Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 21.11.2011, Az.: 13 LA 222/10

Anforderungen an die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach Verfahrensbeendigung infolge Rücknahme oder Erledigung; Berücksichtigung der zumutbaren Handlungen des Rechtsschutzsuchenden vor Abgabe seiner Prozesserklärung; Sachdienlichkeit einer Verpflichtung des Rechtsschutzsuchenden zur Zurückhaltung einer angemessenen Klagerücknahme

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
21.11.2011
Aktenzeichen
13 LA 222/10
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2011, 30380
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2011:1121.13LA222.10.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Osnabrück - 12.10.2010 - AZ: 5 A 115/09

Fundstelle

  • NJW 2012, 248-249

Amtlicher Leitsatz

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach Verfahrensbeendigung infolge Rücknahme oder Erledigung ist nicht von vornherein ausgeschlossen und kommt auch dann in Betracht, wenn der Rechtsschutzsuchende vor Abgabe seiner Prozesserklärung nicht "alles Zumutbare" getan hat, um eine Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag zu erlangen. Es erscheint nicht sachgerecht, dass ein Rechtsschutzsuchender eine an sich situationsangemessene Rücknahme einer Klage bzw. eines Rechtsmittels oder eine Erledigungserklärung zunächst "zurückhalten" und auf vorherige Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag drängen muss, um Rechtsnachteile zu vermeiden.

Gründe

1

Das Berufungszulassungsverfahren ist aufgrund der Rücknahmeerklärung der Klägerin vom 16. November 2011 entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Die Entscheidungszuständigkeit für die Einstellungsentscheidung liegt in entsprechender Anwendung des§ 87a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 VwGO beim Berichterstatter.

2

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe, über den nach § 87a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 VwGO in entsprechender Anwendung ebenfalls der Berichterstatter zu entscheiden hat, ist abzulehnen.

3

1.

Nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Aus der im Wortlaut vorausgesetztenbeabsichtigten Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung wird zum Teil geschlossen, dass nach Klagerücknahme die Bewilligung von Prozesskostenhilfe von vornherein ausgeschlossen sei (vgl. etwa Nds. OVG, Beschl. v. 27.07.2010 - 4 PA 175/10 -, [...] Rdnr. 2 m.w.N.). Zum Teil wird vertreten, dass auch nach einer Klagerücknahme die Bewilligung von Prozesskostenhilfe möglich sei, wenn der um Prozesskostenhilfe nachsuchende Beteiligte alles ihm Zumutbare getan hat, um vor dem Wegfall der Rechtshängigkeit eine abschließende Entscheidung über seinen Prozesskostenhilfeantrag zu erlangen (vgl. etwa Bayer. VGH, Beschl. v. 15.09.2009 - 11 C 08.442 -, [...] Rdnr. 1). Ein entsprechendes Meinungsspektrum gibt es auch bei der Verfahrensbeendigung infolge übereinstimmender Erledigungserklärungen (vgl. dazu etwa OVG S.-H.,Beschl. v. 24.03.2011 - 3 O 2/11 -, [...] Rdnrn. 3-4; Nds. OVG, Beschl. v. 05.05.2009 - 4 PA 70/09 -, [...]);

4

Der Senat hält den Ansatz der Auffassung für vorzugswürdig, die im Falle der Erklärung der Erledigung oder der Rücknahme nicht sogleich die Möglichkeit der Prozesskostenhilfebewilligung ausschließt, geht aber noch einen Schritt weiter: Er fordert nicht, dass ein Rechtsschutzsuchender alles ihm Zumutbare getan haben muss, um vor dem Wegfall der Rechtshängigkeit eine abschließende Entscheidung über seinen Prozesskostenhilfeantrag zu erlangen. Im Einzelnen:

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a) Die Auffassung, dass nach Rücknahme oder Erledigung eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe per se stets ausscheiden soll, überzeugt nicht. Die in § 114 Satz 1 ZPO vorausgesetzte beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung erfordert nicht, die subjektive Absicht des Rechtsschutzsuchenden an den Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts zu knüpfen, der sich seinerseits möglicherweise weit vom Zeitpunkt der Bewilligungsreife entfernt hat. Weiterhin spricht nach Auffassung des Senats die Neufassung des § 87a Abs. 1 Nrn. 2 und 3 VwGO (Artikel 6 des Ersten Gesetzes zur Modernisierung der Justiz vom 24.08.2004, BGBl. I S. 2198) gegen diese Auffassung. Zwar folgt auch aus dem Umstand, dass der Gesetzgeber die Entscheidungszuständigkeit für einen Prozesskostenhilfeantrag nach Rücknahme und Erledigung in diesen Bestimmungen nunmehr ausdrücklich geregelt hat, nicht zwingend, dass auch die Möglichkeit einer Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach Rücknahme und Erledigung als gesetzlich verankert anzusehen ist (vgl. etwa Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, 21. Ergänzungslieferung 2011, § 87a Rn. 34b). Ein Verständnis dahingehend, dass die gesetzliche Neuregelung keinerlei Aussagen zur Frage der Möglichkeit der Prozesskostenhilfebewilligung nach Rücknahme oder Erledigung enthält, wäre jedoch ebenfalls nicht überzeugend. Die Regelung der Entscheidungszuständigkeit über einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach Erledigung und Rücknahme impliziert nach ihrer konkreten Formulierung vielmehr, dass eine Entscheidung "in beide Richtungen" - also Bewilligung oder Ablehnung von Prozesskostenhilfe - jedenfalls denkbar sein soll und nicht ohnehin stets nur eine Ablehnung des Antrags in Betracht kommt. Wäre dem so, hätte nämlich eine entsprechende Formulierung des § 87a Abs. 1 Nrn. 2 und 3 VwGO nahegelegen ("...auch über die Ablehnung eines Antrags auf Prozesskostenhilfe").

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b) Ist demnach eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach Rücknahme oder Erledigung nicht per se ausgeschlossen, ist weiterhin nach Auffassung des Senats auch nicht zu fordern, dass ein Rechtsschutzsuchender alles "ihm Zumutbare" getan haben muss, um vor dem Wegfall der Rechtshängigkeit eine abschließende Entscheidung über seinen Prozesskostenhilfeantrag zu erlangen. Es erscheint nicht sachgerecht, dass ein Rechtsschutzsuchender die Rücknahme einer Klage bzw. eines Rechtsmittels oder eine Erledigungserklärung zunächst "zurückhalten" und auf eine vorherige Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe drängen muss. Sach- und praxisgerecht erscheint vielmehr, dass bei veränderten Verhältnissen eine situationsangemessene Prozesserklärung sogleich abgeben werden kann, ohne dass unmittelbare Rechtsnachteile befürchtet werden müssen. Es kann häufig und aus verschiedenen Gründen vorkommen, dass sich die Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe verzögert und nicht unmittelbar nach Entscheidungsreife ergeht, etwa weil das Gericht die Entscheidung über die Bewilligung mit der Sachentscheidung zu verbinden pflegt. Ist dem so, kann es im Laufe des Verfahrens zu neuen prozessualen Situationen oder zu einer Veränderung der dem Rechtsschutzbegehren zugrunde liegenden Verhältnisse kommen, die an sich die Abgabe einer Rücknahme- oder Erledigungserklärung gebieten. Der Kläger oder der Rechtsmittelführer sollten aus Sicht des Senats bei einer solchermaßen veränderten Prozess- oder Sachlage nicht dazu gezwungen sein, mit der der veränderten Lage Rechnung tragenden Prozesserklärung zuwarten zu müssen, weil ansonsten befürchtet werden müsste, sich sogleich den Zugang zur Prozesskostenhilfe zu verbauen. Eine solche durch das Prozesskostenhilferecht bewirkte und letztlich den Verfahrensabschluss verzögernde Vorgehensweise kann dem Gesetzgeber ersichtlich nicht vorgeschwebt haben. Für die hier vertretene Auffassung spricht eine weitere Kontrollüberlegung: Bewilligt ein Gericht Prozesskostenhilfe bereits zu dem Zeitpunkt, zu dem dies erstmals möglich gewesen ist, führt eine spätere Einstellung des Verfahrens infolge Rücknahme oder übereinstimmender Erledigungserklärungen nicht etwa dazu, dass die Prozesskostenhilfebewilligung nach§ 124 ZPO wieder aufgehoben wird. Warum einem Rechtsschutzsuchenden Prozesskostenhilfe versperrt bleiben soll, wenn das Gericht erst zu einem späteren Entscheidung als demjenigen der erstmaligen Entscheidungsreife entscheidet, erschließt sich nicht.

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c) Mit diesen Überlegungen ist allerdings noch nichts zu den sich aus § 114 Satz 1 ZPO ergebenden materiellen Entscheidungsmaßstäben der hinreichenden Erfolgsaussichten und der fehlenden Mutwilligkeit gesagt. Insoweit wird zwischen Erledigung und Rücknahme zu differenzieren sein: Ein nach Klageerhebung eingetretenes erledigendes Ereignis dürfte regelmäßig wenig Aussagekraft zu den vorherigen Erfolgsaussichten haben, so dass die inhaltliche Entscheidung nicht schon durch den Umstand der Erledigung "vorgeprägt" ist. Die Beurteilung der Erfolgsaussichten wird sich praktisch häufig an den Entscheidungsmaßstäben orientieren können, die für die ohnehin nach § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO zu treffende Kostenentscheidung heranzuziehen sind. Im Falle der Rücknahme einer Klage oder eines Rechtsmittels ist dies anders: Hier muss berücksichtigt werden, dass sich der Kläger selbst in die Rolle des Unterlegenen begeben hat. Dies spricht jedenfalls dann gegen eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe, wenn die Rücknahme nicht erkennbar durch Gründe motiviert war, die mit den ursprünglichen Erfolgsaussichten der Klage nichts zu tun hatten.

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2.

Gemessen an diesen Maßstäben kommt hier eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht in Betracht. Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil, mit dem das ursprüngliche Klagebegehren auf Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG abgewiesen worden ist, ist zurückgenommen worden. Die Klägerin ist unbekannt verzogen. Daraus lässt sich der Schluss ziehen, dass sie offenbar doch nicht in dem von ihr geltend gemachten Maße aufgrund ihrer physischen und psychischen Probleme auf ärztliche Behandlungen und Medikamentengaben angewiesen war und ist. Sollte sie nicht nur "abgetaucht", sondern mittlerweile sogar nach Armenien zurückgekehrt sein, lässt das nur einen entsprechenden Schluss zu.