen.

16

II.

Der Nachprüfungsantrag ist zulässig und begründet. Die Antragstellerin ist in ihren Rechten im Sinne der §§ 97 Abs. 7, 114 Abs. 1 GWB verletzt. Die Auftraggeberin hat das Angebot der Antragstellerin zu Unrecht wegen eines unangemessenen Preises gem. § 25 Nr. 2 Abs. 2, 3 VOL/A ausgeschlossen. Sie hat bei der erneuten Angebotswertung, zu der sie auf Grund des Beschlusses des OLG Celle vom 24.04.2003 - Az.: 13 Verg 4/03 - verpflichtet war, in entscheidenden Punkten nicht die für sie verbindliche, aus dem Beschluss eindeutig ersichtliche Rechtsauffassung des Vergabesenats zu Grunde gelegt.

17

1.

Der Nachprüfungsantrag ist zulässig. Bei der Auftraggeberin handelt es sich um eine der Aufsicht des Landes Niedersachsen unterliegende Universität und damit um einen öffentlichen Auftraggeber im Sinne des § 98 Nr. 2 GWB. Der streitbefangene Auftrag übersteigt auch den für die Zuständigkeit der Vergabekammer maßgeblichen Schwellenwert gem. § 100 Abs. 1 GWB. Danach gilt der 4. Teil des GWB nur für solche Aufträge, die die Auftragswerte erreichen oder überschreiten, die durch Rechtsverordnung nach § 127 GWB festgelegt sind. Bei den ausgeschriebenen Leistungen handelt es sich um Reinigungs-, Unterhaltsreinigungs- und Desinfektionsleistungen und damit um einen Dienstleistungsauftrag gem. § 99 Abs. 1 und Abs. 4 GWB, für den gem. § 2 Nr. 3 der am 01.02.2001 in Kraft getretenen Vergabeverordnung (VgV) vom 09.01.2001 ein Schwellenwert von 200.000,-- EUR gilt. Der Wert des ausgeschriebenen Auftrags überschreitet nach dem Ergebnis des Vergabeverfahrens deutlich den für die Anrufung der Vergabekammer maßgeblichen Schwellenwert. Bereits der streitbefangene, von der Antragstellerin angebotene Preis beträgt 53.261,56 EUR netto pro Monat, so dass angesichts des ausgeschriebenen dreijährigen Vertragszeitraumes der Schwellenwert von 200.000,-- EUR deutlich überschritten wird (Wert über die gesamte Vertragslaufzeit auf Basis des niedrigsten Angebotes der Antragstellerin = 1.917.416,16 EUR).

18

Die Antragstellerin ist auch antragsbefugt im Sinne des § 107 Abs. 2 GWB, da sie als Bieterin ein Interesse am Auftrag hat und eine Verletzung von Rechten durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht, indem sie behauptet, die Auftraggeberin beabsichtige, zu ihren Lasten den Zuschlag nicht auf das wirtschaftlichste Angebot zu erteilen. Voraussetzung für die Antragsbefugnis gem. § 107 Abs. 2 GWB ist weiterhin, dass das antragstellende Unternehmen einen durch die behauptete Rechtsverletzung entstandenen oder drohenden Schaden darlegt. Das bedeutet, dass der Antragsteller diejenigen Umstände aufzeigen muss, aus denen sich schlüssig die Möglichkeit eines solchen Schadens ergibt (vgl. Boesen, Vergaberecht, § 107, Rdn. 52). Die Antragstellerin hat ein entsprechendes Rechtsschutzbedürfnis dargelegt, da sie zumindest mit ihrem Angebot den niedrigsten Preis angeboten hat. Sie hat darüber hinaus sogar schlüssig dargelegt, dass sie bei aus ihrer Sicht vergabekonformem Verhalten der Auftraggeberin den Zuschlag auch tatsächlich erhalten hätte.

19

Die Antragstellerin ist auch ihrer Pflicht gem. § 107 Abs. 3 GWB nachgekommen, vor Anrufung der Vergabekammer den geltend gemachten Verstoß gegen die Vergabevorschriften bereits im Vergabeverfahren gegenüber der Auftraggeberin unverzüglich zu rügen. Die Antragstellerin hat mit dem am 19.06.2003 bei ihr eingegangenen Informationsschreiben der Auftraggeberin vom 18.06.2003 davon erfahren, dass auch nach erneuter Durchführung der Angebotswertung auf der Grundlage des Beschlusses des OLG Celle der Zuschlag aus wirtschaftlichen Gründen nicht ihr, sondern der Beigeladenen erteilt werden soll. Die Antragstellerin hat daraufhin umgehend mit Anwaltsschriftsatz vom 19.06.2003 diese Entscheidung der Auftraggeberin gerügt und hervorgehoben, dass sie ihrer Auffassung nach nicht nur das preisgünstigste, sondern auch das wirtschaftlichste Angebot abgegeben hat und auf die Entscheidung des OLG Celle vom 24.04.2003 verwiesen. Diese Rüge erfolgte unverzüglich im Sinne des § 107 Abs. 3 Satz 1 GWB.

20

2.

Der Nachprüfungsantrag ist auch begründet. Die Auftraggeberin hat das Angebot der Antragstellerin nicht als das wirtschaftlichste Angebot im Sinne § 97 Abs. 5 GWB und § 25 Nr. 3 VOL/A gewertet, obwohl diese nicht nur den unstreitig niedrigsten Preis angeboten hatte, sondern das OLG Celle im Beschwerdeverfahren 13 Verg 4/03 in seinem Beschluss vom 24.04.2003 unmissverständlich und für die Auftraggeberin verbindlich die Rechtsauffassung dargelegt hatte, dass das Angebot der Antragstellerin weder wegen mangelnder Eignung gem. § 25 Nr. 2 Abs. 1 VOL/A noch wegen offenbarem Missverhältnis des Preises zur Leistung gem.§ 25 Nr. 2 Abs. 3 VOL/A unberücksichtigt bleiben durfte. Die Auftraggeberin hat sich entgegen dieser Rechtsauffassung des Vergabesenats entschlossen, den Zuschlag nicht auf das Angebot der Antragstellerin zu erteilen, obwohl die Gründe und der Sachverhalt, die der in der Vergabeakte dokumentierten, erneuten Wertung zu Grunde lagen, sich nicht von denen unterschieden, die der rechtskräftigen Entscheidung des OLG Celle im Beschwerdeverfahren 13 Verg 4/03 zu Grunde lagen.

21

Die Auftraggeberin ist bei der erneuten Angebotswertung im Rahmen der ihr gem. § 25 Nr. 2 Abs. 2 VOL/A obliegenden Plausibilitätsprüfung erneut zu dem Schluss gelangt, dass der von der Antragstellerin angebotene Preis nicht angemessen ist und die zu Grunde liegende knappe Kalkulation die Gefahr von Leistungsstörungen im ausgeschriebenen Vertragsverhältnis birgt. Sie hat sich daher unter Berufung auf § 25 Nr. 2 Abs. 3 VOL/A erneut entschieden, den Zuschlag nicht auf das Angebot der Antragstellerin, sondern auf das Angebot der nach der Höhe der Angebotspreise zweitplatzierten Beigeladenen zu erteilen. Nach § 25 Nr. 2 Abs. 3 VOL/A darf auf Angebote, deren Preise in offenbarem Missverhältnis zur Leistung stehen, der Zuschlag nicht erteilt werden. Von einem solchen Missverhältnis zwischen Preis und Leistung ist allerdings nur dann auszugehen, wenn der Preis von den Erfahrungswerten wettbewerblicher Preisbildung so grob abweicht, dass dies sofort ins Auge fällt. Ein beträchtlicher Preisabstand zwischen dem niedrigsten und den nachfolgenden Angeboten ist dabei für sich genommen allein noch kein hinreichendes Merkmal dafür, dass der niedrige Preis auch im Verhältnis zur zu erbringenden Leistung ungewöhnlich niedrig ist. Hinzu kommen müssen vielmehr Anhaltspunkte dafür, dass der Niedrigpreis wettbewerblich nicht begründet ist (vgl. Kulartz, Vergaberecht, § 25, Rdn. 40 ff., m.w.N.). Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Bieter mangels verbindlicher Kalkulationsregeln grundsätzlich in seiner Preisgestaltung frei bleibt. Deshalb ist für die Prüfung der Auskömmlichkeit des Angebotes nicht auf einzelne Positionen des Leistungsverzeichnisses, sondern auf den Gesamtpreis, die Endsumme des Angebotes abzustellen (vgl. OLG Celle, Beschluss v. 08.11.2001, Az.: 13 Verg 12/01). Ein offenbares Missverhältnis von Preisen zur Leistung liegt also nicht immer schon dann vor, wenn einzelne Positionen oder Bereiche unterpreisig erscheinen. Auch ist ein öffentlicher Auftraggeber nicht verpflichtet, nur "auskömmliche" Angebote zu berücksichtigen (vgl. OLG Celle, a.a.O., m.w.N.). Bei einem grundsätzlich leistungsfähigen Bieter kann es verschiedenste Gründe geben, im Einzelfall ein auch nicht auskömmliches oder jedenfalls sehr knapp kalkuliertes Angebot abzugeben. Derartige Angebote sind im Sinne des Wettbewerbs erwünscht, solange an der ordnungsgemäßen Durchführung der Arbeiten keine Zweifel bestehen.

22

Da der von der Antragstellerin angebotene Preis 34 % unter dem Mittel der Angebotspreise (ohne Berücksichtigung des teuersten und des billigsten Anbieters) lag, war die Auftraggeberin gehalten, diesem Zweifel im Rahmen der ihr gem. § 25 Nr. 2 Abs. 2 VOL/A obliegenden eingehenden Plausibilitätsprüfung nachzugehen. § 25 Nr. 2 Abs. 2 und 3 VOL/A bezweckt nicht nur den Schutz der konkurrierenden Bieter vor ruinösen oder jedenfalls betriebswirtschaftlich nicht kalkulierbaren Dumpingpreisen. Er soll gerade auch den öffentlichen Auftraggeber vor den mit unterpreisigen Angeboten verbundenen Risiken bewahren und einen späteren Schaden im laufenden Vertragsverhältnis vermeiden (vgl. Daub/Eberstein, VOL/A, 5. Auflage, § 25, Rdn. 41).

23

Die in der Vergabeakte dokumentierte, erneute Angebotswertung (Schreiben des Geschäftsbereichs 61, Hauswirtschaftliche Dienste v. 18.06.2003 nebst Anlagen) trägt mit dem dort zu Grunde gelegten Sachverhalt und den dortigen Gründen jedoch nicht das Wertungsergebnis der Auftraggeberin, wonach das Angebot der Antragstellerin wegen unangemessenen Angebotspreises der Zuschlagsentscheidung unberücksichtigt bleiben muss. Die erneute Angebotswertung und insbesondere auch die erneute Plausibilitätsprüfung haben keine neuen, die Entscheidung der Auftraggeberin tragenden Aspekte hervorgebracht, die nicht schon Gegenstand des Nachprüfungsverfahrens vor der Vergabekammer Lüneburg 203-VgK-31/2002 und den sich anschließenden Beschwerdeverfahren vor dem Vergabesenat des Oberlandesgerichtes Celle - Az.: 13 Verg 4/03 - gewesen wären.

24

Der Vergabesenat hatte aber ausdrücklich den Beschluss der Vergabekammer bei der Bezirksregierung Lüneburg vom 29.01.2003 im Nachprüfungsverfahren 203-VgK-31/2002 aufgehoben. Die dortige Rechtsauffassung der Vergabekammer, es liege ein preislich unangemessenes Angebot im Sinne des § 25 Nr. 2 Abs. 3 VOL/A vor, hat der Vergabesenat ausdrücklich nicht geteilt. Der Vergabesenat hat in seinem Beschluss vom 24.04.2003 festgestellt, dass die Antragstellerin in ihren Rechten verletzt ist. Er hat der Auftraggeberin dabei nicht nur aufgegeben, erneut in die Wertung der Angebote einzutreten und dabei die vom Senat geäußerte Rechtsauffassung zu beachten. Der Vergabesenat hat in den Entscheidungsgründen darüber hinaus deutlich gemacht, dass die Antragstellerin nicht nur den preislich niedrigsten Stundenverrechnungssatz für die streitbefangenen Leistungen angeboten hat, sondern dass sie die diesbezügliche Kalkulation der Antragstellerin auch für nachvollziehbar und plausibel hält und einen Ausschluss des Angebotes der Antragstellerin wegen eines unangemessenen Angebotspreises gem. § 25 Nr. 2 Abs. 2, 3 VOL/A nicht für gerechtfertigt hält. Der Vergabesenat hat ferner betont, dass davon auszugehen sei, dass die Antragstellerin trotz des niedrigen Preises die ausgeschriebenen Leistungen ordnungsgemäß erbringen kann. Er hat insbesondere das Einsparpotenzial auf Seiten der Antragstellerin betont, das sich daraus ergebe, dass diese auf Grund ihrer langjährigen Tätigkeit und der damit verbundenen Ortskenntnis für die Auftraggeberin gegenüber den anderen Bewerbern einen erheblichen Vorteil habe, der sich auch in der Kalkulation niederschlage.

25

Zwar hat der Vergabesenat in seinem Beschluss vom 24.04.2003 die Auftraggeberin nicht ausdrücklich angewiesen, den Zuschlag auf das Angebot der Antragstellerin zu erteilen, was für den Vergabesenat wie auch für die Vergabekammer im Übrigen in Ausnahmefällen in Betracht kommt (vgl. Byok/Jaeger, Vergaberecht, § 123 GWB, Rdn. 851, m.w.N.). Der Vergabesenat hat der Auftraggeberin in seinen Entscheidungsgründen aber derartig konkrete, verbindliche Vorgaben für die Wertung wie auch die Behandlung des Angebotes der Antragstellerin gemacht, dass sie bei der erneuten Angebotswertung nur dann das unstreitig preisgünstigste Angebot der Antragstellerin für den Zuschlag gem. § 25 Nr. 2 Abs. 3 VOL/A nicht berücksichtigen konnte und durfte, wenn die erneute Wertung und Plausibilitätsprüfung neue Gesichtspunkte hervorgebracht hätte, die einen solchen Angebotsausschluss tragen und die noch nicht Gegenstand des rechtskräftig abgeschlossenen Nachprüfungs- und Beschwerdeverfahrens waren.

26

Dies ist indessen nicht der Fall. Die als Anlage 5 zum in der Vergabeakte enthaltenen Schreiben vom 18.06.2003 enthaltene Bewertung der Angebote setzt sich zwar ausführlich mit dem Angebot der Antragstellerin auseinander, sie wiederholt jedoch im Wesentlichen die von der Auftraggeberin im vorangegangenen Nachprüfungsverfahren und Beschwerdeverfahren geäußerte Rechtsauffassung und erläutert, warum sie die in dem für die Auftraggeberin verbindlichen Beschluss vom 24.04.2003 geäußerte Rechtsauffassung des Vergabesenats nicht teilt. Nach wie vor verweist die Auftraggeberin auf die von ihr in einem gesonderten Ordner dokumentierten Probleme in der Auftragsabwicklung. Sie konstatiert allerdings, dass es aus hygienischer Sicht in den letzten Jahren keine größeren Mängel gegeben habe. Sie legt ferner mit der bereits bekannten Argumentation dar, warum sie den von der Antragstellerin angebotenen Stundenverrechnungssatz vom 13.95 EUR pro Stunde für unrealistisch hält (Nichtberücksichtigung der Zuschläge für Nacht- und Wochenendarbeit, fehlende Arbeitgeberanteile zu den gesetzlichen Lohnnebenkosten, 0,64 % AfA bei notwendigem Maschineneinsatz, 0,37 % für Moppwäsche).

27

Die Auftraggeberin hat in allen diesen relevanten Punkten ausdrücklich erklärt, dass sie sich der Rechtsauffassung des OLG Celle nicht anschließt. Sie verkennt dabei die Bindungswirkung des Beschlusses des Vergabesenats im vergaberechtlichen Nachprüfungs- und Beschwerdeverfahren.

28

Der Vergabesenat hat mit seinem Beschluss vom 24.04.2003 nicht nur über den Nachprüfungsantrag im vorangegangenen Nachprüfungsverfahren gem. § 123 Satz 2 1. Alt. GWB, sondern auch die Frage der Angemessenheit und der Wirtschaftlichkeit des Angebotes der Antragstellerin grundsätzlich zu deren Gunsten entschieden. Wie auch die Vergabekammer im Falle einer Zurückverweisung des Verfahrens ist die Auftraggeberin in diesem Fall an die im Beschluss dargelegte Rechtsauffassung des Gerichts gebunden. Da die Rechtsauffassung sich nicht aus der Urteilsformel (Tenor) selbst entnehmen lässt, ergibt sich der Umfang der materiellen Rechtskraft und damit der Bindungswirkung notwendigerweise aus den Entscheidungsgründen, die die nach dem Urteilstenor zu beachtende Rechtsauffassung des Gerichts im Einzelnen darlegen (vgl. Hunger in Niebuhr/Kulartz/Kus/Portz, Vergaberecht, § 123 GWB, Rdn. 3, m.w.N.). Diese Bindungswirkung bei der erneuten Bearbeitung des Vorganges entfällt lediglich dann, wenn sich die entscheidungserhebliche Sach- und Rechtslage nachträglich (nach mündlicher Verhandlung bzw. nach Entscheidung des Beschwerdegerichts) geändert hat. Dies ist, wie dargelegt, nach der in der Vergabeakte dokumentierten Wertung aber nicht der Fall. Die Auftraggeberin hat keine neuen, bislang nicht erörterten Gesichtspunkte dokumentiert, die es bei Beachtung der Rechtsauffassung des Vergabesenats im Beschluss vom 24.04.2003 gerechtfertigt erscheinen lassen, das Angebot der Antragstellerin auszuschließen. Vielmehr ist nach wie vor davon auszugehen, dass die Antragstellerin nicht nur das unstreitig preisgünstigste, sondern auch das wirtschaftlichste Angebot im Sinne des § 97 Abs. 5 GWB, 25 Nr. 3 VOL/A abgegeben hat.

29

3.

Gemäß § 114 Abs. 1 GWB trifft die Vergabekammer die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Wegen der festgestellten Verstöße gegen das Vergaberecht und der Verletzungen der Rechte der Antragstellerin ist es erforderlich, die Auftraggeberin zu verpflichten, erneut in die Angebotswertung einzutreten und den Zuschlag auf das Angebot der Antragstellerin zu erteilen. Die Vergabekammer konntees nicht dabei belassen, die Auftraggeberin, wie in der Regel üblich, lediglich zu verpflichten, die Angebotswertung unter Beachtung der Rechtsauffassung der Vergabekammer erneut zu werten, weil die Auftraggeberin die Rechtsauffassung des Vergabesenats im Beschluss vom 24.04.2003, an die auch die Vergabekammer gebunden ist, ausdrücklich nicht teilt und der Beschluss des Vergabesenats die Auftraggeberin bislang nicht zu einer anderen Entscheidung bewogen hat.

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Üblicherweise genügt die Verpflichtung zum Wiedereintritt in die Wertung unter Beachtung der Rechtsauffassung der Vergabekammer. Dem Auftraggeber stehen in den einzelnen Prüfungsstadien des Vergabeverfahrens mannigfache Wertungs-, Beurteilungs- und Ermessensspielräume zu. Daher sind die Vergabekammer und auch das OLG in aller Regel gehindert, sich an die Stelle des Auftraggebers zu setzen und diesen anzuweisen, dem Antragsteller den Zuschlag zu erteilen. Nur in den seltenen Ausnahmefällen, in denen unzweifelhaft feststeht, dass die Erteilung des Zuschlags an den Antragsteller unter Beachtung aller Wertungs-, Beurteilungs- und Ermessensspielräume die einzige rechtmäßige Maßnahme ist, kann die direkte Anweisung an den Auftraggeber in Betracht kommen, dem Antragsteller den Zuschlag zu erteilen (vgl. Jaeger, a.a.O., § 123 GWB, Rdn. 851; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10.05.2000, Az.: Verg 5/00). Ein solcher Ausnahmefall ist im vorliegenden Fall, wie oben dargelegt, gegeben. Dabei war auch zu berücksichtigen, dass sich auf Grund der wiederholten Nachprüfungsverfahren zum identischen Vergabeverfahren mittlerweile vom ursprünglich ausgeschriebenen dreijährigen Vertragszeitraum ab 01.10.2002 bereits mehr als 9 Monate erledigt haben, weil die Auftraggeberin zur Überbrückung der aufschiebenden Wirkung der Nachprüfungsanträge die streitgegenständlichen Leistungen vorübergehend freihändig zunächst an die Antragstellerin und dann, zunächst befristet bis 30.06.2003, an die Beigeladene vergeben hat. Auf telefonische Rückfrage der Vergabekammer hat die Auftraggeberin den Vortrag der Antragstellerin bestätigt, dass beabsichtigt ist, die Reinigungsarbeiten erneut freihändig überbrückungsweise zu vergeben. Das Vergabeverfahren ist indessen, wie dargelegt, entscheidungsreif. Es ist nicht zu erwarten, dass eine erneute Angebotswertung, die die verbindliche Rechtsauffassung des Vergabesenats beachtet, zu einem anderen Ergebnis führt. Der Sachverhalt gebietet es daher, die Auftraggeberin anzuweisen, der Antragstellerin den Zuschlag zu erteilen.

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III. Kosten

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 128 GWB. Nach Art 7. Nr. 5 des 9. Euro - Einführungsgesetzes (BGBl. 58/2001 vom 14.11.2001, S. 2992 ff.) vom 10.11.2001 werden die DM-Angaben in § 128 GWB für die von der Vergabekammer festzusetzende Gebühr durch Angaben in Euro im Verhältnis 1:2 ersetzt, so dass die regelmäßige Mindestgebühr nunmehr 2.500 Euro, die Höchstgebühr 25.000 Euro bzw., in Ausnahmefällen, 50.000 Euro beträgt.

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Es wird die gesetzliche Mindestgebühr in Höhe von 2.500 EUR gemäß § 128 Abs. 2 GWB festgesetzt.

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Diese Gebühr schließt einen durchschnittlichen sachlichen und personellen Aufwand ein. Gutachterkosten und Kosten von Zeugenvernehmungen sind nicht angefallen.

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Die im Tenor verfügte Kostentragungspflicht ergibt sich daraus, dass die Auftraggeberin im Nachprüfungsverfahren i.S.d. § 128 Abs.3 Satz 1 GWB unterlegen ist.

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Die Auftraggeberin wird aufgefordert, den Betrag von 2.500 EUR unter Angabe des Kassenzeichens xxx auf folgendes Konto zu überweisen: xxx.

Gause