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§ 7 NHebG - Meldepflichten

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über die Ausübung des Hebammenberufs (NHebG)
Amtliche Abkürzung
NHebG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21064

(1) Hebammen haben der unteren Gesundheitsbehörde unaufgefordert schriftlich unter Verwendung eines von dem für Hebammen zuständigen Ministerium erstellten Formulars anzuzeigen

  1. 1.

    den Beginn der Berufsausübung; dabei ist die Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung nachzuweisen,

  2. 2.

    das Geburtsdatum,

  3. 3.

    die Tätigkeit als freiberufliche und als angestellte Hebamme,

  4. 4.

    die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit und den jeweiligen zeitlichen Anteil

    1. a)

      der Tätigkeit als freiberufliche und als angestellte Hebamme sowie

    2. b)

      der klinischen und der außerklinischen Tätigkeit

    an der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit,

  5. 5.

    die Bereiche, in denen sie tätig sind, gegliedert in folgende Kategorien:

    1. a)

      allgemeine Beratung,

    2. b)

      vorgeburtliche Betreuung,

    3. c)

      Geburtsvorbereitung,

    4. d)

      Geburtshilfe,

    5. e)

      nachgeburtliche Betreuung und Beratung,

    6. f)

      Familienhebammentätigkeit,

    7. g)

      sonstige Tätigkeiten,

  6. 6.

    die Anschrift oder die Anschriften, unter der oder denen die berufliche Tätigkeit ausgeübt wird,

  7. 7.

    die Sicherstellung der Möglichkeit zum Empfang von Nachrichten (§ 6 Abs. 2 Satz 1),

  8. 8.

    den Zeitpunkt der letzten Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung (§ 2 Abs. 4),

  9. 9.

    die Anzahl der jährlich geleiteten außerklinischen Geburten einschließlich der außerklinisch begonnenen, aber in einer Klinik beendeten Geburten,

  10. 10.

    die Teilnahme an der Qualitätssicherung für außerklinische Geburtshilfe, Schwangerschaftsbetreuung und Wochenbettbetreuung,

  11. 11.

    das Bestehen einer Berufshaftpflichtversicherung (§ 6 Abs. 1 Nr. 2) unter Vorlage einer Kopie des Versicherungsnachweises und

  12. 12.

    die Beendigung der Berufsausübung.

Der Beginn und die Beendigung der Berufsausübung sind unverzüglich anzuzeigen. Im Übrigen müssen die Angaben nach Satz 1 erstmals mit der Anzeige des Beginns der Berufsausübung und sodann jährlich bis zum 31. Januar des Folgejahres angezeigt werden. Abweichend von Satz 3 ist die Angabe nach Satz 1 Nr. 11 nach der erstmaligen Anzeige ab dem dritten Folgejahr alle drei Jahre bis zum 31. Januar anzuzeigen.

(2) Hebammen haben der unteren Gesundheitsbehörde unverzüglich in pseudonymisierter Form zu melden, wenn während der Zeit der Betreuung eine von ihnen betreute Schwangere, Gebärende oder Wöchnerin oder ein von ihnen betreutes Neugeborenes verstorben oder eine Totgeburt eingetreten ist.