Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 01.12.2010, Az.: 11 LA 479/10

Tenorierung der Feststellung des Bestehens eines Abschiebungsverbots

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
01.12.2010
Aktenzeichen
11 LA 479/10
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2010, 29533
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2010:1201.11LA479.10.0A

Amtlicher Leitsatz

Zur Tenorierung bei Bejahung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 2 ff. AufenthG

Gründe

1

Der auf § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG gestützte Zulassungsantrag der Beklagten hat keinen Erfolg.

2

Zwar trifft es zu, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts mehrfach fehlerhaft ist, soweit in dem Tenor des Urteils "festgestellt wird, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen". Denn erstens verkennt das Verwaltungsgericht, dass es insoweit nur zu einer Verpflichtung der Beklagten, nicht aber zu einer eigenständigen Feststellung befugt ist (vgl. nur BVerwG, Urt. v. 18.9.2001 - 1 C 4/01 -, BVerwGE 115, 111 ff. ). Zweitens wird missachtet, dass es sich bei den Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 ff. AufenthG, jedenfalls soweit sie den nationalen subsidiären Schutz betreffen, um sog. relative, zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote handelt; deshalb bedarf es insoweit der näheren, hier unterbliebenen Konkretisierung des Staates, hinsichtlich dessen (oder derer) ein solches Hindernis bejaht wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 2.8.2007 - 10 C 13/07 -, BVerwGE 129, 155 ff.). Drittens wird - wie von der Beklagten vorrangig zu Recht gerügt wird - die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (zuletzt etwa Urt. v. 29.6.2010 - 10 C 10/09 -, AuAS 2010, 249 ff., sowie Urt. v. 24.6.2008 - 10 C 43/07 -, BVerwGE 131, 198 ff. ) auch insoweit übergangen, als regelmäßig und damit auch vorliegend insoweit vorrangig eine Prüfung des § 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 AufenthG, d.h. eines unionsrechtlich begründeten Abschiebungsverbots, und nur hilfsweise des § 60 Abs. (4,) 5 und 7 Satz 1 AufenthG zu erfolgen hat. Viertens wird dem Wortlaut nach das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG festgestellt, obwohl es sich jedenfalls bei § 60 Abs. 6 AufenthG überhaupt nicht um ein Abschiebungsverbot handelt und Gründe für das Vorliegen der Voraussetzungen des§ 60 Abs. 3 und 4 AufenthG weder genannt werden noch sonst ersichtlich sind; insoweit bleibt also auch die Bindungswirkung des Urteils unklar (§ 121 VwGO). § 78 Abs. 3 AsylVfG kennt allerdings nicht den Zulassungsgrund der hiernach offensichtlich gegebenen ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils.

3

Die stattdessen geltend gemachte Divergenz i.S.d. § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG setzt voraus, dass das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung tragend einen (Rechts-)Satz zu Grunde gelegt hat, der von einem zu derselben Vorschrift aufgestellten (Rechts-)Satz eines divergenzfähigen Gerichts abweicht. Der Rechtssatz muss vom Verwaltungsgericht nicht ausdrücklich aufgestellt worden sein. Der Wille, unausgesprochen einen allgemeinen tragenden Rechtssatz zu bilden, muss jedoch aus der angegriffenen Entscheidung unmittelbar und hinreichend deutlich zu erkennen sein und sich vom insoweit unerheblichen stillschweigenden Übergehen im Einzelfall abgrenzen lassen (vgl. Berlit, GK-AsylVfG, § 78 AsylVfG, 176 - 179, m.w.N.). Auch wenn die Abweichung - wie hier - grundlegende Fragen des Asylprozesses betrifft, geht der Senat davon aus, dass eine erstmalige, nicht ausdrücklich ausgewiesene Abweichung von der Rechtsprechung eines divergenzfähigen (Ober-)Gerichts regelmäßig einzelfallbezogen versehentlich erfolgt ist und damit keine Divergenz begründet (vgl. etwa Beschl. v. 7.1.2002 - 11 LA 6/02 - (Aktenzeichen der Beklagten: C. -D.) sowie v. 27.4.2005 - 11 LA 116/05 -(Aktenzeichen der Beklagten: E. -D.). Dass auf diese Weise das erstmalige Übersehen oder Ignorieren von Rechtsfragen zulassungsrechtlich im Asylprozess unerheblich ist oder mit den Worten der Beklagten "belohnt" wird, ist eine bewusste Folge der eingeschränkten Zulassungsgründe des § 78 Abs. 3 AsylVfG (vgl. Berlit, a.a.O., Rn. 182).

4

Hiernach ist auch vorliegend keine Divergenz gegeben, da sich das Verwaltungsgericht mit dem Streitgegenstand des § 60 Abs. 2 ff. AufenthG offenbar bislang überhaupt nicht näher befasst und deshalb dazu auch stillschweigend keine divergenzfähigen allgemeinen Rechtsgrundsätze aufgestellt hat.

5

Zur Klarstellung wird allerdings ausdrücklich darauf hingewiesen, dass zukünftig auch bei nur einer teilweisen Wiederholung der zuvor gerügten Verfahrensweise von einer bewussten, generellen Abweichung ausgegangen wird.