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Abschnitt 46.1 VV-LHO - Bestimmungen über die Aufbewahrung von Informationen des Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesens
(Aufbewahrungsbestimmungen - AufbewBest.)

Bibliographie

Titel
Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung (VV-LHO)
Amtliche Abkürzung
VV-LHO
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
64100

Anlage
(zu VV Nr. 21.1 zu § 71)

Inhaltsübersicht
Nr. 1Gemeinsame Bestimmungen
Nr. 2Aufbewahrungszeiten für Bücher und Belege
Nr. 3Aufbewahrungszeiten für die Rechnungsnachweisungen und die sonstigen Rechnungsunterlagen
Nr. 4Aufbewahrungszeiten für das übrige Schriftgut
Nr. 5Dauernd aufzubewahrende Belege und sonstige Rechnungsunterlagen
Nr. 6Aussondern, Abgeben und Vernichten
Nr. 7Übertragung auf ein Speichermedium
Nr. 8Ordnungsgemäße Aufbewahrung und Wiedergabe von Informationen
Nr. 9Dienstanweisung
Nr. 10Mikroverfilmung von Schriftgut
Nr. 11Übertragung von Ausgabedaten eines ADV-Verfahrens auf Mikrofilm (COM-Verfahren)
Nr. 12Übertragung auf magnetische Datenträger
Nr. 13Übertragung auf optische Speicherplatten
Nr. 14Abweichende und ergänzende Bestimmungen

1.
Gemeinsame Bestimmungen

1.1
Die Aufbewahrungsbestimmungen regeln das Aufbewahren, das Übertragen auf andere Speichermedien, das Aussondern, das Abgeben und das Vernichten aufbewahrungspflichtiger Informationen des Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesens, die in visuell lesbarer Form oder in anderen Speicherungsformen vorliegen. Aufbewahrungspflichtig sind unabhängig von der Speicherungsform folgende Unterlagen

1.1.1
die Bücher (Nrn. 5 bis 9 und 11 bis 17 sowie 28 und 29 zu § 71, Nrn. 9 und 12 der Anlage 1 zu § 79 - ZBest. -),

1.1.2
die Belege (Nr. 1.5 zu § 75),

1.1.3
die Rechnungsnachweisungen mit Anlagen (Nrn. 4 bis 6 zu § 80),

1.1.4
die sonstigen Rechnungsunterlagen (Nr. 9 zu § 80) und

1.1.5
das Schriftgut, das bei der Erledigung von Aufgaben der Kassen und der Zahlstellen anfällt, aber für die Rechnungslegung nicht benötigt wird.

1.2
Die Rechnungsnachweisungen mit Anlagen sowie die Rechnungslegungsbücher mit den Rechnungsbelegen und den sonstigen Rechnungsunterlagen werden von den Kassen oder von den sonst buchführenden Stellen (VV Nr. 3.2 zu § 79) aufbewahrt; die VV zu § 74 bleiben unberührt. Die anderen Unterlagen nach Nr. 1.1 sind von der Kasse oder von der vom Finanzministerium im Einvernehmen mit dem Landesrechnungshof bestimmten Stelle aufzubewahren.

1.3
Die Unterlagen nach Nr. 1.1 sind gegen Verlust, Beschädigung und den Zugriff Unbefugter gesichert aufzubewahren. Sie sind getrennt nach Haushaltsjahren und so geordnet aufzubewahren, daß auch einzelne Informationen jederzeit innerhalb einer angemessenen Frist zur Verfügung stehen.

1.4
Für das Aufbewahren der Unterlagen nach Nr. 1.1 gelten die in Nrn. 2 bis 4 bestimmten Aufbewahrungszeiten, soweit nicht

1.4.1
Rechtsvorschriften oder Verwaltungsvorschriften längere Aufbewahrungs-zeiten vorsehen,

1.4.2
Unterlagen nach Nr. 5 dauernd aufzubewahren sind oder

1.4.3
abweichende Bestimmungen (Nr. 14) getroffen worden sind.

1.5
Die Rechnungslegungsbücher, die Rechnungsbelege, die Rechnungsnachweisungen mit Anlagen und die sonstigen Rechnungsunterlagen sind über die für sie geltenden Aufbewahrungszeiten hinaus mindestens bis zur Entlastung nach § 114 aufzubewahren. Die Entlastung wird jeweils bekanntgegeben.

1.6
Der Landesrechnungshof kann in Einzelfällen verlangen, daß die Unterlagen nach Nr. 1.1 über die für sie geltenden Aufbewahrungszeiten hinaus aufzubewahren sind.

1.7
Die in Nrn. 2 bis 4 bestimmten Aufbewahrungszeiten beginnen für Bücher mit dem Ablauf des Haushaltsjahres, für das sie geführt worden sind. Werden Bücher für mehrere Haushaltsjahre geführt, so beginnt die Aufbewahrungszeit mit dem Ablauf des Haushaltsjahres, in dem die letzte Eintragung vorgenommen worden ist. Für die anderen Unterlagen nach Nr. 1.1 beginnen die Aufbewahrungszeiten mit dem Ablauf des Haushaltsjahres, für das sie bestimmt sind. Bei der Rechnungslegung für einen längeren Zeitraum als ein Haushaltsjahr beginnt die Aufbewahrungszeit für die Rechnungslegungsbücher, die Rechnungsbelege und die sonstigen Rechnungsunterlagen mit dem Ablauf des Haushaltsjahres, in dem Rechnung zu legen ist.

Bei großen Baumaßnahmen i.S. von Nr. 1.1 zu § 54 beginnen die Aufbewahrungszeiten mit Ablauf des Haushaltsjahres, in dem die Gesamtschlußrechnung gelegt worden ist. In Fällen, in denen der Landesrechnungshof oder ein Staatliches Rechnungsprüfungsamt prüft, verschiebt sich der Beginn der Aufbewahrungszeiten bis zum Ablauf des Jahres, in dem das Prüfungsverfahren abgeschlossen worden ist.

2.
Aufbewahrungszeiten für Bücher und Belege

2.1
Zehn Jahre sind aufzubewahren

2.1.1
die Zeitbücher,

2.1.2
die Sachbücher,

2.1.3
das Ein- und Auslieferungsbuch für Wertgegenstände

und

2.1.4
das Wertzeichenbuch.

2.2
Sechs Jahre sind aufzubewahren

2.2.1
die Hilfsbücher

und

2.2.2
das Zahlstellenbuch sowie die Durchschriften der Titelverzeichnisse.

2.3
Die Belege sind sechs Jahre aufzubewahren.

3.
Aufbewahrungszeiten für die Rechnungsnachweisungen und die sonstigen Rechnungsunterlagen

3.1
Sechs Jahre sind die Rechnungsnachweisungen mit Anlagen aufzubewahren.

3.2
Zehn Jahre sind die Zusammenstellungen der Jahresbeträge von Personen- oder Objektkonten (Nr. 9.5 zu § 80) aufzubewahren.

3.3
Sechs Jahre sind aufzubewahren

3.3.1
die für Baumaßnahmen von der dafür zuständigen Stelle bereitzuhaltenden Unterlagen nach Nr. 9.2 zu § 80, soweit sie kleine Baumaßnahmen nach Nr. 1.1 zu § 54 betreffen,

3.3.2
die Stellenbesetzungskarteien (Nr. 9.6 zu § 80) und

3.3.3
die Haushaltsüberwachungslisten (Nr. 9.7 zu § 80).

4.
Aufbewahrungszeiten für das übrige Schriftgut

4.1
Sechs Jahre sind die von den Verwaltern der Handvorschüsse und der Geldannahmestellen geführten Anschreibelisten aufzubewahren.

4.2
Drei Jahre ist das andere in Nr. 1.1.5 aufgeführte Schriftgut aufzubewahren.

5.
Dauernd aufzubewahrende Belege und sonstige Rechnungsunterlagen

5.1
Über die Aufbewahrungszeiten in Nr. 2 hinaus sind dauernd aufzubewahren

5.1.1
Unterlagen, die für den Betrieb technischer Anlagen und für die Bauunterhaltung von Bedeutung sind,

5.1.2
Urkunden über den Erwerb oder die Aufgabe des Eigentums an Grundstücken mit den Lageplänen,

5.1.3
Unterlagen über den Erwerb und die Aufhebung von Rechten an Grundstücken und von anderen dauernden Rechten sowie Verträge über dauernde Lasten und Verbindlichkeiten,

5.1.4
Urkunden über Sonder- und Gewohnheitsrechte sowie über Familien- und Erbrechte,

5.1.5
Schuldverschreibungen und andere Urkunden sowie Schriftstücke, deren Vernichtung von Nachteil für das Land sein könnte,

5.1.6
sonstige Rechnungsunterlagen nach Nr. 9.2 zu § 80, soweit sie nicht kleine Baumaßnahmen nach Nr. 1.1 zu § 54 betreffen.

5.2
Die anordnenden Stellen haben die Belege und die sonstigen Rechnungsunterlagen gut sichtbar mit der Aufschrift "Dauernd aufzubewahren" zu kennzeichnen.

6.
Aussondern, Abgeben und Vernichten

6.1
Die Stellen, bei denen die Unterlagen nach Nr. 1.1 aufbewahrt werden, haben nach dem Abschluß eines Haushaltsjahres zu veranlassen, daß die Unterlagen, für die die Aufbewahrungszeiten abgelaufen sind, ausgesondert werden. Das gleiche gilt für dauernd aufzubewahrende Unterlagen (Nr. 5), wenn sie bei der anordnenden Stelle nicht mehr benötigt werden. Vor jeder Aussonderung, spätestens 30 Jahre nach der letzten inhaltlichen Bearbeitung, sind sämtliche Unterlagen nach Nr. 1.1 gemäß § 3 NArchG dem zuständigen Staatsarchiv zur Übernahme anzubieten.

6.2
Die ausgesonderten Unterlagen, die nicht vom Staatsarchiv übernommen werden, sind zu vernichten oder zur Vernichtung an zuverlässige Unternehmer abzugeben. Der Unternehmer muß sich schriftlich verpflichten, die zur Vernichtung überlassenen Unterlagen niemandem zugänglich zu machen und sie im Inland unverzüglich einzustampfen oder zu zerreißen.

Informationen auf magnetischen Speichern sind zu löschen. Die über den Datenschutz getroffenen Regelungen sind zu beachten.

7.
Übertragung auf ein Speichermedium

7.1
Aufbewahrungspflichtige Informationen des Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesens dürfen auf zulässige Speichermedien übertragen werden. Zulässig sind Speichermedien, auf denen die Informationen analog in visuell lesbarer Form oder digital in visuell nicht lesbarer Form gespeichert werden können.

7.2
Es ist sicherzustellen, daß die Informationen vollständig und richtig auf die Speichermedien übertragen werden. Rechnungsbelege, die in Schriftform vorhanden sind, dürfen nur auf Speichermedien übertragen werden, die eine bildliche Wiedergabe ermöglichen.

7.3
Für jede Übertragung während der Aufbewahrungszeit muß durch programmierte und visuelle Kontrollen sichergestellt werden, daß auf dem neuen Speichermedium die gleichen Informationen wie auf dem bisherigen Speichermedium vorhanden sind.

7.4
Wird die Aufgabe der Übertragung von Informationen auf ein Speichermedium ganz oder teilweise auf Stellen außerhalb der Landesverwaltung übertragen, so ist sicherzustellen, daß die für die Landesverwaltung geltenden Bestimmungen beachtet werden.

7.5
Nach der ordnungsgemäßen Übertragung auf ein neues Speichermedium können die Informationen auf dem bisherigen Speichermedium vernichtet oder gelöscht werden, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.

7.6
Werden Bücher, die in visuell lesbarer Form geführt werden, und Rechnungsbelege, die in Schriftform vorhanden sind, auf ein Speichermedium übertragen, so dürfen die Originalunterlagen für ein Haushaltsjahr nach Ablauf des Jahres vernichtet werden, in dem die Entlastung für dieses Haushaltsjahr erteilt worden ist. Gehören die Originalunterlagen zu Maßnahmen, die sich über mehr als ein Haushaltsjahr erstrecken und für die erst nach Abschluß der Maßnahme Rechnung zu legen ist, dürfen sie nach Ablauf des Jahres vernichtet werden, in dem die Entlastung für das Jahr der Rechnungslegung erteilt worden ist.

8.
Ordnungsgemäße Aufbewahrung und Wiedergabe der Informationen

8.1
Die aufgezeichneten Informationen müssen während der Aufbewahrungszeit abrufbar erhalten bleiben; erforderlichenfalls ist die rechtzeitige erneute Übertragung der Informationen vorzusehen.

8.2
Muß auf Informationen regelmäßig zugegriffen und das Speichermedium für Zwecke der Kasse oder der Verwaltung als Arbeitsmittel verwendet werden, so ist dafür ein Doppel zu erstellen.

8.3
Die Informationen müssen lesbar und inhaltlich richtig wiedergegeben werden. Informationen werden lesbar wiedergegeben, wenn sie ausgedruckt werden oder wenn sie von einem sachverständigen Dritten mit Hilfe der gegebenenfalls erforderlichen und ihm bei der speichernden Stelle zur Verfügung stehenden Hilfsmittel gelesen werden können. Die inhaltlich richtige Wiedergabe der Informationen ist durch Kontrollen zu sichern. Diese Kontrollen sollen integrierter Bestandteil des technischen Wiedergabeverfahrens sein.

9.
Dienstanweisung

Das Nähere über die Gestaltung der Übertragung von Informationen auf Speichermedien sowie deren Aufbewahrung und Verwaltung ist unter Berücksichtigung der ergänzenden Bestimmungen der Nrn. 10 bis 13 durch Dienstanweisung zu regeln, die die Besonderheiten des einzelnen Anwendungsbereichs berücksichtigen muß. Die Dienstanweisung muß insbesondere Bestimmungen enthalten über

9.1
die Abgrenzung der Aufgaben- und Verantwortungsbereiche der an dem Verfahren Beteiligten,

9.2
den Ort und die Art der Aufbewahrung der Speichermedien,

9.3
die Führung eines Bestandsverzeichnisses und

9.4
die Zugangs-, Zugriffs- und Rücklaufkontrollen.

10.
Mikroverfilmung von Schriftgut

10.1
Bei der Mikroverfilmung werden Schriftgutinhalte fototechnisch auf Mikrofilm übertragen.

Dabei ist sicherzustellen, daß das Mikrofilmbild mit der Urschrift übereinstimmt und die bisherige Ordnung des Schriftgutes nicht geändert wird.

10.2
Bei der Verfilmung ist insbesondere zu beachten, daß

10.2.1
der Inhalt eines Schriftstückes, der sich auf der Rückseite fortsetzt, derart miterfaßt wird, daß er eindeutig zugeordnet werden kann,

10.2.2
Hinzufügungen zu Schriftstücken, die den Inhalt eines Schriftstückes verdecken, getrennt in der Weise verfilmt werden, daß sie dem verfilmten Schriftstück eindeutig zugeordnet werden können,

10.2.3
vor der Verfilmung die Farbe der auf einem Schriftstück enthaltenen Informationen mit Hilfe einer festgelegten Bezeichnung nach näherer Bestimmung durch die Dienstanweisung auf dem Schriftstück festgehalten wird,

10.2.4
Schriftstücke, die aufgrund ihres Zustandes keine einwandfreie Verfilmung ermöglichen, im Original aufzubewahren und mit dem Vermerk "Nicht verfilmt, im Original aufzubewahren!" zu kennzeichnen sind.

10.3
Über die Verfilmung und über die Kontrolle der Verfilmung sind Protokolle zu führen.

10.3.1
Das Protokoll der Verfilmung muß die Nummer des Mikrofilms, die Art des verfilmten Schriftgutes, Ort und Datum der Aufzeichnung, die Erklärung über die unveränderte und vollständige Aufzeichnung des übernommenen Schriftgutes, die Beschreibung aufgetretener technischer Störungen sowie die Unterschrift des Verfilmers enthalten.

10.3.2
Nach der Aufnahme ist der Mikrofilm auf technische Mängel, die Vollständigkeit der Aufnahmen und deren einwandfreie Wiedergabe zu prüfen. Fehlerhafte Aufnahmen sind zu wiederholen, anderenfalls ist das Schriftstück nach Nr. 10.2.4 zu behandeln. Das Ergebnis der Prüfung ist zu protokollieren. Das Protokoll ist von dem Prüfenden zu unterschreiben.

10.4
Die Mikrofilme sind sicher und geordnet aufzubewahren. Dazu gehört insbesondere, daß

10.4.1
der Mikrofilm in Zeitabständen auf seine Lesbarkeit hin überprüft und das Ergebnis dieser Prüfung protokolliert wird und

10.4.2
sich aus der Kennzeichnung des Mikrofilms der Standort im Archiv, die Beschreibung des verfilmten Schriftgutes, das Haushaltsjahr, die Nummer des Mikrofilms (Nr. 10.3.1), das Erstellungsdatum und das Ende der Aufbewahrungszeit eindeutig ergeben.

10.5
Für das Lesen des Mikrofilms sind geeignete Wiedergabegeräte bereitzuhalten. Es muß sichergestellt sein, daß Reproduktionen, die ohne Hilfsmittel lesbar sind, in angemessener Zeit gefertigt werden können.

11.
Übertragung von Ausgabedaten eines ADV-Verfahrens auf Mikrofilm (COM-Verfahren)

11.1
Beim COM-Verfahren werden Ausgabedaten eines ADV-Verfahrens mit Hilfe einer COM-Anlage aus der digitalen Speicherung in die analoge Darstellung auf dem Mikrofilm übertragen.

11.2
Vor dem erstmaligen Einsatz eines COM-Verfahrens sowie aus Anlaß einer Änderung des Datensatzformates oder einer Änderung der Formatierung des Mikrofilms ist mit einem Test des COM-Verfahrens anhand eines formlosen Ausdrucks des Inhalts von Datensätzen aus dem zu verfilmenden Datenbestand zu prüfen, ob die vollständige und richtige Darstellung auf dem Mikrofilm gewährleistet ist.

11.3
Die Vollständigkeit der Übertragung ist durch einen Vergleich der Anzahl der in der COM-Datei bereitgestellten Datensätze mit der Anzahl der durch die COM-Anlage gelesenen Datensätze sicherzustellen.

11.4
Die Ergebnisse des Tests und der Vollständigkeitsprüfung sind zu protokollieren.

11.5
Im übrigen gelten Nrn. 10.3 bis 10.5 entsprechend.

12.
Übertragung auf magnetische Datenträger

12.1
Bei der Übertragung auf magnetische Datenträger (z.B. Magnetband, Kassette, Magnetplatte, Diskette) werden Informationen in digitaler Form gespeichert.

12.2
Auf magnetische Datenträger dürfen Ausgabedaten eines ADV-Verfahrens und Belege, die in Form von Datensätzen vorhanden sind, inhaltlich übertragen werden.

12.3
Die magnetischen Datenträger sind sicher und geordnet aufzubewahren. Dazu gehört insbesondere, daß

12.3.1
die für die Datenträger zulässigen Grenzwerte der Raumtemperatur und der Luftfeuchtigkeit eingehalten werden,

12.3.2
keine Magnetfelder auf die Datenträger einwirken können und

12.3.3
die Datenträger durch Etikett oder Kennsatz eindeutig gekennzeichnet sind (Nr. 10.4.2).

12.4
Die auf magnetischen Datenträgern gespeicherten Informationen müssen jederzeit in angemessener Frist in sachlicher und gegebenenfalls zeitlicher Ordnung visuell lesbar dargestellt werden können. Dazu müssen die hardware- und softwaremäßigen Voraussetzungen des ADV-Systems gegeben sein. Bei jeder Änderung des ADV-Systems ist zu prüfen, ob die gespeicherten Informationen auch weiterhin ordnungsgemäß wiedergegeben werden können. Ist die Wiedergabe nicht möglich, sind die gespeicherten Informationen vor der Änderung des ADV-Systems auszudrucken oder auf ein für die weitere Wiedergabe geeignetes Speichermedium zu übertragen.

13.
Übertragung auf optische Speicherplatten

13.1
Bei der Übertragung auf optische Speicherplatten werden Informationen mit Hilfe eines ADV-Verfahrens in digitaler Form gespeichert. Die gespeicherten Informationen müssen beliebig oft lesbar, dürfen aber nicht löschbar oder überschreibbar sein.

13.2
Wird bei der Übertragung visuell lesbarer Unterlagen auf optische Speicherplatten mit Hilfe eines Scanners ein Datensatz erzeugt und daraus ein Abbild der Unterlage auf einem Bildschirm angezeigt, so ist anhand des Abbildes zu entscheiden, ob eine Wiederholung des Vorgangs erforderlich ist. Jeder einwandfreie Datensatz ist zu indizieren und zur Speicherung freizugeben. Bei der Übertragung ist systemseitig ein Protokollausdruck zu erstellen und vom Bediener zu unterschreiben.

13.3
Die optischen Speicherplatten sind sicher und geordnet aufzubewahren. Dazu gehört insbesondere, daß sie eindeutig gekennzeichnet sind (Nr. 10.4.2).

13.4
Für das ADV-Verfahren zur Übertragung auf optische Speicherplatten sind die Methoden der Indizierung und der Lesbarmachung festzulegen. Zur Lesbarmachung von Informationen, die mit Hilfe eines Scanners übertragen wurden, sind Geräte einzusetzen, die die Wiedergabe in der Zeichendichte des Scan-Vorganges ermöglichen. Im übrigen gilt für die Wiedergabe der gespeicherten Informationen Nr. 12.4.

14.
Abweichende und ergänzende Bestimmungen

Das Finanzministerium kann im Einvernehmen mit dem Landesrechnungshof abweichende oder ergänzende Bestimmungen erlassen. Das Fachministerium kann im Einvernehmen mit dem Landesrechnungshof für einzelne Bereiche der Verwaltung oder bestimmte Arten von Zahlungen andere Aufbewahrungszeiten festlegen.