Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 09.11.2011, Az.: 18 LP 10/10
Herleitung der Beteiligtenstellung in einem personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren aus zivilrechtlichen Individualinteressen eines ehemaligen Dienststellenleiters am Ausgang des Beschlussverfahrens
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 09.11.2011
- Aktenzeichen
- 18 LP 10/10
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2011, 29725
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:2011:1109.18LP10.10.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Lüneburg - 24.02.2010 - AZ: 9 A 2/08
Rechtsgrundlagen
- § 41 Abs. 4 S 3 NPersVG
- § 58 Abs. 4 S. 2 NPersVG
- § 65 Abs. 1 VwGO
Fundstellen
- PersR 2012, 80-84
- PersV 2012, 153-157
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Die Beteiligtenstellung in einem personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren kann sich materiellrechtlich neben einer ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung (z.B. §§ 41 Abs. 4 Satz 3, 58 Abs. 4 Satz 2 NPersVG) daraus ergeben, dass jemand durch den sich aus dem Antrag ergebenden Verfahrensgegenstand unmittelbar in einer ihm durch das Personalvertretungsrecht eingeräumten Rechtsstellung berührt ist.
- 2.
Die personalvertretungsrechtliche Rechtsposition, in der der Dienststellenleiter bei dem Streit um die Wirksamkeit einer Dienstvereinbarung unmittelbar betroffen ist, ist nicht an eine bestimmte Person geknüpft, sondern wird im Beschlussverfahren allein vom jeweils aktuellen Leiter der Dienststelle repräsentiert. Zivilrechtliche Individualinteressen eines ehemaligen Dienststellenleiters am Ausgang des Beschlussverfahrens vermögen eine unmittelbare Betroffenheit in einer personalvertretungsrechtlichen Rechtsposition nicht zu begründen.
Gründe
I.
Der Antragsteller hat ursprünglich die Feststellung der Unwirksamkeit einer Dienstvereinbarung zur Ablösung der Ruhegeldsatzung der Beteiligten zu 1. aus dem Jahre 1976 sowie die Feststellung der Weitergeltung der alten Versorgungsregelung begehrt. Mittlerweile ist das Beschlussverfahren vom Antragsteller und der Beteiligten zu 1. übereinstimmend für erledigt erklärt worden; der im bisherigen Verfahren als Beteiligter zu 2. geführte damalige Hauptgeschäftsführer der Beteiligten zu 1. widerspricht dem.
Die von der Vollversammlung der Beteiligten zu 1. am 2. Dezember 1976 beschlossene und zum 1. Januar 1977 in Kraft getretene Ruhegeldsatzung regelt Ruhegeldleistungen an ihre unterhalb der Führungsebene (Hauptgeschäftsführer und Geschäftsführer) tätigen Mitarbeiter zur Verbesserung ihrer Versorgungsbezüge. Bis März 2000 wurde in die Arbeitsverträge der Mitarbeiter üblicherweise die Regelung aufgenommen, dass die Ruhegeldsatzung Bestandteil des Dienstvertrags wird. Nach der Ruhegeldsatzung stand den Mitarbeitern ein Anspruch auf eine betriebliche Altersversorgung zu, bei der Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung auf eine Gesamtversorgung aufgestockt wurden, die maximal 75% des letzten Bruttogehaltes entsprach. Der Höchstsatz wurde bereits nach 25-jähriger Dienstzeit erreicht; ein Abschlag bei vorzeitigem Renteneintritt war nicht vorgesehen. Bei ab dem 1. April 2000 neu eingestellten Mitarbeitern erfolgte die Bezugnahme auf die Ruhegeldsatzung nicht mehr. Für diese beschloss das Präsidium der Beteiligten zu 1. am 11. Januar 2006 eine von der Ruhegeldsatzung abweichende Zusage für eine betriebliche Altersversorgung in Gestalt einer beitragsfinanzierten Zusatzversorgung. Für die bis Ende März 2000 eingestellten Mitarbeiter wurde die Ruhegeldsatzung zunächst weiterhin angewendet.
Nachdem die Beteiligte zu 1. bei der Ermittlung des Rückstellungsbedarfs eine erhebliche Finanzierungslücke hinsichtlich der zukünftig zu tragenden Altersversorgungsansprüche festgestellt hatte, strebte sie eine Neuregelung der betrieblichen Altersversorgung zum Abbau einer von ihr im Hinblick auf die bis Ende März 2000 eingestellten Mitarbeiter angenommenen Überversorgung an. Die Finanzierungslücke beruhte vor allem darauf, dass bei sinkenden Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung das von der Beteiligten zu 1. zu zahlende Ruhegeld entsprechend steigen würde, um den zugesagten Gesamtversorgungsgrad von 75% zu erreichen. Im Zuge der Ausarbeitung der als notwendig angesehenen neuen Versorgungsregelungen kam es zu erheblichen Streitigkeiten zwischen dem Präsidium der Beteiligten zu 1. und dem damaligen Hauptgeschäftsführer - dem Beschwerdeführer zu 2. -, was schließlich in dessen Abberufung und einen Kündigungsausspruch mündete.
Am 10. März 2008 wurde vom damaligen Vorsitzenden des Antragstellers I. und dem Beschwerdeführer zu 2. die hier im Streit stehende "Dienstvereinbarung über die Ablösung der Ruhegeldsatzung vom 02.12.1976 zwischen der Industrie- und Handelskammer B. und deren Personalrat" unterzeichnet. Gegenstand der Dienstvereinbarung war die Verminderung der betrieblichen Altersversorgungsansprüche derjenigen Mitarbeiter, denen entsprechend der Ruhegeldsatzung aus dem Jahre 1976 Ansprüche auf eine Gesamtversorgung in Höhe von maximal 75% des letzten Bruttogehalts zustanden, die aber noch keine solche Zusatzversorgung erhielten. Für alle Mitarbeiter, die Ende 2007 älter als 55 Jahre, aber noch nicht im Ruhestand waren, sollte die Gesamtversorgung auf maximal 91,75% des Nettogehaltes gedeckelt werden. Für jüngere Mitarbeiter, d.h. solche, die noch nicht 55 Jahre alt waren, sollte zusätzlich die Grundlage für die Berechnung ihrer späteren betrieblichen Zusatzversorgung geändert werden. Ihre Ansprüche sollten sich nach einer Versorgungsordnung richten, die sich inhaltlich eng an der Rechtslage bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder orientierte.
Zwischen dem Antragsteller, dem Beschwerdeführer zu 2. und der Beteiligten zu 1. kam u.a. Streit darüber auf, ob diese Versorgungsordnung der Dienstvereinbarung als solcher beigefügt war. Unter dem 25. April 2008 erklärte der Antragsteller die Anfechtung der Dienstvereinbarung. Die Versorgungsordnung berücksichtige entgegen getroffener Vereinbarungen die vom Antragsteller vorgetragenen Bedenken nicht und sei auch nicht ordnungsgemäß zustande gekommen. Einer Aufforderung des Antragstellers, zu erklären, dass die Dienstvereinbarung als unwirksam anzusehen sei, kam die Beteiligte zu 1. nicht nach. Am 28. August 2008 hat der Antragsteller das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren eingeleitet. Die Unwirksamkeit der Dienstvereinbarung folge schon daraus, dass sie lediglich vom Hauptgeschäftsführer und nicht auch vom Präsidenten der Beteiligten zu 1. unterzeichnet worden sei. Darüber hinaus sei die Vereinbarung formnichtig, weil hinsichtlich des Schriftformerfordernisses der Grundsatz der Urkundeneinheit nicht beachtet worden sei. Bei Unterzeichnung durch den damaligen Personalratsvorsitzenden sei die Versorgungsordnung nicht beigefügt gewesen. Zudem sei auch keine Überversorgung der Mitarbeiter anzunehmen.
Der Antragsteller hat beantragt,
- 1.
festzustellen, dass die zwischen den Beteiligten am 10. März 2008 getroffene Dienstvereinbarung unwirksam ist,
- 2.
festzustellen, dass die Ruhegehaltssatzung vom 2. Dezember 1976 nebst allen Nachträgen weiterhin gültig ist,
- 3.
festzustellen, dass der Beteiligte zu 2., Herr F., in diesem Verfahren keine Beteiligtenstellung hat.
Die Beteiligte zu 1. hat beantragt,
die Anträge zu 1. und 2. abzulehnen.
Für die Dienststelle habe zu Recht nur der Hauptgeschäftsführer die Dienstvereinbarung unterschrieben. Eigene Kenntnisse über die damaligen Geschehnisse hätten nur die beteiligten Mitglieder des Antragstellers sowie der damalige Hauptgeschäftsführer. Dieser behaupte in einem Rechtsstreit, in dem es um die Beendigung seines Anstellungsvertrages gehe, dass die Versorgungsordnung als integraler Bestandteil der Dienstvereinbarung in ihrer mit dem Antragsteller abgestimmten Fassung bei Unterzeichnung vorgelegen habe. Die Ablösung der Ruhegeldsatzung durch eine Dienstvereinbarung sei aufgrund eines Wegfalls der Geschäftsgrundlage möglich gewesen. Es sei völlig unstreitig gewesen, dass die Belastungen durch die alte Ruhegeldsatzung hätten abgebaut werden müssen, weil sonst die Bilanz zu sehr belastet worden wäre. Im Übrigen orientiere sich die Dienstvereinbarung an der Versorgungsregelung des öffentlichen Dienstes. Es sei nicht erkennbar, gegen welche Regelungen sich der Antragsteller im Einzelnen wenden wolle.
Der vom Verwaltungsgericht als solcher hinzugezogene Beteiligte zu 2. hat beantragt,
alle Anträge des Antragstellers abzuweisen.
Bei Abschluss der Dienstvereinbarung sei die Beteiligte zu 1. durch ihn wirksam vertreten worden. Der Abschluss der Dienstvereinbarung beruhe auf einem Beschluss der Vollversammlung und sei mit Zustimmung des Präsidiums erfolgt. Die Gremien hätten die Umstellung der Ruhegeldsatzung vom 2. Dezember 1976 ausdrücklich beschlossen. Mit Abschluss der Dienstvereinbarung seien diese Beschlüsse auftragsgemäß umgesetzt worden. Das Präsidium habe in einer Beschlussempfehlung der Vollversammlungssitzung vorgeschlagen, den Wirtschaftsplan 2008 mit einer substantiellen, auch für die Folgejahre wirkenden Reduzierung der Versorgungslasten der Beteiligten zu 1. zu genehmigen. Diese Beschlussempfehlung und der ihr zugrundeliegende Beschluss zur Umstellung der Ruhegeldsatzung seien in der Vollversammlung ausführlich diskutiert und angenommen worden. Die Dienstvereinbarung sei auch unter Wahrung der erforderlichen Schriftform abgeschlossen worden. Der Vorsitzende des Antragstellers habe die Dienstvereinbarung in seiner - des Beschwerdeführers zu 2. - Anwesenheit in seinem Dienstzimmer unterschrieben, wobei die Versorgungsordnung in der mit dem Antragsteller abgestimmten Form vorgelegen habe und mit dem Text der Dienstvereinbarung zu einer einheitlichen Urkunde verbunden gewesen sei. Darüber hinaus habe die Ruhegeldsatzung von 1976 wirksam durch eine Dienstvereinbarung abgelöst werden können. Versorgungszusagen, die ursprünglich vom Arbeitgeber einseitig in Kraft gesetzt worden seien und keinen Widerrufsvorbehalt enthielten, könnten durch Betriebs- oder Dienstvereinbarungen abgelöst werden, wenn die Geschäftsgrundlage weggefallen bzw. gestört sei.
Zeitlich parallel zu dem Beschlussverfahren kam es u.a. zu einem Verwaltungsrechtsstreit über die von der Vollversammlung der Beteiligten zu 1. bereits am 7. April 2008 beschlossene Abberufung des Beschwerdeführers zu 2. als Hauptgeschäftsführer, deren sofortige Vollziehung aufgrund eines weiteren Vollversammlungsbeschlusses vom 8. Mai 2008 angeordnet wurde. Das Verwaltungsgericht Lüneburg hatte auf einen entsprechenden Eilantrag die Anordnung der sofortigen Vollziehung mangels Verwaltungsaktseigenschaft der Abberufung aufgehoben (Beschl. v. 23.07.2008 - 5 B 12/08 -); der 8. Senat des beschließenden Gerichts lehnte hingegen auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1. den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes insgesamt ab (Beschl. v. 19.11.2008 - 8 ME 51/08 -). Das gegen die Abberufung gerichtete Klageverfahren in der Hauptsache blieb im Ergebnis ebenfalls erfolglos (Nds. OVG, Urt. v. 12.11.2009 - 8 LC 58/08 -). Ein diesbezügliches Revisionsverfahren beim Bundesverwaltungsgericht ist nach Rücknahme der Revision eingestellt worden (BVerwG, Beschl. v. 01.07.2010 - 8 C 1/10 -). In einem weiteren zivilgerichtlichen Verfahren hat sich der Beschwerdeführer zu 2. gegen die ihm gegenüber ausgesprochene fristlose Kündigung seines Dienstvertrages zur Wehr gesetzt; dieses Verfahren fand aufgrund eines beim Oberlandesgericht Celle geschlossenen Vergleichs vom 26. Mai 2010 seinen Abschluss.
Im vorliegenden Beschlussverfahren ist der Beschwerdeführer zu 2. vom Verwaltungsgericht zunächst nicht als Beteiligter geführt worden, sondern ist von der Beteiligten zu 1. zur Frage des Zustandekommens der Dienstvereinbarung als Zeuge benannt worden (Bl. 36 d.A.). Der Beschwerdeführer zu 2. hat dann unter Hinweis auf das die Beendigung seines Dienstvertrages betreffende zivilgerichtliche Verfahren und weitere - zwischenzeitlich ausgesetzte - arbeitsgerichtliche Verfahren, in denen ehemalige Mitarbeiter der Beteiligten zu 1. um eine höhere Altersversorgung streiten und in denen ihm der Streit verkündet worden ist, seine Beiladung nach § 65 Abs. 1 VwGO beantragt (Bl. 50 f. d.A.). Der Antragsteller und die Beteiligte zu 1. haben sich gegen eine Beiladung ausgesprochen. Das Verwaltungsgericht hat schließlich den Beschwerdeführer zu 2. als Beteiligten hinzugezogen und dabei darauf hingewiesen, dass sich die Beteiligung unmittelbar aus dem materiellen Recht ergebe und dem Beschlussverfahren daher eine Beiladung fremd sei (Bl. 72 d.A.).
Das Verwaltungsgericht hat den vom Antragsteller im Anhörungstermin gestellten Antrag, das Fehlen der Beteiligtenstellung des Beschwerdeführers zu 2. festzustellen, mit Beschluss vom 24. Februar 2010 abgelehnt. Er habe die Dienstvereinbarung als Hauptgeschäftsführer unterschrieben. Zwar sei er zwischenzeitlich von dieser Funktion abberufen worden, über die dagegen erhobene Klage sei jedoch noch nicht rechtskräftig entschieden worden so dass seine Beteiligtenstellung jedenfalls im Zeitpunkt der Entscheidung der Kammer - noch - zu bejahen sei.
In der Sache hat das Verwaltungsgericht auf den Feststellungsantrag zu 1. mit dem genannten Beschluss die Unwirksamkeit der Dienstvereinbarung festgestellt. Der Abschluss der Dienstvereinbarung sei jedenfalls deshalb nicht zulässig gewesen, weil ihr in Gestalt der unverändert fortgeltenden Ruhegeldsatzung vom 2. Dezember 1976 eine gesetzliche Regelung entgegengestanden habe. Die Ruhegeldsatzung stelle autonomes Satzungsrecht der Beteiligten zu 1. dar. Sie besitze Satzungsqualität unabhängig davon, dass sie selbst keine unmittelbaren Regelungen gegenüber den Mitarbeitern treffe, sondern für diese erst durch die Einbeziehung in die Arbeitsverträge Auswirkungen habe und insoweit - auch - als arbeitsrechtliche Gesamtzusage zu qualifizieren sein möge. Sie enthalte keine Regelungen für den Fall des Wegfalls der Geschäftsgrundlage und sei auch nicht aufgehoben oder dergestalt geändert worden, dass die Regelungen in der Dienstvereinbarung als zulässig erachtet werden könnten. Unabhängig davon, dass der zeitliche Geltungsbereich der Ruhegeldsatzung seinerseits durch Satzung hätte geregelt werden müssen, lägen auch keine von der Vollversammlung gefassten Beschlüsse vor, denen konkret zu entnehmen sei, dass die ehemalige Ruhegeldsatzung keine Gültigkeit mehr beanspruchen solle und durch eine Dienstvereinbarung ersetzt werden könne. Die Beschlüsse der Vollversammlung vom 29. November 2007 über die angestrebte Neuordnung der betrieblichen Altersversorgung einerseits und über Wirtschaftspläne andererseits reichten für eine solche Annahme nicht aus.
Gegen diesen Beschluss haben die Beteiligte zu 1. und der Beschwerdeführer zu 2. am 10. bzw. 12. Mai 2010 jeweils Beschwerde eingelegt. Im Wesentlichen ist mit den in die gleiche Richtung gehenden Begründungen geltend gemacht worden, dass es sich bei der Ruhegeldsatzung vom 2. Dezember 1976 nicht um einer Dienstvereinbarung entgegenstehendes autonomes Satzungsrecht handele. Satzungen der Beteiligten zu 1. regelten entsprechend der Reichweite ihrer Satzungsgewalt die (inneren) Rechtsbeziehungen zu den Mitgliedern, nicht aber zu den Mitarbeitern. Insoweit unterscheide sich die Beteiligte zu 1. nicht von anderen öffentlichen Arbeitgebern. Unmittelbar für die Altersversorgung der Mitarbeiter geltende Regelungen enthalte die Ruhegeldsatzung ohnehin nicht, da sie lediglich durch Einzelabreden in die Verträge einbezogen worden sei. Die Ruhegeldsatzung sei auch niemals entsprechend den für die Beteiligte zu 1. geltenden Anforderungen an die Veröffentlichung einer Satzung bekanntgemacht worden.
Während des Beschwerdeverfahrens haben der Antragsteller und die Beteiligte zu 1. in einem Verfahren vor der Einigungsstelle eine neue Dienstvereinbarung abgeschlossen, mit der u.a. die Altersversorgung durch die Ruhegeldsatzung und die arbeitsvertraglichen Bezugnahmen auf diese Satzung mit Wirkung ab 1. Januar 2008 ersetzt werden sollen und Einigkeit dahingehend festgestellt worden ist, dass die hier im Streit stehende Dienstvereinbarung vom 10. März 2008 keine Wirkung entfalten soll. Der Antragsteller und die Beteiligte zu 1. haben daraufhin das Beschlussverfahren übereinstimmend für erledigt erklärt (Bl. 381, 382 d.A.). In der Vollversammlung der Beteiligten zu 1. ist am 29. September 2010 zudem die Aufhebung der Ruhegeldsatzung vom 2. Dezember 1976 beschlossen worden.
Der Beschwerdeführer zu 2. hat sich der Erledigungserklärung nicht angeschlossen. Es sei zweifelhaft, ob die neu abgeschlossene Dienstvereinbarung geeignet sei, das Verfahren zu erledigen. Auch der rückwirkend in Kraft gesetzten neuen Dienstvereinbarung würde nämlich die Ruhegeldsatzung von 1976 entgegenstehen, wenn man der Argumentation des Verwaltungsgerichts folgte. Es sei indessen bereits durch das Niedersächsische Landesarbeitsgericht geklärt, dass es sich bei der Ruhegeldsatzung nicht um materielles Satzungsrecht, sondern um eine arbeitsrechtliche Gesamtzusage handele (Urt. v. 01.12.2009 - 3 Sa 640/09 B -). Bei nicht übereinstimmenden Erledigungserklärungen ändere sich der ursprüngliche Sachantrag dahin, dass das Gericht die Erledigung des Verfahrens feststellen und es einstellen möge. Auf die ursprüngliche Zulässigkeit und Begründetheit komme es nicht an; dementsprechend habe der Senat auch seine Beteiligteneigenschaft nicht zu prüfen. Davon abgesehen sei er aber auch Beteiligter. Dies folge schon aus der an ihn gerichteten Bitte des Senats, das Verfahren ebenfalls für erledigt zu erklären. Ferner sei er als damals zuständiger Dienststellenleiter der "Arbeitgeber" i.S.d. § 83 Abs. 3 ArbGG gewesen. Der daraus resultierende Beteiligtenstatus sei auch nicht durch seine Abberufung entfallen, denn bei dem Abschluss der Dienstvereinbarung habe es sich um ein punktuelles Ereignis gehandelt. Eine ordnungsgemäße Aufklärung und Beurteilung der verfahrensgegenständlichen Fragen sei nur bei seiner Beteiligung und Anhörung möglich. Sein rechtliches Interesse am Ausgang des Verfahrens sei auch nicht aufgrund des Vergleichs vom 26. Mai 2010 weggefallen. Die Beteiligte zu 1. habe ihm vielmehr in mehreren arbeitsgerichtlichen Prozessen mit ruhegeldberechtigten früheren Mitarbeitern den Streit verkündet, obwohl nach dem Vergleich ausdrücklich alle etwaigen wechselseitigen Ansprüche aus dem Dienstvertrag erledigt sein sollten. Die Beteiligte zu 1. meine daher offenbar, im Falle ihres Unterliegens in den arbeitsgerichtlichen Verfahren Ansprüche gegen ihn unmittelbar aus seiner personalvertretungsrechtlichen Position herleiten zu können. Solange er derartigen Folgen aus der ihm durch das Personalvertretungsrecht eingeräumten Rechtsstellung ausgesetzt sei, sei er auch unmittelbar in dieser Rechtsstellung betroffen. Eine Beteiligung könne auch nicht durch eine Vernehmung als Zeuge ersetzt werden, weil ihm ein Zeugnisverweigerungsrecht zustünde.
Der Beschwerdeführer zu 2. beantragt,
- 1.
festzustellen, dass die Ruhegeldsatzung der Beteiligten zu 1. vom 2. Dezember 1976 der Wirksamkeit der Dienstvereinbarungen vom 10. März 2008 und 22. Juli / 4. August 2010 nicht entgegenstand und sich das vorliegende Verfahren mit dem Abschluss der Dienstvereinbarung vom 22. Juli / 4. August 2010 erledigt hat,
- 2.
das Verfahren gemäß § 83 Abs. 2 NPersVG i.V.m. § 83a Abs. 2 und 3 ArbGG einzustellen,
- 3.
den Beschluss des Verwaltungsgerichts Lüneburg vom 24. Februar 2010 - 9 A 2/08 - für unwirksam zu erklären.
Der Antragsteller und die Beteiligte zu 1. sind dem entgegengetreten. Es fehle bereits das Rechtsschutzinteresse für den Antrag auf Feststellung, dass das Verfahren erledigt sei; diese Auffassung werde nämlich gerade auch vom Antragsteller und der Beteiligten zu 1. vertreten. Aus der Eigenschaft des Beschwerdeführers zu 2. als damaliger Dienststellenleiter ergebe sich keine Rechtsstellung, auf die sich die Entscheidung unmittelbar auswirken könnte. Der Umstand, dass dieser zur Aufklärung der Vorgänge beitragen könne, mache ihn nicht zum Beteiligten, sondern gegebenenfalls zu Zeugen.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verfahrensakte 18 LP 10/10 nebst Beiakten Bezug genommen.
II.
Die im zweiten Rechtszug allein noch aufrechterhaltene Beschwerde des Beschwerdeführers zu 2. ist zu verwerfen, weil dieser zulässigerweise kein Rechtsmittel gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts einlegen konnte. Das Beschlussverfahren als solches ist aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen des Antragstellers und der Beteiligten zu 1. einzustellen, weil der Umstand, dass der Beschwerdeführer zu 2. der Erledigung widersprochen hat, mangels Beteiligtenstellung nicht maßgeblich ist.
1.
Nach § 83 Abs. 2 NPersVG i.V.m. § 87 Abs. 1 ArbGG findet gegen die das Verfahren beendenden Beschlüsse der Verwaltungsgerichte im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht statt. Der Beschwerdeführer zu 2. war indessen nicht befugt, das Rechtsmittel der Beschwerde einzulegen. Eine - von Amts wegen zu prüfende - Rechtsmittelbefugnis folgt weder aus dem Umstand, dass ihn das Verwaltungsgericht als Beteiligten behandelt hat, noch aus einer Stellung als Beteiligter i.S.d. §§ 83 Abs. 2 NPersVG i.V.m.§ 83 Abs. 3 ArbGG. Die Zulässigkeit eines Rechtsmittels setzt stets dessen Statthaftigkeit und eine Beschwer des Rechtsmittelführers voraus (vgl. dazu etwa: Zöller, ZPO, 28. Aufl., vor § 511 Rdnr. 6 ff). In personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren sind diejenigen nach materiellem Recht Beteiligten befugt, ein gesetzlich vorgesehenes Rechtsmittel einzulegen, die durch eine gerichtliche Entscheidung beschwert sind. Dazu im Einzelnen:
a) Eine Rechtsmittelbefugnis folgt nicht schon daraus, dass das Verwaltungsgericht den Beschwerdeführer zu 2. als Beteiligten angesehen hat und er dementsprechend (rein faktisch) im erstinstanzlichen Verfahren als solcher behandelt worden ist.
aa) Die Beteiligtenstellung wird im Beschlussverfahren - anders als etwa die Eigenschaft eines Beigeladenen im Verwaltungsprozess oder die Stellung eines Nebenintervenienten im Zivilprozess - nicht erst durch einen Akt des Gerichts oder eine Beitrittserklärung begründet, sondern ergibt sich unmittelbar aus dem materiellen Recht. Entscheidungen des Gerichts über die Hinzuziehung als Beteiligter im Beschlussverfahren haben dementsprechend lediglich deklaratorischen Charakter (vgl. etwa BAG, Beschl. v. 23.01.2008 - 1 ABR 64/06 -, [...] Rdnr. 19). Daraus folgt, dass einem materiell Beteiligten auch dann eine Rechtsmittelbefugnis zusteht, wenn er zum erstinstanzlichen Beschlussverfahren zu Unrecht nicht hinzugezogen worden ist. Umgekehrt begründet allerdings eine zu Unrecht erfolgte Hinzuziehung für sich genommen keine Rechtsmittelbefugnis (vgl. BAG, Beschl. v. 08.08.2007 - 7 ABR 43/06 -, BeckRS 2009, 67368; BVerwG, Beschl. v. 15.12.1978 - 6 P 13/78 -, [...] Rdnr. 35-36; Koch, in: Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 11. Aufl., § 83 ArbGG Rdnr. 6 m.w.N.). Mithin kann der Beschwerdeführer zu 2. nicht schon deshalb als rechtsmittelbefugt angesehen werden, weil er vom Verwaltungsgericht als Beteiligter hinzugezogen und behandelt worden ist. Dass das Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Beschluss ausdrücklich einen Antrag des Antragstellers auf Feststellung, dass der Beschwerdeführer zu 2. keine Beteiligtenstellung hat, abgelehnt hat, ändert an diesem Befund nichts. Selbst wenn man trotz des bloß deklaratorischen Charakters gerichtlicher Entscheidungen zur Frage der Beteiligtenstellung annähme, dass eine entsprechende Entscheidung in Rechtskraft erwachsen kann, hat das Verwaltungsgericht vorliegend im Tenor des Beschlusses nicht etwa die Beteiligteneigenschaft des Beschwerdeführers zu 2. positiv festgestellt, sondern einen Feststellungsantrag des Antragstellers abgelehnt. Ausweislich der Gründe bezieht sich diese Ablehnung lediglich auf den Zeitpunkt der Entscheidung der Kammer und trifft keine darüber hinausgehenden generellen Aussagen. Schließlich vermag auch die Einlegung eines Rechtsmittels durch den Beschwerdeführer zu 2. als eine von der ersten Instanz als beteiligt behandelte und dementsprechend über das (vermeintlich) eröffnete Rechtsmittel belehrte Person eine Rechtsmittelbefugnis nicht selbständig zu begründen. Vielmehr unterläge eine zweitinstanzliche Sachentscheidung, die auf Grundlage eines solchen unzulässigen Rechtsbehelfs die erstinstanzliche Entscheidung zu Lasten eines Beteiligten ändert, in der Rechtsbeschwerde ihrerseits der Aufhebung (vgl. Dembowski/Ladwig/Sellmann: Personalvertretung Niedersachsen, Loseblatt, Stand: April 2011, § 83 Rdnr. 53; BVerwG, Beschl. v. 26.07.1979 - 6 P 44.78 -, AP BPersVG § 75 Nr. 4 - beck online).
bb) Eine Rechtsmittelbefugnis eines zu Unrecht im erstinstanzlichen Verfahren hinzugezogenen Nichtbeteiligten kann sich nur ausnahmsweise dann ergeben, wenn dieser durch den Beschluss deshalb beschwert ist, weil ihm durch diesen eine Verpflichtung angesonnen worden ist (vgl. Lorenzen/Etzel/Gerhold/Schlatmann/Rehak/Faber, BPersVG, Stand: August 2011, § 83 Rdnr. 77; BVerwG, Beschl. v. 15.12.1978 - 6 P 13/78 -, [...] Rdnr. 40). Auch dies ist hier ersichtlich nicht der Fall. Der Streit über das Bestehen oder Nichtbestehen einer Dienstvereinbarung nach § 83 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 NPersVG betrifft das Verhältnis von Dienststelle bzw. Dienststellenleiter einerseits und Personalrat anderseits und nicht den Beschwerdeführer zu 2. persönlich. Sein persönliches Interesse am Ausgang des Verfahrens aufgrund des Umstands, dass er sich mit der Beteiligten zu 1. in anderen Streitigkeiten befand bzw. ihm der Streit verkündet wurde, hat jedenfalls eine Beschwer im Sinne einer ihm durch den Beschluss auferlegten oder ihm gegenüber festgestellten Verpflichtung, die nur durch ein Rechtsmittel wieder beseitigt werden könnte, schon im Ansatz nicht zur Folge.
b) Eine Rechtsmittelbefugnis des Beschwerdeführers zu 2. kann mithin allein an eine etwaige Eigenschaft als Beteiligter nach materiellem Recht anknüpfen. An einer solchen fehlt es allerdings in dem die Frage der Wirksamkeit der Dienstvereinbarung betreffenden Beschlussverfahren. Die Beteiligtenstellung in einem personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren kann sich materiellrechtlich zunächst aus einer ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung ergeben (z.B. §§ 41 Abs. 4 Satz 3, 58 Abs. 4 Satz 2 NPersVG). Davon abgesehen ist nach materiellem Recht Beteiligter im Beschlussverfahren, wer durch den sich aus dem Antrag ergebenden Verfahrensgegenstand unmittelbar in einer ihm durch das Personalvertretungsrecht eingeräumten Rechtsstellung berührt ist (Dembowski/Ladwig/Sellmann: Personalvertretung Niedersachsen, Loseblatt, Stand: April 2011, § 83 Rdnr. 49 m.w.N.; BAG, Beschl. v. 04.12.1986 - 6 ABR 48/85 -, [...] Rdnr. 19), was aufgrund der konkreten Verhältnisse des Einzelfalls zu bestimmen ist (BVerwG, Beschl. v. 27.04.1983 - 6 P 3/81 -, [...] Rdnr. 22). Dies deckt sich mit der Regelung in § 83 Abs. 3 ArbGG, dass einerseits der Arbeitgeber und andererseits die Arbeitnehmer und die in der Regelung näher bezeichneten Stellen - insbesondere also der Betriebsrat bzw. die Personalvertretung - zu hören sind, die im einzelnen Fall beteiligt sind.
aa) Der Beschwerdeführer zu 2. hat eine Beteiligtenstellung nicht schon aufgrund seiner Eigenschaft als früherer Dienststellenleiter (vgl. zur Eigenschaft eines IHK-Hauptgeschäftsführers als Dienststellenleiter: Dembowski/Ladwig/Sellmann: Personalvertretung Niedersachsen, Loseblatt, Stand: April 2011, § 8 Rdnr. 6). Die Dienststellenleitung als Pendant zu dem in § 83 Abs. 3 ArbGG genannten "Arbeitgeber" (vgl. BVerwG, Beschl. v. 26.07.1979 - 6 P 44.78 -, AP BPersVG § 75 Nr. 4 - beck online) hat kraft Gesetzes in jedem personalvertretungsrechtlichen Verfahren die Stellung eines Beteiligten (BVerwG, Beschl. v. 27.04.1983 - 6 P 3/81 -, [...] Rdnr. 21; str. allenfalls für die Ausnahmesituation, in der es ausschließlich um "Personalratsinterna" geht; Beteiligung bejahend: Lorenzen/Etzel/Gerhold/Schlatmann/Rehak/Faber, BPersVG, Stand: August 2011, § 83 Rdnr. 69; verneinend: Dembowski/Ladwig/Sellmann: Personalvertretung Niedersachsen, Loseblatt, Stand: April 2011, § 83 Rdnr. 54); sie repräsentiert die Verwaltung (Bieler/Müller-Fritzsche: Niedersächsisches Personalvertretungsgesetz, 15. Aufl., § 83 Rdnr. 22). Die Beteiligtenstellung der Dienststellenleitung ist dabei aber nicht an die Person des Amtsinhabers, sondern an das Amt als solches gebunden, weshalb der Dienststellenleiter ohne Namensnennung im Verfahren auftritt und dementsprechend ein Wechsel in der Person des Dienststellenleiters für das Beschlussverfahren ohne Bedeutung ist (BVerwG, Beschl. v. 06.02.1979 - 6 P 14/78 -, [...] Rdnrn. 39 - 41; Dembowski/Ladwig/Sellmann: Personalvertretung Niedersachsen, Loseblatt, Stand: April 2011, § 83 Rdnr. 54 m.w.N.; Bieler/Müller-Fritzsche: Niedersächsisches Personalvertretungsgesetz, 15. Aufl., § 83 Rdnr. 16; BVerwG, Beschl. v. 06.02.1979 - 6 P 14/78, [...] ). Dies ist vorliegend entscheidend: Die personalvertretungsrechtliche Rechtsposition, in der der Dienststellenleiter bei dem Streit um die Wirksamkeit einer Dienstvereinbarung unmittelbar betroffen ist, ist nicht an den Beschwerdeführer zu 2. als Person geknüpft, sondern wird im Beschlussverfahren allein vom jeweils aktuellen Leiter der Dienststelle repräsentiert. Es kommt deshalb nicht darauf an, dass der Beschwerdeführer zu 2. als damaliger Dienststellenleiter die Dienstvereinbarung mit dem Antragsteller ausgehandelt und (zusammen mit dem damaligen Vorsitzenden des Antragstellers I.) unterzeichnet hat. Durch dieses Handeln als damaliger Dienststellenleiter ist er neben dem späteren Dienststellenleiter ebenso wenig Beteiligter, wie der damalige Personalratsvorsitzende I. neben dem Personalrat in dessen aktueller Besetzung. Die Positionen im Beschlussverfahren werden vielmehr durch den jeweils aktuellen Dienststellenleiter einerseits und den jeweils aktuellen Personalrat andererseits repräsentiert. Deshalb kommt es ebenfalls nicht darauf an, dass der Beschwerdeführer zu 2. zum Zeitpunkt der Einleitung des Beschlussverfahrens zwar schon abberufen, die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Abberufung aber aufgehoben war. Bereits mit rechtskräftiger Ablehnung des Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (Nds. OVG, Beschl. v. 19.11.2008 - 8 ME 51/08 -), spätestens aber mit Eintritt der Rechtskraft der Hauptsacheentscheidung ist die Eigenschaft des Beschwerdeführers zu 2. als Dienststellenleiter der Beteiligten zu 1. rechtlich endgültig beendet worden und die mit dem Amt verknüpfte personalvertretungsrechtliche Stellung auf den Nachfolger - den jetzigen Dienststellenleiter der Beteiligten zu 1. - übergegangen. Es lässt sich demgegenüber auch nicht argumentieren, dass bei dem punktuellen Ereignis des Abschlusses der Dienstvereinbarung die punktuell beteiligten Personen am Verfahren zu beteiligen seien. Dies steht dazu im Widerspruch, dass es im Beschlussverfahren um die Wirksamkeit einer Dienstvereinbarung gerade nicht um die individuellen Interessen von in bestimmten Zeitpunkten handelnden Akteuren, sondern um "personenneutrale" personalvertretungsrechtliche Rechtspositionen geht. Der Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, nach der ein von drei oder mehreren Arbeitnehmern eingeleitetes Wahlanfechtungsverfahren nicht unzulässig wird, wenn die Arbeitnehmer während der Dauer des Beschlussverfahrens aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden (BAG, Beschl. v. 04.12.1986 - 6 ABR 48/85 -, [...]), steht dem gerade nicht entgegen. Im Gegenteil wird in der Entscheidung gefordert, dass wenigstens drei Arbeitnehmer das Beschlussverfahren weiter betreiben müssen, was zum Ausdruck bringt, dass es nicht auf die Beschäftigten als Individuen ankommt, sondern auf ihre personalvertretungsrechtliche Funktion, so dass andere Beschäftigte in diese Funktion "einrücken" können. Nicht anders ist es - wie aufgezeigt - bei der Dienststellenleitung.
bb) Der Beschwerdeführer zu 2. hat auch keine von seiner Eigenschaft als früherer Dienststellenleiter abgekoppelte Beteiligteneigenschaft, weil insofern nur individualrechtliche Positionen bzw. rechtliche Interessen in Rede stehen, die eine Beteiligtenstellung gerade nicht begründen können (vgl. dazu Koch, in: Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 11. Aufl. § 83 ArbGG Rdnr. 6 m.w.N.). Sein Interesse am Ausgang des Verfahrens aufgrund anderer zivilrechtlicher und arbeitsrechtlicher Verfahren macht den Beschwerdeführer zu 2. ebenso wenig zu einem Beteiligten, wie die Interessen der ehemaligen Mitarbeiter der Beteiligten zu 1., die mit dieser aufgrund des Begehrens nach einer höheren Altersversorgung gemäß der alten Ruhegeldsatzung aus 1976 im Streit stehen, diese zu Beteiligten machen. Die weiteren Streitfragen stehen zur Frage der Wirksamkeit der Dienstvereinbarung ersichtlich allesamt in einem nur mittelbaren Zusammenhang, führen aber nicht zu einer unmittelbaren Betroffenheit in einer personalvertretungsrechtlichen Rechtsposition. Eine personalvertretungsrechtliche Rechtsposition ist vielmehr stets vom Einzelnen und dessen individueller Stellung zu trennen. Deshalb kann auch ein einzelner Beschäftigter nicht die Gültigkeit einer Dienstvereinbarung im Beschlussverfahren prüfen lassen, weil sie sich auf sein Arbeitsverhältnis auswirken könnte (Bieler/Müller-Fritzsche: Niedersächsisches Personalvertretungsgesetz, 15. Aufl., § 83 Rdnr. 18). Ein einzelner Beschäftigter hat selbst dann keine Beteiligtenstellung, wenn Gegenstand des Verfahrens die Mitbestimmung bei einer ihn selbst betreffenden personellen Maßnahme ist (Dembowski/Ladwig/Sellmann: Personalvertretung Niedersachsen, Loseblatt, Stand: April 2011, § 83 Rdnr. 60). Dies zeigt, dass allein das Interesse, in anderen Zivilrechtsstreitigkeiten von dem bestimmten Ausgang eines personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahrens profitieren zu wollen, weil dies als präjudiziell betrachtet wird oder möglicherweise tatsächlich ist, eine unmittelbare Berührung in einer personalvertretungsrechtlichen Rechtsposition nicht zu begründen vermag. Nicht anders liegt es hier: Der Umstand, dass der Beschwerdeführer zu 2. in arbeitsgerichtlichen Streitigkeiten zwischen der Beteiligten zu 1. und früheren Mitarbeitern der Streit verkündet worden war, stellt ein solches mittelbares Interesse dar. Für ihn stellt sich seine Position in diesen Streitigkeiten als besser dar, wenn im vorliegenden Verfahren in einer Sachentscheidung die Wirksamkeit der zwischen ihm und dem Antragsteller abgeschlossenen Dienstvereinbarung bestätigt würde. Das reicht indessen für das "Hineinwachsen" in eine Beteiligtenstellung nicht aus. Letztlich ist sogar die Nähe zu einer personalvertretungsrechtlichen Betroffenheit bei den Mitarbeitern, die eine gekürzte Versorgung aufgrund der Ablösung der Ruhegeldsatzung aus dem Jahre 1976 infolge der streitgegenständlichen Dienstvereinbarung hinnehmen sollen, größer als diejenige des Beschwerdeführers zu 2.. Auch diese sind aber zu Recht nicht als Beteiligte hinzugezogen worden. Abgesehen davon ist mittlerweile die Streitverkündung gegenüber dem Beschwerdeführer zu 2. in den arbeitsgerichtlichen Verfahren zurückgenommen worden.
cc) Eine Beteiligtenstellung hat auch nicht zur Folge, dass - wie dieser meint - nur der Beschwerdeführer zu 2. als damaliger Dienststellenleiter zu den Vorgängen beim Abschluss der Dienstvereinbarung "etwas sagen" könne. Insoweit weist die Beteiligte zu 1. zutreffend darauf hin, dass dies typischerweise eine Zeugenstellung, nicht aber eine Beteiligtenstellung zu begründen vermag. Soweit der Beschwerdeführer zu 2. in diesem Zusammenhang auf ein Zeugnisverweigerungsrecht verweist, ist dies zum einen nicht relevant und überzeugt zum anderen auch schon deshalb nicht, weil es nicht zusammenpasst, einerseits als Beteiligter gehört werden zu wollen, andererseits als Zeuge aber von einem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machen zu wollen.
c) Der Senat hat die Frage der Rechtsmittelbefugnis und der Beteiligtenstellung der Beschwerdeführer von Amts wegen zu prüfen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers zu 2. ist er an dieser Prüfung auch nicht etwa dadurch gehindert, dass das Verfahren in einen Erledigungsstreit eingemündet wäre, bei dem es auf die ursprüngliche Zulässigkeit (und Begründetheit) und damit die Beteiligtenstellung nicht ankäme. Es wird bei dieser Argumentation zunächst verkannt, dass die Frage der Rechtsmittelbefugnis und Beteiligtenstellung Vorfrage dafür ist, ob es im Beschwerdeverfahren überhaupt zu einem Erledigungsstreit kommen kann. Darüber hinaus bezieht sich der "eingeschränkte Prüfungsumfang" bei einem auf das Beschlussverfahren als solches bezogenen Erledigungsstreit auf die ursprüngliche Zulässigkeit und Begründetheit des Antrags, mit dem das Beschlussverfahren eingeleitet worden ist und nicht auf die Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde.
2.
Das Verfahren ist vom Senat aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen des Antragstellers und der Beteiligten zu 1. einzustellen. Gemäß § 83 Abs. 2 NPersVG i.V.m. §§ 90 Abs. 2, 83a Abs. 2 Satz 1 ArbGG ist das Verfahren vom Vorsitzenden des Fachsenats einzustellen, wenn die Beteiligten das Verfahren für erledigt erklärt haben. Nach Auffassung des Senats bezieht sich dabei die Entscheidungszuständigkeit des Vorsitzenden nur auf Situationen, in denen neben der Verfahrenseinstellung nicht zugleich eine oder mehrere weitere Entscheidungen - hier in Gestalt der Entscheidung über die Beschwerde eines Nichtbeteiligten - zu treffen sind, denn nur diese Situation ist die Grundkonstellation, die von der speziellen Zuständigkeitsregelung in den Blick genommen wird. Dementsprechend entscheidet hier der Senat in voller Besetzung. Aus den Ausführungen zu 1. ergibt sich ohne weiteres, dass "die Beteiligten" in Gestalt des Antragstellers und der Beteiligten zu 1. das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben und der Widerspruch des Beschwerdeführers zu 2. zur Erledigung des Verfahrens mangels eigener Beteiligtenstellung nicht maßgeblich bzw. unbeachtlich ist. Das Verfahren mündet deshalb nicht in einen Erledigungsstreit ein; eine inhaltliche Prüfung der von dem Beschwerdeführer zu 2. im Rahmen seiner nicht zulässigen Beschwerde gestellten Anträge findet daher nicht statt.
3.
Ohne dass es entscheidungserheblich darauf ankäme, weist der Senat darauf hin, dass die vom Beschwerdeführer zu 2. gewünschte Überprüfung der Wirksamkeit der alten Dienstvereinbarung vom 10. März 2008 und der neuen Dienstvereinbarung vom 22. Juli / 4. August 2010 auch dann nicht vorzunehmen wäre, wenn man entgegen den Ausführungen unter 1. und 2. die Beteiligtenstellung des Beschwerdeführers zu 2. annehmen wollte. Vielmehr wäre allein die Erledigung des Verfahrens festzustellen, ohne dass diese inhaltlichen Fragen zu beantworten wären. Dies ergibt sich aus Folgendem:
a) Für die Anträge, mit denen der Beschwerdeführer zu 2. eine solche inhaltliche Überprüfung im Rahmen eines Erledigungsstreits begehrt, fehlt es ihm zunächst bereits an einer Dispositionsbefugnis. Die ausdrücklich gestellten Anträge zielen ebenfalls auf eine Erledigung des Verfahrens ab und decken sich insoweit mit den Erledigungserklärungen des Antragstellers und der Beteiligten zu 1.. Sie unterscheiden sich nur insoweit, als der Beschwerdeführer zu 2. vorab noch eine rechtliche Frage in seinem Sinne geklärt bzw. eine aus seiner Sicht nicht zutreffende Rechtsposition des Verwaltungsgerichts beseitigt wissen will. Die Frage der Erledigung des Beschlussverfahrens beurteilt sich in der Rechtsmittelinstanz aber ersichtlich nicht danach, ob die rechtliche Argumentation der erstinstanzlichen Entscheidung richtig oder falsch gewesen ist, sondern allein danach, ob ein erledigendes Ereignis tatsächlich eingetreten ist. Es kommt dabei - worauf auch der Beschwerdeführer zu 2. zutreffend hinweist und wie bereits unter 1. c) erwähnt - im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren bei einem Erledigungsstreit anders als im "normalen" Zivilprozess nicht auf die Frage an, ob der Antrag ursprünglich zulässig und begründet war (vgl. BAG, Beschl. v. 23.01.2008 - 1 ABR 64/06 -, [...] Rdnr. 10; Beschl. v. 26.04.1990 - 1 ABR 79/89 -, [...] Rdnr. 28 ff.). Wird der Erledigungserklärung des Antragstellers widersprochen, wandelt sich dessen Antrag in einen solchen auf Feststellung der Erledigung durch ein tatsächlich erledigendes Ereignis um. Der Beschwerdeführer zu 2. macht sich der Sache nach bei seiner Antragstellung gleichsam die Perspektive des Antragstellers zu eigen und modifiziert dessen Antrag, obwohl er darüber nicht disponieren kann. Im Falle der Erledigungserklärung durch den Antragsteller kann er - seine Eigenschaft als Beteiligter unterstellt - vielmehr lediglich entweder zustimmen oder aber widersprechen; der Prüfungsumfang des Gerichts ergibt sich dann aus einer Umdeutung des Antrags des Antragstellers in einen solchen auf Erledigungsfeststellung, nicht aber aus dem weitergehenden Begehren eines widersprechenden Beteiligten.
b) Bei der im Erledigungsstreit allein maßgeblichen Prüfung, ob das Beschlussverfahren durch ein nachträglich eingetretenes Ereignis tatsächlich erledigt ist, käme es nicht auf die Frage an, ob der alten oder der neuen Dienstvereinbarung Satzungsrecht der Beteiligten zu 1. entgegenstand. Für die Frage, ob das Beschlussverfahren erledigt ist, ist nur entscheidend, ob nach Rechtshängigkeit tatsächliche Umstände eingetreten sind, die den Antragsteller hindern, seinen Antrag mit Aussicht auf Erfolg weiterzuverfolgen, weil dieser jedenfalls jetzt aufgrund dieser Umstände unzulässig oder unbegründet geworden ist, unabhängig davon, ob er von Anfang an zulässig und begründet war (vgl. BAG, Beschl. v. 19.02.2008 - 1 ABR 65/05 -, [...] Rdnr. 10; Beschl. v. 26.04.1990 - 1 ABR 79/89 -, [...] Rdnr. 34). Eine "Komplettprüfung" aller Rechtsfragen, die sich in dem nicht erledigten Verfahren möglicherweise gestellt hätten, erfolgt gerade nicht. Der Antrag des antragstellenden Personalrats ist vorliegend nachträglich unzulässig geworden, weildiesem für die ursprünglich begehrte Feststellung der Unwirksamkeit der Dienstvereinbarung vom 10. März 2008 bereits das Rechtsschutzbedürfnis fehlen würde, denn ihm gegenüber hat die Beteiligte zu 1. bei Abschluss der neueren Dienstvereinbarung bereits erklärt, dass die alte Dienstvereinbarung keine rechtlichen Wirkungen mehr entfalten soll. Dadurch ist das Antragsziel bereits außergerichtlich erreicht worden ist. Auf die Interessenlage des Beschwerdeführers zu 2. kommt es in diesem Zusammenhang nicht an; er kann nicht mit Erfolg gleichsam seine Interessen dem Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers "unterschieben". Mithin ist eine Erledigung ungeachtet des Umstands eingetreten, dass der Beschwerdeführer zu 2. meint, dass die vormals im Verfahren aufgeworfenen Rechts- und Tatsachenfragen einer abschließenden Klärung zugeführt werden müssen.