Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 09.10.2019, Az.: 1 LB 147/17

Allgemeines Wohngebiet, faktisches; Außenwerbung; Einfügen; erhebliche Belästigung; Fremdwerbeanlage; Genehmigungsverfahren, vereinfachtes; Kfz-Handel; Kraftfahrzeugwerkstatt; Mischgebiet, faktisches; Rechtsschutzbedürfnis; Sachentscheidungsinteresse; Umgebung, nähere; Zulässigkeit, bauordnungsrechtliche; Zulässigkeit, bauplanungsrechtliche

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
09.10.2019
Aktenzeichen
1 LB 147/17
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2019, 69934
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 21.09.2016 - AZ: 4 A 2243/14

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Zur bauplanungsrechtlichen und bauordnungsrechtlichen Zulässigkeit einer Fremdwerbeanlage im unbeplanten Innenbereich.

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Oldenburg - Berichterstatterin der 4. Kammer - vom 21. September 2016 (4 A 2243/14) wird geändert. Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 31. März 2014 in Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 12. Juni 2014 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin die beantragte Baugenehmigung zur Errichtung einer statischen, doppelseitigen, beleuchteten Werbeanlage auf Monofuß auf der Liegenschaft C., F. Straße 263, gemäß näherer Darstellungen in den Bauvorlagen zu erteilen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung einer Fremdwerbeanlage.

Die Klägerin, ein Unternehmen der Außenwerbung, beantragte Anfang März 2014 bei der Beklagten die Erteilung einer Baugenehmigung für das Vorhaben „Errichtung einer beleuchteten, statischen, doppelseitigen Werbeanlage auf Monofuß für wechselnden Plakatanschlag“ (sog. City-Star-Board mit einer Gesamthöhe von 5,50 m) auf dem im Stadtteil G. von C. gelegenen Grundstück F. Straße 263 (Gemarkung G. Flur 6 Flurstück 117/3). Dem im vereinfachten Genehmigungsverfahren gestellten Antrag war eine vom 7. Januar 2014 datierende Einverständniserklärung des Grundstückseigentümers beigefügt. Das mehr als 1.000 qm große Baugrundgrundstück, für das bauplanungsrechtliche Festsetzungen nicht bestehen, grenzt auf einer Länge von etwa 60 m nordöstlich an die F. Straße an. In dem im nördlichen Grundstücksteil direkt an der straßenseitigen Grundstücksgrenze errichteten Gebäude ist auf der Grundlage einer am 25. November 2013 für das Bauvorhaben „Umnutzung von Gaststätte in Sozialpädagogische Einrichtung und Wohnungen“ erteilten Genehmigung eine Mutter-/Vater- und Kind-Betreuung untergebracht. Im südlichen Grundstücksbereich befindet sich eine Stellplatzanlage, die als der Betreuungseinrichtung dienend von der Baugenehmigung mitumfasst wird. Hier soll die von der Klägerin geplante Werbeanlage 13 m von der südlichen Grundstücksgrenze entfernt an der vorderen Grundstücksgrenze quer zur Straße errichtet werden.

Dem Baugrundstück direkt gegenüber - auf der südwestlichen Seite der F. Straße unter der Hausnummer 270 - wird eine Kfz-Service-Werkstatt betrieben. Für das durch Bebauungsplan D 76 B2 aus dem Jahr 1972 als Allgemeines Wohngebiet ausgewiesene Grundstück wurden am 15. April 1976 - unter verschiedenen „Besonderen Bedingungen“ - ein Bauschein für die Errichtung einer Pflegehalle und am 21. Mai 2014 - ebenfalls unter Auflagen - eine Baugenehmigung für den Anbau eines Bremsenprüfstandes und einer Überdachung erteilt.

Den Bauantrag der Klägerin lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 31. März 2014 ab. Das Bauvorhaben sei bauplanungsrechtlich nicht genehmigungsfähig. Insbesondere sei es nach der Art der baulichen Nutzung gemäß § 34 Abs. 2 BauGB nicht zulässig. Die Eigenart der näheren Umgebung entspreche nämlich einem Allgemeinen Wohngebiet. Eine bauordnungsrechtliche Zustimmung könne ebenfalls nicht erfolgen. Schon § 50 Abs. 4 Nr. 1 NBauO stehe der Errichtung einer Fremdwerbeanlage auf dem Grundstück entgegen. Zudem sei bei dem geplanten Standort eine Beeinträchtigung des Verkehrs nicht auszuschließen. Hieraus ergebe sich ein Verstoß gegen § 50 Abs. 2 NBauO.

Den von der Klägerin am 3. Mai 2014 eingelegten Widerspruch wies die Beklagte unter Wiederholung und Vertiefung ihrer Ausführungen durch Widerspruchsbescheid vom 12. Juni 2014 zurück. Ergänzend heißt es, dass das Vorhaben bereits deswegen nicht zu realisieren sei, weil die Pkw-Stellflächen auf dem Baugrundstück Bestandteil der für die Sozialpädagogische Einrichtung erteilten Baugenehmigung seien. Bauordnungsrechtlich komme hinzu, dass die beantragte Werbeanlage aufgrund von in der Nähe befindlichen weiteren Werbeanlagen eine nicht hinnehmbare Häufung provoziere.

Zur Begründung ihrer am 7. Juli 2014 erhobenen Klage auf Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung der beantragten Baugenehmigung, der diese entgegengetreten ist, hat die Klägerin an ihrer schon im Widerspruchsverfahren vertretenen Ansicht festgehalten, dass ihr Vorhaben sowohl bauplanungs- als auch bauordnungsrechtlich zulässig sei. Entgegen der Auffassung der Beklagten stelle sich die nähere Umgebung des geplanten Standortes nicht als Allgemeines Wohngebiet dar. Es handele sich um ein faktisches Mischgebiet. Die Werbeanlage im deutschlandweit gängigen Euroformat belästige auch weder durch Größe noch aufgrund Häufung. Eine verkehrsgefährdende Wirkung sei angesichts der nicht schwierigen Verkehrsführung gleichfalls nicht gegeben.

Nach Durchführung eines Erörterungstermins mit Inaugenscheinnahme am 28. Januar 2016 wies das Verwaltungsgericht Oldenburg - Berichterstatterin der 4. Kammer - die Klage durch Urteil im schriftlichen Verfahren vom 21. September 2016 (4 A 2243/14) ab. Ein Anspruch der Klägerin auf Erteilung der begehrten Baugenehmigung sei nicht gegeben. Denn ihrem Vorhaben stünden bauordnungsrechtliche Vorschriften entgegen. Zwar verstoße es nicht gegen § 50 Abs. 4 (Nr. 1) NBauO. Entgegen der Ansicht der Beklagten sei die nähere Umgebung, die sich nach gerichtlicher Einschätzung entlang der F. Straße von der Einmündung der H. straße bis zur Fußgängerampel auf Höhe des Hauses Nr. 257 und in nordöstlicher Richtung bis zum I. weg/Verbindung J. Weg erstrecke, nicht als faktisches Allgemeines Wohngebiet zu bewerten. Dem stehe die auf dem Grundstück Nr. 270 vorhandene Kfz-Service-Werkstatt entgegen, bei der es sich um eine für ein Allgemeines Wohngebiet untypische, gebietsfremde Nutzungsform handele, die aufgrund ihres Umfanges und des Ausmaßes der von dem Betrieb hervorgerufenen Störungen in einem Allgemeinen Wohngebiet auch nicht ausnahmsweise zulässig sei. Anzunehmen sei vielmehr eine Gemengelage, die keinem der Baugebiete der Baunutzungsverordnung zuzuordnen sei. Das Bauvorhaben der Klägerin widerspreche allerdings § 50 Abs. 2 NBauO. Angesichts der im Bereich der dem Baugrundstück gegenüberliegenden Kfz-Service-Werkstatt vorhandenen Eigenwerbeanlagen würde durch das Vorhaben eine erheblich belästigende Häufung von Werbeanlagen eintreten. So seien an der zum Vorhabenstandort gerichteten Gebäudewand der Werkstatt bereits mehrere Werbetafeln angebracht. Ein Werbebanner führe im oberen Bereich um das einstöckige Gebäude F. Straße 270 herum, zwei weitere Werbetafeln seien an der dem Vorhabenstandort zugewandten Gebäudeseite angebracht. Zudem befänden sich an der Einmündung K. Weg/F. Straße eine weitere Eigenwerbeanlage sowie zwei Fahnenmasten. Die unmittelbare Nachbarschaft sei ganz wesentlich durch Wohnbebauung und Anlagen für soziale Zwecke geprägt. Aufgrund ihrer Größe und ihrer Beleuchtung stelle die beantragte Werbeanlage ein wesensfremdes Gebilde dar, das gestalterisch und optisch dominieren und in der Zusammenschau mit den bereits vorhandenen Anlagen das hinnehmbare Maß an Beeinträchtigung überschreiten würde. Hiernach könne dahingestellt bleiben, ob das Bauvorhaben der Klägerin darüber hinaus zu unzumutbaren Verkehrsbehinderungen führen würde.

Auf den fristgerechten, u.a. auf § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützten Antrag der Klägerin hat der Senat mit Beschluss vom 18. September 2017 (1 LA 152/16), der Klägerin zugestellt am 27. September 2017, die Berufung zugelassen. Zur Begründung heißt es, der Klägerin sei es gelungen, mit ihrer Antragsbegründung die Feststellung des Verwaltungsgerichts, von der Werbeanlage werde eine erhebliche Belästigung ausgehen, die nach § 50 Abs. 2 NBauO einer Genehmigungserteilung entgegenstehe, ernstlich in Zweifel zu ziehen. Den durchaus überzeugenden Urteilsausführungen setze die Klägerin gleichermaßen überzeugend entgegen, das Verwaltungsgericht habe die örtlichen Umstände nicht vollumfänglich gewürdigt und sei deshalb von einem unzutreffenden Grad an Ruhe und Erholung ausgegangen, der am Vorhabenstandort erwartet werden könne. Hierzu habe die Klägerin (u.a.) vorgetragen, dass es sich bereits nicht um eine von Wohnbebauung dominierte nähere Umgebung, sondern aufgrund der an der Straße vorhandenen gewerblichen Nutzungen um ein Mischgebiet handele. Darüber hinaus sei die F. Straße eine Durchgangsstraße, so dass bereits deshalb das Bedürfnis nach Ruhe und Erholung nicht mit dem in einem Erholungs- oder Allgemeinen Wohngebiet vergleichbar sei. Zudem befinde sich die Kfz-Service-Werkstatt auf der dem Vorhaben gegenüberliegenden Straßenseite, so dass die dort vorhandenen Werbeanlagen, je nachdem, aus welcher Richtung man sich nähere, mit dem Vorhaben allenfalls eingeschränkt wahrnehmbar seien. Welche dieser beiden Auffassungen zutreffe, vermöge der Senat im Zulassungsverfahren nicht zu entscheiden. Aus den vorhandenen Erkenntnismitteln lasse sich insbesondere nicht abschließend beurteilen, in welchem Umfang der unbefangene Betrachter nach den gegebenen Örtlichkeiten Ruhe und Erholung erwarten könne und ob das immerhin 5,50 m hohe Vorhaben im Hinblick auf die vorhandene Bebauung den Anforderungen des § 50 Abs. 2 NBauO noch genüge.

Die Klägerin hat die Berufung unter dem 24. Oktober 2017 begründet. Sie vertritt die Auffassung, dass zwar möglicherweise eine Häufung von Werbeanlagen angenommen werden könne, eine erhebliche Belästigung aber nicht vorliege. Auch habe das Verwaltungsgericht die bauplanungsrechtlich relevante nähere Umgebung zu eng gezogen. Der maßgebliche Bereich dürfte sich in nördliche Richtung bis zu dem etwa 100 m vom Vorhabenstandort entfernt liegenden Grundstück F. Straße 253 erstrecken, wo u.a. das sehr großflächige Blumengeschäft L. vorhanden sei und dem südlich vorgelagert auch noch das Hotel M. vorstehe. In südlicher Richtung sei jedenfalls die N. -Tankstelle auf dem ebenfalls ungefähr 100 m vom geplanten Standort der Werbeanlage entfernt liegenden Grundstück F. Straße 284 einzubeziehen. Bei dieser Bestimmung der näheren Umgebung sei nicht nur die Kfz-Service-Werkstatt wohngebietsuntypisch, sondern auch das Hotel M., der großflächige Blumenfachhandel L., die Tankstelle N., das Trockenbauunternehmen O. sowie zwei bereits an dem Gebäude F. Straße 282 vorhandene Fremdwerbeanlagen.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Oldenburg - Berichterstatterin der 4. Kammer - vom 21. September 2016 (4 A 2243/14) zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung ihres Ablehnungsbescheides vom 31. März 2014 in Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 12. Juni 2014 zu verpflichten, ihr die beantragte Baugenehmigung zur Errichtung einer statischen, doppelseitigen, beleuchteten Werbeanlage auf Monofuß auf der Liegenschaft C., F. Straße 263, gemäß näherer Darstellung in den Bauvorlagen, zu erteilen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen

Sie macht insbesondere im Hinblick auf die Bewertung des Gebietscharakters geltend, dass sich der geplante Standort der Werbeanlage in einer „Insellage“ inmitten von bereits in den 1960er/1970er Jahren beplanten Bereichen befinde. Im Norden sowie im Süden und Westen grenze das Baugrundstück unmittelbar an durch Bebauungsplan ausgewiesene Allgemeine Wohngebiete an. Weiter südlich, im Bereich der F. Straße 282 und 284, sei ein Dorfgebiet festgesetzt. Die von der Klägerin als wohngebietsuntypisch angeführten Nutzungen entsprächen jeweils dem für sie geltenden Planungsrecht. Darüber hinaus sei nicht nur die Bebauung direkt an der F. Straße von prägendem Charakter. Die Bebauung lockere an einigen Stellen auf und gebe den Blick auf das dahinterliegende Wohngebiet frei. Dies gelte insbesondere für das Baugrundstück. Es lasse - im Bereich der Stellplatzanlage - einen dauerhaft unverbauten Blick auf die östlich angrenzende Reihenhausbebauung zu. Darauf hinzuweisen sei zudem, dass die Fremdwerbeanlagen F. Straße 282 noch vor Inkrafttreten der Niedersächsischen Bauordnung nach der Auricher Bauordnung genehmigt worden seien. Die F. Straße sei auch keine Durchgangsstraße, sondern (nur) eine Straße mit erhöhtem innerörtlichen Verkehr.

Im Rahmen der am 9. Oktober 2019 vor Ort durchgeführten mündlichen Verhandlung sind das Baugrundstück und seine nähere Umgebung in Augenschein genommen worden. Wegen des Ergebnisses der Beweiserhebung wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen. Die Verwaltungsvorgänge der Beklagten sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist antragsgemäß zu ändern. Der Klage der Klägerin ist stattzugeben. Denn sie ist zulässig und begründet.

I. Bedenken gegen die Zulässigkeit der Klage bestehen nicht. Der von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 9. Oktober 2019 erhobene Einwand, der Klägerin fehle es an dem erforderlichen Rechtsschutzinteresse (vgl. dazu Kopp/Schenke, VwGO, 24. Auflage 2018, Vorb § 40 Rn. 30), weil ihr Bauvorhaben mit der auf dem Baugrundstück bereits vorhandenen genehmigten Nutzung nicht vereinbar sei, greift nicht durch. Dabei kann offenbleiben, ob die zugrundeliegende tatsächliche Annahme der Beklagten, dass bei Errichtung der streitgegenständlichen Werbeanlage die Nutzbarkeit jedenfalls eines Stellplatzes der der sozialpädagogischen Einrichtung dienenden Stellplatzanlage entfallen würde, zutrifft. Dagegen könnte allerdings sprechen, dass das von der Klägerin beantragte City-Star-Board nur mit seinem Monofuß auf dem Boden aufsetzt und die Werbetafel erst in 2,5 m Höhe beginnt. Jedenfalls aber überzeugt die aus einer etwaigen Unverträglichkeit beider Vorhaben gezogene rechtliche Schlussfolgerung nicht. Denn es ist allein Sache eines Grundstückseigentümers zu entscheiden, welche der auf seinem Grundstück rechtlich zulässigen Nutzungen realisiert bzw. fortgesetzt werden soll. Im vorliegenden Fall hat der Eigentümer des Baugrundstücks am 7. Januar 2014 und damit in Kenntnis der Genehmigung vom 25. November 2013 sein Einverständnis mit der Umsetzung des Bauvorhabens der Klägerin erklärt. Dies genügt, um einen Anspruch der Klägerin auf gerichtliche Sachentscheidung zu bejahen.

II. Die Klage ist auch begründet. Die von der Beklagten in ihrem Bescheid vom 31. März 2014 in Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 12. Juni 2014 ausgesprochene Ablehnung der von der Klägerin beantragten Baugenehmigung ist rechtswidrig und diese dadurch in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung für das Bauvorhaben „Errichtung einer beleuchteten, statischen, doppelseitigen Werbeanlage auf Monofuß für wechselnden Plakatanschlag“ auf dem im Stadtteil G. von C. gelegenen Grundstück F. Straße 263 ergibt sich aus § 70 Abs. 1 Satz 1 NBauO. Nach dieser Vorschrift ist die Baugenehmigung zu erteilen, wenn die Baumaßnahme, soweit sie genehmigungsbedürftig ist und soweit eine Prüfung erforderlich ist, dem öffentlichen Baurecht entspricht. Entgegen der Auffassung der Beklagten und auch des Verwaltungsgerichts sind vorliegend die Tatbestandsvoraussetzungen des hinsichtlich seiner Rechtsfolge zwingend ausgestalteten § 70 Abs. 1 Satz 1 NBauO erfüllt. Denn die genehmigungsbedürftige Baumaßnahme der Klägerin entspricht dem öffentlichen Baurecht. Dies ergibt sich im Einzelnen wie folgt:

Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass das Bauvorhaben der Klägerin nach §§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, 59 Abs. 1, 60 Abs. 1 Satz 1 NBauO i.V.m. Nr. 10 des Anhangs genehmigungsbedürftig ist. Gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 NBauO gilt für es das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren. In ihm prüft nach § 63 Abs. 1 Satz 2 NBauO die Bauaufsichtsbehörde die Bauvorlagen nur auf ihre Vereinbarkeit mit 1. dem städtebaulichen Planungsrecht, 2. den §§ 5 bis 7, 33 Abs. 2 Satz 3, § 41 Abs. 2 Satz 2 und den §§ 47 und 50 NBauO, (sowie) 3. den sonstigen Vorschriften des öffentlichen Rechts im Sinne des § 20 Abs. 17 NBauO.

Den durch § 63 Abs. 1 Satz 2 NBauO aufgestellten Anforderungen genügt die von der Klägerin beantragte Baumaßnahme. Das Verwaltungsgericht hat - wie noch ausgeführt werden wird - im Ergebnis zu Recht angenommen, dass Bauplanungsrecht der Errichtung der Fremdwerbeanlage nicht entgegensteht. Das Vorhaben verstößt auch nicht - wie ebenfalls noch darzulegen ist - gegen die in § 50 NBauO enthaltenen besonderen Bestimmungen für Werbeanlagen. Die weiteren in § 63 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 NBauO genannten Vorschriften sind hier von vornherein nicht einschlägig; sie betreffen etwa Rettungswege oder notwendige Einstellplätze. Schließlich ist auch eine Unvereinbarkeit der beantragten Werbeanlage mit sonstigen Vorschriften des öffentlichen Rechts im Sinne des § 20 Abs. 17 NBauO weder von der Beklagten geltend gemacht noch ersichtlich.

1. Nach dem Ergebnis der in der mündlichen Verhandlung durchgeführten Beweisaufnahme steht das Bauvorhaben der Klägerin mit dem städtebaulichen Planungsrecht in Einklang.

Maßgebliche planungsrechtliche Vorschriften sind hier, wovon die Beteiligten und das Verwaltungsgericht auch zutreffend ausgegangen sind, § 34 Abs. 1 und 2 BauGB. Denn das unstreitig im C. Stadtgebiet liegende Baugrundstück ist Festsetzungen eines Bebauungsplans nicht unterworfen. Einschlägig ist hiernach zunächst § 34 Abs. 1 BauGB, nach dessen Satz 1 innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ein Vorhaben zulässig ist, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die nähere Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Nach Satz 2 der Vorschrift müssen die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden. Näher zu untersuchen ist, wie auch die Beteiligten und das Verwaltungsgericht zu Recht zugrunde gelegt haben, nur das Einfügen hinsichtlich des Merkmals Art der baulichen Nutzung. Ein Einfügen in die nähere Umgebung, die für die in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB bezeichneten Kriterien jeweils gesondert abzugrenzen ist (BVerwG, Beschluss vom 13.05.2014 - 4 B 38.13 -, juris Leitsatz 1 und Rn. 7), bezüglich des Maßes der baulichen Nutzung und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll (vgl. zum Inhalt dieses Kriteriums BVerwG, Beschluss vom 13.05.2014, a.a.O., Rn. 8), ist offensichtlich schon im Hinblick auf das auf dem Baugrundstück befindliche durch die Sozialpädagogische Einrichtung genutzte Gebäude gegeben. Das Baugrundstück selbst ist jedenfalls Teil der näheren Umgebung (BVerwG, Urteil vom 14.12.2017 - 4 C 9.16 -, juris Rn. 7). Auch kommt es für die Bewertung nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB vorrangig darauf an, ob sich das Vorhaben innerhalb des aus seiner Umgebung hervorgehenden Rahmens hält (BVerwG, Urteil vom 26.05.1978 - 4 C 9.77 -, juris Leitsatz 4). Hier steht das über ein Erdgeschoss und ein Satteldachgeschoss verfügende Haus der 5,50 m hohen Werbeanlage in der Höhe nichts nach und ist, wie bei dem Bauvorhaben beabsichtigt, direkt an der straßenseitigen Grundstücksgrenze positioniert. Das Kriterium der Bauweise gilt nur für Gebäude (vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 29.06.2005 - 14 B 03.3161 -, juris Rn. 20), mithin nicht für die beantragte Werbeanlage, die sich auch auf Wohn- und Arbeitsverhältnisse nicht auswirkt. Eine Beeinträchtigung des Ortsbildes durch das Bauvorhaben, wie es noch im Erstbescheid vom 31. März 2014 angenommen worden war, hat die Beklagte im Widerspruchsbescheid vom 3. Mai 2014 und im gerichtlichen Verfahren selbst nicht mehr geltend gemacht. Dem würde auch entgegenstehen, dass ein Ortsbild, um schützenswert zu sein und die Bau(gestaltungs)freiheit des Eigentümers einschränken zu können, eine gewisse Wertigkeit für die Allgemeinheit haben muss (BVerwG, Urteil vom 11.05.2000 - 4 C 14.98 -, juris Rn. 19). Hierfür hat die Beklagte nichts dargetan und ist bei dem Ortstermin auch nichts zu erkennen gewesen.

Hinsichtlich des Einfügens nach der Art der baulichen Nutzung ist allerdings der Vorrang von § 34 Abs. 2 BauGB vor § 34 Abs. 1 BauGB zu beachten. Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der Baunutzungsverordnung bezeichnet sind, greift § 34 Abs. 2 BauGB ein (stRspr; vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 23.09.1999 - 4 C 6.98 -, juris Rn. 17). Danach ist ein Bauvorhaben nur zulässig, wenn es in dem entsprechenden Gebiet bei Anwendung der Baunutzungsverordnung auch zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Abs. 1 BauGB, im Übrigen ist § 31 Abs. 2 BauGB entsprechend anzuwenden. Vorliegend kommt § 34 Abs. 2 BauGB allerdings nicht zum Tragen. Das Verwaltungsgericht ist im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass sich die nähere Umgebung des geplanten Werbeanlagenstandortes keinem der Baugebiete der Baunutzungsverordnung zuordnen lässt. Jedenfalls entspricht die Eigenart der näheren Umgebung nicht, wie es die Beklagte vertritt, einem Allgemeinen Wohngebiet. Insoweit ist Folgendes auszuführen:

Als maßgebliche nähere Umgebung ist die Umgebung anzusehen, insoweit sich die Ausführung des Vorhabens auf sie auswirken kann und insoweit, als die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst (stRspr; vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 06.06.2019 - 4 C 10.18 -, juris Rn. 11). Dabei ist auch für die Beurteilung eines Bereichs als eines faktischen Baugebiets im Sinne von § 34 Abs. 2 BauGB die nähere Umgebung im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB maßgebend (BVerwG, Beschluss vom 11.02.2000 - 4 B 1.00 -, juris Rn. 18). Hinsichtlich des Kriteriums Art der baulichen Nutzung bestehen insoweit keine Unterschiede zwischen den Absätzen 1 und 2 des § 34 BauGB. Für die Beurteilung der Eigenart der näheren Umgebung ist alles an Bebauung in den Blick zu nehmen, was tatsächlich vorhanden ist und nach außen wahrnehmbar in Erscheinung tritt (BVerwG, Urteil vom 06.06.2019, a.a.O., Rn. 15). Ob für die nähere Umgebung anders als für den Vorhabenstandort bauplanungsrechtliche Festsetzungen gelten, ist nicht relevant. Maßgebend sind die tatsächlichen Verhältnisse (BVerwG, Beschluss vom 11.02.2000, a.a.O., Rn. 11). Hiernach kommt es auf das Vorbringen der Beklagten, dass die von der Klägerin als wohngebietsuntypisch angeführten Nutzungen jeweils dem für sie geltenden Planungsrecht entsprächen, nicht an. Rechtlich nicht erheblich ist auch, dass die beiden Fremdwerbeanlagen am Hause F. Straße 282 noch vor Inkrafttreten der Niedersächsischen Bauordnung im Jahr 1974 genehmigt worden sind. Aufgrund ihrer Genehmigung nach der zuvor geltenden Auricher Bauordnung sind sie jedenfalls bestandsgeschützt. Für die Beurteilung der Eigenart der näheren Umgebung außer Acht gelassen werden darf lediglich, was die Bebauung nicht prägt, weil es nicht die Kraft hat, die Eigenart der näheren Umgebung zu beeinflussen, oder in ihr gar als Fremdkörper erscheint. Ob eine vorhandene, nicht genehmigte Bebauung bei der Bestimmung der näheren Umgebung zu berücksichtigen ist, hängt davon ab, ob diese in einer Weise geduldet wird, die keinen Zweifel daran lässt, dass die zuständigen Behörden sich mit ihrem Vorhandensein abgefunden haben (BVerwG, Urteil vom 06.06.2019, a.a.O., Rn. 15).

Nach diesen Vorgaben und aufgrund der in der mündlichen Verhandlung durchgeführten Inaugenscheinnahme hat sich für den Senat die nähere Umgebung des geplanten Werbeanlagenstandortes wie folgt ergeben: Stadtauswärts erstreckt sich die nähere Umgebung nicht nur, wie es das Verwaltungsgericht vertreten hat, bis zur Einmündung der H. straße. Für das Baugrundstück prägend ist in südlicher Richtung der Bereich bis zu der Stelle, an der die F. Straße eine Kurve beschreibt, d.h. in etwa bis zur Einmündung der P. straße, jedenfalls noch über die auf dem Grundstück F. Straße 284 ansässige Q. Tankstelle hinaus, wo sich angrenzend ein kleiner - nach Angaben der Beklagten von der Tankstelle unabhängiger - Kfz-Handel befindet und sodann - schon auf der anderen Seite der P. straße - eine Zweigstelle der Sparkasse C. anschließt. Auch stadteinwärts ist die nähere Umgebung weiter zu fassen, als es das Verwaltungsgericht mit seinem Abstellen auf den Bereich bis zur Fußgängerampel auf Höhe des Hauses F. Straße 257 getan hat. Zutreffend geht die Klägerin davon aus, dass der bodenrechtliche Charakter des Baugrundstücks in nördlicher Richtung durch den Bereich bis zum Grundstück F. Straße 253 einschließlich, auf dem das Blumengeschäft L. betrieben wird, beeinflusst wird. Richtig ist aber auch, dass, worauf die Beklagte hingewiesen und auch das Verwaltungsgericht ausgegangen ist, nicht nur der Bebauung direkt an der F. Straße prägender Charakter zukommt. Insbesondere auf dem Baugrundstück selbst ist die hinterliegende Wohnbebauung sichtbar. In westlicher und östlicher Richtung umfasst die nähere Umgebung daher jedenfalls zum Teil auch die Bebauung in zweiter oder sogar dritter Reihe.

Die Eigenart der so abgesteckten näheren Umgebung steht einem Allgemeinen Wohngebiet im Sinne von § 4 BauNVO nicht gleich. Dem steht schon entgegen, dass die dort vorhandene Wohnnutzung gegenüber den sonstigen Nutzungen nicht, wie von § 4 Abs. 1 BauNVO gefordert, überwiegt. Denn den jeweils nur eine kleine Grundfläche aufweisenden Wohnhäusern an der F. Straße (auf der Straßenseite, auf der das Baugrundstück liegt: Wohnhäuser Nrn. 279 und 277, Wohnnutzung im Obergeschoss des Hauses Nr. 275, Wohnhäuser Nrn. 261 und 259; auf der gegenüber liegenden Straßenseite: anscheinend Wohnnutzung in der ehemaligen landwirtschaftliche Hofstelle Nr. 282, Wohnnutzung im Obergeschoss des Hauses Nr. 268, Wohnhäuser Nr. 266, 264, 262, 260 mit psychotherapeutischer Praxis sowie 258) stehen dort weitaus großflächigere andere Nutzungen gegenüber. Dieses sind auf der Straßenseite, auf der sich das Baugrundstück befindet, die Filiale G. der Oldenburgischen Landesbank, die große Lagerhalle des Unternehmens „O. Trockenbau Dach Innenausbau“, die Tierarztpraxis im Erdgeschoss des Hauses F. Straße 275, die Sozialpädagogische Einrichtung, das Hotel M. und das Blumengeschäft L. mit einer Vielzahl von Stellplätzen, und auf der gegenüber liegenden Straßenseite die Filiale G. der Sparkasse C., der Kfz-Handel, die Tankstelle Q. mit einer für Tankstellen typischen Waschanlage für ein Auto, die beiden Werbeanlagen am Hause F. Straße 282, die Altenpflegeeinrichtung R., die Kfz-Service-Werkstatt und das Schreibwaren-/Lottogeschäft im Erdgeschoss des Hauses F. Straße 268. Auch unter teilweiser Einbeziehung der hinterliegenden Bebauung, bei der es sich durchweg um Wohngebäude handelt, kommt der in der näheren Umgebung des Vorhabenstandortes befindlichen Wohnnutzung kein solch eindeutiger Vorrang zu, wie er für ein Allgemeines Wohngebiet typisch ist (Aschke in HK-BauGB BauNVO § 4 Rn. 1).

Unabhängig davon lassen sich die neben dem Wohnen vorgefundenen Nutzungen auch nicht sämtlich unter die in einem Allgemeinen Wohngebiet nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 und 3 BauNVO allgemein oder jedenfalls nach § 4 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen subsumieren. Die vom Verwaltungsgericht per se als untypisch und gebietsfremd bewertete Kfz-Service-Werkstatt auf dem Grundstück F. Straße 270 ist allerdings differenzierter zu betrachten. Denn bei Kraftfahrzeugreparaturwerkstätten ist, wie das Bundesverwaltungsgericht betont hat, die Spannbreite erheblich. Es kann sich dabei um einen auf die Ausführung gewisser Arbeiten beschränkten Ein-Mann-Betrieb oder einen Großbetrieb handeln. Für die Einordnung dieser Betriebe kommt es nicht vornehmlich auf den Umfang, sondern ausschlaggebend auf das Ausmaß der vom Betrieb hervorgerufenen Störungen an. Es gibt einerseits Kraftfahrzeugwerkstätten, in denen ausschließlich nicht störende Arbeiten (z.B. Elektroreparaturen, Reifenreparaturen, Zündkorrekturen, Achsvermessungen oder Wartungsarbeiten), und andererseits solche, in denen auch geräuschintensive und daher stark störende Arbeiten (z.B. Karosseriereparaturarbeiten) ausgeführt werden. Bei der hiernach konkret vorzunehmenden Beurteilung des Störungsgrades kann auch die Beschränkung des Betriebes durch der Baugenehmigung beigefügte Auflagen von Bedeutung sein (BVerwG, Beschluss vom 11.04.1975 - IV B 37.75 -, juris Rn. 4). Für die hier in Rede stehende Kfz-Service-Werkstatt, die nach ihrem Internetauftritt (https://www.die2emden.de/home) eine Vielzahl von Leistungen, insbesondere auch Reparaturen aller Art, anbietet, in ihren Öffnungszeiten allerdings grundsätzlich auf montags bis freitags 08:00 - 13:30 Uhr sowie 14:45 - 16:30 Uhr beschränkt ist, ist daher zu berücksichtigen, dass der am 15. April 1976 für die Errichtung einer Pflegehalle erteilte Bauschein u.a. die Besondere Bedingung enthält, dass lärmverursachende Reparaturarbeiten (Blecharbeiten, Ausprobieren von Hupen, Probeläufe von Motoren), die über ein geringfügiges Maß hinausgehen, weder in dem Gebäude noch auf dem Betriebsgrundstück durchgeführt werden dürfen. Ebenso enthält die für den Anbau eines Bremsenprüfstandes und einer Überdachung erteilte Baugenehmigung vom 21. Mai 2014 gleich mehrere Lärmschutzauflagen. Insbesondere ist der Betrieb von Motoren im Freien zum Zwecke der Fehlerdiagnose unzulässig; sämtliche lärmrelevante Arbeiten an Kraftfahrzeugen dürfen nur innerhalb der Werkstatt bei geschlossenen Türen, Toren und Fenstern ausgeführt werden. Dabei wurde festgelegt, dass in dem Bremsenprüfstand schallabsorbierende Wand- und Deckenflächen vorzusehen sind und die eingesetzten Hallentore dem Stand der Lärmminderungstechnik entsprechen müssen. Hiernach ist die von der Beklagten vorgenommene Bewertung der Kfz-Service-Werkstatt als sonstiger nicht störender Gewerbebetrieb im Sinne von § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO bzw. als nicht störender Handwerksbetrieb gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO durchaus tragfähig.

Nicht mehr gebietsverträglich ist aber der an das Grundstück der Q. Tankstelle angrenzende Kfz-Handel. Der Betrieb eines Kraftfahrzeughandels ist im Allgemeinen Wohngebiet typischerweise unzulässig, weil er nicht dem Typus der dort (allgemein oder ausnahmsweise) zulässigen Gewerbebetriebe entspricht und in der Regel Störungen für die Wohnruhe mit sich bringen kann (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.02.1987 - 3 S 261/87 -, juris Leitsatz 2). An dieser Beurteilung ändert auch der Umstand nichts, dass es sich um einen kleinen Autohandel handelt. Für die Frage der Gebietsverträglichkeit und der Gefährdung des Gebietscharakters können neben den typischerweise von einer Nutzung ausgehenden Störungen in Form von Lärmeinwirkungen auch optische Aspekte maßgebend sein. Die vorwiegend auf das Wohnen ausgerichtete Zweckbestimmung Allgemeiner Wohngebiete setzt zugleich eine optische Unterordnung gewerblicher Nutzungen voraus (OVG Berlin, Urteil vom 15. August 2003 - 2 B 18.01 -, juris Leitsatz 2 und Rn. 22). Diese ist hier nicht gegeben. Der gewerbliche Charakter des Autohandels war durch die Ausstellung der zum Verkauf angebotenen Kraftfahrzeuge im Freien deutlich sichtbar. Hiernach kann offenbleiben, ob, wie es die Klägerin vertritt, auch das Blumenfachgeschäft L. wohngebietsuntypisch ist. Zu Recht ist allerdings in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen worden, dass sowohl nach der Größe des Ladens als auch angesichts der Vielzahl der für ihn eingerichteten Stellplätze zweifelhaft erscheint, dass das Blumengeschäft im Sinne von § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO nur der Versorgung des Gebiets dient.

Greift der Vorrang von § 34 Abs. 2 BauGB vor § 34 Abs. 1 BauGB nicht ein, ist das Bauvorhaben der Klägerin, wie auch das Verwaltungsgericht angenommen hat, offensichtlich auch hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung planungsrechtlich zulässig. Ein Einfügen in seine nähere Umgebung ist schon deswegen zu bejahen, weil sich auf dem Grundstück F. Straße 282 rahmenbildende Fremdwerbeanlagen befinden. Zu keinem anderen Ergebnis käme man, wenn man, wie die Klägerin, die nähere Umgebung des geplanten Werbeanlagenstandortes als Mischgebiet im Sinne von § 6 BauNVO ansieht. Denn Anlagen der Außenwerbung sind als nicht wesentlich störende gewerbliche Nutzung im Mischgebiet nach § 6 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO allgemein zulässig (BVerwG, Urteil vom 15.12.1994 - 4 C 19.93 -, juris Rn. 14). Gegen die Einstufung als faktisches Mischgebiet spricht allerdings die fehlende Gleichwertigkeit und Gleichgewichtigkeit von Wohnen und das Wohnen nicht wesentlich störenden Gewerbe (BVerwG, Urteil vom 25.11.1983 - 4 C 64.79 -, juris Rn. 9). Denn die nähere Umgebung umfasst mit der Tankstelle, dem Beherbergungsbetrieb, den Anlagen für soziale Zwecke und den Anlagen für Verwaltungen eine Vielzahl an Nutzungen, die weder Wohnen noch klassische Gewerbebetriebe i.S.d. BauNVO sind.

2. Die Inaugenscheinnahme hat auch die Vereinbarkeit der von der Klägerin beantragten Werbeanlage mit der bauordnungsrechtlichen Vorschrift des § 50 NBauO ergeben.

Maßgeblich ist insoweit, da § 50 Abs. 4 Nr. 1 NBauO mangels Einordnung der näheren Umgebung des geplanten Werbeanlagenstandortes als faktisches Allgemeines Wohngebiet nicht eingreift, nur § 50 Abs. 2 NBauO. Danach dürfen Werbeanlagen nicht erheblich belästigen, insbesondere nicht durch ihre Größe, Häufung, Lichtstärke und Betriebsweise. Zielsetzung und Anforderung dieser Vorschrift sind in der Rechtsprechung des Senats geklärt (Senatsbeschluss vom 29.09.2015 - 1 LB 51/15 -, juris Rn. 15 f.; Senatsbeschluss vom 12.06.2014 - 1 LA 216/13 -, n.v.) und zwischen den Beteiligten auch nicht streitig. Auf die zutreffende Darstellung des Verwaltungsgerichts (Urteilsabdruck Seite 8) kann daher Bezug genommen werden. Wie die Klägerin selbst einräumt, liegt bei Errichtung ihres Bauvorhabens in der Zusammenschau mit den im Bereich der Kfz-Service-Werkstatt auf dem Grundstück F. Straße 270 befindlichen Eigenwerbeanlagen, dem auf die Lottoannahme im Erdgeschoss des Hauses F. Straße 268 hinweisenden Werbeschild und den beiden Fremdwerbeanlagen auf dem Grundstück F. Straße 282 auch eine Häufung von Werbeanlagen vor. Nach der Ortsbesichtigung gibt es Standorte, an denen sämtliche Werbeanlagenstandorte gleichzeitig in das Blickfeld des Betrachters fallen. Dies gilt allerdings nicht durchgehend. Denn das Baugrundstück und das Grundstück F. Straße 270 liegen sich getrennt durch die Straße gegenüber und die beiden Werbeplakate auf dem Grundstücks F. Straße 282 treten durch ihre Anbringung an die zur Straße ausgerichtete Hauswand nur wenig hervor. Allerdings hat die Beklagte darauf hingewiesen, dass die beiden Werbetafeln des Hauses Nr. 282 beleuchtet sind und von der Fahrbahn aus gesehen etwas mehr in den Blick geraten.

Eine erhebliche Belästigung durch die Werbeanlagenkonzentration hat sich für den Senat vor Ort aber nicht ergeben. Aufgrund der Vielzahl der unterschiedlichen Nutzungen, die zur Verneinung der Einstufung der näheren Umgebung als faktisches Allgemeines Wohngebiet geführt haben, war schon die Erwartung an das Vorfinden optischer Ruhepunkte eher gering (vgl. Senatsurteil vom 16.02.2017 - 1 LB 133/16 -, n.v.). Solche „Ausgleichsflächen“ waren indes durchaus festzustellen. Als für den Betrachter anstrengend wurde zwar die - auch vom Verwaltungsgericht herausgestellte - Anzahl und Unterschiedlichkeit der auf dem Grundstück der Kfz-Werkstatt befindlichen Eigenwerbeanlagen (Werbetafeln, Werbebanner und Fahnenmasten) bewertet. Die Erwägung des Verwaltungsgerichts, das Hinzutreten der von der Klägerin geplanten Fremdwerbeanlage würde zu einer erheblichen Störung führen, war für den Spruchkörper allerdings nicht nachzuvollziehen. Vielmehr wurde die Errichtung eines einzelnen großflächigen City-Star-Boards auf dem gegenüberliegenden Grundstück als eine Art Gegengewicht zu der Unruhesituation bei der Kfz-Service-Werkstatt empfunden. Auch ergaben sich für das Auge des Betrachters noch hinreichend viele von Werbung freigehaltene Flächen und zwar auf dem sehr großen und langgestreckten Baugrundstück selbst als auch bei den angrenzenden Gebäuden wie z.B. der Altenpflegeeinrichtung R. oder den Wohnhäusern F. Straße 261 und 259. Ein Überladen des Blickfelds mit Werbung war auch unter Einbeziehung des Bauvorhabens der Klägerin nicht auszumachen.

Schließlich ließ sich eine von der geplanten Werbeanlage ausgehende erhebliche Belästigung auch nicht unter dem Aspekt der Verkehrsgefährdung feststellen. Der Ansicht der Klägerin, dass die Verkehrsführung an dieser Stelle nicht schwierig ist, ist zuzustimmen. Die F. Straße ist eine Vorfahrtstraße, die im Bereich des Baugrundstücks völlig gerade verläuft. Bei dem City-Star-Board handelt es sich auch nicht um eine Anlage mit getaktetem Bildwechsel; der Plakatanschlag ist statisch. Dass hiernach ein stadteinwärts fahrender Autofahrer durch die Werbung derart abgelenkt würde, dass er die in Höhe des Hauses F. Straße 257 befindliche Fußgängerampel übersehen würde, erscheint fernliegend. In der Gegenrichtung folgt die Fremdwerbeanlage erst nach Passieren des Fußgängerübergangs.

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10 Satz 1, 711, 709 Satz 2 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.