Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 29.10.2019, Az.: 5 LB 87/18
Dienstreise; Dienststätte; Einkommensteuerrecht; erste Tätigkeitsstätte; Feuerwehrzulage; Mehraufwendungen für Verpflegung; Polizeizulage; Stellenzulage; Tagegeld; Verpflegungsmehraufwendungen
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 29.10.2019
- Aktenzeichen
- 5 LB 87/18
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2019, 69871
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG - 25.10.2016 - AZ: 7 A 289/15
Rechtsgrundlagen
- § 2 Abs 1 S 1 BRKG
- § 6 Abs 1 S 1 BRKG
- § 9 Abs 4a EStG
- § 120 Abs 2 S 1 BG ND
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
Reisekosten in Form von Verpflegungsmehraufwendungen (Tagegeld)
1. Unter dem Begriff der Dienststätte im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 BRKG (in der Fassung vom 26. Mai 2005) ist die kleinste verwaltungstechnische Einheit der Diensterledigung zu verstehen, typischerweise das Gebäude, in dem der Beamte regelmäßig seinen Dienst leistet.
2. Der (reisekostenrechtliche) Begriff der "Dienststätte" im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 BRKG (in der Fassung vom 26. Mai 2005) beinhaltet keine Einschränkung dahingehend, dass jeder Beamte zwingend nur eine Dienststätte haben kann; ein Beamter kann vielmehr auch mehrere Dienststätten im reisekostenrechtlichen Sinne haben.
3. Mehraufwendungen für Verpflegung sind durch den Bezug der sogenannten Feuerwehrzulage mit abgegolten.
Tenor:
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Braunschweig - 7. Kammer - vom 25. Oktober 2016 geändert, soweit es der Klage stattgegeben hat.
Die Klage wird insgesamt abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des gesamten Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Reisekosten in Form von Tagegeld (= Ersatz von Mehraufwendungen für Verpflegung).
Der Kläger stand während des streitgegenständlichen Zeitraums im Statusamt eines Oberbrandmeisters (Besoldungsgruppe A 8) im feuerwehrtechnischen Dienst der beklagten Stadt. Er war der... Wachabteilung der F. wache dauerhaft zugeordnet; die F. wache befindet sich in der G. in B-Stadt. Die Beklagte setzte das Einsatzpersonal der … Wachabteilung H. wache seinerzeit auch in der I. wache des I. B-Stadt-J. und auf den Notarztstandorten sowie vertretungsweise auf der K. wache ein. Die I. wache befindet sich am L. in B-Stadt; sie ist von der F. wache ca. 11 km und von der Wohnung des Klägers ca. 7 km entfernt.
Der Kläger war hauptsächlich in sogenannten 24-Stunden-Schichten in der Zeit von 7:00 Uhr bis 7:00 Uhr des Folgetages eingesetzt. Im Jahr 2014 leistete er nach dem Dienstplan neben 32 Diensten in der F. wache auch insgesamt 59 24-Stunden-Dienste in der I. wache. Der Kläger fuhr an den jeweiligen Tagen mit dem eigenen Pkw von seiner Wohnung zur I. wache, um dort den Dienst um 7:00 Uhr anzutreten, und kehrte stets gegen etwa 7:15 Uhr des Folgetages mit dem Pkw zu seiner Wohnung zurück.
Unter dem 31. Juli 2014 beantragte der Kläger für die „Dienstreisen“ von seiner Wohnung zur I. wache im Zeitraum Januar 2014 bis Juli 2014 als Ersatz von Mehraufwendungen für Verpflegung die Gewährung von Tagegeld in Höhe „von jeweils 12,00 EUR für den An- und Abreisetag“; soweit die Halbjahresfrist für die Beantragung von Reisekosten bereits abgelaufen sei, beantragte der Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Steuerrechtlich sei die F. wache für ihn „erste Tätigkeitsstätte“. Dies müsse auch reisekostenrechtlich gelten mit der Folge, dass die Fahrten zur I. wache Dienstreisen seien und insoweit Verpflegungsmehraufwendungen erstattet werden müssten. In der Anlage zu diesem (ersten) Reisekostenantrag listete der Kläger insgesamt 34 in der I. wache durchgeführte Dienste auf, und zwar im Einzelnen
- für den Monat Januar 2014: 7 Dienste,
- für den Monat Februar 2014: 4 Dienste,
- für den Monat März 2014: 6 Dienste,
- für den Monat April 2014: 3 Dienste,
- für den Monat Mai 2014: 8 Dienste und
- für den Monat Juli 2014: 6 Dienste.
Mit (zweitem) Reisekostenantrag vom 29. September 2014 beantragte der Kläger entsprechend die Gewährung von Tagegeld für weitere 11 in der I. wache durchgeführten Dienste, und zwar
- für den Monat August 2014 im Umfang von 6 Diensten sowie
-für den Monat September 2014 im Umfang von 5 Diensten.
Mit (drittem) Reisekostenantrag vom 15. Januar 2015 erweiterte der Kläger sein Tagegeldbegehren auf 14 weitere, in der I. wache durchgeführten Dienste, und listete diese wie folgt auf:
- für den Monat Oktober 2014: 7 Dienste,
- für den Monat November 2014: 6 Dienste und
- für den Monat Dezember 2014: 1 Dienst.
Mit Bescheid vom 16. März 2015 lehnte die Beklagte das Tagegeldbegehren des Klägers für die im Jahr 2014 insgesamt geleisteten 59 Dienste auf der I. wache ab. In Bezug auf die zeitlich vor dem 31. Januar 2014 geleisteten (7) Dienste seien etwaige Ansprüche auf Reisekostenvergütung bereits nach § 3 Abs. 1 Satz 2 des Bundesreisekostengesetzes (BRKG) erloschen; insoweit komme auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht. Ungeachtet dessen scheide die beantragte Tagegeldgewährung für sämtliche vom Kläger im Jahr 2014 geleistete I. dienste aus, weil ein Anspruch auf Tagegeld nach § 6 Abs. 1 BRKG durch die sogenannte „Feuerwehrzulage“ (Stellenzulage nach Nr. 9 der Anlage 1a zum Niedersächsischen Besoldungsgesetz - NBesG -) abgegolten sei. Hiernach erhalte der Kläger als Beamter der Besoldungsordnung A der Laufbahn der Fachrichtung Feuerwehr für seinen Einsatz im Brandbekämpfungs- und Hilfeleistungsdienst nach einer Dienstzeit von zwei Jahren in diesem Dienst eine Stellenzulage in Höhe von 133,75 EUR monatlich; durch diese Stellenzulage würden die Besonderheiten des Brandbekämpfungs- und Hilfeleistungsdienstes der Feuerwehr, insbesondere der mit dem Nachtdienst verbundene Aufwand und der Aufwand für Verzehr, mit abgegolten.
Mit Schreiben vom 2. April 2015 erhob der Kläger Widerspruch, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 21. August 2015 zurückwies.
Mit seiner am 7. September 2015 erhobenen Klage hat der Kläger sein Tagegeldbegehren - allerdings beschränkt auf die im Zeitraum vom Februar 2014 bis Dezember 2014 in der I. wache geleisteten (52) Dienste - weiterverfolgt. Zur Begründung hat er ausgeführt, in § 6 Abs. 1 Satz 2 BRKG in der seit dem 1. Januar 2014 geltenden Fassung werde auf das Einkommensteuergesetz (EStG) in der seit dem 1. Januar 2014 geltenden Fassung verwiesen mit der Folge, dass § 9 Abs. 4a Satz 3 EStG einschlägig sei. Nach der letztgenannten Vorschrift betrage - wenn der Arbeitnehmer außerhalb seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte beruflich tätig werde - das Tagegeld jeweils 12,00 EUR für den An- und Abreisetag, wenn der Arbeitnehmer außerhalb seiner Wohnung übernachte. Hiernach ergebe sich ein Tagegeldanspruch in Höhe von insgesamt 1.248,00 EUR (52 Dienste x 12,00 EUR [Anreisetag] x 12,00 EUR [Abreisetag]).
Der Auffassung der Beklagten, dass mit der gewährten Feuerwehrzulage der mit dem Nachtdienst verbundene Mehraufwand für Verzehr mit abgegolten sei, werde nicht gefolgt. Sinn und Zweck der Feuerwehrzulage bestehe darin, die besonderen Anforderungen des Einsatzes im Brandbekämpfungs- und Hilfeleistungsdienst zu berücksichtigen, die von der allgemeinen Ämterbewertung nicht erfasst würden. Zu diesen besonderen Anforderungen gehöre etwa das Erfordernis, in schwierigen Situationen schnell verantwortliche Entscheidungen treffen zu müssen, sowie die Bereitschaft, in Erfüllung der übertragenen Aufgaben auch Leib und Leben einsetzen zu müssen. Dass daneben auch Aufwendungen für Verzehr abgegolten würden, erfasse nur typische, mit der Wahrnehmung von Brandschutzaufgaben verbundene Aufgaben; die Geltendmachung von Ersatzansprüchen, die für alle Beamten gesetzlich vorgesehen seien, sei indes nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung durch die Zulage nicht ausgeschlossen. Zudem sei die Tätigkeit auf dem I. B-Stadt-J. nicht ausschließlich durch typische Brandschutzaufgaben geprägt, sondern umfasse darüber hinaus aufgrund des Tätigwerdens im Rahmen eines Dienstleistungsvertrages mit der Beklagten und der I. B-Stadt-J. GmbH auch andere Tätigkeiten für den I.. Wenn die Gewährung der Feuerwehrzulage dazu führte, die Gewährung von Reisekosten abzulehnen, werde der eigentliche Grund der Zulage - das Honorieren des mit der Feuerwehrtätigkeit verbundenen Einsatzes von Leib und Leben - konterkariert.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verpflichten, Mehraufwendungen für Verpflegung in Höhe von 648,00 EUR für den Zeitraum von Februar bis Juli 2014, in Höhe von 264,00 EUR für den Zeitraum von August bis September 2014 und in Höhe von 336,00 EUR für den Zeitraum von Oktober bis Dezember 2014 zu gewähren, und den Bescheid der Beklagten vom 16. März 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. August 2015 aufzuheben, soweit er dem entgegensteht.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Kläger habe keinen Anspruch auf Zahlung des begehrten Tagegeldes, weil bereits keine Dienstreise im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 BRKG in der hier maßgeblichen Fassung vorliege. Danach seien „Dienstreisen“ Reisen zur Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb der Dienststätte. Eine Dienstreise in diesem Sinne liege nicht vor, wenn der Beamte bei wechselnden Einsatzorten an diesen Orten im Wesentlichen die gleichen, seinen Dienstposten typischerweise prägenden Tätigkeiten wahrnehme. Der Gesetzgeber habe die Dienstreise als eine atypische Form der Dienstausübung vor Augen gehabt, die nicht zu der regulären Tätigkeitsbeschreibung des Stelleninhabers gehöre. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts diene die Reisekostenvergütung nicht dazu, den Beamten von Kosten freizuhalten, die durch die Wahrnehmung der für den Dienstposten wesentlichen und prägenden Aufgaben verursacht würden. Hiernach scheide ein Tagegeldanspruch aus. Für die Tätigkeit eines Feuerwehrbeamten sei typisch und wesentlich, dass im gesamten Bereich der Gemeinde Brandschutz und Hilfeleistung sichergestellt werden müsse. Zum Einsatzdienst gehöre auch die Verwendung in verschiedenen Funktionen; zur erforderlichen Flexibilität von Feuerwehrbeamten im Einsatzdienst gehöre zudem, dass die Funktionen dort wahrzunehmen seien, wo sie benötigt würden. Da der Kläger der… Wachabteilung der F. wache zugeordnet sei, handle es sich bei der F. wache um die Dienststätte des Klägers im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 BRKG. Aufgrund der beschriebenen Erfordernisse des Einsatzdienstes sei das Einsatzpersonal der .. Wachabteilung der F. wache auch auf der I. wache und den Notarztstandorten sowie vertretungsweise auf der K. wache eingesetzt worden. Die Tätigkeiten des Klägers auf der F. wache seien im Wesentlichen identisch mit denen auf der I. wache gewesen; soweit der Kläger auf der I. wache zu einem geringen Teil auch nicht-brandschutztypische Tätigkeiten wahrgenommen habe, spiele dies im vorliegenden Zusammenhang keine Rolle, weil diese Tätigkeiten weder qualitativ noch quantitativ prägend gewesen seien.
Ungeachtet dessen wäre ein etwaiger Mehraufwand für Verpflegung im Rahmen des Einsatzes des Klägers auf der I. wache durch die sogenannte Feuerwehrzulage abgegolten. Mit der Aufgabenwahrnehmung von Feuerwehrleuten sei die wechselnde Tätigkeit an unterschiedlichen Einsatzorten und in unterschiedlichen Funktionen innerhalb des Gemeindegebietes verbunden. Es sei selbstverständlich, dass in größeren Städten mehrere Feuerwachen einzurichten seien, um in Brandbekämpfungs- und Hilfeleistungsfällen schnell vor Ort sein zu können. Demzufolge werde der mit der Aufgabenwahrnehmung des Klägers verbundene Wechsel der Einsatzorte und Feuerwachen auch mit der Feuerwehrzulage abgegolten. Soweit der Kläger darauf verweise, dass an der F. wache eine Gemeinschaftsverpflegung bestehe, an der I. wache jedoch nicht, sei darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Feuerwehrzulage um eine Zulage handle, die pauschaliere; insoweit nehme der Gesetzgeber in Kauf, dass einzelne Beamte möglicherweise geringere oder auch höhere Aufwendungen hätten, als durch die pauschale Zulage ausgeglichen werde. Eine solche Pauschalierung sei indes rechtlich nicht zu beanstanden.
Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte - unter entsprechender Aufhebung von Ausgangs- und Widerspruchsbescheid - mit Urteil vom 25. Oktober 2016 verpflichtet, dem Kläger ein Tagegeld in Höhe von insgesamt 624,00 EUR zu gewähren, und die Klage im Übrigen - also soweit ein weiteres Tagegeldbegehren in Höhe von 624,00 EUR Streitgegenstand war (Gesamtbegehren in Höhe von 1.248,00 EUR abzüglich zuerkannter 624,00 EUR) - abgewiesen. Der Kläger habe zwar dem Grunde nach einen Anspruch auf Gewährung des begehrten Tagegeldes, jedoch der Höhe nach nur zur Hälfte des geforderten Zahlungsumfangs.
Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 BRKG in der hier maßgeblichen Fassung seien „Dienstreisen“ Reisen zur Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb der Dienststätte. Diese Voraussetzungen lägen im Streitfall vor. Die Tätigkeit des Klägers auf der I. wache gehöre zu seinen „Dienstgeschäften“ im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 BRKG. Er nehme diese Tätigkeit auch „außerhalb der Dienststätte“ im Sinne von § 2 Abs. 1 BRKG wahr. Gemäß Ziffer 2.1.2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum BRKG (BRKGVwV) sei „Dienststätte“ die Stelle, bei der regelmäßig Dienst versehen werde. Der reisekostenrechtliche Begriff der Dienststätte sei grundsätzlich gleichzusetzen mit dem einkommensteuerrechtlichen Begriff der „ersten Tätigkeitsstätte“. Der (einkommensteuerrechtliche) Begriff der „ersten Tätigkeitsstätte“ solle deutlich machen, dass bei Arbeitnehmern, die an mehr als einer Arbeitsstätte regelmäßig tätig würden, nur eine davon für die Frage der Erstattungsfähigkeit von Verpflegungsmehraufwendungen maßgeblich sei. Lägen mehrere Dienststätten vor, könne diejenige mit der überwiegenden Tätigkeit (= quantitativer Gesichtspunkt) die „erste Tätigkeitsstätte“ sein; dies wäre für den Kläger im streitgegenständlichen Jahr 2014 die I. wache gewesen. Der Dienstherr könne aber auch die andere Dienststätte als „erste Tätigkeitsstätte“ bestimmen (= qualitativer Gesichtspunkt). Dies habe die Beklagte mit dem Wachabteilungsbesetzungsplan getan, wonach der Kläger der … Wachabteilung der F. wache dauerhaft zugeordnet sei und dort seinen regelmäßigen Dienst zu versehen habe. Damit sei die F. wache „erste Tätigkeitsstätte“ des Klägers und damit „Dienststätte“ im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 BRKG.
Bei den fraglichen Fahrten des Klägers zur I. wache handle es sich auch um „Reisen“ im Sinne des § 2 Abs. 1 BRKG. Für eine Reise im Sinne des Reisekostenrechts sei die physische Fortbewegung kennzeichnend, deren Hauptzweck darin bestehe, die Entfernung zu einem Ziel zu überbrücken. Eine Dienstreise sei deshalb zu verneinen, wenn dem Reiseelement - wie bei den Fahndungsfahrten - keine eigenständige Bedeutung zukomme. Hier sei die Fahrt des Klägers zur I. wache nicht als Teil der Dienstausübung anzusehen, sondern er habe sie absolviert, um die I. wache zu erreichen. Der Dienstantritt an der I. wache sei auch in den entsprechenden Dienstplänen angeordnet worden.
Der Tagegeldanspruch sei nicht gemäß § 6 Abs. 1 Satz 3 BRKG ausgeschlossen. Von einer geringen Entfernung im Sinne dieser Vorschrift sei auszugehen, wenn zwischen der Dienststätte bzw. der Wohnung sowie der Stelle, an der das Dienstgeschäft erledigt werde, eine Entfernung liege, die 2 km nicht überschreite. Die I. wache liege indes ca. 11 km von der F. wache und ca. 7 km von der Wohnung des Klägers entfernt.
Entgegen der Auffassung der Beklagten sei die Gewährung von Reisekosten in Form des Tagegeldes auch nicht aufgrund der dem Kläger gewährten „Feuerwehrzulage“ ausgeschlossen. Die „Feuerwehrzulage“ solle den mit dem Feuerwehrdienst verbundenen typischen Aufwand, insbesondere solchen für Verzehr, abgelten und zugleich anderweitige Ansprüche ausschließen. Für die Reichweite der Abgeltungswirkung sei darauf abzustellen, ob die Tätigkeit, die den Verpflegungsmehraufwand ausgelöst habe, für das Aufgabenfeld des Feuerwehrbeamten charakteristisch sei. Zu den Besonderheiten des Brandbekämpfungs- und Hilfeleistungsdienstes der Feuerwehr gehöre beispielsweise das Erfordernis, in schwierigen Situationen unter physischer und psychischer Belastung schnell verantwortliche, möglicherweise einschneidende Maßnahmen treffen zu müssen, und die Bereitschaft, in Erfüllung der übertragenen Aufgaben gegebenenfalls Leib und Leben einzusetzen. Auch sonstige Erschwernisse wie Dienst zu ungünstigen Zeiten seien feuerwehrtypisch, weil die Feuerwehrtätigkeit durch ein Sich-Bereithalten für den Brand- bzw. Hilfeleistungsfall geprägt sei. Die Verpflegungsmehraufwendungen würden jedoch dadurch verursacht, dass der Kläger seine Tätigkeit außerhalb seiner Dienststätte verrichte. Sie seien somit das Ergebnis der Reisetätigkeit des Klägers und beruhten nicht auf den mit dem Feuerwehrdienst typischerweise zusammenhängenden Erschwernissen. Daher würden sie nicht von der Abgeltungswirkung der „Feuerwehrzulage“ erfasst.
Die Höhe des Tagegeldes bemesse sich nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung. Danach würden 24,00 EUR für jeden Kalendertag erstattet, an dem der Arbeitnehmer 24 Stunden von seiner Wohnung abwesend sei, 12,00 EUR für jeden Kalendertag erstattet, wenn der Arbeitnehmer weniger als 24 Stunden, aber mindestens 14 Stunden abwesend sei, sowie 6,00 EUR für jeden Kalendertag erstattet, an dem der Betreffende weniger als 14 Stunden, aber mindestens 8 Stunden abwesend sei. Vorliegend habe der 24-Stunden-Dienst des Klägers jeweils um 7:00 Uhr an der I. wache begonnen und jeweils um 7:00 Uhr des Folgetages geendet; der Kläger sei sodann jeweils um ca. 7:15 Uhr zurück an seiner Wohnung gewesen. Demnach seien dem Kläger 12,00 EUR für denjenigen Tag zu gewähren, an dem er weniger als 24 Stunden, aber mindestens 14 Stunden abwesend gewesen sei, was am jeweiligen Anreisetag der Fall gewesen sei. Für den Abreisetag könne der Kläger der Höhe nach keine Ansprüche geltend machen, weil er nicht mindestens 8 Stunden abwesend gewesen sei. Insgesamt berechne sich der Anspruch der Höhe nach daher auf 624,00 EUR (52 Tage x 12,00 EUR).
Gegen diese Entscheidung haben sowohl der Kläger als auch die Beklagte die Zulassung der Berufung beantragt. Mit Beschluss vom 11. Juni 2018 (- 5 LA 179/16 -, juris) hat der erkennende Senat auf den Zulassungsantrag der Beklagten die Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des vorinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) zugelassen (a. a. O., Rn. 28 bis 48); der Zulassungsantrag des Klägers ist unter Verweis darauf, dass die insoweit maßgeblichen gesetzlichen Darlegungsanforderungen nicht erfüllt worden seien, abgelehnt worden (a. a. O., Rn. 49 bis 56).
Zur Begründung ihrer Berufung wiederholt die Beklagte ihre Auffassung, dass die Fahrten des Klägers zur I. wache nicht als Dienstreisen im Sinne des § 2 BRKG zu qualifizieren seien, weil keine Dienstgeschäfte „außerhalb der Dienststätte“ vorlägen; vielmehr handle es sich auch bei der I. wache (neben der F. wache) um eine Dienststätte des Klägers im reisekostenrechtlichen Sinne. Jedenfalls aber sei die Gewährung von Reisekosten in Form des Tagegeldes aufgrund der dem Kläger gewährten „Feuerwehrzulage“ ausgeschlossen.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts zu ändern, soweit der Klage stattgegeben worden ist, und die Klage insgesamt abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er trägt ergänzend vor, bei der I. wache könne es sich auch deshalb nicht um eine (weitere) Dienststätte des Klägers handeln, weil die I. wache in dem hier maßgeblichen Zeitraum im Rahmen eines Dienstleistungsvertrages zwischen der Beklagten und der I. B-Stadt-J. GmbH auf dem Gelände des I. in M. betrieben worden sei. Der Vertrag habe eine entsprechende Kostenerstattung vorgesehen; hierzu gehörten selbstverständlich auch etwaige Reisekosten der dort eingesetzten Feuerwehrbeamten der Beklagten. Weil der Brandschutz hier auf einem privatrechtlich betriebenen I. über eine entgeltliche Verwaltungsvereinbarung durch die Berufsfeuerwehr der Beklagten wahrgenommen worden sei, scheide die I. wache als reguläre Dienststätte des Klägers aus. Seit Oktober 2017 unterhalte die I. B-Stadt-J. GmbH auf dem I. gelände eine eigene Feuerwehr.
Das Verwaltungsgericht habe auch zutreffend festgestellt, dass die Reisekosten nicht durch die „Feuerwehrzulage“ abgegolten seien. In diesem Zusammenhang sei der Ansicht der Beklagten entgegenzutreten, dass seine Tätigkeiten auf den beiden Wachen im Wesentlichen identisch gewesen seien. Für den Einsatz am I. seien besondere Ausbildungen und Lehrgänge für I. feuerwehren erforderlich gewesen, weil diese Tätigkeiten eben nicht zu den üblichen Aufgaben der Berufsfeuerwehr der Beklagten gehörten. Weil er diese Ausbildungen und Lehrgänge absolviert habe, sei er berechtigt gewesen, seinen Dienst am I. auszuüben.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die Beiakten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Vorab ist klarzustellen, dass das verwaltungsgerichtliche Urteil aufgrund des Beschlusses des erkennenden Senats vom 11. Juni 2018 (a. a. O.) teilweise - nämlich soweit es die Verpflichtungsklage des Klägers, ihm Tagegeld in Höhe von insgesamt 1.248,00 EUR zu gewähren, in Höhe von 624,00 EUR abgewiesen hat - in Rechtskraft erwachsen ist (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO); in Höhe von 624,00 EUR ist das Tagegeldbegehren des Klägers also ohne Erfolg geblieben. Gegenstand des Berufungsverfahrens ist allein der klagstattgebende Teil des verwaltungsgerichtlichen Urteils, d. h. die ausgesprochene Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger Tagegeld in Höhe der restlichen 624,00 EUR (1.248,00 EUR abzüglich des rechtskräftig abgelehnten Teilbetrages in Höhe von 624,00 EUR = 624,00 EUR) zu gewähren. Die diesbezügliche Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet. Der Kläger kann ein Tagegeld in Höhe von 624,00 EUR bereits dem Grunde nach nicht beanspruchen. Dementsprechend war das verwaltungsgerichtliche Urteil in seinem noch streitigen, klagstattgebenden Teil zu ändern und die Klage auch insoweit, d. h. insgesamt, abzuweisen.
1. Anspruchsgrundlage für das Begehren des Klägers auf Gewährung von Tagegeld wegen der in den Monaten Februar bis Dezember 2014 geleisteten 52 Dienste auf der I. wache sind §§ 6, 2 BRKG in der Fassung vom 26. Mai 2005 - BRKGMai 2005 -.
Nach § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Niedersächsischen Beamtengesetzes (NBG) in der im Jahr 2014 geltenden Fassung vom 25. März 2009 (NBGMärz 2009) erhält ein Beamter (u. a.) die Kosten einer Reise zur Erledigung eines Dienstgeschäfts außerhalb der Dienststätte vergütet (Reisekostenvergütung); nach § 84 Abs. 4 Satz 1 NBGMärz 2009 regelt die Landesregierung das Nähere über Inhalt und Umfang der Reisekostenvergütung sowie des Verfahrens der Gewährung durch Verordnung. Da im Jahr 2014 eine solche Verordnung der Landesregierung noch nicht erlassen worden war - die Niedersächsische Reisekostenverordnung (NRKVO) ist erst mit Wirkung vom 1. Februar 2017 in Kraft getreten (Nds. GVBl. S. 2) -, war gemäß § 120 Abs. 2 Satz 1 NBGMärz 2009 die Vorschrift des § 98 NBG in der am 31. März 2009 geltenden Fassung vom 15. Dezember 2008 (NBGDezember 2008) weiter anzuwenden. Nach § 98 Abs. 1 NBGDezember 2008 erhalten Beamte mit Dienstbezügen Reisekostenvergütung in entsprechender Anwendung des Bundesreisekostengesetzes (mit den in § 98 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 NBGDezember 2008 genannten Einschränkungen), wobei - wie § 120 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 NBGMärz 2009 regelt - die Vorschriften des Bundesreisekostengesetzes vom 26. Mai 2005 (BGBl. I S. 1418), zuletzt geändert durch Art. 15 Abs. 51 des Gesetzes (zur Neuordnung und Modernisierung des Bundesdienstrechts) vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), maßgeblich sind. Die hier für das klägerische Begehren maßgeblichen Vorschriften der §§ 6, 2 BRKG sind durch Art. 15 Abs. 51 des Dienstrechtsneuordnungsgesetztes vom 5. Februar 2009 nicht geändert worden, so dass sie für den Streitfall in der Fassung vom 26. Mai 2005 gelten.
a) Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 BRKGMai 2005 erhalten „Dienstreisende“ als Ersatz von Mehraufwendungen für Verpflegung ein Tagegeld. Wann eine „Dienstreise“ in diesem Sinne vorliegt, ergibt sich aus § 2 Abs. 1 Satz 1 BRKGMai 2005. Danach sind Dienstreisen Reisen zur Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb der Dienststätte. Der Kläger hat die I. wache an den in Rede stehenden Tagen zwar „zur Erledigung von Dienstgeschäften“ aufgesucht, denn als Angehöriger der ... Wachabteilung der F. wache war er regelmäßig auch in der I. wache zur Dienstleistung eingesetzt und an den betreffenden Tagen durch den konkreten Dienstplan zur Ableistung einer 24-Stunden-Schicht in der I. wache eingeteilt worden. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts erfolgte der Einsatz des Klägers in der I. wache jedoch nicht „außerhalb der Dienststätte“, sondern „innerhalb“ dieser, so dass eine Dienstreise im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 BRKGMai 2005 nicht vorliegt.
Unter dem Begriff der „Dienststätte“ ist die kleinste verwaltungstechnische Einheit der Diensterledigung zu verstehen, typischerweise das Gebäude, in dem der Betreffende regelmäßig seinen Dienst leistet (Martini, „Wenn einer eine Reise tut … - zur reisekostenrechtlichen Behandlung von Fahr- und Einsatzwechseldienst“, ZBR 2015, 7, 8; in diesem Sinne auch BVerwG, Urteil vom 24.4.2008 - BVerwG 2 C 14.07 -, juris Rn. 18 [zu § 2 Abs. 4 Satz 4 LRKG RP]; VG Düsseldorf, Urteil vom 7.12.2012 - 13 K 7247/11 -, juris Rn. 64 bis 66). Hiervon ausgehend kommen sowohl die F. wache als auch die I. wache als „Dienststätte“ des Klägers in Betracht, weil er - worüber zwischen den Beteiligten Einigkeit besteht - im Zeitraum von Februar 2014 bis Dezember 2014 zwar der F. wache planstellenmäßig zugeordnet war, aber regelmäßig auch in der I. wache eingesetzt wurde. Zwischen den Beteiligten ist jedoch streitig, ob als „Dienststätte“ im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 BRKGMai 2005 zwingend nur eine der beiden Stellen - hier: die F. wache - angesehen werden kann. Dies ist zu verneinen.
Wie die Beklagte ist auch der erkennende Senat der Ansicht, dass sich dem Wortlaut des § 2 Abs. 1 Satz 1 BRKGMai 2005 eine Einschränkung auf nur eine Dienststätte nicht entnehmen lässt; vielmehr lässt sich die Formulierung „außerhalb der Dienststätte“ durchaus im Sinne von „außerhalb der jeweiligen Dienststätte“ verstehen, worunter - je nach den Umständen des Einzelfalles - eine Dienststätte, aber auch mehrere Dienststätten fallen können.
Auch der Gesetzgebungsgeschichte lässt sich eine Einschränkung des § 2 Abs. 1 Satz 1 BRKGMai 2005 auf nur eine Dienststätte nicht entnehmen. In der - hier einschlägigen - Vorschrift des § 2 Abs. 1 Satz 1 BRKGMai 2005, die ihren Wortlaut durch das Gesetz zur Reform des Reisekostenrechts vom 26. Mai 2005 erhalten hat, ist die frühere Unterscheidung zwischen „Dienstreise“ und „Dienstgang“ aufgegeben worden. Während nach § 2 Abs. 2 Satz 1 BRKG in der zeitlich vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Reisekostenrechts vom 26. Mai 2005 geltenden Fassung (a. F.) „Dienstreisen“ im Sinne des Gesetzes Reisen zur Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb des Dienstortes waren, während Gänge oder Fahrten am Dienstort (oder Wohnort) zur Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb der Dienststätte als „Dienstgang“ definiert worden waren (§ 2 Abs. 3 Satz 1 BRKG a. F.), sieht das Gesetz vom 26. Mai 2005 in der Neufassung des § 2 Abs. 1 Satz 1 BRKG mit dem Wortlaut „Dienstreisen sind Reisen zur Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb der Dienststätte“ keine unterschiedlichen Begrifflichkeiten hinsichtlich einerseits der Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb der Dienststätte, aber ohne den Dienstort zu verlassen, und andererseits von Dienstgeschäften außerhalb der Dienststätte und außerhalb des Dienstortes mehr vor; maßgebend sollte nur noch das „außerhalb der Dienststätte erforderliche Dienstgeschäft“ sein (vgl. die Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Reform des Reisekostenrechts der Bundesregierung vom 21. Februar 2005, BT-Drs. 15/4919, S. 11 [zu § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 der Neufassung]). Dafür, dass der Gesetzgeber die Formulierung „außerhalb der Dienststätte“ im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 BRKGMai 2005 dahingehend verstanden hätte, dass jeder Beamte nur eine Dienststätte haben könne, lassen sich der Entwurfsbegründung keine Anhaltspunkte entnehmen; diese enthält vielmehr zum Begriff der „Dienststätte“ im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BRKGMai 2005 keine weiteren Ausführungen, sondern verweist hinsichtlich „weiterer notwendiger Begriffsbestimmungen“ auf die erstmals zu erstellende Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundesreisekostengesetz, die zusammen mit dem neuen Bundesreisekostengesetz erlassen werden solle (BT-Drs. 15/4914, S. 11). Wenn es in Ziffer 2.1.3 BRKGVwV heißt, „Dienststätte“ sei diejenige Stelle, bei der regelmäßig Dienst versehen werde, lässt auch diese Definition - unabhängig davon, dass sie für die Verwaltungsgerichte bei der Auslegung der maßgeblichen Gesetzesbestimmung nicht bindend wäre - eine Auslegung des § 2 Abs. 1 Satz 1 BRKGMai 2005 dahingehend zu, dass die Annahme mehrerer Dienststätten eines Beamten möglich ist, nämlich dann, wenn er an diesen regelmäßig - also nicht nur im Einzelfall oder unregelmäßig - Dienst tut (s. o.).
Die vom Verwaltungsgericht zur Begründung der Gegenauffassung herangezogenen systematischen Erwägungen hält der erkennende Senat nicht für überzeugend. Die Vor-instanz hat unter Bezugnahme auf reisekostenrechtliche Kommentarliteratur den reisekostenrechtlichen Begriff der „Dienststätte“ mit dem einkommensteuerrechtlichen Begriff der „ersten Tätigkeitsstätte“ gleichgesetzt und hieraus geschlussfolgert, dass - weil der Kläger der F. wache zugeordnet sei - die F. wache seine „erste Tätigkeitsstätte“ im Sinne des Einkommensteuerrechtes und damit auch die alleinige „Dienststätte“ im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 BRKGMai 2005 darstelle (UA, S. 7f.). Dieser Argumentation ist jedoch entgegenzuhalten, dass § 6 Abs. 1 Satz 2 BRKGMai 2005 lediglich in Bezug auf die Höhe des Tagegeldes auf das Einkommensteuergesetz - nämlich auf „§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 EStG“ - verweist, sich jedoch ein solcher Verweis im Hinblick auf die Voraussetzungen für die Entstehung des Tagegeldanspruchs dem Grunde nach in §§ 6, 2 BRKGMai 2005 nicht findet. Hinzu kommt, dass der Begriff der „ersten Tätigkeitsstätte“ erst seit dem 1. Januar 2014 im Einkommensteuergesetz verwendet wird; die vom Kläger (vgl. etwa Tagegeldantrag vom 31. Juli 2014, Bl. 2/Beiakte 001) zur Begründung seines Tagegeldbegehrens herangezogene Vorschrift des § 9 Abs. 4a EStG(Januar 2014) ist erst mit Wirkung vom 1. Januar 2014 durch das „Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts“ vom 20. Februar 2013 (BGBl. I S. 285) in das Einkommensteuergesetz eingefügt worden. Für den Streitfall sind jedoch - wie dargelegt - die Vorschriften des Bundesreisekostengesetzes in der Fassung vom 26. Mai 2005 (BGBl. I S. 1418), zuletzt geändert durch Art. 15 Abs. 51 des Gesetzes (zur Neuordnung und Modernisierung des Bundesdienstrechts) vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), maßgeblich. Auch vor diesem Hintergrund ist der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen systematischen Auslegung - einer Auslegung reisekostenrechtlicher Vorschriften, die im Jahr 2005/2009 galten, mit Blick auf einkommensteuerrechtliche Vorschriften, die erst ab dem Jahr 2014 galten - nicht zu folgen. Wenn der Kläger vorbringt, dass sich mit Wirkung vom 1. Januar 2014 einkommensteuerrechtliche sowie reisekostenrechtliche Vorschriften geändert hätten (Tagegeldantrag vom 31. Juli 2014, Bl. 2/Beiakte 001), so trifft dies zwar zu. Seine weitere Argumentation, dieser Umstand müsse zwingend dazu führen, seinem Tagegeldbegehren für die in den Monaten Februar 2014 bis Dezember 2014 durchgeführten „Dienstreisen“ stattzugeben, lässt indes die Übergangsregelung des § 120 Abs. 2 Satz 1, Satz 2 NBGMärz 2009 sowie die gesetzliche Systematik des § 6 Abs. 1 Satz 1, § 2 BRKGMai 2005 (Entstehung des Anspruchs dem Grunde nach) und des § 6 Abs. 1 Satz 2 BRKGMai 2005 (Entstehung des Anspruchs der Höhe nach) unberücksichtigt. Soweit der Kläger in seinem Schriftsatz vom 2. Februar 2017 (S. 3 [Bl. 100/GA]) Definitionen der Niedersächsischen Reisekostenverordnung zitiert hat, sind diese für den Streitfall nicht entscheidungserheblich (s. o.).
Für die Auslegung des § 2 Abs. 1 Satz 1 BRKGMai 2005 dahingehend, dass ein Beamter mehrere „Dienststätten“ im reisekostenrechtlichen Sinne haben kann, sprechen auch Sinn und Zweck des Reisekostenrechts. Bei dessen Ausgestaltung hat der Gesetzgeber die Dienstreise als eine atypische Form der Dienstausübung vor Augen gehabt (Martini, a. a. O., 7, 8); anspruchsbegründend ist also eine Dienstausübung, die sich von der regulären/regelmäßigen Dienstausübung unterscheidet. Wird die geschuldete Leistung aber regelmäßig und in nicht unerheblichem Umfang an verschiedenen Einsatzorten erbracht, ist dies der Normalfall, so dass die Fahrten zu diesen Einsatzorten keine „Dienstreisen“ darstellen. So liegt es im Streitfall. Der Kläger war im Jahr 2014 unstreitig regelmäßig - nämlich nach dem Dienstplan sogar überwiegend - in der I. wache eingesetzt, wo er insgesamt 59 24-Stunden-Dienste geleistet hat, während er auf der F. wache nur in 32 24-Stunden-Diensten eingesetzt war. Sein Einsatz in der I. wache stellte sich somit keineswegs als Ausnahmesituation dar (vgl. im Übrigen auch die Ausführungen unter Ziffer 1. b) der Urteilsgründe).
Die Sichtweise der Beklagten, im Streitfall sei reisekostenrechtlich von zwei „Dienststätten“ des Klägers auszugehen mit der Folge, dass er bei seinem Dienst in der I. wache keine Dienstgeschäfte „außerhalb der Dienststätte“ erledigt hat, lässt sich auch auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. April 2008 (a. a. O., juris) stützen. Dieser Entscheidung lag ein Sachverhalt zugrunde, in dem ein Polizeibeamter stellenplanmäßig einem Polizeipräsidium in einer Stadt zugeordnet war und sich seine Wohnung in einem weiteren, 20 km von dieser Stadt entfernt liegenden Ort befand. Für diesen Polizeibeamten war Telearbeit genehmigt und ihm hierfür ein Telearbeitsplatz in seiner Wohnung eingerichtet worden; als Heimarbeitstage waren Montag, Dienstag, Mittwoch und Freitag festgelegt worden, so dass er nur an den Donnerstagen Dienst im Polizeipräsidium zu leisten hatte. Der dienstliche Aufgabenbereich dieses Beamten hatte häufig Dienstreisen an dritte Orte erforderlich gemacht, die er mit seinem privaten Pkw zurückgelegt hatte, wobei er diese Fahrten an Heimarbeitstagen an der Wohnung begonnen und beendet hatte. Im Rahmen der Anträge des Beamten auf Wegstreckenentschädigung für die jeweiligen, an den Heimarbeitstagen durchgeführten Dienstreisen hatte der dortige Beklagte eine Kostenerstattung nur in Bezug auf die Wegstrecke ab und bis zum Polizeipräsidium vorgenommen, nicht jedoch - wie vom Kläger begehrt - die längere Wegstrecke, berechnet unter Zugrundelegung von Abreise und Ankunft an der Wohnung, berücksichtigt. Diese Vorgehensweise hat das Bundesverwaltungsgericht als rechtswidrig angesehen und darauf abgestellt, dass an den vereinbarten Heimarbeitstagen der in der Wohnung des dortigen Klägers eingerichtete Telearbeitsplatz „Dienststätte“ im reisekostenrechtlichen Sinne sei (BVerwG, Urteil vom 24.4.2008, a. a. O., Rn. 10, 17 [zu den vergleichbaren Vorschriften des rheinland-pfälzischen Landesrechts]). „Dienststätte“ sei derjenige Ort, an dem der Beamte gewöhnlich seine Dienstleistungspflicht zu erfüllen habe; an festgelegten Heimarbeitstagen eines zur Telearbeit berechtigten Beamten trete der häusliche Arbeitsplatz als Ort der Dienstleistung an die Stelle des Arbeitsplatzes in der Dienststelle (BVerwG, Urteil vom 24.4.2008, a. a. O., Rn. 18). Aus diesen Ausführungen lässt sich entnehmen, dass bei der Bestimmung des Begriffs der „Dienststätte“ im Sinne des Reisekostenrechts die jeweiligen konkreten Vorgaben des Dienstherrn zum Ort der regelmäßigen Erbringung der Dienstleistung maßgeblich sind (so auch VG Düsseldorf, Urteil vom 7.12.2012, a. a. O., Rn. 68) mit der Folge, dass für einen Beamten, der - wie hier der Kläger - regelmäßig in zwei Feuerwachen eingesetzt wird, an den jeweiligen Tagen entweder die eine oder die andere Wache „Dienststätte“ im reisekostenrechtlichen Sinne ist.
b) Der Kläger dringt mit seinem im Berufungsverfahren noch streitigen Tagegeldbegehren selbständig tragend aber auch deshalb nicht durch, weil ihm - selbst wenn vom Vorliegen einer Dienstreise im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 BRKGMai 2005 ausgehen wollte - aufgrund des Bezugs der sogenannten Feuerwehrzulage keine „Mehraufwendungen für Verpflegung“ im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 BRKGMai 2005 entstanden wären.
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass den Beamten durch eine Dienstreise keine wirtschaftlichen Nachteile, aber auch keine besonderen Vorteile entstehen sollen (BVerwG, Urteil vom 21.6.1989 - BVerwG 6 C 4.87 -, juris Rn. 23; VG Gießen, Urteil vom 8.5.2012 - 5 K 2475/11.GI -, juris Rn. 17). Hiervon ausgehend kommt die Erstattung von Reisekosten in Form des Tagegeldes nur in Betracht, wenn die dienstlich veranlassten Mehraufwendungen für Verpflegung nicht anderweitig abgegolten worden sind. Einen solchen Ausgleich erhielt der Kläger aber bereits aufgrund des im maßgeblichen Zeitraum geltenden Besoldungsrechts, nämlich durch die sogenannte Feuerwehrzulage. Damit ist für die Gewährung eines Tagegeldes als Ersatz von Mehraufwendungen für Verpflegung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 BRKGMai 2005 kein Raum (mehr).
Die Besoldung dient der Alimentation, d. h. der Bestreitung des allgemeinen Lebensunterhalts des Beamten und seiner Familie (BVerwG, Urteil vom 24.1.2013 - BVerwG 5 C 12.12 -, juris Rn. 15), und ist die Gegenleistung des Dienstherrn dafür, dass sich der Beamte mit voller Hingabe der Erfüllung seiner Dienstpflichten widmet (BVerwG, Urteil vom 26.6.2014, a. a. O., Rn. 13 m. w. Nw.). Die Besoldung muss amtsangemessen, also so bemessen sein, dass sie dem Beamten und seiner Familie die Mittel für einen Lebensunterhalt zur Verfügung stellt, der dem Dienstrang, der mit dem Amt verbundenen Verantwortung und der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit entspricht. Der Beamte muss über ein Nettoeinkommen verfügen, das seine rechtliche und wirtschaftliche Unabhängigkeit gewährleistet und über die Befriedigung der Grundbedürfnisse hinaus einen dem Amt angemessenen Lebenszuschnitt ermöglicht (BVerwG, Urteil vom 26.6.2014, a. a. O., Rn. 13 m. w. Nw.). Den aus der Besoldung zu befriedigenden Grundbedürfnissen sind grundsätzlich auch die Aufwendungen für Verpflegung zuzuordnen (BVerwG, Urteil vom 26.6.2014, a. a. O., Rn. 13).
Die in diesem Sinne vom Dienstherrn zu bestimmende Besoldung ist amtsbezogen, d. h. sie wird nach einer in den unterschiedlichen Statusämtern und Besoldungsgruppen zum Ausdruck kommenden Abstufung festgesetzt. Gebieten Unterschiede im konkret-funktionellen Amt eine höhere als die nach diesen Maßstäben für alle Beamten geltende Besoldung, kann der Dienstherr dem durch die Gewährung von Zulagen wie etwa einer Stellenzulage im Sinne des § 42 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes - BBesG - entsprechen (vgl. BVerwG, Vorlagebeschluss vom 11.12.2008 - BVerwG 2 C 121.07 -, juris Rn. 33; Urteil vom 26.6.2014, a. a. O., Rn. 14). Mit einer derartigen Zulage sollen zusätzliche Anforderungen eines Dienstpostens abgegolten werden, die nicht bereits von der allgemeinen Ämterbewertung erfasst sind. Als eine solche Zulage ist etwa die nach Nr. 9 Abs. 1 Satz 1 der Vorbemerkungen zu den Besoldungsordnungen A und B (Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz) gewährte Stellenzulage anzusehen (BVerwG, Urteil vom 24.1.1985 - BVerwG 2 C 9.84 -, juris Rn. 18; Urteil vom 26.6.2014, a. a. O., Rn. 14). Diese sogenannte Polizeizulage wird für die Besonderheiten des Polizeivollzugsdienstes gewährt, die durch das amtsangemessene Grundgehalt nicht erfasst werden. Zu den Besonderheiten zählen die besonderen physischen und psychischen Anforderungen des vollzugspolizeilichen Dienstes wie die Notwendigkeit, sich Gefahren für Leib und Leben auszusetzen oder in extremen Belastungssituationen in kürzester Zeit einschneidende Maßnahmen treffen zu müssen, sowie die damit einhergehenden, in Nr. 9 Abs. 3 der Vorbemerkungen genannten Erschwernisse, also der mit dem Posten- und Streifendienst sowie dem Nachtdienst verbundene Aufwand und der Aufwand für Verzehr (BVerwG, Urteil vom 26.6.2014, a. a. O., Rn. 14). Hieraus ergibt sich, dass der Bereich des Reisekostenrechts nicht betroffen ist, wenn der Betreffende Ersatz von Mehraufwendungen für Verpflegung geltend macht, die mit der typischen Aufgabenwahrnehmung als Polizeivollzugsbeamter verbunden sind und denen im Rahmen der gesetzlich festgelegten Besoldung Rechnung getragen wird. Die Reisekostenvergütung dient nicht dazu, den Beamten von Kosten freizustellen, die durch die Wahrnehmung der für den Dienstposten wesentlichen und prägenden Aufgaben verursacht werden (BVerwG, Urteil vom 26.6.2014, a. a. O., Rn. 12).
Mit Blick auf diese Rechtsprechung kann der Kläger einen reisekostenrechtlichen Ersatz von Mehraufwendungen für Verpflegung in Form des Tagegeldes nicht verlangen, weil die mit seiner Tätigkeit in der I. wache verbundenen Mehraufwendungen für Verpflegung bereits besoldungsrechtlich abgegolten waren.
Der Kläger erhielt im Jahr 2014 unstreitig gemäß Nr. 9 Abs. 1 Satz 1 der Vorbemerkungen der seinerzeitigen Anlage 1a zu § 2 des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes (NBesG) eine Stellenzulage. Nach dieser Vorschrift erhielten Beamte der Besoldungsordnung A in einer Laufbahn der Fachrichtung Feuerwehr, die im Brandbekämpfungs- und Hilfeleistungsdienst standen, nach einer Dienstzeit von einem Jahr in diesem Dienst eine Stellenzulage in Höhe von 66,87 EUR monatlich und nach einer Dienstzeit von zwei Jahren in diesem Dienst eine Stellenzulage in Höhe von 133,57 EUR monatlich. In Nr. 9 Abs. 2 der Vorbemerkungen der seinerzeitigen Anlage 1a zu § 2 NBesG war geregelt, dass durch diese Stellenzulage die Besonderheiten des Brandbekämpfungs- und Hilfeleistungsdienstes der Feuerwehr, insbesondere der mit dem Nachtdienst verbundene Aufwand und der Aufwand für Verzehr, mit abgegolten würden. Dementsprechend ist der seinerzeitige Besoldungsgesetzgeber - eine entsprechende Regelung findet sich auch im derzeit geltenden niedersächsischen Besoldungsrecht (vgl. § 39 NBesG in Verbindung mit Nr. 6 der Anlage 11) - pauschalierend davon ausgegangen, dass bei Feuerwehrbeamten, die im Brandbekämpfungs- und Hilfeleistungsdienst stehen, (auch) Besonderheiten im Hinblick auf ihre Möglichkeit, sich während des Dienstes zu verpflegen, bestehen. Weil Feuerwehrbeamte während des Brandbekämpfungs- und Hilfeleistungsdienstes in längeren Schichten, zu ungünstigen Zeiten und an wechselnden Einsatzorten innerhalb des Stadtgebietes Dienst tun, können sie sich nicht bzw. nicht immer wie ein „durchschnittlicher“ Beamter verpflegen, der sich zuhause unter Rückgriff auf die dort befindlichen Vorräte eine Mahlzeit zubereitet oder der eine zuhause zubereitete Mahlzeit mit auf die Dienststelle nimmt und dort verzehrt; Feuerwehrbeamte sind vielmehr typischerweise mehr als der „durchschnittliche“ Beamte gezwungen, von Dritten zubereitete Mahlzeiten/Getränke käuflich zu erwerben, was regelmäßig teurer als die Selbstzubereitung ist. Mit der Festschreibung der Feuerwehrzulage hat der Gesetzgeber also deutlich gemacht, dass mit der Ausübung der Brandbekämpfungs- und Hilfeleistungstätigkeit der Feuerwehr typischerweise (auch) ein Mehraufwand für Verpflegung verbunden ist, der besoldungsrechtlich abgegolten werden soll. Dementsprechend scheidet wegen desselben - typischen - Sachverhalts, also wegen der mit der Wahrnehmung von Brandbekämpfungs- und Hilfeleistungsdiensten verbundenen Mehraufwendungen für Verzehr, ein Tagegeldanspruch aus; das reisekostenrechtliche Tagegeld zielt vielmehr auf einen Ersatz für atypischen Dienst der jeweiligen Beamten (Martini, a. a. O., 7, 11).
Einen solchen atypischen Dienst hat der Kläger im Streitfall jedoch nicht geleistet, denn er hat auf der I. wache ganz überwiegend im Brandbekämpfungs- und Hilfeleistungsdienst gestanden. Ausweislich des Vermerks der Beklagten vom 21./29. April 2015 (Bl. 52f./Beiakte 001) wurde im streitgegenständlichen Zeitraum (Februar 2014 bis Dezember 2014) die Aufgabe der Sicherstellung des Brandschutzes im Rahmen des N. betriebes auf dem I. B-Stadt-J. aufgrund eines Vertrages zwischen der Beklagten und der I. gesellschaft vom 28. Juni 2001 von der Berufsfeuerwehr der Beklagten wahrgenommen. Nach dem genannten Vermerk hat das Personal der städtischen Berufsfeuerwehr die folgenden brandschutztypischen Tätigkeiten durchgeführt:
- Sicherstellung des Brandschutzes im Rahmen des O. betriebes,
- Überprüfung der Einsatzbereitschaft von Fahrzeugen und Material der I. feuerwehr,
- technische Hilfeleistung am I. (z. B. Aufnahme von übergelaufenem Kraftstoff, Einsatz von Tauchpumpen im I. gebäude nach Unwettern etc.),
- Einsatz bei kommunalen Feuerwehreinsätzen außerhalb der Betriebszeiten des I.,
- Leistung von Erster Hilfe bei medizinischen Notfällen am I.,
- Aus- und Weiterbildung an Feuerwehrgerätschaften und Taktik,
- Unterstützung bei der Bergung von P.,
- Überprüfung und Spülung von Hydranten auf dem I. gelände,
- Durchführung der Objektkunde auf dem I. gelände,
- Durchführung der Öffentlichkeitsarbeit bei Führungen und
- Dienstsport;
als nicht-brandschutztypische Tätigkeiten seien
- die Unterstützung bei der Abfertigung von Q. (z. B. Fahren des Kofferfahrzeugs vom O. steig zum R. und zurück),
- die Reinigung der I. wache inklusive Sanitärbereich und Küche (täglich) und
- die S. abfertigung (selten)
zu nennen. Der Kläger habe alle im Vermerk beschriebenen Tätigkeiten durchgeführt, wobei der eindeutig größere Teil der Tätigkeiten den brandschutztypischen Arbeiten zuzuordnen sei (Bl. 53/Beiakte 001).
Der Kläger hat in dem von ihm persönlich verfassten erstinstanzlichen Schriftsatz vom 24. Dezember 2015 (Bl. 32/GA) erklärt, dass der Vermerk der Beklagten vom 21./29. April 2015 seine Tätigkeiten auf der I. wache zutreffend beschreibe, und in diesem Schreiben auch bestätigt, dass er dort überwiegend brandschutztypische Aufgaben wahrgenommen habe. An dieser - zeitnah nach Klageerhebung erfolgten - Erklärung hält der Senat ihn fest. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 29. Oktober 2019 persönlich bekundet hat, in der I. wache durchaus häufiger mit nicht-brandschutzypischen Aufgaben wie dem Befördern von Gepäck befasst gewesen zu sein, ist dieser Vortrag nicht geeignet, seine vorherige, zeitnah nach Klageerhebung getätigte Aussage, er habe auf der I. wache überwiegend brandschutztypische Aufgaben wahrgenommen, überzeugend zu relativieren. Denn der Kläger hat im Termin vor dem erkennenden Senat auch - in diesem Punkt von der Beklagten unwidersprochen - ausgeführt, der Dienstleistungsvertrag zwischen der Beklagten und der I. gesellschaft sei seinerzeit geschlossen worden, weil ein hinreichender Brandschutz auf dem I. B-Stadt-J. nicht gewährleistet gewesen sei und dies zu einer Schließung des I. hätte führen können. Vor diesem Hintergrund erklärt sich, dass die Aufgabe der Sicherstellung des Brandschutzes im Rahmen des O. betriebes auf dem I. B-Stadt-J. durch Dienstleistungsvertrag der Berufsfeuerwehr B-Stadt übertragen worden ist, welcher der Kläger angehört. Da ein amtsangemessener Einsatz eines Feuerwehrbeamten voraussetzt, dass dieser überwiegend im Brandbekämpfungs- oder Hilfeleistungsdienst tätig ist, war im Dienstleistungsvertrag vorgesehen, dass nicht-brandschutztypische Tätigkeiten in der I. wache nur unter Einhaltung der Einsatzbereitschaft der I. feuerwehr von Mitarbeitern der Berufsfeuerwehr B-Stadt durchgeführt werden konnten (vgl. Vermerk der Beklagten vom 21./29.4.2015, Bl. 52/Beiakte 001). Dass der Kläger seinerzeit gegenüber der Beklagten als seiner Dienstherrin geltend gemacht hätte, im Rahmen seiner Tätigkeit in der I. wache nicht amtsangemessen beschäftigt gewesen zu sein, also nicht überwiegend Brandschutzaufgaben wahrgenommen zu haben, ist nicht ersichtlich. Soweit er in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat damit argumentiert hat, es habe dort (glücklicherweise) nicht immer Brandeinsätze gegeben, folgt hieraus keineswegs zwingend, dass er als Mitglied der Berufsfeuerwehr in der I. wache nicht überwiegend mit brandschutztypischen Aufgaben befasst gewesen wäre. Denn auch ein Bereithalten für etwaige Einsätze, welche nach dem Dienstleistungsvertrag immer gewährleistet sein musste und jeder nicht-brandschutztypischen Aufgabenwahrnehmung vorzugehen hatte, stellt eine brandschutztypische Aufgabe dar.
Soweit der Kläger in seiner Berufungserwiderung darauf hingewiesen hat, er habe für den Einsatz am I. besondere Ausbildungen und Lehrgänge für I. feuerwehren absolviert und sich damit für die am I. erforderlichen Tätigkeiten, die nicht zu den üblichen Tätigkeiten der städtischen Berufsfeuerwehr gehörten, qualifiziert, ändert dies nichts daran, dass die Tätigkeit, für die der Kläger gesondert ausgebildet worden ist, der Wahrnehmung brandschutztypischer Aufgaben - wenn auch bezogen auf die Besonderheiten des I. betriebs - dienten. Der Umstand, dass der I. privatrechtlich betrieben wird und der Kläger dort aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung seiner Dienstherrin mit der I. betreibergesellschaft eingesetzt war, spielt für die Frage, ob er in der I. wache überwiegend im Brandbekämpfungs- und Hilfeleistungsdienst stand und damit typischen Dienst verrichtet hat, ebenfalls keine Rolle. Der mit dem überwiegenden Brandbekämpfungs- und Hilfeleistungsdienst verbundene Mehraufwand des Klägers für Verzehr ist daher entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts (UA, S. 11) durch die „Feuerwehrzulage“ abgegolten und deshalb reisekostenrechtlich nicht (mehr) relevant.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Dabei ist es angezeigt, die Kostenentscheidung einheitlich - das heißt unter Einbeziehung des im ersten Rechtszug und im Zulassungsverfahren noch streitigen Begehrens des Klägers sowie der im Berufungsverfahren noch streitigen Frage, ob dem Kläger ein Tagegeldanspruch in Höhe von 624,00 EUR zusteht - auszuwerfen. Danach trägt der Kläger die gesamten Verfahrenskosten, weil er im Ergebnis mit seinem ursprünglichen Verpflichtungsbegehren, ihm Tagegeld in Höhe von 1.248,00 EUR zu gewähren, vollumfänglich unterlegen ist.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10 der Zivilprozessordnung - ZPO -.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO, § 63 Abs. 3 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG), § 127 des Beamtenrechtsrahmengesetzes (BRRG) liegen nicht vor.
Beschluss
Der Streitwert für den zweiten Rechtszug wird für den Zeitraum vom 2. Dezember 2016 bis zum 10. Juni 2018 auf 1.248,00 EUR und ab dem 11. Juni 2018 auf 624,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Streitwertfestsetzung hat ihre Grundlage in §§ 40, 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes - GKG - .
Der zweite Rechtszug ist mit dem Zulassungsantrag des Klägers vom 2. Dezember 2016, an diesem Datum beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht per Telefax eingegangen (Bl. 65/GA), eingeleitet worden. Der Kläger hatte im erstinstanzlichen Verfahren die Gewährung von Tagegeld in Höhe von insgesamt 1.248,00 EUR (12,00 EUR/Tag x 2 Tage = 24,00 EUR; 24,00 EUR x 52 Dienste = 1.248,00 EUR) begehrt und nach dem verwaltungsgerichtlichen Urteil in Höhe von 624,00 EUR obsiegt (52 Dienste x 12,00 EUR/Tag = 624,00 EUR); dementsprechend war er bei Stellung seines Antrags auf Zulassung der Berufung am 2. Dezember 2016 (nur) in Höhe der fehlenden 624,00 EUR beschwert. Nachdem die - durch den klagstattgebenden Teil des verwaltungsgerichtlichen Urteils in Höhe von 624,00 EUR beschwerte - Beklagte am 5. Dezember 2016 ebenfalls einen Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt hatte (Bl. 78/GA), war ab diesem Zeitpunkt wieder das gesamte, auf die Gewährung von Tagegeld in Höhe von 1.248,00 EUR gerichtete Klagebegehren streitig. Aufgrund der Teilzulassung im Beschluss des Senats vom 11. Juni 2018 ist der den Kläger beschwerende, klagabweisende Teil des verwaltungsgerichtlichen Urteils (in Höhe von 624,00 EUR) in Rechtskraft erwachsen, so dass sich der Streitwert seit dem 11. Juni 2018 lediglich nach dem noch in Streit befindlichen klagstattgebenden Teil des verwaltungsgerichtlichen Urteils bemisst und demnach 624,00 EUR beträgt.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).