Abschnitt 50.1 VV-LHO - Zahlstellenbestimmungen (ZBest.)
Bibliographie
- Titel
- Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung (VV-LHO)
- Amtliche Abkürzung
- VV-LHO
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 64100
Anlage 1
(zu Nr. 5.2 zu § 79)
Inhaltsübersicht | |
Nr. 1 | Bezeichnung |
Nr. 2 | Aufgaben |
Nr. 3 | Zahlstellenverwalter |
Nr. 4 | Zahlstellenaufsichtsbeamter |
Nr. 5 | Anschluß an Kreditinstitute |
Nr. 6 | Einzahlungen |
Nr. 7 | Auszahlungen |
Nr. 8 | Geldverwaltung |
Nr. 9 | Eintragen der Zahlungen |
Nr. 10 | Tagesabschluß |
Nr. 11 | Abrechnung |
Nr. 12 | Wertgegenstände |
Nr. 13 | Ergänzende Bestimmungen |
Nr. 14 | Zahlstellen besonderer Art |
Nr. 15 | Besondere Bestimmungen für Handvorschüsse |
Nr. 16 | Besondere Bestimmungen für Geldannahmestellen |
1.
Bezeichnung
Die Zahlstelle ist Teil der Dienststelle, bei der sie errichtet ist. Sie führt die Bezeichnung dieser Dienststelle mit dem Zusatz "Zahlstelle".
2.
Aufgaben
2.1
Das zuständige Ministerium bestimmt mit Einwilligung des Finanzministeriums, inwieweit die Zahlstelle berechtigt ist, Zahlungen anzunehmen oder zu leisten. Der Zahlungsverkehr ist auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken.
2.2
Die Zahlstelle hat im Rahmen der ihr nach Nr. 2.1 übertragenen Aufgaben außerdem
2.2.1
die Zahlstellenbestandsverstärkungen in dem erforderlichen Umfang anzufordern (Nr. 8.1),
2.2.2
die entbehrlichen Zahlungsmittel und Guthaben bei Kreditinstituten rechtzeitig abzuliefern (Nr. 8.5),
2.2.3
die Zahlungsmittel, die Vordrucke für den Zahlungsverkehr sowie die Bücher, Verzeichnisse und Belege sicher aufzubewahren (Nrn. 8.6 und 8.8),
2.2.4
die Zahlungen unverzüglich in die vorgeschriebenen Bücher und Verzeichnisse einzutragen (Nr. 9),
2.2.5
die Tagesabschlüsse rechtzeitig zu erstellen (Nr. 10) und
2.2.6
mit der zuständigen Kasse abzurechnen (Nr. 11).
2.3
Die Aufsichtsbehörde kann der Zahlstelle weitere Aufgaben übertragen, z.B. die Verwahrung von Wertgegenständen (Nr. 12).
3.
Zahlstellenverwalter
3.1
Der Leiter der Dienststelle, bei der die Zahlstelle errichtet ist, hat einen Zahlstellenverwalter und einen Vertreter zu bestellen sowie deren Namen und Unterschriftsproben der zuständigen Kasse mitzuteilen. Dem Zahlstellenverwalter sind bei Bedarf Mitarbeiter beizugeben.
3.2
Der Zahlstellenverwalter ist für die sichere, ordnungsgemäße und wirtschaftliche Erledigung der Aufgaben der Zahlstelle verantwortlich. Er hat Mängel in der Sicherheit der Zahlstelleneinrichtungen und im Verwaltungsverfahren der Zahlstelle, die er nicht selbst beheben kann, sowie Unregelmäßigkeiten unverzüglich dem Zahlstellenaufsichtsbeamten (Nr. 4) und dem Leiter der Dienststelle mitzuteilen.
3.3
Der Zahlstellenverwalter hat die Kassenanordnungen bei ihrem Eingang darauf zu prüfen, ob die Unterschriften der Anordnungsbefugten mit den bei der Zahlstelle vorliegenden Unterschriftsproben übereinstimmen. Er hat außerdem zu prüfen, ob die Kassenanordnungen oder die Unterlagen zu allgemeinen Zahlungsanordnungen den Bestimmungen der Nrn. 1 bis 27 zu § 70 entsprechen.
3.4
Beim Wechsel des Zahlstellenverwalters hat der bisherige Zahlstellenverwalter seinem Nachfolger die Geschäfte zu übergeben (Zahlstellenübergabe). Der Zahlstellenaufsichtsbeamte soll die Übergabe leiten. Kann der Zahlstellenverwalter seinem Nachfolger die Geschäfte nicht selbst übergeben, so nimmt der Zahlstellenaufsichtsbeamte die Übergabe vor.
3.5
Über die Zahlstellenübergabe ist eine Niederschrift zu fertigen, die von den Beteiligten zu unterschreiben und dem Leiter der Dienststelle vorzulegen ist. Die Niederschrift muß insbesondere enthalten
3.5.1
den Zahlstellensollbestand (Nr. 10.2),
3.5.2
den Zahlstellenistbestand (Nr. 8.4) und
3.5.3
die Bezeichnung der zur Sicherung der Räume und technischen Einrichtungen dienenden Schlüssel und dergl.
3.6
Bei einer vorübergehenden Verhinderung des Zahlstellenverwalters (z.B. Urlaub, Krankheit) gilt Nr. 3.4 sinngemäß. Einer Niederschrift bedarf es nicht; die ordnungsgemäße Übergabe und Übernahme sind im Zahlstellenbuch (Nr. 9.1) zu bestätigen. Von einer Übergabe kann abgesehen werden, wenn sich die Verhinderung nicht über den Tagesabschluß hinaus erstreckt.
4.
Zahlstellenaufsichtsbeamter
Die Geschäftsführung der Zahlstelle ist vom Leiter der Dienststelle oder von einem durch den Geschäftsverteilungsplan zu bestimmenden Beamten oder Angestellten zu beaufsichtigen (Zahlstellenaufsichtsbeamter).
5.
Anschluß an Kreditinstitute
5.1
Das Finanzministerium kann zulassen, daß die Zahlstelle für die Geldverwaltung (Nrn. 8.1 und 8.5) ein Konto bei einem Kreditinstitut unterhält.
5.2
Die Überweisungsaufträge und Schecks sind vom Zahlstellenverwalter und von einem vom Leiter der Dienststelle zu bestimmenden Beamten oder Angestellten zu unterschreiben.
5.3
Die Namen und Unterschriftsproben der zur Verfügung über das Konto berechtigten Bediensteten sind dem Kreditinstitut auf dem dafür vorgesehenen Vordruck mitzuteilen. Die Mitteilung muß den Abdruck des Dienststempels und den Sichtvermerk des Leiters der Dienststelle enthalten. Bei Änderungen ist entsprechend zu verfahren.
6.
Einzahlungen
6.1
Bei Einzahlungen gelten für
6.1.1
die Annahme von Einzahlungen Nrn. 32.2, 36.3 bis 36.6, 37.1, 37.2 und 37.4 zu § 70,
6.1.2
die Prüfung von Zahlungsmitteln und Wertsendungen Nr. 38 zu § 70,
6.1.3
die Erteilung von Quittungen Nrn. 39.1 bis 39.5, 39.8 und 39.10 zu § 70,
6.1.4
die Behandlung von Mehr- und Minderbeträgen sowie von gefundenem Bargeld Nr. 42 zu § 70,
6.1.5
die Annahme von Schecks Anlage 1 zu § 70 und
6.1.6
die Annahme fremder Geldsorten Anlage 2 zu § 70.
6.2
Die Zahlstelle fordert die Quittungsvordrucke bei der zuständigen Kasse an. Für die Verwaltung der Quittungsblöcke in der Zahlstelle gilt Nr. 39.9 zu § 70 sinngemäß.
6.3
Wird eine Einzahlung nicht rechtzeitig entrichtet, so hat die Zahlstelle die Annahmeanordnung oder die sonstige Unterlage unverzüglich an die Kasse weiterzuleiten.
7.
Auszahlungen
7.1
Bei Auszahlungen gelten für
7.1.1
die Leistung von Auszahlungen Nrn. 46.1, 46.2, 47.1, 47.2, 47.4 und 50 zu § 70 und
7.1.2
die Ausstellung von Quittungen Nr. 49 zu § 70.
7.2
Die Zahlstelle darf angenommene Beträge, die irrtümlich eingezahlt und noch nicht mit der zuständigen Kasse abgerechnet worden sind, ohne Auszahlungsanordnung zurückzahlen.
7.3
Kann eine Auszahlung nicht rechtzeitig geleistet werden, so hat die Zahlstelle die Auszahlungsanordnung oder die sonstige Unterlage unverzüglich an die zuständige Kasse weiterzuleiten.
8.
Geldverwaltung
8.1
Reicht der Zahlstellenistbestand für die Leistung der Auszahlungen nicht aus, so erhält die Zahlstelle Zahlstellenbestandsverstärkungen durch
8.1.1
Abheben von Bargeld bei einem Kreditinstitut zu Lasten des dort geführten Kontos der zuständigen Kasse nach einem zwischen der Kasse und dem Kreditinstitut vereinbarten Verfahren,
8.1.2
Verstärkung ihres Kontos bei einem Kreditinstitut mit Verstärkungsauftrag nach Nr. 60 zu § 70 oder
8.1.3
Überweisung der zuständigen Kasse auf ihr Konto bei einem Kreditinstitut aufgrund einer Verstärkungsanforderung.
8.2
In der Verstärkungsanforderung ist neben der Bezeichnung der Zahlstelle der Betrag in Ziffern anzugeben; der DM-Betrag ist in Buchstaben zu wiederholen. Ist der Kasse die Verstärkungsanforderung vorher zu übersenden, so ist darin außerdem anzugeben, an welchem Tag der Betrag benötigt wird und ob er bei dem Kreditinstitut abgeholt oder auf das Konto der Zahlstelle überwiesen werden soll.
8.3
Die Verstärkungsanforderung, die Anforderung einer Zahlstellenbestandsverstärkung nach Nr. 8.1.1 oder der Verstärkungsauftrag ist vom Zahlstellenverwalter und von einem vom Leiter der Dienststelle zu bestimmenden Beamten oder Angestellten zu unterschreiben. Durch die zweite Unterschrift wird bestätigt, daß die Höhe des Betrages angemessen ist.
8.4
Der Zahlstellenistbestand setzt sich aus den Zahlungsmitteln, den angezahlten Belegen und gegebenenfalls dem Bestand aus dem Kontogegenbuch (Nr. 9.7) zusammen. Darf die Zahlstelle Sicherheiten annehmen, so ist von den als Sicherheit angenommenen Zahlungsmitteln nur das Bargeld zum Zahlstellenistbestand zu rechnen.
8.5
Beim Tagesabschluß darf der Zahlstellenistbestand mit Ausnahme der angezahlten Belege den Betrag nicht übersteigen, der als Wechselgeld und für die bis zur nächstmöglichen Zahlstellenbestandsverstärkung zu leistenden Auszahlungen erforderlich ist. Der übersteigende Betrag ist unverzüglich an die zuständige Kasse abzuliefern durch
8.5.1
Einzahlung bei einem Kreditinstitut zugunsten eines Kontos der Kasse oder
8.5.2
Einzahlung auf das Konto der Zahlstelle und Überweisung an die Kasse.
8.6
Die für Auszahlungen nicht alsbald benötigten Zahlungsmittel sind in einem verschlossenen Geldbehälter sicher aufzubewahren, soweit sie nicht an die zuständige Kasse abzuliefern sind. Die Aufsichtsbehörde bestimmt, bei welchen Zahlstellen die Zahlungsmittel außerhalb der Dienststunden unter doppeltem Verschluß aufzubewahren sind und welcher Beamte oder Angestellte neben dem Zahlstellenverwalter am Verschluß zu beteiligen ist. Die am Verschluß Beteiligten haben die Schlüssel sorgfältig und gegen den Zugriff Unberechtigter geschützt aufzubewahren. Nach Dienstschluß dürfen die Schlüssel nicht im Dienstgebäude belassen werden. Im übrigen gelten Nrn. 62.3 und 62.4 zu § 70 entsprechend.
8.7
Unterhält die Zahlstelle ein Konto bei einem Kreditinstitut, so soll sie den für Auszahlungen nicht alsbald benötigten Bestand an Bargeld, der sich beim Tagesabschluß ergibt, ihrem Konto zuführen, wenn es aus Sicherheitsgründen geboten ist.
8.8
Im übrigen gelten entsprechend
8.8.1
für das Aufbewahren der Vordrucke für Schecks, Überweisungs- und Verstärkungsaufträge Nr. 62.2 zu § 70,
8.8.2
für die Sicherung der Zahlstellenräume und des Geldbehälters sowie für die bei der Beförderung von Zahlungsmitteln zu treffenden Sicherungsmaßnahmen die hierfür erlassenen besonderen Bestimmungen,
8.8.3
für das Verpacken von Bundesmünzen und Bundesbanknoten Nr. 63 zu § 70 und
8.8.4
für das Verfahren beim Verlust von Schecks, Überweisungsaufträgen, Verstärkungsaufträgen oder Vordrucken für Schecks Nr. 64 zu § 70.
9.
Eintragen der Zahlungen
9.1
Die Zahlstelle hat ein Zahlstellenbuch zu führen, in das die Einzahlungen und Auszahlungen getrennt voneinander täglich einzeln oder in Summen einzutragen sind. Eine Sammelanordnung ist mit ihrem Gesamtbetrag einzutragen, sobald die letzte Zahlung angenommen oder geleistet worden ist. Bis zu diesem Zeitpunkt ist die Sammelanordnung als angezahlter Beleg zu behandeln. Angezahlte Belege sind im laufenden Haushaltsjahr abzurechnen, und zwar spätestens bei der übernächsten Abrechnung (Nr. 11).
9.2
In das Zahlstellenbuch sind mindestens einzutragen
9.2.1
die laufende Nummer,
9.2.2
der Tag der Eintragung,
9.2.3
ein Hinweis, der die Verbindung mit dem Beleg herstellt, oder ein Hinweis auf das Titelverzeichnis (Nr. 9.4) und
9.2.4
der Betrag.
9.3
Das Zahlstellenbuch bildet die Grundlage für die Abrechnung mit der zuständigen Kasse.
9.4
Rechtfertigt es die Anzahl der Zahlungen bei einzelnen Buchungsstellen und wird hierdurch die Buchführung der Kasse erleichtert, so soll die Zahlstelle für jede dieser Buchungsstellen ein Titelverzeichnis führen. In diesem Falle sind alle Zahlungen der Zahlstelle mit Ausnahme der Zahlstellenbestandsverstärkungen und Ablieferungen einzeln in Titelverzeichnissen nachzuweisen. Zahlstellenbestandsverstärkungen und Ablieferungen sind unmittelbar in das Zahlstellenbuch einzutragen. Soweit es nicht zweckmäßig ist, für jede Buchungsstelle ein Titelverzeichnis zu führen, können die Zahlungen für mehrere Buchungsstellen in einem Titelverzeichnis zusammengefaßt werden. Für Einzahlungs- und Auszahlungsbuchungsstellen sind hierbei getrennte Titelverzeichnisse zu führen. Sammelanordnungen sind entsprechend Nr. 9.1 Satz 2 bis 4 zu behandeln.
9.5
Werden Titelverzeichnisse geführt, so sind Abschlagsauszahlungen und Schlußzahlungen entweder nach Buchungsstellen getrennt in besondere Titelverzeichnisse oder in das Titelverzeichnis für mehrere Buchungsstellen (Nr. 9.4 Satz 4) einzutragen.
9.6
Das Titelverzeichnis ist in doppelter Ausfertigung im Durchschreibeverfahren zu führen. Es muß mindestens die Angaben nach Nr. 9.2 und außerdem die Tagessumme enthalten. Die Tagessumme ist in das Zahlstellenbuch zu übernehmen. Die Durchschriften der Titelverzeichnisse, die nach der Abrechnung mit der zuständigen Kasse bei der Zahlstelle verbleiben, gelten als Vorbuch zum Zahlstellenbuch.
9.7
Unterhält die Zahlstelle ein Konto bei einem Kreditinstitut, so hat sie ein Kontogegenbuch zu führen. Nr. 15 zu § 71 gilt entsprechend.
9.8
Im übrigen gelten entsprechend
9.8.1
für die Form der Bücher Nrn. 18.3 bis 18.9 zu § 71,
9.8.2
für das Eintragen der Zahlungen in die Bücher und Verzeichnisse Nrn. 19.2 bis 19.7 und 20.1 zu § 71 ,
9.8.3
für das Aufbewahren der Bücher Nr. 21.1 zu § 71,
9.8.4
für das Ordnen und Aufbewahren der Belege Nrn. 9.4, 9.5, 10.1 und 12 zu § 75 und
9.8.5
für das Fertigen von Belegen in der Zahlstelle Nr. 27 zu § 70.
10.
Tagesabschluß
10.1
Der Zahlstellenverwalter hat täglich einen Tagesabschluß zu erstellen, wenn Zahlungen angenommen oder geleistet worden sind. Hierzu sind der Zahlstellensollbestand und der Zahlstellenistbestand zu ermitteln.
10.2
Zur Ermittlung des Zahlstellensollbestandes ist im Zahlstellenbuch unter Berücksichtigung des letzten Zahlstellensollbestandes die Summe der Auszahlungen von der Summe der Einzahlungen abzuziehen.
10.3
Der Zahlstellenistbestand ist im Zahlstellenbuch darzustellen und mit dem Zahlstellensollbestand zu vergleichen. Besteht keine Übereinstimmung, so ist der Unterschiedsbetrag als Zahlstellenfehlbetrag oder Zahlstellenüberschuß auszuweisen; Maßnahmen zur Aufklärung sind unverzüglich einzuleiten.
10.4
Ein Zahlstellenfehlbetrag, der nicht sofort ersetzt wird, ist für den nächsten Tag als Auszahlung in das Zahlstellenbuch oder gegebenenfalls in ein Titelverzeichnis einzutragen. Der Zahlstellenverwalter hat hierfür einen Beleg zu fertigen, der vom Zahlstellenaufsichtsbeamten mit einem Sichtvermerk zu versehen ist. Außerdem ist der Leiter der Dienststelle unverzüglich zu unterrichten.
10.5
Ein Zahlstellenüberschuß ist für den nächsten Tag als Einzahlung in das Zahlstellenbuch oder gegebenenfalls in ein Titelverzeichnis einzutragen. Nr. 10.4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Wird ein Zahlstellenüberschuß aufgeklärt, so darf er nur aufgrund einer Auszahlungsanordnung ausgezahlt werden.
10.6
Die Richtigkeit des Tagsabschlusses ist im Zahlstellenbuch vom Zahlstellenverwalter
durch Unterschrift zu bescheinigen.
11.
Abrechnung
11.1
Die Zahlstelle hat mindestens einmal monatlich mit der zuständigen Kasse an den vom Kassenleiter bestimmten Tagen abzurechnen. Die Zahlungen sind möglichst in dem Monat abzurechnen, in dem sie angenommen oder geleistet worden sind.
11.2
Für die Abrechnung ist das Zahlstellenbuch abzuschließen. Hierzu ist die Summe der Auszahlungen von der Summe der Einzahlungen abzuziehen; der Unterschiedsbetrag ist als noch nicht abgerechneter Bestand für den folgenden Abrechnungszeitraum vorzutragen.
11.3
Werden Titelverzeichnisse geführt, so sind sie aufzurechnen und vom Zahlstellenverwalter unter Angabe des Datums zu unterschreiben. Nr. 11.4 Satz 4 gilt entsprechend.
11.4
Die Zahlstelle hat nach Abschluß des Zahlstellenbuches eine Abrechnungsnachweisung aufzustellen. Hierfür gilt Nr. 26.2 zu § 71 sinngemäß. Die Abrechnungsnachweisung ist vom Zahlstellenverwalter zu unterschreiben. Durch die Unterschrift wird bescheinigt, daß das Zahlstellenbuch richtig und vollständig geführt worden ist, die Eintragungen ordnungsgemäß belegt und die Rechenergebnisse richtig sind.
11.5
Die Abrechnungsnachweisung ist zusammen mit den Belegen, den dazugehörenden Quittungsdurchschriften sowie den verschriebenen oder unbrauchbar gewordenen Quittungsvordrucken der zuständigen Kasse zu übersenden. Werden Titelverzeichnisse geführt, so sind der Abrechnungsnachweisung die Urschriften der aufgerechneten und unterschriebenen Titelverzeichnisse beizufügen. Aus der Abrechnungsnachweisung müssen auch die Einzelbeträge der Zahlstellenbestandsverstärkungen und der Ablieferungen ersichtlich sein.
11.6
Die Richtigkeit der Abrechnung ist von der Kasse zu prüfen. Die Kasse übernimmt die Ergebnisse der Titelverzeichnisse, in denen nur Zahlungen für eine Buchungsstelle aufgeführt sind, in Gesamtbeträgen in ihre Bücher.
12.
Wertgegenstände
Ist der Zahlstelle nach Nr. 55.1 zu § 70 die Verwahrung von Wertgegenständen übertragen worden, so gelten entsprechend
12.1
für die Einlieferung und Auslieferung von Wertgegenständen Nrn. 55.3 bis 55.7 zu § 70,
12.2
für die Verwaltung von Wertgegenständen Nr. 56 zu § 70,
12.3
für das Aufbewahren von Wertgegenständen Nr. 57 zu § 70 und
12.4
für die Buchführung über Wertgegenstände Nrn. 28.1 bis 28.3, 28.5 und 29.1 bis 29.3 zu § 71.
13.
Ergänzende Bestimmungen
Ergänzende Bestimmungen und von den Zahlstellenbestimmungen abweichende Regelungen bedürfen der Einwilligung des Finanzministeriums, soweit erforderlich im Einvernehmen mit dem Landesrechnungshof.
14.
Zahlstellen besonderer Art
14.1
Für die Leistung und die Annahme geringfügiger Barzahlungen, die ihrer Art nach bekannt sind, können als Zahlstellen besonderer Art Handvorschüsse bewilligt und Geldannahmestellen errichtet werden.
14.2
Für Handvorschüsse und Geldannahmestellen gelten Nrn. 2 bis 4, 6 bis 9, 11 und 13 sinngemäß, soweit in Nrn. 15 und 16 nichts anderes bestimmt ist.
15.
Besondere Bestimmungen für Handvorschüsse
15.1
Das zuständige Ministerium kann den Dienststellen seines Geschäftsbereichs zur Leistung geringfügiger, fortlaufend anfallender Auszahlungen, die vorher nicht im einzelnen, sondern nur ihrer Art nach bekannt sind, Handvorschüsse bewilligen. Voraussetzung hierfür ist, daß diese Auszahlungen nach der Verkehrssitte sofort in bar zu leisten sind und nicht von einer Kasse oder einer bereits bestehenden Zahlstelle geleistet werden können. Die Bewilligung von Handvorschüssen bis zum Betrag von 1.000 DM kann den unmittelbar nachgeordneten Dienststellen übertragen werden. Für die Bewilligung von Handvorschüssen von mehr als 2.000 DM ist die Einwilligung des Finanzministeriums erforderlich.
15.2
Der Betrag des Handvorschusses ist so niedrig wie möglich zu halten. Er soll so bemessen werden, daß im Regelfall monatlich nur eine Auffüllung erforderlich wird; es darf höchstens der Bedarf für einen Monat und für den Zeitraum der Auffüllung zugrunde gelegt werden.
15.3
In der Bewilligungsverfügung ist der Verwendungszweck anzugeben.
15.4
In der Bewilligungsverfügung kann die Annahme von geringfügigen Bareinzahlungen (z.B. Gebühren für private Ferngespräche, Entgelte für Vervielfältigungen) zugelassen werden, wenn die Einzahlung bei einer Kasse oder einer bereits bestehenden Zahlstelle nicht zweckmäßig ist und die Errichtung einer Geldannahmestelle dadurch vermieden werden kann. Die hiernach angenommenen Einzahlungen dürfen für die Leistung von Auszahlungen verwendet werden.
15.5
Zur Auszahlung des Handvorschusses ist eine Auszahlungsanordnung zu erteilen, in der der Verwalter des Handvorschusses als Empfangsberechtigter anzugeben ist. Der Handvorschuß ist von der zuständigen Kasse im Vorschußbuch bei einer besonderen Buchungsstelle zu buchen.
15.6
Der Leiter der Dienststelle, der der Handvorschuß bewilligt worden ist, oder der von ihm Beauftragte hat einen Verwalter des Handvorschusses und dessen Vertreter zu bestellen. Bei einem Wechsel des Verwalters sind die ordnungsgemäße Übergabe und Übernahme von dem bisherigen Verwalter und seinem Nachfolger zu bescheinigen. Kann der Verwalter seinem Nachfolger den Handvorschuß nicht selbst übergeben, so hat der Leiter der Dienststelle oder ein von ihm Beauftragter die ordnungsgemäße Übergabe zu bescheinigen. Entsprechendes gilt bei einer vorübergehenden Verhinderung des Verwalters (z.B. Urlaub, Krankheit).
15.7
Der Verwalter des Handvorschusses darf nur Auszahlungen leisten, die dem genehmigten Verwendungszweck entsprechen. Für diese Auszahlungen und die nach Nr. 15.4 zugelassenen Einzahlungen brauchen ihm Zahlungsanordnungen nicht vorzuliegen.
15.8
Der Handvorschuß und die gegebenenfalls angenommenen Einzahlungen müssen stets in Bargeld oder Belegen vorhanden sein. Erfordert es der Umfang des Zahlungsverkehrs, so hat der Verwalter des Handvorschusses eine Anschreibeliste für die Auszahlungen und Einzahlungen zu führen. Nr. 9.2 gilt entsprechend. Der Unterschiedsbetrag zwischen den Summen der Einzahlungen und Auszahlungen in der Anschreibeliste muß stets mit dem Bargeldbestand übereinstimmen.
15.9
Der Verwalter des Handvorschusses hat bei Bedarf (Nr. 15.2), mindestens jedoch einmal monatlich, die Belege über Zahlungen gegen Empfangsbestätigung an die anordnende Stelle zu geben. Wird eine Anschreibeliste geführt, so ist der Unterschiedsbetrag zwischen den Summen der Einzahlungen und Auszahlungen zu errechnen und als neuer Bestand vorzutragen. Die anordnende Stelle hat die Belege zu prüfen und zu veranlassen, daß der Handvorschuß durch die zuständige Kasse oder Zahlstelle aufgefüllt wird. Dürfen Einzahlungen angenommen werden, so gilt Nr. 16.6 entsprechend. Übersteigen die Einzahlungen die Auszahlungen, so hat der Verwalter des Handvorschusses den Betrag, der den Handvorschuß übersteigt, an die zuständige Kasse oder Zahlstelle abzuliefern.
15.10
Sobald die Voraussetzungen für die Bewilligung des Handvorschusses ganz oder teilweise entfallen sind, hat der Leiter der Dienststelle die vollständige oder teilweise Rückzahlung des Handvorschusses zu veranlassen.
16.
Besondere Bestimmungen für Geldannahmestellen
16.1
Das zuständige Ministerium kann bei den Dienststellen seines Geschäftsbereichs für die Annahme geringfügiger Bareinzahlungen, die vorher nicht im einzelnen, sondern nur ihrer Art nach bekannt sind, Geldannahmestellen errichten. Voraussetzung hierfür ist, daß der Zahlungspflichtige den einzuzahlenden Betrag nach der Verkehrssitte sofort bar zu entrichten hat und die Einzahlung bei einer Kasse, einer bereits bestehenden Geldannahmestelle oder einer sonstigen Zahlstelle nicht zweckmäßig ist. Die Leistung von Auszahlungen nach Nr. 15.1 durch die Geldannahmestelle kann zugelassen werden. Die Errichtung einer Geldannahmestelle und die Art der von ihr anzunehmenden Einzahlungen sind der Kasse oder Zahlstelle, an die die angenommenen Beträge abzuliefern sind, mitzuteilen.
16.2
Der Leiter der Dienststelle oder der von ihm Beauftragte hat einen Verwalter der Geldannahmestelle und dessen Vertreter zu bestellen. Im übrigen gilt Nr. 15.6 sinngemäß.
16.3
Der Verwalter der Geldannahmestelle darf Einzahlungen annehmen, ohne daß ihm hierfür Annahmeanordnungen vorliegen.
16.4
Der Verwalter der Geldannahmestelle hat eine Anschreibeliste zu führen, in die die Einzahlungen und gegebenenfalls die Auszahlungen sofort einzeln einzutragen sind. Ist die Erfassung der Einzahlungen in anderer Weise sichergestellt (z.B. Bestandsnachweise für Vordrucke, nummerierte Eintrittskarten), so sind nur die Tagessummen in die Anschreibeliste zu übernehmen. Für die Eintragungen in die Anschreibeliste gilt Nr. 9.2 entsprechend. Die Summe der aus der Anschreibeliste sich ergebenden nicht abgelieferten Einzahlungen muß stets mit dem Bargeldbestand übereinstimmen.
16.5
Bei der Errichtung der Geldannahmestelle ist festzulegen, daß die angenommenen Beträge beim Erreichen einer bestimmten Summe und zum Jahresende an die zuständige Kasse oder Zahlstelle abzuliefern sind. Die Festlegung einer Betragsgrenze von mehr als 600 DM bedarf der Einwilligung des Finanzministeriums. Die Ablieferungen sind in die Anschreibeliste einzutragen.
16.6
Der Verwalter der Geldannahmestelle hat mindestens einmal monatlich gegenüber der zuständigen Stelle nachzuweisen, welche Zahlungen er im abgelaufenen Zeitraum angenommen bzw. geleistet hat. Hierfür hat er die erforderlichen Unterlagen (z.B. Bestandsnachweise für Vordrucke und Eintrittskarten, Quittungsdurchschriften) vorzulegen. Die zuständige Stelle hat diese Unterlagen und ihre Vollständigkeit zu prüfen und, soweit erforderlich, die Erteilung der Kassenanordnungen für die zuständige Kasse zu veranlassen.