Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 09.11.2011, Az.: 18 LP 10/09
Eintritt des Personalrats einer neuen Dienststelle in einem vom Personalrat einer aufgelösten Dienststelle eingeleiteten Beschlussverfahren
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 09.11.2011
- Aktenzeichen
- 18 LP 10/09
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2011, 29915
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:2011:1109.18LP10.09.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Osnabrück - 25.06.2009 - AZ: 8 A 1/09
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- PersR 2012, 50
Amtlicher Leitsatz
Der Personalrat einer aus ursprünglich mehreren Dienststellen gebildeten neuen Dienststelle kann kraft eigenen Rechts in ein Beschlussverfahren eintreten, das von einem Personalrat einer der nunmehr aufgelösten ursprünglichen Dienststellen eingeleitet worden ist. An diesem Verfahren ist bei Übergang der Aufgaben der Dienststellenleiter der neu gebildeten Dienststelle zu beteiligten.
Gründe
I.
Dem früheren Eigenbetrieb "F. " der Stadt B., bei welchem der ursprünglich antragstellende Personalrat gebildet war, oblag im Rahmen des Winterdienstes das Reinigen und Abstreuen von Gehwegen und Radwegen. Im Oktober 2008 legte der damalige Beteiligte dem Personalrat einen Winterdienstplan für die Saison 2008/09 vor, dem dieser am 27. Oktober 2008 zustimmte. Im Dezember 2008 erweiterte der damalige Beteiligte den Winterdienstplan mit e-mail vom 17. Dezember 2008 dahingehend, dass weitere Friedhofs- und Radwege (mit einer Gesamtlänge von 27 km) in den Reinigungs- und Streuplan einbezogen wurden. Darüber unterrichtete er den Personalrat mit Schreiben vom 18. Dezember 2008 und wies ihn daraufhin, dass die zusätzliche Reinigung nicht der Mitbestimmung unterliege. Dagegen wehrte sich der Personalrat mit Schreiben vom 19. Dezember 2008 und forderte den damaligen Beteiligten vergeblich auf, ihn im Wege der Mitbestimmung an einer Änderung des Winterdienstplanes zu beteiligen.
Auf der Grundlage seines Beschlusses vom 14. Januar 2009 hat der frühere Antragsteller mit am 23. Januar 2009 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Schriftsatz seines Bevollmächtigten das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren eingeleitet.
Zur Begründung seines Antrages hat er vorgetragen, er sei in gleicher Weise an der Änderung des Winterdienstplanes zu beteiligen, wie an dessen ursprünglicher Ausgestaltung. Die Änderung wirke sich auf die Beschäftigten des Eigenbetriebs unmittelbar aus, da sie eine erhebliche Erweiterung des Aufgabenfeldes zum Gegenstand habe.
Der frühere Antragsteller hat beantragt,
festzustellen, dass er berechtigt war, bei der Änderung/Erweiterung des Winterdienstplanes für die Saison 2008/2009 vom 21. Oktober 2008 mitzubestimmen.
Der frühere Beteiligte hat beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Es sei nicht erkennbar, aufgrund welchen Beteiligungstatbestandes der damalige Antragsteller an der Änderung des Winterdienstplans zu beteiligen sei. Durch die Änderung des Plans seien weder der arbeitszeitliche Rahmen noch die Zeiten der Rufbereitschaft geändert worden, sondern nur die zu erledigenden Winterdienstaufgaben. Letzteres löse eine Mitbestimmung nicht aus, solange sich an der Arbeitszeit und der Rufbereitschaft keine Änderungen ergäben.
Mit Beschluss vom 25. September 2009 hat das Verwaltungsgericht den Antrag abgelehnt. Ein Mitbestimmungstatbestand sei nicht erfüllt. Die generelle Regelung des § 64 Abs. 1 NPersVG greife nicht, da die Mitwirkung der Personalvertretung bei der Aufstellung von Dienstplänen bereits abschließend durch § 66 Abs. 1 Nr. 2 NPersVG erfasst und auf die Festlegung der Grundsätze für die Aufstellung der Dienstpläne beschränkt werde. Die Aufstellung eines Dienstplans oder dessen Änderung als solche sei danach von der Mitbestimmung ausgenommen. Der geänderte Winterdienstplan enthalte auch keine Arbeitszeitregelung, die nach Maßgabe des § 66 Abs. 1 NPersVG einer Mitbestimmung zugeführt werden könne. Nach der ausdrücklichen und bindenden Erklärung des Beteiligten solle die bisherige Arbeitszeitregelung von dem Dienstplan und seiner Änderung unberührt bleiben, was dadurch gewährleistet werden solle, dass ein Teil der Strecken nur nachrangig - soweit im Rahmen der tariflichen Arbeitszeit möglich - gereinigt werden solle. Die Änderung des Dienstplans als solche stelle sich auch nicht als eine Maßnahme zur Hebung der Arbeitsleistung dar. Wenn in der Maßnahme zum Ausdruck komme, dass im Vergleich zu früher je Arbeitkraft eine längere Wegstrecke gereinigt oder gestreut werden könne, so sei dies auf den Einsatz bestimmten technischen Geräts ("Boki") zurückzuführen und nicht auf den Dienstplan oder seine Änderung.
Gegen diesen Beschluss, der dem damaligen Antragsteller am 23. Juli 2009 zugestellt worden ist, hat dieser am 6. August 2009 Beschwerde eingelegt.
Der Rat der Stadt B. fasste am 1. September 2009 den Beschluss, die Eigenbetriebe "F. ", "G. " sowie den Bereich Straßenunterhaltung/Bauhof des Fachdienstes Straßenbau zum 1. Januar 2010 zu einem gemeinsamen Eigenbetrieb zusammenzulegen. Mit weiterem Beschluss des Rates vom 8. Dezember 2009 beschloss dieser die Betriebssatzung des neuen Eigenbetriebes "C. " und das Außerkrafttreten u.a. der Betriebssatzung für den Eigenbetrieb "F. ".
Der Personalrat des neu gebildeten Eigenbetriebs hat mit Beschluss vom 25. Mai 2010 erklärt, er sehe sich als Rechtsnachfolger der vorherigen Personalvertretungen und führe das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht weiter. Beteiligter sei nunmehr der Betriebsleiter des Eigenbetriebs "C. ". Das Mitbestimmungsrecht des Personalrats ergebe sich aus § 64 Abs. 1 NPersG. § 66 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 NPersG sowie § 67 Abs. 1 Nr. 4 NPersG träfen nur eingeschränkte Regelungen, so dass ein Rückgriff auf die generelle Mitbestimmungsvorschrift des § 64 Abs. 1 NPersVG möglich sei. Der Winterdienst könne besonders an Wochenenden nicht im Rahmen der normalen Arbeitszeit erledigt werden. Aus diesem Grunde würden Dienstpläne aufgestellt, in denen für die Beschäftigten verbindlich die Rufbereitschaftszeiten und die von ihnen zu bearbeitenden Strecken festgelegt würden. Diese Winterdienstpläne würden seit Jahrzehnten dem Personalrat einschließlich einer Anweisung zur Durchführung des Winterdienstes zur Mitbestimmung vorgelegt und anschließend jedem Mitarbeiter übergeben, was dieser durch Gegenzeichnung zu bestätigen habe. Es sei anerkannt, dass die für die Grundsätze unregelmäßiger Arbeitszeit bestehende Mitbestimmung in gleicher Weise auf Rufbereitschaftsanordnungen, Dienstpläne und Bereitschaftsdienst bezogen sei. Was für die Aufstellung der Pläne gelte, gelte in gleicher Weise auch für deren Änderung. Entweder müssten die Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 NPersG sowie § 67 Abs. 1 Nr. 4 NPersG bejaht werden oder aber es komme § 64 Abs. 1 NPersVG zur Anwendung. Die Begründung des Verwaltungsgericht zur Ablehnung des Mitbestimmungstatbestandes gemäß § 67 Abs. 1 Nr. 4 NPersVG überzeuge nicht. Die Veränderung des technischen Geräts und auch die hierauf beruhende Änderung des Winterdienstplanes erfüllten die Voraussetzungen dieser Bestimmung, da die Menge der innerhalb einer bestimmten Zeit zu leistenden Arbeit steige. Wenn davon die Rede sei, dass der Winterdienst auf den zusätzlichen Strecken nachrangig zu erledigen sei, widerspreche dies den politischen Vorgaben, deren Erfüllung vom Eigenbetrieb verbindlich zugesagt worden sei. Auch die Bestimmung über eine nachrangige Abarbeitung enthalte eine Verpflichtung zur Abarbeitung.
Der Antragsteller beantragt,
den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts Osnabrück vom 25. Juni 2009 zu ändern und festzustellen, dass er berechtigt war, bei der Änderung/Erweiterung des Winterdienstplanes für die Saison 2008/2009 vom 21. Oktober 2008 mitzubestimmen.
Der Beteiligte beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Aufgaben des bisher beteiligten Eigenbetriebs nehme nunmehr der "C. " wahr. Dieser sei nicht Rechtsnachfolger des bisherigen Eigenbetriebs. Daher könne auch der Betriebsleiter des "A. " nicht als Beteiligter in das Verfahren eintreten. Die Position des Werkleiters des früheren Eigenbetriebs "F. " sei insoweit ersatzlos weggefallen. Auch der Personalrat sei völlig neu zu bilden. Wie auch § 117 NPersG in Verbindung mit der dazu ergangenen Verordnung vom 4. Juli 1998 zeige, bestehe eine eindeutige Diskontinuität zwischen dem ehemaligen Personalrat des Eigenbetriebs "F. " und dem neu gebildeten Personalrat des "A. ". Diese Diskontinuität könne vom Antragsteller auch nicht durch einen Beschluss abgeändert werden.
Es bestünden zudem Bedenken im Hinblick auf das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis, da sich der Winterdienstplan für die Saison 2008/2009 inzwischen erledigt habe und nicht davon auszugehen sei, dass sich die vorgenommenen Änderungen und Ergänzungen in dieser Form wiederholten. Ein Mitbestimmungsrecht bestehe nicht. § 64 Abs. 3 Satz 2 NPersVG regele selbst verbindlich, dass in den bezeichneten Vorschriften abschließende Regelungen zu den einzelnen dort genannten Mitbestimmungssachverhalten getroffen würden. Dass die §§ 65 - 67 und 75 NPersVG den Sachverhalt überhaupt nicht regelten, wolle der Antragsteller offenbar selbst nicht behaupten. Bezogen auf die Arbeitszeit werde durch den Winterdienstplan nur zusätzlich Rufbereitschaft angeordnet, durch die in diesem Verfahren streitige Ergänzung träten insoweit keinerlei Änderungen ein. Auch die vorangegangene Anordnung der Rufbereitschaft löse aber keine Mitbestimmung aus, da nach § 66 Abs. 1 Nr. 2 NPersVG allein die Festlegung der Grundsätze für die Anordnung der Rufbereitschaft mitbestimmungspflichtig sei, um die es im vorliegenden Fall aber nicht gehe. Auch liege keine Anordnung von vorhersehbarer Mehrarbeit oder Überstunden im Sinne des § 67 Abs. 1 Nr. 7 NPersVG vor. Er - der Beteiligte - erwarte durch die Hereinnahme der Fahrradwege in die Streupläne insgesamt keine zeitliche Ausdehnung des Umfangs des Winterdienstes, auch nicht für die konkret betroffenen Mitarbeiter. Auch die Voraussetzungen für ein Mitbestimmungsrecht nach § 67 Abs. 1 Nr. 4 NPersVG seien durch die Änderung des Winterdienstplans nicht erfüllt. Die Übertragung zusätzlicher Reinigungsaufgaben unter Einsatz technischen Geräts auf eine beschränkte Anzahl von Mitarbeitern erfolge nicht zur Hebung der Arbeitsleistung. Die betroffenen Mitarbeiter sollten zwar neben ihren bisherigen Winterdienstaufgaben auch die im Einzelnen bezeichneten Fahrradwege räumen und abstreuen. Für beide Aufgabenbereiche stünden ihnen jedoch mit der Einführung des Winterdienstes auf Fahrradwegen neu angeschaffte maschinelle Hilfen (sog. Bokifahrzeuge) zur Verfügung, die die Arbeit erleichterten und die behauptete zusätzliche Arbeitsleistung nicht entstehen ließen. Dass die jetzigen Reinigungsaufgaben sich in der gleichen Zeit wie bisher erledigen ließen, sei zudem nur eine Erwartung, es gebe insoweit aber keine Vorgabe. Insgesamt werde jedenfalls der "normale" Arbeitszeitrahmen nicht überschritten werden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
II.
Im Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat gemäß § 83 Abs. 2 NPersVG i.V.m. § 90 Abs. 2 und § 83 Abs. 4 Satz 3 ArbGG ohne Durchführung einer mündlichen Anhörung.
Die zulässige Beschwerde ist begründet.
Der Antrag ist zulässig.
In dem Eintritt des jetzigen Antragstellers in das vorliegende Beschlussverfahren und der Bezeichnung des Betriebsleiters des "H. " als neuem Beteiligten liegt eine zulässige, weil sachdienliche Antragsänderung. Mit dem Eintritt des Antragstellers ist es zu einem Wechsel des Antragstellers gekommen, der sich als eine Änderung des Antrages i.S.d. § 83 Abs. 2 Satz 1 NPersVG i.V.m. §§ 87 Abs. 2 Satz 3. Halbs. 2, 81 Abs. 3 ArbGG darstellt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21. März 1985 - 6 P 18.82 -, PersR 1986, 54; Germelmann/Matthes/Prütting, Arbeitsgerichtsgesetz, 3. Aufl., 1999, § 81 Rdnr. 85). Der jetzige Antragsteller ist nicht Rechtsnachfolger des früheren Antragstellers, der das Beschlussverfahren eingeleitet hat. Letzterer hat mit der Auflösung des Eigenbetriebs "F. " seine Rechtsstellung als Organ der Personal- und Dienststellenverfassung verloren, weil eine Personalvertretung ohne dazugehörige Dienststelle nicht bestehen kann. Aufgrund dessen endet mit der Auflösung der Dienststelle bzw. deren Eingliederung in eine andere Dienststelle oder der Bildung einer neuen Dienststelle durch Zusammenlegung die Existenz des bei der ursprünglichen Dienststelle errichteten Personalrats (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 3. Juni 1966 - VII P 2.66 -, ZBR 1967, 284 (LS), vom 3. Oktober 1983 - 6 P 23/81 -, [...]; Ilbertz/Widmaier, BPersVG, 11. Aufl. 2008, § 27, Rdnr. 8; Richardi/Dörner/Weber, Personalvertretungsrecht, 3. Auf. 2008, § 27, Rdnr. 41 f.). Dementsprechend sieht § 1 Abs. 1 Nr. 1 der zu § 117 Abs. 1 NPersVG erlassenen Verordnung über die Neu- und Umbildung von Dienststellen und Körperschaften vom 4. Juli 1996 (Nds. GVBl. S. 355) für den Fall des Zusammenschlusses die Neuwahl des Personalrates vor. Bis zu dessen Konstituierung nimmt ein zu bildender Übergangspersonalrat (§ 2 der Verordnung) die Rechte und Pflichten des Personalrats der neuen Dienststelle wahr. Eine personalvertretungsrechtliche Funktionsnachfolge des nunmehr für die Beschäftigten der neu gebildeten Dienststelle zuständigen Personalrats findet nicht statt. Denn dieser Personalrat nimmt die personalvertretungsrechtliche Betreuung der aus den zusammengelegten Dienststellen kommenden Beschäftigten kraft eigenen Amtes und nicht als Rechtsnachfolger der aufgelösten Personalräte wahr (vgl. dazu BVerwG, Beschl. v. 3. Oktober 1983 - 6 P 23.81 -, a.a.O). Aufgrund eigenen Rechts war der Personalrat des neu gebildeten "H. " indes befugt, das noch vom Personalrat des ehemaligen Eigenbetriebs "F. " anhängig gemachte Beschlussverfahren fortzuführen (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 17. Februar 2000 - 1 A 329/98.PVL -, PersV 2000, 511). Diesen Willen hat er mit dem Beschluss vom 25. Mai 2010 hinreichend klar zum Ausdruck gebracht.
Zu Recht hat der Antragsteller den Antrag nunmehr gegen den Betriebsleiter des "H. " gerichtet. Beteiligter in einem Beschlussverfahren ist jeder, der durch den sich aus dem Antrag ergebenden Verfahrensgegenstand unmittelbar in einer ihm durch das Personalvertretungsrecht eingeräumten Rechtsstellung berührt wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15. Dezember 1978 - 6 P 13.78 -, PersV 1980, 145). Da die Organisation des Winterdienstes und damit die Aufstellung der Winterdienstpläne nunmehr dem neu gebildeten Eigenbetrieb obliegt, ist der Leiter des Eigenbetriebs durch die in diesem Zusammenhang bestehenden Mitwirkungsrechte des Personalrats unmittelbar berührt. Auch insoweit war der Antrag nach dem Fortfall des ursprünglichen Eigenbetriebs gegen den Leiter des neu gebildeten Betriebs als jetzigen Dienststellenleiter zu richten (vgl. zu diesem beiderseitigen Beteiligtenwechsel: Hess. VGH, Beschl. v. 2. Dezember 2004 - 22 TL 558/04 -, PersV 2005, 423). Der Beteiligte hat diesem Wechsel nur insoweit widersprochen, als er zu Unrecht die Auffassung vertritt, mangels Rechtsnachfolge könne er in das vorliegende Verfahren nicht als Beteiligter eintreten. Ein weitergehender Widerspruch des Beteiligten wäre aber auch unerheblich, da die Antragsänderung sachdienlich ist. Deren Sachdienlichkeit folgt daraus, dass der bisherige Streitstoff und das Ergebnis des bisherigen Verfahrens auch für die Beilegung des Streits zwischen den nunmehr am Verfahren Beteiligten nutzbar gemacht werden können und ein weiteres Verfahren vermieden wird (vgl. zu diesen Anforderungen: Germelmann/Matthes/Prütting, a.a.O., § 81 Rdnr. 91). Es kommt in diesem Zusammenhang nicht darauf an, dass der Beteiligte eine Erweiterung des Winterdienstplans "in dieser Form" für zukünftige Jahre nicht erwartet. Zwar ist die Wintersaison 2008/2009 zwischenzeitlich abgelaufen. Zwischen den Beteiligten ist aber ersichtlich strittig, ob und ggf. unter welchen Umständen die nachträgliche Erweiterung eines Winterdienstplans überhaupt der Mitbestimmung unterliegt. Vor diesem Hintergrund ist das vorliegende Verfahren geeignet, Klarheit für derartige Fallgestaltungen zu schaffen und weitere Rechtsstreitigkeiten in Zukunft zu vermeiden.
Der Antrag hat auch in der Sache Erfolg.
Die Erweiterung/Änderung des Winterdienstplans des damaligen Beteiligten für die Saison 2008/2009 unterlag der Mitbestimmung des Personalrats.
Allerdings kann die Mitbestimmungsbedürftigkeit weder aus § 66 Abs. 1 Nr. 1 NPersVG noch aus § 66 Abs. 1 Nr. 2 NPersVG abgeleitet werden. § 66 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) NPersG unterwirft die Festlegung von Dauer, Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen der Mitbestimmung, sofern es sich für die Dienststelle nicht um unvorhersehbare, auf Grund besonderer Erfordernisse kurzfristig und unregelmäßig festzusetzende Arbeitszeiten für bestimmte Gruppen von Beschäftigten handelt. Nach Buchst. b) dieser Vorschrift gilt dies auch hinsichtlich der Regelungen über die gleitende Arbeitszeit oder die langfristige unregelmäßige Verteilung von Arbeitszeit. Durch den Winterdienstplan 2008/2009 ist jedoch nur eine Grundlage für die Anordnung von Rufbereitschaft für den Zeitraum der Geltung des Winterdienstplans geschaffen worden. Unabhängig davon, ob Rufbereitschaft zur Arbeitszeit im Sinne des § 66 Abs. 1 Nr. 1 NPersVG zu zählen ist (offengelassen: BVerwG, Beschl. v. 23. August 2007 - 6 P 7 /06 -, PersR 2007, 476), wird durch den Winterdienstplan selbst noch nicht Dauer, Beginn und Ende der täglichen Rufbereitschaft festgelegt. Diese bedarf noch der Konkretisierung im jeweiligen Einzelfall (vgl. dazu Dembowski/Ladwig/Sellmann, Das Personalvertretungsrecht in Niedersachsen, § 66, Rdnr. 25, Loseblatt, Stand November 2009). Aus diesem Grunde kann sich eine Mitbestimmungsbedürftigkeit insoweit lediglich aus § 66 Abs. 1 Nr. 2 NPersVG ergeben, der die Mitbestimmung bei der Festlegung der Grundsätze für die Aufstellung von Dienstplänen, für die Anordnung von Bereitschaftszeit und Rufbereitschaft sowie für unvorhersehbare Arbeitszeitregelungen im Sinne der Nr. 1 festlegt. Auch dieser Mitbestimmungstatbestand wird durch die Änderung/Erweiterung des Winterdienstplans jedoch nicht erfüllt. Die Hineinnahme weiterer Strecken in das Räum- und Streuprogramm und die konkrete Zuweisung dieser Strecken in den Verantwortungsbereich einzelner Räumkolonnen berührt noch nicht die Grundsätze der Rufbereitschaft.
Der Personalrat hätte jedoch nach § 67 Abs. 1 Nr. 4 NPersVG beteiligt werden müssen. Unter den Mitbestimmungstatbestand "Hebung der Arbeitsleistung" fallen Maßnahmen, die darauf abzielen, die Effektivität der Arbeit in der vorgegebenen Zeit qualitativ oder quantitativ zu fördern, das heißt die Güte oder Menge der zu leistenden Arbeit zu steigern. Entscheidend ist, ob die beabsichtigte Maßnahme darauf angelegt ist, auf einem oder mehreren Arbeitsplätzen einen höheren mengenmäßigen Arbeitsertrag zu erzielen oder die Qualität des Arbeitsprodukts zu verbessern. Dabei ist als Hebung der Arbeitsleistung nicht die Steigerung der Menge oder Qualität des Arbeitsertrages anzusehen, sondern vielmehr die erhöhte Inanspruchnahme der betroffenen Beschäftigten, zu der solche Maßnahmen typischerweise führen. Diese kann in gesteigerten körperlichen Anforderungen oder in einer vermehrten geistig-psychischen Belastung bestehen. Der Zweck der Mitbestimmung besteht insoweit darin, die betroffenen Beschäftigten vor einer unnötigen oder unzumutbaren Belastung zu bewahren. Für den Mitbestimmungstatbestand "Maßnahmen zur Hebung der Arbeitsleistung" kommt es in der Regel auf die Zielgerichtetheit der Maßnahme an. Bezweckt der Arbeitgeber eine Hebung der Arbeitsleistung und soll dabei die Qualität der Arbeit unverändert bleiben, so ist es unerheblich, ob die Beschäftigten die möglicherweise nur in einem Teilbereich ihrer Arbeit erhöhte Inanspruchnahme durch eine Minderarbeit in einem anderen Bereich kompensieren können. Eine Maßnahme zielt nicht nur dann erklärtermaßen und unmittelbar auf eine Hebung der Arbeitsleistung ab, wenn der Dienstherr unzweideutig erklärt, dass er bei insgesamt gleich bleibender vorgeschriebener Wochenstundenzahl - beispielsweise - einen schnelleren Arbeitstakt oder einen höheren mengenmäßigen Ertrag erwarte. Vielmehr genügt es, wenn er dies sinngemäß unter Einbeziehung aller Umstände zum Ausdruck bringt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 1. September 2004 - 6 P 3/04 -, PersR 2004, 437, m.w.N.).
So liegt der Fall hier. Der frühere Beteiligte hat durch die Einbeziehung zusätzlicher Strecken (Friedhofs- und Radwege) in den Winterdienstplan die Menge der von den Mitarbeitern zweier Kolonnen zu erbringenden Arbeit deutlich erhöht. Dabei ist er davon ausgegangen, dass der "normale Arbeitszeitrahmen" nicht überschritten werde, da den Mitarbeitern neu angeschaffte technische Arbeitshilfen - sogenannte Bokifahrzeuge - zur Verfügung gestellt würden. Insgesamt ist aber von einer Arbeitsverdichtung auszugehen, da von den Mitarbeitern innerhalb des gleichen Zeitrahmens im Hinblick auf den Einsatz dieser technischen Hilfsmittel die Erbringung wesentlich umfangreicherer Arbeitsergebnisse erwartet wurde. Auf diese Weise sollte die Arbeitsleistung quantitativ gesteigert werden. Den Mitarbeitern wurde eine erhöhte geistig-psychische Anstrengung abverlangt, um unter Verwendung neuartiger technischer Hilfsmittel eine deutlich gesteigerte Streckenleistung zu erbringen. Hinzu kommt, dass sich die Bokifahrzeuge ausweislich der Mail vom 17. Dezember 2008 offensichtlich noch in der Erprobungsphase befanden, was eine weitere Belastung der auf diesen Fahrzeugen eingesetzten Mitarbeiter zur Folge hatte. Die in dieser Mail beschriebene Nachrangigkeit "weiterer Spitzen in der Grünunterhaltung" und der Räumung der Radwege führt ebenfalls nicht zu einer anderen Betrachtungsweise, da auf diesem Wege lediglich die Reihenfolge der Räumung bestimmt, nicht aber die Verpflichtung zur Räumung als solche eingeschränkt wird.
Die Mitbestimmung wird im vorliegenden Fall auch nicht durch den Begriff der innerdienstlichen Maßnahme in § 64 Abs. 1 NPersVG ausgeschlossen (vgl. dazu Bieler/Müller-Fritsche, Niedersächsisches Personalvertretungsgesetz, 15. Aufl. 2010, Rdnr. 8 f.; Dembowski/Ladwig/Sellmann, a.a.O., § 64, Rdnr. 8 f., Loseblatt, Stand Januar 2009; jew. m.w.N.). Mitbestimmungspflichtig ist nicht die Ausweitung des Winterdienstes auf weitere Friedhöfe und Radwege als solche. Diese unterliegt der alleinigen Disposition der zuständigen kommunalen Organe und dem dort gebildeten politischen Willen. Mitbestimmungspflichtig ist hingegen die konkrete Umsetzung dieser Vorgaben in den Winterdienstplan. Dieser stellt keinen schlichten Reflex auf die vorgegebenen Aufgaben, sondern einen eigenständigen innerdienstlichen Umsetzungsakt dar, der bestimmt, welcher Bedienstete zu welcher Zeit an welchem Ort welche Aufgabe erledigt. Dementsprechend beansprucht der Antragsteller auch keine Mitbestimmung bei der Entscheidung über die Ausweitung des Winterdienstes, sondern lediglich bei der Ausgestaltung des darauf aufbauenden Winterdienstplans. Auf diese Weise kann der Personalrat darauf hinwirken, etwa durch eine andere Verteilung der Arbeit oder die Vereinbarung von Ausgleichsmaßnahmen, die betroffenen Beschäftigten vor einer unnötigen oder unzumutbaren Belastung zu bewahren.