Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 02.12.2009, Az.: 2 KN 906/06

Entgeltliche Inanspruchnahme gewerblicher Promotionsvermittlung und Promotionsberatung ; Notwendigkeit einer Übergangsregelung bei noch fehlendem Antrag auf Einleitung des Promotionsverfahrens; Annahme und Betreuung durch einen Promotionsberechtigten als Voraussetzungen für den Antrag auf Einleitung des Promotionsverfahrens; Voraussetzung der Fertigstellung der Dissertation für den Beginn des Promotionsverfahrens im rechtlichen Sinn; Entgeltliche Inanspruchnahme eines gewerblichen Promotionsvermittlers als zwingenden Ausschlussgrund für die Einleitung des Promotionsverfahrens; Notwendigkeit des Bestehens einer der juristischen Prüfungen mit mindestens der Gesamtnote "voll befriedigend" oder der Befreiung hiervon für die Dissertation; Zusammenhang zwischen dem Recht zur Führung eines akademischen Grades und der Berufsausübung

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
02.12.2009
Aktenzeichen
2 KN 906/06
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2009, 31692
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2009:1202.2KN906.06.0A

Verfahrensgang

nachfolgend
BVerwG - 16.08.2010 - AZ: BVerwG 6 BN 1.10

Fundstellen

  • AUR 2010, 134
  • AuR 2010, 134
  • DVBl 2010, 399
  • DVP 2012, 517
  • NVwZ 2010, 6
  • NdsVBl 2010, 204-207
  • V&S 2010, 11-12

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Eine Regelung in der Promotionsordnung der Juristischen Fakultät einer Hochschule, wonach bei einer entgeltlichen Inanspruchnahme gewerblicher Promotionsvermittlung und -beratung die Annahme von Bewerbern zur Promotion durch die promotionsberechtigten Mitglieder der Fakultät ("Doktorvater") und die Einleitung des Promotionsverfahrens ausscheiden, ist mit höherrangigem Recht vereinbar.

  2. 2.

    Einer Übergangsregelung für diejenigen Doktoranden, die mit einem annahmeberechtigten Mitglied der Fakultät bereits ein Betreuungsverhältnis eingegangen sind, aber einen Antrag auf Einleitung des Promotionsverfahrens noch nicht gestellt haben, bedarf es insoweit nicht.

Tatbestand

1

Die Antragsteller wenden sich im Wege der Normenkontrolle dagegen, dass nach der derzeit gültigen Promotionsordnung der Juristischen Fakultät der Antragsgegnerin die Annahme von Bewerbungen von Promotionen durch jedes promotionsberechtigte Mitglied des Fachbereiches bei der Inanspruchnahme gewerblicher Promotionsvermittlung oder -beratung ausgeschlossen ist; hilfweise begehren sie eine Übergangsregelung.

2

Nach der bisherigen Promotionsordnung des Fachbereichs Rechtswissenschaften der Antragsgegnerin aus dem Jahre 1997 in der Fassung der Bekanntmachung des Nds. Ministeriums für Wissenschaft und Kultur vom 7. November 1997 (Nds. MBl. 1998, 61) - im Folgenden: PromO 1997 - waren die Grundlagen des Promotionsverfahrens in § 2 geregelt, in § 3 die Zulassungsvoraussetzungen und in § 4 der Einleitungsantrag. Nach § 2 Abs. 2 PromO 1997 konnten alle promotionsberechtigten Mitglieder des Fachbereiches Bewerbungen zur Promotion annehmen; die Annahme verpflichtete zur Betreuung (§ 2 Abs. 3 Satz 1 PromO 1997). Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 PromO 1997 waren (als "Doktorvater") annahmeberechtigt die Mitglieder der Professorengruppe des Fachbereichs. Die Zulassung zur Promotion setzte ein rechtswissenschaftliches Hochschulstudium voraus, das durch das Bestehen der Ersten Juristischen Staatsprüfung mit mindestens der Note "voll befriedigend" abgeschlossen sein musste; hiervon konnte Befreiung durch den Fachbereichsrat erteilt werden ("Notendispens"). Der Antrag auf Einleitung des Promotionsverfahrens war gemäß § 4 Abs. 1 PromO 1997 schriftlich an das Dekanat zu richten, über dessen Zulassung die Fachbereichsleitung, in Zweifelsfällen der Fachbereichsrat entschied.

3

Bei der Antragsgegnerin war Prof. Dr. G. als Universitätsprofessor tätig und betreute zahlreiche Doktoranden, unter anderem auch die beiden Antragsteller, als "Doktorvater". Er arbeitete bei der Vermittlung von Doktoranden seit 1995 mit dem Institut für Wissenschaftsberatung in H. I., einem gewerblichen Promotionsvermittler (im Folgenden: Institut), zusammen. Dieses Institut hatte auch die beiden Antragsteller betreut und an Prof. Dr. G. vermittelt. Die Zusammenarbeit von Prof. Dr. G., den Doktoranden und dem Institut stellte sich so dar, dass die beiden letzteren einen "Vertrag zur wissenschaftlichen Beratung" (im Folgenden: Beratungsvertrag) schlossen und die Doktoranden dem Institut in drei Teilbeträgen einen Gesamtbetrag in der Größenordnung von jeweils rund 45.000 DM zahlten. Nach dem Vertrag war das Institut verpflichtet, ein geeignetes Promotionsthema und einen Professor als Betreuer ("Doktorvater") zu finden, den Promotionswilligen hinsichtlich der bürokratischen und formalen Aspekte der Promotion zu betreuen und ihn jederzeit bei eventuellen Fragen und Problemen aktiv zu unterstützen. Prof. Dr. G. erhielt aufgrund einer Vereinbarung mit dem Institut von diesem jeweils einen Betrag von zunächst 4.000 DM/2.050 EUR nach Annahme jedes Promotionswilligen und nach erfolgreichem Abschluss des Promotionsverfahrens nochmals die gleiche Summe. Für die Annahme aller vermittelten Promotionswilligen erhielt er von dem Institut insgesamt einen Betrag von rund 156.000 EUR. Die Promotionswilligen und Prof. Dr. G. schlossen zudem jeweils eine Vereinbarung und Bestätigung über ein Promotionsvorhaben (im Folgenden: Promotionsbetreuungsvertrag).

4

Der ....... geborene Antragsteller zu 1. hat .... die Erste Juristische Staatsprüfung und ..... die Zweite Juristische Staatsprüfung jeweils mit der Note "ausreichend" bestanden. Er ist Rechtsanwalt, seit ...... Fachanwalt für Steuerrecht und seit ...... Bereichsleiter "Steuern" einer Firma. Nach seinen Angaben hat er in den Jahren .... bis .... diverse Publikationen zu steuerrechtlichen Fragen veröffentlicht. Wann er mit dem Institut einen Beratungsvertrag abgeschlossen und ob und in welcher Höhe er Zahlungen an das Institut geleistet hatte, ist - trotz mehrfacher Nachfragen seitens des Senats - nicht mitgeteilt worden. Am ......2000 schloss er mit Prof. Dr. G. einen Promotionsbetreuungsvertrag. Nach seinen Angaben ist seine Doktorarbeit über das Thema "..." seit dem Frühjahr 2005 weitgehend fertig gestellt. Einen Dispensantrag hat er nach seinen Angaben auf Anraten von Prof. Dr. G. und nach der bisher üblichen Verfahrensweise, wonach der Dispensantrag erst nach Vorlage der Doktorarbeit gestellt worden sei, bisher nicht gestellt.

5

Der .... geborene Antragsteller zu 2. hat im ..... die Erste Juristische Staatsprüfung und im ...... die Zweite Juristische Staatsprüfung jeweils mit der Note "ausreichend" bestanden. Er ist ebenfalls Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht. Mit dem Institut schloss er im ....... einen Beratungsvertrag und vereinbarte eine Zahlung von insgesamt 45.000 DM; hiervon zahlte er 30.000 DM an. Der von ihm mit Prof. Dr. G. geschlossene Promotionsbetreuungsvertrag datiert vom .... 2002. Im ...... 2005 übergab er seine Promotion mit dem Thema "..." an Prof. Dr. G.. Sein Dispensantrag datiert vom ... Im Hinblick auf diesen Dispensantrag verfasste er nach seinen Angaben zwei in juristischen Fachzeitschriften veröffentlichte Aufsätze. Am ....... erwarb er in einem Seminar von Prof. Dr. J. einen Seminarschein mit der Note "sehr gut (16 Punkte)".

6

Zwischenzeitlich waren im Laufe des Jahres 2004 unter anderem bei der Zusammenarbeit von Prof. Dr. G. mit dem Institut Unregelmäßigkeiten offenbar geworden, und gegen ihn, seine zeitweilige Lebensgefährtin sowie die beiden Geschäftsführer des Instituts wurden wegen des Verdachtes der Bestechlichkeit bzw. Bestechung jeweils Strafverfahren eingeleitet. Wegen dieses Vorwurfes leitete das Niedersächsische Ministerium für Wissenschaft und Kunst mit Verfügung vom 20. Dezember 2005 gegen Prof. Dr. G. ein förmliches Disziplinarverfahren ein und enthob ihn zugleich vorläufig des Dienstes. Mit Beschluss vom 24. März 2006 - 18 B 545/06 - lehnte das Verwaltungsgericht Hannover den Antrag von Prof. Dr. G. auf Aufhebung der vorläufigen Dienstenthebung ab; die Beschwerde hiergegen blieb erfolglos (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 14.9.2006 - 20 ZD 9/06 -). Mit rechtskräftigem Urteil vom 2. April 2008 verurteilte das Landgericht K. Prof. Dr. G. wegen Bestechlichkeit in 68 Fällen zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren. Mit Urteil vom Juli 2008 verurteilte das Landgericht Hildesheim den Geschäftsführer des Instituts Dr. L. M. wegen Bestechung in 61 Fällen zu einer dreieinhalbjährigen Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe in Höhe von 75.000 EUR; das strafrechtliche Ermittlungsverfahren gegen den zweiten Geschäftsführer Dr. Franz N. hatte die Staatsanwaltschaft O. - Zentralstelle für Korruptionsbekämpfung - bereits mit Verfügung vom 1. November 2006 eingestellt.

7

Am 3. November 2004 - genehmigt durch das Präsidium der Antragsgegnerin am 10. November, veröffentlicht im Verkündungsblatt der Antragsgegnerin vom 1. Dezember 2004 - beschloss der Fakultätsrat der Juristischen Fakultät der Antragsgegnerin die am 2. Dezember 2004 in Kraft getretene neue Promotionsordnung 2004 (im Folgenden: PromO 2004). Geändert wurden unter anderem die Zulassungsvoraussetzungen (jetzt §§ 2 und 4) und die Dispensmöglichkeiten (jetzt § 5). Ein Notendispens ist auf Antrag nur noch bei einer Mindestnote "befriedigend" in einer der beiden juristischen Prüfungen möglich (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2), und es wurde eine Wartezeit von der Dispenserteilung bis zur Einleitung des Promotionsverfahrens von einem Jahr eingeführt (§ 5 Abs. 1 Satz 1). Neu ist zudem die streitgegenständliche Ergänzung in § 2 Abs. 2 PromO 2004, dass eine Annahme von Bewerbern zur Promotion durch die promotionsberechtigten Mitglieder der Fakultät bei Inanspruchnahme gewerblicher Promotionsvermittlung oder -beratung ausscheidet (Satz 1) und dass hierzu eine Erklärung nach Maßgabe der Anlage 1 von den Bewerbern gefordert wird (Satz 2). Diese Doktoranden-Erklärung hat unter anderem zum Inhalt, dass der Doktorand versichert, die Gelegenheit zum Promotionsvorhaben nicht kommerziell vermittelt bekommen und insbesondere nicht eine Organisation eingeschaltet zu haben, die gegen Entgelt Betreuer für die Anfertigung von Dissertationen sucht. Unwahrheiten hinsichtlich dieser Erklärung schließen hiernach unter anderem die Zulassung zur Promotion aus. Nach der Regelung des § 2 Abs. 3 Satz 2 PromO 2004 begründet die Annahme der Bewerbung zur Promotion durch einen Promotionsberechtigten ein Betreuungsverhältnis, das (erst) durch schriftliche Anzeige bei der Fachbereichsleitung, vorbehaltlich der Befreiungsvorschrift des § 5 PromO 2004, wirksam wird. Die alleinige Berechtigung zur Annahme einer Promotion durch die Gruppe der Professoren (jetzt § 2 Abs. 1) ist ebenso wie die Regelung über die Einleitung des Promotionsverfahrens (jetzt § 6 Abs. 1) nahezu unverändert geblieben; dem Einleitungsantrag ist gemäß § 6 Abs. 2 Buchst. g) PromO 2004 nunmehr aber eine Erklärung nach § 2 Abs. 2 Satz 2 PromO 2004 beizufügen. Nach § 2 Abs. 3 Satz 3 PromO 2004 - eine gleich lautende Bestimmung findet sich in § 2 Abs. 3 Satz 3 PromO 1997 - sind die Annahme und die Betreuung eines Promotionswilligen durch ein promotionsberechtigtes Mitglied des Fachbereichs Rechtswissenschaften der Antragsgegnerin keine Voraussetzungen für Anträge nach § 5 (Befreiung) und § 6 PromO 2004 (Einleitungsantrag). Über Befreiungen vom Notenerfordernis gemäß § 4 Abs. 1 und 3 Buchst. a) PromO 2004 ist nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 PromO 2004 hingegen vor Annahme gemäß § 2 Abs. 3 PromO 2004 zu entscheiden. Nach der ebenfalls neuen Regelung des § 7 Abs. 2 Buchst. b) PromO 2004 wird zur Promotion nicht zugelassen, wer zwecks Aufzeigens von Promotionsmöglichkeiten Vermittler gegen Entgelt einschaltet. Gleiches gilt für denjenigen, der im Zusammenhang mit dem Promotionsverfahren und seiner Vorbereitung Entgelte zahlt oder entgeltgleiche Leistungen erbringt sowie Dienste unentgeltlich in Anspruch nimmt, die dem Sinn und Zweck eines Prüfungsverfahrens widersprechen (§ 7 Abs. 2 Buchst. c) PromO 2004).

8

Eine Übergangsvorschrift enthält die PromO 2004 nicht. Um Härtefälle zu vermeiden, fasste der Fakultätsrat der Juristischen Fakultät der Antragsgegnerin in seiner Sitzung am 7. Juli 2004 folgenden Beschluss:

"Bis zum Inkrafttreten der neuen Promotionsordnung können die Annahmeberechtigten dem Dekanat durch Notifikation anzeigen, dass sie Personen als Doktoranden angenommen haben, die einen Notendispens benötigen. Diese werden auch nach Inkrafttreten der neuen Promotionsordnung hinsichtlich des Dispenses nach der alten Promotionsordnung behandelt."

9

In der Folgezeit wurden beide Antragsteller in diese Notifizierungsliste aufgenommen.

10

Weitere Änderungen der Promotionsordnung erfolgten unter dem 12. Oktober 2005 und 1. Februar 2006 (diese betreffen die nicht streitgegenständlichen §§ 7 Abs. 3, 9 Abs. 6 und 19). Inzwischen ist eine neue Promotionsordnung in Kraft getreten; sie wurde durch das Präsidium der Antragsgegnerin am 20. November 2006 genehmigt und in ihrem Verkündungsblatt vom 21. Februar 2007, S. 15 veröffentlicht. Diese Neufassung beruht nach Angaben der Antragsgegnerin allein auf ihrer Namensänderung und ist lediglich redaktioneller Art.

11

Da die Antragsteller die geforderte Erklärung nach § 2 Abs. 2 Satz 2 PromO 2004 nicht abgeben können, hat der Antragsteller zu 1. - neben einem inzwischen aus dem Verfahren ausgeschiedenen weiteren Antragsteller (vgl. hierzu Beschl. v. 30.10.2007 - 2 KN 623/07 -), der mit dem Institut vertraglich eine Gegenleistung in Höhe von insgesamt 21.000 EUR vereinbart hatte, von der er 14.000 EUR angezahlt hatte - am 14. Juni 2006 den vorliegenden Normenkontrollantrag gestellt. Mit Schriftsatz vom 24. August 2006 - bei dem Senat am 28. August 2006 eingegangen - hat sich der Antragsteller zu 2. diesem Normenkontrollantrag angeschlossen.

12

Zur Begründung tragen die Antragsteller vor: Ihnen stehe ein Rechtsschutzinteresse zur Seite. Zwar richte sich § 2 Abs. 2 PromO 2004 ausschließlich an die annahmeberechtigten Professoren. Prof. Dr. G. habe ihre Bewerbung aber zu einem Zeitpunkt angenommen, als dieser noch promotionsberechtigt und damit annahmeberechtigt gewesen sei und diese neue Vorschrift noch nicht gegolten habe. Konsequenterweise müsse die Antragsgegnerin ihre Promotionsverfahren somit weiter betreiben. Voraussetzung für die Zulassung zu einem Promotionsverfahren sei weder die Betreuung durch einen Doktorvater noch die sonstige Betreuung durch ein weiteres Mitglied der juristischen Fakultät. Die Antragsgegnerin verwehre ihnen mit Blick auf § 2 Abs. 2 PromO 2004 indes die Einleitung des Promotionsverfahrens. In der Sache vertreten sie die Auffassung, § 9 Abs. 3 Satz 2 NHG scheide als Ermächtigungsgrundlage für die beanstandete Regelung aus, da von dieser Vorschrift Ausschlussregeln, die - wie hier - mit der wissenschaftlichen Qualifikation nichts zu tun hätten, nicht gedeckt seien. Überdies verstoße § 2 Abs. 2 PromO 2004 gegen Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und der Rechtsstaatlichkeit und sei daher nichtig. Diese Norm stelle sowohl für sie als Promotionswillige als auch für das Institut eine subjektive Zulassungsvoraussetzung für das Promotionsverfahren dar, die nur zulässig sei, soweit durch sie wichtige Gemeinschaftsgüter, die der Freiheit des Einzelnen vorgingen, geschützt werden sollten, und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im weiteren Sinn beachtet werde. Vorliegend sei jedoch nicht ersichtlich, welche wichtigen Gemeinschaftsgüter geschützt werden sollten. Eine Promotionsordnung habe ausschließlich den Zweck, das Promotionsverfahren zu regeln. Wenn ein Doktorand im Zusammenhang mit der Erstellung einer Doktorarbeit eine Täuschungshandlung begehe, sei die Arbeit mit "ungenügend" zu bewerten oder der akademische Grad sei wieder zu entziehen. Sie, die Antragsteller, hätten ihre Doktorarbeiten aber selbständig und ohne fremde Hilfe angefertigt und lediglich für die Suche nach einem Doktorvater und einem Dissertationsthema die entgeltliche Hilfe eines gewerblichen Vermittlers in Anspruch genommen. Hierbei sei auch zu berücksichtigen, dass es für externe Promotionswillige sehr schwierig sei, ohne Zwischenschaltung eines Beraters oder Vermittlers Kontakt zu einem Doktorvater herzustellen. Dass sich Prof. Dr. G. angeblich in der Lage gesehen habe, mehr als 150 und damit zahlreiche Doktoranden zu betreuen, sei zwar nicht recht verständlich, aber jedenfalls rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden. Durch die Aufnahme in die Notifizierungsliste der Antragsgegnerin hätten sie einen schützenswerten Besitzstand erreicht. Auf jeden Fall bedürfe es aber einer Übergangsvorschrift etwa des Inhalts, dass die Regelung des § 2 Abs. 2 PromO 2004 nur auf diejenigen Doktoranden anzuwenden sei, die erst nach Inkrafttreten der Neuregelung den Doktorandenvertrag unterzeichnet oder ihre Doktorarbeit eingereicht hätten. In einem bereits eingeleiteten Verfahren dürfe eine derartige wesentliche Änderung jedenfalls nicht vorgenommen werden. Die Ansicht der Antragsgegnerin, bei Doktoranden, die das Promotionsstudium bzw. die Promotionsarbeit vor dem 2. Dezember 2004 aufgenommen hätten, sei zuvor über die Zulassungsvoraussetzungen einschließlich eines möglichen Notendispenses nach § 3 PromO 1997 zu befinden, im Übrigen und insbesondere in den Fällen, in denen die Doktorarbeit nicht vor dem 2. Dezember 2004 eingereicht worden sei, seien jedoch die Regeln der neuen Promotionsordnung einschließlich der Bestimmung des § 2 Abs. 2 PromO 2004 maßgeblich, sei unzutreffend. Das Promotionsverfahren beginne entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin mit dem Abschluss eines Promotionsbetreuungsvertrages zwischen einem annahmeberechtigten Professor der Antragsgegnerin und dem Promotionswilligen. Auf jeden Fall sei als Beginn des Promotionsverfahrens das mit Beschluss des Fakultätsrates vom 7. Juli 2004 initiierte Notifizierungsverfahren anzusehen. In der Vergangenheit habe die Juristische Fakultät allen Dispensanträgen überdies entsprochen.

13

Die Antragsteller beantragen,

§ 2 Abs. 2 der Promotionsordnung der Juristischen Fakultät der Antragsgegnerin in der Fassung der Verkündung vom 1. Dezember 2004 und in der Neufassung der Verkündung vom 21. Februar 2007 für nichtig zu erklären,

14

hilfsweise

die Antragsgegnerin zu verpflichten, in Bezug auf die Regelung des § 2 Abs. 2 der genannten Promotionsordnung eine angemessene Übergangsbestimmung zu erlassen.

15

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

16

Sie vertritt die Auffassung, der Antrag des Antragstellers zu 2. sei verfristet. Im Übrigen fehle es dem Normenkontrollantrag insgesamt an einem Rechtsschutzbedürfnis. Zwar sei die Annahme eines Dissertationsthemas oder die weitere Betreuung der Arbeit durch einen sogenannten Doktorvater nicht Voraussetzung für die Zulassung zum Promotionsverfahren. Allerdings müssten für einen Anspruch auf Zulassung zur Promotion die Grundvoraussetzungen des § 4 PromO 2004 erfüllt sein. Hierzu zähle insbesondere das Bestehen der Ersten oder Zweiten Juristischen Staatsprüfung mit mindestens der Gesamtnote "voll befriedigend". Wenn ein Promovend hiervon abweichend - wie die Antragsteller - einen Notendispens benötige, sei er zwingend auf die Betreuung durch ein Mitglied der Juristischen Fakultät angewiesen, da er nur so die notwendige Unterstützung in Form von positiven Voten erlangen könne. Beide Antragsteller erfüllten diese Voraussetzung nicht. In der Sache sei davon auszugehen, dass § 2 Abs. 2 PromO 2004 nicht gegen höherrangiges Recht verstoße. Rechtsgrundlage für die beanstandete Regelung sei § 9 Abs. 3 Sätze 1 und 2 NHG. Diese Vorschrift genüge den Anforderungen an eine Berufsausübungsregelung, da sie der Sicherung der in der Wissenschaft geltenden Verhaltenskodizes diene und im Interesse des akademischen Ansehens der Doktoranden sowie ihrer Fakultät insgesamt geboten sei, um den Anschein illegaler Promotionsvermittlungen und -hilfen zu vermeiden. Sie sei nicht in der Lage zu beurteilen, ob es sich bei der Einschaltung von Promotionsvermittlern, die sich in einer rechtlichen Grauzone bewegten, um eine legale oder eine illegale Tätigkeit handele. Daher könne sie nur bestrebt sein, die Einschaltung eines kommerziellen Promotionsberaters insgesamt auszuschließen. Zu berücksichtigen sei hier zudem, dass im Hinblick auf die beträchtliche Höhe der von den Promotionswilligen an das Institut erbrachten Gegenleistungen der Verdacht nahe liege, dass die eigentliche Arbeit nicht durch die Promovenden selbst, sondern durch die Promotionsberater erbracht worden sei. Die angegriffene Bestimmung sei auch nicht unverhältnismäßig, da nach Angaben der Antragsteller 40 andere juristische Fakultäten deutscher Universitäten einen derartigen Ausschluss nicht vorsähen und eine entsprechende Erklärung nicht einforderten. Der Hilfsantrag sei bereits unstatthaft. Zudem bedürfe es einer Übergangsbestimmung mit dem von den Antragstellern begehrten Inhalt nicht. Eine solche sei nur dann erforderlich, wenn auf bereits laufende Verfahren neue Regelungen angewendet werden sollten. Dies sei hier nicht der Fall, da die Promotionsverfahren der Antragsteller noch nicht in Gang gesetzt worden seien. Welche Promotionsordnung gelte, richte sich nach dem Beginn des Promotionsverfahrens. Dieses werde nach altem wie nach neuem Recht nicht mit einer "Vereinbarung und Bestätigung des Promotionsverfahrens" seitens des betreuenden Professors eingeleitet, da einer derartigen Absprache zwischen Promotionsbetreuer und Promotionswilligen eine über dieses Verhältnis hinausgehende Rechtswirkung nicht zukomme, sondern beginne erst mit dem Antrag auf Einleitung des Promotionsverfahrens. Für die in die Notifizierungsliste aufgenommenen Doktoranden gelte nichts anderes. Entgegen der Darstellung der Antragsteller sei im Übrigen auch nicht jedem Dispensantrag stattgegeben worden.

17

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die Beiakten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

18

Der Normenkontrollantrag hat insgesamt keinen Erfolg. Sowohl der Hauptantrag (dazu 1.) als auch der Hilfsantrag (dazu 2.) sind unbegründet.

19

1.

Der Normenkontrollantrag ist im Hauptantrag zwar zulässig (dazu a), in der Sache aber nicht begründet (dazu b).

20

a)

Der Hauptantrag ist zulässig.

21

aa)

Die Antragsteller wenden sich gegen die als Promotionsregelung im Range unter einem Landesgesetz stehende Bestimmung des § 2 Abs. 2 PromO 2004, über deren Gültigkeit nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 7 des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zur Verwaltungsgerichtsordnung - Nds. AG VwGO - das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht zu entscheiden hat.

22

bb)

Die zweijährige Antragsfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO in der bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Fassung - VwGO a.F. - ist entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin in Bezug auf die streitgegenständliche Vorschrift des § 2 Abs. 2 PromO 2004 von beiden Antragstellern eingehalten worden.

23

Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO a.F. galt bisher eine Antragsfrist von zwei Jahren. Durch das Gesetz zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3316) wurde diese Frist auf ein Jahr verkürzt; sie gilt nach der Übergangsregelung des § 195 Abs. 7 VwGO indes nur für solche Rechtsnormen, die nach dem 1. Januar 2007 in Kraft getreten sind. Demnach war der Antrag nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO a.F. innerhalb von zwei Jahren nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift zu stellen. Diese Frist begann mit der Bekanntmachung der Rechtsvorschrift, sodass entscheidend der Zeitpunkt war, zu dem die Vorschrift als Rechtsnorm mit formellem Geltungsanspruch veröffentlicht worden war (Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, Kommentar, 2. Aufl. 2006, § 47 Rdnr. 289 m.w.N.). Die Promotionsordnung aus dem Jahre 2004, die die streitgegenständliche Vorschrift des § 2 Abs. 2 erstmalig zum Regelungsgegenstand hat, ist am 1. Dezember 2004 veröffentlicht worden und am 2. Dezember 2004 in Kraft getreten, sodass sowohl der auf die Neuregelung abzielende Antrag des Antragstellers zu 1. vom 14. Juni 2006 als auch der des Antragstellers zu 2. vom 28. August 2006 mit gleichem Streitgegenstand die erst am 2. Dezember 2006 abgelaufene Zweijahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO a.F. einhält.

24

cc)

Die Antragsteller sind antragsbefugt i.S.v. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO.

25

Voraussetzung für die Antragsbefugnis ist, dass die Antragsteller geltend machen können, durch § 2 Abs. 2 PromO 2004 unmittelbar in ihren eigenen Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Hierzu bedarf es der hinreichend substantiierten Darlegung von Tatsachen, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass die Antragsteller in einem ihnen zustehenden subjektiv-öffentlichen Recht verletzt werden. Zur Annahme der Antragsbefugnis muss positiv festgestellt werden können, ob ein subjektiv-öffentliches Recht der Antragsteller von der zur gerichtlichen Prüfung gestellten Norm betroffen ist; insofern genügt die bloße Möglichkeit einer eigenen Rechtsbetroffenheit der Antragsteller nicht. Ferner muss nach den Darlegungen der Antragsteller eine Rechtswidrigkeit der Norm und damit eine eigene Rechtsverletzung immerhin in Betracht kommen; insofern sind keine höheren Anforderungen zu stellen, als sie bei der Antrags- und Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO gelten (BVerwG, Urt. v. 10.3.1998 - 4 CN 6.97 -, NVwZ 1998, 732 ; Urt. v. 24.9.1998 - 4 CN 2.98 -, BVerwGE 107, 215, 217; Beschl. v. 18.8.1997 - 6 B 15.97 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 381 = [...] Langtext Rdnr. 12 m.w.N.; Senat, Beschl. v. 10.7.2008 - 2 MN 449/07 -, [...] Langtext Rdnr. 32; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 8.3.2005 - 9 S 2290/03 -, ESVGH 55, 201 = [...] Langtext Rdnr. 24 ff. m.w.N.). Die Wahrung anderer als eigener Interessen oder allgemeiner Interessen im Sinne einer Prozessstandschaft ist hingegen unzulässig (Giesberts, in: Posser/Wolff, VwGO, Kommentar, 2008, § 47 Rdnr. 37; Gerhardt/Bier, in: Schoch/ Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Kommentar, Stand: Juli 2009, § 47 Rdnr. 47; Ziekow, in: Sodan/Ziekow, a.a.O., § 47 Rdnr. 176).

26

Nach diesen Maßstäben steht den Antragstellern die Antragsbefugnis zur Seite, soweit sie sich auf eigene subjektive Rechte berufen. Auf vermeintliche Rechte der Promotionsvermittler können sie sich nach dem oben Gesagten hingegen nicht mit Erfolg stützen. Es erscheint nicht nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen, dass die Antragsteller durch die streitgegenständliche Vorschrift in eigenen subjektiven Rechten auf Fortführung bzw. Einleitung des Promotionsverfahrens aus Art. 12 Abs. 1, Art. 5 Abs. 3 Satz 1 oder zumindest Art. 2 Abs. 1 GG verletzt sind. Zwar ist der Antragsgegnerin zuzugestehen, dass das eigentliche Promotionsverfahren noch nicht eingeleitet worden ist, da es an einem Antrag und einer positiven Entscheidung der zuständigen Organe nach § 6 Abs. 1 PromO 2004/§ 4 Abs. 1 PromO 1997 fehlt. Einem derartigen Antrag ist aber nunmehr die Erklärung des Doktoranden nach § 2 Abs. 2 Satz 2 PromO 2004 beizufügen, die die Antragsteller nicht abgeben können. Zudem knüpft die Neuregelung des § 2 Abs. 2 PromO 2004 bereits im Vorfeld des eigentlichen Promotionsverfahrens an und untersagt den annahmeberechtigten Professoren im Fall der Inanspruchnahme eines gewerblichen Promotionsvermittlers bereits die Annahme von Bewerbern. Durch diese nachträgliche Änderung könnten die Antragsteller in ihren Rechtspositionen in benachteiligender Hinsicht betroffen sein.

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dd)

Das neben der Antragsbefugnis erforderliche allgemeine Rechtsschutzbedürfnis ist ebenfalls gegeben (zum Verhältnis von Antragsbefugnis und allgemeinem Rechtsschutzbedürfnis vgl. etwa Ziekow, in: Sodan/Ziekow, a.a.O., § 47 Rdnr. 128 m.w.N.).

28

Für einen Normenkontrollantrag fehlt das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis oder -interesse, wenn der Antragsteller seine subjektive Rechtsstellung mit der begehrten gerichtlichen Entscheidung nicht verbessern kann und die Inanspruchnahme des Gerichts deshalb für ihn nutzlos erscheint. Das ist der Fall, wenn der Antrag, selbst wenn er (im Übrigen) zulässig und begründet wäre, dem Antragsteller keinen Nutzen bringen könnte oder wenn es einen anderen, einfacheren Weg zu dem erstrebten Ziel gibt (Ziekow, in: Sodan/Ziekow, a.a.O., § 47 Rdnr. 129 m.w.N.). Eine derartige Annahme rechtfertigt sich vorliegend nicht.

29

Das Rechtsschutzbedürfnis kann nicht deshalb verneint werden, weil die Antragsteller eine Verpflichtungsklage gegen die Antragsgegnerin auf Zulassung ihres Antrages auf Einleitung des Promotionsverfahrens (§ 6 Abs. 1 PromO 2004) erheben und in diesem Rahmen die Vorschrift des § 2 Abs. 2 PromO 2004 inzident mit überprüfen lassen können (vgl. hierzu Ziekow, in: Sodan/Ziekow, a.a.O., § 47 Rdnr. 141 und 26 m.w.N.).

30

Zweifel ergeben sich insoweit auch nicht dadurch, dass nach Ausscheiden von Prof. Dr. G. aus den Diensten der Antragsgegnerin zurzeit kein anderer Promotionsberechtigter i.S.v. § 2 Abs. 1 PromO 2004 bereit ist, die Bewerbungen der Antragsteller zur Promotion (erneut) anzunehmen und sie als "Doktorvater" (weiter) zu betreuen. Denn § 2 Abs. 3 Satz 3 PromO 2004 bestimmt, dass Annahme und Betreuung durch einen Promotionsberechtigten keine Voraussetzungen für die Anträge nach § 5 (Befreiungsmöglichkeiten) und § 6 PromO 2004 (Einleitungsantrag) sind. Dies entspricht nach der Darstellung der Antragsgegnerin auch ihrer tatsächlich geübten Praxis. Eine gleichlautende Regelung findet sich in § 2 Abs. 3 Satz 3 PromO 1997. Die Antragsteller können daher einen Zulassungsantrag nach § 6 Abs. 1 PromO 2004 ungeachtet des Umstandes stellen, dass ein Promotionsberechtigter als "Doktorvater" sie zurzeit nicht betreut. Für diese Annahme spricht, dass das Promotionsverfahren im rechtlichen Sinn erst beginnt, wenn die Dissertation bereits fertig gestellt ist, und das Doktorandenverhältnis des Promotionswilligen zu dem "Doktorvater" als ein "Rechtsverhältnis eigener Art" angesehen wird, das vor Beginn des eigentlichen Promotionsverfahrens durch die Fakultät und unabhängig von diesem begründet wird (Thieme, Deutsches Hochschulrecht, 3. Aufl. 2004, Rdnr. 426 und 434). Diese Sichtweise ist ferner deshalb geboten, weil die Zulassung zur Promotion unter dem Gesichtspunkt der Berufs- und der Wissenschaftsfreiheit nicht von einer Annahme als Doktorand seitens eines "Doktorvaters" als Betreuer abhängig gemacht werden darf (so Hartmer, in: Hartmer/Detmer, (Hrsg.), Hochschulrecht - Ein Handbuch für die Praxis, 2004, Kap. III Rdnr. 14 und 16 m.w.N.; Maurer, in: Flämig u.a., Handbuch des Wissenschaftsrechts, Band 1, 1982, S. 846 m.w.N.; a. A. wohl Reich, Hochschulrahmengesetz, Kommentar, 10. Aufl. 2007, § 18 Anm. 8, S. 226 oben).

31

Es kann des Weiteren nicht zu Ungunsten der Antragsteller der Schluss gezogen werden, der von ihnen begehrten Nichtigerklärung des § 2 Abs. 2 PromO 2004 bedürfe es gar nicht, weil das Verbot der Annahme als Doktorand sich nicht negativ auf das eigentliche Zulassungsverfahren nach § 6 PromO 2004 auswirke. Auch wenn wie dargelegt die Annahme als Promovend durch einen annahmeberechtigten Hochschullehrer i.S.v. § 2 Abs. 1 PromO 2004 und damit das in § 2 Abs. 2 Satz 1 PromO 2004 statuierte Verbot dieser Annahme im Vorfeld des eigentlichen Zulassungsverfahrens anzusiedeln sind und die Annahme nicht Voraussetzung für einen Zulassungsantrag nach § 6 PromO 2004 und einen Dispensantrag nach § 5 PromO 2004 ist, wirkt sich die Inanspruchnahme eines gewerblichen Promotionsvermittlers negativ auf die Einleitungsentscheidung der Fakultätsleitung oder des Fakultätsrates nach § 6 Abs. 1 PromO 2004 aus. Denn dem Einleitungsantrag ist gemäß § 6 Abs. 2 Buchst. g) PromO 2004 die Erklärung nach § 2 Abs. 2 Satz 2 PromO 2004 beizufügen. Hiermit und insbesondere durch die Ausgestaltung der Anlage 1 gibt die Promotionsordnung deutlich zu erkennen, dass die entgeltliche Inanspruchnahme eines gewerblichen Promotionsvermittlers nicht nur die im Vorfeld angesiedelte Annahme als Promovend durch den "Doktorvater" hindert, sondern auch einen zwingenden Ausschlussgrund für die Einleitung des eigentlichen Promotionsverfahrens darstellt. Wenn die Antragsteller mit ihrem Antrag, § 2 Abs. 2 PromO 2004 für nichtig zu erklären, Erfolg haben, ist hiervon auch die in § 2 Abs. 2 Satz 2 PromO 2004 genannte Erklärung nach der Anlage 1 erfasst, sodass es infolge dieser Nichtigerklärung einer derartigen Erklärung nicht bedarf mit der weiteren Folge, dass die Abgabe einer Erklärung mit diesem Inhalt nicht zur zwingenden Voraussetzung für einen Zulassungsantrag nach § 6 PromO 2004 gemacht werden darf. Wenn § 2 Abs. 2 PromO 2004 ersatzlos wegfällt, werden auch die Vorschriften des § 6 Abs. 2 Buchst. g) PromO 2004 und des § 7 Abs. 2 Buchst. b) und c) PromO 2004 gegenstandslos und können den Antragstellern nicht mehr entgegengehalten werden. Denn letztere stehen unmittelbar und untrennbar mit in der streitgegenständlichen Norm des § 2 Abs. 2 Satz 2 PromO 2004 in Bezug genommenen Erklärung nach der Anlage 1 in Zusammenhang, sodass sie nach der bei der Auslegung des Streitgegenstandes ebenfalls in den Blick zu nehmenden Begründung des Normenkontrollantrages vom Antrag der Antragsteller mit umfasst sind (vgl. hierzu etwa Ziekow, in: Sodan/Ziekow, a.a.O., § 47 Rdnr. 285).

32

Im Ergebnis kann auch nicht hinreichend sicher angenommen werden, dass die Antragsteller ihr Ziel, das sie betreffende Promotionsverfahren bei der Antragsgegnerin gemäß § 6 PromO 2004 erfolgreich in Gang zu setzen, nicht erreichen können, wenn der Senat entweder die Unwirksamkeit der von ihnen angegriffenen und damit in dem vorliegenden Normenkontrollverfahren allein streitgegenständlichen Vorschrift des § 2 Abs. 2 PromO 2004 feststellt. Allerdings bleibt selbst ohne das in § 2 Abs. 2 PromO 2004 statuierte Hindernis der Annahme der Promotion im Fall der Inanspruchnahme einer gewerblichen Promotionsvermittlung oder -beratung und ohne die in §§ 6 Abs. 2 Buchst. g), 7 Abs. 2 Buchst. b) und c) PromO 2004 für einen erfolgreichen Zulassungsantrag vorausgesetzte Nichtinanspruchnahme eines gewerblichen Promotionsvermittlers für einen erfolgreichen Zulassungsantrag gemäß § 6 Abs. 2 Buchst. c) PromO 2004 die Notwendigkeit, dass die Grundvoraussetzung des § 4 Abs. 1 PromO 2004 des Bestehens einer der juristischen Prüfungen mit mindestens der Gesamtnote "voll befriedigend" oder die Voraussetzungen für eine Befreiung hiervon gemäß § 3 Abs. 4 PromO 1997 vorliegen müssen. Diese Vorschriften sind von den Antragstellern durch das Normenkontrollverfahren nicht zur Überprüfung gestellt worden, sodass der Senat gehindert ist, diese auf ihre Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht zu überprüfen. Da es bei den Antragstellern jeweils an einem Prädikatsexamen fehlt, benötigen sie einen Notendispens. Dieser bestimmt sich angesichts der von der Antragsgegnerin im Hinblick auf den Beschluss des Fakultätsrats vom 7. Juli 2004 veranlassten Notifikation nicht nach § 5 PromO 2004, sodass den Antragstellern nicht das erstmals in § 5 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 PromO 2004 für einen Notendispens eingeführte Erfordernis der Gesamtnote "befriedigend" in der ersten oder zweiten Prüfung entgegen gehalten werden kann. Einschlägig ist insoweit vielmehr die Vorschrift des § 3 Abs. 4 PromO 1997. Hiernach kann der Notendispens auf zwei Wegen erreicht werden, wobei die Alternative des § 3 Abs. 4 Satz 2 Buchst. a) Satz 3 PromO 1997 den Antragstellern verwehrt ist, da sie die erste Staatsprüfung nicht mit der Note "befriedigend" bestanden haben. Daher müssen nach § 3 Abs. 4 Satz 2 Buchst. a) Satz 2 PromO 1997 zwei annahmeberechtigte Mitglieder der Fakultät in schriftlichen Voten bestätigen, dass die in § 3 Abs. 4 Satz 2 Buchst. a) Satz 1 PromO 1997 genannten inhaltlichen Voraussetzungen für einen Notendispens gegeben sind. Hiernach müssen die bisherigen Leistungen der Promotionswilligen erwarten lassen, dass die in § 5 PromO 1997 genannten wissenschaftlichen Leistungen erbracht werden. Dieses Erfordernis kann nicht dadurch infrage gestellt werden, dass es für den Antrag auf Einleitung des Promotionsverfahrens eines "Doktorvaters" nicht bedarf. Dies ist nach dem oben Gesagten zwar richtig. Nicht zutreffend ist es aber, wenn die Antragsteller hieraus die Schlussfolgerung ziehen, dass ein Promotionswilliger, der einen Notendispens benötigt, wegen der nicht erforderlichen Betreuung durch einen "Doktorvater" zwingend auch nicht auf die Fürsprache von zwei Mitgliedern der Fakultät in Form von positiven Voten angewiesen ist. Die Betreuung durch einen "Doktorvater" im Vorfeld des Einleitungsantrags und die Fürsprache durch zwei positive Voten von annahmeberechtigten Mitgliedern der Fakultät für einen Notendispens als Voraussetzung des Einleitungsverfahrens betreffen unterschiedliche Regelungsgegenstände für das Begehren auf Einleitung und Durchführung eines Promotionsverfahrens.

33

Das Fehlen der für den Einleitungsantrag nach § 6 Abs. 2 Buchst. c) PromO 2004 mithin zwingend erforderlichen schriftlichen positiven Voten von zwei Professoren der juristischen Fakultät der Antragsgegnerin rechtfertigt indes nicht die Annahme der Antragsgegnerin, es sei davon auszugehen, dass die Antragsteller derartige positive Voten nicht beibringen könnten und daher der Normenkontrollantrag ohne Nutzen für die Antragsteller sei. Denn es kann jedenfalls nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass sich im Fall der Nichtigerklärung des § 2 Abs. 2 PromO 2004 noch Professoren der Antragsgegnerin bereit finden, die nach § 3 Abs. 4 Satz 2 Buchst. a) Satz 2 PromO 1997 erforderlichen unterstützenden schriftlichen Voten zugunsten der Antragsteller abzugeben. Hieran könnte die Antragsgegnerin derartig bereite Professoren mit Blick auf die Wissenschaftsfreiheit des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG auch nicht hindern. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 23.4.2002 - BVerwG 4 CN 3.01 -, NVwZ 2002, 1126 = [...] Langtext Rdnr. 10 m.w.N.) ist im Rahmen der Prüfung des allgemeinen Rechtsschutzbedürfnisses lediglich zu fragen, ob der Antragsteller durch die von ihm angestrebte Nichtigerklärung der angegriffenen Norm seine Rechtsstellung verbessern kann. Nicht erforderlich ist hiernach hingegen, dass die begehrte Nichtigerklärung unmittelbar zum eigentlichen Rechtsschutzziel führt. Für das Rechtsschutzbedürfnis reicht es aus, dass sich nicht ausschließen lässt, dass die gerichtliche Entscheidung für den Antragsteller von Nutzen sein kann. Unnütz wird das Normenkontrollgericht erst dann in Anspruch genommen, wenn der Antragsteller unabhängig vom Ausgang des Normenkontrollverfahrens keine reale Chance hat, sein eigentliches Ziel zu erreichen. Nach diesen Grundsätzen erscheint es nicht völlig ausgeschlossen, dass die Antragsteller den erforderlichen Notendispens erhalten, sodass es nicht nach jeder Betrachtungsweise unmöglich ist, dass sie ihr eigentliches Ziel - die Erlangung eines Doktorgrads durch die juristische Fakultät der Antragsgegnerin - erreichen.

34

b)

Der Hauptantrag ist aber unbegründet.

35

Die streitgegenständliche Vorschrift des § 2 Abs. 2 PromO 2004 beruht einfachgesetzlich auf der Ermächtigungsgrundlage des § 9 Abs. 3 Satz 3 NHG (dazu aa) und verstößt in inhaltlicher Hinsicht nicht gegen höherrangiges Recht (dazu bb), sodass die mit dem Hauptantrag begehrte Feststellung der Nichtigkeit dieser Rechtsnorm nicht getroffen werden kann.

36

aa)

Das Promotionsrecht ist die durch Landesgesetz einer Hochschule erteilte Befugnis, den Doktorgrad zu verleihen. Den Universitäten steht das Promotionsrecht kraft Tradition und Gewohnheitsrechts originär zu, es steht lediglich unter dem Vorbehalt der staatlichen Erlaubnis (Hartmer, in: Hartmer/Detmer, a.a.O., Kap. III Rdnr. 7 und 8). Die Verleihung akademischer Grade sowie die Heranbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses, mithin auch das Promotionsverfahren nebst Erlass von Promotionsordnungen gehören zum Kernbereich wissenschaftlicher Betätigung (Bethge, in: Sachs, Grundgesetz, Kommentar, 5. Aufl. 2009, Art. 5 Rdnr. 211). Promotionen werden als ausschließlich wissenschaftsbezogene Prüfungen in besonderer Weise von der Garantie der akademischen Selbstverwaltung umfasst. Die wissenschaftlichen Hochschulen sind daher grundsätzlich berechtigt, eigenständig und ohne staatliche Einwirkung die Promotionsvoraussetzungen allgemein festzulegen und hierbei die Inhalte ihrer Promotionsordnungen eigenverantwortlich zu gestalten sowie bei der Durchführung des Promotionsverfahrens über die individuelle Promotionsleistung zu entscheiden. Da die Promotionsordnungen die wissenschaftlichen Anforderungen betreffen, die an eine Promotion zu stellen sind, fallen auch wissenschaftliche Eignungskriterien und das zur Feststellung der Eignung der Doktoranden anzuwendende Verfahren grundsätzlich in den Eigenverantwortungsbereich der Hochschule (Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Urt. v. 1.11.2004 - 210/03 -, [...] Langtext Rdnr. 57 f. m.w.N.).

37

Einfachgesetzlich findet sich die Rechtsgrundlage für den Erlass von Promotionsordnungen in § 9 Abs. 3 NHG. Hiernach werden Promotionsverfahren auf der Grundlage von Promotionsordnungen durchgeführt, die von dem für das Fach zuständigen Fakultätsrat zu beschließen sind. Die Promotionsordnung regelt die weiteren Zulassungsvoraussetzungen und die Durchführung des Promotionsverfahrens. Die Promotionsordnung bedarf als Prüfungsordnung der Genehmigung des Präsidiums der Hochschule (§ 37 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 Nr. 5 b NHG); letztere ist hier gegeben. Das in § 2 Abs. 2 PromO 2004 geregelte Verbot der Annahme einer Bewerbung zur Promotion stellt eine derartige weitere Zulassungsvoraussetzung dar. Soweit die Antragsteller der Ansicht sind, § 9 Abs. 3 NHG scheide deshalb als Ermächtigungsgrundlage aus, weil hiervon Ausschlussregelungen, die mit der wissenschaftlichen Qualifikation nichts zu tun hätten, nicht gedeckt seien, rügen sie in der Sache einen Verstoß der angegriffenen Regelung gegen höherrangiges Recht.

38

bb)

Die streitgegenständliche Vorschrift des § 2 Abs. 2 PromO 2004 ist mit höherrangigem Recht vereinbar. Sie verstößt insbesondere nicht gegen Verfassungsrecht.

39

§ 2 Abs. 2 PromO 2004 ist von der Ermächtigungsgrundlage des § 9 Abs. 3 NHG inhaltlich gedeckt. Zum einen beinhaltet die Ermächtigung zur Durchführung des Promotionsverfahrens und zum Erlass von Promotionsordnungen auch Elemente, die nicht oder jedenfalls nicht unmittelbar die Frage der wissenschaftlichen Qualifikation zum Gegenstand haben; dies gilt etwa für das Erfordernis nach § 6 Abs. 2 Buchst. b) PromO 2004, einen Lebenslauf vorzulegen. Zum anderen soll nach der erkennbaren Intention der Normgeberin die streitgegenständliche Bestimmung auch dem Nachweis der wissenschaftlichen Qualifikation des Doktoranden und der Vermeidung des "bösen Scheins", dass die Doktoranden nicht nur wegen ihrer wissenschaftlichen Qualifikation die Möglichkeit der Promotion eröffnet bekommen haben, dienen. Erreicht werden soll, dass diejenigen, die sich einer gewerblichen Promotionsvermittlung gegen Entgelt bedient haben und aus diesem Grund in den Verdacht wissenschaftlicher Unredlichkeit geraten sein könnten, von vornherein vom Promotionsverfahren ferngehalten werden. Unter diesen Gesichtpunkten weist die angefochtene Bestimmung den notwendigen wissenschaftlichen Bezug auf und ist von § 9 Abs. 3 NHG umfasst. Es ist nicht ersichtlich, dass diese Intention durch diese Bestimmung nach jeder Betrachtungsweise nicht erreicht werden kann.

40

Die oben genannte verfassungs- und einfachrechtlich begründete primäre Regelungsbefugnis der Universitäten im Bereich des Promotionsrechts ist nicht schrankenlos gewährleistet. In dem Spannungsverhältnis zwischen der Wissenschaftsfreiheit der Hochschulen gemäß Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG und etwaigen mit ihr kollidierenden, gleichfalls verfassungsrechtlich geschützten Rechten der Promotionswilligen kommt der ersteren nicht schlechthin Vorrang zu, beide müssen vielmehr nach dem Grundsatz der praktischen Konkordanz in ein ausgewogenes Verhältnis zueinander gebracht werden. Diese durch die Rücksichtnahme auf kollidierende Verfassungswerte notwendige Grenzziehung oder Inhaltsbestimmung kann nicht generell, sondern nur im Einzelfall durch Güterabwägung vorgenommen werden (Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Urt. v. 1.11.2004 - 210/03 -, [...] Langtext Rdnr. 60 m.w.N.).

41

Nach diesen Grundsätzen erweist sich der Ausschluss derjenigen Promotionswilligen, die sich gegen Entgelt eines gewerblichen Promotionsvermittlers bedient haben, sowohl von dem eigentlichen Promotionsverfahren gemäß §§ 6 Abs. 2 Buchst. g), 7 Abs. 2 Buchst. b) und c) PromO 2004 als auch bereits im Vorfeld von der Annahme als Doktorand nach § 2 Abs. 2 PromO 2004 als verfassungsgemäß.

42

(1)

Fraglich ist bereits, ob der Schutzbereich eines Grundrechtes der Promotionswilligen nachteilig betroffen ist.

43

In Betracht kommt ein in Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG verankertes Grundrecht der Promovenden auf Erlangung eines universitären Doktorgrades und das Grundrecht der Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG. Durch den Ausschluss der Annahme als Doktorand und die Nichtzulassung zur Promotion wird der Promovend indes nicht an der Anfertigung der Dissertationsschrift gehindert. Im wird vielmehr "nur" die Möglichkeit genommen, mit dieser den Doktortitel zu erhalten. Eine Verletzung der Berufsfreiheit im Sinne des Art. 12 Abs. 1 GG oder der Wissenschaftsfreiheit nach Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG setzt folglich voraus, dass sich aus diesen Grundrechten ein Anspruch auf Zulassung zum Promotionsverfahren ableiten lässt. Fraglich ist in diesem Zusammenhang auch, ob man wegen der normativen Spezialität und wegen des deutlich stärkeren Sachbezugs zur Promotionszulassung als Prüfungsmaßstab nur die Wissenschaftsfreiheit des Art. 5 Abs. 3 GG (so etwa Sieweke, Die Rechte des wissenschaftlichen Nachwuchses im Rahmen der Promotion, JuS 2009, S. 283, 286 [BGH 14.02.2008 - I ZR 207/05] m.w.N.) oder (anstelle dessen oder zusätzlich) auch die Berufsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG wählt. Dabei ist indes auch zu berücksichtigen, dass die Antragsteller als zugelassene Rechtsanwälte eine wissenschaftliche Tätigkeit im Hochschulbereich erklärtermaßen nicht anstreben.

44

Die Zulassung zu einer Prüfung, mit deren Bestehen die erfolgreiche Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf nachgewiesen wird, berührt ohne weiteres das Grundrecht auf freie Berufswahl des Art. 12 Abs. 1 GG. Auch die Graduierung aufgrund einer Hochschulprüfung, mit der ein berufsqualifizierender Abschluss erworben wird, gehört nach inzwischen einhelliger Meinung zum Schutzbereich dieses Grundrechts (Nachweise bei Zimmerling/Brehm, Prüfungsrecht, 3. Aufl. 2007, Rdnr. 670). Fraglich ist aber, ob dies in gleichem Maße auch für die Promotion und die Verleihung des Doktorgrades nach erfolgreicher Beendigung eines Hochschulstudiums gilt, ohne dass zugleich ein berufsqualifizierender Abschluss angestrebt wird. Im Schrifttum wird dies zum Teil mit der Begründung verneint, dass es nur wenige Berufe gibt, die die Promotion voraussetzen (so etwa Thieme, a.a.O., Rdnr. 424; einschränkend auch Scholz, in: Maunz/Dürig, Grundgesetz, Kommentar, Stand: Juni 2006, Art. 12 Rdnr. 483 m.w.N.). So hat etwa das Bundessozialgericht mit Urteil vom 27. September 1994 (- 10 RKg 1/93 -, NJW 1995, 2655) die Vorbereitung auf die Promotion nach Ablegung der Ersten Juristischen Staatsprüfung nicht als Berufsausbildung i.S.d. § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BKGG a.F. angesehen. Andererseits wird argumentiert, dass die Graduierung zum Promotionsverfahren gehöre, Art. 12 Abs. 1 GG Prüfungsmaßstab bei der Reglementierung der Befugnis zur Führung von ausländischen akademischen Grade und der Entziehung des Doktorgrades wegen Unwürdigkeit sei sowie dass das Zweit- oder Drittstudium dem Grundrechtsschutz des Art. 12 Abs. 1 GG unterfalle, sodass Gleiches für den an einer deutschen Hochschule erworbenen akademischen Doktorgrad gelten müsse, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob es sich um eine berufseröffnende Prüfung handele oder nicht (Zimmerling/Brehm, a.a.O., Rdnr. 699 und 670 m.w.N.). Unabhängig von diesem Meinungsstreit ist indes anzuerkennen, dass das Recht, einen akademischen Grad führen zu dürfen, jedenfalls in einem engen Zusammenhang mit der Berufsausübung steht (in diesem Sinne auch BVerwG, Urt. v. 22.2.2002 - BVerwG 6 C 11.01 -, BVerwGE 116, 49, 52 = [...] Langtext Rdnr. 13; Urt. v. 16.3.1994 - BVerwG 6 C 1.93 -, BVerwGE 95, 237, 242 = [...] Langtext Rdnr. 25; Beschl. v. 25.8.1992 - BVerwG 6 B 31.91 -, NVwZ 1992, 1201 = [...] Langtext Rdnr. 14; Beschl. v. 23.1.1984 - 7 B 43.83 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 191 = [...] Langtext Rdnr. 7 ff.; Beschl. v. 8.10.1982 - BVerwG 7 B 226.81 -, Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 95 = [...] Langtext Rdnr. 5; Urt. v. 7.9.1973 - BVerwG VII C 2.70 -, BVerwGE 44, 70 = [...] Langtext Rdnr. 8; vgl. zudem OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 13.2.1997 - 22 A 3309/93 -, KMK-HSchR/NF 21C.2 Nr. 5; Hessischer VGH, Urt. v. 25.2.1993 - 6 UE 1211/91 -, ESVGH 43, 171 = [...] Langtext Rdnr. 38).

45

(2)

Der Senat lässt diese Fragen offen, da selbst nach dem Prüfungsmaßstab des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG und dem des Art. 12 Abs. 1 GG gegen die Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Norm keine durchgreifenden Bedenken bestehen.

46

Auch wenn Art. 5 Abs. 3 GG Satz 1 keinen Gesetzesvorbehalt besitzt, ergibt sich hieraus kein zwingender und ungeschränkter Anspruch auf Zulassung zum Promotionsverfahren. Vielmehr ist dieser Zulassungsanspruch mit dem ebenfalls durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG geschützten Wissenschaftsbereich der Hochschule zur Regelung ihrer eigenen Angelegenheiten, der auch den Erlass von Promotionsordnungen einschließlich der Zulassungsvoraussetzungen beinhaltet, nach den Grundsätzen der praktischen Konkordanz in einen angemessenen Ausgleich zu bringen. Im Rahmen des Art. 12 Abs. 1 GG kommt es darauf an, auf welcher Ebene die zur Überprüfung gestellte Regelung den Schutzbereich des Grundrechts der Berufsfreiheit berührt. Je nach Eingriffsintensität sind Berufsausübungsregelungen sowie subjektive und objektive Berufswahlregelungen zu unterscheiden. Bei Berufsausübungsregelungen bestimmt der Normgeber lediglich die Art und Weise der Berufstätigkeit. Eine solche Regelung ist grundsätzlich zulässig, wenn vernünftige Erwägungen des Allgemeinwohls die Regelung zweckmäßig erscheinen lassen. Bei subjektiven Berufswahlregelungen wird schon die Aufnahme der Berufstätigkeit von der Erfüllung bestimmter Voraussetzungen abhängig gemacht; hierzu zählen etwa Sachkunde und Zuverlässigkeit. Solche Wahlregelungen sind nur zulässig, soweit ein wichtiges Gemeinschaftsgut geschützt werden soll, das der Freiheit des Einzelnen vorgeht. Bei objektiven Zulassungsvoraussetzungen geht es um Bedingungen, deren Erfüllung dem Einfluss des Einzelnen schlechthin entzogen ist. Für ihre Rechtfertigung ist eine nachweisbare oder höchstwahrscheinliche schwere Gefahr für ein überragend wichtiges Gemeinschaftsgut nötig (grundlegend BVerfG, Urt. v. 11.6.1958 - 1 BvR 596/56 -, BVerfGE 7, 377, 405 ff. [BVerfG 11.06.1958 - 1 BvR 596/56]; siehe weiter etwa: BVerfG, Beschl. v. 12.10.1977 - 1 BvR 217, 216/75 -, BVerfGE 46, 120, 138 ff. [BVerfG 12.10.1977 - 1 BvR 217/75]; Beschl. v. 25.3.1992 - 1 BvR 298/86 -, BVerfGE 86, 28, 40 ff.; vgl. zudem Manssen, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, Kommentar, Band 1, 5. Aufl. 2005, Art. 12 Rdnr. 138 ff. m.w.N.).

47

Die in der streitgegenständlichen Vorschrift formulierte Annahmevoraussetzung, dass der Promotionswillige sich nicht gegen Entgelt eines gewerblichen Promotionsvermittlers bedient haben darf, stellt für den Adressatenkreis der Promotionswilligen wie hier die Antragsteller, an die sich die Annahmevoraussetzung richtet, allenfalls eine Berufsausübungsregelung dar. Dieser Adressatenkreis ist in der Regel für seine Berufswahl und -ausübung nicht auf die Erlangung und Führung eines Doktorgrads angewiesen. Er verfügt wie auch die Antragsteller allein durch beide juristischen Staatsprüfungen über einen berufsqualifizierenden Abschluss, der ihnen den Zugang zu einem juristischen Beruf - hier dem von beiden Antragstellern gewählten Anwaltsberuf - ermöglicht. Die Frage, ob die von den Antragstellern beanstandete Vorschrift der Promotionsordnung darüber hinaus auch in etwaige Grundrechte der Promotionsvermittler eingreifen, stellt sich nicht, da zum einen der Normenkontrollantrag der Antragsteller nach dem oben Gesagten nur zulässig ist, soweit sich die Antragsteller auf eigene Rechte berufen können, und zum anderen die Promotionsvermittler nicht Adressat dieser Vorschriften sind. Diese stellen sich gegenüber den Promotionsvermittlern lediglich als Rechtsreflex dar. Denn in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist anerkannt, dass das Normenkontrollverfahren nach § 47 VwGO jedenfalls, soweit es auf Antrag einer natürlichen oder juristischen Person eingeleitet wird, kein rein objektives Prüfungsverfahren darstellt, sondern auch Elemente des Individualrechtsschutzes aufweist (BVerwG, Beschl. v. 28.8.1987 - BVerwG 4 N 3.86 -, BVerwGE 78, 85, 91[BVerwG 28.08.1987 - 4 N 3/86] = [...] Langtext Rdnr. 19 m.w.N.).

48

Die - hier zugunsten der Antragsteller unterstellte - durch Art. 12 Abs. 1 GG garantierte Freiheit des Einzelnen zur Promotion darf mithin nur eingeschränkt werden, soweit vernünftige Erwägungen des Allgemeinwohls die Regelung zweckmäßig erscheinen lassen und diese nicht außer Verhältnis zu dem angestrebten Zweck steht (Übermaßverbot). Diese Voraussetzungen sind gegeben.

49

Erkennbares Ziel der streitgegenständlichen Regelung ist es, die Qualität der Promotionen sicherzustellen und jedem Anschein von Käuflichkeit und unlauterer Methoden von vornherein zu begegnen. Der Doktorgrad ist - neben dem Diplomgrad und neuerdings dem Master - der wichtigste (und bisher immer noch eigentliche) akademische Grad, dem in der allgemeinen Meinung eine besonders hohe Wertschätzung entgegengebracht wird. Die Dissertation soll ein selbständiger Beitrag zur wissenschaftlichen Erkenntnis sein und mithin einen wissenschaftlichen Fortschritt verdeutlichen. Um diesen berechtigterweise hohen Erwartungen zu genügen und sicherzustellen, dass die wissenschaftliche Forschungsarbeit in eigener Person und ohne unerlaubte fremde Hilfe erbracht wird, kann und muss die Promotionsordnung eine Erklärung des Doktoranden verlangen, wie sie als Nr. 2 Gegenstand der Anlage 1 der PromO 2004 und Teil ihrer Regelungen in §§ 7 Abs. 2 Buchst. a), 6 Abs. 2 Buchst. e) verfasst ist. Hiernach ist schriftlich und verbindlich zu erklären, dass die Dissertation selbständig verfasst wurde, das urheberrechtliche Zitiergebot strikt beachtet und insbesondere die Hilfe Dritter in einer dem Prüfungsrecht und wissenschaftlicher Redlichkeit widersprechenden Weise nicht in Anspruch genommen worden ist. Dies ist zwischen den Beteiligten auch nicht streitig. Aber auch die weitergehenden Regelungen der Antragsgegnerin in § 2 Abs. 2 PromO 2004 in Verbindung mit Nr. 1 der Anlage 1 und in §§ 6 Abs. 2 Buchst. g), 7 Abs. 2 Buchst. b) und c) PromO 2004, bereits alle diejenigen, die im Zusammenhang mit dem Promotionsverfahren und seiner Vorbereitung gegen Entgelt die Dienste gewerblicher Promotionsvermittler in Anspruch genommen haben, vom Promotionsverfahren von vornherein auszuschließen, sind rechtlich nicht zu beanstanden. Im Gegensatz zu Titelhändlern, die vor allem ausländische Titel von Einrichtungen, die keinem staatlichen Lizenzierungs- und Qualitätssicherungsverfahren unterliegen, gegen Entgelt verkaufen, bieten Promotionsberater ihre Hilfe für Promotionen an deutschen Hochschulen an. Die angebotene Leistung besteht angeblich in der Vermittlung eines Doktorvaters und der Entwicklung, Planung und Optimierung des Promotionsverfahrens. Die Hilfeleistung soll die Betreuung der Doktoranden während des gesamten Promotionsverfahrens umfassen (vgl. hierzu Hartmer, in: Hartmer/Detmer, a.a.O., Kap. III Rdnr. 34).

50

Ein derart umschriebenes Leistungsangebot ist auch Gegenstand der schriftlichen Promotionsvermittlungsverträge, die die Antragsteller mit dem Institut abgeschlossen haben. Auch wenn vordergründig lediglich insbesondere die Hilfe beim Finden eines Doktorvaters, einer geeigneten Fakultät und eines geeigneten Dissertationsthemas geschuldet ist, die bei der Promotion entscheidende wissenschaftliche Leistung hingegen in der Verantwortung des betreuten Promotionswilligen verbleiben soll, ist eine derartige Vertragsgestaltung in hohem Maße dem Verdacht der Unredlichkeit ausgesetzt. Denn es besteht ersichtlich ein krasses und auffälliges Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung. Die Antragsteller haben trotz mehrfacher Nachfrage seitens des Senats nicht mitgeteilt, für welche konkreten Gegenleistungen sie die hohen Beträge von (letztlich insgesamt) 45.000 DM bzw. 21.000 EUR gezahlt haben. Welche konkreten "bei eventuellen Fragen und Problemen aktiv (unterstützende)" Hilfestellungen das Institut den Antragstellern nach Vermittlung des Prof. Dr. G. und der Erarbeitung eines geeigneten Promotionsthemas "in Bezug auf die bürokratischen und formalen Aspekte der Promotion" geleistet hat, ist ebenfalls nicht vorgetragen worden. Es liegt daher die Annahme nahe, dass das Institut solche Leistungen nicht erbracht hat. Es ist auch nicht ersichtlich und nicht vorgetragen, welche Dienstleistungen abstrakt betrachtet ein derartig hohes Entgelt rechtfertigen könnten. Die bloße Vermittlung von Doktorvater und Dissertationsthema sowie etwaige weitere logistische und beratende Hilfeleistungen jedenfalls dürften einen derart hohen Betrag bei weitem nicht rechtfertigen. In welcher rechtlichen Grauzone die gewerbsmäßige Vermittlung von Doktoranden, die ein Promotionsverfahren bei der Juristischen Fakultät der Antragsgegnerin abzulegen gedenken, anzusiedeln ist, zeigt insbesondere die Vorgeschichte, die die juristische Fakultät zur Einführung der angegriffenen Regelung veranlasst hat. Diese ist geprägt durch das oben genannte strafbare Zusammenwirken zwischen dem Institut und dem ehemaligen Mitglied der Juristischen Fakultät der Antragsgegnerin Prof. Dr. G., das dadurch gekennzeichnet war, dass sich letzterer für die Annahme von zahlreichen Doktoranden hat entlohnen und in großem Umfang in rechtswidriger Weise hat bereichern lassen. Die diesem rechtswidrig zugeflossenen finanziellen Mittel stammten dabei letztlich aus den vertraglichen Leistungen der ihm von dem Institut vermittelten Doktoranden. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob die Doktoranden wussten oder hätten wissen müssen, dass von dem Institut an den sie betreuenden "Doktorvater" Geldleisten erbracht wurden.

51

Um den Unwägbarkeiten und Schwierigkeiten des Nachweises der unlauteren und strafbaren Tätigkeit zu begegnen, ist es jedenfalls von dem Gestaltungsermessen der Juristischen Fakultät der Antragsgegnerin als Normgeberin gedeckt, bereits die gewerbliche Vermittlung eines Doktorvaters und eines Dissertationsthemas gegen Entgelt von vornherein mit dem Ausschluss vom Promotionsverfahren zu sanktionieren. Diese Maßnahme ist erforderlich und geeignet, hinreichend sicher zu gewährleisten, dass die Promotion tatsächlich eine eigenständige wissenschaftliche Leistung jedes einzelnen Doktoranden darstellt. Rechtfertigungsgrund ist der begründete Verdacht, dass die Hilfe gewerblich tätiger Promotionsberater - und sei es auch nur teilweise - auch und vor allem die von den Promovenden selbst und in eigener Person zu erbringende wissenschaftliche Leistung umfassen könnte (vgl. hierzu Hartmer, in: Hartmer/Detmer, a.a.O., Kap. III Rdnr. 35).

52

Durch eine Regelung wie die angegriffene werden externe Promovenden wie die Antragsteller nicht unzumutbar und in einer dem Übermaßverbot entgegenstehenden Art und Weise belastet. Zwar mag es zutreffen, dass bereits im Berufsleben stehende Rechtsanwälte und Angehörige anderer juristischer Berufe vor größeren Schwierigkeiten als gerade examinierte Studierende stehen, einen zur Betreuung bereiten Doktorvater und ein geeignetes Dissertationsthema zu finden. Diese Schwierigkeiten gebieten es aber nicht, dass die Juristische Fakultät der Antragsgegnerin von einer Regelung in ihrer Promotionsordnung wie der streitgegenständlichen absieht. Vermieden werden soll bereits der bloße "böse Schein" der Unredlichkeit. Wenn externe Promotionswillige bei der Juristischen Fakultät der Antragsgegnerin promovieren wollen, ist es ihnen möglich und zumutbar, sich direkt an einen Professor, der annahmeberechtigtes Mitglied der Juristischen Fakultät der Antragsgegnerin ist, zu wenden, ihn von der Übernahme als Doktorand zu überzeugen und gegebenenfalls mit ihm zusammen ein geeignetes Dissertationsthema zu erarbeiten. Dies ist ihnen auch trotz des zeitlichen und sonstigen Aufwandes zumutbar, zumal es in der Regel ohnehin eines persönlichen Vertrauensverhältnisses zwischen Doktorvater und Doktorand bedarf. Es ist nicht erkennbar, inwieweit die durch einen gewerblichen Promotionsvermittler gegen ein unangemessen hohes Entgelt vermittelte Kontaktaufnahme die Begründung eines solchen Vertrauensverhältnisses erleichtern soll.

53

Für den Fall, dass sich ohne die Einschaltung eines Promotionsvermittlers ein bei der Antragsgegnerin in Diensten stehender annahmebereiter Professor nicht finden sollte, steht es dem Promotionswilligen ferner frei, sich an Annahmeberechtigte anderer Hochschulen zu wenden. Gleiches gilt für den hier vorliegenden Fall, dass die Doktoranden - wie hier die Antragsteller - von dem Ausschluss von dem Promotionsverfahren wegen der Einschaltung eines Promotionsvermittlers betroffen sind. Denn es steht ihnen frei, sich an Hochschulen zu wenden, die in ihren Promotionsordnungen derart eingeschränkte Zulassungsvoraussetzungen nicht vorsehen. Die damit einhergehenden Schwierigkeiten sind ihrer Risikosphäre zuzurechnen und ihnen daher zumutbar.

54

2.

Der zulässige (dazu a) Hilfsantrag bleibt ebenfalls erfolglos (dazu b).

55

a)

Der von den Antragstellern in die Form eines Verpflichtungsbegehrens gekleidete Hilfsantrag ist als Antrag auf Normergänzung anzusehen und als solcher entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin statthaft.

56

Ein Antrag auf Normergänzung, der sich der Sache nach darauf richtet, einen von einer bereits existenten Rechtsvorschrift nicht berücksichtigten Sachverhalt in den Geltungsbereich der Norm einzubeziehen, ist - anders als etwa ein Normerlassantrag - im Normenkontrollverfahren zulässig. In analoger Anwendung des § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO ist daher die Feststellung möglich, dass der Normgeber durch sein teilweises Unterlassen - hier: das Unterlassen einer Übergangsregelung etwa des Inhalts, dass Promotionswillige, die mit einem annahmeberechtigten Angehörigen der Fakultät ein Doktorandenverhältnis begründet und ihre Doktorarbeit im Wesentlichen bereits fertig gestellt haben, von dem Regelungsgehalt der oben genannten Vorschriften ausgenommen sind - gegen höherrangiges Recht verstoßen hat (Ziekow, in: Sodan/Ziekow, a.a.O., § 47 Rdnr. 70 m.w.N.).

57

b)

In der Sache dringen die Antragsteller mit ihrem Hilfsantrag aber nicht durch. Einer Übergangsregelung in der von ihnen begehrten Form bedarf es nicht.

58

Es ist anerkannt, dass der Normgeber bei der Aufhebung oder Modifizierung geschützter Rechtspositionen nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verpflichtet sein kann, eine angemessene Übergangsregelung zu treffen. Dabei steht ihm ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Er hat eine Abwägung zwischen der Schwere der Maßnahme und dem Gewicht und der Dringlichkeit ihrer Gründe zu treffen (BVerwG, Beschl. v. 18.6.2008 - 6 B 23.08 -, [...] Langtext Rdnr. 6; Bayrischer VGH, Urt. v. 28.3.2001 - 7 B 00.1515 -, [...] Langtext Rdnr. 28, jeweils m.w.N.). Dabei ist danach zu unterscheiden, ob es sich um eine belastende Regelung, die in schon abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingreift (echte Rückwirkung), oder um einen Fall handelt, in dem nur auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft eingewirkt wird (unechte Rückwirkung). Während eine echte Rückwirkung grundsätzlich unzulässig ist, sind Normen mit lediglich unechter Rückwirkung grundsätzlich zulässig, können wegen der Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit je nach Lage der Verhältnisse im einzelnen Fall der Regelungsbefugnis des Normgebers aber Schranken setzen. Um die Grenzen der Zumutbarkeit zu wahren, muss der Normgeber gegebenenfalls geeignete Übergangsregelungen vorsehen.

59

aa)

Nach diesen Grundsätzen bedarf es einer Übergangsregelung nicht. Die Antragsgegnerin hat durch die in § 2 Abs. 2 PromO 2004 festgelegte negative Voraussetzung der Nichtinanspruchnahme eines Promotionsvermittlers nicht in eine geschützte Rechtsposition derjenigen Promotionswilligen eingegriffen, die wie die Antragsteller zwar bereits ein Promotionsbetreuungsverhältnis mit einem sogenannten "Doktorvater" eingegangen waren, aber den Antrag auf Einleitung des Promotionsverfahrens noch nicht gestellt haben. Denn das Promotionsverfahren beginnt nach altem wie nach neuem Recht erst mit dem förmlichen Antrag nach § 4 Abs. 1 PromO 1997/§ 6 Abs. 1 PromO 2004 auf Einleitung des Promotionsverfahrens. Zwar schließt die neue Regelung des § 2 Abs. 2 PromO 2004 die im Vorfeld des Beginns des Promotionsverfahrens angesiedelte Annahme einer Bewerbung zur Promotion durch ein promotionsberechtigtes Mitglied der Fakultät (§ 2 Abs. 2 Satz 1 PromO 1997/§ 2 Abs. 1 Satz 1 PromO 2004) aus. Durch diese Neuregelung wird aber nicht in eine zu schützende Rechtsposition der Promotionsbewerber eingegriffen, der die Antragsgegnerin durch eine Übergangsregelung Rechnung tragen müsste. Denn das Betreuungsverhältnis zwischen einem Doktoranden und dem diesen betreuenden Hochschullehrer besteht unabhängig und gesondert von dem Promotionsverfahren; es wird begründet, bevor das Promotionsverfahren durch die Fakultät der Hochschule eröffnet wird. Dem kann nicht entgegen gehalten werden, das Doktorandenverhältnis sei nicht ohne jede rechtliche Bedeutung. Es mag zwar ein (Rechts-)Verhältnis eigener Art sein, bei dem der Hochschullehrer als Amtsinhaber handelt und eine dienstliche Verpflichtung übernimmt, der möglicherweise durchaus rechtliche Qualität zukommt. Diese Verpflichtung übernimmt der Hochschullehrer aber allein und ganz persönlich, ohne die Hochschule in irgendeiner Weise rechtlich zu verpflichten. Im Fall seines Ausscheidens aus der Hochschule geht das Betreuungsverhältnis weder auf die Hochschule noch auf den Lehrstuhlnachfolger über. Daher ist die betroffene Fakultät der Hochschule nach dem Ausscheiden eines den Doktoranden betreuenden Hochschullehrers in rechtlicher Hinsicht nicht verpflichtet, für die weitere Betreuung der Doktoranden und für die Einleitung sowie die erfolgreiche Beendigung des Verfahrens zu sorgen (Thieme, Deutsches Hochschulrecht, 3. Aufl. 2004, Rdnr. 426).

60

bb)

Aber selbst wenn man die Hochschule bereits durch die Annahme eines Promotionswilligen als Doktoranden durch ein annahmeberechtigtes Mitglied der Hochschule in einer (wie auch immer gearteten) rechtlichen Verpflichtung sehen und das Promotionsverfahren dadurch im Ergebnis zeitlich vorverlagern würde, wäre für einen Erfolg des Hilfsantrages nichts gewonnen. Denn in diesem Fall wäre nach den oben aufgezeigten Grundsätzen - dies stellt einen selbständig tragenden Grund für die Erfolglosigkeit des Hilfsantrages der Antragsteller dar - die Zulässigkeit der Verschärfung der Zulassungsvoraussetzungen zum Promotionsverfahren allenfalls nach den für eine unechte Rückwirkung geltenden Grundsätzen zu beurteilen, weil der in § 2 Abs. 2 PromO 2004 geregelte Ausschluss von der Annahme durch ein annahmeberechtigtes Mitglied der juristischen Fakultät der Antragsgegnerin derjenigen, die sich gegen Entgelt eines gewerblichen Promotionsvermittlers bedient haben, nicht nachträglich ändernd in endgültig abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingreift, sondern diesen Ausschluss erst für einen nach Inkrafttreten der PromO 2004 liegenden Zeitpunkt (2.12.2004) vorsieht. Die Regelung gilt also nur für die Zukunft, wirkt dabei aber auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft ein.

61

In diesem Fall wären die für eine unechte Rückwirkung bestehenden verfassungsrechtlichen Schranken aus den rechtsstaatlichen Grundsätzen des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit eingehalten. Danach ist eine unechte Rückwirkung verfassungsrechtlich in der Regel zulässig, sofern nicht der Betroffene auf den Fortbestand der bisherigen Regelung vertrauen durfte und dieses Vertrauen schutzwürdiger ist als die mit der Norm verfolgten Anliegen. Letzteres ist etwa dann der Fall, wenn der Normadressat mit der Belastung nicht zu rechnen brauchte, sodass er sie bei seinem Verhalten in der Vergangenheit nicht berücksichtigen konnte. Eine vergleichbare Konstellation ist nicht gegeben. Die Antragsteller haben wie alle anderen Promotionswilligen im Zeitpunkt des Abschlusses des Promotionsvermittlungsvertrages mit dem Institut und des Betreuungsvertrages mit einem "Doktorvater" in den Jahren vor Inkrafttreten der Neuregelung nicht darauf vertrauen dürfen, dass die Antragsgegnerin ihre Promotionsordnung nicht in der Weise "verschärfen" würde, dass Promotionswillige, die sich gegen Entgelt einer gewerblichen Promotionsvermittlung bedient haben, von dem Promotionsverfahren gänzlich ausgeschlossen würden. Allein wegen der Höhe des unangemessen hohen Honorars in einer Größenordnung von 45.000 DM und 21.000 EUR konnte ihnen bewusst sein, dass ein offensichtliches Missverhältnis zwischen der von dem Institut angeblich nur geschuldeten Leistung der Vermittlung von Doktorvater und Dissertationsthema sowie sonstiger unterstützender Hilfeleistung und der von ihnen vertraglich geschuldeten Gegenleistung besteht. Bezeichnenderweise haben die Antragsteller trotz mehrfacher Aufforderung seitens des Senats nicht dargelegt, für welche konkreten Gegenleistungen im Einzelnen sie die vereinbarten Honorare geleistet haben. Zumindest dürfte es ihnen ohne weiteres klar gewesen sein, dass es sich bei der gewerblichen Promotionsvermittlung der hier vorliegenden Art jedenfalls um eine rechtliche Grauzone handelt. Diese Problematik ist seit langem bekannt. Die rechtliche Fragwürdigkeit der Tätigkeit von so genannten Promotionsberatern ist etwa im Jahr 1994 Thema der Resolution des 44. Hochschulverbandstages gewesen. Der Hochschulverband hat bereits seinerzeit empfohlen, die Promotionsordnungen unter anderem dahingehend zu ändern, dass die Doktoranden eine eidesstattliche Versicherung unter anderem des Inhalts abgeben sollten, dass sie nicht die Hilfe eines Promotionsberaters in Anspruch genommen und Dritte weder von den Doktoranden unmittelbar noch mittelbar geldwerte Leistungen für Arbeiten erhalten hätten, die im Zusammenhang mit dem Inhalt der vorgelegten Dissertation stünden. Es konnte daher jedem Promotionswilligen, der sich gegen Entgelt eines gewerblichen Promotionsberaters bedient hat, bewusst sein, dass dies den Ausschluss von dem Promotionsverfahren bedeuten könnte. Ein etwaiges Vertrauen der Promotionswilligen wie der Antragsteller darauf, dass die Antragsgegnerin den aufgezeigten Missständen weiterhin tatenlos zusehen oder zumindest diejenigen Doktoranden, die ein annahmeberechtigtes Mitglied der Antragsgegnerin - wie Prof. Dr. G. die Antragsteller - als Teil der Unrechtsvereinbarung mit dem Institut bereits in der Vergangenheit als Doktoranden angenommen hatte, von einem Ausschluss vom eigentlichen Promotionsverfahren verschonen würde, ist daher nicht schutzwürdig.