Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 30.11.2011, Az.: 4 PA 315/11

Vorliegen eines trifftigen Grundes als Voraussetzug für die die Änderung der Beiordnung eines Rechtsanwalts; Zulässigkeit der Änderung der Beiordnung eines Rechtsanwalts bei keinen höheren Kosten für die Staatskasse

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
30.11.2011
Aktenzeichen
4 PA 315/11
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2011, 32734
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2011:1130.4PA315.11.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hannover - 24.10.2011 - AZ: 3 A 3746/08

Fundstelle

  • NJW 2012, 698-699

Amtlicher Leitsatz

Die Änderung der Beiordnung eines Rechtsanwalts setzt grundsätzlich voraus, dass ein triftiger Grund vorliegt, der auch einen auf eigene Kosten streitenden verständigen Beteiligten veranlasst hätte, einen Anwaltswechsel und die dadurch entstehenden Mehrkosten auf sich zu nehmen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Staatskasse durch die Änderung der Beiordnung keine höheren Kosten entstehen, weil z. B einer der Rechtsanwälte auf seine Gebühren ganz oder teilweise verzichtet.

Gründe

1

Die Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Beschluss, mit dem der Antrag der Kläger, die Prozesskostenhilfebeschlüsse vom 1. Oktober 2008 dahingehend zu ändern, dass ihnen anstelle von Rechtsanwalt C. Rechtsanwalt D. beigeordnet wird, abgelehnt worden ist, hat nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Denn die Kläger können eine Änderung der Beiordnung nur mit der Maßgabe verlangen, dass der Staatskasse hierdurch keine höheren Kosten entstehen.

2

Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Änderung der Beiordnung eines Rechtsanwalts grundsätzlich voraussetzt, dass ein triftiger Grund vorliegt, der auch einen auf eigene Kosten streitenden verständigen Beteiligten veranlasst hätte, einen Anwaltswechsel und die dadurch entstehenden Mehrkosten auf sich zu nehmen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 17. Aufl., § 166 Rn. 14 m.w.N.). Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Staatskasse durch die Änderung der Beiordnung keine höheren Kosten entstehen, weil z.B. einer der Rechtsanwälte auf seine Gebühren ganz oder teilweise verzichtet. Das Verwaltungsgericht hat ferner zu Recht festgestellt, dass es im vorliegenden Fall an einem triftigen Grund für einen Anwaltswechsel gefehlt hat. Die Kläger haben zwar behauptet, der zuvor beigeordnete Rechtsanwalt C. habe das Mandat vor dessen Beendigung grundlos niedergelegt und sei auch nicht bereit gewesen, weitere Erklärungen in dem Prozess abzugeben, so dass ihnen nichts anderes übrig geblieben sei, als sich an einen anderen Rechtsanwalt zu wenden. Dieser Vortrag ist aber nicht nachvollziehbar, da aus dem der Beschwerdebegründung beigefügten Schreiben des Rechtsanwalts C. an die Kläger vom 3. Juni 2011 hervorgeht, dass dem Rechtsanwalt von den Klägern mitgeteilt worden war, in der Verwaltungsrechtssache nichts Weiteres für sie zu unternehmen, und er deshalb erklärt hat, er "schließe den Vorgang ... ab". Die Niederlegung des Mandats ist daher keineswegs grundlos, sondern als Reaktion auf die Weisung der Kläger, in der gerichtlichen Angelegenheit nichts mehr für sie zu unternehmen, erfolgt. Dass es einen triftigen Grund für diese Weisung gegeben hat, ist nicht erkennbar. Hinzu kommt, dass - worauf das Verwaltungsgericht ebenfalls zutreffend hingewiesen hat - kein hinreichender Grund dafür ersichtlich ist, dass die damals nur noch ausstehende verfahrensbeendende Erklärung nicht von den Klägern selbst abgegeben werden konnte. Das gilt umso mehr, als Rechtsanwalt C. in seinem Schreiben vom 3. Juni 2011 die Kläger ausdrücklich darauf hingewiesen hatte, dass in dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren noch eine verfahrensbeendende Erklärung abgegeben werden muss, und dies zudem damit begründet hatte, dass die Beklagte die mit der Klage angefochtenen Bescheide aufgehoben habe und damit der Klagegrund entfallen sei. Deshalb muss dem Antrag der Kläger, die Prozesskostenhilfebeschlüsse ohne einschränkende Maßgaben dahingehend zu ändern, dass ihnen anstelle von Rechtsanwalt C. Rechtsanwalt D. beigeordnet wird, der Erfolg versagt bleiben.

3

Allerdings hat sich der jetzige Prozessbevollmächtigte der Kläger im Beschwerdeverfahren hilfsweise mit einer Anrechnung der bisher angefallenen Gebühren auf seinen Gebührenanspruch einverstanden erklärt. Daher ist die Beiordnung mit der Maßgabe zu ändern, dass der Staatskasse hierdurch keine höheren Kosten entstehen.