Abschnitt 50 VV-LHO - Zu § 79:
Bibliographie
- Titel
- Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung (VV-LHO)
- Amtliche Abkürzung
- VV-LHO
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 64100
Inhaltsübersicht | |
Erster Abschnitt: Gliederung der Kassen, Aufgaben der Kassen und Zahlstellen | |
Nr. 1 | Gliederung der Kassen |
Nr. 2 | Zuständigkeit der Landeskassen |
Nr. 3 | Aufgaben der Landeskasse |
Nr. 4 | Aufgaben der Landeshauptkasse |
Nr. 5 | Errichtung von Zahlstellen, Zahlstellenbestimmungen |
Zweiter Abschnitt: Einrichtung und Geschäftsgang der Kasse | |
Nr. 6 | Einrichtung der Landeskasse |
Nr. 7 | Allgemeine Obliegenheiten der Bediensteten der Landeskasse |
Nr. 8 | Besondere Obliegenheiten des Kassenleiters |
Nr. 9 | Kassenübergabe |
Nr. 10 | Besondere Obliegenheiten des Sachgebietsleiters und des Buchhaltereileiters |
Nr. 11 | Sachgebiet Zahlungsverkehr |
Nr. 12 | Sachgebiet Buchführung |
Nr. 13 | Sachgebiet Allgemeine Verwaltung |
Nr. 14 | Sachgebiet Automatisierte Datenverarbeitung |
Nr. 15 | Sachgebiet Vollstreckung |
Nr. 16 | Geschäftsgang in der Landeskasse |
Nr. 17 | Einrichtung und Geschäftsgang der Landeshauptkasse |
Dritter Abschnitt: Aufsicht über die Kasse | |
Nr. 18 | Kassenaufsichtsbeamter |
Vierter Abschnitt: Bestimmungen für automatisierte Verfahren und für die Übertragung von Informationen des Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesens | |
Nr. 19 | Bestimmungen für automatisierte Verfahren |
Nr. 20 | Bestimmungen für die Übertragung von Informationen des Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesens |
Anlage 1 (zu Nr. 5.2 zu § 79) Zahlstellenbestimmungen (ZBest.) | |
Anlage 2 (zu Nr. 19 zu § 79) HKR-ADV-Bestimmungen (HKR-ADV-Best.) | |
Erster Abschnitt:
Gliederung der Kassen, Aufgaben der Kassen und Zahlstellen
1.
Gliederung der Kassen
1.1
Die Kassen des Landes sind Teile von Dienststellen des Landes; sie gliedern sich in
die Landeskassen und die Landeshauptkasse.
1.2
Die Landeshauptkasse ist den Landeskassen für Zwecke der Geldversorgung und der Abrechnung übergeordnet.
1.3
Landeskassen können mit der Landeshauptkasse vereinigt werden.
1.4
Das Finanzministerium führt ein Verzeichnis der Landeskassen mit den Angaben
1.4.1
Bezeichnung, Anschrift, Fernsprechverbindung,
1.4.2
Konten bei Kreditinstituten und
1.4.3
anordnende Dienststellen. Änderungen sind dem Finanzministerium zum 1.4. und 1.10. jeden Jahres mitzuteilen.
2.
Zuständigkeit der Landeskassen
2.1
Die Landeskassen nehmen die Kassenaufgaben für alle Dienststellen des Landes nach der vom Finanzministerium bestimmten örtlichen und sachlichen Zuständigkeit wahr.
2.2
Nimmt eine Landeskasse Kassenaufgaben für mehr als einen Verwaltungszweig des Landes wahr, so ist sie Einheitskasse.
3.
Aufgaben der Landeskasse
3.1
Die Landeskasse hat die Zahlungen rechtzeitig und vollständig zu erheben und zu leisten sowie Wertgegenstände anzunehmen, zu verwalten und auszuliefern.
3.2
Die Landeskasse hat die kassenmäßigen Vorgänge vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet aufzuzeichnen; das Finanzministerium kann diese Aufgabe ganz oder teilweise anderen Stellen übertragen. Die Aufzeichnungen müssen prüfbar sein.
3.3
Die Landeskasse hat über die Einnahmen und die Ausgaben Rechnung zu legen.
3.4
Die Landeskasse hat die Einziehung der Einnahmen zu veranlassen, soweit nichts anderes
bestimmt ist.
3.5
Die Landeskasse hat die entbehrlichen Kassenmittel an die Landeshauptkasse abzuliefern. Sie hat über die Verwendung der Einnahmen und der Kassenbestandsverstärkungen mit der Landeshauptkasse abzurechnen.
3.6
Die Landeskasse hat die Zahlstellen, die mit ihr abrechnen, mit Zahlstellenbestandsverstärkungen zu versorgen und die abgerechneten Beträge zu buchen.
3.7
Die Landeskasse hat die Kassenaufgaben für die Hinterlegungsstellen der Gerichte und die Aufgaben der Vollstreckungsbehörde wahrzunehmen, soweit ihr diese Aufgaben übertragen worden sind.
3.8
Weitere Aufgaben dürfen der Landeskasse nur im Einvernehmen mit dem Finanzministerium übertragen werden.
3.9
Das Finanzministerium bestimmt, ob und in welchem Umfang die Landeskasse insbesondere
bei Verfahren mit ADV-Anlagen andere Stellen in Anspruch nehmen darf.
4.
Aufgaben der Landeshauptkasse
4.1
Die Landeshauptkasse hat die bei den Kreditinstituten geführten zentralen Konten des Landes zu verwalten. Sie hat die Landeskassen mit Kassenbestandsverstärkungen zu versorgen.
4.2
Die Landeshauptkasse hat die Abrechnungsergebnisse der Landeskassen in ihre Bücher zu übernehmen und zum Ergebnis für das Land zusammenzufassen.
4.3
Die Landeshauptkasse kann den Landeskassen Weisungen für die Geldversorgung und die Abrechnung erteilen.
4.4
Die Landeshauptkasse hat nach Weisung des Finanzministeriums die für Berichtsdienste erforderlichen Ergebnisse zu liefern, soweit diese sich aus ihrer Buchführung ergeben.
4.5
Die Landeshauptkasse hat dem Finanzministerium die Daten für dessen Gelddisposition zeitnah vorzuhalten.
4.6
Das Finanzministerium kann der Landeshauptkasse Aufgaben einer Landeskasse und weitere Aufgaben übertragen.
4.7
Das Finanzministerium bestimmt, ob und in welchem Umfang die Landeshauptkasse insbesondere
bei Verfahren mit ADV-Anlagen andere Stellen in Anspruch nehmen darf.
5.
Errichtung von Zahlstellen, Zahlstellenbestimmungen
5.1
Sind Zahlungen in Ausnahmefällen bar zu bewirken und ist die Annahme oder Leistung dieser Zahlungen durch eine Landeskasse nicht zweckmäßig, so können hierfür mit Einwilligung des Finanzministeriums Zahlstellen bei Dienststellen des Landes errichtet werden. Dies gilt insbesondere für Beträge, deren unbare Zahlung nach der Verkehrssitte nicht üblich ist.
5.2
Die Einrichtung, die Aufgaben und das Verwaltungsverfahren der Zahlstellen richten
sich nach den Zahlstellenbestimmungen (Anlage 1).
Zweiter Abschnitt:
Einrichtung und Geschäftsgang der Kasse
6.
Einrichtung der Landeskasse
6.1
Die Landeskasse ist von einem Kassenleiter zu leiten. Diesem sind Sachgebietsleiter, Buchhaltereileiter, Sachbearbeiter und andere Mitarbeiter beizugeben. In Einheitskassen ist ein Sachgebietsleiter zum ständigen Vertreter des Kassenleiters zu bestellen. Die Besetzung - auch die zunächst vorübergehende Wahrnehmung - der Dienstposten des Kassenleiters und dessen ständigen Vertreters bedarf der Einwilligung der Aufsichtsbehörde, bei Einheitskassen des Finanzministeriums. Erhebt der Kassenleiter Bedenken gegen die Zuweisung eines anderen Bediensteten und werden diese nicht ausgeräumt, so ist die Aufsichtsbehörde, bei Einheitskassen das Finanzministerium, zu beteiligen.
6.2
Der Kassenleiter, die Sachgebietsleiter und die Buchhaltereileiter müssen Beamte sein, die mindestens dem gehobenen Dienst angehören; die anderen Bediensteten sollen Beamte sein.
6.3
In der Landeskasse sind getrennte Sachgebiete für den Zahlungsverkehr und die Buchführung einzurichten. Die Bediensteten eines dieser Sachgebiete dürfen nicht auch in dem anderen Sachgebiet tätig sein. Soweit der Umfang der Kassenaufgaben es erfordert, können insbesondere für die allgemeine Verwaltung, die automatisierte Datenverarbeitung und die Vollstreckung weitere Sachgebiete eingerichtet werden.
6.4
In Einheitskassen ist das Sachgebiet Buchführung in Buchhaltereien zu gliedern.
6.5
Den Buchhaltereileitern und den Sachbearbeitern im Sachgebiet Buchführung ist in der Regel alle drei Jahre ein anderer Arbeitsplatz zu übertragen.
6.6
Die Aufgabenverteilung in der Landeskasse ist in dem Geschäftsverteilungsplan der Dienststelle zu regeln, deren Teil die Landeskasse ist.
7.
Allgemeine Obliegenheiten der Bediensteten der Landeskasse
7.1
Die Bediensteten der Landeskasse haben sorgfältig auf die Sicherheit der Kasseneinrichtungen und die Einhaltung der Verfahrensvorschriften in der Landeskasse zu achten. Sie haben Mängel oder Unregelmäßigkeiten dem Kassenleiter zu melden, auch wenn diese außerhalb ihres Arbeitsgebietes liegen.
7.2
Sachgebietsleiter, Buchhaltereileiter, Sachbearbeiter und andere Mitarbeiter haben auf Weisung des Kassenleiters auch Kassenaufgaben außerhalb ihres Arbeitsgebietes zu erledigen. Nr. 6.3 Satz 2 ist zu beachten.
7.3
Die Bediensteten der Landeskasse dürfen Zahlungsmittel und sonstige Gegenstände, die nicht zur Landeskasse gehören, nur aus dienstlichen Gründen und mit schriftlicher Einwilligung des Leiters der Dienststelle, der die Kasse angehört, im Kassenbehälter aufbewahren.
7.4
Den Bediensteten der Landeskasse ist es untersagt, bei ihrer Landeskasse für andere Personen Zahlungsmittel in Empfang zu nehmen oder einzuzahlen.
7.5
Sachgebietsleiter, Buchhaltereileiter, Sachbearbeiter und andere Mitarbeiter dürfen Kassenunterlagen nur mit Einwilligung des Kassenleiters aus den Räumen der Kasse entfernen.
7.6
Kassenunterlagen sind den Beauftragten des Landesrechnungshofs, und der Staatlichen Rechnungsprüfungsämter sowie dem Kassenaufsichtsbeamten und den Kassenprüfern auf Verlangen vorzulegen oder gegen Empfangsbestätigung auszuhändigen oder zu übersenden. Anderen Personen ist die Einsicht in Kassenunterlagen nur zu gestatten, wenn diese eine dienstliche Veranlassung nachweisen.
7.7
Bedienstete der Landeskasse dürfen Lebens- und ähnliche Bescheinigungen nicht ausstellen.
8.
Besondere Obliegenheiten des Kassenleiters
8.1
Der Kassenleiter ist für die sichere, ordnungsgemäße und wirtschaftliche Erledigung der Kassenaufgaben verantwortlich. Mängel in der Sicherheit der Kasseneinrichtungen und im Verwaltungsverfahren der Landeskasse, die er selbst nicht beheben kann, sowie Unregelmäßigkeiten hat er unverzüglich dem Kassenaufsichtsbeamten und außerdem dem Leiter der Dienststelle, der die Kasse angehört, mitzuteilen.
8.2
Der Kassenleiter ist Vorgesetzter der ihm beigegebenen Sachgebietsleiter, Buchhaltereileiter, Sachbearbeiter und anderen Mitarbeiter. Er hat zu überwachen, daß die Sachgebietsleiter und Buchhaltereileiter ihre Vorgesetztenfunktion ordnungsgemäß wahrnehmen.
8.3
Der Kassenleiter hat beim Wechsel eines Sachgebietsleiters die Übergabe der Aufgaben an den Nachfolger zu überwachen.
8.4
Der Kassenleiter hat der zuständigen Postfiliale die Namen der Postempfangsbevollmächtigten und deren Unterschriftsproben sowie Änderungen in der Bevollmächtigung mitzuteilen.
9.
Kassenübergabe
9.1
Beim Wechsel des Kassenleiters hat der bisherige Kassenleiter seinem Nachfolger die Aufgaben zu übergeben (Kassenübergabe). Der Kassenaufsichtsbeamte soll die Kassenübergabe leiten. Kann der Kassenleiter seinem Nachfolger die Aufgaben nicht übergeben, so nimmt der Kassenaufsichtsbeamte die Übergabe vor.
9.2
Über die Kassenübergabe ist eine Niederschrift zu fertigen, die von den Beteiligten zu unterschreiben und dem Leiter der Dienststelle, der die Kasse angehört, vorzulegen ist.
9.3
Die Niederschrift muß insbesondere enthalten
9.3.1
den Kassensollbestand,
9.3.2
den Kassenistbestand,
9.3.3
die Bestätigung, daß die Wertgegenstände vollständig vorhanden sind, und
9.3.4
die Bezeichnung der zur Sicherung der Räume und technischen Einrichtungen dienenden Schlüssel und dergl.
10.
Besondere Obliegenheiten des Sachgebietsleiters und des Buchhaltereileiters
10.1
Der Sachgebietsleiter ist für die ordnungsgemäße Erledigung der Aufgaben in dem ihm übertragenen Sachgebiet verantwortlich. Er ist gegenüber den Buchhaltereileitern, den Sachbearbeitern und den anderen Mitarbeitern seines Sachgebiets weisungsbefugt und hat deren Tätigkeit zu überwachen. Sätze 1 und 2 gelten sinngemäß für den Buchhaltereileiter.
10.2
Der Sachgebietsleiter hat beim Wechsel eines Buchhaltereileiters bzw. Sachbearbeiters die Übergabe der Aufgaben an den Nachfolger zu überwachen. Gleiches gilt für den Buchhaltereileiter beim Wechsel eines Sachbearbeiters.
11.
Sachgebiet Zahlungsverkehr
11.1
Das Sachgebiet Zahlungsverkehr ist zuständig für
11.1.1
den unbaren und den baren Zahlungsverkehr sowie die Geldverwaltung,
11.1.2
Annahme, Verwaltung und Auslieferung von Wertgegenständen sowie
11.1.3
die Verwaltung der Vordrucke für Quittungen, Schecks, Überweisungs- und Verstärkungsaufträge.
11.2
Erfordert es der Umfang des Zahlungsverkehrs, sind dem Sachbearbeiter andere Mitarbeiter
beizugeben.
11.3
Der Sachbearbeiter hat insbesondere
11.3.1
in den Kontogegenbüchern den Bestand und die Änderungen in den Konten der Landeskasse bei den Kreditinstituten nachzuweisen,
11.3.2
die Gutschriftträger über unbare Einzahlungen zu bearbeiten und die unbaren Auszahlungen bei den Kreditinstituten zu veranlassen,
11.3.3
die Gutschrift der als Einzahlung angenommenen Schecks unverzüglich zu veranlassen,
11.3.4
die Vordrucke für Quittungen, Schecks, Überweisungs- und Verstärkungsaufträge zu verwalten und sicher aufzubewahren,
11.3.5
die baren Einzahlungen anzunehmen und die baren Auszahlungen zu leisten,
11.3.6
die Wertgegenstände anzunehmen, zu verwalten und auszuliefern sowie die dazu vorliegenden Kassenanordnungen oder Unterlagen zu allgemeinen Kassenanordnungen entsprechend Nr. 12.3 zu prüfen,
11.3.7
die Zahlungsmittel und die Wertgegenstände sicher zu verwahren und
11.3.8
das entbehrliche Bargeld rechtzeitig einem Konto der Landeskasse bei einem Kreditinstitut zuzuführen.
12.
Sachgebiet Buchführung
12.1
Das Sachgebiet Buchführung ist zuständig für
12.1.1
die Prüfung von Kassenanordnungen auf ihre förmliche Richtigkeit,
12.1.2
die rechtzeitige und vollständige Erhebung von Einzahlungen,
12.1.3
die rechtzeitige Weitergabe der Unterlagen für Auszahlungen an das Sachgebiet Zahlungsverkehr,
12.1.4
die unverzügliche Abwicklung von Verwahrungen und Vorschüssen,
12.1.5
die Abrechnung von Abschlagsauszahlungen, soweit nichts anderes bestimmt ist,
12.1.6
die Buchungen und die Abschlüsse, soweit diese Aufgaben nicht anderen Stellen übertragen worden sind,
12.1.7
die Rechnungslegung und
12.1.8
die Stundung von Ansprüchen, wenn und soweit der Landeskasse diese Aufgabe übertragen und eine Rückstandsanzeige (Nr. 12.5) noch nicht erteilt worden ist.
12.2
Im Sachgebiet Buchführung sind
12.2.1
die Belege zu den Buchungen zu sammeln, soweit nicht das Finanzministerium Ausnahmen
zugelassen hat,
12.2.2
die Abrechnungen der Zahlstellen zu prüfen und die abgerechneten Beträge zu buchen; dabei sind die Ergebnisse der Titelverzeichnisse, in denen nur Zahlungen für eine Buchungsstelle aufgeführt sind, in Gesamtbeträgen in die Bücher zu übernehmen und
12.2.3
die Unterlagen für die Abrechnung mit der Landeshauptkasse zu fertigen.
12.3
Der Sachbearbeiter hat vor der Buchung oder der Zahlung zu prüfen, ob
12.3.1
die Kassenanordnungen oder die Unterlagen zu allgemeinen Zahlungsanordnungen in der
Form den Bestimmungen der Nrn. 1 bis 27 zu § 70 entsprechen und
12.3.2
die Unterschrift des Anordnungsbefugten mit der bei der Landeskasse vorliegenden Unterschriftsprobe übereinstimmt. Die Prüfung ist durch Namenszeichen zu bestätigen.
12.4
Kassenanordnungen oder Unterlagen zu allgemeinen Zahlungsanordnungen, die zu beanstanden sind oder sonst zu Bedenken Anlaß geben, sind unter Angabe der Gründe unerledigt an die anordnende Stelle zurückzugeben. Erhält die Landeskasse eine solche Kassenanordnung oder Unterlage mit der schriftlichen Weisung eines Anordnungsbefugten zurück, sie trotzdem auszuführen, so ist diese Weisung zu befolgen.
12.5
Die Schuldner rückständiger Forderungen sind unter Angabe einer Zahlungsfrist zu mahnen, soweit nicht von einer Mahnung abzusehen ist (Nr. 41.3 zu § 70). Bedarf es keiner Mahnung oder ist sie erfolglos geblieben, so sind die Rückstände unverzüglich schriftlich der für die Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmen zuständigen Stelle anzuzeigen (Rückstandsanzeige). Später eingehende Zahlungen sind unverzüglich derselben Stelle anzuzeigen, sofern sie nicht im Vollstreckungswege beim Schuldner unmittelbar erhoben wurden. Die Bestimmungen über die Behandlung von Kleinbeträgen sind zu beachten.
13.
Sachgebiet Allgemeine Verwaltung
13.1
Das Sachgebiet Allgemeine Verwaltung ist für die Bearbeitung organisatorischer und personeller Angelegenheiten innerhalb der Landeskasse zuständig.
13.2
Zum Sachgebiet Allgemeine Verwaltung gehören insbesondere die Registratur, die Poststelle sowie die Geräte-, Material- und Vordruckverwaltung, soweit nichts anderes bestimmt ist.
14.
Sachgebiet Automatisierte Datenverarbeitung
Das Sachgebiet Automatisierte Datenverarbeitung ist für die Erledigung der Aufgaben zuständig, die sich in der Landeskasse aus der Verwendung von ADV-Anlagen für Kassenaufgaben ergeben.
15.
Sachgebiet Vollstreckung
15.1
Das Sachgebiet Vollstreckung ist für die Einziehung rückständiger Forderungen im Verwaltungswege zuständig.
15.2
Soweit der Landeskasse die nachstehenden Aufgaben übertragen worden sind und Rückstandsanzeigen vorliegen, ist das Sachgebiet Vollstreckung außerdem zuständig für
15.2.1
die Stundung von Ansprüchen,
15.2.2
die befristete und unbefristete Niederschlagung von Ansprüchen und
15.2.3
die Entscheidungen nach den Bestimmungen über die Behandlung von Kleinbeträgen.
15.3
Im Sachgebiet Vollstreckung sind im Innendienst
15.3.1
die Rückstandsanzeigen des Sachgebiets Buchführung, die Amtshilfeersuchen anderer Stellen, die Mitteilungen über Zahlungseingänge und die sonstigen Einziehungsvorgänge zu bearbeiten,
15.3.2
die Verfügungen über die Stundung und die Niederschlagung von Ansprüchen sowie die Entscheidungen über die Behandlung von Kleinbeträgen zu treffen,
15.3.3
die Vollstreckungsaufträge und die sonstigen Aufträge zu überwachen,
15.3.4
den Vollstreckungsbeamten die Vollstreckungsaufträge und die sonstigen Aufträge zuzuteilen,
15.3.5
die Buchungsunterlagen dem Sachgebiet Buchführung zuzuleiten und
15.3.6
die Ablieferung, der Verbleib und die Verwertung der Pfandstücke zu überwachen.
15.4
Der Außendienst für das Sachgebiet Vollstreckung ist durch Vollstreckungsbeamte wahrzunehmen. Deren Tätigkeit richtet sich nach den Vollstreckungsvorschriften und Dienstanweisungen.
15.5
Ist die Landeskasse Vollstreckungsbehörde, so darf das Sachgebiet Vollstreckung rechtsgeschäftliche Sicherungen für die von ihr einzuziehenden Forderungen vereinbaren. Zur Verfügung über eine erlangte Sicherheit ist das Sachgebiet Vollstreckung nur befugt, soweit
15.5.1
dies im Rahmen der Aufgaben der Vollstreckungsbehörde liegt (z.B. bei Aufhebung von Vollstreckungsmaßnahmen),
15.5.2
es zur Befriedigung aus der Sicherheit erforderlich ist (z.B. zur Kündigung und zur Pfandverwertung) und
15.5.3
die Verfügung der Erfüllung rechtlich begründeter Ansprüche dient (z.B. die Löschungsbewilligung nach Zahlung der Schuld).
15.6
Bei der Einziehung von Forderungen ist die Landeskasse, soweit nichts anderes bestimmt ist, auch zur Annahme an Erfüllungstatt oder erfüllungshalber (§ 364 BGB) und zur Genehmigung einer Schuldübernahme (§§ 414 ff. BGB) ermächtigt.
16.
Geschäftsgang in der Landeskasse
16.1
Die an die Landeskasse gerichteten Sendungen sind dieser unmittelbar und ungeöffnet zuzuleiten. Gehen Sendungen für die Landeskasse bei einer anderen Stelle ein, so sind sie sofort an die Landeskasse weiterzuleiten.
16.2
Die eingehenden Sendungen sind mit dem Eingangsvermerk zu versehen. Sie sollen am Eingangstage erledigt werden, sofern die Erledigung nicht für einen späteren Zeitpunkt vorgeschrieben ist oder zwingende Gründe der sofortigen Erledigung entgegenstehen.
16.3
Die Landeskassen treten miteinander und mit anderen öffentlichen Kassen unmittelbar in Verbindung, soweit es sich um die Erledigung von Kassenaufgaben handelt.
16.4
Schreiben der Landeskasse sollen die Bezeichnung und die Anschrift der Landeskasse, den Fernsprechanschluß, die Konten bei Kreditinstituten, die Sprechzeiten und das Kassenzeichen enthalten.
16.5
Die Zeichnung der Schreiben der Landeskasse richtet sich nach der Regelung für die Dienststelle, deren Teil die Landeskasse ist. Unabhängig davon darf der Kassenleiter Zeichnungsvorbehalte für sich, die Sachgebietsleiter und die Buchhaltereileiter bestimmen.
16.6
Sprechzeiten und etwaige Schalterzeiten der Landeskasse sind durch Aushang an geeigneten Stellen des Dienstgebäudes bekanntzugeben. Der Kassenleiter kann zulassen, daß in Einzelfällen Ein- und Auszahlungen ausnahmsweise auch außerhalb der Schalterzeiten angenommen oder geleistet werden.
17.
Einrichtung und Geschäftsgang der Landeshauptkasse
Für die Einrichtung und den Geschäftsgang der Landeshauptkasse gelten Nrn. 6 bis 16 entsprechend, soweit das Finanzministerium nichts anderes bestimmt.
Dritter Abschnitt:
Aufsicht über die Kasse
18.
Kassenaufsichtsbeamter
18.1
Die Geschäftsführung der Kasse ist von einem Beamten zu beaufsichtigen (Kassenaufsichtsbeamter). Der Kassenaufsichtsbeamte ist vom Leiter der Dienststelle zu bestellen, deren Teil die Kasse ist.
18.2
Der Kassenaufsichtsbeamte darf nicht Beamter der Kasse sein. Eine unmittelbare Weisungsbefugnis
steht dem Kassenaufsichtsbeamten in dieser Eigenschaft nicht zu.
Vierter Abschnitt:
Bestimmungen für automatisierte Verfahren und für die Übertragung von Informationen des Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesens
19.
Bestimmungen für automatisierte Verfahren
Es gelten die Bestimmungen über den Einsatz von automatisierten Verfahren im Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen - HKR-ADV-Bestimmungen - (Anlage 2).
20.
Bestimmungen für die Übertragung von Informationen des Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesens
Für die Übertragung von Informationen des Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesens auf andere Speichermedien gelten die Nrn 7. bis 13 der Anlage zu § 71.