Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 10.11.2011, Az.: 8 LB 108/10

Voraussetzungen für die Feststellung eines Abschiebungsverbots bei einem Asylbewerber; Bestehen einer erheblichen konkreten Gefahr für Leib und Leben im Falle der Abschiebung; Gefahr der Verschlechterung des Gesundheitszustands im Heimatland des Asylbewerbers

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
10.11.2011
Aktenzeichen
8 LB 108/10
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2011, 30397
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2011:1110.8LB108.10.0A

Verfahrensgang

nachfolgend
BVerwG - 06.02.2012 - AZ: BVerwG 10 B 3.12, 10 PKH 2.12

Redaktioneller Leitsatz

Notwendige Untersuchungen und ärztliche Behandlungen Herz- und koronarer Gefäßerkrankungen - hier der hypertensiven Herzkrankheit mit drohender Schlaganfallgefahr bei Carotissklerose - sind im öffentlichen Gesundheitssystem des Kosovo grundsätzlich möglich.

Die Behandlung von Bluthochduck - hier der Hypertonie mit fixierten, rezidivierenden Entgleisungen - und von Nierenerkrankungen - hier der rezidivierenden Stauungsniere bei Harnsteinabgängen - ist auch im Kosovo als Bestandteil der primären Gesundheitsversorgung durch Allgemeinmediziner in den sogenannten Familien-Gesundheitszentren grundsätzlich gewährleistet.

Diabetes mellitus ist im öffentlichen Gesundheitssystem des Kosovo grundsätzlich ärztlich behandelbar.

Die Refluxkrankheit des Magens und auch psychische Erkrankungen sind grundsätzlich im öffentlichen Gesundheitssystem des Kosovo behandelbar.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt die Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz.

2

Der am D. geborene Kläger ist nach eigenen Angaben kosovarischer Staatsangehöriger albanischer Volks- und moslemischer Glaubenszugehörigkeit. Zusammen mit seiner E. geborenen Ehefrau und seinen F. und G. geborenen Kindern ist der Kläger im August 1992 in das Bundesgebiet eingereist und lebt seitdem hier. Ein Sohn des Klägers ist zwischenzeitlich eingebürgert worden; beide Kinder verfügen über Arbeitsplätze im Bundesgebiet.

3

Aufgrund Verpflichtungsurteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 5. September 1994 - 5 K 256/94.A - wurden nach weitgehender Zurückweisung der hiergegen gerichteten Berufung durch Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 9. Januar 1997 - 1 R 28/96 - der Kläger, seine Ehefrau und die gemeinsamen Kinder durch Bescheide des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 8. April 1997 als Asylberechtigte anerkannt und festgestellt, dass in der Person des Klägers die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Ausländergesetz vorliegen.

4

Aufgrund der Anerkennung als Asylberechtigte wurden dem Kläger und seiner Ehefrau am 22. April 1997 unbefristete Aufenthaltserlaubnisse erteilt, die nach § 101 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz ab dem 1. Januar 2005 als Niederlassungserlaubnisse fortgalten.

5

Mit Bescheiden vom 26. November 2003 widerrief das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge die Anerkennung des Klägers und seiner Ehefrau als Asylberechtigte und im Falle des Klägers die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Ausländergesetz vorliegen, und stellte im Falle der Ehefrau des Klägers fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Ausländergesetz nicht vorliegen. Für beide Ehegatten wurde zudem festgestellt, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 Ausländergesetz nicht vorliegen. Die gegen diese Bescheide erhobenen Klagen wurden durch rechtskräftige Urteile des Verwaltungsgerichts Osnabrück vom 24. Februar 2004 - 5 A 608/04 und 5 A 609/04 - abgewiesen.

6

Mit Bescheid vom 21. Oktober 2008 widerrief der Landkreis Osnabrück als zuständige Ausländerbehörde die Niederlassungserlaubnisse des Klägers und seiner Ehefrau, setzte eine Ausreisefrist und drohte die Abschiebung nach Serbien oder einen anderen aufnahmebereiten Staat an. Zur Begründung verwies die Ausländerbehörde auf die mangelnde eigenständige Lebensunterhaltssicherung des Klägers und dessen Ehefrau; der Kläger habe trotz wiederholter Aufforderung zur Arbeitsaufnahme nur in der Zeit vom 15. März 2000 bis zum 14. März 2001 eine sozialversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit ausgeübt. Die gegen diesen Bescheid erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Osnabrück mit Urteil vom 16. Februar 2009 - 5 A 302/08 - ab. Den hiergegen gerichteten Antrag auf Zulassung der Berufung lehnte der Senat mit Beschluss vom 25. Mai 2009 - 8 LA 57/09 - ab.

7

Mit Schreiben vom 1. Juli 2009 beantragte der Kläger beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Wiederaufnahme seines Verfahrens zu den zu § 60 Abs. 7 AufenthG getroffenen Feststellungen. Hierzu verwies er auf die schwierige medizinische Versorgung für Minderheitenangehörige im Kosovo und legte ein ärztliches Attest der Fachärztinnen für Allgemeinmedizin H. und I. vom 25. Juni 2009 vor. Danach leidet der Kläger unter einer koronaren Herzkrankheit mit Belastungsangina, einer langjährig unbehandelten Hypertonie mit fixiertem, rezidivierenden Entgleisungen bei hypertensiver Herzkrankheit mit drohender Schlaganfallgefahr bei Carotissklerose, einer rezidivierenden Stauungsniere bei Harnsteinabgängen und einem insulinpflichtigem Diabetes mellitus. Eine Heilung werde nicht eintreten. Eine Therapie sei im Ausland nicht möglich. Ausweislich einer telefonisch von der Beklagten bei dem Landkreis Osnabrück als zuständiger Ausländerbehörde eingeholten Auskunft ergab eine amtsärztliche Untersuchung, dass der Kläger trotz seiner Erkrankungen arbeitsfähig ist.

8

Durch Bescheid vom 11. August 2009, dem Prozessbevollmächtigten des Klägers zugestellt am 13. August 2009, lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Antrag des Klägers auf Abänderung des nach altem Recht ergangenen Bescheides vom 26. November 2003 bezüglich der Feststellungen zu § 53 Abs. 1 bis 6 des Ausländergesetzes ab.

9

Gegen diesen Bescheid hat der Kläger am 27. August 2009 beim Verwaltungsgericht Klage erhoben. Zur Begründung hat er geltend gemacht, eine adäquate Behandlung seiner Erkrankungen sei im Kosovo nicht möglich. Die medizinische Versorgung stelle für Minderheitsangehörige im Kosovo ein massives Problem dar. Für die Medikamente sei unabhängig davon, ob diese in die sog. essential drug list aufgenommen seien, Geld zu bezahlen, über das er nicht verfüge. Er könne auch nicht auf die finanzielle Unterstützung seiner Kinder verwiesen werden. Hierdurch würde sein Leben von der finanziellen Leistungsfähigkeit und dem guten Willen seiner Kinder abhängig gemacht und ein bloßer innerfamiliärer Streit könne seine medizinische Versorgung gefährden. Zudem verfügten die Kinder nur über ein geringes Einkommen.

10

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 11. August 2009 zu verpflichten, unter Abänderung des Bescheides vom 26. November 2003 festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 AufenthG vorliegen.

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Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen,

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und auf die Gründe des angefochtenen Bescheides verwiesen.

13

Das Verwaltungsgericht Osnabrück - Einzelrichterin der 5. Kammer - hat die Klage mit Urteil vom 30. November 2009 abgewiesen. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass in der Person des Klägers die Voraussetzungen für die Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz nicht vorliegen, insbesondere bei seiner Rückkehr in den Kosovo nicht die erhebliche konkrete Gefahr bestehe, dass sich Krankheiten des Klägers wegen unzureichender Behandlungsmöglichkeiten verschlimmerten. Der Kläger leide zwar unter anderem an einem insulinpflichtigen Diabetes mellitus und einer behandlungsbedürftigen Herzkrankheit und sei aus diesem Grund auf regelmäßige ärztliche und medizinische Behandlung angewiesen. Es könne aber davon ausgegangen werden, dass diese Erkrankungen im Kosovo jedenfalls so weit behandelbar seien, dass bei einer Rückkehr des Klägers eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib und Leben nicht entstehe. Ohne dass es der vom Kläger in der mündlichen Verhandlung beantragten Beweiserhebung bedürfe, sei das Verwaltungsgericht aus eigener Sachkunde davon überzeugt, dass eine erforderliche Behandlung im Kosovo möglich ist. Soweit der Kläger auf die schwierige ärztliche und medikamentöse Versorgung Angehöriger ethnischer Minderheiten im Kosovo verweise, verkenne er seine Zugehörigkeit zur dortigen Mehrheitsbevölkerung. Ausweislich vorliegender Erkenntnismittel seien der insulinpflichtige Diabetes mellitus, die Herzerkrankung und auch der Bluthochdruck im Kosovo behandelbar. Hierfür erforderliche Medikamente werde der Kläger im Kosovo erhalten. Bei der Abgabe der Medikamente, die in der essential drug list genannt seien, würden chronisch kranke Personen, wie der Kläger, bevorzugt. Selbst wenn dies ausnahmsweise nicht der Fall sein sollte, müsse sich der Kläger darauf verweisen lassen, dass er gemeinsam mit seiner ebenfalls vollziehbar zur Ausreise verpflichteten Ehefrau, die auch erwerbsfähig sei, in die Heimat zurückkehre und es ihnen unbenommen sei, dort selbst zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes durch Erwerbstätigkeit beizutragen und auch die Kosten für die erforderlichen Medikamente zu übernehmen. Im Übrigen lebten hier im Bundesgebiet unterhaltspflichtige Kinder, die sich jedenfalls noch im Verfahren 5 A 302/08 bereit erklärt hätten, für den Lebensunterhalt ihrer Eltern aufkommen zu wollen, wenn ihnen denn ein Aufenthaltsrecht gewährt werde.

14

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers, die der Senat durch Beschluss vom 30. April 2010 - 8 LA 23/10 - wegen eines Verfahrensmangels zugelassen hat.

15

Zur Begründung vertieft der Kläger sein erstinstanzliches Vorbringen. Ausweislich eines aktuellen Attestes der Fachärztinnen für Allgemeinmedizin J. und I. vom 30. Mai 2011 leide der Kläger nach wie vor an einer KHK mit Belastungsangina, einer langjährig unbehandelten Hypertonie mit fixierten, rezidivierenden Entgleisungen bei hypertensiver Herzkrankheit mit drohender Schlaganfallgefahr bei Carotissklerose, einer rezidivierenden Stauungsniere bei Harnsteinabgängen und einem insulinpflichtigen Diabetes mellitus. Hinzugekommen sei im Laufe der letzten zwei Jahre eine schwere Depression und eine Refluxkrankheit des Magens. Die Erkrankungen seien dauerhaft; Heilung sei nicht zu erwarten. Die Behandlung mit einer stoffwechselregulierenden, blutdrucksenkenden Therapie sei geboten. Derzeit werde der Kläger medikamentös behandelt mit Bezafibrat AbZ 400 mg Retardtabletten, N 3 (1x1) Metformin axcount 850 mg, Filmtabletten, N 2 (2x1) RamiLich comp 5 mg/25 mg, Tabletten, N 3 (1x1) NovoRapid FlexPen, Fertigspritzen (nach Plan), und Lantus 100 E/ml OptiSet Fertigpen, Fertigspritzen, N 2 (1x1). Die danach erforderliche ärztliche und medikamentöse Behandlung sei für den Kläger im Kosovo nicht zugänglich. Entgegen der vom Verwaltungsgericht herangezogenen Erkenntnismittel ergebe sich aus dem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe aus dem Jahr 2007, dass auch von Zuzahlungen befreite Personen eine ärztliche Behandlung oder Medikamente nur gegen informelle Zahlungen erhielten. Auch die auf der essential drug list genannten Medikamente würden nicht kostenfrei abgegeben, zumal bei Insulinpräparaten die Versorgung selbst nicht gesichert sei. Die danach jedenfalls erforderlichen finanziellen Mittel zur Erreichbarkeit ärztlicher und medikamentöser Behandlung könne der Kläger auch mit Hilfe seiner Ehefrau und den im Bundesgebiet lebenden Kindern nicht aufbringen.

16

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Osnabrück - Einzelrichterin der 5. Kammer - vom 30. November 2009 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 11. August 2009 zu verpflichten, ihren weiteren Bescheid vom 26. November 2003 zu ändern und festzustellen, dass in der Person des Klägers die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich der Republik Kosovo vorliegen.

17

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen,

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und verteidigt ihren Bescheid, da die vom Kläger benötigte ärztliche und medikamentöse Behandlung im Kosovo für diesen zugänglich sei.

19

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf die beigezogenen Gerichtsakten in den Verfahren 8 MC 97/11 und 8 LA 57/09 sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (Beiakten A bis D) Bezug genommen. Weiter wird verwiesen auf die Erkenntnismittel, die zum Gegenstand des Verfahrens gemacht worden sind.

Entscheidungsgründe

20

Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Das Urteil des Verwaltungsgerichts stellt sich im Ergebnis als richtig dar.

21

Die Klage ist zwar zulässig, aber nicht begründet. Der angegriffene Bescheid der Beklagten vom 11. August 2009 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung, dass für ihn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in Bezug auf die Republik Kosovo besteht.

22

Dabei kann der Senat hier dahinstehen lassen, ob der Wiederaufgreifensantrag des Klägers die Voraussetzungen des§ 71 AsylVfG i.V.m. § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG erfüllt. Liegen die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG nicht vor, hat das Bundesamt gemäß § 51 Abs. 5 VwVfG i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG nach pflichtgemäßem Ermessen zu prüfen, ob die bestandskräftige frühere Entscheidung zu § 53 AuslG (heute: § 60 Abs. 7 AufenthG) zurückgenommen oder widerrufen wird. § 71 Abs. 1 und 3 AsylVfG, der für Asylfolgeanträge die Möglichkeit einer solchen Ermessenentscheidung ausschließt, ist weder unmittelbar noch entsprechend auf Anträge zur Feststellung von Abschiebungsverboten anzuwenden (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.3.2000 - 9 C 41.99 -, BVerwGE 111, 77, 79 f.). Hat die Behörde nach § 51 Abs. 5 VwVfG eine Ermessensentscheidung zu treffen, ist ihr Ermessen allerdings nur dann zu Gunsten eines Ausländers auf Null reduziert, wenn er neben dem Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG einer extremen, individuellen Gefahrensituation ausgesetzt ist (vgl. Senatsurt. v. 12.9.2007 - 8 LB 210/05 -, [...] Rn. 27 f.). Hier liegen indes bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vor.

23

Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist seit dem 1. Januar 2005 an die Stelle des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG getreten und kann wie die Vorgängervorschrift auch einen Anspruch auf Abschiebungsschutz begründen, wenn die Gefahr besteht, dass sich die Krankheit eines ausreisepflichtigen Ausländers in seinem Heimatstaat verschlechtert. Für die Bestimmung der "Gefahr" gilt der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit, d.h. die drohende Rechtsgutsverletzung darf nicht nur im Bereich des Möglichen liegen, sondern muss mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein (vgl. BVerwG, Beschl. v. 2.11.1995 - 9 B 710.94 -, Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 266 zu § 53 Abs. 6 AuslG). Eine Gefahr ist "erheblich", wenn eine Gesundheitsbeeinträchtigung von besonderer Intensität zu erwarten ist. Das wäre der Fall, wenn sich der Gesundheitszustand des Ausländers wesentlich oder sogar lebensbedrohlich verschlechtern würde. Eine wesentliche Verschlechterung ist nicht schon bei einer befürchteten ungünstigen Entwicklung des Gesundheitszustandes anzunehmen, sondern nur bei außergewöhnlich schweren körperlichen oder psychischen Schäden. Außerdem muss die Gefahr konkret sein, was voraussetzt, dass die Verschlechterung des Gesundheitszustandes alsbald nach der Rückkehr des Betroffenen in sein Heimatland eintreten wird (vgl. Senatsurt. v. 12.9.2007, a.a.O., Rn. 29 m.w.N.). Die Gefahr, dass sich eine Erkrankung des Ausländers aufgrund der Verhältnisse im Abschiebezielstaat verschlimmert, ist in der Regel als individuelle Gefahr, die auch durch die jeweilige Konstitution des Ausländers bedingt oder mitbedingt sein kann, einzustufen. Bedarf der Betroffene zur Abwendung einer im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG erheblichen Gefahr einer notwendigen ärztlichen Behandlung oder Medikation und ist diese in dem Zielstaat der Abschiebung wegen des geringen Versorgungsstandes nicht verfügbar, so führt dies zum Vorliegen der Voraussetzungen der bezeichneten Vorschrift. Eine zielstaatsbezogene Gefahr für Leib und Leben besteht nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa Urt. v. 29.10.2002 - 1 C 1.02 -, [...] Rn. 9) auch dann, wenn die notwendige Behandlung oder Medikation zwar allgemein zur Verfügung steht, dem betroffenen Ausländer individuell jedoch aus finanziellen oder sonstigen Gründen nicht zugänglich ist. Die mögliche Unterstützung durch Angehörige im In- und Ausland ist in die gerichtliche Prognose, ob bei Rückkehr eine Gefahr für Leib und Leben besteht, mit einzubeziehen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 1.10.2001 - 1 B 185.01 -, Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 51).

24

Krankheitsbedingte Gefahren, die sich allein als Folge des Abschiebungsvorgangs bzw. wegen des Verlassens des Bundesgebietes, nicht aber wegen der spezifischen Verhältnisse im Zielstaat der Abschiebung ergeben können, begründen hingegen kein Abschiebungshindernis im Sinne des§ 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG und sind deshalb nicht vom Bundesamt im Asylverfahren, sondern als inlandsbezogene Vollstreckungshindernisse von der zuständigen Ausländerbehörde zu prüfen (vgl. Senatsbeschl. v. 29.3.2011 - 8 LB 121/08 - [...] Rn. 47 m.w.N.).

25

In Anwendung der vorgenannten Grundsätze ist im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl.§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AsylVfG) nach den aktuellen Erkenntnismitteln zur medizinischen Versorgung in der Republik Kosovo und den vorliegenden ärztlichen Stellungnahmen zum Gesundheitszustand des Klägers ein Abschiebungsverbot nach§ 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in Bezug auf die Republik Kosovo in der Person des Klägers nicht festzustellen.

26

Da der Kläger aus dem Kosovo stammt und auch dorthin abgeschoben werden soll, ist zu prüfen, ob dort die beschriebene konkrete Gefahr für ihn besteht. Hierfür ist unerheblich, ob der Kläger Staatsangehöriger der Republik Kosovo ist, was hier fraglich erscheint. Denn im Zeitpunkt der Unabhängigkeitserklärung der Republik Kosovo vom 17. Februar 2008 und ihrer Anerkennung durch die Bundesrepublik Deutschland am 20. Februar 2008 hatte der Kläger seinen Wohnsitz nicht in dem neu gegründeten Staat, sondern lebte schon seit mehr als 15 Jahren in Deutschland. Bei der Anwendung von § 60 Abs. 7 AufenthG kommt es jedoch nicht auf die Staatsangehörigkeit oder den ständigen Aufenthalt eines Ausländers an, sondern darauf, ob das Bundesamt für den betreffenden Staat bereits eine Feststellung getroffen oder der Ausländer aus anderen Gründen berechtigten Anlass für die Befürchtung hat, in den jeweiligen Staat abgeschoben zu werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 2.8.2007 - 10 C 13.07 -,BVerwGE 129, 155, 159 f.; Sächsisches OVG, Urt. v. 19.5.2009 - A 4 B 229/07 -, [...] Rn. 45). Dies ist hier nur hinsichtlich des Kosovo der Fall.

27

Die zuständige Ausländerbehörde hat dem Kläger im unanfechtbaren Bescheid die Abschiebung nach Serbien oder einen anderen aufnahmebereiten Staat angedroht. Nach den im vorläufigen Rechtsschutzverfahren 8 MC 97/11 gewonnenen Erkenntnissen ist tatsächlich eine Abschiebung des Klägers nur in die Republik Kosovo geplant. Hiervon gehen auch der Kläger und das Bundesamt aus. Die in der Abschiebungsandrohung gewählte Bezeichnung des Zielstaates ist zudem vor dem Hintergrund der historischen Entwicklung der ursprünglichen Bundesrepublik Jugoslawien zu sehen. Diese wurde im Jahr 2003 zunächst in den territorial identischen Staatenbund Serbien und Montenegro umgewandelt. Montenegro und Serbien erklärten nacheinander im Juni 2006 ihre jeweilige Unabhängigkeit, wobei Serbien gemäß der Verfassungscharta alleiniger Rechtsnachfolger der Union war. Hiervon löste sich das Kosovo erst im Februar 2008, was völkerrechtlich als Staatennachfolge in Form der Sezession zu verstehen ist (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 22.7.2008 - 11 S 1771/08 -, [...] Rn. 6). Hinsichtlich der auf den Gesamtstaat bezogenen Abschiebungsandrohung muss daher aufgrund der geschilderten Entwicklung maßgeblich sein, für welchen Teil des Staatsgebietes das Bundesamt das Vorliegen von Abschiebungsverboten geprüft hat. Dies war im Asylerstverfahren sowie in den Folgeverfahren stets nur das Gebiet der jetzigen Republik Kosovo. Deshalb ist auch in diesem verwaltungsgerichtlichen Verfahren ausschließlich zu prüfen, ob für den Kläger die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich der Republik Kosovo bestehen.

28

Zur Überzeugung des Senats wäre der Kläger im Falle einer Rückkehr in den Kosovo nach dem o.g. Maßstab erheblichen konkreten Gefahren für Leib und Leben nicht ausgesetzt. Von einer wesentlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Klägers alsbald nach der Rückkehr in die Heimat kann nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ausgegangen werden.

29

Dabei geht der Senat davon aus, dass der Kläger an einer koronaren Herzerkrankung mit Belastungsangina, einer langjährig unbehandelten Hypertonie mit fixierten, rezidivierenden Entgleisungen bei hypertensiver Herzkrankheit mit drohender Schlaganfallgefahr bei Carotissklerose, einer rezidivierenden Stauungsniere bei Harnsteinabgängen und einem insulinpflichtigen Diabetes mellitus leidet und diese Erkrankungen der ärztlichen und medikamentösen Behandlung bedürfen, die derzeit mit Bezafibrat AbZ 400 mg Retardtabletten, N 3 (1x1) Metformin axcount 850 mg, Filmtabletten, N 2 (2x1) RamiLich comp 5 mg/25 mg, Tabletten, N 3 (1x1) NovoRapid FlexPen, Fertigspritzen (nach Plan), und Lantus 100 E/ml OptiSet Fertigpen, Fertigspritzen, N 2 (1x1) erfolgt.

30

Diese Erkrankungen des Klägers sind im Kosovo nach dem dortigen Standard, auf den sich der Kläger verweisen lassen muss, grundsätzlich behandelbar und auch die hierfür erforderlichen Medikamente sind dort erhältlich.

31

Notwendige Untersuchungen und ärztliche Behandlungen Herz- und koronarer Gefäßerkrankungen, hier der hypertensiven Herzkrankheit mit drohender Schlaganfallgefahr bei Carotissklerose, sind im öffentlichen Gesundheitssystem des Kosovo grundsätzlich möglich (vgl. Senatsurt. v. 28.6.2011 - 8 LB 221/09 -, [...] Rn. 55 f.; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo (Stand: Dezember 2010) v. 6.1.2011 - Lagebericht -, S. 30 und 32; Auskunft der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Pristina an das Bundesamt v. 17.12.2009 - RK 516.80 - E 167/09 -). Ob anderes für schwere Komplikationen bei Herzerkrankungen, die einen operativen herzchirurgischen Eingriff notwendig machen, im öffentlichen Gesundheitswesen des Kosovo gilt, bedarf hier keiner Entscheidung. Denn fachärztliche Hinweise darauf, dass der Kläger sich in absehbarer Zeit einem solchen herzchirurgischen Eingriff unterziehen muss, liegen nicht vor.

32

Die Behandlung von Bluthochduck, hier die Hypertonie mit fixierten, rezidivierenden Entgleisungen, und Nierenerkrankungen, hier der rezidivierenden Stauungsniere bei Harnsteinabgängen, wie sie bei dem Kläger in Deutschland durch einen Facharzt für Allgemeinmedizin erfolgt, ist auch im Kosovo als Bestandteil der primären Gesundheitsversorgung durch Allgemeinmediziner in den sogenannten Familien-Gesundheitszentren grundsätzlich gewährleistet (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht v. 6.1.2011, S. 28 f.; Auskunft der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Pristina an das Verwaltungsgericht Freiburg vom 27. Juni 2011 - RK 516.80 - E 84/10 -). Die Erforderlichkeit einer Dialysebehandlung (vgl. zur Verfügbarkeit im Kosovo: Auswärtiges Amt, Lagebericht v. 6.1.2011, S. 33) ergibt sich hier aus dem Vorbringen des Klägers und den vorgelegten ärztlichen Attesten nicht.

33

Auch der insulinpflichtige Diabetes mellitus des Klägers ist im öffentlichen Gesundheitssystem des Kosovo grundsätzlich ärztlich behandelbar (vgl. Senatsurt. v. 28.6.2011 - 8 LB 221/09 -, [...] Rn. 46).

34

Das vom Kläger derzeit eingenommene Medikament Bezafibrat AbZ 400 mg Retardtabletten N 3 ist nach Auskunft der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Pristina an das Bundesamt vom 4. März 2010 - RK 516.80 - E 35/10 - im Kosovo zwar nicht erhältlich, dafür aber das auch zur Senkung von Bluttfettwerten eingesetzte und ähnlich wirkende Medikament Fenolip mit dem Wirkstoff Fenofibrat. Bei Beschaffung in einer privaten Apotheke müssen für 30 Tabletten 10 EUR bezahlt werden.

35

Bei dem Medikament Metformin axcount 850 mg Filmtabletten N 2 handelt es sich nach der Auskunft der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Pristina an das Bundesamt vom 4. März 2010 - RK 516.80 - E 38/10 - um ein auf der essential drug list genanntes Basismedikament des öffentlichen Gesundheitssystems. Dieses ist bei einer Zuzahlung von bis zu 2 EUR erhältlich; die Zuzahlungspflicht entfällt unter anderem für chronisch Kranke und Sozialhilfeempfänger.

36

Das Medikament RamiLich comp 5 mg/25 mg Tabletten N 3 enthält den bei Bluthochdruck und Herzerkrankungen eingesetzten Wirkstoff Ramipril. Dieser ist nach Auskunft der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Pristina an das Verwaltungsgericht Düsseldorf vom 26. Februar 2010 - RK 516.80 - E 170/09 - als Ramipril 5 mg, 28 Tabletten zum Preis von 7 EUR erhältlich.

37

Unabhängig von der Darreichungs- bzw. Verwendungsform als Fertigspritze ist jedenfalls das Insulinpräparat NovoRapid nach Auskunft der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Pristina an das Bundesamt vom 19. November 2008 - RK 516.80 - E 85/08 - über die Apotheken des Kosovo erhältlich. Das vergleichbare schnell wirkende Insulinpräparat Christal ist ein auf der essential drug list genanntes Basismedikament des öffentlichen Gesundheitssystems. Dieses ist bei einer Zuzahlung von 7 EUR erhältlich; die Zuzahlungspflicht entfällt unter anderem für chronisch Kranke und Sozialhilfeempfänger.

38

Das Medikament Lantus 100 E/ml OptiSet Fertigpen, Fertigspritzen N 2 ist nach Auskunft der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Pristina an das Verwaltungsgericht Düsseldorf vom 26. Februar 2010 - RK 516.80 - E 170/09 - im Kosovo zwar nicht erhältlich, dafür aber ein in der Wirkung vergleichbares Medikament Mixtard 30/70. Für fünf Insulinampullen dieses Medikaments müssen 30 EUR bezahlt werden.

39

Ob der Kläger darüber hinaus, wie sich dies erstmals aus dem im Berufungsverfahren vorgelegten Attest der Fachärztinnen für Allgemeinmedizin J. und I. vom 30. Mai 2011 ergibt, an einer schweren Depression und einer Refluxkrankheit des Magens leidet, kann der Senat hier dahinstehen lassen. Mangels einer nachvollziehbaren Substantiierung dieser Behauptung bestehen hieran zwar erhebliche Zweifel. Jedenfalls aber ist nach dem Vorbringen des Klägers nicht erkennbar, dass eine ärztliche Behandlung dieser Erkrankungen derzeit erfolgt oder eine solche notwendig ist. Im Übrigen sind die Refluxkrankheit des Magens und auch psychische Erkrankungen grundsätzlich im öffentlichen Gesundheitssystem des Kosovo behandelbar (vgl. Senats-urt. v. 28.6.2011, a.a.O.).

40

Es bestehen hier auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass diese im Kosovo im Grundsatz vorhandenen Behandlungsmöglichkeiten dem Kläger individuell aus finanziellen oder sonstigen Gründen nicht zugänglich sein werden.

41

Teilweise beobachtete Einschränkungen des Zugangs zum öffentlichen Gesundheitssystem, insbesondere für Behinderte, Frauen und die ethnischen Minderheiten der Roma, Ashkali und Ägypter (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Kosovo: Update - Zur Lage der medizinischen Versorgung (Stand: 1.9.2010), S. 3, 6 und 15 f.), betreffen den Kläger nicht. Dieser gehört der albanischen Mehrheitsbevölkerung an.

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Die Annahme des Klägers, therapeutische und medikamentöse Behandlungen seien auch im öffentlichen Gesundheitssystem generell nur gegen informelle Zahlungen zu erhalten, die der Kläger sich nicht leisten könne, teilt der Senat nicht. Der Kläger stützt seine Annahme ausschließlich auf Erkenntnismittel die inzwischen veraltet sind. Aus dem aktuellen Lagebericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo vom 6. Januar 2011, dort S. 28 ff., ergibt sich hingegen, dass die medizinische Versorgung der Bevölkerung durch ein öffentliches dreistufiges Gesundheitssystem (Erstversorgungszentren, Regionalkrankenhäuser und Universitätsklinik Pristina für spezielle medizinische Versorgung) grundsätzlich gewährleistet ist. Für medizinische Leistungen sowie bestimmte Basismedikamente (verzeichnet in der so genannten "Essential Drug List") zahlt der Patient Eigenbeteiligungen, von denen aber Invalide, Empfänger von Sozialhilfeleistungen, chronisch Kranke, wie hier der Kläger, Kinder bis zum 10. Lebensjahr und Personen über 65 Jahre befreit sind (vgl. Auswärtiges Amt Lagebericht, S. 31). Da bis zum Jahr 2009 jedoch nur 30% des ermittelten Medikamentenbedarfs aus staatlichen Mitteln finanziert werden konnten (vgl. Auskunft der Botschaft Pristina an Landratsamt Bodenseekreis v. 31.1.2009) und insoweit gegenteilige aktuelle Erkenntnisse nicht vorliegen, mag die kostenfreie Versorgung chronisch Kranker mit erforderlichen Medikamenten weiterhin nicht als gesichert angesehen werden. Auch nach der Einschätzung der Schweizerischen Flüchtlingshilfe übersteigt die Nachfrage nach medizinischen Leistungen die Kapazitäten weit, und die Patienten müssen in den meisten Fällen einen Teil oder die gesamten Behandlungskosten/ Kosten für Medikamente übernehmen (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Kosovo: Update - Zur Lage der medizinischen Versorgung (Stand: 1.9.2010), S. 6). Eine Verbesserung ist allerdings insoweit zu verzeichnen, als das Gesundheitsministerium nach Lieferengpässen bei Insulin zu Beginn des Jahres 2009 Vorkehrungen getroffen hat, zukünftig solche Engpässe zu vermeiden (vgl. Bundesamt, Informationszentrum Asyl und Migration, Kosovo, Länderreport Band 2; Wirtschaftliche und soziale Lage, Gesundheit, Reintegration, Januar 2011, S. 22). Falls erneut Engpässe auftreten, muss und kann jedoch wieder auf private Apotheken ausgewichen werden, bei denen die Medikamente selbst zu bezahlen sind. Das Gesundheitsministerium verfügt zwar auch über ein Budget, um bedürftigen Personen Medikamente zur Verfügung stellen zu können, die nicht in der "Essential Drug List" aufgeführt sind. Die Entscheidung über die Vergabe trifft eine Kommission des Gesundheitsministeriums in einem sehr formellen Verfahren, das an strenge Voraussetzungen gebunden ist. Die Bewilligung erfolgt jedoch nur in Ausnahmefällen, wenn der Patient ansonsten in eine lebensbedrohliche Situation geraten würde. Es gibt auch Krankenhausärzte, die Medikamentenvorräte angelegt haben, mit denen sie sozial schwache Patienten kostenlos behandeln (vgl. Bundesamt, Informationszentrum Asyl und Migration, Kosovo, Länderreport Band 2; Wirtschaftliche und soziale Lage, Gesundheit, Reintegration, Januar 2011, S. 22; Auswärtiges Amt, Lagebericht v. 6.1.2011, S. 31).

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Soweit danach allenfalls die medikamentöse Versorgung von Zuzahlungen des Patienten abhängt, ist der Senat davon überzeugt, dass der Kläger etwa erforderliche Zahlungen leisten kann.

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Unter Berücksichtigung des aktuellen Medikamentenplans und einer Zuzahlung auch zu den auf der essential drug list genannten Basismedikamenten geht der Senat dabei davon aus, dass der Kläger insgesamt bis zu 80 EUR pro Monat aufwenden muss, und zwar für Bezafibrat AbZ 400 mg Retardtabletten N 3 bzw. bzw. das vergleichbare Ersatzpräparat Fenofibrat: 10 EUR/Monat; für Metformin axcount 850 mg Filmtabletten N 2: höchstens 2 EUR/Monat; RamiLich comp 5 mg/25 mg Tabletten N 3 bzw. das vergleichbare Ersatzpräparat Ramipril 5 mg: 7 EUR/Monat; für NovoRapid: höchstens 7 EUR/Monat und für Lantus 100 E/ml OptiSet Fertigpen Fertigspritzen N 2 bzw. das vergleichbare Ersatzpräparat Mixtard 30/70: abhängig vom Blutzuckerspiegel und Dosierung, durchschnittlich 50 EUR/Monat.

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Unmittelbar nach seiner Rückkehr in den Kosovo wird der Kläger diese Kosten weitgehend aus den Unterstützungsleistungen des Rückkehrprojektes URA II bestreiten können. Denn Bestandteil dieser Leistungen ist ein Medikamentenzuschuss von 75 EUR/Person (vgl. http://www.integration-in-deutschland.de/nn_443754/DE/Migration/ Rueckkehrfoerderung/Kosovo/rueckkehrprojekt-ura-2-im-kosovo.html, Stand: 27.10.2011).

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Danach wird der Kläger die Kosten selbst bestreiten müssen. Hierzu sind er und unterstützend seine ebenfalls vollziehbar ausreisepflichtige Ehefrau darauf zu verweisen, im Kosovo eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Anhaltspunkte für eine dauernde Erwerbsunfähigkeit bestehen nicht.

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Sollten der Kläger und /oder seine Ehefrau eine Erwerbstätigkeit nicht erlangen oder die hieraus erzielten Einkünfte zur Kostentragung nicht ausreichend sein, sind sie auf die mögliche finanzielle Unterstützung durch die im Bundesgebiet lebenden Familienmitglieder zu verweisen. Die im Kosovo gezahlte Sozialhilfe wäre voraussichtlich nicht ausreichend, um damit die regelmäßig anfallenden Medikamentenkosten zu begleichen. Die Sozialhilfeleistungen belaufen sich für Einzelpersonen auf 40 EUR im Monat, für Familien abhängig von der Anzahl der Personen auf bis zu 80 EUR monatlich und bewegen sich daher - auch gemessen an den Lebensbedingungen in Kosovo - auf niedrigem Niveau. Sie genügen kaum, um die Grundbedürfnisse zu bestreiten (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht v. 6.1.2011, S. 26 f.), und ermöglichen es daher erst recht nicht, die vom Kläger benötigten Medikamente zu finanzieren. Die dann notwendige finanzielle Unterstützung der medizinischen Behandlung des Klägers ist jedoch durch seine im Bundesgebiet lebenden Söhne möglich und zumutbar. Wie bereits ausgeführt geht das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung (vgl. Beschl. v. 1.10.2001 - 1 B 185.01 -, [...] Rn. 2) davon aus, dass die mögliche Unterstützung durch Angehörige im In- und Ausland in die gerichtliche Prognose, ob bei Rückkehr eine Gefahr für Leib oder Leben besteht, mit einzubeziehen ist. Die volljährigen Söhne des Klägers sind im Bundesgebiet integriert und verfügen über Arbeitsplätze, die ihnen eine eigenständige Sicherung ihres Lebensunterhalts ermöglichen. Dass das so erzielte Einkommen beider Söhne nicht ausreichen sollte, um den Vater mit bis zu 80 EUR/monatlich im Kosovo zu unterstützen, ist nicht ansatzweise ersichtlich. Vielmehr ist noch im Verfahren 5 A 302/08 ausdrücklich erklärt worden, dass die Söhne bereit und auch in der Lage seien, den - wesentlich höheren - Lebensunterhalt beider Elternteile im Bundesgebiet sicherstellen zu können.