Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 11.10.2019, Az.: 1 LA 74/18

Streit um die Untersagung der Nutzung einer Freifläche als Lagerplatz; Verhältnismäßigkeit einer Nutzungsuntersagung; Gefährdung des Gebietscharakters durch ungenehmigte Nutzung

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
11.10.2019
Aktenzeichen
1 LA 74/18
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2019, 39043
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2019:1011.1LA74.18.00

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hannover - 15.02.2018 - AZ: 12 A 4124/15

Fundstellen

  • NVwZ-RR 2020, 305
  • NordÖR 2019, 611

Tenor:

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover - 12. Kammer - vom 15. Februar 2018 wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Klägerin wendet sich gegen die Untersagung der Nutzung einer Freifläche als Lagerplatz für ihren Dachdeckerbetrieb. Sie meint, insbesondere zwischenzeitlich eingeleitete Legalisierungsbemühungen ihrerseits stünden der Aufrechterhaltung des Nutzungsverbots entgegen.

2

Die Klägerin führt einen Dachdeckerbetrieb in A-Stadt. Das ursprüngliche Betriebsgelände liegt südlich eines von der D. abgehenden Stichweges und wird dort im Wesentlichen in einer 1989 für einen relativ bescheidenen Betriebsumfang (u.a. keine Produktionstätigkeit, Betrieb durch drei Familienmitglieder ohne weitere Angestellte, keine Wochenendtätigkeit) genehmigten Halle ausgeübt. Nach der Jahrtausendwende erweiterte sich der Betrieb erheblich, beschäftigt heute 12 Angestellte und führt neben Dachdecker- insbesondere auch Zimmermannsarbeiten aus. Das nördlich des Stichwegs in einem durch Bebauungsplan festgesetzten allgemeinen Wohngebiet gelegene Flurstück E. wird wohl seit 2000, jedenfalls aber seit 2003 als Lagerplatz genutzt und ist mit mehreren Hochregalen sowie einem Mast mit Scheinwerfer versehen. Eine Baugenehmigung hierfür gibt es nicht.

3

Nach Beschwerden der Eigentümer des Nachbargrundstücks F. untersagte der Beklagte mit Bescheid vom 23.9.2014 die Nutzung des Flurstücks E. zum Lagern, Abstellen oder Ausstellen von Gegenständen und ordnete die Beseitigung der Anlagenteile des Lagerplatzes (insbesondere Regale und Beleuchtungsanlagen) an. Einen von der Klägerin erhobenen Widerspruch wies er mit Widerspruchsbescheid vom 21.7.2015 zurück. In der Begründung beider Bescheide heißt es, die Nutzung werde ohne die erforderliche Genehmigung ausgeübt und sei auch nicht genehmigungsfähig. Sein Ermessen übe der Beklagte zugunsten eines Einschreitens aus. Dies sei verhältnismäßig, da die Nutzung die Nachbarschaft mit erheblichen Immissionen beeinträchtige und die Allgemeinheit ein das Nutzungsinteresse der Klägerin überwiegendes Interesse am Erhalt des Wohngebietscharakters der Umgebung habe.

4

Parallel dazu untersagte der Beklagte mit Bescheid vom 11.3.2015 die Nutzung des Flurstücks E. als Produktionsstätte und Arbeitsfläche für den Zimmereibetrieb. Ein diesen Bescheid bestätigendes Urteil ist nach Rücknahme eines dagegen gerichteten Rechtsmittels am 26.7.2018 rechtskräftig geworden.

5

Gegen die Nutzungsuntersagung vom 23.9.2014 - Lagerplatz - hat die Klägerin am 14.8.2015 Klage erhoben. Im Laufe des Klageverfahrens hat die Klägerin das Wohngrundstück Mühlenstraße 14 erworben. Die Gemeinde A-Stadt hat ein Verfahren zur Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans für den Betrieb der Klägerin eingeleitet. Die Klägerin hat den Zimmereizweig ihres Betriebes auf einen externen Standort verlagert und nutzt den Altstandort einschließlich des Flurstücks E. nach eigenen Angaben nur noch für den Dachdeckerbetrieb.

6

Mit Urteil vom 15.2.2018 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Nutzungsuntersagung sei rechtmäßig. Sie sei hinreichend bestimmt. Die Voraussetzungen einer Nutzungsuntersagung lägen vor. Die Nutzung sei nicht genehmigt. Sie sei auch - darauf komme es an, da der Beklagte seinen Bescheid hierauf gestützt habe - materiell baurechtswidrig. Als Teil eines störenden Handwerksbetriebes sei die Lagernutzung im allgemeinen Wohngebiet nicht zulässig. Der Beklagte habe das ihm eingeräumte Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Ob insoweit auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung oder den der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen sei, könne dahinstehen. Die Verfügung sei jedenfalls nicht durch den Erwerb des Grundstücks F. ermessensfehlerhaft geworden. Der Beklagte habe sich bei seinen Ermessenserwägungen in erster Linie vom Allgemeininteresse am Erhalt des festgesetzten Wohngebietscharakters des Grundstücks und seiner Umgebung sowie der dadurch bedingten Wohnqualität leiten lassen. Auch die angesprochenen Belästigungen durch Lärm, Staub und Licht beträfen nicht nur das Grundstück F.. Auch die Anordnung der Beseitigung der Anlagenteile des Lagerplatzes, also der Regale und Beleuchtung, sei verhältnismäßig, zumal die Beseitigung ohne Substanzverlust möglich sei.

II.

7

Der dagegen gerichtete, auf den Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

8

Ernstliche Zweifel in diesem Sinne sind dann dargelegt, wenn es dem Rechtsmittelführer gelingt, wenigstens einen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit plausiblen Gegenargumenten derart in Frage zu stellen, dass sich dadurch etwas am Entscheidungsergebnis ändern könnte. Überwiegende Erfolgsaussichten sind nicht erforderlich, da das Zulassungs- das Berufungsverfahren nicht vorwegnehmen soll. Es genügt, ist aber auch erforderlich, dass sich das Ergebnis des Berufungsverfahrens zumindest als offen darstellt. Das ist hier nicht der Fall.

9

Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass die Ermessensentscheidung des Beklagten, bauaufsichtlich gegen die Lagernutzung einzuschreiten, vor dem Hintergrund der von ihr nach Erlass des Widerspruchsbescheides entfalteten Legalisierungsbemühungen einschließlich des "Auskaufs" der ursprünglich beschwerdeführenden Nachbarn nicht mehr haltbar sei. Da die Nutzungsuntersagung ein Dauerverwaltungsakt sei, sei maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheids der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung. Dass der Beklagte in der mündlichen Verhandlung erklärt habe, er hätte den Bescheid auch allein auf Grundlage der - unstreitig fortbestehenden - formellen Baurechtswidrigkeit der Nutzung erlassen, sei nicht nach § 114 Satz 2 VwGO berücksichtigungsfähig, da hier nicht bloß Ermessenserwägungen ergänzt, sondern die Eingriffsschwelle abgesenkt werde. Das sei nicht zulässig. Jedenfalls sei es unverhältnismäßig, die Nutzungsuntersagung allein auf die formelle Baurechtswidrigkeit zu stützen. Gegen die Verhältnismäßigkeit sprächen die Dauer der ungenehmigten Nutzung, der Umstand, dass keine Zimmermannsutensilien mehr gelagert würden, keine Nachbarbeschwerden mehr vorlägen, die Klägerin einen erfolgversprechenden Legalisierungsversuch durch vorhabenbezogenen Bebauungsplan unternommen habe und der Beklagte im Verfahren 12 A 12966/14 vertrauensbegründend erklärt habe, allein die formelle Baurechtswidrigkeit reiche für ein Einschreiten nicht aus.

10

Diese Ausführungen vermögen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils zu begründen.

11

Dabei kann dahinstehen, ob der Beklagte in der mündlichen Verhandlung seine Ermessenserwägungen in zulässiger Weise dahingehend ergänzt hat, dass er die Nutzungsuntersagung und Beseitigungsverfügung auch selbständig tragend auf die formelle Baurechtswidrigkeit des Lagerplatzes stütze, und ob eine solcherart begründete Verfügung verhältnismäßig wäre. Denn bereits die ursprünglichen Ermessenserwägungen des Beklagten werden durch die von der Klägerin in der Zulassungsantragsbegründung angesprochenen Entwicklungen nicht in Frage gestellt.

12

Das gilt zunächst, soweit die Klägerin darauf verweist, sie habe das Grundstück der Nachbarn F., die im Vorfeld des Erlasses der Nutzungsuntersagung besonders vehement ein bauaufsichtliches Einschreiten gefordert hatten, gekauft. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass der Beklagte seine Entscheidung, gegen die Nutzung einzuschreiten, nicht allein mit Belangen der Eigentümer des Wohnhauses Mühlenstraße 14 begründet hat, sondern allgemein mit der Betroffenheit angrenzender Nachbarn; solche sind - etwa nördlich des Flurstücks E. - auch nach dem Kauf des Grundstücks F. noch vorhanden. Zusätzlich hat der Beklagte auf das - von konkreten Störungen unabhängige - öffentliche Interesse am Erhalt des Gebietscharakters verwiesen. Diese Begründungen greifen auch nach dem Wegzug einzelner Nachbarn noch. Der Umstand, dass nicht alle Nachbarn aktiv Beschwerden gegen die Nutzung des Klägers geführt haben, bedeutet nicht, dass keine Störungen entstehen können; erst recht bleibt es bei der Gefährdung des Gebietscharakters.

13

Anlass zu einer Überprüfung seiner Ermessenserwägungen musste dem Beklagten auch nicht der Umstand geben, dass inzwischen seine Verfügung vom 11.3.2015, mit der er der Klägerin die Nutzung des Flurstücks E. als Produktionsstätte und Arbeitsfläche für den Zimmereibetrieb untersagt hatte, bestandskräftig geworden ist und die Klägerin sich entschlossen haben will, den Zimmereizweig ihres Betriebes - einschließlich des diesbezüglichen Teils des Lagers - dauerhaft an einen Außenstandort zu verlagern. Denn es deutet nichts darauf hin, dass der Beklagte die streitgegenständliche Nutzungsuntersagung nur mit Blick auf die von der Lagerung von Zimmereibedarf, nicht aber auf die von der Lagerung von Dachdeckereibedarf ausgehenden Störungen ausgesprochen hat. Die Klägerin hat auch nicht in einer den Anforderungen an Zulassungsvortrag genügenden Weise dargelegt, dass solche Störungen angesichts der "freiwilligen" Reduktion des Nutzungsspektrums des Lagerplatzes nicht mehr zu erwarten seien. Auch die Ablagerung und das Aufnehmen (nur) von Dachpfannen sind, wenn sie für einen Betrieb der hier in Rede stehenden Größe erfolgen, im Freien grundsätzlich nicht wohngebietsverträglich.

14

Der Versuch, das Vorhaben durch Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans materiell-rechtlich zu legalisieren, musste dem Beklagten ebenfalls keinen Anlass geben, seine Ermessenserwägungen in Frage zu stellen. Es mag sein, dass die Verhältnismäßigkeit einer auf die materiell-rechtliche Baurechtswidrigkeit gestützten bauaufsichtlichen Verfügung dann fraglich ist, wenn eine Legalisierung mit großer Sicherheit kurz bevorsteht. Sofern, wie hier, diese Legalisierung die Aufstellung eines Bebauungsplans voraussetzt, kann dies aber frühestens dann angenommen werden, wenn der Bebauungsplanentwurf die formelle und materielle Planreife nach § 33 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 BauGB erreicht hat. Davon kann nach dem Zulassungsvorbringen keine Rede sein. Vielmehr legt die Klägerin selbst ein Schreiben der Gemeinde A-Stadt vor, in dem es heißt, es müsse "davon ausgegangen werden, dass die Fortsetzung des Bebauungsplanverfahrens - soweit überhaupt möglich - mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden" sein werde. Aus dem gleichfalls vorgelegten Schreiben vom 11.12.2018 ergibt sich, dass noch nicht einmal feststeht, ob ein vorhabenbezogener oder ein Angebotsbebauungsplan für das ganze Quartier aufgestellt werden soll. Eine solch ungewisse Perspektive rechtfertigt es nicht, ein Absehen von einer Nutzungsuntersagung zu überdenken.

15

Soweit die Klägerin den Zeitraum betont, in dem sie die nun untersagte Nutzung unbeanstandet ohne Baugenehmigung und im Widerspruch zu materiellem Baurecht ausgeübt hat, ist dies kein nach Erlass des Widerspruchsbescheides hinzugetretener Umstand. Der Beklagte hätte ihn bereits im Rahmen des Ausgangs- und Widerspruchsverfahrens berücksichtigen können, hat dies aber zu Recht nicht getan. Die bloße langjährige passive Duldung eines baurechtswidrigen Zustandes begründet kein schutzwürdiges Vertrauen darauf, dass diese auch künftig erfolgen werde. Bauaufsichtliche Einschreitensbefugnisse bestehen im öffentlichen Interesse und unterliegen - anders als der subjektiv-rechtliche Anspruch des Nachbarn auf Einschreiten - nicht der Verwirkung. Anderes kann lediglich dann gelten, wenn die Bauaufsichtsbehörde durch ausdrücklich erklärte, "aktive" Duldung einen entsprechenden Vertrauenstatbestand geschaffen hat. Umstände, die als aktive Duldung der klägerischen Nutzung gedeutet werden könnten, sind jedoch nicht vorgetragen.

16

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

17

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.

18

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).