Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 29.10.2019, Az.: 4 LA 217/19

Gewährung von abgeleitetem Schutz nach § 26 AsylG für Familienangehörige bei einer sog. "Ableitungskette"

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
29.10.2019
Aktenzeichen
4 LA 217/19
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2019, 38964
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Lüneburg - 13.06.2019

Fundstellen

  • AUAS 2020, 8-10
  • InfAuslR 2020, 41-42
  • ZAR 2019, 397

Amtlicher Leitsatz

§ 26 Abs. 4 Satz 2 AsylG ist weit auszulegen. Er schließt die Gewährung von abgeleitetem Schutz nach § 26 AsylG von einem Familienangehörigen, der diesen Schutzstatus selbst nur über § 26 AsylG erhalten hat, über den ausdrücklich geregelten Fall der Ableitung des Schutzes zugunsten eines Kindes hinaus auch für andere Familienangehörige aus (Anschluss an Bay. VGH, Urt. v. 26.4.2018 - 20 B 18.30332 -; OVG Saarland, Urt. v. 21.3.2019 - 2 A 7/18 -; vgl. zur bereits nach § 26 AsylVfG a. F. unzulässigen Bildung von sog. "Ableitungsketten" BVerwG, Urt. v. 16.8.1993 - 9 C 7.93 -).

Tenor:

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Lüneburg - Einzelrichterin der 6. Kammer - vom 13. Juni 2019 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten des Berufungszulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil hat keinen Erfolg. Denn der von dem Kläger geltend gemachte Berufungszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) ist von ihm nicht hinreichend dargelegt worden und liegt zudem auch nicht vor.

Eine Rechtssache ist nur dann im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG grundsätzlich bedeutsam, wenn sie eine höchstrichterlich oder obergerichtlich bislang noch nicht beantwortete Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die im Rechtsmittelverfahren entscheidungserheblich ist und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts einer fallübergreifenden Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf (vgl. Senatsbeschl. v. 5.11.2018 - 4 LA 215/18 -, v. 14.12.2017 - 4 LA 147/17 -, v. 20.8.2015 - 4 LA 107/15 - u. v. 21.7.2015 - 4 LA 224/15 -; GK-AsylG, § 78 Rn. 88 ff. m. w. N.; Hailbronner, Ausländerrecht, Kommentar, § 78 AsylG Rn. 15 ff. m. w. N.). Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache ist daher nur dann im Sinne des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG dargelegt, wenn eine derartige Frage konkret bezeichnet und darüber hinaus erläutert worden ist, warum sie im angestrebten Berufungsverfahren entscheidungserheblich und klärungsbedürftig wäre und aus welchen Gründen ihre Beantwortung über den konkreten Einzelfall hinaus dazu beitrüge, die Rechtsfortbildung zu fördern oder die Rechtseinheit zu wahren. Des Weiteren muss substantiiert dargetan werden, warum die aufgeworfene Frage im Berufungsverfahren anders als im angefochtenen Urteil zu entscheiden sein könnte und - im Falle einer Tatsachenfrage - welche neueren Erkenntnismittel eine anderslautende Entscheidung nahelegen (vgl. Senatsbeschl. v. 5.11.2018 - 4 LA 215/18 -, v. 14.12.2017 - 4 LA 147/17 -, v. 20.8.2015 - 4 LA 107/15 - u. v. 21.7.2015 - 4 LA 224/15 -; GK-AsylG, § 78 Rn. 591 ff. m. w. N.).

Der Kläger hat als grundsätzlich bedeutsam die Frage bezeichnet,

"ob entgegen dem insofern eindeutigen Wortlaut des § 26 IV AsylG, der ausdrücklich nur von Kindern, nicht aber von Erwachsenen, Ehepartnern oder Lebenspartnern oder einem Elternteil eines Ausländers, der selbst abgeleitet von einem Stammberechtigten nach § 26 II oder III AsylG anerkannt worden ist, spricht, dennoch auch für diese die Anwendung der § 26 II und III AsylG im Wege einer insofern weiten Auslegung (wie in dem angegriffenen Urteil) ausgeschlossen werden dürfen."

Er hat aber nicht in ausreichender Weise Gesichtspunkte dargelegt, die dafür sprechen, dass diese Frage im Berufungsverfahren anders als in dem angefochtenen Urteil zu entscheiden sein könnte. Das Verwaltungsgericht hat seine Ansicht, dass § 26 Abs. 4 Satz 2 AsylG über seinen Wortlaut hinaus im Fall einer sog. "Ableitungskette" nicht nur für Kinder, sondern auch für andere Familienmitglieder die Gewährung von Familienasyl oder von internationalem Schutz für Familienangehörige ausschließt, mit Verweisen unter anderem auf das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 24. April 2018 (- 20 B 18.30332 -, veröffentlicht in juris und frei zugänglich abrufbar auf https://www.gesetze-bayern.de/Search/Hitlist) und auf das zum früheren § 26 AsylVfG ergangene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. August 1993 (- 9 C 7.93 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 163 = NVwZ 1994, 504) begründet. Damit hat sich das Verwaltungsgericht die rechtlichen Argumentationen, auf die diese beiden Entscheidungen gestützt worden sind, zu Eigen gemacht. Für eine substantiierte Darlegung der Klärungsbedürftigkeit hätte es daher einer näheren inhaltlichen Auseinandersetzung mit diesen beiden veröffentlichten und somit für den Kläger zugänglichen Entscheidungen bedurft, insbesondere mit der sehr eingehend begründeten Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zur heutigen Rechtslage. Hieran fehlt es aber gänzlich.

Im Übrigen schließt sich der Senat der aus seiner Sicht vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof in der oben genannten Entscheidung überzeugend begründeten Ansicht an, dass § 26 Abs. 4 Satz 2 AsylG weit auszulegen ist und die Gewährung von abgeleitetem Schutz nach § 26 AsylG von einem Familienangehörigen, der diesen Schutzstatus selbst nur über § 26 AsylG erhalten hat, über den ausdrücklich geregelten Fall der Ableitung des Schutzes zugunsten eines Kindes hinaus auch für andere Familienangehörige ausschließt (so auch OVG Saarland, Urt. v. 21.3.2019 - 2 A 7/18 -). Die vom Kläger aufgeworfene Frage ist damit eindeutig zu bejahen, so dass es keiner Durchführung eines Berufungsverfahrens zu ihrer grundsätzlichen Klärung bedarf (vgl. Senatsbeschl. v. 17.1.2019 - 4 LA 271/18 -; GK-AsylG, § 78 Rn. 117, 150).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und § 83b AsylG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 80 AsylG).