Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 24.10.2019, Az.: 12 KS 118/17
Ersatzbrennstoffanlage; Identität des Vorhabens; Standortvorbescheid; Umweltverträglichkeitsprüfung, erneute; Vorbescheid, immissionsschutzrechtlicher; Öffentlichkeitsbeteiligung, erneute
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 24.10.2019
- Aktenzeichen
- 12 KS 118/17
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2019, 69922
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 22 Abs 3 S 2 BImSchV 9
- § 23 Abs 4 BImSchV 9
- § 8 Abs 2 S 3 BImSchV 9
- § 9 Abs 2 BImSchG
- § 25 Abs 3 UVPG
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
Ein Vorbescheid kann nicht mehr nach § 9 Abs. 2 BImSchG durch Zeitablauf unwirksam werden, nachdem eine Teilgenehmigung Bestandskraft erlangt hat, die ihrem Inhalt nach - sei es auch zu Unrecht - für sich in Anspruch nimmt, auf ihm aufzubauen und damit „die Genehmigung“ im Sinne des § 9 Abs. 2 BImSchG zu sein.
Die nach einer Rechtsänderung gegenüber entsprechenden Festschreibungen in einem Vorbescheid verschärfte Festsetzung von Emissionsgrenzwerten in einer Teilgenehmigiung macht eine vorherige erneute Umweltverträglichkeitsprüfung und Öffentlichkeitsbeteiligung erforderlich.
Tenor:
Es wird festgestellt, dass die 3. Teilgenehmigung vom 14. November 2016 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 21. April 2017 und des „klarstellenden“ Bescheides vom 16. August 2019 rechtswidrig und nicht vollziehbar ist.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Beklagte und die Beigeladene tragen ihre jeweiligen eigenen außergerichtlichen Kosten sowie je zur Hälfte die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die vorläufige Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit der 3. immissionsschutzrechtlichen Teil-genehmigung vom 14. November 2016 (Bl. 341 ff. der Beiakte – BA – 2) in der Fassung des „klarstellenden Bescheides“ vom 16. August 2019 (Bl. 255 ff. der Gerichtsakte - GA), die der Beklagte der Beigeladenen für den Weiterbau und den Betrieb einer Ersatzbrennstoffanlage (EBS) in der F. Straße auf dem Gebiet der Klägerin in G. erteilte.
Der Standort der genehmigten EBS-Anlage liegt in dem als Industriegebiet Gl 1* festgesetzten Teilbereich des Bebauungsplans H. vom 29. August 2011 bzw. 21. Dezember 2015 der Klägerin, dessen Unwirksamkeit der 1. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts durch Urteil vom 14. August 2018 – 1 KN 154/12 – (nachfolgend: BVerwG, Beschl. v. 7. 3.2019 - BVerwG 4 BN 45/18 -, NVwZ 2019, 655, hier zitiert nach juris) rechtskräftig festgestellt hat. Auf dem Gelände befand sich ehedem ein Aluminiumwerk, das Ende Dezember 2006 stillgelegt wurde (vgl. Bl. 17 BA 2, Bl. 70 Rückseite BA 10).
Anfang 2007 beantragte die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen, die I. GmbH, einen Vorbescheid für die Errichtung und den Betrieb einer Dampfzentrale mit thermischer Verwertung von Ersatzbrennstoffen (namentlich Abfällen) zur Erzeugung von Dampf und elektrischer Energie (zwecks Versorgung einer neu zu errichtenden Bioethanolanlage mit Strom und Dampf sowie der Firma J. mit Dampf). Nach einem Verwaltungsverfahren, das eine Öffentlichkeitsbeteiligung und Umweltverträglichkeitsprüfung einschloss, wurde der I. GmbH am 10. Januar 2008 ein entsprechender Standortvorbescheid erteilt (Bl. 92 ff. BA 1). Der Standort, für den dieser Vorbescheid erteilt wurde, liegt ca. 160 m nordwestlich desjenigen Standorts, auf den sich nun die 3. Teilgenehmigung bezieht (vgl. die Karte Bl. 75 BA 1 zu 12 KS 127/17). Da das Vorhaben nicht mit den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes K. der Klägerin vom 27. April 1978 in der Fassung der 1. Änderung vom 24. Juli 2006 vereinbar war (§ 2 Abs. 2 Punkt II f der Festsetzungen bestimmte den „Ausschluss von Müllverbrennungsanlagen mit einem Durchsatz von 6 t/h“), erteilte der Beklagte in dem Vorbescheid von dieser Festsetzung eine Befreiung (§ 31 BauGB). Allerdings hatte die Klägerin ihr Einvernehmen (§ 36 BauGB) hierzu nur unter der Voraussetzung erklärt (vgl. Bl. 226 ff. [227] GA), dass in den Vorbescheid eine Bedingung aufgenommen werde. Deshalb wurde diese Bedingung sprachlich angepasst, aber inhaltsgleich in den 6. Anordnungssatz des Vorbescheides übernommen. Sie lautete: „Die Befreiung wird unter der Bedingung erteilt, dass die Feuerungswärmeleistung der Anlage auf 70 MW bei einer maximalen Brennstoffmenge von 22,9 t/h mit einem Heizwert von 11,0 MJ/kg und einer durchschnittlichen Brennstoffmenge von 17,5 t/h mit einem Heizwert von 14,5 MJ/kg beschränkt wird.“
Unter dem 9. Juni 2008 erteilte der Beklagte der I. GmbH auf deren Antrag vom 7. März 2008 eine 1. Teilgenehmigung (Bl. 108 ff. BA 1) für die Gründung und die Fundamente der Dampfzentrale. Im Hinblick auf die beabsichtigte Standortverschiebung holte der Beklagte eine Stellungnahme der Klägerin ein. Diese führte mit Schreiben vom 29. April 2008 (Bl. 287 GA) aus, sie stimme der Verschiebung der EBS-Anlage auf den neuen Standort zu, wenn der Vorbescheid vom 10. Januar 2008 in seiner ursprünglichen Form erhalten bleibe. Die 1. Teilgenehmigung enthält (unter IV. 2.2) bei erneuter Bezugnahme auf die soeben genannte Bauleitplanung (Bebauungsplan K. der Klägerin vom 27. April 1978 in der Fassung der 1. Änderung vom 24. Juli 2006) eine positive Aussage über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der beantragten Nutzung. Diese Aussage bezieht sich auf den um ca. 160 m verschobenen Standort. Die 1. Teilgenehmigung lässt dagegen nicht das rechtliche Verhältnis erkennen, in dem diese Aussage zum Inhalt des Vorbescheides steht.
Unter dem 2. Februar 2009 erteilte der Beklagte der I. GmbH auf einen Antrag vom 14./15. August 2008 eine 2. Teilgenehmigung für den Hochbau der Dampfzentrale (in BA 4 am Ende). Auf der Grundlage der 1. und 2. Teilgenehmigung sind inzwischen große Teile der Anlage einschließlich des Kessels errichtet worden.
Die I. GmbH geriet in wirtschaftliche Schwierigkeiten und nach einer Umfirmierung in Insolvenz. Das Kraftwerksprojekt wurde veräußert und wird heute von der Beigeladenen getragen, die auch die Eigentümerin des Betriebsgeländes ist. Die Errichtung der ehedem in der Nachbarschaft geplanten Bioethanolanlage wurde zwischenzeitlich aufgegeben. Derzeit ist im Industriegebiet G. kein Abnehmer für Dampf vorhanden. Damit das geplante Kraftwerk gleichwohl effizient arbeitet, soll es mit einer strom-optimierten Turbine betrieben werden. Die Beigeladene ist bereit, Energie in das Industriegebiet zu liefern. Ansonsten will sie den erzeugten Strom in das öffentliche Netz einspeisen. Eine Auskopplung von Dampf bleibt allerdings weiterhin technisch möglich. Die Beigeladene zeigt sich hieran auch interessiert, da sich aus dem Verkauf von Dampf bzw. Prozesswärme höhere Erlöse erzielen ließen als aus der Stromerzeugung.
Am 16. Juli 2015 (Bl. 73 BA 2) beantragte die Beigeladene bei dem Beklagten die Erteilung der 3. Teilgenehmigung für ihr Vorhaben des Weiterbaus und des Betriebs des umstrittenen Kraftwerks. Im Rahmen des Verwaltungsverfahrens wurde keine erneute Umweltverträglichkeitsprüfung mit Öffentlichkeitsbeteiligung vorgenommen.
Da die 1. Änderung des Bebauungsplanes K. durch das Oberverwaltungsgericht zunächst außer Vollzug gesetzt und später für unwirksam erklärt (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 27.Juli 2011 - 1 KN 162/08 -) wurde und auch die Festsetzungen des ursprünglichen Bebauungsplanes zum Schallschutz beanstandet worden waren, hatte die Klägerin bereits zuvor beschlossen, einen neuen Bebauungsplan aufzustellen. Diese Bemühungen fanden einen ersten Abschluss, als ihr Rat am 21. Dezember 2015 den Bebauungsplan Nr. H. beschloss und diesen rückwirkend zum 10. September 2011 in Kraft setzte. Nach § 1 Abs. 1 Satz 2 1. Spiegelstrich der textlichen Festsetzungen dieses Bebauungsplanes sind in den Industriegebieten unter anderem Kraftwerke unzulässig, die nicht zu mindestens 50 % der Eigenversorgung der im Industriegebiet L. ansässigen Industrie dienen. Gemäß § 1 Abs. 3 dieser Festsetzung sind Ersatzstoffbrennanlagen nur im Industriegebiet Gl 1* zulässig. Ihre Feuerungswärmeleistung ist auf maximal 70 MW begrenzt. In der dem Bebauungsplan beigegebenen Begründung (Bl. 125 f. BA 1) heißt es hierzu unter 2.4 unter anderem: „Demzufolge erstreckt sich mit Ausnahme der bereits genehmigten Ersatzstoffbrennanlage der Ausschluss besonders belästigender Gewerbebetriebe auf das gesamte Industriegebiet. … Die Leistungsbegrenzung und Festlegung, dass Kraftwerke mindestens zu 50 % der Eigenversorgung der standortansässigen Industrie dienen müssen, resultiert aus der städtebaulichen Absicht gemäß § 1 Abs. 9 BauNVO, an dieser Stelle nur kleine und vorwiegend dem Eigenbedarf dienende Kraftwerke wie z. B. die genehmigte KWK- mit der Möglichkeit einer begrenzten Leistungserweiterung von 30 auf max. 50 MW zuzulassen. … Ersatzstoffbrennanlagen sind nur im Industriegebiet Gl 1* zulässig. Ihre Feuerungswärmeleistung ist auf max. 70 MW begrenzt. Diese im Rahmen der textlichen Festsetzung § 1 (3) getroffene Regelung ergibt sich in Abstimmung auf die genehmigte Ersatzstoffbrennanlage und der Zielsetzung dieses Bebauungsplans, weitere Ersatzstoffbrennanlagen im Plangebiet auszuschließen.“
Mit Schreiben vom 31. März 2016 (Bl. 92 BA 3) stellte sich die Klägerin in einer planungsrechtlichen Stellungnahme gegenüber dem Beklagten auf den Standpunkt, dass das Vorhaben der Beigeladenen, das Gegenstand der 3. Teilgenehmigung werden sollte, nicht den Vorgaben des § 1 Abs. 2 Satz 2 ihres Bebauungsplanes Nr. H. entspreche.
Am 20. Juni 2016 beschloss der Rat der Klägerin sodann eine an einen Aufstellungsbeschluss vom 20. Juni 2016 anknüpfende Satzung über eine Veränderungssperre zur 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. H., die die Fläche des umstrittenen Vorhabens erfasst und am 23. Juni 2016 im Amtsblatt für den Landkreis Stade bekannt gemacht wurde (Bl. 205 ff. BA 3). In der Begründung dieser Satzung [Bl. 203 f. BA 3) heißt es zum Inhalt der vorgesehenen Bauleitplanung unter anderem, neben der bereits durch den Bebauungsplan Nr. H. festgesetzten mindestens 50-prozentigen Nutzung von erzeugter Energie innerhalb des Industriegebietes solle durch die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. H. insbesondere die ergänzende Umsetzung einer Kraft-Wärme-Koppelung gemäß § 9 Abs. [1] Nr. 23 [Buchst.] b BauGB in Verbindung mit § 1a Abs. 5 BauGB entsprechend den Möglichkeiten der Klimaschutznovelle von 2011 im Geltungsbereich der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. H. festgesetzt werden. Die Sicherung durch eine Veränderungssperre wird in dieser Begründung für erforderlich gehalten, weil eine vorgesehene vollständige Verstromung ohne Dampfauskopplung den städtebaulichen Zielen für das Industriegebiet, dem im Vorbescheid und den Teilbaugenehmigungen dargestellten Gesamtkonzept sowie auch dem zur Erstellung des Bebauungsplanes Nr. H. verfolgten integrierten Ansatz der „EBS“ mit Auskopplung von Prozesswärme/-dampf widerspreche.
An ihrer Auffassung, dass das Vorhaben der Beigeladenen nunmehr bauplanungsrechtlich unzulässig sei, insbesondere weil der ergangene Vorbescheid unwirksam geworden sei, hielt die Klägerin auch in einer Stellungnahme vom 16. September 2016 (Bl. 266 ff. BA 3) zu dem ihr übersandten Entwurf des Genehmigungsbescheides fest.
Der Beklagte hatte der Klägerin ursprünglich eine Frist zur Erteilung des Einvernehmens nach § 36 BauGB gesetzt, diese Frist aber vor ihrem Ablauf mit Schreiben vom 15. April 2016 ersatzlos aufgehoben (Bl. 121 BA 3), weil er das (erneute) Einvernehmen nicht für erforderlich hielt.
Unter dem 14. November 2016 (Bl. 341 ff. BA 2) erließ der Beklagte die hier umstrittene 3. Teilgenehmigung, die der Beigeladenen am 15. November 2016 zugestellt wurde (Bl. 361 BA 2). Der erste Anordnungssatz bestimmte, der Beklagte erteile der Beigeladenen „die Genehmigung zum Weiterbau und zum Betrieb einer Anlage zur thermischen Verwertung von nicht gefährlichen Abfällen mit einem Naturumlaufkessel bei einer thermischen Leistung von 70 MW und einem Durchsatz an Einsatzstoffen von maximal 22,9 t/h und 205.000 t/a.“ Die 3. Teilgenehmigung wurde für den Weiterbau und die Inbetriebnahme der Anlage mit Abgasreinigung, Betriebsmittellager, Energieerzeugung und Hilfs- und Nebenanlagen sowie mit Brennstofflagerung im Bunker erteilt. Genehmigt wurden auch verschiedene bauliche und verfahrenstechnische Änderungen, darunter die Systemanpassung der Abgasreinigung, die Errichtung und Inbetriebnahme eines Hilfskessels mit 2 MW Feuerungswärmeleistung im erweiterten Maschinenhaus sowie die Verschiebungen der Standorte des Reststoffs- und des Betriebsmittelsilos. Die getroffene Entscheidung wurde öffentlich bekannt gemacht, und der vollständige Bescheid sowie die genehmigten Antragsunterlagen lagen in der Zeit vom 1. Dezember bis 15. Dezember 2016 (einschließlich) bei dem Beklagten und der Hansestadt Stade zur Einsichtnahme aus (Bl. 364 ff. BA 2).
Am 29. November 2016 (Bl. 2 BA 1) erhob die Klägerin Widerspruch gegen die 3. Teilgenehmigung für den Weiterbau und Betrieb der EBS-Anlage. Sie begründete diesen Rechtsbehelf mit Schriftsatz vom 9. Januar 2017 (Bl. 62 ff. BA 1), auf den wegen seiner Einzelheiten verwiesen wird, im Wesentlichen mit Argumenten, die sie im Klageverfahren wiederholt.
Mit Widerspruchsbescheid vom 21. April 2017 (Bl. 138 ff. BA 1) wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück.
Nach Zustellung des Widerspruchsbescheides am 28. April 2017 (Bl. 148 BA 1) hat die Klägerin am 24. Mai 2017 Klage erhoben.
Unter dem 19. Dezember 2018 beschloss der Rat der Klägerin schließlich eine Satzung zur erneuten Veränderungssperre zur Änderung des Bebauungsplanes Nr. H., die im Folgenden im Amtsblatt für den Landkreis Stade bekannt gemacht wurde. Diese Veränderungssperre soll an den Aufstellungsbeschluss des Verwaltungsausschusses der Klägerin vom 18. April 2016 (gemeint ist möglicherweise der 20. Juni 2016 – vgl. Bl. 229 ff. BA 3) anknüpfen. In der Begründung der Satzung werden unter anderem die bereits oben aus der Begründung der ersten Veränderungssperre zitierten Ausführungen zum Inhalt der Bauleitplanung wiederholt. Des Weiteren wird dort ausgeführt, die ursprüngliche Planungssituation, deren Sicherung die zunächst erlassene Veränderungssperre gedient habe, bestehe weiterhin fort. Das Normenkontrollgericht habe den Bebauungsplan Nr. H. zwar für unwirksam erklärt. Diese Entscheidung sei aber noch nicht rechtskräftig. Im Falle der (rechtskräftigen) Unwirksamkeit des Bebauungsplanes Nr. H. werde die Hansestadt Stade die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. H. als eigenständigen Bebauungsplan aufstellen. Das Bebauungsplanverfahren könne deshalb noch nicht abgeschlossen werden. Insoweit bestehe ein fortdauerndes Bedürfnis der Sicherung der verfolgten Bauleitplanung.
Unter dem 16. August 2019 hat der Beklagte nach Anhörung der übrigen Beteiligten einen sogenannten „klarstellenden Bescheid“ (Bl. 255 ff. GA) an die Beigeladene gerichtet, in dem er bestimmt, dass der in der angefochtenen 3. Teilgenehmigung unter Nr. I. 1. genannte Wert von 205.000 t/a nicht maßgeblich sei und keine rechtsverbindliche Begrenzung der Durchsatzkapazität für diese Anlage darstelle. Eine Kopie dieses Bescheides hat er der Klägerin übermittelt.
Die Klägerin begründet ihre Klage im Wesentlichen, namentlich mit Schriftsatz vom 20. Juli 2017, wie folgt:
Ihre zulässige Klage sei begründet.
(A) Es könne keine Rede davon sein, dass sie ihr Klagerecht verwirkt habe. Als in ihrer Planungshoheit materiell betroffene juristische Person des öffentlichen Rechts sei sie, die Klägerin, gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 UmwRG in Verbindung mit § 61 Nr. 1 VwGO auch klagebefugt, um gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 UmwRG die absoluten Verfahrensfehler einer unterlassenen Umweltverträglichkeitsprüfung und Öffentlichkeitsbeteiligung geltend zu machen.
(B) Die Klage sei auch begründet. Der ändernde Neuerlass der 3. Teilgenehmigung durch den klarstellenden Bescheid vom 16. August 2019 habe den maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage insgesamt auf den Zeitpunkt des Erlasses dieses Änderungsbescheides hinausgeschoben.
(I) Die angefochtene 3. Teilgenehmigung vom 14. November 2016 leide auch in der Fassung des Klarstellungsbescheides vom 16. August 2019 an durchschlagenden Verfahrensfehlern.
(1) Die Genehmigung sei verfahrensfehlerhaft, weil es an der Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens gemäß § 36 Abs. 1 BauGB fehle. Diese Erteilung wäre erforderlich gewesen, da sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens nach § 34 BauGB beurteile. Denn der Vorbescheid wirke nicht für den aktuellen Standort des Vorhabens und auf der Grundlage der Rechtsprechung des 1. Senats des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts sei wohl von der Unwirksamkeit der Bauleitplanungen auszugehen.
(a) Der Vorbescheid könne für den aktuellen Vorhabenstandort unter anderem nicht mehr wirken, weil die Baulichkeiten der Dampfzentrale und die Silos schon vor der Erteilung der 1. Teilgenehmigung vom 9. Juni 2008 um ca. 160 m verschoben worden seien, dies die baurechtliche Genehmigungsfrage neu aufgeworfen habe, es aber zu keiner Änderung des Vorbescheids gekommen sei.
Die Standortverschiebung habe die Genehmigungsfrage in bauplanungsrechtlicher Hinsicht neu aufgeworfen. Denn da sich die für den Standort vorhandene Bauleitplanung als unwirksam herausgestellt habe, sei nach § 34 Abs. 1 BauGB für den verschobenen Standort jedenfalls eine neue Betrachtung des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung und die Prüfung der Wahrung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse erforderlich gewesen. Zu einer entsprechenden Änderung des Vorbescheids sei es jedoch nicht gekommen. Zwar habe sie, die Klägerin, in ihrer Stellungnahme vom 24. April 2008 nicht bloß auf die Weitergeltung des Vorbescheids hinsichtlich der Standortentscheidung verwiesen, sondern der Verschiebung ausdrücklich „zugestimmt“, sie also neu betrachtet und bewertet. Auch habe der Beklagte in der 1. Teilgenehmigung unter IV. 2.2 diese Bewertung übernommen und damit seinerseits eine neue, positive Aussage über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der Gebäude in der neuen Position getroffen. Dies habe aber nicht zu einer Anpassung des Vorbescheides geführt. Die Argumentation der Beigeladenen, die erforderlich gewordene Änderung des ursprünglichen Standortvorbescheids sei in der 1. Teilgenehmigung „konkludent“ enthalten, übersehe, dass dem § 23 der 9. BImSchV entgegenstehe. Es fehle bereits an einem Antrag der damaligen Vorhabenträgerin, der gemäß § 23 Abs. 1 i. V. m. § 3 Satz 1 Nr. 2 der 9. BImSchV die Angabe hätte enthalten müssen, ob „eine Genehmigung oder ein Vorbescheid“ beantragt werde. Die mit Faxschreiben vom 17. April 2008 stattdessen geäußerte „Bitte um Prüfung, ob auch für diesen Standort eine Befreiung von den Einschränkungen der Satzung … notwendig ist“, genüge diesen Anforderungen nicht. Außerdem enthalte § 23 Abs. 2 Nr. 2 und 3 der 9. BImSchV zwingende Vorhaben für die äußere Gestalt eines Vorbescheids. So müsse ein solcher etwa die Angabe enthalten, dass ein Vorbescheid erteilt werde, und sei eine genaue Bezeichnung seines Gegenstands erforderlich. Eine solche ausdrückliche Bezeichnung finde sich in keiner der drei erlassenen Teilgenehmigungen.
(b) Entgegen der Auffassung der Beigeladenen stehe auch § 11 BImSchG dem Einwand, dass es an einer wirksamen Standortentscheidung für die Anlage bis heute fehle, nicht entgegen. Denn da die 1. und 2. Teilgenehmigung keine Entscheidungen über den Standort der Anlage insgesamt enthielten, sei es nicht erforderlich gewesen, dagegen Einwendungen vorzubringen.
(2) Es seien zudem absolute umweltrechtliche Verfahrensfehler gegeben. Denn die angefochtene 3. Teilgenehmigung sei ohne erneute Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 10 Abs. 3 BImSchG sowie Umweltverträglichkeitsprüfung nach den §§ 1 Abs. 1 [Satz 1] Nr. 1, 4 UVPG erlassen worden. Auf die Frage, ob sie, die Klägerin, Gelegenheit gehabt habe, sich außerhalb der Öffentlichkeitsbeteiligung am Entscheidungsprozess zu beteiligen, komme es nicht an. Denn nach § 4 Abs. 3 Satz 2 UmwRG gelte diese Einschränkung nicht für absolute, sondern nur für „andere Verfahrensfehler“ nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UmwRG.
Bereits die Verschiebung des Anlagenstandortes um ca. 160 m hätte eine erneute Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich gemacht, weil der Vorbescheid deswegen nicht mehr zugunsten des Vorhabens wirke.
(3) Eine erneute Umweltverträglichkeitsprüfung wäre zudem zumindest insoweit erforderlich gewesen, als es um die Einhaltung der durch die Neufassung der 17. BImSchV verschärften Emissionsgrenzwerte gehe. Denn eine Umweltverträglichkeitsprüfung umfasse immer auch die rechtliche Bewertung der Umweltauswirkungen nach Maßgabe der geltenden Gesetze. Zu diesen seien auch die Regelungen der 17. BImSchV zu zählen, deren erhebliche Verschärfung, etwa hinsichtlich des zulässigen Tagesmittelwerts für Gesamtstaub, zu einer wesentlichen Veränderung der rechtlichen Maßstäbe für die Bewertung der Umweltauswirkungen, geführt habe. Das Erfordernis einer erneuten Bewertung der Umweltauswirkungen hänge nicht davon ab, ob die Neubewertung der Umweltauswirkungen dazu führe, dass das Vorhaben nicht mehr zugelassen werden könne.
(4) Zu Unrecht sei auch eine Neubewertung der Stickstoffeinträge im Rahmen einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterblieben. Der in dem Vorbescheid vom 10. Januar 2008 festgeschriebene Halbstunden-Mittelwert für Ammoniak von 15 mg/m3 entspreche nicht mehr den zwischenzeitlich erheblich verschärften Anforderungen der Rechtsprechung zur Stickstoffdeposition in FFH-Gebieten. In der FFH-Vorprüfung im Rahmen des Vorbescheids sei aus der irrelevanten Zusatzbelastung nach der TA Luft geschlossen worden, dass die Emissionskenngrößen nicht weiter ermittelt werden müssten. Eine solche Betrachtungsweise sei nach den seit Jahren geltenden Anforderungen der Rechtsprechung unzulässig; es hätte zumindest eine erneute FFH-Vorprüfung unter Einbeziehung der kumulierenden Wirkungen der benachbarten Industriegebiete durchgeführt werden müssen. Mehr oder weniger benachbart zum Vorhabenstandort befänden sich nämlich die FFH-Gebiete 2018-331 (Unterelbe) und 2323-391 (Schleswig-Holsteinisches Elbästuar) sowie das Vogelschutzgebiet 2323-401 (Unterelbe). Selbst wenn das Unterlassen einer (erneuten) Umweltverträglichkeitsprüfung nicht als absoluter Verfahrensfehler angesehen werden sollte, liege jedenfalls ein relativer Verfahrensfehler im Sinne von § 4 Abs. 1a UmwRG vor. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Behörde trotz des Verfahrensfehlers die gleiche Entscheidung getroffen hätte, lägen nicht vor.
(5) Der Beklagte sei nicht gemäß § 8 Abs. 2 der 9. BImSchV befugt gewesen, auf eine zusätzliche Bekanntmachung des Vorhabens zu verzichten, da zusätzliche oder andere erheblichen Auswirkungen auf die in § 1a der 9. BImSchV genannten Schutzgüter bzw. nachteilige Wirkungen nach (dem zum Genehmigungszeitpunkt noch anzuwendenden) § 3e UVPG a. F. zu besorgen gewesen seien. Auch eine erneute Umweltverträglichkeitsprüfung hätte hier gemäß § 13 Abs. 2 UVPG a. F. stattfinden müssen. Sie sei insbesondere deshalb erforderlich gewesen, weil die Standortverschiebung um ca. 160 m und darüber hinaus die gegenüber dem Genehmigungsstand der 2. Teilgenehmigung mit der 3. Teilgenehmigung teilweise verringerte Gebäudehöhe (einschließlich einer dadurch bedingten Verringerung der notwendigen – nicht der tatsächlichen – Schornsteinhöhe der EBS-Anlage) eine erneute Berechnung der Ausbreitung der Emissionen – und damit der zu erwartenden Immissionen – sowie eine Neubewertung der Umweltauswirkungen erfordert hätte. Insoweit werde auf die Ausführungen ihres, der Klägerin, Sachbeistandes M. in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat verwiesen.
(6) Der Verzicht auf eine erneute Umweltverträglichkeitsprüfung sei deshalb unrechtmäßig gewesen, weil – abgesehen von der Standortverschiebung um 160 m – der Vorbescheid auch aus weiteren Gründen [vgl. im Folgenden unter B) II. 2. und 3.] nicht zugunsten des Vorhaben der 3. Teilgenehmigung habe wirken können.
(II) Die 3. Teilgenehmigung sei zudem materiell rechtswidrig.
Da sich der für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgebliche Beurteilungszeitpunkt nunmehr auf den 16. August 2019 verschoben habe und der Vorbescheid nicht zugunsten des Vorhabens wirke [vgl. im Folgenden unter B) II.1. bis 3.], sei § 14 Abs. 3 BauGB nicht einschlägig und stehe dem Vorhaben ihre unter dem 19. Dezember 2018 beschlossene erneute Veränderungssperre zur 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. N. (Bl. 372 ff. GA) entgegen (§ 14 Abs. 1 BauGB).
Materiell rechtswidrig wäre das Vorhaben aber auch dann, wenn man für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage auf den Zeitpunkt des Erlasses der Widerspruchsentscheidung vom 21. April 2017 abstelle. Denn da der Vorbescheid nicht zugunsten des Vorhabens wirke [vgl. im Folgenden unter B) II.1. bis 3.], sei § 14 Abs. 3 BauGB auch dann nicht einschlägig und habe dem Vorhaben die bereits am 20. Juni 2016 beschlossene Veränderungssperre entgegengestanden [vgl. unter B) II. 4.].
Für beide rechtlichen Varianten gelte Folgendes: Soweit mit einem Vorbescheid einzelne Genehmigungsvoraussetzungen abschließend beurteilt worden seien, seien sie geregelt und sei die Genehmigungsbehörde im späteren Genehmigungsverfahren grundsätzlich daran gebunden. Im vorliegenden Falle habe das vor allem für die Genehmigung des Standortes Bedeutung. Denn dieser Standort werde nicht etwa mit den nachfolgenden Teilgenehmigungen nochmals gestattet.
(1) Vor diesem Hintergrund sei die angefochtene 3. Teilgenehmigung auch deshalb defizitär, weil sie zwar für sich in Anspruch nehme, örtlich und konzeptionell an den ergangenen Vorbescheid anzuknüpfen, entsprechende Anknüpfungspunkte aber fehlten. Sie fehlten – wie ausgeführt – u. a. deswegen, weil die Baulichkeiten der Dampfzentrale und die Silos schon vor der Erteilung der 1. Teilgenehmigung vom 9. Juni 2008 um ca. 160 m verschoben worden seien, dies die baurechtliche Genehmigungsfrage neu aufgeworfen habe, es aber zu keiner Änderung des Vorbescheids gekommen sei.
(2) Die 3. Teilgenehmigung sei zudem defizitär und rechtswidrig, weil der Vorbescheid vom 10. Januar 2008 durch Zeitablauf unwirksam geworden sei. Denn dieser Vorbescheid sei gemäß § 9 Abs. 2 BImSchG unwirksam geworden, weil die Genehmigung im Sinne dieser Vorschrift nicht rechtzeitig beantragt worden sei. Zwar treffe es zu, dass nach allgemeiner Auffassung auch Anträge auf Erteilung einer Teilgenehmigung die Frist des § 9 Abs. 2 BImSchG wahren könnten. Laufe das Genehmigungsverfahren jedoch im Teilabschnitten nach § 8 BImSchG ab, bilde erst die Summe der Teilgenehmigungen am Ende die Vollgenehmigung. Daraus ergebe sich zwingend, dass alle Teilgenehmigungen innerhalb der Frist des § 9 Abs. 2 BImSchG beantragt werden müssten, um jeweils von der Bindungswirkung des Vorbescheids profitieren zu können. Nur so könne inhaltlich ein Gleichklang zwischen den Fällen hergestellt werden, in denen nach dem Vorbescheid sogleich eine Vollgenehmigung beantragt werde, und denjenigen, in denen nach dem Vorbescheid nur Teilgenehmigungen beantragt würden. Es könne nicht verwundern, dass § 8 BImSchG keine Frist enthalte, innerhalb der nachfolgende Teilgenehmigungen beantragt werden müssten. Dafür bestehe nämlich kein Bedarf, weil der Regelungsgehalt der einzelnen Genehmigungen eigenständig sei und eine vorgreifliche Regelung nur in Gestalt der jeweils vorläufigen Gesamtbeurteilung getroffen werde, die unter dem Vorbehalt einer Änderung der Sach- oder Rechtslage stehe (§ 8 Abs. 2 BImSchG). Bezüglich der bereits feststellend entschiedenen Punkte sei das Verhältnis des Vorbescheids zu nachfolgenden Genehmigungsschritten jedoch ein anderes. Änderungen der Sach- oder Rechtslage spielten keine Rolle. Das sei der Grund, aus dem der Gesetzgeber in § 9 Abs. 2 BImSchG eine zeitliche Grenze gezogen habe. Denn es bestehe sonst die Gefahr, dass sich die Sach- und Rechtslage zwischen dem Vorbescheid und dem Abschluss des Genehmigungsverfahrens zu sehr weiterentwickle, um sich am Ende in ein einheitliches Bild zu fügen. Diese Auslegung entspreche auch dem gesetzgeberischen Willen. Denn nach der amtlichen Begründung diene die Vorschrift der Sicherstellung, dass das Genehmigungsverfahren nicht infolge tatsächlicher Veränderungen – etwa des Verzichts des Vorhabenträgers auf die Realisierung seines Projektes (oder wie hier: Konkurs) – unangemessen hinausgezögert werde. Hinzu trete das Bedürfnis nach Rechtsklarheit hinsichtlich der Bindungswirkung des Vorbescheids. Ohne Belang sei es dagegen, dass es auch innerhalb eines laufenden Genehmigungsverfahrens zu Verzögerungen kommen könne. Darauf habe ein Vorhabenträger im Gegensatz zu der ihm obliegenden rechtzeitigen Antragstellung nämlich nur bedingt Einfluss. Folge man der Auslegung des Beklagten, würden die gesetzgeberischen Ziele nicht gewahrt. Namentlich die einmal durch Vorbescheid entschiedene Standortfrage bliebe zeitlich uneingeschränkt verbindlich. Dies könne nach dem in § 9 Abs. 2 BImSchG auch objektiv zum Ausdruck kommenden gesetzgeberischen Willen, eine zeitliche Begrenzung auf maximal vier Jahre festzuschreiben, nicht richtig sein. Im vorliegenden Falle liege ein Zeitraum von mehr als acht Jahren zwischen dem (Standort-) Vorbescheid und der abschließenden 3. Teilgenehmigung. Aus der Wirksamkeit der 1. und 2. Teilgenehmigung ergebe sich keine den Vorbescheid ersetzende Bindung.
(3) Der Vorbescheid und die ersten beiden Teilgenehmigungen entfalteten – auch hinsichtlich des vorläufigen positiven Gesamturteils – deshalb nicht die von dem Beklagten reklamierte Bindung, weil der genehmigte Betrieb so wesentlich von einem der Konzeption des Vorbescheids entsprechenden Betrieb abweiche, dass von einem anderen Vorhaben als dem ehedem verfolgten gesprochen werden müsse. Die jetzt verfolgte Anlagenkonzeption sei nämlich unter dem Gesichtspunkt der Kraft-Wärme-Kopplung nicht identisch mit derjenigen, die noch dem Vorbescheid zugrunde gelegen habe. Damals sei die Dampfabgabe an die benachbarte Bioethanolanlage geplant gewesen, wogegen nunmehr eine reine Stromerzeugung zur Einspeisung in das allgemeine Netz beabsichtigt sei. Die ursprüngliche Konzeption habe sogar im „Tenor“ des Vorbescheids Ausdruck gefunden, da dort ausdrücklich als Zweckbestimmung eine Nutzung der Energie als Dampf (gemeint für Betriebe in der Nachbarschaft) angegeben worden sei. Die von § 13 der 17. BImSchV vorgesehene Rangfolge der angestrebten Wärmenutzung, nach der die Verstromung des Dampfes eine nachrangige Option sei, bestätige die Wesentlichkeit der Änderung des Konzeptes. Ihr, der Klägerin, sei es planungsrechtlich von Anfang an wichtig und maßgeblich gewesen, dass zumindest ein wesentlicher Teil der erzeugten Energie der Versorgung des Plangebiets diene. Es sollten zumindest 50 % der Energieversorgung der im Industriegebiet L. ansässigen Industrie dienen. Dies sei eine nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. f), Nr. 8 Buchst. a) und e); § 1a Abs. 5; § 9 Abs. 1 Nr. 23 Buchst. b) BauGB bauplanungsrechtlich zulässige Vorgabe. Sie werde durch die vollständige Einspeisung des erzeugten Stroms in das allgemeine Netz konterkariert.
(4) Dem Vorhaben habe zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides vom 21. April 2017 die verhängte baurechtliche Veränderungssperre vom 20. Juni 2016 entgegengestanden (§ 14 Abs. 1 BauGB). Von ihr bleibe das Vorhaben nicht nach § 14 Abs. 3 BauGB unberührt, weil der Vorbescheid – wie soeben dargelegt – unwirksam geworden sei. Die Veränderungssperre sichere – ebenso wie die spätere Veränderungssperre vom 19. Dezember 2018 – keine nach § 1 Abs. 3 BauGB unzulässige Verhinderungsplanung. Denn Festsetzungen in einem Bebauungsplan seien als „Negativplanung“ nicht schon dann wegen Verstoßes gegen § 1 Abs. 3 BauGB nichtig, wenn ihr Hauptzweck in der Verhinderung bestimmter städtebaulich relevanter Nutzungen bestehe. Sie seien dies nur dann, wenn die [positiven] Festsetzungen nicht dem planerischen Willen der Gemeinde entsprächen, sondern nur vorgeschoben seien, um eine andere Nutzung zu verhindern. Es sei zwar ihre, der Klägerin, Absicht, den Betrieb der Anlage der Beigeladenen in der zuletzt genehmigten Form zu verhindern. Dies sei aber eine legitime Konsequenz ihrer planungsrechtlichen Konzeption, und das positive städtebauliche Ziel ihrer Planungen bestehe darin, eine möglichst weitgehend eigenständige Energieversorgung im Industriegebiet zu erreichen, um die Nachhaltigkeit der industriellen Entwicklung dort zu sichern und Belange des Umweltschutzes zu fördern.
Der Klägerin beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 14. November 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. April 2017 sowie in Gestalt des Klarstellungsbescheides vom 16. August 2019 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
(A) Der Beklagte erhebt keine Einwände gegen die Zulässigkeit der Klage.
(B) Er hält den Rechtsbehelf der Klägerin jedoch für unbegründet.
(I) Er meint, die Genehmigung sei nicht verfahrensfehlerhaft ergangen.
(1) Anders als die Klägerin vortrage, sei das Vorhaben bauplanungsrechtlich zulässig, da der bestandskräftige Vorbescheid vom 10. Januar 2008 weiterhin Bindungswirkung entfalte.
Gegenteiliges ergebe sich nicht aus der Standortverschiebung um ca. 160 m, die der Erteilung der 1. Teilgenehmigung vom 8. Juni 2008 vorausgegangen sei. Die Gesamtumstände ließen nämlich den Schluss zu, dass der Vorbescheid vom 10. Januar 2008 durch die Passage unter IV.2.2 der 1. Teilgenehmigung vom 8. Juni 2008 (unwesentlich) geändert worden sei. Obwohl er, der Beklagte, im Außenverhältnis die rechtsverbindliche 1. Teilgenehmigungsentscheidung getroffen habe, sei die Klägerin die in allen baurechtlichen Fragen die zuständige und verantwortliche Fachbehörde gewesen. Aus dem vorgelegten Gesprächsvermerk über das Ergebnis der Besprechung vom 29. Januar 2008 (Bl. 291 GA) und dem Schreiben der Klägerin vom 10. Januar 2008 sei abzuleiten, dass die Klägerin die Standortverschiebung für bauplanungsrechtlich irrelevant und das Vorhaben auch am neuen Standort für bauplanungsrechtlich zulässig gehalten habe. Letztlich werde man konstatieren müssen, dass eine Standortverschiebung um ca. 160 m geeignet sei, die Genehmigungsfrage in planungsrechtlicher Hinsicht neu aufzuwerfen. Es spreche vieles dafür, dass die Standortverschiebung – insbesondere von der planungsrechtlich zuständigen Klägerin – als durchaus planungsrechtlich erheblich, aber letztlich unkritisch eingestuft worden sei. Die Frage nach der bodenrechtlichen Relevanz sei somit in dem Bescheid über die 1. Teilgenehmigung geklärt und der Vorbescheid konkludent dahin geändert worden, dass er das Vorhaben weiterhin trage.
Unabhängig davon stelle sich die Frage nach der planungsrechtlichen Relevanz der Änderung jedenfalls nicht in Anwendung des § 34 BauGB. Denn er, der Beklagte, besitze keine Normverwerfungskompetenz, und das Normenkontrollurteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 14. August 2018 sei erst nach der Entscheidung über den Widerspruch der Klägerin ergangen.
(2) Die Klägerin könne sich nicht mit Erfolg darauf berufen, es hätte einer erneuten Öffentlichkeitsbeteiligung und Umweltverträglichkeitsprüfung bedurft. Denn sie selbst sei am Verfahren stets beteiligt worden und habe ausreichend Gelegenheit gehabt, sich zu den Auswirkungen des Vorhabens zu äußern. Deshalb sei sie insoweit nicht in eigenen subjektiven Rechten verletzt.
Letztlich werde man zwar konstatieren müssen, dass eine Standortverschiebung um 160 m geeignet sei, die Genehmigungsfrage in planungsrechtlicher Hinsicht neu aufzuwerfen. Der Vorbescheid sei aber – wie bereits ausgeführt – konkludent dahin geändert worden, dass er das Vorhaben weiterhin trage, sodass die in diesem Zusammenhang durchgeführte Öffentlichkeitsbeteiligung und Umweltverträglichkeitsprüfung ausreichend gewesen seien.
(3) Eine (ergänzende) Umweltverträglichkeitsprüfung und Öffentlichkeitsbeteiligung seien nicht deshalb erforderlich gewesen, weil in der 3. Teilgenehmigung abweichend von dem Vorbescheid für bestimmte Schadstoffe neue und strengere Emissionsgrenzwerte festgesetzt worden seien, die der nach dem Ergehen des Vorbescheids geänderten Fassung der 17. BImSchV entnommen seien.
(4) Gemäß § 22 Abs. 3 Satz 2 der 9. BImSchV sei eine Umweltverträglichkeitsprüfung bei weiteren Teilgenehmigungen nur geboten, soweit zusätzliche oder andere erhebliche Auswirkungen für die Schutzgüter nach § 1a der 9. BImSchV möglich seien. Dies sei vorliegend nicht der Fall gewesen. Die Kraft-Wärme-Kopplung spiele in diesem Zusammenhang keine Rolle. Soweit die Klägerin indessen Defizite mit Blick auf Festlegungen betreffend Ammoniak rüge, gehe sie von unzutreffenden Voraussetzungen aus. Der Vorbescheid enthalte hierzu nämlich keine Festlegung, weil die 17. BImSchV a. F. dies nicht vorgesehen habe. Dies habe sich geändert, sodass erstmals die 3. Teilgenehmigung die geänderte Rechtslage mit den Festlegungen zu Ammoniak berücksichtigt habe. Im Vorbescheidsverfahren hätten sich dagegen nach den hier einschlägigen Nrn. 4.6 und 4.8 der TA Luft keine Anhaltspunkte für erhebliche Nachteile in Gestalt der Schädigung empfindlicher Pflanzen und Ökosysteme durch Einwirkung von Ammoniak oder Stickstoff ergeben. Dies habe auch die damalige FFH-Vorprüfung ergeben. In den dann folgenden Teilgenehmigungsverfahren habe keine Fachbehörde das Ergebnis der FFH-Vorprüfung in Frage gestellt oder ergänzende Prüfungen für erforderlich gehalten. Eine aktuelle aus Anlass des klägerischen Vortrags vorgenommene Nachfrage bei der zuständigen Immissionsschutzbehörde (GAA Cuxhaven) habe bestätigt, dass seit der Erteilung des Vorbescheides keine Genehmigungen erteilt worden seien, die eine Zunahme der Stickstoffdeposition im Einwirkungsbereich der Anlage erwarten ließen. Es ergäben sich weiterhin keine Anhaltspunkte für das Erfordernis einer (ergänzenden) Umweltverträglichkeitsprüfung bzw. FFH-Vorprüfung im Rahmen des Verfahrens zur Erteilung der 3. Teilgenehmigung (vgl. Bl. 442 GA).
(II) Auch eine materiell-rechtliche Verletzung der Planungshoheit der Klägerin sei nicht ersichtlich.
(1) Anders als die Klägerin meine, sei das Vorhaben bauplanungsrechtlich zulässig, da der bestandskräftige Vorbescheid vom 10. Januar 2008 – wie in Ansehung der Standortverschiebung um ca. 160 m bereits ausgeführt – weiterhin Bindungswirkung entfalte.
(2) Der Vorbescheid habe auch nicht durch Fristablauf seine Wirksamkeit verloren. Dafür spreche unter anderem das Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 8. Mai 2012 – 12 KS 5/10 – (juris). In § 9 Abs. 2 BImSchG sei nämlich wie in diversen anderen Paragrafen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes mit dem Begriff „Genehmigung“ auch die einzelne Teilgenehmigung gemeint. Nach allgemeiner Meinung genüge daher zur Wahrung der genannten Frist ein Antrag auf Teilgenehmigung. Diese Voraussetzung sei vorliegend erfüllt, da die ursprüngliche Vorhabenträgerin innerhalb von zwei Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des Vorbescheids zwei Teilgenehmigungen beantragt habe. Auch die Gesetzesbegründung und der Sinn und Zweck der Regelung führten zu keinem abweichenden Ergebnis. Wenn es in der Begründung heiße, die Fristenregelung „soll sicherstellen, dass eine zwischenzeitlich eingetretene Änderung der Verhältnisse angemessen berücksichtigt und das Genehmigungsverfahren selbst nicht allzu lange hinausgezögert wird“, könne sich dies nur auf den Beginn des Genehmigungsverfahrens beziehen; denn in der Vorschrift gehe es nur um die Antragstellung. Zu späteren Verzögerungen innerhalb eines laufenden Genehmigungsverfahrens treffe § 9 BImSchG keine Regelung. Gerade bei größeren Projekten sei eine längere Verfahrensdauer nicht ungewöhnlich. Es gebe gerade keine Frist, innerhalb der die Genehmigung erteilt sein müsste.
(3) Die Bindungswirkung des Vorbescheids und der erteilten ersten beiden Teilgenehmigungen entfalle nicht aufgrund einer Abweichung von dem Anlagenkonzept. Eine Abweichung, die das Vorhaben zu einem „aliud“ mache, liege nicht vor. Bereits aus dem Antrag auf Erlass eines Vorbescheids sei zu entnehmen gewesen, dass das Kraftwerk als Nutzungsoption auch mit der zunächst vorgesehenen Turbine nur Strom zur Einspeisung in das allgemeine Netz erzeugen könnte (vgl. Kurzbeschreibung, unter 1., S. 5-14, in BA 4). Der Wegfall des in der Nachbarschaft geplanten Bioethanolwerks als möglicher Dampfabnehmer habe daher die grundlegende Anlagenkonzeption nicht geändert. Die durch § 13 der 17. BImSchV vorgesehene Rangfolge der angestrebten Wärmenutzung stehe dieser Sichtweise nicht entgegen. Denn die Option der zielgerichteten Verstromung des Dampfes müsse gerade in dem vorliegenden Fall, dass ein Dampfabnehmer wegfalle, greifen. Zudem sei die in § 13 der 17. BImSchV enthaltene Vorgabe zur Wärmenutzung nicht bauplanungsrechtlicher Natur. Einen Wunsch nach einer rechtsverbindlichen Festsetzung ihres Kraft-Wärme-Kopplung-Konzepts und einer Verwendung von 50 % der erzeugten Energie zur Versorgung des Plangebiets hätte die Klägerin bereits im Verfahren zur Erteilung des Vorbescheids vorbringen müssen. Der damaligen Erklärung ihres Einvernehmens haben sie eine entsprechende Bedingung nicht beigefügt. Außerdem habe sie im Januar 2016 in Kenntnis der Antragsunterlagen für die 3. Teilgenehmigung „sehenden Auges“ mit dem Bebauungsplan N. in der Fassung vom 21. Januar 2016 eine „planungsrechtliche Garantie“ zugunsten des EBS-Kraftwerks der Beigeladenen abgegeben. Das ergebe sich sowohl aus dem Wortlaut als auch der Systematik der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans. Denn danach sei § 1 Abs. 3 der textlichen Festsetzungen als Ausnahme zu § 1 Abs. 1 und Abs. 2 dieser Festsetzungen zu verstehen. Zielsetzung des Bebauungsplanes sei es gewesen, weitere Ersatzbrennstoffanlagen im Plangebiet auszuschließen. Die Regelung, dass Kraftwerke mindestens zu 50 % der Eigenversorgung der standortansässigen Industrie dienen müssten, beziehe sich lediglich auf kleine und vorwiegend dem Eigenbedarf dienende Kraftwerke. Auch habe die Klägerin in den Verfahren zur Erteilung der 1. und 2. Teilgenehmigung keine bauplanungsrechtlichen Einwände erhoben und seien auf dieser Grundlage wesentliche Gebäudeteile bereits errichtet worden.
(4) Gemäß § 14 Abs. 3 BauGB werde das Vorhaben von den durch die Klägerin verhängten Veränderungssperren nicht berührt, da der Vorbescheid als baurechtliche Genehmigung genüge und weiterhin seine Rechtswirkungen entfalte. Deshalb sei nicht entscheidend, ob die Veränderungssperre wegen Verstoßes gegen § 1 Abs. 3 BauGB nichtig sei. Nur hilfsweise werde deshalb darauf hingewiesen, dass die neue Planungsabsicht, Vorgaben zur Wärmenutzung zu normieren und auch für das umstrittene EBS-Kraftwerk eine Nutzung der erzeugten Energie zu 50 % im Gewerbegebiet festzuschreiben, städtebaulich nicht begründet sei. Die Versorgung des entsprechenden Industriegebiets mit Energie durch das EBS-Kraftwerk bleibe nämlich weiterhin möglich. Die dortige Energieversorgung sei auch ohne die Festschreibung einer 50-prozentigen Lieferpflicht nicht gefährdet. Zudem sei keine ernsthafte Verfolgung der Planungsabsicht zu erkennen, da seit dem Aufstellungsbeschluss keine weiteren Tätigkeiten ersichtlich seien. Das Verhalten der Klägerin lasse vielmehr auf eine Verhinderungsplanung zulasten der Beigeladenen schließen. Weder im Vorbescheidsverfahren noch in den darauffolgenden beiden Teilgenehmigungsverfahren habe die Klägerin gegenüber der Genehmigungsbehörde ausdrücklich erklärt, dass sie mit dem Vorhaben nur einverstanden sei, wenn eine Dampfnutzung in dem Industriegebiet erfolge. Erst mit dem Bekanntwerden des Weiterbaus des Kraftwerks in den politischen Gremien seien Bedenken aufgetaucht und Optionen gesucht worden, um diesen Weiterbau zu verhindern.
Die Beigeladene beantragt,
die Klage abzuweisen
(A) Sie hält die Klage der Klägerin für unzulässig, da diese ihr Klagerecht verwirkt habe und keine Klagebefugnis besitze. Insoweit wird wegen der Einzelheiten ihres Vortrages auf die Ausführungen unter 1. des Schriftsatzes vom 17. Oktober 2019 verwiesen (Bl. 444 ff. GA).
(B) Die Beigeladene hält die Klage zudem für jedenfalls unbegründet.
I. Die dritte Teilgenehmigung leide nicht unter Verfahrensfehlern.
(1) Im Hinblick auf die fortbestehende Bindungswirkung des geänderten Vorbescheids habe es nicht der Erteilung des Einvernehmens der Klägerin (§ 36 BauGB) bedurft.
(a) Eine Auslegung der 1. Teilgenehmigung vom 9. Juni 2008 führe zu dem Ergebnis, dass der Vorbescheid hinsichtlich des endgültigen Standorts der Anlage angepasst worden sei.
Der Beklagte habe gewusst, dass die Frage nach einer Fortwirkung des Vorbescheids aufgrund der Verschiebung des Standorts neu habe bewertet werden müssen. Er habe sich ausweislich seiner Anforderung einer Stellungnahme der Klägerin und der durchgeführten Besprechung auch mit der bodenrechtlichen Relevanz der Änderung des Standorts auseinandergesetzt. All dies habe ihn dazu bewogen, die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des verschobenen Vorhabens in der 1. Teilgenehmigung ausdrücklich zu bejahen. Aus den begleitenden Unterlagen und den Umständen, unter denen die Verschiebung genehmigt worden sei, habe sich für die Beteiligten klar ergeben, dass der Vorbescheid mit Ausnahme des Standortes der Anlage seine umfassende Wirkung behalten sollte. Er habe auf den neuen Standort angepasst werden sollen, um seine umfassende feststellende Wirkung auch weiterhin zu behalten. Dazu habe er geändert werden müssen. Die Aussage der Klägerin in ihrer Stellungnahme vom 29. April 2008, wonach die Zustimmung zu der Verschiebung auf den neuen Standort davon abhängig gemacht werde, dass der Vorbescheid vom 10. Januar 2008 „in seiner ursprünglichen Form erhalten bleibt“, spreche nur vordergründig gegen eine Änderung des Verwaltungsakts vom 10. Januar 2008. Denn es sei der Klägerin lediglich darum gegangen, die immissionsschutzrechtlichen Regelungen des Vorbescheides zu erhalten, wohingegen sie mit dessen boden- und baurechtlicher Veränderung einverstanden gewesen sei. Eine Änderung des Vorbescheids im Rahmen einer Teilgenehmigung sei rechtlich zulässig. Dem stehe im vorliegenden Falle auch nicht das Erfordernis eines entsprechenden Änderungsantrags entgegen. Zwar sei der Antrag auf Erteilung eines Vorbescheids nicht als ein Weniger in einem Genehmigungsantrag enthalten. Der Antrag auf Erteilung sei allerdings nicht mit einem Antrag auf Änderung vergleichbar. Dieser könne konkludent auch in einem Antrag auf Erteilung einer Teilgenehmigung enthalten sein.
(b) Im Übrigen sei die Klägerin gemäß § 11 BImSchG mit ihren an die Standortverschiebung um ca. 160 m anknüpfenden Einwendungen präkludiert. Denn sie hätte diese Einwendungen bereits im Verfahren zur Erteilung der 1. Teilgenehmigung geltend machen können.
(c) Kein anderes Ergebnis würde sich aber ergeben, wenn man annähme, der Vorbescheid sei nicht geändert worden. Denn aus § 8 Abs. 2 BImSchG folge, dass die bauplanungsrechtliche Beurteilung des um ca. 160 m verschobenen Standortes in der 1. Teilgenehmigung mit einer vorläufigen Gesamtbeurteilung der planungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens verbunden gewesen sei, die sich mit der Erteilung jeder weiteren Teilgenehmigung verfestigt und Bindungswirkung für die 2. und 3. Teilgenehmigung entfaltet habe.
(d) Selbst wenn man auch dies nicht annähme, sei davon auszugehen, dass der Beklagte im Rahmen der 3. Teilgenehmigung die Fortwirkung des Vorbescheids unter dem Blickwinkel der Standortverschiebung um ca. 160 m auch unter dem Aspekt der planungsrechtlichen Relevanz erneut geprüft und namentlich in dem ergangenen Widerspruchsbescheid zutreffend verneint habe. Diese Prüfung sei zu Recht auf der Basis des seinerzeit geltenden Bebauungsplanes H. erfolgt, weil der Beklagte nicht verpflichtet gewesen sei, die Wirksamkeit dieses Bebauungsplanes zu überprüfen und insoweit auch keine Verwerfungskompetenz gehabt habe. Das Normenkontrollurteil vom 14. August 2018 sei erst nach der Widerspruchsentscheidung ergangen.
(e) Die Klägerin müsse sich schließlich auch den Rechtsgedanken der Verwirkung entgegenhalten lassen, weil sie im Verfahren zur Erteilung der 3. Teilgenehmigung lange keine Einwendungen gegen das Vorhaben erhoben habe.
(2) Eine Umweltverträglichkeitsprüfung und Öffentlichkeitsbeteiligung seien – wie ausgeführt – nicht etwa deshalb erforderlich gewesen, weil der Vorbescheid infolge der Standortverschiebung um 160 m keine Bindungswirkung mehr entfalte. Eine Auslegung der 1. Teilgenehmigung vom 9. Juni 2008 führe nämlich zu dem Ergebnis, dass der Vorbescheid hinsichtlich des endgültigen Standorts der Anlage angepasst worden sei.
(3) Es habe einer (ergänzenden) Umweltverträglichkeitsprüfung und Öffentlichkeitsbeteiligung auch nicht deshalb bedurft, weil in der 3. Teilgenehmigung abweichend von dem Vorbescheid für bestimmte Schadstoffe neue und strengere Emissionsgrenzwerte festgesetzt worden seien, die der nach dem Ergehen des Vorbescheids geänderten Fassung der 17. BImSchV entnommen seien.
(4) Nach § 8 Abs. 2 der 9. BImSchV sei keine erneute Öffentlichkeitsbeteiligung erforderlich gewesen. Die vorgesehenen Änderungen ließen keine nachteiligen Auswirkungen auf Dritte besorgen. Außerdem seien keine zusätzlichen oder anderen erheblichen Auswirkungen auf die in § 1a der 9. BImSchV genannten Schutzgüter zu besorgen. Erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen seien gleichfalls nicht zu befürchten.
(II) Die angefochtene 3. Teilgenehmigung sei auch materiell rechtmäßig.
(1) Entgegen der Auffassung der Klägerin sei der Vorbescheid vom 10. Januar 2008 trotz der Standortverschiebung um ca. 160 m weiterhin wirksam. Wie ausgeführt, führe eine Auslegung der 1. Teilgenehmigung vom 9. Juni 2008 zu dem Ergebnis, dass der Vorbescheid hinsichtlich des endgültigen Standorts der Anlage angepasst worden sei.
(2) Der Vorbescheid sei nicht deshalb gemäß § 9 Abs. 2 Halbsatz 1 BImSchG unwirksam geworden, weil sämtliche Anträge auf Teilgenehmigung innerhalb der dort genannten Frist hätten gestellt werden müssen. Vielmehr entspreche es allgemeiner Ansicht, dass bereits ein (einziger) Antrag auf Teilgenehmigung ausreiche, um diese Frist zu wahren. Der Wortlaut der Vorschrift stütze ihre Auslegung durch die Klägerin nicht. Da jede Teilgenehmigung für sich genommen eine Genehmigung im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sei, sei mit dem hier verwendeten Begriff der Genehmigung – wie in zahlreichen anderen Vorschriften dieses Gesetzes – auch die Teilgenehmigung gemeint. Der Wille des historischen Gesetzgebers spreche ebenfalls nicht dafür, dass sämtliche Anträge auf Teilgenehmigung innerhalb der Zweijahresfrist gestellt werden müssten. Da es in § 9 Abs. 2 BImSchG nur um die Antragstellung gehe, solle lediglich verhindert werden, dass ein Antragsteller sich einen Vorbescheid „auf Vorrat“ sichere, dann aber jahrelang nicht in das weitere Genehmigungsverfahren eintrete. Zu späteren Verzögerungen innerhalb des laufenden Genehmigungsverfahrens treffe die Vorschrift dagegen keine Regelung. Der Vorbescheid sei gerade geschaffen worden, um dem Projektentwickler, bei neueren Entwicklungen – die sich auch in einem einheitlichen Genehmigungsverfahren ergeben könnten – Sicherheit zu geben. Er solle insbesondere Sicherheit haben, dass das Projekt am geplanten Standort zulässig sei, bevor er in die weitere Planung investiere. Das gestufte Genehmigungsverfahren mit einer oder mehreren Teilgenehmigungen solle ihm ermöglichen, einen ersten Teil seines Projektes zu errichten, ohne alle Details des Vorhabens vollständig durchgeplant zu haben. Es gebe keinen Grund dafür, warum sich aus der Kombination der Instrumente des Vorbescheids und der Teilgenehmigung gegenüber der Kombination von Vorbescheid und Vollgenehmigung die mit der Rechtsauffassung der Klägerin verbundenen gravierenden Nachteile für den Projektentwickler ergeben sollten. Es sei auch keineswegs so, dass der letzte Antrag auf Teilgenehmigung bei allen Projekten unproblematisch innerhalb der Frist des § 9 Abs. 2 Halbsatz 1 BImSchG gestellt werden könnte. Je nach Verlauf des Genehmigungsverfahrens könnte sich auf der Grundlage der Rechtsauffassung der Klägerin sogar die Notwendigkeit ergeben, weitere Anträge auf Teilgenehmigung zu stellen, obwohl die vorherigen Anträge noch nicht beschieden worden seien. Dies entspreche nicht dem Willen des Gesetzgebers.
(3) Die Argumentation der Klägerin mit einer angeblich fehlenden Identität der Anlage greife ebenfalls nicht durch. Die vorgesehenen Änderungen der Detailplanung änderten nämlich nicht den Charakter der (Gesamt-) Anlage in ihrem Kernbestand. Letzteres wäre aber Voraussetzung für die Annahme, es sei eine gänzlich neue Anlage geplant. Es handele sich weiterhin um ein Kraftwerk, welches Strom erzeuge und Dampf auskoppeln könne. Solange sich kein Abnehmer für Dampf finde, werde das EBS-Kraftwerk Strom produzieren. Aus diesem Grunde solle nun eine strom-optimierte Turbine zum Einsatz kommen. Diese ermögliche allerdings weiterhin die Auskoppelung von Dampf. Umgekehrt sei bereits im Antrag zum Vorbescheid ausdrücklich dargestellt, dass das Kraftwerk gegebenenfalls auch mit der zunächst vorgesehenen Turbine nur Strom erzeugen könnte. Es heiße dort bereits in der Kurzbeschreibung des Vorhabens wörtlich: „Die Turbine ist so ausgelegt, dass die gesamte in dem Kessel erzeugte Dampfmenge über die Turbine geleitet und zur Stromerzeugung genutzt werden kann.“ Die Änderung des geplanten Outputs der EBS-Anlage sei für die Bindungswirkung des Vorbescheids unerheblich. Änderungen im Absatz der Produkte, die mit einer Anlage erzeugt würden (hier also Wärme/Dampf und/oder Strom), könnten schon generell nicht zur Einordnung als neue/andere Anlage führen. Die Frage, ob Strom und/oder Dampf produziert werde, sei für die Schutzgüter des Bundes-Immissionsschutzgesetzes unerheblich. Deshalb sei der Wechsel des Turbinentyps von dem Vorbescheid gedeckt. Die Vorstellung der Klägerin über die Nutzung von Dampf im Industriegebiet sei bauplanungsrechtlich nicht relevant. Gleiches gelte für ihre Forderung, dass mindestens 50 % der erzeugten Energie der Versorgung im Industriegebiet dienen solle. Die von der Klägerin im Vorbescheidsverfahren gebilligten Befreiungen von den Festsetzungen des seinerzeit „gültigen“ Bebauungsplans Nummer K. sei nicht mit einer solchen Forderung verknüpft gewesen. Ob die Klägerin seinerzeit überhaupt eine solche Vorstellung gehabt habe, sei nicht belegt und schon gar nicht Bestandteil der Regelungswirkung des Vorbescheids geworden. Unrichtig trage die Klägerin vor, auf der Grundlage des Bebauungsplans Nr. H. wäre das EBS-Kraftwerk am Standort nicht zulässig gewesen. Dies habe der Beklagte zutreffend herausgearbeitet. Er weise auch zurecht darauf hin, dass der Bebauungsplan H. mitsamt der Ausnahme für das EBS-Kraftwerk während des laufenden Genehmigungsverfahrens und in Kenntnis der Antragsunterlagen für die 3. Teilgenehmigung beschlossen und im Januar 2016 rückwirkend in Kraft gesetzt worden sei. Die Argumentation der Klägerin mit § 13 der 17. BImSchV sei kein planungsrechtliches, sondern ein genehmigungsrechtliches Thema und könne daher eine Rechtsverletzung der Klägerin nicht begründen.
(4) Der Vorbescheid entfalte weiterhin Bindungswirkung, sodass die Veränderungssperren das EBS-Kraftwerk nicht berührten. Die Veränderungssperre der Klägerin vom 17. Dezember 2018 sei zudem mangels eines Aufstellungsbeschlusses unwirksam. Denn soweit – wie allein noch als rechtens in Betracht komme – die gesicherte Planung (auch) in der beabsichtigten Neuaufstellung eines Bebauungsplanes bestehe, der den für unwirksam erklärten Bebauungsplan O. nicht nur ändern, sondern gänzlich ersetzen solle, hätte es zur Wirksamkeit der Veränderungssperre eines vorhergehenden Beschlusses zur (Neu-) Aufstellung eines entsprechenden Bebauungsplanes bedurft. Der Aufstellungsbeschluss für eine Änderungsplanung erfasse eine solche Planung nämlich nicht. Darüber hinaus sei die Veränderungssperre vom 17. Dezember 2018 unwirksam, weil sie – wie bereits die vorangegangene Veränderungssperre – der Sicherung einer Verhinderungsplanung diene. Eine Veränderungssperre sei nämlich auch dann rechtswidrig, wenn positive Planungsvorstellungen nur vorgeschoben würden, während in Wirklichkeit ein bestimmtes Vorhaben, zum Beispiel wegen massiven öffentlichen Widerstands, verhindert werden solle. Genau das sei hier der Fall. Hintergründe des Einstellungswandels der Klägerin dürften neben einem Wechsel im Amt des Stadtbaurats vor allem der Wahlkampf im September 2016 und der massive Protest einer Bürgerinitiative gewesen sein. Der Aufstellungsbeschluss für die Änderung des Bebauungsplans und eine Veränderungssperre seien der Klägerin von ihren Rechtsberatern als Strategie empfohlen worden für den Fall, „dass sie ihren Spielraum für Nachverhandlungen mit der Vorhabenträgerin und dem GAA erweitern möchte“. Der Beklagte habe zutreffend herausgearbeitet, dass es ausweislich der Historie des Projekts und der Bauleitplanung bei dem Erfordernis einer 50-prozentigen Energielieferung nicht um eine Klarstellung gehe, sondern um die Begründung einer neuen Anforderung, welche für das EBS-Kraftwerk bislang ausdrücklich nicht gegolten habe. Erst recht sei die geplante Festsetzung zur Kraft-Wärme-Kopplung allein auf das EBS-Kraftwerk gezielt, da sie nur für das Grundstück der Beigeladenen gelten solle. Die angebliche Planungsabsicht werde auch nicht ernsthaft verfolgt, da seit dem Aufstellungsbeschluss zur Änderung des Bebauungsplans vom 20. Juni 2016 keine Aktivitäten erkennbar seien. Die geplanten Festsetzungen ließen auch keine pflichtgemäße Ausübung des Planungsermessens erkennen, da sie weder städtebaulich erforderlich noch verhältnismäßig seien. Eine Verwirklichung des Planungskonzepts der Klägerin stehe zudem nicht in absehbarer Zeit zu erwarten, da ein Kraftwerk nach diesem Konzept aus wirtschaftlichen Gründen hoch riskant sei und von ihr, der Beigeladenen, nicht errichtet werden könnte. Im Übrigen könnten nur solche in Aussicht genommenen Festsetzungen, die zulässiger Inhalt eines Bebauungsplans wären, eine Veränderungssperre rechtfertigen. Die beabsichtigte Festsetzung falle jedoch nicht unter § 9 Abs. 1 Nr. 23 Buchst. b) BauGB. Hauptanlagen zur Energiegewinnung seien nach dieser Vorschrift nicht festsetzbar. Zwar könnten nach der Regelung bauliche oder sonstige technische Maßnahmen festgesetzt werden, die den Einsatz von Kraft-Wärme-Kopplung ermöglichten. Bei den geplanten Vorgaben hinsichtlich einer Dampfauskopplung und Lieferung in das Industriegebiet handle es sich aber nicht um bauliche oder technische Maßnahmen, sondern es gehe um Handlungspflichten im laufenden Betrieb. Es fehle zudem an der städtebaulichen Erforderlichkeit der geplanten Festsetzungen. Die Klägerin berufe sich insoweit auf die Belange der Wirtschaft, der Versorgungssicherung und der effizienten Nutzung von Energie. Weiter ziehe sie den Abwägungsbelang der Erfordernisse des Klimaschutzes heran. Es sei aber nicht ersichtlich, dass ohne die Vorgabe einer festen Lieferpflicht von Strom und/oder Dampf die Versorgungssicherheit im Industriegebiet tangiert wäre – zumal für Dampf überhaupt kein Abnehmer ersichtlich sei. Weiter gehe es bei der Planungsabsicht der Klägerin nicht um die Frage der effizienten Energienutzung, sondern um die Energieerzeugung. Außerdem sei die Planung nicht zulässig, weil aufgrund der beabsichtigten Festsetzungen eine Rentabilität auf Dauer nicht zu erwarten sei. Sowohl die Verpflichtung zu einer laufenden Wärmeabgabe als auch die Vorgabe, dass mindestens 50 % der Energie in das Industriegebiet geliefert werden müssten, seien wirtschaftlich unzumutbar, da kein Anschluss- und Benutzungszwang vorgesehen sei, sondern ihre Verwirklichung von der Marktlage abhinge. Vor diesem Hintergrund wären die geplanten Festsetzungen auch unverhältnismäßig, weil es aus wirtschaftlichen Gründen an ihrer Durchführbarkeit fehle und mit unkonkreten und generellen Planungszielen (Energieeffizienz, Klimaschutz) ein konkretes Projekt, das bereits teilweise verwirklicht worden sei, unrentabel gemacht werden solle.
(5) Es sei auch keine Verletzung der Klägerin in eigenen Rechten zu erkennen. Eine Verletzung ihrer Planungshoheit komme nur in Betracht, wenn eine gemeindliche Planung durch das genehmigte Vorhaben grundlegend und nachhaltig behindert würde. Eine – wie hier – rechtswidrige Planungsabsicht sei aber von vornherein nicht geschützt, und ihre Beeinträchtigung könne deshalb keine Rechtsverletzung begründen.
Die Beiziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren sei notwendig gewesen. Denn das Verfahren sei für sie, die Beigeladene, von hoher wirtschaftlicher Bedeutung, und bereits das Widerspruchsverfahren habe nicht leicht zu klärende rechtliche Fragen aufgeworfen, die eine anwaltliche Beratung erforderlich gemacht hätten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte dieses Verfahrens und die in diesem beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen. Sie sind ihrem wesentlichen Inhalt nach Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Beratung im Senat gewesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig (A), aber nur teilweise begründet (B).
A) Die Zulässigkeit der Klage begegnet keinen durchgreifenden Bedenken.
I. Die erstinstanzliche sachliche Zuständigkeit des erkennenden Gerichts ergibt sich aus § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 VwGO und dem Umstand, dass die umstrittene 3. Teilgenehmigung den Weiterbau und Betrieb einer ortsfesten Anlage zur Verbrennung von Abfällen betrifft, deren jährliche Durchsatzleistung selbst unter Berücksichtigung des Bescheides des Beklagten vom 16. August 2019 mehr als 100.000 t/a beträgt, nämlich 200.604 t/a (= 22,9 t/h x 24 x 365). Deshalb kann an dieser Stelle dahinstehen, ob der Bescheid objektiv eine möglicherweise zuständigkeitsrelevante Klarstellung enthält oder eine unerhebliche nachträgliche Veränderung der die Zuständigkeit begründenden Umstände (vgl. § 83 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17 Abs. 1 Satz 1 GVG).
II. Die Klägerin ist gemäß § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt, weil sie geltend macht, durch die angefochtene 3. Teilgenehmigung in ihrer Planungshoheit verletzt zu sein und dies nicht offensichtlich und nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen ist. Denn es kommt insbesondere in Betracht, dass das Vorhaben der Beigeladenen, das den Gegenstand der 3. Teilgenehmigung bildet, gegen eine von der Klägerin verhängte Veränderungssperre verstößt und es an der Erteilung eines nach § 36 BauGB erforderlichen Einvernehmens der Klägerin fehlt.
III. Entgegen dem Vorbringen der Beigeladenen hat die Klägerin ihr Klagerecht auch nicht verwirkt. Gesetzlicher Anknüpfungspunkt für das Rechtsinstitut der Verwirkung (hierzu eingehend: BVerwG, Urt. v. 30.8.2018 - BVerwG 2 C 10.17 -, NVwZ 2018, 1866 ff., hier zitiert nach juris, Rn. 18 ff. m. w. N.) ist der Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB). Die Verwirkung ist eine besondere Ausprägung dieses Grundsatzes und gilt auch im öffentlichen Recht. Die Verwirkung ist darüber hinaus durch gesetzliche Regelungen (u. a. § 15 StVG) anerkannt. Gegenstand der Verwirkung können alle subjektiven Rechte sein. Bei einer verwirkbaren Rechtsposition kann es sich ebenso um eine einzelne prozessuale Befugnis wie um ein materielles privates oder subjektiv-öffentliches Recht handeln. Tatbestandlich setzt Verwirkung voraus, dass ein Recht nicht mehr ausgeübt werden kann, weil seit der Möglichkeit der Geltendmachung eine längere Zeit verstrichen ist und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung unter Berücksichtigung des beim Verpflichteten - oder bei einem Dritten - daraus erwachsenen Vertrauens als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen. Das ist dann der Fall, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist (sog. Zeitmoment) und der Berechtigte unter Verhältnissen untätig bleibt, unter denen vernünftigerweise etwas zur Wahrung des Rechts unternommen zu werden pflegt (sog. Umstandsmoment). Erst dadurch wird eine Situation geschaffen, auf die ein Beteiligter vertrauen, sich einstellen und einrichten darf (sog. Vertrauensmoment). Darauf, ob etwa der mit Widerspruch und Klage angefochtene Verwaltungsakt rechtmäßig oder rechtswidrig war, kommt es nicht an, denn die Verwirkung des prozessualen Rechts hat zur Folge, dass der Rechtsinhaber die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Verfügung nicht mehr geltend machen kann. Zeit-, Umstands- und Vertrauensmoment sind nicht präzise voneinander zu trennen und abgrenzbar. Sie stehen vielmehr in einer Wechselwirkung zueinander. Maßgeblich ist eine Gesamtbewertung aller zeitlichen und sonstigen Umstände.
Hiernach kann die Klägerin ihr Widerspruchs- und Klagerecht schon deshalb nicht verwirkt haben, weil es an dem sogenannten Zeitmoment fehlt. Denn sie hat seit der Möglichkeit der Ausübung ihres Widerspruchs- bzw. Klagerechtes keine längere Zeit verstreichen lassen, sondern diese Rechtsbehelfe jeweils binnen eines Monats fristgerecht erhoben.
Zwar ist die Verwirkung lediglich ein Sonderfall einer gegen Treu und Glauben verstoßenden unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB). Sie käme etwa auch bei einem außergerichtlichen Klageverzicht in Betracht. Ein solcher Klageverzicht ist hier aber nicht gegeben. Er folgt insbesondere nicht aus dem Umgang der Klägerin mit der nicht von ihr zustimmend abgezeichneten, sondern einseitig gebliebenen Verpflichtungserklärung der Beigeladenen vom 21. Januar 2016 (Bl. 144 f. BA 3). Vielmehr zeichnete sich bereits im Verlaufe des Verfahrens zur Erteilung der 3. Teilgenehmigung ab, dass diese nicht (mehr) die Zustimmung der Klägerin finden würde. Die Beigeladene musste folglich mit einem Widerspruch und einer Klage der Klägerin ohne weiteres rechnen. Die Ergreifung eines prozessualen Rechtsbehelfs ist aber nicht schon deshalb unzulässig, weil Zweifel an dem Bestehen der verfolgten materiellen Rechtsposition bestehen, insbesondere geltend gemacht wird, diese sei ihrerseits verwirkt. Etwas Anderes könnte allenfalls dann gelten, wenn ein Wegfall aller materiellen Rechtspositionen, aus denen sich ein Widerspruchs- und Klagerecht ergeben könnte, so evident wäre, dass deshalb bereits die Klagebefugnis zu verneinen wäre. Davon kann hier jedoch nicht die Rede sein. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Klägerin auch beanstandet, die 3. Teilgenehmigung habe im Hinblick auf die Unwirksamkeit ihrer eigenen Bauleitplanung gemäß § 36 BauGB nicht ohne ihr Einvernehmen erteilt werden dürfen. Denn es ist nicht ersichtlich, wodurch sie selbst diesen verfahrensrechtlichen Einwand „verwirkt“ haben könnte. Ihre zustimmenden Äußerungen zu Planungen, namentlich der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen, fußten nämlich jeweils auf der Annahme einer Rechtswirksamkeit der eigenen Bauleitplanung. Es ist von daher nicht ersichtlich, dass sich die Klägerin durch solche Zustimmungen vorab eines Rügerechts begeben haben könnte, dass erst für den Fall der Unwirksamkeit ihrer eigenen Planungen Bedeutung erlangte.
B) Die Klage ist in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang auch teilweise begründet.
I. Die angefochtene 3. Teilgenehmigung leidet unter durchschlagenden Verfahrensfehlern.
1. Zu Recht beanstandet die Klägerin, dass diese 3. Teilgenehmigung deshalb rechtswidrig ist und sie in ihren Rechten, nämlich ihrer Planungshoheit, verletzt, weil es an der Erteilung oder Ersetzung ihres nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG i. V. m. § 36 Abs. 1 Satz 1 und 2 BauGB erforderlichen Einvernehmens fehlt (vgl. BVerwG, Urt. v. 7.2.1986 - BVerwG 4 C 43.83 -, NVwZ 1986, 556 f., hier zitiert nach juris, Rn. 13 ff.). Dieses Einvernehmen wäre erforderlich gewesen, weil der Vorbescheid vom 10. Januar 2008 infolge der Standortverschiebung um ca. 160 m nicht zugunsten des hier umstrittenen Vorhabens wirkt, dieses Vorhaben im Gebiet der Klägerin liegt und es dort bauplanungsrechtlich nach § 34 oder § 35 BauGB zu beurteilen ist.
Im vorliegenden Falle durfte zu dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt (Ergehen des Widerspruchsbescheides vom 21. April 2017), der sich durch den Erlass des „klarstellenden Bescheides“ vom 16. August 2019 insoweit nicht verschoben hat (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 25.10.2018 - 12 LB 118/16 -, BauR 2019, 651 ff., hier zitiert nach juris, Rn. 166), die 3. Teilgenehmigung nicht ohne das Einvernehmen der Klägerin erteilt werden. Denn es wäre infolge der Standortverschiebung um ca. 160 m eine Änderung des Vorbescheids erforderlich gewesen, die nicht erfolgt ist, ohne die der Vorbescheid aber nicht mehr Grundlage der Erteilung der 3. Teilgenehmigung sein konnte.
Ob ein Vorbescheid zugunsten eines geänderten Vorhabens fortwirken kann, hängt vom Fortbestand der Identität dieses Vorhabens (vgl. Peschau, in: Feldhaus, BImSchG, Werkstand: Mai 2019, § 9 BImSchG Rn. 28) auch unter bauplanungsrechtlichem Blickwinkel ab. Wegen der entsprechenden Anwendbarkeit des § 13 BImSchG auf den immissionsschutzrechtlichen Vorbescheid (vgl. Hornmann, in: BeckOK BauGB, Werkstand: 1.5.2019, § 14 BauGB Rn. 81) ist ein Standortvorbescheid bauplanungsrechtlich einer Bebauungsgenehmigung vergleichbar. Auch die Bindungswirkung einer Bebauungsgenehmigung endet jedoch – soweit landesrechtlich nicht anders geregelt – bereits dann, wenn das Bauvorhaben im Vergleich zum Bauvorbescheid derart verändert wird, dass die Änderung die Genehmigungsfrage in bodenrechtlicher Hinsicht neu aufwirft (vgl. OVG Meckl.-Vorp., Beschl. v. 2.6.2009 - 3 M 54/09 -, NordÖR 2010, 27 ff. [OVG Bremen 26.06.2009 - 1 B 552/08], hier zitiert nach juris, Rn. 34, m. w. N.). Die Prüfung, ob die Genehmigungsfrage in bodenrechtlicher Hinsicht neu aufgeworfen wird, ist nicht mit der Prüfung der Frage identisch, ob das Vorhaben am neuen Standort bauplanungsrechtlich zulässig ist. Auf der Grundlage der rechtskräftigen stattgebenden Normenkontrollentscheidungen des 1. Senats des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (Urt. v. 27.7.2011 - 1 KN 162/08 - und v. 14.8.2018 - 1 KN 154/2 -) und unter Berücksichtigung der darin zutreffend vorgenommenen Inzidentkontrolle auch des Ursprungsbebauungsplans Nr. K. der Klägerin, ist von einer Unwirksamkeit der Bauleitplanung der Klägerin in den hier interessierenden Zeiträumen auszugehen. Für die Bauleitplanungen, die unmittelbarer Gegenstand der genannten Normenkontrollurteile waren, ergibt sich dies bereits aus § 47 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO, und zwar mit Wirkung ex tunc (vgl. BVerwG, Urt. v. 2.8.2012 - BVerwG 7 CN 1/11 - juris, Rn. 15). Hinsichtlich der Ursprungsfassung des Bebauungsplans Nr. 333/1 hat der 1. Senat in seinem Urteil vom 27. Juli 2011 Folgendes ausgeführt:
„Dieser enthält unter § 2 der textlichen Festsetzungen die Festsetzung, ‚dass unter Berücksichtigung aller Betriebe im Planbereich folgende Lärmbeurteilungspegel an der festgelegten Messlinie auf dem alten Landesschutzdeich nicht überschritten werden‘. Festgesetzt wird damit ein Summenpegel aus den Lärmimmissionen aller im Bereich des Bebauungsplans zulässigen Betriebe, der an einer bestimmten Grenzlinie, hier dem alten Landesschutzdeich, hinter dem die Wohnbebauung beginnt, nicht überschritten werden darf. Im Bereich des Bebauungsplans Nr. K. war und ist auch die Ansiedlung mehrerer verschiedener Industriebetriebe und nicht nur eines einzigen Betriebs möglich. Dies ergibt sich nicht schon aus der Größe des erfassten Gebietes, sondern mittlerweile auch daraus, dass mehrere Betriebe dort schon angesiedelt sind und noch weitere Flächen zur Ansiedlung zur Verfügung stehen. Da ein ‚Summenpegel‘ nicht das Immissionsverhalten als, Eigenschaft‘ bestimmter Anlagen und Betriebe festsetzt, sondern offen lässt, welche Immissionen von welcher Anlage oder welchem Betrieb ausgehen dürfen, lässt er offen, wie das Gesamtkontingent auf die einzelnen Betriebe zu verteilen ist. Dies ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht geeignet, eine Nutzungsart im Sinne von § 1 Abs. 4 BauNVO zu beschreiben und dementsprechend festzusetzen. Die Festsetzung eines „Zaunwerts“ ist danach unzulässig. Ein entsprechender Bebauungsplan ist insgesamt unwirksam, wenn er ohne die Festsetzung zum Lärmgeschehen nicht, vollständig‘ ist. (BVerwG, Urt. v. 16.12.1999 - 4 CN 7.98 -, a. a. O. [BVerwGE 110, 193] mit Nachweisen der weiteren Rechtsprechung). Der Ursprungsbebauungsplan enthielt keinerlei weitere Festsetzungen zu einer Lärmbegrenzung gegenüber dem angrenzenden Wohngebiet, abgesehen von der Festsetzung der, Zaunwerte‘. Ein Plan, der diesen Punkt nicht regelt, obwohl Industriegebiet und Wohn-/Mischgebiet unmittelbar aneinandergrenzen, würde den Anforderungen an diese zentrale Frage der Konfliktlösung nicht gerecht werden und könnte deshalb auch nicht ohne die entsprechende Festsetzung Bestand haben."
Diesen Ausführungen schließt sich der erkennende Senat an. Auch der Ursprungsbebauungsplans Nr. K. ist unwirksam. Dementsprechend ist die Frage nach der Identität des Vorhabens unter Berücksichtigung der Bebauung zum Zeitpunkt des Ergehens des Vorbescheides vom 10. Januar 2008 einerseits bzw. des hiesigen Widerspruchsbescheides vom 21. April 2017 andererseits auf der Grundlage des § 34 oder §35 BauGB zu beurteilen. Dabei ist unerheblich, ob der Beklagte seinerseits zum Zeitpunkt des Ergehens des Widerspruchsbescheides hinsichtlich der Bebauungspläne der Klägerin eine Verwerfungskompetenz hatte. Denn maßgebend für die gerichtliche Überprüfung ist die zu dem entscheidungserheblichen Zeitpunkt bestehende objektive Rechtslage, und nicht das Ausmaß, in welchem der Beklagte dieser Rechtslage seinerseits damals Rechnung zu tragen vermochte. Gleichgültig, ob sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens an den ca.160 m auseinanderliegenden jeweiligen Standorten im Ergebnis nach § 34 oder § 35 BauGB beurteilte, war diese Verschiebung, mit der sich die Entfernungen zu anderweitig bereits vorhandener Bebauung in der Umgebung, insbesondere in dem (unwirksam) vorgesehenen Industriegebiet, merklich veränderte, so erheblich, dass allein dadurch die Genehmigungsfrage in bodenrechtlicher Hinsicht neu aufgeworfen wurde. Es war insbesondere nicht möglich, von einer bauplanungsrechtlichen Beurteilung des Vorhabens am ursprünglichen Standort ohne weiteres auf die bauplanungsrechtliche Beurteilung am neuen Standort zu schließen.
a) Entgegen der Auffassung des Beklagten und der Beigeladenen ist dem nicht durch eine entsprechende Änderung des Vorbescheids im Rahmen der 1. Teilgenehmigung vom 9. Juni 2008 (dort unter IV. 2.2) Rechnung getragen worden. In entsprechender Anwendung der Rechtsgedanken der §§ 133, 157 BGB hat die Auslegung eines Verwaltungsaktes zum einen nach seinem objektiven Erklärungswert unter Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs der Erklärung und zum anderen danach zu erfolgen, wie ihn Adressat oder Drittbetroffener nach Treu und Glauben verstehen dürfen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 31.1.2008 - BVerwG 7 B 48.07 -, juris, Rn. 8, m. w. N.). Hiernach ist nicht nur zu berücksichtigen, dass dem Beklagten bei Erlass der 1. Teilgenehmigung kein Antrag der damaligen Vorhabenträgerin vorlag, der die Angabe enthielt, dass eine Änderung des Vorbescheids, nämlich die Übertragung seines Inhalts auf einen anderen Standort, beantragt wird, obwohl dies nach § 23 Abs. 1 i. V. m. § 3 Satz 1 Nr. 2 der 9. BImSchV a. F. erforderlich gewesen wäre. Denn diese Vorschrift findet auf Änderungsbegehren – ähnlich wie bereits auf Antragsänderungen im laufenden Verfahren (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 7.12.2017 - 12 ME 163/17 -, DVBl. 2018, 198 ff., hier zitiert nach juris, Rn. 26) – entsprechende Anwendung. Bedeutsam ist auch, dass die Klägerin mit dem Schreiben vom 29. April 2008 (Bl. 287 GA), auf das (unter IV. 2.2) der ersten Teilgenehmigung ausdrücklich Bezug genommen wird, der Verschiebung der EBS-Anlage auf den neuen Standort nur zustimmte, wenn der Vorbescheid vom 10. Januar 2008 „in seiner ursprünglichen Form“ erhalten bleibe. Selbst wenn von dem Beklagten und der Klägerin erkannt worden sein sollte, dass die Genehmigungsfrage durch die Standortverschiebung in bauplanungsrechtlicher Hinsicht neu aufgeworfen wurde, verdeutlicht dies nämlich, dass weder die Klägerin noch ihr folgend der (für den Regelungsinhalt der Teilgenehmigung gemäß § 13 BImSchG allein verantwortliche) Beklagte die hieraus resultierende Notwendigkeit erkannten, auch den Vorbescheid zu ändern. Im Zuge der Auslegung der 1. Teilgenehmigung ist ferner zu berücksichtigen, dass sich in ihr – entgegen dem auf Änderungen eines Vorbescheids ebenfalls entsprechend anwendbaren § 23 Abs. 2 Nr. 2 und 3 der 9. BImSchV a. F. – weder die Angaben dazu finden, dass der Vorbescheid geändert werde, noch, auf welchen Gegenstand sich die Änderung beziehe. Dies ergibt sich weder aus den Anordnungssätzen noch aus der Begründung des Bescheides. Vor diesem Hintergrund konnten nach dem Empfängerhorizont weder die damalige Adressatin der 1. Teilgenehmigung noch Drittbetroffene diese Teilgenehmigung dahin verstehen, der Vorbescheid vom 10. Januar 2008 werde geändert. Vielmehr verdeutlicht der vorgelegte Akteninhalt, dass zwar ein Problem erkannt, der Lösungsweg einer Änderung des Vorbescheids aber gerade nicht beschritten wurde.
b) Ohne Erfolg beruft sich die Beigeladene hinsichtlich der an die Standortverschiebung um ca. 160 m anknüpfenden Einwendungen der Klägerin auf die Präklusionsvorschrift des § 11 BImSchG und verweist darauf, dass entsprechende Einwendungen bereits im Verfahren zur Erteilung der 1. Teilgenehmigung hätten vorgebracht werden können. Denn wie sich sowohl aus dem Wortlaut des § 11 BImschG („nach den ausgelegten Unterlagen“) als auch aus § 19 Abs. 2 BImSchG und dem Sinn und Zweck der Vorschrift ergibt, kann diese nur angewendet werden, wenn die früheren Verwaltungsakte in einem Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung ergangen sind (vgl. Czajka, in: Feldhaus, BImSchG, Werkstand: Mai 2019, § 11 BImSchG Rn. 2; Wasielewski, in: Führ, GK-BImschG, 2. Aufl. 2019, § 11 Rn. 12). Das Verfahren zur Erteilung der 1. Teilgenehmigung wurde aber ohne Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt.
c) Die (hilfsweise) Argumentation der Beigeladenen, dass die bauplanungsrechtliche Beurteilung des um ca. 160 m verschobenen Standortes in der 1. Teilgenehmigung vom 9. Juni 2008 (dort unter IV. 2.2) mit einer vorläufigen Gesamtbeurteilung der planungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens verbunden gewesen sei, die Bindungswirkung für die 3. Teilgenehmigung entfalte, vermag nicht zu überzeugen. Denn soweit über die Eignung eines Standortes in einem Vorbescheid abschließend befunden worden ist, enthalten spätere Teilgenehmigungen zu dieser Frage grundsätzlich nur wiederholende Aussagen ohne eigenständigen Regelungsgehalt (vgl. BVerwG, Urt. v. 9.7.1982 - BVerwG 7 C 54.79 -, NVwZ 1982, 624 ff. [625, unter B.1.b]). Als Gegenstand eines vorläufigen positiven Gesamturteils kommt zudem grundsätzlich nur dasjenige in Betracht, was im Rahmen des Gesamtprojektes über das bereits definitiv Erledigte hinausgeht (vgl. Wasielewski, in: Führ, GK, BImSchG, 2. Aufl. 2019, § 8 Rn. 25). Vor diesem Hintergrund spricht Überwiegendes dafür, auch den Ausführungen unter IV. 2.2 der 1. Teilgenehmigung keinen Regelungsgehalt beizumessen, sondern sie lediglich als – unrichtige – Begründung dafür zu werten, weshalb der ergangene Standortvorbescheid (vermeintlich) auch für den neuen Standort fortzuwirken vermöge. Dem dürfte die unzutreffende Annahme zugrunde gelegen haben, maßgeblich sei hier, ob das Vorhaben auch am neuen Standort bauplanungsrechtlich zulässig sei, und nicht, ob die Genehmigungsfrage in bodenrechtlicher Hinsicht neu aufgeworfen werde. Im Übrigen verbietet sich die von der Beigeladenen favorisierte Auslegung auch mit Blick auf den Empfängerhorizont Drittbetroffener. Denn diese müssen nicht damit rechnen, dass ohne ausdrückliche Änderung eines Standortvorbescheides, der die Standortfrage abschließend klärt und in einem gestuften Verfahren erkennbar weiterhin als unverzichtbare Grundlage von Teilgenehmigungen in Anspruch genommen wird, durch Teilgenehmigungen „versteckte“ Neuregelungen der Standortfrage vorgenommen werden, die zu ihren Lasten Bindungswirkung für die Zukunft erzeugen sollen.
d) Der Argumentation der Beigeladenen, der Beklagte habe im Rahmen der 3. Teilgenehmigung die Fortwirkung des Vorbescheids unter dem Blickwinkel der Standortverschiebung um ca. 160 m unter dem Aspekt der planungsrechtlichen Relevanz erneut geprüft und letztere namentlich in dem ergangenen Widerspruchsbescheid zutreffend verneint, ist nicht zu folgen. Vielmehr hat der Beklagte die Standortverschiebung um ca. 160 m – unzutreffend – für bereits durch die 1. Teilgenehmigung abschließend genehmigt gehalten und wäre eine – etwaige – erneute Prüfung mit dem Ergebnis der Irrelevanz dieser Verschiebung im Zuge der Erteilung der 3. Teilgenehmigung oder des Widerspruchsverfahrens auch in ihrem Ergebnis unrichtig. Denn wie oben unter B) II. 1. a) ausgeführt, ist diese Verschiebung sehr wohl relevant.
e) Wie bereits dargestellt, kann auch von einer „Verwirkung“ des Rechtes der Klägerin, sich auf ihr infolge einer Unwirksamkeit ihrer Bauleitpläne fehlendes Einvernehmen zu berufen, nicht ausgegangen werden. Denn die in der Vergangenheit zum Ausdruck gebrachten Zustimmungen der Klägerin zu dem nunmehr umstrittenen Projekt haben nicht den Hintergrund einer bereits erkannten Notwendigkeit eines – hier in Rede stehenden – Einvernehmens infolge der Unwirksamkeit der für den Standort bestehenden Bauleitpläne gehabt. Unerheblich ist insoweit, dass auch die Klägerin eine Ursache dafür gesetzt hat, dass der Vorbescheid nicht mehr zugunsten des hier umstrittenen Vorhabens zu wirken vermag.
2. Zu Recht beanstandet die Klägerin ferner, dass in dem der 3. Teilgenehmigung vorausgegangenen Verwaltungsverfahren eine Umweltverträglichkeitsprüfung und eine Öffentlichkeitsbeteiligung durchzuführen gewesen wären.
Im Hinblick darauf, dass die Klägerin klagebefugt ist (vgl. BVerwG, Urt. vom 20.12.2011 - BVerwG 9 A 30.10 -, NVwZ 2012, 573 ff., hier zitiert nach juris, Rn. 20), kann sie gemäß den §§ 8 Abs. 1 Satz 1, 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Alt. 1 UmwRG die Verfahrensmängel einer zu Unrecht unterlassenen Umweltverträglichkeitsprüfung (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a] UmwRG) bzw. Öffentlichkeitsbeteiligung (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UmwRG) nach Maßgabe des § 4 Abs. 1b UmwRG erfolgreich geltend machen davon (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 8.5.2012 - 12 KS 5/10 -, NVwZ-RR 2012, 836 ff., hier zitiert nach juris, Rnrn. 20 und 23). Denn die umstrittene EBS-Anlage ist gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 der 4. BImSchV i. V. m. Nr. 8.1.1.3 des Anhangs 1 immissionsschutzrechtlich in einem Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung [§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a) der 4. BImSchV, § 10 Abs. 3 ff. BImSchG] genehmigungsbedürftig und u. a. nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UVPG i. V. m. Nr. 8.1.1.2 der Anlage 1 UVP-pflichtig.
Im vorliegenden Falle durfte die 3. Teilgenehmigung nicht ohne eine erneute Umweltverträglichkeitsprüfung und Öffentlichkeitsbeteiligung erteilt werden. Denn – wie ausgeführt – wäre im Hinblick auf die Standortverschiebung um ca. 160 m eine Änderung des Vorbescheids erforderlich gewesen. Ohne eine solche Änderung konnten auch die genannten Verfahrenshandlungen nicht mehr Grundlage der Erteilung der 3. Teilgenehmigung sein.
Das ergibt sich aus den Regelungen der 9. BImSchV, die in ihrer zum maßgeblichen Zeitpunkt gültigen Altfassung anzuwenden sind. Letzteres ist hier allerdings zumindest teilweise unerheblich, da mit den inzwischen erfolgten Änderungen des Wortlauts der §§ 8 und 22 – soweit hier interessierend – nur Klarstellungen bezweckt wurden (vgl. die Begründung der Bundesregierung zur 1. ÄndVO, BR-Drucks. 268/17, S. 28 zu Nr. 9 [§ 8 der 9. BImSchV] bzw. S. 33 zu Nr. 17 [§ 22 Abs. 3 der 9. BImSchV]).
Gemäß den §§ 23 Abs. 4, 22 Abs. 3 Satz 2 der 9. BImSchV a. F. soll in einem Verfahren über eine weitere Teilgenehmigung, der bereits ein Vorbescheid mit Umweltverträglichkeitsprüfung vorausging, die Prüfung der Umweltverträglichkeit auf zusätzliche oder andere erhebliche Auswirkungen auf die in § 1a der 9. BImSchV a. F. genannten Schutzgüter beschränkt werden. Dementsprechend bedarf es keiner erneuten Umweltverträglichkeitsprüfung, wenn derartige Auswirkungen nicht vorhanden sind. Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 3 der 9. BImSchV a. F. darf bei einer Änderung eines eine UVP-pflichtige Anlage betreffenden Vorhabens nach Erteilung eines Vorbescheids auch von einer immissionsschutzrechtlich vorgesehenen zusätzlichen Öffentlichkeitsbeteiligung abgesehen werden, wenn keine zusätzlichen oder anderen erheblichen Auswirkungen auf in § 1a der 9. BImSchV a. F. genannte Schutzgüter zu besorgen sind. Die Regelung des § 8 Abs. 2 Satz 1 der 9. BImSchV a. F., deren Schutzgut, die „Dritten“, in den Schutzgütern der 9. BImSchV a. F. enthalten ist, wird insoweit kraft Spezialität von derjenigen des § 8 Abs. 2 Satz 3 der 9. BImSchV a. F. verdrängt (vgl. Czajka, in: Feldhaus, BImSchG, Werkstand: Mai 2019, § 8 der 9. BImSchV, Rn. 32; Dietlein, in Landmann/Rohmer, Umweltecht, Werkstand: Februar 2019, § 8 der 9. BImSchV Rn. 10). Aus §§ 8 Abs. 2 Satz 3 und 23 Abs. 4 i. V. m. 22 Abs. 3 Satz 2 der 9. BImSchV a. F. kann entnommen werden, dass im Regelfall des gestuften Verfahrens nur einmal, und zwar gegebenenfalls im Verfahren zur Erteilung des Vorbescheids, die Öffentlichkeit zu beteiligen und die Umweltverträglichkeit zu überprüfen ist. Eine erneute Überprüfung der Umweltverträglichkeit ist nur geboten, wenn auch die Öffentlichkeit wieder zu beteiligen ist (vgl. Nds. OVG, Urt. vom 8.5.2012 - 12 KS 5/10 -, NVwZ-RR 2012, 836 ff., hier zitiert nach juris, Rn. 30). Die Prüfung soll dann auf zusätzliche oder andere erhebliche Auswirkungen auf die in § 1a der 9. BImSchV a. F. genannten Schutzgüter beschränkt werden. Da ein erkennbarer Zusammenhang zwischen den genannten Ausnahmevorschriften der 9. BImSchV a. F. besteht und jedenfalls in § 8 Abs. 2 Satz 3 der 9. BImSchV a. F. die Erteilung eines Vorbescheids als tatbestandliche Voraussetzung genannt wird, ist allerdings davon auszugehen, dass beide Ausnahmevorschriften unanwendbar sind und es deshalb einer erneuten Umweltverträglichkeitsprüfung mit Öffentlichkeitsbeteiligung bedarf, wenn die Rechtswirkungen der Erteilung des Vorbescheids zugunsten des in Rede stehenden Vorhabens entfallen. Denn wirkt der Vorbescheid nicht mehr zugunsten des Vorhabens, so mangelt es an dem Bindeglied, welches das Verwaltungsverfahren, das seinem Erlass vorausging, mit dem Verfahren über den Antrag auf Erlass der 3. Teilgenehmigung zusammenschließt. Aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 21.3.1996 - BVerwG 4 C 19.94 -, NVwZ 1996, 1016 ff.) vermag der Senat nichts Anderes herzuleiten. Sie bezieht sich auf eine andere Fallgestaltung und ist nicht zu den hier einschlägigen Verfahrensvorschriften der 9. BImSchV a. F. ergangen, sondern zu Änderungen des Vorhabens in einem (einheitlichen) Planfeststellungsverfahren. Ohne das vorgenannte rechtliche Bindeglied allein auf eine weitgehende tatsächliche Identität der Vorhaben abzuheben, die einerseits Gegenstand des Vorbescheids und andererseits Gegenstand auf diesem aufbauender Teilgenehmigungen sind, schließt der Senat aus.
3. Zutreffend rügt die Klägerin, mindestens eine Ergänzung der Umweltverträglichkeitsprüfung des Vorbescheidsverfahrens sei schon deshalb erforderlich gewesen, weil der Beklagte in der 3. Teilgenehmigung, und zwar abweichend von dem Vorbescheid, für bestimmte Schadstoffe neue und strengere Emissionsgrenzwerte festgesetzt hat, die der nach dem Ergehen des Vorbescheids geänderten Fassung der 17. BImSchV entnommen sind. Die Maßgeblichkeit dieser Werte ergab sich jedenfalls daraus, dass sich der Beklagte mit der Beigeladenen auf deren Anwendung verständigt hatte. Dieses Einverständnis rechtfertigte die entsprechende Änderung und Ergänzung der Nebenbestimmungen unter IV. 2. des Vorbescheides vom 10. Januar 2008 (Bl. 92 ff. [94 Rückseite] BA 1) durch die Regelungen unter II. 2. i. V. m. 1.3 der 3. Teilgenehmigung vom 14. November 2016. Ob ansonsten ein teilweiser Widerruf des Vorbescheides (§§ 9 Abs. 3, 21 Abs. 1 Nr. 4 BImSchG) erforderlich gewesen wäre, mag dahinstehen. Die Übergangsvorschrift des § 28 der 17. BImSchV sieht allerdings Übergangsfristen nur zu Gunsten bestehender Anlagen vor. Von diesen Übergangsregelungen wird das Vorhaben der Beigeladenen nicht begünstigt. Denn weder ist es eine „bestehende abfallmitverbrennende Großfeuerungsanlage“ (§§ 2 Abs. 2 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 8 der 17. BImSchV) noch eine „bestehende Abfallverbrennungs- oder -mitverbrennungsanlage“ (§ 2 Abs. 9 der 17. BImSchV). Letzteres ergibt sich daraus, dass sowohl die Erteilung eines Vorbescheides als auch die Erteilung solcher Teilgenehmigungen, die die Anlagenteile, auf die sich die Anforderungen der Verordnung beziehen, nicht (vollständig) umfassen, nicht ausreichen (vgl. Ohms, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Werkstand: Juni 2019, § 28 der 17. BImSchV, Rn. 4, und § 2 der 17. BImSchV, Rn. 8), um das Erfordernis einer Genehmigung vor dem 2. Mai 2013 zu erfüllen.
Die damit für das Vorhaben eingetretene Maßgeblichkeit der Emissionsgrenzwerte der 17. BImSchV (n. F.) erforderte jedenfalls insoweit, als es die anhand dieser Grenzwerte zu bewertenden Umweltauswirkungen betraf, eine erneute Umweltverträglichkeitsprüfung unter erneuter Beteiligung der Öffentlichkeit. Das ergibt sich aus der Überlegung, dass der Beklagte über die Einhaltung der entsprechenden neuen Emissionsgrenzwerte und die Tauglichkeit der dazu ergriffenen Maßnahmen der Beigeladenen nicht mehr vor dem Hintergrund (nur) der dem Vorbescheid vorausgegangenen Umweltverträglichkeitsprüfung entscheiden durfte. Denn er durfte diese Umweltverträglichkeitsprüfung, insbesondere die Bewertung der Umweltauswirkungen im Sinne des § 20 Absatz 1b der 9. BImSchV a. F. – unabhängig von allen weiteren gegen ihre Heranziehung bestehenden Bedenken – jedenfalls insoweit nicht mehr für hinreichend aktuell halten, als es Umweltauswirkungen in Gestalt luftgetragener Schadstoffe betraf. Zwar war § 25 Abs. 3 UVPG (n. F.), der das Problem der Aktualität ausdrücklich regelt und aus Gründen der Richtlinienkonformität lückenfüllend auch im Anwendungsbereich der 9. BImSchV Anwendung finden dürfte (vgl. Kümper, in: Schink/Reidt/Mitschang, UVPG/UmwRG, 1. Aufl. 2018, § 25 UVPG Rn. 5), zu dem hier für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt des Ergehens des Widerspruchsbescheides vom 21. April 2017 noch kein geltendes Recht. Es galt aber auch schon zuvor, dass die Umweltverträglichkeitsprüfung auf einer hinreichend aktuellen Grundlage beruhen muss, obwohl sich ausdrückliche Vorgaben zur Aktualität dieser Grundlage weder aus der UVP-Richtlinie noch aus dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung ergaben (vgl. Beckmann, in: Hoppe/Beckmann/Kment [Hrsg.], UVPG/UmwRG, 5. Aufl. 2018 § 25 UVPG Rn. 153, sowie BVerwG, Urt. vom 9.2.2017 - BVerwG 7 A 2.15 -, BVerwGE 158, 1 ff., hier zitiert nach juris, Rn. 149). Denn eine Bewertung der Umweltauswirkungen, die sich an nicht mehr geltenden rechtlichen Maßstäben orientiert, ist nicht geeignet, im Sinne des § 20 Abs. 1b Satz 3 der 9. BImSchV a. F. bei der Entscheidung über den Antrag nach Maßgabe der hierfür geltenden Vorschriften berücksichtigt zu werden. Vielmehr kann sie die ihr zugedachte Funktion nicht erfüllen. Die Anwendung der durch die 17. BImSchV (n. F.) verschärften oder neu hinzugekommenen Emissionsgrenzwerte hat auch eine Prüfung der zu deren Einhaltung erforderlichen Maßnahmen der Beigeladenen notwendig gemacht. Der Beklagte konnte dabei nicht allein auf der Grundlage der bereits im Vorbescheidsverfahren vorgelegten Unterlagen davon ausgehen, dass (auch) die verschärften bzw. zusätzlichen Emissionsgrenzwerte sicher eingehalten werden würden. Vielmehr lässt sich bereits aus den Antragsunterlagen (unter Kapitel 5.1.2, Seite 3/17 – Bl. 39 [Rückseite] BA 6) zu der 3. Teilgenehmigung schließen, dass das System der Abgasreinigung auch deshalb geändert wurde, um die Anforderungen der 17. BImSchV (n. F.) einhalten zu können. Ob dies der Fall war und die Anlage dem Stand der Technik entsprach, war unter anderem Gegenstand des im Verfahren zur Erteilung der 3. Teilgenehmigung vorgelegten Gutachtens der P. vom 3. Juli 2015 (Bl. 231 ff. BA 9). Es ließ sich offensichtlich ohne ein entsprechendes Gutachten als Grundlage nicht beurteilen. Vor diesem Hintergrund war die Bewertung der Umweltauswirkungen, die dem Vorbescheid zugrunde lag und weder die rechtlichen Maßstäbe der 17. BImSchV (n. F.) noch solche Gutachten berücksichtigen konnte, keine weiterhin ausreichende Entscheidungsgrundlage.
Die übrigen Rügen der Klägerin schlagen indessen nicht unabhängig von der Standortverschiebung um ca. 160 m durch. Im Folgenden, d. h. unter B) I. 4. bis 6. sowie unter B) II. werden sie gleichwohl behandelt, weil und soweit ihr potenzielles Durchgreifen ein Hindernis für die Möglichkeit wäre, in einem ergänzenden Verfahren [dazu im Einzelnen unter B) III.] unter anderem den Vorbescheid vom 10. Januar 2008 dahin zu ändern, dass er sich auf den um ca. 160 m verschobenen Standort bezieht. Es ist dabei namentlich unter B) II. 3. gedanklich zu unterstellen, dass der Vorbescheid zugunsten des umstrittenen Vorhabens nicht bereits an der Standortverschiebung um ca. 160 m scheitert, sondern dessen ungeachtet für den aktuellen Standort wirken kann.
4. Soweit die Klägerin kritisiert, zu Unrecht sei auch eine Neubewertung der Stickstoffeinträge im Rahmen einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterblieben und der in dem Vorbescheid vom 10. Januar 2008 festgeschriebene Halbstunden-Mittelwert für Ammoniak von 15 mg/m³ entspreche nicht mehr den zwischenzeitlich erheblich verschärften Anforderungen der Rechtsprechung zur Stickstoffdeposition in FFH-Gebieten, gilt Folgendes: Unabhängig von der Unrichtigkeit der tatsächlichen Behauptung über den Ort der Festlegung des Grenzwertes für Ammoniak werden die in diesem Vortrag [vgl. insbesondere den Schriftsatz der Klägerin vom 27. September 2019, S. 15 f. unter cc), – Bl. 365 f., 377 f. GA] enthaltenen Erklärungen und Beweismittel gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 und § 6 Satz 2 UmwRG nicht zugelassen. Denn dieser Vortrag hat sich nicht lediglich als Vertiefung bisherigen eigenen fristgerechten Vorbringens der Klägerin dargestellt. Die Klägerin hat es auch nicht genügend entschuldigt, dass sie einen entsprechenden konkreten Tatsachenvortrag unter Angabe von Beweismitteln nicht bereits innerhalb der nach der Klageerhebung am 24. Mai 2017 mit dem 2. August 2017 ablaufenden 10-wöchigen Klagebegründungsfrist vorgenommen hatte (§§ 8 Abs. 1 Satz 2, 6 Satz 2 UmwRG, 87b Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO). Zudem war es nicht möglich, den Sachverhalt mit geringem Aufwand auch ohne Mitwirkung der Beteiligten zu ermitteln (§§ 8 Abs. 1 Satz 2, 6 Satz 2 UmwRG, 87b Abs. 3 Satz 3 VwGO). Die insoweit entsprechend anzuwendende Regelung des § 87b Abs. 3 Satz 3 VwGO ist eine Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Im Rahmen der gerichtlichen Entscheidung, ob Veranlassung besteht, von einer Präklusion abzusehen, ist deswegen zu prüfen, ob die in § 6 Satz 1 UmwRG normierte prozessuale Mitwirkungspflicht der Klägerin im Einzelfall ihre Bedeutung verliert, weil sich der Sachverhalt so einfach darstellt, dass er ohne nennenswerten Aufwand von Amts wegen ermittelt werden kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.2.1998 - BVerwG 11 A 6.97 -, NVwZ-RR, 1998, 592 ff., hier zitiert nach juris, Rn. 25). Das ist hier nicht der Fall gewesen, weil eine Berücksichtigung des Vortrages der Klägerin erfordert hätte, im Einzelnen anhand der Akten nachzuvollziehen, wie in dem Vorbescheidsverfahren und in dem Verfahren zur Erteilung der 3. Teilgenehmigung entsprechende Schadstoffemissionen prognostiziert und bewertet worden waren. Dabei wäre auch eine Prüfung der Frage vorzunehmen gewesen, welche FFH-Gebiete mit welcher Art von konkret geschützter Flora und Fauna möglicherweise von Immissionen betroffen werden könnten. Bereits die Erwiderung des Beklagten zu diesem Themenkomplex verdeutlicht, dass sich der Sachverhalt nicht so einfach darstellt, dass er ohne nennenswerten Aufwand von Amts wegen ermittelt werden kann.
5. Soweit die Klägerin beanstandet, eine erneute Umweltverträglichkeitsprüfung und Öffentlichkeitsbeteiligung seien insbesondere deshalb erforderlich gewesen, weil die Standortverschiebung um ca. 160 m und darüber hinaus die gegenüber dem Genehmigungsstand der 2. Teilgenehmigung mit der 3. Teilgenehmigung teilweise verringerte Gebäudehöhe (einschließlich einer dadurch bedingten Verringerung der notwendigen – nicht der tatsächlichen – Schornsteinhöhe der EBS-Anlage) eine erneute Berechnung der Ausbreitung der Emissionen – und damit der zu erwartenden Immissionen – sowie eine Neubewertung der Umweltauswirkungen erfordert hätte (vgl. insbesondere die sachverständigen Erläuterungen ihres Sachbeistandes M.), werden die in diesem Vortrag enthaltenen Erklärungen und Beweismittel ebenfalls gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 und § 6 Satz 2 UmwRG nicht zugelassen. Denn dieser Vortrag hat sich nicht lediglich als Vertiefung bisherigen eigenen fristgerechten Vorbringens der Klägerin dargestellt. Die Klägerin hat es auch nicht genügend entschuldigt, dass sie einen entsprechenden konkreten Tatsachenvortrag unter Angabe des Beweismittels eines Sachverständigenbeweises nicht bereits innerhalb der nach der Klagerhebung am 24. Mai 2017 mit dem 2. August 2017 ablaufenden 10-wöchigen Klagebegründungsfrist vorgenommen hatte (§§ 8 Abs. 1 Satz 2, 6 Satz 2 UmwRG, 87b Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO). Zudem war es nicht möglich, den Sachverhalt mit geringem Aufwand auch ohne Mitwirkung der Beteiligten zu ermitteln (§§ 8 Abs. 1 Satz 2, 6 Satz 2 UmwRG, 87b Abs. 3 Satz 3 VwGO). Das Gericht hat sich zur Beurteilung dieser Frage zwar Ausführungen des Sachbeistandes M. in der mündlichen Verhandlung angehört. Diesen Ausführungen ließ sich indessen nur mit Mühe folgen, um zumindest Kernthesen des Sachbeistandes zu erfassen. Die Beurteilung des Vorbringens in seiner Gesamtheit hätte hiernach weiteren erheblichen gerichtlichen Aufwand erfordert. Denn die Aussagen des Sachbeistandes über tatsächliche Änderungen des Vorhabens, deren Bedeutung für die Immissionsprognose und deren – etwa – nicht sachgerechte Verarbeitung in bereits vorliegenden Gutachten hätten zunächst anhand der Akten im Einzelnen nachvollzogen werden müssen. Selbst danach hätte die eigene Sachkunde des Gerichts voraussichtlich nicht ausgereicht, um ohne sachverständige Hilfe die Ausführungen des Sachbeistandes abschließend zu bewerten.
6. Die Kritik der Klägerin, der Verzicht auf eine erneute Umweltverträglichkeitsprüfung und Öffentlichkeitsbeteiligung sei deshalb unrechtmäßig gewesen, weil – abgesehen von der Standortverschiebung um ca. 160 m – der Vorbescheid auch aus weiteren Gründen nicht zugunsten des Vorhaben der 3. Teilgenehmigung habe wirken können, greift nicht durch, weil diese weiteren Gründe einer Anknüpfung an den Vorbescheid nicht selbständig tragend entgegenstehen [vgl. im Folgenden unter B) II. 2. und 3.].
II. Die gegen die materielle Rechtmäßigkeit der 3. Teilgenehmigung erhobenen Einwände der Klägerin sind nicht erfolgreich.
Zu Unrecht ist die Klägerin der Auffassung, da sich der für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgebliche Zeitpunkt nunmehr auf den 16. August 2019 verschoben habe und der Vorbescheid nicht zugunsten des Vorhabens wirke, stehe der angefochtenen 3. Teilgenehmigung die am 19. Dezember 2018 beschlossene erneute Veränderungssperre entgegen. Das ergibt sich daraus, dass das Ergehen des klarstellenden Bescheides nicht zu einer Verschiebung des insoweit für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkts geführt hat (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 25.10.2018 - 12 LB 118/16 -, BauR 2019, 651 ff., hier zitiert nach juris, Rn. 166). Damit bleibt das Ergehens des Widerspruchsbescheides vom 21. April 2017 der maßgebliche Zeitpunkt, zu dem diese Veränderungssperre noch nicht erlassen war.
1. Dementsprechend ist in diesem Zusammenhang unerheblich, dass die Klägerin – zu Recht – davon ausgeht, dass die angefochtene 3. Teilgenehmigung schon deshalb auf den Vorbescheid nicht aufbauen kann, weil – wie bereits oben unter B) I. 1. a) ausgeführt – die Baulichkeiten der Dampfzentrale und die Silos vor der Erteilung der 1. Teilgenehmigung vom 9. Juni 2008 um ca. 160 m verschoben wurden.
Die weiteren Gründe, die die Klägerin dafür vorbringt, dass die 3. Teilgenehmigung auf den Vorbescheid nicht habe aufbauen können, sind in diesem Zusammenhang ebenfalls nicht erheblich, sie treffen allerdings auch inhaltlich nicht zu.
2. Entgegen der Auffassung der Klägerin hat der bestandskräftige Vorbescheid des Beklagten vom 10. Januar 2008, dessen verfügender Teil gemäß § 10 Abs. 8 Satz 2 und 3 sowie Abs. 9 BImSchG öffentlich bekannt gemacht wurde (Nds. MBl. 2008, S. 193 und 204), seine Wirksamkeit nicht nach § 9 Abs. 2 Halbsatz 1 BImSchG verloren.
a) Die Anträge auf Erteilung der 1. und 2. Teilgenehmigung konnten die 2-Jahres-Frist des § 9 Abs. 2 BImSchG wahren, obwohl sie – infolge der Standortverschiebung um ca. 160 m – für ein Vorhaben gestellt wurden, welches nicht mit demjenigen identisch war, für das der unveränderte Vorbescheid erging. Zwar ist zur Wahrung der Frist des § 9 Abs. 2 BImSchG grundsätzlich nur ein Antrag geeignet, der dasselbe Vorhaben zum Gegenstand hat (vgl. Peschau, in: Feldhaus, BImSchG, Werkstand: Mai 2019, § 9 BImSchG Rn. 30 i. V. m. Rn. 28).
Die Vorschrift des § 9 Abs. 2 BImSchG ist aber dahingehend teleologisch zu reduzieren, dass sie (jedenfalls in Anknüpfung an mit der Identität des Vorhabens zusammenhängende) inhaltliche Mängel der Antragstellung nicht mehr Anwendung findet, nachdem eine Genehmigung [auch Teilgenehmigung, dazu im Folgenden näher unter B) II. 2. b)] Bestandskraft erlangt hat, die für sich in Anspruch nimmt, auf den (unveränderten) Vorbescheid aufzubauen und damit „die Genehmigung“ im Sinne des § 9 Abs. 2 BImSchG zu sein. Solche bestandskräftigen Genehmigungen liegen hier in Gestalt der 1. und der 2. Teilgenehmigung vor.
Die teleologische Reduktion, die zu den anerkannten, verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Auslegungsgrundsätzen zählt, ist dadurch gekennzeichnet, dass sie die auszulegende Vorschrift entgegen ihrem Wortlaut hinsichtlich eines Teils der von ihr erfassten Fälle für unanwendbar hält, weil deren Sinn und Zweck, die Entstehungsgeschichte und der Gesamtzusammenhang der einschlägigen Regelungen gegen eine uneingeschränkte Anwendung sprechen (vgl. BSG, Urt. v. 4.12.2014 - B 2 U 18/13 R -, BSGE 118, 18 ff., hier zitiert nach juris, Rn. 27., m. w. N.). Sie setzt eine verdeckte Regelunglücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes voraus (vgl. BGH, Urt. v. 26.11.2008 - VIII ZR 200/05 -, BGHZ 179, 27 ff., hier zitiert nach juris, Rn. 22, m. w. N.). Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
Sinn und Zweck des § 9 Abs. 2 BImSchG bestehen ausweislich der Gesetzesmaterialien (BT-Drucks. 7/179, S. 34, zu § 8 Abs. 2 [= § 9 Abs. 2 BImSchG] = Bl. 91 BA 1 zu 12 KS 118/17) darin sicherzustellen, „dass eine zwischenzeitlich eingetretene Änderung der Verhältnisse angemessen berücksichtigt und das Genehmigungsverfahren selbst nicht allzu lange hinausgezögert wird.“ Es soll verhindert werden, dass der Vorhabenträger aufgrund der durch den positiven Vorbescheid gewonnenen Sicherheit das Genehmigungsverfahren so lange hinausgezögert, dass der zwischenzeitliche Eintritt einer Änderung der Verhältnisse, insbesondere ein weiteres Fortschreiten der technischen Entwicklung, zu erwarten ist, dies jedoch wegen der Bindungswirkung des Vorbescheides nicht ohne weiteres berücksichtigt werden könnte. Außerdem soll auf diese Weise der Erteilung von Vorbescheiden „auf Vorrat“ entgegengewirkt werden (vgl. Storost, in: Ule/Laubinger, BImSchG, Werkstand: Juni 2019, § 9 BImSchG Rn. D 16). Die Vorschrift dient zudem einem Bedürfnis nach Rechtsklarheit, das hinsichtlich der Bindungswirkung des Vorbescheids besteht (vgl. Dietlein, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Werkstand: Juni 2019, § 9 BImSchG, Rn. 82). Sie knüpft an die Antragstellung, und nicht an die Erteilung der Genehmigung an, weil der Träger des Vorhabens auf den Zeitpunkt der beantragten Erteilung einer Genehmigung nur beschränkten Einfluss hat. Aus alledem ergibt sich, dass es sich um eine im Ansatz verfahrensrechtliche Regelung handelt, die nach den Vorstellungen des Gesetzgebers das Verhalten des Vorhabenträgers nach dem Ergehen eines Vorbescheides steuern soll und deren Eingreifen sich schon anhand einer Fristberechnung beurteilen lässt. Ihre Anwendung auf die hier in Rede stehende Fallkonstellation der – jedenfalls in Ansehung der 1. und 2. Teilgenehmigung – nicht zeitlich, sondern inhaltlich unzureichenden Antragstellung würde der Norm aber die Wirkung einer materiell-rechtlichen Fehlerfolgenregelung verschaffen. Eine unerkannt fehlerhafte behördliche Bejahung der – nicht immer einfach zu beurteilenden – Identität des vom Vorbescheid erfassten mit dem zur Genehmigung gestellten Vorhaben hätte hiernach ganz einschneidende Konsequenzen. Selbst Jahre nach dem Ergehen der fehlerhaften, aber bestandskräftigen Voll- oder Teilgenehmigung könnte eine erhebliche Rechtsunsicherheit eintreten, weil der Genehmigung bei Unwirksamkeit des Vorbescheides die Grundlage und – möglicherweise – auch Teile ihres für den Vollzug erforderlichen Regelungsgehalts fehlen würden, ohne dass sich dies unschwer heilen ließe. Den §§ 44 Abs. 1, 45 Abs. 1 Nr. 1 und 75 Abs. 1a Satz 2 VwVfG sowie den §§ 4 Abs. 1b und 7 Abs. 5 UmwRG ist aber die Wertung des Gesetzgebers zu entnehmen, dass – auch wenn sie in einer mangelnden Antragstellung gründen – grundsätzlich nur offensichtliche, besonders schwerwiegende Fehler ohne weiteres zur Unwirksamkeit eines Verwaltungsaktes führen sollen. Dementsprechend verdeutlicht auch § 43 Abs. 2 VwVfG, dass der Adressat eines Verwaltungsaktes, hier der Vorhabenträger, in der Regel Vertrauen in die Wirksamkeit selbst fehlerhafter Verwaltungsakte haben darf und soll. Die diesem Grundsatz widersprechenden Konsequenzen einer wortlautgetreuen Anwendung des § 9 Abs. 2 BImSchG (anknüpfend an den Artikel „die“ statt „eine“ vor „Genehmigung“) auf die vorliegende, untypische Fallgestaltung haben dem Gesetzgeber erkennbar nicht vor Augen gestanden. Dies rechtfertigt die Annahme einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes in Gestalt der nach dem Wortlaut der Norm auch für die hiesige Fallkonstellation angeordneten Rechtsfolge der Unwirksamkeit. Ob eine teleologische Reduktion in anderen untypischen Fällen (z. B. bei erst nachträglich erkannter Formunwirksamkeit der Antragstellung, einer Unwirksamkeit derselben aufgrund unerkannter Geschäftsunfähigkeit des Antragstellers oder bei fehlerhafter behördlicher Berechnung des Fristendes) vorzunehmen wäre, kann hier offenbleiben.
b) Die Anträge vom 7. März und 14. August 2008 auf Erteilung der 1. bzw. 2. Teilgenehmigung für das EBS-Kraftwerk sind auch ersichtlich zeitgerecht innerhalb der Frist des § 9 Abs. 2 Halbsatz 1 BImSchG gestellt worden. Dabei ist davon auszugehen, dass auch die Stellung eines Antrags auf Erteilung einer Teilgenehmigung ausreicht, um im Sinne des § 9 Abs. 2 Halbsatz 1 BImSchG „die Genehmigung“ zu beantragen (Dietlein, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Werkstand: Februar 2019, § 9 BImSchG Rn. 86; Jarass, BImSchG, 12. Aufl. 2017, § 9 Rn. 24). Die Auffassung der Klägerin, die Vorschrift sei dahin auszulegen, dass eine Unwirksamkeit des Vorbescheids eintrete, wenn nicht innerhalb der in § 9 Abs. 2 Halbsatz 1 BImSchG genannten Frist auch die letzte zur Erreichung des Umfangs einer vollen Genehmigung erforderliche Teilgenehmigung (Schlussgenehmigung) beantragt worden sei, ist unzutreffend. Aus den Gesetzesmaterialien, dem Zweck und dem gesetzessystematischen Zusammenhang der Regelung ist diese Interpretation nicht herzuleiten. Zwar lässt sich der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung für ein Bundes-Immissionsschutzgesetz (BT-Drucks. 7/179, S. 34, zu § 8 Abs. 2 [= § 9 Abs. 2 BImSchG]) entnehmen, dass die Vorschrift auch sicherstellen soll, dass eine zwischenzeitlich eingetretene Änderung der Verhältnisse angemessen berücksichtigt wird. Diese gesetzgeberische Intention darf aber nicht verabsolutiert werden. Aus ihr lässt sich nicht der Schluss ziehen, der Gesetzgeber habe das Ziel der angemessenen Berücksichtigung geänderter Verhältnisse allein dem Regelungsbereich des § 9 Abs. 2 BImSchG überlassen. Denn die Frist des § 9 Abs. 2 Halbsatz 1 BImSchG beginnt erst mit dem Eintritt der Unanfechtbarkeit des Vorbescheids, obwohl – wie dem Gesetzgeber bekannt gewesen sein muss – sich die Bestandskraft eines Vorbescheids durch ein Widerspruchsverfahren und einen sich anschließenden, möglicherweise über mehrere Instanzen geführten Rechtsstreit um viele Jahre verzögern kann. Schon deshalb konnte sich der Gesetzgeber von § 9 Abs. 2 BImSchG die völlige Sicherstellung einer angemessenen Berücksichtigung geänderter Verhältnisse nicht versprechen und wäre die Norm dazu auch in der von der Klägerin favorisierten Auslegung nicht geeignet. Im Übrigen besteht angesichts der zu bejahenden (vgl. Wasielewski, in: Führ, GK-BImSchG, 2. Aufl. 2019, § 9 BImSchG Rn. 75; Peschau, in: Feldhaus, BImSchG, Werkstand: Mai 2019, § 9 Rn. 27) Möglichkeit, den Vorbescheid gemäß § 9 Abs. 3 i. V. m. § 21 Abs. 1 Nr. 3 und 4 BImSchG ganz oder (behördlich konkretisiert) teilweise zu widerrufen, kein Bedürfnis für den Eintritt einer Unwirksamkeit eines Vorbescheids unter den von der Klägerin genannten Voraussetzungen. Vielmehr würde der schematische Eintritt einer solchen Rechtsfolge in Anknüpfung an einen Fristablauf, der gemäß § 9 Abs. 2 Halbsatz 2 BImSchG spätestens vier Jahre nach der Bestandskraft einträte, den mannigfaltigen Verhältnissen, die nach erstmaliger Beantragung einer Teilgenehmigung denkbar sind, nicht gerecht. Die Regelung des § 21 Abs. 4 Satz 1 BImSchG spricht ebenfalls nicht dagegen, die aus einer Veränderung der Verhältnisse während einer langen Dauer des Genehmigungsverfahrens resultierende Problematik der Lösung durch einen Widerruf des Vorbescheids zu überlassen. Denn resultiert die Entstehung des Widerrufsgrundes aus Umständen, die in der Sphäre des Vorhabenträgers liegen, so ist sein Vertrauen in den Fortbestand des Vorbescheids nicht schutzwürdig (vgl. Wasielewski, in: Führ, GK-BImSchG, 2. Aufl. 2019, § 21 BImSchG Rnrn. 75 und 77). Zu diesen Umständen dürften auch überlange Verzögerungen im Ablauf des Verfahrens zu zählen sein, die auf eine mutwillig verzögerte Beantragung weiterer Teilgenehmigung zurückzuführen sind oder in finanziellem Unvermögen des Vorhabenträgers ihre Ursache haben. Denn Unterlassungen des Vorhabenträgers können die Schutzwürdigkeit seines Vertrauens ebenfalls entfallen lassen (vgl. Czajka, in: Feldhaus, BImSchG, Werkstand: Mai 2019, § 21 BImSchG, Rn. 64). Inwieweit bereits der Umstand, dass eine Schlussgenehmigung nicht binnen der Maximalfrist des § 9 Abs. 2 BImSchG beantragt wurde, ein Indiz für den Wegfall der Schutzwürdigkeit des Vertrauens darstellt, kann hier offenbleiben. Denkbare Missbrauchsfälle rechtfertigen eine Interpretation des § 9 Abs. 2 BImSchG im Sinne der Klägerin ebenfalls nicht. Denn eine gesetzliche Regelung ist nicht allein aus der Missbrauchsperspektive zu interpretieren. Schließlich vermag auch eine gesetzessystematische Argumentation mit Vorschriften vergleichbarer Funktion nicht zu überzeugen. Aus § 18 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG kann kein Erst-recht-Schluss gezogen werden, weil die hier in Rede stehende Fallgestaltung derjenigen des § 18 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG verwandter ist und § 18 Abs. 3 BImSchG zu erkennen gibt, dass der Gesetzgeber gerade in den Fällen einer teilweiser Ausnutzung einer Genehmigung eine am Gesetzeszweck orientierte flexible Handhabung für erforderlich hält, die schon wegen der in § 9 Abs. 2 Halbsatz 2 BImSchG enthaltenen Maximalfrist von nur vier Jahren auf der Grundlage der Rechtsauffassung der Klägerin nicht gewährleistet wäre. Auch aus der Funktion der Umweltverträglichkeitsprüfung ergibt sich nichts Entscheidendes zu Gunsten der Klägerin. Denn sofern keine erhebliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse vorliegt, bedarf es keiner erneuten Prüfung der Umweltauswirkungen. Eine allein durch Zeitablauf begründete unwiderlegliche Vermutung insoweit relevanter Veränderungen besteht jedenfalls bei den hier in Rede stehenden Zeiträumen und Umständen (noch) nicht.
3. Der Vorbescheid vom 10. Januar 2008 hat nicht deshalb seine Bindungswirkung verloren, weil das von der 3. Teilgenehmigung in der Fassung des Bescheides vom 16. August 2019 erfasste Vorhaben in der Betriebsweise so geändert worden wäre, dass es ein anderes Vorhaben als dasjenige darstellte, auf das sich der Vorbescheid bezog. Bei der Beantwortung der Frage, welchen Einfluss Änderungen der Planung des Vorhabenträgers auf die Bindungswirkung des Vorbescheids haben können, ist von folgender Überlegung auszugehen (vgl. Peschau, in: Feldhaus, BImSchG, Werkstand: Mai 2019, § 9 BImSchG Rn. 28): Der Gegenstand des Vorbescheids (vgl. § 23 Abs. 2 Nr. 3 der 9. BImSchV a. F.) wird maßgeblich durch das im Antrag beschriebene Vorhaben bestimmt. Der Gegenstand des Vorbescheids und des nachfolgenden Genehmigungsverfahrens müssen identisch sein. Soweit dies nicht der Fall ist, weil der Vorhabenträger inzwischen seine Planung geändert hat, kann eine Bindung der Genehmigungsbehörde nicht bestehen. Bereits die Vorschrift des § 8 Abs. 2 Satz 1 der 9. BImSchV a. F. gibt allerdings zu erkennen, dass nicht jede Änderung eines Vorhabens den vollständigen Verlust der Bindungswirkung des Vorbescheids nach sich zieht. In denjenigen Fällen, in denen – wie hier – eine mangelnde Identität des geänderten mit dem ursprünglichen Vorhaben nicht auf der Hand liegt und umstritten ist, kommt es deshalb zur Bestimmung der genauen Reichweite der Bindungswirkung des Vorbescheids darauf an, für welchen rechtlichen Aspekt die Bindung des Vorbescheids in Anspruch genommen werden soll und welche Relevanz unter diesem Aspekt die Vergleichspunkte haben, auf die sich die Änderung bezieht. Der Vorbescheid vom 10. Januar 2008 ist als Standortvorbescheid (vgl. Dietlein, in: Landmann/Rohmer, BImSchG, Werkstand: Februar 2019, § 9 BImSchG Rnrn. 24 und 25) einzuordnen, und zwischen den Beteiligten streitig ist die durch den Vorbescheid in entsprechender Anwendung des § 13 BImSchG (vgl. Dietlein, a. a. O., § 9 BImSchG Rn. 75) festgestellte bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des geänderten Vorhabens unter dem Aspekt seiner Vereinbarkeit mit den bisherigen und beabsichtigten Bauleitplanungen der Klägerin. Deshalb kommt es darauf an, ob die jeweils umstrittene Änderung des Vorhabens unter gerade diesem Blickwinkel kennzeichnend für die Identität des Vorhabens ist. Die Klägerin bejaht dies unter Hinweis darauf, dass die Konzeption der Anlage bezüglich der Form der Energieabgabe (Dampf bzw. Strom) geändert worden sei. Ihre Argumentation vermag jedoch nicht zu überzeugen. Denn weder ist zu erkennen, dass das ursprüngliche Vorhaben auf eine bestimmte Abgabeform der Energie beschränkt war, noch hatte die Form der Energieabgabe für die Festlegungen des Vorbescheids insoweit Bedeutung, als es die Vereinbarkeit mit der Bauleitplanung der Klägerin anbetraf. Wie der zu den Antragsunterlagen des Vorbescheidsverfahrens zählenden Kurzbeschreibung der Dampfzentrale Stade (Bl. 3-14, 6-14 und 5-14 – eingangs der BA 4) entnommen werden kann, war bereits nach der ursprünglichen Konzeption des Vorhabens eine Vollverstromung der erzeugten Energie optional vorbehalten. Denn dort heißt es unter anderem: „Die I. GmbH plant die Errichtung und den Betrieb einer Dampfzentrale mit thermischer Verwertung von Ersatzbrennstoffen zur Erzeugung von Dampf und elektrischer Energie zur Versorgung der neu zu errichtenden Bioethanol-Anlage mit Strom und Dampf sowie der Fa. J. mit Dampf.“ „Der erzeugte Dampf wird in einer Kondensationsturbine (mit geregelter 6 bar Entnahme) mit Stromgenerator zur Erzeugung elektrischer Energie verwendet. Hauptsächlich wird Wärme in Form von Dampf (ca. 6 t/h) zur Versorgung der Bioethanolanlage und J. ausgekoppelt.“ „Für den Ausfall der Dampfabnahme und für die zu erwartenden Lastschwankungen steht der Kondensationsteil der Turbine zur Verfügung. Die Turbine ist so ausgelegt, dass die gesamte in dem Kessel erzeugte Dampfmenge über die Turbine geleitet und zur Stromerzeugung genutzt werden kann.“ Es ist nicht ersichtlich, dass durch die Festlegungen des Vorbescheids vom 10. Januar 2008 (in BA 4) dieser ursprüngliche Charakter des Vorhabens verengt worden wäre. Vielmehr wird auch im ersten Anordnungssatz des Vorbescheids die Anlage als „Dampfzentrale zur energetischen Verwertung von Abfällen zur Erzeugung von Dampf und elektrischer Energie“ beschrieben. Für die Identität des im Vorbescheidsverfahren zur Prüfung gestellten Vorhabens war demnach eine Eignung der Anlage sowohl zur Erzeugung von Dampf als auch zur Erzeugung elektrischer Energie identitätsbestimmend, nicht aber ein bestimmtes Verhältnis der abgegebenen Energieformen zueinander. Insoweit lag nur eine Prognose vor, die dem Bereich des unternehmerischen Risikos zuzuordnen war, das durch die Flexibilität der Anlage gerade verringert werden sollte. Wie sich aus den im Verfahren zur Erteilung der 3. Teilgenehmigung vorgelegten Antragsunterlagen (unter 3.1.4, Energieerzeugung, S. 16/212, – Bl. 99 BA 5) ergibt, ist auch die EBS-Anlage neuer Konzeption zur optionalen Abgabe von Dampf – neben der Verstromung – geeignet. Insoweit hat sich an der Identität der Anlage nichts geändert. Auch aus § 13 der 17. BImSchV in der Fassung vom 2. Mai 2013 kann nichts Gegenteiliges gefolgert werden. Denn dort wird zwar einer Rangfolge für die Wärmenutzung vorgegeben. Es ist aber schon nicht ersichtlich, dass dieser Rangfolge auf der Grundlage der Neukonzeption der EBS-Anlage nicht beachtet werden könnte, während dies im Rahmen der alten Konzeption möglich gewesen wäre. Vielmehr weisen beide Anlagenkonzepte – allerdings vor dem Hintergrund eines unterschiedlichen unternehmerischen Erwartungshorizonts und unterschiedlicher technischer Optimierung – eine hinreichende Flexibilität auf, um solchen Vorgaben gerecht zu werden. Zu Recht weist die Beigeladene zudem darauf hin, dass es an einem hinreichenden Bezug der geltend gemachten Änderung der Anlagenidentität zu dem Aspekt der Vereinbarkeit des Vorhabens mit der Bauleitplanung der Klägerin fehlt. Denn dass die Form der Energieabgabe bereits nach den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. K. vom 27. April 1978 mit der 1. Änderung vom 24. Juli 2006 von Bedeutung gewesen wäre, ist weder dargelegt noch ersichtlich. Auch hat die Klägerin in dem Vorbescheidsverfahren eine Befreiung von den Festsetzungen dieses damaligen Bebauungsplans nur unter solchen Voraussetzungen initiiert, die nichts mit der Form der Energieabgabe der damals geplanten Anlage zu tun hatten. Schon deshalb sind entsprechende Vorgaben nicht in den Vorbescheid vom 10. Januar 2008 aufgenommen worden. Ob und welche – unverbindlich gebliebenen – weiteren Erwartungen die Klägerin mit der Verwirklichung des Vorhabens ehedem verband, ist unerheblich. Denn sie hat aufgrund der insoweit vorbehaltlosen Befreiung das unternehmerische Risiko, dass im Falle fehlender Abnehmer für Dampf eine Vollverstromung der durch die EBS-Anlage erzeugten Energie erforderlich werden könnte – und dann auch rechtlich zulässig sein sollte, bauleitplanerisch mitgetragen. Dahinter kann sie nun nicht ohne weiteres zurücktreten.
4. Der Klägerin kann auch nicht darin zugestimmt werden, dem Vorhaben habe zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides vom 21. April 2017 die verhängte baurechtliche Veränderungssperre vom 20. Juni 2016 entgegengestanden (§ 14 Abs. 1 BauGB). Diese Veränderungssperre kann nämlich schon deshalb nicht als wirksam betrachtet werden, weil sie beschlossen wurde, um lediglich eine Änderung des Bebauungsplanes H. vom 29. August 2011 bzw. 21. Dezember 2015 der Hansestadt Stade zu sichern, dessen Unwirksamkeit der 1. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts durch Urteil vom 14. August 2018 – 1 KN 154/12 – rechtskräftig festgestellt hat. Denn eine auf diese unwirksame Bebauungsplanung aufbauende, lediglich zur Ergänzung oder Modifikation bestehender, aber unwirksamer Festsetzungen bestimmte Änderungsplanung kann ihrerseits nicht erforderlich und rechtens sein. Es fehlt ihr nämlich an der vorausgesetzten Anknüpfungsgrundlage. Sie darf daher auch nicht durch eine Veränderungssperre gesichert werden. Daneben bestehen unter dem Blickwinkel verbotener Verhinderungsplanung ähnliche Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dieser Veränderungssperre, wie sie auch gegen die Rechtmäßigkeit der Veränderungssperre vom 17. Dezember 2018 bestehen [vgl. im Folgenden unter B) III. 2. b)].
III. Die Klage hat nur teilweise Erfolg. Denn der Senat ist der Auffassung, dass die Vorschriften der §§ 4 Abs. 1b Satz 1, Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Abs. 1 und 7 Abs. 5 Satz 1, Abs. 6 UmwRG einer Aufhebung der angefochtenen Genehmigung entgegenstehen, weil im Sinne einer entsprechenden konkreten Möglichkeit (vgl. zum Planfeststellungsrecht: BVerwG, Beschl. v. 20.1.2004 - BVerwG 4 B 112.03 -, DVBl. 2004, 648 f., hier zitiert nach juris, Rn. 4) Hinreichendes dafür spricht, dass sich die festgestellten Rechtsfehler der Genehmigung in einem ergänzenden Verfahren beheben lassen.
1. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung ließe sich nämlich nachholen, und die Änderung eines Vorbescheids im Sinne seiner künftigen Wirkung für einen verschobenen Standort dürfte im Zuge der Erteilung einer Teilgenehmigung (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30.10.1987 - BVerwG 7 B 176.87 -, NVwZ 1988, 538 f., hier zitiert nach juris, Rn. 4, – zur Änderung einer ersten Teilgenehmigung durch eine weitere Teilgenehmigung), und damit auch in einem ergänzenden Verfahren, vorgenommen werden können. Dafür spricht nicht nur, dass ein Vorbescheid Entscheidungen enthält, die als Ausschnitt aus dem feststellenden Teil der Anlagenvollgenehmigung einzuordnen sind. Zu berücksichtigen ist zudem, dass selbst Verstöße gegen zwingendes Recht, deren Heilung nicht in der Hand der Genehmigungsbehörde selbst liegt, sondern sogar das Einschreiten eines anderen Verwaltungsträgers in einem externen Verfahren voraussetzt, im Rahmen eines ergänzenden Verfahrens ausgeräumt werden können (vgl. BVerwG, Urt. v. 1.4.2004 - BVerwG 4 C 2.03 -, BVerwGE 120, 276 ff., hier zitiert nach juris, Rn. 28).
2. Die von der Klägerin unter dem 17. Dezember 2018 erlassene Veränderungssperre käme zwar als Hindernis für die konkrete Möglichkeit der Mängelbehebung in einem ergänzenden Verfahren in Betracht. Diese Veränderungssperre dürfte jedoch unwirksam sein.
a) Soweit die Veränderungssperre unter Berufung auf § 17 Abs. 3 BauGB erneut beschlossen wurde, um lediglich eine Änderung des Bebauungsplans H. vom 29. August 2011 bzw. 21. Dezember 2015 der Hansestadt Stade zu sichern, dessen Unwirksamkeit der 1. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts durch Urteil vom 14. August 2018 – 1 KN 154/12 – rechtskräftig festgestellt hat, ist sie schon deshalb unwirksam, weil eine auf diese unwirksame Bebauungsplanung aufbauende, lediglich zur Ergänzung oder Modifikation bestehender Festsetzungen bestimmte Änderungsplanung ihrerseits nicht erforderlich und rechtens ist. Denn es fehlt ihr an der vorausgesetzten Anknüpfungsgrundlage. Sie darf daher nicht durch eine Veränderungssperre gesichert werden. Anderes gilt auch nicht, soweit mit dieser Veränderungssperre bezweckt ist, im (eingetretenen) Falle der (rechtskräftig festgestellten) Unwirksamkeit des Bebauungsplanes Nr. H. die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. H. als eigenständigen Bebauungsplan aufzustellen. Der Beigeladenen dürfte nämlich darin zuzustimmen sein, dass eine eigenständige Planaufstellung, mit der das Planungsziel durch umfassende Neufestsetzungen verfolgt werden soll, einen entsprechenden eigenen Aufstellungsbeschluss erfordert hätte (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 11.7.2017 - 2 D 72/16.NE -, juris Rnrn. 42 bis 44).
b) Zudem spricht in der Zusammenschau Überwiegendes dafür, dass die Klägerin mit ihrer Veränderungssperre vom 17. Dezember 2018 und der damit gesicherten Planung für den Standort der Anlage lediglich das konkrete Vorhaben zu verhindern sucht. Aus der Begründung (Bl. 369 ff. GA) der entsprechenden Satzung über die Veränderungssperre lässt sich schließen, dass die Klägerin mit dieser Veränderungssperre eine Bauleitplanung sichern möchte, von der sie – wie bereits aus der Begründung der Satzung über die Veränderungssperre vom 20. Juni 2016 (Bl. 203 f. BA 3) hervorging – weiter annimmt, dass sie eine Bauleitplanung in Gestalt des Bebauungsplanes Nr. H. modifiziert bzw. ersetzt, nach der das umstrittene EBS-Kraftwerk bereits unzulässig gewesen wäre. Denn das genehmigte EBS-Kraftwerk genüge einem – bereits nach dem Bebauungsplan Nr. H. für es geltenden – Erfordernis 50-prozentiger Nutzung der erzeugten Energie innerhalb des Industriegebietes nicht. Dem liegt aber aus den von dem Beklagten und der Beigeladenen zutreffend dargelegten Gründen eine Fehlinterpretation des Bebauungsplanes Nr. H. zugrunde. Durch die beabsichtigte Änderungs- bzw. Neuplanung soll somit – entgegen den erkennbar unrichtigen Rechtsbehauptungen der Klägerin – eine Unzulässigkeit des Vorhabens der Beigeladenen herbeigeführt werden, die sich aus den dafür in Anspruch genommenen Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. H. nicht ergab. Es ist derzeit nicht erkennbar, dass trotz des Beharrens der Klägerin auf der genannten Fehlinterpretation des Bebauungsplanes Nr. H. eine angemessene Abwägung der Belange der Beigeladenen im Verfahren der durch die Veränderungssperre vom 17. Dezember 2018 gesicherten Planungen zu erwarten stünde.
Es ist auch nicht zu erwarten, dass sich unter den Voraussetzungen, die die Klägerin bauleitplanerisch festschreiben möchte, in überschaubaren Zeiträumen überhaupt ein Träger für das dann bis auf weiteres unwirtschaftliche Vorhaben des Weiter- oder Neubaus einer EBS-Anlage auf dem überplanten Grundstück finden könnte. Deshalb ist nicht zu erkennen, dass für die gesicherte Planung als Angebotsplanung ein Bedürfnis besteht. Vielmehr spricht in der Zusammenschau Überwiegendes dafür, dass die Klägerin lediglich das konkrete Vorhaben der Beigeladenen zu verhindern sucht. Ihre speziell für den Vorhabenstandort beabsichtigte (weiter) einschränkende Planung dürfte daher nicht erforderlich sein und kein legitimes Planungsziel verfolgen, sodass sie eine Veränderungssperre voraussichtlich nicht zu rechtfertigen vermag (vgl. Krautzberger, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/, BauGB, Werkstand: Mai 2019, § 14 BauGB Rnrn. 55 und 57). Ob die Planung überhaupt in § 9 Abs. 1 Nr. 23 Buchst. b) BauGB eine taugliche Rechtsgrundlage findet, kann offenbleiben.
3. Die konkrete Möglichkeit der Mängelbehebung in einem ergänzenden Verfahren entfällt nicht bereits deshalb, weil die Klägerin in dem ergänzenden Verfahren ihr baurechtlich nach § 36 Abs. 1 Satz 1 und 2 BauGB erforderliches Einvernehmen versagen könnte. Denn sollte diese Versagung tatsächlich erfolgen und – etwa – rechtswidrig sein, kann der Beklagte das Einvernehmen ersetzen (vgl. § 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB i. V. m. § 2 Nr. 2 Nds. DVO-BauGB).
C) Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 155 Abs. 1 Satz 3 und 154 Abs. 3 VwGO.
D) Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 10 (in entsprechender Anwendung) sowie 709 Satz 2 und 711 Satz 1 und 2 ZPO.
E) Der Senat lässt nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO die Revision zu, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Denn sie wirft u. a. folgende Fragen auf: Zum einen die von dem erkennenden Senat bejahte Frage, ob § 9 Abs. 2 BImSchG dahingehend teleologisch zu reduzieren ist, dass er in Anknüpfung an (mit der Identität des Vorhabens zusammenhängende) inhaltliche Mängel der Antragstellung nicht mehr Anwendung findet, nachdem eine Teilgenehmigung Bestandskraft erlangt hat, die ihrem Inhalt nach für sich in Anspruch nimmt, auf den (unveränderten) Vorbescheid aufzubauen und damit „die Genehmigung“ im Sinne des § 9 Abs. 2 BImSchG zu sein; zum anderen die von den erkennenden Senat verneinte Frage, ob eine im Vorbescheidsverfahren durchgeführte Umweltverträglichkeitsprüfung eine erneute Umweltverträglichkeitsprüfung im Genehmigungsverfahren ganz oder teilweise entbehrlich machen kann, obwohl der ergangene Vorbescheid nicht zugunsten des genehmigten Vorhabens zu wirken vermag.