Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 07.12.2010, Az.: 20 LD 3/09

Disziplinarmaßnahme für einen sich selbst über Jahre hinweg nicht entsprechend im Stundenplan berücksichtigenden Schulleiter

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
07.12.2010
Aktenzeichen
20 LD 3/09
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2010, 29536
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2010:1207.20LD3.09.0A

Fundstellen

  • DÖV 2011, 243
  • NordÖR 2011, 149
  • ZBR 2011, 214

Amtlicher Leitsatz

Ein Schulleiter, der sich über mehrere Jahre in großem Umfang nicht im Stundenplan entsprechend den Vorgaben der Arbeitszeitverordnung für Lehrkräfte zum Unterricht einteilt, verletzt seine Pflicht zur Dienstleistung so schwer, dass die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis als angemessene Disziplinarmaßnahme indiziert ist.

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich mit ihrer Berufung gegen das im Tenor genannte Urteil, mit dem das Verwaltungsgericht den Beklagten eines Dienstvergehens für schuldig befunden und ihn in das Amt eines Lehrers (Besoldungsgruppe A 12) zurückgestuft hat.

2

Der am .... September 19... geborene Beklagte bestand am 18. Dezember 1971 die Prüfung für das Lehramt an Volksschulen mit der Note "befriedigend" und begann seinen Dienst als Lehrer z. A. unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe mit Wirkung vom 1. Januar 1972 bei der Volksschule in G.. Am 4. November 1974 ernannte der Präsident des Niedersächsischen Verwaltungsbezirks B. den Beklagten unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Lehrer. Mit Schreiben vom 10. September 1976 wurde der Beklagte mit sofortiger Wirkung an die Hauptschule H. versetzt. An dieser Schule nahm er ab dem Schuljahr 1980/1981 die Funktion des Beratungslehrers wahr. Im Oktober 1982 bestand er nach zweijähriger Weiterbildung die Prüfung für eine Tätigkeit als Beratungslehrer. Zudem war der Beklagte als Fachlehrer tätig. Der Beklagte hatte von Februar bis September 1986 die kommissarische Leitung der Hauptschule H. inne. Mit Wirkung vom 23. Dezember 1988 ernannte die Bezirksregierung B. den Beklagten zum Rektor, wies ihn in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 13 zuzüglich Amtszulage ein und übertrug ihm den Dienstposten eines Rektors an der Grund- und Hauptschule I. in J.. Nach Teilung dieser Schule in eine selbständige Grund- und eine selbständige Hauptschule übertrug die Bezirksregierung B. dem Beklagten mit Wirkung vom 1. August 1991 die Leitung der Grundschule I. ohne Änderung seiner besoldungsrechtlichen Stellung als Rektor der Besoldungsgruppe A 13 zuzüglich Amtszulage.

3

Die erste im August 1972 geschlossene Ehe des Beklagten wurde im Mai 1973 geschieden. Aus der zweiten, im Mai 1974 geschlossenen Ehe des Beklagten sind zwei in den Jahren 1975 und 1977 geborene Kinder hervorgegangen.

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Der Beklagte war bis zu den Vorwürfen, die Gegenstand dieses Verfahrens sind, nicht strafrechtlich oder disziplinarisch in Erscheinung getreten.

5

Die Klägerin leitete gegen den Beklagten wegen des Verdachts eines Dienstvergehens mit Verfügung vom 14. Juni 2006 ein Disziplinarverfahren ein, weil der Beklagte vom Beginn des Schuljahres 2005/2006 bis April 2006 neun Stunden wöchentlich Unterricht nicht erteilt und die Ableistung von nicht erteilten zwei Wochenstunden "Parallelbesetzung Förderunterricht Mathematik" in Klasse 4 durch nachträgliches Abzeichnen dieser Stunden im Klassenbuch Anfang April 2006 vorgetäuscht habe. Die Klägerin sprach aus diesem Grunde mündlich am 23. Juni 2006 ein mit Schreiben vom 26. Juni 2006 schriftlich bestätigtes Amtsführungsverbot aus. Nach Durchführung weiterer Ermittlungen dehnte die Klägerin mit Verfügung vom 13. Juli 2006 das Disziplinarverfahren dahingehend aus, dass der Beklagte auch in den Schuljahren 2002/2003 bis 2004/2005 neun Stunden wöchentlich Unterricht nicht geleistet und er Zaubermaterialien im Wert von 19.240,32 Euro zu Lasten des Schulträgers angeschafft habe, die sich jedoch nicht auf dem Schulgelände befänden und nicht zu schulischen Zwecken, sondern für private Zaubervorführungen in den Kindergärten K. und L. in J. gegen ein Entgelt in Höhe von jeweils 200,- EUR eingesetzt worden seien. Diese Vorführungen habe der Beklagte zudem ohne Nebentätigkeitsgenehmigungen ausgeführt. Hinzu kämen weitere Vorwürfe (private Nutzung eines Kellerraums der Schule; Einsatz einer "1-Euro-Kraft" für das Aufräumen des Raumes; unzutreffende Behandlung des Kopiergeldes; sachwidrige Ablehnung von Anschaffungswünschen des Kollegiums und Täuschung der Beklagten hierüber im Dienstgespräch), die die Klägerin jedoch im Laufe des Ermittlungsverfahrens nicht weiterverfolgt hatte. Gleichzeitig enthob die Klägerin den Beklagten mit der Verfügung vom 13. Juli 2006 vorläufig des Dienstes und hörte ihn zur Einbehaltung von bis zu 50% seiner Dienstbezüge an. Mit Verfügung vom 2. August 2006 behielt die Klägerin schließlich 40% der Dienstbezüge des Beklagten ein.

6

Nach erfolgter Anhörung stellte die Klägerin mit Bescheid vom 9. Oktober 2006 den Verlust eines Teils der Bezüge des Beklagten wegen ungenehmigten schuldhaften Fernbleibens vom Dienst fest, hob diese Verfügung auf den Widerspruch des Beklagten jedoch mit Widerspruchsbescheid vom 26. März 2007 auf.

7

Nach Durchführung zahlreicher Zeugeneinvernahmen seitens der Klägerin in Anwesenheit des Beklagten dehnte die Klägerin mit Verfügung vom 14. November 2006 das Disziplinarverfahren auf einen weiteren Vorwurf - unzutreffende Angaben bei der Erhebung zur Unterrichtsversorgung - aus und beschränkte zugleich das Disziplinarverfahren auf die vorstehend näher bezeichneten Sachverhalte in der Einleitungsverfügung vom 14. Juni 2006 und der ersten Ausdehnungsverfügung vom 13. Juli 2006. Sodann schied sie mit Verfügung vom 18. Dezember 2006 den mit der Verfügung vom 14. November 2006 einbezogenen Vorwurf wieder aus dem Disziplinarverfahren aus, wiederholte die bereits ausgesprochene Beschränkung des Disziplinarverfahrens, teilte dem Beklagten die Beendigung der Ermittlungen mit und räumte ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme ein. Hiervon machte der Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 25. Januar 2007 Gebrauch.

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Am 7. März 2007 hat die Klägerin Disziplinarklage erhoben mit dem Ziel der Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis. Ihm werde vorgeworfen, in den Schuljahren 2002/2003 bis April des Schuljahres 2005/2006 seine Unterrichtsverpflichtung als Schulleiter in Höhe von 15 Stunden wöchentlich um neun Stunden unterschritten zu haben, durch nachträgliches Abzeichnen im Klassenbuch der Klasse 4 im Schuljahr 2005/2006 die Erteilung von zwei Wochenstunden "Parallelbesetzung Förderunterricht Mathematik" vorgetäuscht zu haben, in den Jahren 2000 bis 2005 aus dem Schuletat Zaubermaterialien für 19.731,41 EUR beschafft und diese Zaubermaterialien im Verhältnis zu den Anschaffungskosten nicht angemessen für schulische Zwecke verwendet zu haben sowie die Zaubermaterialien für private Zwecke genutzt zu haben, indem er in den J. Kindergärten K. am 6. Juni 2004 und L. am 19. Juni 2004 Zaubervorführungen gegen ein Entgelt von jeweils 200,- EUR veranstaltet habe, ohne diesen Betrag dem Schulhaushalt zugeführt und eine Nebentätigkeitsgenehmigung hierfür gehabt zu haben.

9

Den Vorwurf der mangelnden Unterrichtsleistung habe der Beklagte nicht bestritten. Dieser sei allein für die Stundenplanerstellung zuständig gewesen. Er habe sich in den Schuljahren 2002/2003 bis 2004/2005 lediglich zu sechs Wochenstunden Werken in den Stundenplan eingetragen. Gleiches gelte für das Schuljahr 2005/2006, wobei er sich zusätzlich zu vier Wochenstunden für die Arbeitsgemeinschaft "Garten" und zu zwei Wochenstunden für "Parallelbesetzung Förderunterricht Mathematik" in der 4. Klasse eingeteilt habe, ohne jedoch den Unterricht tatsächlich durchgeführt zu haben. Drei weitere Wochenstunden seiner Unterrichtsverpflichtung habe er von vornherein für das nächste Schuljahr eingeplant. Insgesamt habe der Beklagte ca. 1.250 Unterrichtsstunden nicht erteilt. Diesem Dienstvergehen komme ein erhebliches Gewicht zu, da der Beklagte als Schulleiter die Gesamtverantwortung trage und eine Kontrolle der Ableistung seiner Unterrichtsverpflichtung nicht vorgesehen sei. Eine Nachholung des Unterrichts komme ebenso wenig wie ein Ausgleich durch andere Aktivitäten in Betracht. Durch sein Verhalten habe weniger Förderunterricht erteilt werden können und die Kollegen hätten mehr Vertretungsunterricht leisten müssen. Die Unterrichtsversorgung habe im gesamten Zeitraum nur an drei Stichtagen über 100% gelegen, wobei der tatsächliche Wert unter Berücksichtigung der von dem Beklagten nicht geleisteten neun Unterrichtsstunden wöchentlich unterschritten worden sei. Der Bildungsauftrag der Schule sei dadurch nicht ordnungsgemäß erfüllt worden. Fachstunden hätten nicht erteilt werden können. Der Beklagte sei auch seiner Präsenzpflicht nicht nachgekommen, was die Öffentlichkeit wahrgenommen habe. So sei er während des normalen Schulbetriebs zeitweise nicht in der Schule anwesend gewesen. Das Vertrauen in ihn sei daher verloren. Seine fehlende Eignung als Lehrer zeige der unzureichende Werkunterricht. Den Vorwurf der Manipulation des Klassenbuches habe er im Sinne eines einmaligen irrationalen Fehlverhaltens eingeräumt. Es handele sich um eine schuldhafte und schwerwiegende Pflichtverletzung, durch die das Vertrauensverhältnis zerstört sei. Die von dem Beklagten angeschafften Zaubermaterialien seien inventarisiert, aber nicht angemessen zu schulischen Zwecken verwendet worden. Eine Zauberei-AG habe der Beklagte nicht eingerichtet. Es habe jeweils am Rosenmontag in den Jahren 2004 und 2005 lediglich eine ca. 35-minütige Zaubervorführung gegeben. Die Materialien hätten sich überwiegend nicht auf dem Schulgelände befunden. Durch die Anschaffung seien schulische Interessen hinter den persönlichen und privaten Interessen des Beklagten zurückgetreten. Die Zaubermaterialien habe der Beklagte unbestritten für private Vorführungen in zwei Kindergärten benutzt. Er habe hierfür jeweils 200,- EUR erhalten, ohne das Geld dem Schulhaushalt zugeführt zu haben. Es sei unglaubhaft, dass es sich bei dem Geld lediglich um Aufwendungsersatz für verbrauchtes Material gehandelt habe. Für eine solche entgeltliche Nebentätigkeit habe der Beklagte eine Nebentätigkeitsgenehmigung nicht gehabt. Insgesamt habe der Beklagte das Vertrauen des Dienstherrn wegen der mit seinem Verhalten begangenen Dienstpflichtverletzungen verloren.

10

Die Klägerin hat beantragt,

den Beklagten aus dem Dienst zu entfernen.

11

Der Beklagte hat beantragt,

auf eine mildere Maßnahme zu erkennen.

12

Er hat im Wesentlichen geltend gemacht, dass es durch seine verminderte Unterrichtsleistung nicht zu Unterrichtsausfällen gekommen sei. Dies habe an der guten Lehrerversorgung gelegen. Durch den Verzicht auf die W-Klasse in Folge der Dreizügigkeit im Jahrgang 4 seien die zur Verfügung stehenden Lehrerstunden anderweitig für zusätzliche Maßnahmen verwendet worden. Soweit die Doppelbesetzungen im Vertretungsfall aufgezehrt worden seien, habe dies keine Mehrbelastung für die Lehrkräfte dargestellt. Dem Vorwurf der unzureichenden Präsenz sei entgegen zu halten, dass es nicht seine Pflicht sei, permanent in der Schule anwesend zu sein. Er sei jederzeit erreichbar gewesen. Der gute Ruf der Schule sei in der Öffentlichkeit nicht in Zweifel gezogen worden. Er - der Beklagte - sei sogar im Rahmen des Programms Reform der Schulleitungsqualifizierung Niedersachsen als Trainer vorgeschlagen worden. Insoweit verweise er auf den Leistungsbericht der Bezirksregierung B. vom 13. Januar 2003. Sein Unterricht im Fach Werken lasse nicht auf eine Ungeeignetheit als Lehrer schließen, da er als Schulleiter auch während der Unterrichtserteilung kurzfristig handeln müsse. Unfälle im Unterricht könne er ebenso wenig wie andere Lehrer verhindern. Den Vorfall mit dem Klassenbuch habe er eingeräumt. Die Anschaffung der Zaubermaterialien sei ordnungsgemäß erfolgt. Sie seien zumindest teilweise für schulische Zwecke eingesetzt worden. Erst im Rahmen einer Fortbildungsveranstaltung sei er darauf gekommen, Zaubern als pädagogisches Mittel in der Grundschule erlernen und einsetzen zu wollen. Durch die Zaubervorführungen in den Kindergärten habe er die Grundschule bekannt machen wollen. Insgesamt rechtfertige sein Verhalten nicht die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis.

13

Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten mit Urteil vom 16. Dezember 2008 eines Dienstvergehens für schuldig befunden und ihn in das Eingangsamt eines Lehrers (Besoldungsgruppe A 12) zurückgestuft. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Beklagte habe gegen seine Pflichten zur vollen Hingabe an den Beruf, zur uneigennützigen Verwaltung seines Amtes, zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten sowie seine Gehorsamspflicht verstoßen, indem er entgegen seiner Unterrichtsverpflichtung in den Schuljahren 2002/2003 bis 2005/2006 jeweils neun Stunden Unterricht in der Woche nicht erteilt habe. Zudem habe er seine Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten dadurch verletzt, dass er die Nichterteilung von Unterricht durch eine Manipulation des Klassenbuches, die sich nach § 267 StGB als strafbare Urkundenfälschung darstelle, zu verheimlichen versucht habe, und dass er in den Jahren 2000 bis 2005 Zaubermaterialien mit Gesamtkosten von 19.731,41 EUR zu Lasten des Schuletats beschafft und nicht für schulische Zwecke eingesetzt habe. Demgegenüber stelle es eine Dienstpflichtverletzung nicht dar, dass der Beklagte für die ihm vorgeworfenen Zaubervorführungen keine Nebentätigkeitsgenehmigung eingeholt habe, da sie als künstlerische Darbietungen, für die er ein Entgelt von jeweils 200,- EUR erhalten habe, nicht genehmigungs- oder anzeigepflichtig gewesen seien. Die Verhängung der disziplinaren Höchstmaßnahme erscheine nach den belastenden und entlastenden Umständen und besonderes unter Berücksichtigung des Übermaßverbots als nicht gerechtfertigt. Der Beklagte sei zwar über einen längeren Zeitraum seinen Dienstpflichten nicht nachgekommen und habe damit als Vorbild für die ihm unterstehenden Lehrer versagt. Seine Manipulation des Klassenbuches mache ihn als Schulleiter untragbar. Auch habe er über einen längeren Zeitraum Zaubermittel über den Schulträger angefordert und nicht bestimmungsgemäß eingesetzt. Zu seinen Gunsten sei aber zu berücksichtigen, dass er das wiederholte Fehlverhalten in der mündlichen Verhandlung unumwunden eingeräumt, Reue gezeigt und die Taten bedauert habe. Weiterhin sei zu berücksichtigen, dass er bisher disziplinarisch nicht in Erscheinung getreten sei und er kurz vor der Pensionierung stehe, eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis ihn also ungleich härter treffen würde als einen jüngeren Kollegen. Es sei davon auszugehen, dass er künftig nicht erneut in erheblicher Weise gegen Dienstpflichten verstoßen und das noch in ihn gesetzte Vertrauen in seine Amtsführung rechtfertigen werde, so dass die prognostische Gesamtwürdigung ergebe, dass ein endgültiger Vertrauensverlust noch nicht eingetreten sei. Angesichts der Schwere des Dienstvergehens sei er in das Eingangsamt seiner Laufbahn zurückzustufen.

14

Gegen dieses ihr am 4. Februar 2009 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 26. Februar 2009 Berufung eingelegt, mit der sie das Ziel der Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis weiter verfolgt. Nach ihrer Auffassung habe der Beklagte in Bezug auf den nicht geleisteten Unterricht als Schulleiter eine Vertrauensstellung und Verantwortung, der er nicht gerecht geworden sei. Er sei insbesondere für die Einhaltung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie die Qualitätsentwicklung und -sicherung an der Schule verantwortlich. In Kenntnis dieser Verpflichtungen habe er bewusst seine Stellung ausgenutzt, um privaten Tätigkeiten nachzugehen. Ihm sei bekannt gewesen, dass eine Kontrolle seiner Unterrichtsverpflichtung faktisch nicht gegeben sei. Er habe über vier Jahre fortlaufend mit neuem Tatentschluss sich in zu geringem Umfang zur Unterrichtsleistung eingeteilt. Hierdurch sei ein Mangel an Bildung erwachsen, weil in den Jahren 2004/2005 und 2005/2006 in allen Klassen nur fünf statt sechs Stunden Deutsch und in allen zweiten Klassen lediglich fünf statt sechs Stunden Mathematikunterricht stattgefunden habe. Damit habe die nach dem Erlass vorgegebene Stundentafel nicht eingehalten werden können und sei den Schülern grundlegender und vorrangig vor anderen Unterrichtsformen zu leistender Unterricht vorenthalten worden. Zwar habe in den betreffenden Schuljahren eine ausreichende Versorgung an der Schule mit Lehrkräften bestanden und es keine überdurchschnittlichen Notstände gegeben. Bei der I. habe es sich um eine sog. "Volle Halbtagsschule" (VHTS) gehandelt. Daher seien der Schule zusätzliche Lehrkräfte zugewiesen gewesen, die als Vertretungsreserve häufig nicht vollständig in Anspruch genommen worden seien. Dennoch sei das Verhalten des Beklagten als Dienstpflichtverletzung zu werten, weil ohne die zusätzlich zugewiesenen Lehrkräfte und ohne die nicht geleisteten neun Unterrichtsstunden wöchentlich die Unterrichtsversorgung unter 100% gelegen habe. In den Schuljahren 2004/2005 und 2005/2006 habe es die sog. W-Klassen gegeben. Es seien für 86 Schüler nur 3 Klassen eingerichtet gewesen, obwohl das Stundenkontingent von 27,5 Stunden für eine vierte Klasse vorhanden gewesen sei. Dieses Stundenkontingent sei für die W-Klassen nur in Höhe von 7 Stunden in Anspruch genommen worden. Für die W-Klassen hätten sich jedoch schon allein aufgrund der vorhandenen Klassengrößen von nahezu 30 Schülern Belastungen sowohl für diese als auch für den einzelnen Schüler ergeben. Diese hätten bei Einrichtung von vier Klassen erheblich besser gefördert werden können. Wegen des Stundenüberhangs habe die Nichterteilung des Unterrichts durch den Beklagten besser "versteckt" werden können. Das Abhalten von Förderunterricht könne im Übrigen die Erteilung von Pflichtstunden nicht ersetzen. Hinsichtlich der nachträglichen Eintragungen in das Klassenbuch habe er nicht nur seine Dienstpflicht verletzt, sondern auch eine Urkundenfälschung begangen. Da von einem Lehrer eine besondere Zuverlässigkeit erwartet werde, habe er insoweit in seiner Vorbildfunktion versagt, sodass er auch als Lehrer nicht mehr tragbar sei. Die Anschaffung der Zaubermaterialien und deren private Verwendung für Vorführungen in den beiden Kindergärten habe das Verwaltungsgericht zutreffend als Dienstpflichtverletzungen erkannt. Es liege der Schluss nahe, dass der Beklagte sich insoweit der Unterschlagung strafbar gemacht habe. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts bedurfte der Beklagte für die Vorführungen einer Nebentätigkeitsgenehmigung, weil es sich um eine künstlerische Betätigung mit Gewinnerzielungsabsicht gehandelt habe. Die Höhe der Einnahmen spreche gegen eine Kostenerstattung. Angesichts des auch strafbaren Verhaltens des Beklagten genieße er kein Vertrauen mehr. An einer Wiedergutmachung sei er nicht interessiert. Soweit er sich nach Entdeckung der Fehlstunden im Schuljahr 2005/2006 zunächst für 18 Unterrichtsstunden wöchentlich eingeteilt habe, habe er hiervon drei Stunden wieder gestrichen. Es sei nicht ersichtlich, dass er der vollen Unterrichtsverpflichtung eines Lehrers im Umfang von 28 Wochenstunden nachkommen werde. Darüber hinaus habe er aufgrund von Abwesenheitszeiten im Werkunterricht, während denen ein Unfall passiert sei, das Vertrauen der Allgemeinheit beeinträchtigt. Seine mangelnde Präsenz in der Schule sei der Öffentlichkeit nicht verborgen geblieben. Er habe eine Freundin gehabt, die er mittwochs besucht habe, statt in der Schule zu sein. Auch die mangelnde Unterrichtsleistung sei der Öffentlichkeit aufgrund von Presseartikeln bekannt geworden. Die Berücksichtigung des Alters des Beklagten und der Auswirkungen der Maßnahme bei dem Beklagten im Vergleich zu einer solchen Maßnahme bei jüngeren Kollegen sei im Rahmen der Bemessung der Disziplinarmaßnahme nicht gerechtfertigt. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sei wegen des eingetretenen Vertrauensverlustes gewahrt. Das Persönlichkeitsbild des Beklagten sei von Egoismus und Verantwortungslosigkeit geprägt.

15

Die Klägerin beantragt,

das angefochtene Urteil zu ändern und den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen.

16

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

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Er führt an, dass Unterricht, der nach den maßgeblichen Vorgaben der Erlasse hätte geleistet werden müssen, nicht ausgefallen sei. Es seien genügend Lehrer vorhanden gewesen. Denn im Prinzip hätten Lehrkräfte für eine vierzügige Schule zur Verfügung gestanden, obwohl im Schuljahr 2005/2006 nur drei Klassen eingerichtet worden seien. Dies habe zu einem Überhang von 27,5 Unterrichtsstunden geführt. Die nicht geleisteten Unterrichtsstunden hätten in Bereichen eingesetzt werden können, in denen eine besondere Verpflichtung zur Unterrichtsleistung nicht bestanden hätte. So hätten die ersten Klassen eine zusätzliche "Fr"-Stunde erhalten, die als sechste Deutschstunde habe angerechnet werden können. Die ersten und zweiten Klassen seien von Dienstag bis Freitag nach Unterrichtsende mit jeweils täglich 15 Minuten mehr Unterricht gefördert worden, was von den jeweiligen Fachlehrern als zusätzlicher Mathematik-Unterricht habe genutzt werden können. Auch für die dritten und vierten Klassen seien weitere Angebote geschaffen worden. Der Hinweis der Klägerin auf die unter 100% liegende Unterrichtsversorgung sei daher wenig aussagekräftig und die vorgelegten Berechnungsmodelle verwirrend, weil etwa zu einem Stichtag die Unterrichtsversorgung ohne die zusätzlichen Lehrkräfte der VHTS größer gewesen sein solle als mit diesen Lehrkräften. Die der Schule zugewiesenen zusätzlichen Lehrkräfte habe er in die Stundenplanung eingebunden, was auch den Vertretungsfall und dessen Lösung erleichtert habe. Aufgrund dieser Lehrkräfte sei immer eine über 100% liegende Unterrichtsversorgung gewährleistet gewesen. Zudem belege die Statistik, dass nur in zwei von acht Zeiträumen die volle Unterrichtsleistung von 15 Stunden rechnerisch ausgereicht hätte, fehlende Schülerpflichtstunden zu vermeiden und in drei von acht Schulhalbjahren die Schüler-Pflichtstunden auch erreicht worden seien, obwohl er zu wenig Unterricht erteilt habe. Eine höhere Belastung der Kollegen sei nicht entstanden, weil er aufgrund der geringeren Unterrichtsleistung in größerem Umfang für Vertretungsunterricht zur Verfügung gestanden habe. Die Verletzung der Präsenzpflicht sei nicht Gegenstand des Disziplinarverfahrens. Bei der Manipulation des Klassenbuches handele es sich nicht um die Begehung eines Straftatbestandes, sondern lediglich um eine schriftliche Lüge. Die Einrichtung einer Zauberei-AG sei schon vor dem Schuljahr 2005/2006 geplant gewesen. Hinsichtlich der Anschaffung der Materialien hierfür habe das Schulamt nicht nachgefragt. Der Vorwurf der veruntreuenden Unterschlagung der Materialien im Rahmen der Zaubervorführungen in dem Kindergarten könne nicht aufrecht erhalten werden. Der Verbrauch der Materialien sei von vornherein durch den Eigentümer gebilligt gewesen, wobei er - der Beklagte - als Schulleiter verfügungsbefugt gewesen sei. Nicht außer Acht gelassen werden könne, dass die Zaubervorführungen als Werbung für die Grundschule gedient hätten. Fraglich sei zudem, ob der Schule oder dem Schulträger tatsächlich ein Schaden entstanden sei. Eine Gewinnerzielungsabsicht habe er bei den Vorführungen nicht gehabt. Hinsichtlich der Schwere des Dienstvergehens sei die unzureichende Unterrichtserteilung nicht mit einem mehrmonatigen unentschuldigten Fernbleiben vom Dienst gleichzusetzen. Er sei nicht dem Dienst ferngeblieben, sondern sei jeden Tag zum Dienst erschienen und habe seine sonstigen Pflichten als Schulleiter unbeanstandet erfüllt. Ein hohes Maß an Verantwortungslosigkeit und Pflichtvergessenheit könne ihm nicht vorgeworfen werden. Er habe sich nicht völlig von seiner Dienststelle und seiner Dienstverrichtung abgekehrt. Er habe nur partiell als Schulleiter versagt. Als Lehrer hätte er nicht die Möglichkeit, entsprechende Dienstpflichtverletzungen zu begehen. Bei der Manipulation des Klassenbuches habe es sich um eine Kurzschlussreaktion gehandelt, ohne dass diese von einem Elternteil oder einem Schüler erkannt worden sei. Dieses Verhalten könne ihn in seiner Vorbildfunktion als Lehrer daher nicht diskreditieren. Aus dem Umstand, dass ein Schüler sich während des Werkunterrichts an einer Heißklebepistole verletzt habe, könne nicht auf seine Vertrauensunwürdigkeit geschlossen werden. Er habe gegen die elementarsten Pflichten eines Rektors, nicht aber gegen die Pflichten eines Lehrers verstoßen.

18

Der Beklagte hat nach Verkündung des verwaltungsgerichtlichen Urteils unter dem 28. Januar 2009 Antrag auf Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung gestellt, dem das Verwaltungsgericht aufgrund seines Urteils vom 16. Dezember 2008 mit Beschluss vom 13. Februar 2009 (- 11 B 2/09 -) stattgegeben hat. Auf die Beschwerde der Klägerin hat der erkennende Senat mit Beschluss vom 14. Mai 2009 (- 20 ZD 4/09 -, [...]) den verwaltungsgerichtlichen Beschluss geändert und den Antrag abgelehnt.

19

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte dieses Verfahrens, die Niederschrift über den Termin zur mündlichen Verhandlung, die Gerichtsakte zum Verfahren 20 ZD 4/09 und die Beiakten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Berufung der Klägerin ist begründet. Das erstinstanzliche Urteil ist zu ändern und der Beklagte wegen eines von ihm schuldhaft begangenen Dienstvergehens gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 NDiszG aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen.

21

1.

Der Beklagte hat mit seinem Verhalten ein Dienstvergehen im Sinne von § 85 Abs. 1 NBG in der bis zum 31. März 2009 geltenden Fassung (NBG a.F.; nunmehr § 47 Abs. 1 BeamtStG) begangen. Da die Klägerin gegen das angefochtene Urteil uneingeschränkt Berufung eingelegt und die Würdigung der erstinstanzlich festgestellten Dienstpflichtverletzungen angegriffen hat, hat der Senat das Vorliegen der Dienstpflichtverletzungen aufgrund einer eigenständigen Prüfung festzustellen. In diesem Zusammenhang weist der Senat darauf hin, dass nicht Gegenstand dieses Disziplinarverfahrens die von der Klägerin mit ihrem Vorbringen geltend gemachten weiteren Vorwürfe sind, der Beklagte habe seine Präsenzpflicht verletzt und nicht den Anforderungen entsprechenden Werkunterricht erteilt. Diese Vorwürfe sind insbesondere nicht im Wege einer Nachtragsdisziplinarklage (§§ 49, 60 Abs. 1 Satz 1 NDiszG) in das Verfahren eingeführt worden. Soweit die Klägerin im Zusammenhang mit dem Vorwurf der unzureichenden Präsenz in der Schule dem Beklagten ein in der Öffentlichkeit aufgefallenes Verhältnis mit einer anderen Frau unterstellt, ist dieses disziplinarrechtlich ohne Belang. Gegenstand dieses Verfahrens sind allein diejenigen Vorwürfe, die die Klägerin nach Abschluss ihrer Ermittlungen in ihrer Disziplinarklageschrift aufgeführt hat. Hinsichtlich dieser Vorwürfe lassen sich folgende Dienstpflichtverletzungen feststellen:

22

a)

Der Beklagte hatte in den Schuljahren 2002/2003 bis 2005/2006 eine Unterrichtsverpflichtung von 15 Stunden Unterricht wöchentlich, da auf die Regelstundenzahl von 28 Wochenstunden wegen seiner Schulleitertätigkeit 13 Wochenstunden angerechnet wurden (vgl. §§ 3 Abs. 2 Nr. 1, 11 Abs. 1 ArbZVO-Lehr i.d.F. v. 24.2.1999 - Nds. GVBl. S. 62 - i.V.m. Anlage 1 zu § 11 sowie §§ 3 Abs. 2 Nr. 1, 12 ArbZVO-Lehr i.d.F. vom 2.8.2004 - Nds. GVBl. S. 303 - i.V.m. Anlage 1 zu § 12). Tatsächlich erteilt hat der Beklagte jedoch - dies ist unstreitig - vom Schuljahr 2002/2003 bis zum April 2006 des Schuljahres 2005/2006 lediglich sechs Stunden Unterricht im Fach Werken. Er hat damit in den drei Schuljahren 2002/2003, 2003/2004 und 2004/2005 in jeweils 37 Unterrichtswochen jeweils neun Stunden, also 37 x 3 x 9 = 999 Stunden, sowie im Schuljahr 2005/2006 263 Stunden, insgesamt daher ca. 1.250 Stunden Unterricht zu wenig erteilt. Der Beklagte war in den genannten Schuljahren für die Erstellung des Stundenplans allein zuständig und unterlag keiner Kontrolle durch Dritte. Er hatte sich entgegen seiner ihm bekannten Verpflichtung in den Schuljahren 2002/2003, 2003/2004 und 2004/2005 lediglich für jeweils sechs Wochenstunden Unterricht im Fach Werken eingeteilt. Im Schuljahr 2005/2006 hatte er sich nur für zwölf Wochenstunden Unterricht eingeteilt, aber von diesen Stunden bis Ende April 2006 die vorgesehenen vier Wochenstunden "Arbeitsgemeinschaft Garten" und zwei Wochenstunden "Parallelbesetzung Förderunterricht Mathematik" in Klasse 4 tatsächlich nicht erteilt. Darüber hinaus teilte er sich von vornherein für drei weitere Wochenstunden nicht ein, um diese in das nächste Jahr schieben zu können, sodass er im Ergebnis ebenfalls neun Stunden Unterricht wöchentlich in diesem Schuljahr nicht erteilte.

23

Hierdurch hat der Beklagte seine Pflicht zur Beachtung der allgemeinen Vorschriften und Richtlinien (§ 63 Satz 3 NBG a.F., nunmehr § 35 Satz 2 BeamtStG) verletzt. Da er als Schulleiter für die Einhaltung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften (s. § 43 Abs. 2 Satz 2 NSchG) und die Erstellung des Stundenplans zuständig gewesen ist (vgl. Brockmann, in: ders./Littmann/Schippmann, Nds. Schulgesetz, Stand: August 2010, § 43 Ziffer 7.4.10), ist davon auszugehen, dass er sich bewusst nicht in dem nach der ArbZVO-Lehr 1999 bzw. 2004 (a.a.O.) vorgesehenen Umfang für den Unterricht eingeteilt bzw. in Bezug auf vier Wochenstunden "Arbeitsgemeinschaft Garten" und zwei Wochenstunden "Parallelbesetzung Förderunterricht Mathematik" Unterricht in der Klasse 4 des Schuljahres 2005/2006 nicht erteilt und damit vorsätzlich diese Dienstpflicht verletzt hat.

24

Darüber hinaus hat der Beklagte zugleich seine Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 62 Satz 3 NBG a.F., nunmehr § 34 Satz 3 BeamtStG) verletzt. Denn zu den Dienstpflichten der Lehrer und auch eines Schulleiters, soweit er nicht von seiner Unterrichtsverpflichtung befreit ist, gehören angesichts des umfassenden Bildungsauftrags der Schule (§ 2 NSchG) der Unterricht und die Erziehung der ihnen anvertrauten Schüler unter Beachtung der Elternrechte. Die Lehrer sollen die Schüler mit dem geltenden Wertesystem und den Moralvorstellungen der Gesellschaft bekannt machen und sie zu deren Einhaltung anhalten. Damit der Erziehungsauftrag erfüllt werden kann, ist von einem Lehrer besondere Zuverlässigkeit und Vertrauenswürdigkeit zu verlangen (vgl. dazu Nds. OVG, Urt. v. 22.6.2010 - 20 LD 3/08 -, [...], Rn. 44 m.w.N.). Diesen Anforderungen ist der Beklagte mit seinem Verhalten nicht gerecht geworden, denn er hat dadurch, dass er sich im aufgezeigten Umfang bereits nicht zum Unterricht eingeteilt beziehungsweise eingeplanten Unterricht nicht erteilt hat, die besondere Zuverlässigkeit und Vertrauenswürdigkeit nicht offenbart, die für die Erfüllung des Erziehungsauftrags erforderlich ist.

25

Ebenso hat der Beklagte seine aus § 62 Satz 1 NBG a.F. (nunmehr § 34 Satz 1 BeamtStG) resultierende Pflicht verletzt, sich mit voller Hingabe seinem Beruf zu widmen. Hiernach hat er dem Dienstherrn seine volle Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen und diese zu erhalten. Der Beamte hat seine körperliche und geistige Leistungsfähigkeit voll einzubringen und die Dienstaufgaben engagiert zu erfüllen (vgl. zum Vorstehenden Nds. OVG, Urt. v. 18.5.2010 - 20 LD 13/08 -, DVBl. 2010, 927<LS> = DÖV 2010, 698 f. <LS>, [...]. Rn. 44; Sommer/Konert/Sommer, Nds. Beamtengesetz, 2001, § 62, Rn. 1). Dieser Pflicht ist der Beklagte durch die nicht vorschriftsgemäße Einteilung zum Unterricht im Stundenplan und die Nichterteilung von Unterricht nicht gerecht geworden.

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Zweifel bestehen, ob der Beklagte auch die Pflicht zur uneigennützigen Verwaltung seines Amtes (§ 62 Satz 2 NBG a.F., nunmehr § 34 Satz 2 BeamtStG) missachtet hat. Hierfür könnte zwar sprechen, dass er seine Pflicht zur Unterrichtserteilung nach seinen eigenen Angaben in seiner persönlichen Erklärung vom 2. Juli 2006 (Beiakte A, Bl. 52 ff. <53, 55>) aus Gründen des eigenen Ansehens und zum Erreichen seiner Vision, die Schule in ganz besonderer Weise als "Zauberschule" zu profilieren, hinten angestellt hat. Jedoch hat der Beklagte nach seiner nicht widerlegten Einlassung an Stelle des Unterrichts andere schulische Belange wahrgenommen, so dass sich die dem Beklagten insoweit vorgeworfene Pflichtverletzung letztlich nicht feststellen lässt.

27

b)

Indem der Beklagte Anfang April 2006 durch nachträgliches Abzeichnen der von ihm im Schuljahr 2005/2006 nicht erteilten zwei Wochenstunden "Parallelbesetzung Förderunterricht Mathematik" im Klassenbuch versucht hat, die Erteilung des Unterrichts gegenüber seinen Vorgesetzten vorzutäuschen, hat der Beklagte vorsätzlich zum einen gegen seine Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 62 Satz 3 NBG a.F., nunmehr § 34 Satz 3 BeamtStG) verstoßen, die dem Beamten im Rahmen seiner Amtsführung gebietet, unwahre Angaben zu unterlassen, und die Pflicht zu einer vertrauensvollen Zusammenarbeit (§ 63 Satz 1 NBG a.F., nunmehr § 35 Satz 1 BeamtStG) verletzt, da er mit der Vorlage des manipulierten Klassenbuches die Nichterteilung des Unterrichts gegenüber seinen Vorgesetzten zu verheimlichen versucht hat.

28

Entgegen der nicht näher begründeten Auffassung der Klägerin und des Verwaltungsgerichts sieht der Senat den Straftatbestand des § 267 StGB "Urkundenfälschung" durch die Manipulation des Klassenbuches als nicht erfüllt an. Zu berücksichtigen ist, dass regelmäßig - wie auch hier - das Ausfüllen des Klassenbuches den einzelnen Lehrkräften für die von ihnen zu erteilenden Unterrichtsstunden obliegt (vgl. Brockmann, in: Ders./Littmann/Schippmann, a.a.O., § 43 Ziff. 7.5.6). Bis zu den jeweiligen inhaltlich unrichtigen Eintragungen des Beklagten hat daher noch keine Urkunde im Sinne des § 267 StGB vorgelegen. Der Beklagte hat mit den inhaltlich unrichtigen Eintragungen weder eine unechte Urkunde hergestellt noch eine echte Urkunde verfälscht, sondern lediglich eine schriftliche Lüge gefertigt. Ein schriftliche Lüge erfüllt den Straftatbestand des§ 267 StGB nicht, weil der unwahre Inhalt einer Urkunde deren Echtheit nicht berührt (vgl. dazu BGH, Urt. v. 22.10.1974 - 1 StR 205/74 -, BGHSt 26, 9 <10>; Fischer, StGB, 57. Aufl. 2010, § 267, Rn. 18a). Ebenso wenig liegen aus diesem Grund die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Annahme des Gebrauchens einer unechten oder verfälschten Urkunde vor.

29

c)

Soweit dem Beklagten vorgeworfen wird, in den Jahren 2000 bis 2005 Zaubermaterialien mit Gesamtkosten von 19.731,41 EUR zu Lasten des Schuletats beschafft und nicht für schulische Zwecke eingesetzt zu haben, ist festzustellen, dass allein die Anschaffung der Zaubermaterialien nicht den Tatbestand der Dienstpflichtverletzung erfüllt. Auf Veranlassung des Beklagten hat seine Sekretärin Frau M. die angeschafften Materialien ordnungsgemäß inventarisiert. Der Beklagte hat die Rechnungen zur Zahlung gegenüber dem Schulamt der Stadt J. angeordnet, ohne dass von dort, insbesondere dem dortigen Rechnungsprüfungsamt, Nachfragen gekommen sind (s. die Zeugenaussage der Frau M., Beiakte D, Bl. 448 ff. <450> und das Schreiben der Stadt J. vom 29.11.2006 - Beiakte D, Bl. 500). Ob wegen der hohen Anschaffungskosten andere, wichtigere Gegenstände für die Schule nicht angeschafft werden konnten, ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens.

30

Allerdings ist dem Beklagten eine Verletzung seiner Pflichten zur uneigennützigen Verwaltung seines Amtes (§ 62 Satz 2 NBG a.F., nunmehr § 34 Satz 2 BeamtStG) und zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 62 Satz 3 NBG a.F., nunmehr § 34 Satz 3 BeamtStG) vorzuwerfen, weil er die in großem Umfang angeschafften Zaubermaterialien nicht in ausreichender Weise - abgesehen von zwei Zaubervorführungen an den Rosenmontagen in den Jahren 2004 und 2005 sowie im Rahmen einer kurzen Vorführung während einer Einschulungsfeier - für schulische Zwecke eingesetzt hat. Der Beklagte als Schulleiter trägt nach § 43 Abs. 1 NSchG die Gesamtverantwortung für die Schule und für deren Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung. Die Ausübung der Gesamtverantwortung umfasst hierbei nicht nur die Mittelbewirtschaftung, also die Verwaltung der Budgets nach § 43 Abs. 4 Nr. 3 NSchG, sondern auch den Einsatz der der Schule zur Verfügung stehenden sachlichen Mittel. Im Rahmen seiner Gesamtverantwortung hat der Schulleiter die sachlichen Mittel der Schule so einzusetzen, dass ihr Einsatz der Erfüllung des Bildungsauftrags der Schule im Sinne von § 2 NSchG dient. Dabei hat der Schulleiter nach § 62 Satz 2 NBG a.F. uneigennützig und nach bestem Gewissen zu handeln und nach § 62 Satz 3 NBG a.F. das Vertrauen, das ihm hinsichtlich der Ausübung seiner Gesamtverantwortung von seinem Dienstherrn und der Allgemeinheit entgegen gebracht wird, nicht zu enttäuschen. Beide Pflichten sieht der Senat als verletzt an, denn der Beklagte hat die aus finanziellen Mitteln der Schule angeschafften Zaubermaterialien zu keinem Zeitpunkt über einen Zeitraum von fünf Jahren den Schülern oder anderen Lehrern zur Erfüllung des Bildungsauftrags zur Verfügung gestellt. Es ist weder aus dem Vortrag des Beklagten noch aus den Verwaltungsvorgängen ersichtlich, weshalb es nur dem Beklagten vorbehalten gewesen ist, die Zaubermaterialien zu benutzen. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, dass der Beklagte in dem gesamten Zeitraum seit dem Jahr 2000 auch nur ansatzweise Anstrengungen unternommen hat, andere Lehrkräfte zum pädagogischen Einsatz von Zaubermaterialien zu bewegen. Das Verhalten des Beklagten lässt vielmehr den Schluss zu, dass er mit der Anschaffung der Materialien seine privaten Interessen vorrangig befriedigt hat. Seine Einlassung, die Materialien seien für eine Zauberei-Arbeitsgemeinschaft angeschafft worden, die er aber noch nicht eingerichtet habe, da er sich erst mit den Materialien habe vertraut machen müssen, steht der Annahme einer Dienstpflichtverletzung daher nicht entgegen. Zudem war der Beklagte bereits im Jahre 2004 zu einer ca. 35-minütigen Zaubervorführung in der Lage. Er hat keine Gesichtspunkte vorgetragen, weshalb eine Zauberei-Arbeitsgemeinschaft nicht bereits im Schuljahr 2003/2004 hätte eingerichtet werden können.

31

d)

Mit dem in tatsächlicher Hinsicht unstreitigen Vorwurf, der Beklagte habe die angeschafften Zaubermaterialien für Zaubervorführungen in den J. Kindergärten K. am 6. Juni 2004 und L. am 19. Juni 2004 genutzt, jeweils ein Entgelt in Höhe von 200 EUR pro Vorführung erhalten und nicht dem Schulhaushalt zugeführt, hat sich das Verwaltungsgericht in seinem Urteil vom 16. Dezember 2008 nicht in der erforderlichen Weise auseinander gesetzt.

32

Nach Auffassung des Senats hat der Beklagte durch die private Verwendung der ihm als Schulleiter anvertrauten und in den Inventarlisten der Schule aufgeführten Zaubermaterialien seine Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 62 Satz 3 NBG a.F., nunmehr § 34 Satz 3 BeamtStG) auch außerhalb des Dienstes verletzt. Nach den von dem Senat getroffenen Feststellungen aufgrund der Zeugenaussagen und den Einlassungen des Beklagten handelte es sich bei den Zaubervorführungen um private Veranstaltungen. Der Beklagte meint zwar, als Werbeträger für die Grundschule aufgetreten zu sein. Hiernach wären die Zaubervorführungen als dienstliche Veranstaltungen zu qualifizieren. Hiergegen spricht aber, dass nach der Einlassung des Beklagten in der mündlichen Verhandlung die Initiative für die Zaubervorführungen nicht von dem Beklagten selbst, sondern von den Kindergartenleitungen ausgegangen ist. Zudem spricht gegen die Annahme einer dienstlichen Veranstaltung, dass der Beklagte die Durchführung dieser Veranstaltungen nicht auf dem Dienstweg mit dem Schulträger abgestimmt und darüber hinaus für diese Vorführungen Entgelte von jeweils 200,- EUR vereinbart und erhalten hat. Der Zahlung solcher Entgelte hätte es nicht bedurft, wenn die Vorführungen im schulischen Interesse gelegen hätten. In diesem Falle hätte es nahe gelegen, dass der Schulträger sämtliche Kosten trägt und der Beklagte diese nicht von den Kindergärten ersetzt verlangt. Hinzu kommt, dass der Kindergarten L. ohnehin im Zuständigkeitsbereich der Grundschule liegt und die diesen Kindergarten besuchenden Kinder auch ohne die Durchführung einer Werbeveranstaltung anschließend auf die Grundschule wechseln.

33

Entgegen der Auffassung des Beklagten steht den Dienstpflichtverletzungen nicht entgegen, dass er als Schulleiter über den Einsatz der ihm zur Verfügung stehenden Mittel im Rahmen seiner Gesamtverantwortung verfügen konnte. Die Zaubermaterialien standen im Eigentum der Stadt J. in ihrer Eigenschaft als Schulträger. Denn die Stadt J. hat als Schulträger die Zaubermaterialien zur Erfüllung der ihr obliegenden Aufgabe erworben (s. § 96 Abs. 1 NGO; s. das Schreiben der Stadt J. vom 29.11.2006, Beiakte D, Bl. 500). Die Aufgabe des Schulträgers erfüllt sie nach § 101 Abs. 2 NSchG im eigenen Wirkungskreis. Nach § 113 Abs. 1 Satz 1 NSchG hat sie die sächlichen Kosten der öffentlichen Schulen zu tragen und dementsprechend die von dem Beklagten bestellten Zaubermaterialien bezahlt. Weder der Beklagte noch das Land Niedersachsen als Dienstherr des Beklagten haben Eigentum an den Zaubermaterialien erlangt. Aufgrund seiner Gesamtverantwortung war der Beklagte als Schulleiter gehalten, die Zaubermaterialien allein für schulische Zwecke zu nutzen. Deren Verwendung für die Vorführungen in den Kindergärten ist hiervon nicht gedeckt. Dem Schulträger ist hierdurch zunächst ein Schaden jedenfalls in Höhe der verbrauchten Zaubermaterialien entstanden. Zwar hat der Beklagte nach seinen unwidersprochenen Angaben die verwendeten Materialien wieder ersetzt. Dies berührt die Feststellung einer Dienstpflichtverletzung jedoch nicht, sondern ist allein bei der Maßnahmebemessung zu berücksichtigen.

34

Aus strafrechtlicher Sicht handelt es sich bei der Verwendung der Zaubermaterialien, soweit der Beklagte diese nach den Vorführungen wieder der Schule zur Verfügung gestellt hat, um eine nicht strafbewehrte Gebrauchsanmaßung (vgl. dazu Fischer, a.a.O., § 242 Rn. 38).

35

Demgegenüber hat sich der Beklagte nach Auffassung des Senats hinsichtlich der während der Vorführungen verbrauchten Zaubermaterialien der veruntreuenden Unterschlagung gemäß § 246 Abs. 2 StGB strafbar gemacht. Die in seinem Besitz befindlichen Zaubermaterialien sind ihm im Rahmen seiner Stellung als Schulleiter anvertraut gewesen. Er hat sich die Materialien mangels Einwilligung rechtswidrig zugeeignet, wobei die Zueignungsabsicht sich in deren Verbrauch manifestiert hat (vgl. dazu Fischer, a.a.O., § 246 Rn. 8). Da dem Beklagten bewusst gewesen ist, dass ihm die verbrauchten Zaubermaterialien nicht gehörten und bestimmungsgemäß nur für den schulischen Einsatz vorgesehen waren, ist von einem vorsätzlichen Handeln auszugehen. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass die Stadt J. einer solchen Verwendung zugestimmt hat oder - rechtfertigend - von ihrer mutmaßlichen Einwilligung auszugehen wäre. Die Einlassung des Beklagten, es sei von einer mutmaßlichen Einwilligung auszugehen, weil er mit den Vorführungen in den Kindergärten Werbung für die Grundschule habe machen wollen, steht der Annahme der strafrechtlichen Relevanz seines Verhaltens nicht entgegen. Bei der mutmaßlichen Einwilligung handelt es sich um einen notstandsähnlichen Rechtfertigungsgrund, der gegeben ist, wenn die Handlung im Interesse des Betroffenen vorgenommen wird und dieser vermutliche einwilligen würde, aber nicht rechtzeitig einwilligen kann (vgl. Fischer, a.a.O., Vor § 32, Rn. 4 m.w.N.). Diese Voraussetzungen liegen hier ersichtlich nicht vor, da der Beklagte vor den Zaubervorführungen die rechtzeitige Zustimmung des Schulträgers hätte einholen können. Von einer hypothetischen Einwilligung der Stadt J. in den Verbrauch der Materialien ist ebenfalls nicht auszugehen (vgl. zum Begriff der hypothetischen Einwilligung Fischer, a.a.O., § 223, Rn. 16a), da aus den dargestellten Gründen nicht von einer schulischen Veranstaltung auszugehen ist.

36

Demgegenüber ist eine Dienstpflichtverletzung nicht festzustellen, soweit der Beklagten die vereinnahmten Entgelte von jeweils 200,- EUR nicht dem Schuletat zugeführt hat. Da es sich nach Auffassung des Senats um private Zaubervorführungen und nicht um dienstliche Veranstaltungen gehandelt hat, ist nicht ersichtlich, auf welcher Grundlage der Beklagte gehalten gewesen sein soll, die vereinnahmten Beträge an den Dienstherrn abzuliefern bzw. dem Schuletat zuzuführen.

37

e)

Zutreffend hat das Verwaltungsgericht den Vorwurf, der Beklagte habe seine Dienstpflichten verletzt, indem er die Zaubervorführungen ohne die erforderlichen Nebentätigkeitsgenehmigungen ausgeübt habe, als unbegründet angesehen. Die Darbietungen des Beklagten im Rahmen der Zaubervorführungen können als künstlerische Betätigungen angesehen werden, da sie mit eigenem Gestaltungswillen erfolgt sind (vgl. dazu Kümmel, Beamtenrecht, NBG, § 74, Rn. 20). Sie unterfallen daher grundsätzlich ungeachtet der Entgeltlichkeit dem Anwendungsbereich des § 74 Nr. 3 NBG a.F. (siehe nunmehr § 40 BeamtStG, §§ 70 ff. NBG). Zwar ist anerkannt, dass diese Vorschrift nicht zur Anwendung kommt, wenn der Beamte mit der künstlerischen Darbietung in erster Linie Geld verdienen will und es sich nur um eine besondere Form des Erwerbs handelt (Kümmel, a.a.O.). Dies ist aber nicht ohne weiteres aufgrund des vereinnahmten Entgelts anzunehmen. Es ist davon auszugehen, dass der Beklagte das Entgelt im Wesentlichen zur Deckung der Fahrkosten und zum Ersatz der verbrauchten Zaubermaterialien verwendet hat. Die Gewinnerzielungsabsicht steht demgegenüber nicht zweifelsfrei fest. Der Umstand, dass der Beklagte für sich Visitenkarten hat anfertigen lassen, auf denen er für Feierlichkeiten seine Dienste als Zauberkünstler anbietet, rechtfertigt nicht die Annahme, dass bereits die hier in Frage stehenden zwei Veranstaltungen als in erster Linie auf Gewinnerzielung angelegte, gewerbsmäßige Betätigungen anzusehen sind. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht zu Recht auf die Vorschrift des § 74a Abs. 3 Sätze 2 und 3 NBG a.F. hingewiesen, wonach die jeweiligen Zaubervorführungen auch nicht anzeigepflichtig waren, da das jeweils gezahlte Entgelt die Grenze von 250,- EUR nicht überschritten hat.

38

Der Beklagte hat durch das festgestellte Verhalten ein Dienstvergehen im Sinne von § 85 Abs. 1 NBG a.F. (nunmehr§ 47 Abs. 1 BeamtStG) begangen, indem er seine Dienstpflichten innerdienstlich durch die Nichteinteilung zum Unterricht im Stundenplan sowie die Nichterteilung von Unterricht, die Manipulation des Klassenbuches und die nicht angemessene Verwendung der angeschafften Zaubermaterialien für Schulzwecke sowie außerdienstlich durch den Einsatz der Zaubermaterialien für zwei private Vorführungen in Kindergärten schuldhaft und ohne Vorliegen von Rechtfertigungsgründen verletzt hat. Das außerdienstliche Fehlverhalten des Beklagten weist den für die Annahme eines Dienstvergehens erforderlichen Bezug zur dienstlichen Sphäre aus, weil er es mittels ihm dienstlich anvertrauter Gegenstände begangen hat, sodass es geeignet ist, das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit in die pflichtgemäße Amtsführung des Beklagten nachhaltig zu beeinträchtigen.

39

2.

Das einheitlich zu bewertende Dienstvergehen erfordert aufgrund einer Würdigung aller Umstände im Berufungsverfahren eine Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis (§§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, 11 NDiszG).

40

Die Entscheidung über eine Disziplinarmaßnahme ergeht nach pflichtgemäßem Ermessen (§ 14 Abs. 1 Satz 1 NDiszG). Sie ist nach der Schwere des Dienstvergehens zu bemessen (§ 14 Abs. 1 Satz 2 NDiszG), wobei nach § 14 Abs. 1 Satz 3 NDiszG das Persönlichkeitsbild des Beamten einschließlich seines bisherigen dienstlichen Verhaltens angemessen zu berücksichtigen ist und ferner berücksichtigt werden soll, in welchem Umfang der Beamte das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit beeinträchtigt hat (§ 14 Abs. 1 Satz 4 NDiszG). Die Schwere des Dienstvergehens beurteilt sich nach den objektiven und subjektiven Handlungsmerkmalen der Verfehlung, den besonderen Umständen der Tatbegehung und den unmittelbaren Folgen für den dienstlichen Bereich und für Dritte (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.10.2005 - BVerwG 2 C 12.04 -, BVerwGE 124, 252 <259>; Urt. v. 30.11.2006 - BVerwG 1 D 6.05 -, [...]; Nds. OVG, Urt. v. 17.7.2007 - 19 LD 13/06 -). Bei der Bemessung von Art und Maß der Disziplinarmaßnahme ist eine disziplinarische Gesamtwürdigung aller be- und entlastenden Umstände vorzunehmen (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 6.3.2008 - 20 LD 10/06 -, m.w.N.; Urt. v. 23.4.2009 - 20 LD 8/07 -).

41

Ergibt die Gesamtwürdigung, dass das für die Aufrechterhaltung des Beamtenverhältnisses unerlässliche Vertrauensverhältnis zwischen dem Beamten und dem Dienstherrn endgültig zerstört ist, ist ein aktiver Beamter aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen (§ 14 Abs. 2 Satz 1 NDiszG). So verhält es sich hier.

42

Das Dienstvergehen wiegt außerordentlich schwer und rechtfertigt die Annahme der Zerstörung des Vertrauensverhältnisses. Es wird maßgebend durch die nahezu über fast vier Jahre dauernde Nichterteilung von Schulunterricht im Umfang von neun Unterrichtsstunden wöchentlich, insgesamt von ca. 1.250 Stunden, geprägt.

43

Die Schwere der damit verbundenen Dienstpflichtverletzungen ist nach Auffassung des Senats vergleichbar mit der Schwere von Dienstvergehen, die den Vorwurf des unentschuldigten Fernbleibens vom Dienst zum Gegenstand haben. Zwar erfüllt die Nichteinteilung zum Unterricht im Stundenplan nicht den Tatbestand des unentschuldigten Fernbleibens des Beklagten vom Dienst, da es insoweit allein auf die nach Maßgabe des Stundenplans festgelegte konkrete Unterrichtsverpflichtung ankommt, der Beklagte jeden Tag seinen Dienst angetreten und während der Zeiten, in denen er sich zum Unterricht hätte einteilen und Unterricht hätte halten müssen, andere schulische Aufgaben erledigt hat. Doch ist zu berücksichtigen, dass die Arbeitszeit des Beklagten auch in seiner Funktion als Schulleiter sich wie bei anderen Lehrern über die Pflichtstundenzahl definiert, die ein Lehrer an einer Grundschule nach den einschlägigen Vorschriften der Arbeitszeitverordnung für Lehrkräfte zu unterrichten hat. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschl. v. 14.12.1989 - BVerwG 2 NB 2/89 -, [...], m. zahlreichen w. N.; nachfolgendNds. OVG, Urt. v. 9.11.2010 - 5 LC 164/09 -, [...]) ist die Pflichtstundenregelung für Lehrer und für einzelne Lehrergruppen in die allgemeine beamtenrechtliche Arbeitszeitregelung eingebettet. Sie trägt dem besonderen Umstand Rechnung, dass die Arbeitszeit der von ihr erfassten Lehrer nur zu einem Teil, nämlich hinsichtlich der eigentlichen Unterrichtsstunden, exakt messbar ist, während die Arbeitszeit dieser Lehrer im Übrigen entsprechend deren pädagogischer Aufgabe wegen der erforderlichen Unterrichtsvorbereitung, der Korrekturen, Elternbesprechungen und dergleichen nicht im Einzelnen in messbarer und überprüfbarer Form bestimmt, sondern - grob pauschalierend - nur geschätzt werden kann. Dieser Aufgabenbereich neben dem Unterricht ist umso weniger zeitlich exakt messbar, als die insoweit aufzuwendende Zeit auch nach Schülerzahl, Schulfächern und schließlich individuell auch nach Fähigkeiten und Erfahrungen des einzelnen Lehrers differiert. Bei dieser grob pauschalierenden Betrachtung muss sich die vom Dienstherrn abverlangte Arbeitsleistung unter Berücksichtigung der jährlichen Gesamtarbeitszeit im Rahmen der 40-Stunden-Woche halten. Für die Frage, ob dies der Fall ist, kommt es nicht auf die Ansicht der Lehrer selbst darüber an, welcher Zeitaufwand zur Bewältigung ihrer Aufgaben notwendig und zweckmäßig ist, sondern auf die durch den Dienstherrn geforderte Arbeitsleistung.

44

Angesichts dessen führt die Nichterteilung von wöchentlich neun Stunden Unterricht dazu, dass der Beklagte während eines erheblichen Anteils seiner ihm obliegenden Arbeitszeit seine Dienstleistungspflicht nicht erfüllt hat. Er kann sich insoweit nicht darauf berufen, in dieser Zeit andere, ihm als Schulleiter obliegende Aufgaben erfüllt zu haben. Denn insoweit ist seine Unterrichtsverpflichtung bereits um 13 Wochenstunden ermäßigt. Durch diese Ermäßigung hat der Dienstherr pauschalierend das dem Beklagten zur Erfüllung seiner Aufgaben als Schulleiter zustehende zeitliche Maß an Arbeitszeit bestimmt, ohne dass der Beklagte hiervon zu Lasten seiner Unterrichtsverpflichtung abweichen durfte. Da es sich sowohl bei dem Gebot, überhaupt zum Dienst zu erscheinen, als auch bei der Erfüllung der Dienstleistungspflicht im vorgesehenen arbeitszeitrechtlichen Umfang um Grundpflichten eines jeden Beamten handelt, ist es gerechtfertigt, die Nichteinteilung zum Unterricht im Stundenplan und die Nichterteilung von Unterricht aus disziplinarrechtlicher Sicht wie ein unentschuldigtes Fernbleiben vom Dienst zu behandeln. Es gilt in beiden Fällen, dass ohne die regelmäßige Pflichterfüllung in Gestalt der Dienstleistung ihrer Mitarbeiter die Verwaltung nicht in der Lage wäre, die ihr gegenüber der Allgemeinheit obliegenden Aufgaben zu erfüllen. Deshalb kann einem Beamten, der ohne triftigen Grund nicht zum vorgeschriebenen Dienst erscheint, ebenso nicht mehr das Vertrauen entgegen gebracht werden, das für eine gedeihliche Zusammenarbeit unerlässlich ist, wie einem Beamten, der ohne triftigen Grund einen erheblichen Teil seiner Dienstleistungspflicht nicht erfüllt (vgl. zum Fernbleiben vom Dienst BVerwG, Urt. v. 7.3.2001 - BVerwG 1 D 14.00 -, [...] Langtext, Rn. 22). Dementsprechend kann sich in den Fällen der vorliegenden Art - wie im Rahmen der disziplinaren Ahndung eines unerlaubten Fernbleibens vom Dienst - die Notwendigkeit, das Beamtenverhältnis einseitig zu lösen, regelmäßig aus dem Umfang des Verstoßes gegen die Dienstleistungspflicht sowie dem Umstand ergeben, dass das Erfordernis der Dienstleistung und damit die Bedeutung ihrer Unterlassung für jedermann leicht zu erkennen ist. Setzt sich ein Beamter gleichwohl über diese Erkenntnis hinweg, offenbart er ein so hohes Maß an Pflichtvergessenheit und an fehlender Einsicht in die Notwendigkeit einer geordneten Verwaltung, dass in aller Regel die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis die Folge sein muss (vgl. BVerwG, Urt. v. 7.3.2001 - BVerwG 1 D 14.00 -, [...] Langtext, Rn. 22).

45

Anhand dieses Maßstabes erweist sich die Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis als geboten. Der Beklagte hat sich dadurch, dass er sich nicht in dem erforderlichen Umfang zum Unterricht eingeteilt und teilweise geplanten Unterricht nicht erteilt hat, eigenständig von seiner Dienstleistungspflicht freigestellt und damit seiner Pflicht zur Dienstleistung in äußerst schwerwiegendem Maße zuwider gehandelt. Die Anzahl von insgesamt ca. 1.250 Stunden nicht geleistetem Unterricht in den Schuljahren 2002/2003 bis April 2005/2006 kommt bei einer Unterrichtsverpflichtung von 15 Wochenstunden der Nichterfüllung der wöchentlichen Unterrichtsverpflichtung über einen Zeitraum von 83 Wochen gleich, was bei 37 Schulwochen pro Schuljahr eine unterlassene Unterrichtserteilung über eine Dauer von etwa 2,25 Schuljahren bedeutet. Als Schulleiter war ihm seine Dienstleistungspflicht hinreichend bekannt. Aufgrund seines vorsätzlichen und beharrlichen Verhaltens über mehrere Jahre hinweg hat er ein erhebliches Maß an Pflichtvergessenheit und Ignoranz gegenüber seiner Dienstleistungspflicht gezeigt. Erschwerend wirkt zudem, dass er als Schulleiter allein zuständig für die Erstellung des Stundenplans gewesen ist und die Erfüllung seiner Unterrichtsverpflichtung keiner Kontrolle unterlag. Insoweit hat der Dienstherr ihm uneingeschränktes Vertrauen entgegen gebracht, das der Beklagte unter Ausnutzung seiner Vorgesetztenfunktion enttäuscht hat.

46

Hinzu kommt, dass die Nichterteilung des Unterrichts beachtliche Auswirkungen auf die Erfüllung des Bildungsauftrags der Schule und damit auf die Schülerinnen und Schüler hatte. Der Beklagte kann nicht mit Erfolg zu seinen Gunsten darauf verweisen, dass seiner Auffassung nach die Unterrichtsversorgung über 100% betragen habe, weil der I. als VHTS und wegen der Dreizügigkeit in bestimmten Jahrgängen zusätzliche Lehrerstunden zur Verfügung gestanden hätten. Denn nach den Berechnungen der Klägerin ist ungeachtet dessen die tatsächliche Unterrichtsversorgung in den Schuljahren 2002/2003 bis 2005/2006 durch die Nichterteilung von neun Unterrichtsstunden wöchentlich seitens des Beklagten jedenfalls reduziert gewesen, so dass festzustellen ist, dass den Schülerinnen und Schülern Unterrichtsleistungen vorenthalten wurden. Nach den Feststellungen des Zeugen N. in dessen Schreiben vom 25. Februar 2009 (GA, Bl. 133) wurden in den Schuljahren 2004/2005 und 2005/2006 bis April 2006 in allen Klassen nur fünf statt sechs Stunden Deutsch und in allen zweiten Klassen fünf statt sechs Stunden Mathematik - das von dem Beklagten zu unterrichtende Fach - unterrichtet. Soweit der Beklagte in diesem Zusammenhang auf den von ihm vor und nach dem regulären Unterricht eingerichteten Förderunterricht verweist, ist nicht ersichtlich, dass dieser geeignet gewesen ist, die fehlenden Pflichtstunden zu ersetzen. Dies gilt auch für die eingerichtete "Fr"-Stunde. Neben diesen Pflichtstunden hat die Nichterteilung des Unterrichts trotz des bestehenden guten Lehrerangebots zur Folge gehabt, dass weitere Förderunterrichtsstunden nicht erbracht und weniger Doppelbesetzungen, bei denen zwei Fachlehrer in einer Klasse eingesetzt sind, damit sich einer von beiden um schwächere Schüler kümmern kann, eingerichtet werden konnten (s. Aussagen der Zeugen N. - Beiakte C, Bl. 426 <428> -, O. - Beiakte D, Bl. 458 <459> -, P. - Beiakte D, Bl. 470<472> -). Daher ist vorliegend die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis grundsätzlich Ausgangspunkt der Überlegungen zur Bestimmung der angemessenen Disziplinarmaßnahme.

47

Erschwerend ist bei der Maßnahmebemessung des Weiteren zu berücksichtigen, dass der Beklagte im Rahmen des Dienstvergehens weitere Dienstpflichtverletzungen begangen hat, so dass die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis als gerechtfertigt anzusehen ist.

48

So kann nicht außer Acht gelassen werden, dass der Beklagte das Klassenbuch der 4. Klasse im Schuljahr 2005/2006 manipuliert hat. Die Beachtlichkeit dieser Dienstpflichtverletzung wird nicht dadurch relativiert, dass sich die Manipulation als - sinnlose - Kurzschlussreaktion erweist. Selbst wenn der Senat zu Gunsten des Beklagten davon ausgeht, dass er unüberlegt die Eintragungen nachträglich in das Klassenbuch vorgenommen hat, muss er sich zu seinem Nachteil entgegenhalten lassen, dass er die Eintragungen zum Zwecke der Verheimlichung bereits begangener Dienstpflichtverletzungen und der Täuschung seiner Dienstvorgesetzten vorgenommen hat.

49

Zudem hat der Beklagte eine weitere bei der Würdigung des Dienstvergehens zu beachtende innerdienstliche Dienstpflichtverletzung begangen, indem er von ihm angeschaffte Zaubermaterialien nicht zweckentsprechend in der Schule eingesetzt hat. Der unterlassene pädagogische und didaktische Einsatz der Zaubermaterialien zeigt, dass er insoweit auch als Lehrer versagt hat.

50

Zu Lasten des Beklagten wirkt schließlich, dass er einige der angeschafften Zaubermaterialien für eigene private Zwecke aus Anlass von zwei Zaubervorführungen verwendet und diese teilweise in strafrechtlich relevanter Weise verbraucht hat. Allerdings ist die letztgenannte Dienstpflichtverletzung für die Schwere des Dienstvergehens nicht prägend, da der Beklagte vor Entdeckung der Tat die verbrauchten Zaubermaterialien ersetzt hat und damit der Schule kein Schaden entstanden ist.

51

Die von der Schwere des Dienstvergehens ausgehende Indizwirkung entfällt nur dann, wenn im Einzelfall gewichtige Entlastungsgründe zu Gunsten des Beamten zu berücksichtigen sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.10.2006 - BVerwG 1 D 2.05 -, zitiert nach [...] Langtext, Rn. 51 m. N.). Solche Entlastungsgründe, die das Verhalten des Beklagten auch unter Berücksichtigung seines Persönlichkeitsbildes in einem milderen Licht erscheinen lassen, sind jedoch nicht ersichtlich.

52

Soweit der Beklagte zu seiner Entlastung darauf verweist, er habe zum Ausgleich seiner reduzierten Unterrichtsverpflichtung für Vertretungsunterricht zur Verfügung gestanden, vermag dieser Gesichtspunkt nicht durchzugreifen. Nach den übereinstimmenden Zeugenaussagen hatte er tatsächlich Vertretungsunterricht nicht in entsprechendem Maße geleistet. Vielmehr mussten die anderen Lehrkräfte vorrangig Vertretungsunterricht erbringen. Im Übrigen stellt die Bereitschaft des Beklagten zum Vertretungsunterricht nicht ein entsprechendes Korrelat zur vorgeschriebenen Unterrichtserteilung dar.

53

Den Beklagten entlastet ebenfalls nicht nachhaltig, dass er sein Fehlverhalten eingeräumt und zwischenzeitlich seine Verfehlungen bereut hat. Denn er hat erst nach der Entdeckung der Dienstpflichtverletzungen sein Verhalten eingeräumt. Auch hat er es etwa unterlassen, im ersten Gespräch am 28. März 2006, in dem er auf seine mangelnde Erfüllung der Unterrichtsverpflichtung im Jahre 2005/2006 angesprochen worden ist, offen zu legen, dass er auch in den Vorjahren seiner Unterrichtsverpflichtung nicht nachgekommen ist. Erst nachdem die Klägerin aufgrund ergänzender Vorwürfe seitens des Lehrerkollegiums den genauen Umfang der jeweiligen Dienstpflichtverletzungen festgestellt hatte, räumte der Beklagte die Vorwürfe ein.

54

Die bis zum Jahre 2002 festzustellende ordnungsgemäße und gute Erfüllung seiner Dienstpflichten reicht für die Annahme eines Restvertrauens nicht aus. Denn es entspricht dem Selbstverständnis, dass der Beamte seine Dienstpflichten ordnungsgemäß und nach bestem Gewissen erfüllt. Nichts anderes folgt aus dem Umstand, dass der Beklagte als Ausbilder für andere Schulleiter aufgrund der bis zum Jahre 2002 gezeigten Leistungen vorgeschlagen und von der Klägerin für geeignet angesehen worden war. Denn letztlich hat sich der Beklagte nicht gegenüber den zahlreichen anderen Bewerbern durchsetzen können. Die damalige positive Einschätzung der beruflichen Leistungen des Beklagten seitens der Klägerin entfaltet daher nicht die Wirkung, dass die Prognose eines noch bestehenden Restvertrauens gerechtfertigt ist.

55

Die Angemessenheit der Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass er - wie der Beklagte und das Verwaltungsgericht meinen - nur in seiner Eigenschaft als Schulleiter versagt habe. Zwar waren ihm die Nichteinteilung zum Unterricht im Rahmen der Erstellung des Stundenplans und die Bestimmung des Einsatzes der Zaubermaterialien nur in seiner Eigenschaft als Schulleiter möglich. Doch zeigt sich in diesem Verhalten eine zum Ausdruck kommende grobe Missachtung des Bildungsauftrags der Schule und die damit einhergehende Ungeeignetheit als Vorbild für die ihm anvertrauten Schülerinnen und Schüler. Aus diesem Grunde ist er auch als Lehrer ungeeignet. Der Beklagte hat die festgestellten Dienstpflichtverletzungen nicht nur unter Ausnutzung seiner Stellung als Schulleiter begangen, sondern damit zugleich in dem Kernbereich der Pflichten eines Lehrers versagt. Eine zukünftige Tätigkeit des Beklagten als Lehrer würde ein Vertrauen des Dienstherrn in die ordnungsgemäße Erfüllung der Unterrichtsverpflichtung voraussetzen, das der Beklagte durch sein Verhalten, nicht zuletzt durch die auch als Lehrer mögliche Manipulation des Klassenbuches, ohne Verbleib eines Restvertrauens enttäuscht hat. Aus diesem Grunde kann der Beklagte nicht mit Erfolg zu seinen Gunsten darauf verweisen, dass seiner Auffassung nach bei einem Einsatz als Lehrer nicht die Gefahr erneuter Dienstpflichtverletzungen bestehe.

56

Die Schwere des Dienstvergehens, die aufgezeigten belastenden Gesichtspunkte und das Fehlen erheblicher mildernder Umstände lassen auch unter Berücksichtigung des Persönlichkeitsbildes des Beklagten den Schluss zu, dass das Vertrauen des Dienstherrn in den Beamten zerstört und der Beklagte aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen ist. Der Beklagte hat sich zwar ab Mai 2006 zur Wiedergutmachung überobligationsmäßig zu 18 Wochenstunden Unterricht eingeteilt. Jedoch hat er drei Stunden davon wieder gestrichen, sodass ein wirklicher Wille zur Wiedergutmachung nicht zu erkennen ist. Darüber hinaus war sein gesamtes Handeln davon geprägt, dass er seine eigenen Interessen der Erfüllung seiner Dienstpflichten vorgezogen hat. Ziel seines Handelns war die Vision einer Zauberschule, deren Verwirklichung er auf Kosten der Unterrichtserteilung zu erreichen versucht hat. Er hat hierbei die Steigerung auch seines Ansehens im Blick gehabt, ohne die Folgen für den Bildungsauftrag der Schule angemessen zu reflektieren. Ein solch offenbartes Persönlichkeitsbild bietet keine hinreichende Grundlage für ein Restvertrauen des Dienstherrn in den Beklagten.

57

Schließlich kann sich der Beklagte nicht darauf berufen, dass er kurz vor seiner Pensionierung stehe und ihn daher die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erheblich härter als einen jüngeren Kollegen treffe. Das Absehen von der disziplinaren Höchstmaßnahme allein aufgrund des Dienst- und Lebensalters des Beamten ist nicht gerechtfertigt. Im Gegenteil ist zu beachten, dass in den Fällen, in denen ein Beamter durch ein ihm vorwerfbares Verhalten die Vertrauensgrundlage zwischen ihm und dem Dienstherrn zerstört, die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis die einzige Möglichkeit ist, das durch den Dienstherrn sonst nicht lösbare Beamtenverhältnis einseitig zu beenden. Die darin liegende Härte für den Betroffenen ist weder unverhältnismäßig noch nach Auffassung des Senats aus sonstigen Gründen verfassungsrechtlich bedenklich, sie beruht vielmehr auf ihm zurechenbarem Verhalten (vgl. zur Verhältnismäßigkeit einer Entfernung aus dem Beamtenverhältnis: BVerwG, Urt. v. 11.4.2000 - BVerwG 1 D 99 -, Buchholz 235 § 121 BDO Nr. 12 m.w.N.).