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§ 14 AVO-GOFAK - Feststellung der Ergebnisse der Abiturprüfung

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Abschlüsse in der gymnasialen Oberstufe, im Fachgymnasium, im Abendgymnasium und im Kolleg (AVO-GOFAK)
Amtliche Abkürzung
AVO-GOFAK
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

(1) Die Prüfungskommission stellt nach dem Ergebnis der Benotungen durch die Fachprüfungsausschüsse die Punktzahlen fest, die der Prüfling in der schriftlichen und mündlichen Abiturprüfung erworben hat.

(2) 1Sind die in § 15 genannten Voraussetzungen für das Bestehen der Abiturprüfung erfüllt, so stellt die Prüfungskommission die Punktzahl der Gesamtqualifikation sowie die Durchschnittsnote in der gymnasialen Oberstufe und im Fachgymnasium nach der Anlage 2a, die Punktzahl der Gesamtqualifikation sowie die Durchschnittsnote im Abendgymnasium und im Kolleg nach der Anlage 2b fest und erklärt die Abiturprüfung für bestanden. 2Andernfalls erklärt sie die Abiturprüfung für nicht bestanden.

(3) Die Ergebnisse der mündlichen Prüfung, das Ergebnis einer besonderen Lernleistung sowie die Gesamtqualifikation und die Durchschnittsnote der Prüfung sind dem Prüfling bekannt zu geben.