§ 14 AVO-GOBAK - Feststellung der Ergebnisse der Abiturprüfung
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Abschlüsse in der gymnasialen Oberstufe, im Beruflichen Gymnasium, im Abendgymnasium und im Kolleg (AVO-GOBAK)
- Amtliche Abkürzung
- AVO-GOBAK
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410
(1) Die Prüfungskommission stellt nach dem Ergebnis der Benotungen durch die Fachprüfungsausschüsse die Punktzahlen fest, die der Prüfling in der schriftlichen und mündlichen Abiturprüfung erworben hat.
(2) 1Sind die in § 15 genannten Voraussetzungen für das Bestehen der Abiturprüfung erfüllt, so stellt die Prüfungskommission die Punktzahl der Gesamtqualifikation sowie die Durchschnittsnote nach der Anlage 2 fest und erklärt die Abiturprüfung für bestanden. 2Andernfalls erklärt sie die Abiturprüfung für nicht bestanden.
(3) Die Ergebnisse der mündlichen Prüfung, das Ergebnis einer besonderen Lernleistung sowie die Gesamtqualifikation und die Durchschnittsnote der Prüfung sind dem Prüfling bekannt zu geben.