Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 23.11.2011, Az.: 12 ME 245/11
Rechtmäßigkeit der Entziehung einer Fahrerlaubnis aufgrund des nachgewiesenen Konsums von Betäubungsmitteln; Bestehen erheblicher Zweifel an der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen; Anforderungen an die Qualitätssicherung bei forensisch-toxikologischen Untersuchungen
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 23.11.2011
- Aktenzeichen
- 12 ME 245/11
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2011, 30398
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:2011:1123.12ME245.11.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Hannover - 06.09.2011 - AZ: 5 B 2852/11
Rechtsgrundlage
- § 24a StVG
Fundstelle
- zfs 2012, 113-116
Redaktioneller Leitsatz
1.
Als generelle chromatographisch-spektrometrische Methodenkombination der Wahl sind in der forensischen Toxikologie derzeit anzusehen die Gaschromatographie oder Flüssigkeitschromatographie jeweils in Kombination mit der Massenspektrometrie (GC/MS bzw. LC/MS) oder Methoden mit vergleichbarer Aussagekraft (z.B. Hochleistungsflüssigkeitschromatographie mit Dioden-Array-Detektion (HPLC/DAD).
2.
Eine Substanz kann auch dann einwandfrei und hinreichend sicher identifiziert werden, wenn eine exakte Bestimmung der Menge des Stoffs (noch) nicht möglich ist.
Gründe
Der Antragsteller wendet sich gegen die mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung versehene Entziehung seiner Fahrerlaubnis unter anderem der Klassen CE. Ihm war bereits im März 2010 die Fahrerlaubnis entzogen worden, nachdem er ein medizinisch-psychologisches Gutachten, zu dessen Beibringung er aufgrund eines Kokainkonsums aufgefordert worden war, nicht vorgelegt hatte. Am 26. Juli 2010 wurde dem Antragsteller die hier streitige Fahrerlaubnis wiedererteilt, nachdem er sich zuvor einer medizinisch-psychologischen Untersuchung unterzogen und an einem Kurs zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung teilgenommen hatte.
Am Freitag, dem 26. November 2010, geriet der Antragsteller als Führer eines Kraftfahrzeugs in eine Verkehrskontrolle durch die Polizeiinspektion D. - Einsatz- und Streifendienst -. Die Polizeibeamten stellten fest, dass die Augenlider des Betroffenen stark flatterten und die Pupillen einen sog. Reboundeffekt aufwiesen. Der mit Zustimmung des Antragstellers vor Ort durchgeführte Urintest fiel positiv auf Amfetamine aus. Die daraufhin entnommene Blutprobe ergab nach dem Endbefund des Labors Dr. E. und Kollegen einen Wert von 11 ng/ml Amfetamin im Serum.
Im Rahmen einer Anhörung zur beabsichtigten Entziehung der Fahrerlaubnis machte der Antragsteller unter Vorlage eines Attestes des Facharztes für Innere Medizin Dr. F. vom 6. Januar 2011 geltend, er nehme das Raucherentwöhnungsmittel Zyban ein, welches den Wirkstoff Bupropion enthalte und zu einem falsch positiven Drogentest führen könne; der Laborbefund entspreche nicht den fachlichen Standards und sei nicht aussagekräftig.
Unter dem 7. Juni 2011 forderte der Antragsgegner den Antragsteller wegen der neuerlich aufgetretenen erheblichen Zweifel an seiner Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zur Vorlage des Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Kraftfahreignung einschließlich einer Haaranalyse auf und setzte dafür eine Frist von vier Wochen. Nachdem ein Gutachten nicht vorgelegt worden war, entzog der Antragsgegner mit Bescheid vom 13. Juli 2011 die Fahrerlaubnis des Antragstellers und ordnete zugleich die sofortige Vollziehung der Maßnahme an.
Den Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner dagegen erhobenen Klage wiederherzustellen, lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 6. September 2011 ab und führte im Wesentlichen zur Begründung aus: Die Straßenverkehrsbehörde habe dem Antragsteller angesichts der nachgewiesenen Einnahme von Betäubungsmitteln die Fahrerlaubnis rechtmäßig entzogen. Das Gericht habe keinen Zweifel daran, dass das Untersuchungsergebnis der Blutprobe zutreffend sei und ein Regelfall gemäß Nr. 9.1 derAnlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung vorliege. Soweit der Antragsteller behaupte und an Eides statt versichere, er habe keine Amfetamine zu sich genommen, die unter das Betäubungsmittelgesetz fielen, sei dies als Schutzbehauptung zu werten und werde durch das Ergebnis der toxikologischen Untersuchung durch das Labor Dr. E. und Kollegen widerlegt. Es gebe bei summarischer Prüfung keine Anhaltspunkte dafür, dass die Messung nicht verwertbar sein könnte. Soweit der Antragsteller einwende, der gemessene Wert könne nur auf dem Konsum des Raucherentwöhnungsmittels Zyban beruhen, welches den Wirkstoff Bupropion enthalte und zu einem falsch positiven Drogentest führen könne, habe das Labor eine praktische Überprüfung vorgenommen und dahin Stellung genommen, dass im chromatographischen Verfahren zwischen Bupropion und Amfetamin deutlich unterschieden werde. Auch durch die - im gerichtlichen Verfahren vorgelegte - Haaranalyse vom Juni 2011 werde das Ergebnis der chemisch-toxikologischen Untersuchung durch das Labor Dr. E. und Kollegen nicht in Frage gestellt. Besondere Umstände, die entgegen den in Nr. 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung zum Ausdruck gekommenen Erfahrungssätzen ausnahmsweise die Annahme rechtfertigten, dass der Fahrerlaubnisinhaber trotz des Drogenkonsums (wieder) zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet sei, lägen nicht vor.
II.
Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Die dargelegten Beschwerdegründe (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) geben keinen Anlass, die erstinstanzliche Entscheidung zu ändern.
Der Antragsteller meint, die Annahme seiner fehlenden Fahreignung habe nicht auf die Analyse des Labors Dr. E. und Kollegen gestützt werden können. Das Messergebnis von angeblich 11 ng/ml sei nicht korrekt, sondern liege aufgrund der Messunsicherheit von 23,4% unterhalb der Grenze der Bestimmbarkeit von Amfetamin. Das in dem ergänzten zweiten Befundbericht angegebene Analyseverfahren, die hier angewandte LC-MS/MS-Methode, sei nicht uneingeschränkt einsetzbar und enthalte verschiedene Nachteile. Angaben zur Messunsicherheit fehlten. Berücksichtige man diese, liege das Analyseergebnis unter der Bestimmungsgrenze und lasse keine sichere quantitative Aussage zu. Nach den Richtlinien der Gesellschaft für Toxikologische und Forensische Chemie (GTFCh) müsse Amfetamin aber sowohl qualitativ als auch quantitativ bestimmt werden können. Das sei hier aber unter Berücksichtigung der Messunsicherheit bei einem dann bestehenden Wert unterhalb der Bestimmungsgrenze von 10,2 ng/ml nicht möglich. Mit diesen Erwägungen vermag der Antragsteller die angegriffene Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Ergebnis nicht durchgreifend zu erschüttern.
Das Verwaltungsgericht hat in Auseinandersetzung mit dem Vortrag des Antragstellers, die durch das Labor Dr. E. und Kollegen vorgenommene Messung sei nicht valide, zunächst ausgeführt: Diese Laborarztpraxis sei akkreditiertes Prüflaboratorium nach ISO/IEC 17025. Durch das begutachtete Qualitätsmanagementsystem auf der Basis der ISO/IEC 17025 sei die Validierung der Prüfungen bzw. des Prüfergebnisses u.a. auf dem Gebiet der forensischen Toxikologie gewährleistet. Auf fernmündliche Nachfrage des Gerichts bei dem Labor sei mitgeteilt worden, dass auch regelmäßige Ringversuche durchgeführt würden. Nach alledem sei nicht ernstlich zweifelhaft, dass die chemisch-toxikologische Untersuchung den hierfür geltenden Richtlinien der Gesellschaft für toxikologische und forensische Chemie entsprechend durchgeführt worden sei. Nachdem bereits im immunologischen Vortest Amfetamin im Serum gefunden worden sei, sei dieses Ergebnis durch ein chromatographisches Verfahren (LC-MS/MS: Flüssigkeitschromatographie-Tandem-Massenspektrometrie) bestätigt worden.
Die Kritik des Antragstellers an dem hier angewandten Analyseverfahren überzeugt demgegenüber nicht. Als generelle chromatographisch-spektrometrische Methodenkombination der Wahl sind in der forensischen Toxikologie derzeit anzusehen die Gaschromatographie oder Flüssigkeitschromatographie jeweils in Kombination mit der Massenspektrometrie (GC/MS bzw. LC/MS) oder Methoden mit vergleichbarer Aussagekraft (z.B. Hochleistungsflüssigkeitschromatographie mit Dioden-Array-Detektion (HPLC/DAD) (so die Beurteilungskriterien zur Urteilsbildung in der Medizinisch-Psychologischen Fahreignungsdiagnostik, herausgegeben von Schubert/Mattern, 2. Aufl. 2009, S. 172). Davon geht ersichtlich auch die Richtlinie der GTFCh zur Qualitätssicherung bei forensisch-toxikologischen Untersuchungen in der Fassung vom 1. Juni 2009 (vgl. etwa S. 16 ff.) aus. Auch sonst wird in der Literatur festgestellt, dass eine Kopplung des Massenspektrometers mit einem Gaschromatographen (GC-MS) (zwar) die am häufigsten angewendete Kombination darstelle, als gleichwertig (aber) eine Kopplung des Massenspektrometers mit einer Hochdruckflüssigkeitschromatographie (HPLC-MS, LC-MS) anzusehen sei (vgl. Möller, in: Hettenbach/Kalus/Möller/Uhle, Drogen- und Straßenverkehr, 2. Aufl., § 3, dort insbesondere Rn. 162 und 164, S. 401 f.). Vor diesem Hintergrund vermag der Antragsteller mit der Benennung angeblich vorhandener Nachteile der LC-MS-Methode deren Brauchbarkeit und Validität nicht in Zweifel zu ziehen. Das gilt auch, soweit der Antragsteller bereits im erstinstanzlichen Verfahren unter Berufung auf eine auszugsweise vorgelegte Stellungnahme von Güssregen u.a. Nachteile der LC-MS-Methode benannt hat. In der Stellungnahme von Güssregen u.a. wird zunächst hervorgehoben, dass die Flüssigkeitschromatographie-Tandem-Massenspektrometrie in den letzten Jahren eine zunehmende Bedeutung auch in der toxikologischen Analytik gewonnen habe und heute neben den klassischen Verfahren, wie u.a. der Hochleistungsflüssigkeitschromatographie (HPLC) und der Gaschromatographie-Massenspektrometrie (GC-MS) als integraler Bestandteil der qualitativen und quantitativen Analytik gewertet werden könne. Dass jede dieser Methoden einige analytische Vorteile wie auch Nachteile im Methodenvergleich hat, ist naheliegend und wird in der Stellungnahme ebenfalls konstatiert, spricht aber nicht grundsätzlich gegen eine dieser Methoden. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht zu der Rüge des Antragstellers bereits ausgeführt, dass die in dem Aufsatz von Güssregen u.a. beschriebenen Nachteile des LC-MS/MS-Verfahrens vorliegend nicht relevant seien, da nach einer bestimmten bekannten Substanz und nicht nach unbekannten Giftstoffen gesucht werde. Mit dieser Erwägung setzt sich die Beschwerde nicht auseinander.
Das Verwaltungsgericht hat ferner des Näheren begründet, dass die Messunsicherheit zu vernachlässigen sei. Auf Nachfrage sei dem Antragsteller von dem Labor Dr. E. und Kollegen mitgeteilt worden, dass die erweiterte kombinierte Messunsicherheit aus Kontrolldaten im unteren Konzentrationsbereich und aus Ringversuchs- bzw. Laborvergleichsmessungen seit 2008 bei 23,4% liege. Ausgehend von dem gemessenen Wert von 11 ng/ml würde sich unter Berücksichtigung einer Messunsicherheit von 23,4% dabei mindestens ein Wert von 8,4 ng/ml ergeben. Damit würde - so das Verwaltungsgericht - die Amfetaminkonzentration im Serum zwar unter der Bestimmungsgrenze von 10,2 ng/ml liegen, ab welcher eine quantitative Bestimmung erfolge. Sicher würde die Amfetaminkonzentration jedoch über der Nachweisgrenze von 2,8 ng/ml liegen. Anders als bei der Bestimmung der Schwelle zur Strafbarkeit oder der Grenze für die Verhängung eines Bußgeldes nach § 24 a StVG, welche bei einem quantitativ festgestellten Wert von 25,0 ng/ml Amfetamin liege, reiche es im Zusammenhang mit der Frage der Fahreignung aus, dass sich qualitativ ein Amfetaminkonsum feststellen lasse. Auf die Menge und die Konzentration der Drogenaufnahme komme es nicht an, weil es für die Bestimmung der Fahreignung nicht auf das Führen eines Kraftfahrzeugs unter der Wirkung einer ("harten") Droge ankomme. Bei den vorliegend gemessenen 11 ng/ml Amfetamin liege somit auch unter Berücksichtigung einer etwaigen Messungenauigkeit zugunsten des Antragstellers ein sicherer Nachweis des Konsums vor. Dagegen ist auch im Lichte des Beschwerdevorbringens Durchgreifendes nicht zu erinnern.
Ohne Erfolg stützt sich der Antragsteller insoweit auf Anhang A zur Richtlinie der GTFCh zur Qualitätssicherung bei forensisch-toxikologischen Untersuchungen, wenn er die Auffassung vertritt, daraus (S. 4 des Anhangs) ergebe sich, dass Amfetamin sowohl qualitativ nachgewiesen als auch quantitativ bestimmt werden müsse. Das lässt sich in dem von dem Antragsteller verstandenen Sinn der Richtlinie und ihrem Anhang nicht entnehmen. Dort ist lediglich gesagt, dass mit einem geeigneten und validierten Verfahren zumindest (u.a.) Amfetamin sowohl qualitativ nachgewiesen als auch quantitativ bestimmt werden können muss. Dazu ist die hier verwandte Methode unstreitig auch geeignet. Aus der vom Antragsteller zitierten Formulierung in dem Anhang zur GTFCh-Richtlinie lässt sich indes nicht ableiten, dass in Fällen des Amfetaminnachweises ausnahmslos und zwingend nicht nur ein qualitativer Nachweis des Stoffes, sondern auch eine quantitative Bestimmung zu erfolgen hat, selbst wenn es für die rechtliche Beurteilung nur auf den Nachweis der Einnahme des Stoffes, nicht aber auf dessen Wirkung ankommt. Im Übrigen sind für spezielle forensisch-toxikologische Fragestellungen, z.B. im Rahmen der Fahreignungsanalytik, vornehmlich die Beurteilungskriterien zur Fahreignungsdiagnostik heranzuziehen (vgl. auch S. 2 des Anhangs A zur GTFCh-Richtlinie). Auch dort ist aber nicht mehr gesagt, als dass bei einer beweissicheren Analyse eine betreffende Substanz zum einen einwandfrei identifiziert und zum anderen gegebenenfalls auch quantifiziert werden muss (S. 172 der Beurteilungskriterien, a.a.O.). Auch dies deutet jedenfalls nach der im hier vorliegenden Verfahren nur möglichen summarischen Prüfung darauf hin, dass eine Quantifizierung der Substanz nicht zwingend erforderlich ist, wenn es darauf für die Beurteilung der konkreten Fallumstände nicht ankommt. Anders als der Antragsteller offenbar meint, kann eine Substanz auch dann einwandfrei und hinreichend sicher identifiziert werden, wenn eine exakte Bestimmung der Menge des Stoffs (noch) nicht möglich ist. Der Antragsteller verkennt auch die Bedeutung der Nachweisgrenze von 2,8 ng/ml. Die Nachweisgrenze stellt den kleinsten Messwert dar, der mit einer vorgegebenen Sicherheit (99%) vom Leerwert zu unterscheiden ist. Besitzt eine Probe genau diesen Gehalt an der nachzuweisenden Substanz (Analyt), so wird in je 50% die Substanz als vorhanden, in 50% als nicht vorhanden charakterisiert werden. Das gilt indes nicht (mehr) für einen Gehalt der Substanz, der - wie hier selbst unter voller Berücksichtigung der maximalen Messunsicherheit - beim 3-fachen des Wertes der Nachweisgrenze liegt. Erhält man bei einer Analyse Messwerte über der Nachweisgrenze - und noch dazu in der hier festgestellten Höhe -, so kann mit einer Sicherheit von 99% bzw. Unsicherheit von 1% davon ausgegangen werden, dass der Analyt vorhanden ist (Möller, a.a.O., § 3 Rn. 179, S. 408 f). Eine derart hohe Wahrscheinlichkeit ist angesichts des hier anzulegenden rechtlichen Maßstabs ausreichend.
Der Antragsteller macht ferner geltend, das Auftreten von Amfetaminspuren im Blut könne durch die Einnahme von Medikamenten bedingt sein, die Amfetaminderivate enthielten, und er habe die Einnahme eines solchen amfetaminhaltigen Medikaments durch ärztliches Attest und Rezept nachgewiesen. Abgesehen davon, dass mit den ärztlichen Attesten des Dr. F. vom 6. Januar und 16. September 2011 allenfalls die Verschreibung, nicht aber die Einnahme des Medikaments Zyban zur Hilfe bei der Raucherentwöhnung nachgewiesen ist, hat bereits das Verwaltungsgericht in Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Antragstellers auf die schriftliche Äußerung des Dr. G. aus der Laborarztpraxis Osnabrück Dr. E. und Kollegen vom 30. August 2011 verwiesen. In dieser Stellungnahme wird zum Ausdruck gebracht, es sei im immunologischen Suchtest denkbar, dass ein Amfetaminwert in der festgestellten Höhe durch die Einnahme von Zyban (Bupropion) vorgetäuscht werden könne, weil der Suchtest die Amfetamingruppe insgesamt erfasse und mehr auf Sensitivität als auf Spezifität ausgelegt sei. Anders verhalte es sich indes bei dem Bestätigungstest, der auf höchste Spezifität ausgerichtet sei und jeden einzelnen Vertreter der Amfetamingruppe exakt identifizieren und auch quantifizieren könne. Dieser Test würde eine ähnliche Substanz nicht als Amfetamin messen. Ein solcher Fall sei auch in der Fachliteratur beschrieben. Zudem seien die theoretischen Überlegungen an den Testsystemen des Labors praktisch überprüft worden. So sei u.a. eine Probe mit bekannt hoher Bupropionkonzentration mit dem Bestätigungstest LC-MS/MS gemessen worden, wobei das Ergebnis negativ für die einzelnen Vertreter der Amfetamingruppe gewesen sei. Bupropion sei also nicht fälschlich als Amfetamin, sondern richtig als Bupropion erkannt und gemessen worden. Der Antragsteller hält die Richtigkeit dieser Ausführungen zwar für fraglich, tritt ihnen aber nicht fundiert und konkret mit fachlicher Unterstützung entgegen. Hiernach fehlt es derzeit jedenfalls an hinreichenden Anhaltspunkten dafür, dass die Möglichkeit, dass Amfetamin als Metabolit von Medikamenten auftritt, in entscheidungserheblicher Weise unberücksichtigt geblieben ist. Ob überhaupt nur ein Teil der Labors in der Lage ist, Bupropion zuverlässig nachzuweisen, wie der Antragsteller unter Bezugnahme auf einen Ringversuch zur toxikologischen Analytik aus dem Jahr 2009 - in jenem Versuch waren offenbar von 26 Labors (nur) dreizehn in dieser Hinsicht erfolgreich - geltend macht, besagt noch nichts über die Fähigkeiten der hier tätig gewordenen Laborarztpraxis. Das gilt gleichermaßen für die Frage, welcher Aufwand erforderlich ist, um den Nachweis des Wirkstoffs Bupropion zu erbringen. Jedenfalls vermag der Antragsteller mit diesen Einwänden die inhaltliche Richtigkeit der von dieser Praxis durch Dr. G. abgegebenen Stellungnahme vom 30. August 2011 nicht durchgreifend in Zweifel zu ziehen.
Soweit sich der Antragsteller auf die am 13. Juli 2011 erstellte Haaranalyse durch das Labor H. bezieht und die Auffassung vertritt, damit werde nachgewiesen, dass bis in den Monat Oktober 2010 kein Drogenkonsum vorgelegen habe, hat sich bereits das Verwaltungsgericht damit in überzeugender Weise auseinandergesetzt und ausgeführt: In dem ärztlichen Befundbericht des Labors H. heiße es lediglich, dass die Untersuchungsergebnisse der Haaranalytik keinen Anhaltspunkt für eine gewohnheitsmäßige Drogenaufnahme in dem Zeitraum, der der untersuchten Haarlänge entspreche, zeigten. Ein gelegentlicher Konsum lasse sich jedoch nicht grundsätzlich ausschließen. Wenn das Verwaltungsgericht mit Blick auf diese Äußerung zu der Feststellung gelangt ist, eine absolute Drogenfreiheit werde durch die unauffällige Haaranalyse mithin nicht belegt, so ist das nicht zu beanstanden. Davon abgesehen merkt Dr. G. in der oben zitierten Stellungnahme an, dass das Labor H. die erwähnte Haaranalyse mit einem immunologischen Test durchgeführt hat und dieser nach der angenommenen Theorie des Antragstellers falsch positiv in Anwesenheit von Bupropion hätte reagieren müssen, das negative Haarprobenergebnis dann aber bedeuten würde, dass im fraglichen Zeitpunkt Bupropion gar nicht therapeutisch eingenommen worden sei. Diese sich aus dem eigenen Vortrag des Antragstellers ergebenden Ungereimtheiten sind mit der Beschwerde nicht ausgeräumt worden.
Selbst wenn man ungeachtet der vorstehenden Beschlussgründe die Auffassung vertreten wollte, bei der im vorliegenden Verfahren nur gebotenen und möglichen summarischen Prüfung des Sachverhalts lasse sich (noch) nicht hinreichend sicher beurteilen, ob die angefochtene Verfügung im Klageverfahren voraussichtlich Bestand haben werde, müsste die Beschwerde gleichwohl erfolglos bleiben. Die dann vorzunehmende Abwägung der Interessen des Antragstellers einerseits und der öffentlichen Interessen andererseits würde zum Nachteil des Antragstellers ausfallen. Das Interesse der Allgemeinheit an der Sicherheit des Straßenverkehrs und der aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG folgende Auftrag zum Schutz vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben gebieten es, hohe Anforderungen an die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zu stellen. Liegen konkrete Anhaltspunkte vor, dass diese Eignung nicht (mehr oder wieder) besteht, so dass die Teilnahme des Fahrzeugführers am Straßenverkehr eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer sehr wahrscheinlich macht, verdient das öffentliche Interesse daran, dass der Fahrerlaubnisinhaber gehindert wird, von seiner Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, Vorrang. So liegt es hier. Bei der Verkehrskontrolle am 26. November 2010 fiel den Polizeibeamten auf, dass die Augenlider des Antragstellers stark flatterten und die Pupillen einen sog. Reboundeffekt aufwiesen. Es waren mithin Erscheinungen feststellbar, die typischerweise Folge eines Drogenkonsums sind. Der dadurch begründete Verdacht bestätigte sich insofern, als das durchgeführte Drogenscreening in Gestalt einer immunologischen Untersuchung ein positives Ergebnis hinsichtlich Amfetamin hatte. Zwar können derartige Suchtests lediglich als hinweisgebende Analysen, also als Vorteste verwendet werden und sind sie für sich genommen nicht abschließend aussagekräftig. Die erforderliche Bestätigungsanalyse ergab jedoch ebenfalls einen Amfetaminwert, der über der Bestimmungsgrenze lag und selbst bei Berücksichtigung einer maximal zu erwartenden Messunsicherheit nicht sehr weit unterhalb der Bestimmungsgrenze zu verorten war, jedenfalls aber bei dem 3-fachen des Wertes der Nachweisgrenze lag. Diese gewonnenen Erkenntnisse sind durch die vom Antragsteller aufgeworfenen Fragen nicht durchgreifend erschüttert worden. Vielmehr haben sich konkrete Anhaltspunkte von hohem Gewicht dafür ergeben, dass der Antragsteller erneut - wie 2008/2009 Cocain - sog. harte Drogen konsumiert hat. Zugleich sprechen schwerwiegende Anzeichen dafür, dass der Antragsteller auch nach Einnahme derartiger Drogen ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr geführt hat und ein derartiges Verhalten auch in Zukunft befürchtet werden müsste. Dabei spielt keine entscheidende Rolle, dass die Blutuntersuchung einen Wert ergeben hat, der unter dem analytischen Grenzwert von 25 ng/ml für Amfetamin liegt. Der Senat folgt insoweit der Auffassung, dass dieser analytische Grenzwert für Amfetamin keinesfalls mit einem "Wirkgrenzwert" gleichgesetzt werden kann. Vielmehr ist davon auszugehen, dass auch unterhalb des analytischen Grenzwerts von 25 ng/ml für Amfetamin typischerweise Wirkungen möglich sind (vgl. Möller, a.a.O., § 3 Rn. 192 ff., S. 416 ff.) und ein unterer Gefahrenwert für Amfetamin nicht festgelegt werden kann. Das bedeutet ferner, dass auch bei niedrigeren Werten eine Ahndung nach§ 24 a Abs. 2 StVG nicht ausgeschlossen ist. Im Hinblick auf das mit dem Konsum von Amfetamin verbundene konkrete Gefahrenpotenzial kann mithin unter den hier gegebenen Umständen im Interesse der hochrangigen Rechtsgüter der Gesundheit und des Lebens der übrigen Verkehrsteilnehmer eine Teilnahme des Antragstellers am Straßenverkehr bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache nicht verantwortet werden.