Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 27.01.2017, Az.: 4 LC 115/15

Familienzuschlag; Geschwisterkindergeld; Geschwisterkinderzuschlag; Kindergeld; Kindertagesstätte; Kinderzuschlag; Monatsprinzip; Teilnahmebeitrag

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
27.01.2017
Aktenzeichen
4 LC 115/15
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2017, 53822
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 24.03.2015 - AZ: 2 A 90/14

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

1. Das nach § 90 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII i. V. m. § 82 SGB XII zu berücksichtigende Einkommen ist für jeden Monat, für den ein Anspruch auf Übernahme der Teilnahmebeiträge geltend gemacht wird, zu ermitteln.

2. Maßgeblich ist das Einkommen der Eltern und des Kindes, welches die Kindertagesstätte besucht. Einkommen der Geschwisterkinder ist nicht zu berücksichtigen.

3. Das Kindergeld ist nach § 90 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII i. V. m. § 82 Abs. 1 Satz 3 SGB XII dem jeweiligen Kind als Einkommen zuzurechnen. Geschwisterkindergeld ist bei der Einkommensermittlung nicht zu berücksichtigen.

4. Der Kinderzuschlag nach § 6a BKGG ist dem Elternteil, der ihn bezieht, als eigenes Einkommen zuzurechnen. Dies gilt auch für den Geschwisterkinderzuschlag.

5. Bei der Bemessung der Einkommensgrenze nach § 90 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII i. V. m. § 85 SGB XII ist ein Familienzuschlag für Geschwisterkinder anzusetzen, die überwiegend von ihren Eltern unterhalten werden. Der Barunterhaltsbedarf ist regelmäßig anhand der Düsseldorfer Tabelle zu ermitteln; hinzu kommt der durch Betreuung und Versorgung des Kindes geleistete Naturalunterhalt, der in der Regel wertmäßig dem Barunterhalt entspricht.

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Göttingen - 2. Kammer - vom 24. März 2015 geändert, soweit die Beklagte zur Übernahme von Teilnahmebeiträgen unter entsprechender Aufhebung ihres Bescheides vom 4. Februar 2014 für den Besuch der Tochter Dania der Kläger in der Kindertagesstätte Grone für Oktober 2013 in Höhe von mehr als 51 EUR, für November 2013 in Höhe von mehr als 56 EUR, für Dezember 2014 in Höhe von mehr als 55 EUR, für Januar 2014 in Höhe von mehr als 58 EUR, für Februar 2014 in Höhe von mehr als 67 EUR, für Juni 2014 in Höhe von mehr als 44 EUR und für Juli 2014 in Höhe von mehr als 11 EUR verpflichtet worden ist.

Die weitergehende Klage in Bezug auf diese Monate wird abgewiesen.

Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu 1/6 und die Beklagte zu 5/6; Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Der Beschluss ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung der vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Kläger, ein Ehepaar, begehren die Übernahme von Teilnahmebeiträgen für die Betreuung ihrer am 13. Februar 2010 geborenen Tochter C. in einer Kindertagesstätte.

Die Kläger haben eine weitere gemeinsame Tochter, D., die am 21. September 2007 geboren wurde. Wegen der Übernahme des Teilnahmebeitrags für den Besuch einer Kindertagesstätte durch D. hatten die Kläger bereits ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Göttingen mit dem Aktenzeichen 2 A 373/12 geführt. Die Beklagte hatte während des laufenden Gerichtsverfahrens mit Bescheid vom 10. April 2013 die Übernahme des monatlichen Elternbeitrages für den Besuch einer Tageseinrichtung durch R. gemäß §§ 22, 24, 90 SGB VIII für den Zeitraum 1. Januar 2012 bis einschließlich 31. Juli 2012 erklärt. Das Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht war daraufhin von den Beteiligten übereinstimmend für erledigt erklärt und mit Beschluss vom 18. April 2013 eingestellt worden.

Unter dem 26. August 2013 beantragten die Kläger bei der Beklagten die Übernahme der Kosten des Besuchs des Paritätischen Kindergartens E. e.V. durch die jüngere Tochter C. ab dem 1. August 2013. Als im gleichen Haushalt lebendes Geschwisterkind gaben die Kläger ihre ältere Tochter D. an. Weiter erklärten sie, Kindergeld in Höhe von 368,00 EUR, Kinderzuschlag in Höhe von 225,00 EUR und Wohngeld in Höhe von 154,00 EUR zu beziehen. Ihrem Antrag lagen die erste Seite des Bescheides der Bundesagentur für Arbeit, Familienkasse Niedersachsen-Bremen vom 4. Juni 2013 über die Bewilligung eines Kinderzuschlags nach § 6 a Bundeskindergeldgesetz für die Kinder C. und D. für den Zeitraum Juli 2013 bis Juni 2014 in Höhe von 225,00 EUR monatlich, eine Verdienstbescheinigung für den Kläger zu 1. über seinen Arbeitslohn für die Monate August 2012 bis Juli 2013, ein Darlehensvertrag über ein Darlehen, rückzahlbar in sechs monatlichen Raten ab dem 15. Juni 2013, für den Kauf eines Waschautomaten, je eine Bescheinigung über Versicherungsbeiträge im Jahr 2011 für Haftpflichtversicherung, Kraftfahrzeugversicherung, Rechtsschutzversicherung und Unfallversicherung, eine weitere Bescheinigung über Beiträge zu einer Krankenversicherung für das Jahr 2012, eine Bescheinigung über Versicherungsverträge über eine Unfallversicherung für die Kinder D. und C. und über eine Lebensversicherung des Klägers zu 1. sowie ein Wohngeldbescheid der Stadt Göttingen vom 21. Januar 2013, mit dem der Klägerin zu 2. Wohngeld in Höhe von 159,00 EUR monatlich für die Zeit vom 1. April 2013 bis 31. März 2014 bewilligt worden war, bei.

Mit Schreiben vom 19. November 2013 teilte die Beklagte den Klägern mit, dass sich aufgrund ihrer Berechnung kein Anspruch auf die Übernahme des Elternbeitrages für den Kindergartenbesuch der Tochter C. ergebe. Der Berechnung habe sie das nachgewiesene Einkommen, den aus der Akte von D. bekannten Mietvertrag, den nachgewiesenen Kredit vom 15. Juni 2013, die anrechenbaren Versicherungen, das Kindergeld sowie den Kinderzuschlag zu Grunde gelegt. Dem Schreiben lagen Berechnungsbögen bei. Die Beklagte gab den Klägern zugleich Gelegenheit, sich insbesondere zur Berechnungsgrundlage zu äußern. Eine Äußerung der Kläger erfolgte nicht.

Mit Bescheid vom 4. Februar 2014 lehnte die Beklagte den Antrag der Kläger auf Übernahme der Kosten für die Betreuung ihrer Tochter C. wie angekündigt ab.

Dagegen haben die Kläger am 4. März 2014 Klage erhoben und zunächst die Übernahme der monatlichen Elternbeiträge für die Betreuung ihrer Tochter C. in Höhe von 95,00 EUR ab dem 1. August 2013 begehrt. Sie haben sich in ihrer Klagebegründung ausschließlich gegen die Berücksichtigung des Kindergeldes und des Kinderzuschlags als Einkommen gewandt. Der aus Bundesmitteln finanzierte Kinderzuschlag diene der Entlastung der Kommunen und honoriere die Bereitschaft von Eltern, aktiv für den Lebensunterhalt zu sorgen. Aus § 6 a Abs. 1 Nr. 4 BKGG ergebe sich, dass die Vermeidung von Hilfebedürftigkeit nach § 9 SGB II mit dem Kinderzuschlag bezweckt sei. Dies sei ein anderer Zweck als die Kita-Beitragsübernahme; die Leistung sei wegen § 83 SGB XII nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Eine Nichtberücksichtigung als Einkommen sei auch deswegen angezeigt, um den mit dem Kinderzuschlag verfolgten Zweck nicht zu konterkarieren. Eltern, die sich um ihren eigenen Lebensunterhalt kümmerten, dürften nicht schlechter gestellt werden als solche, die Leistungen nach dem SGB II bezögen. Für das Kindergeld gelte Ähnliches. Auch hier müsse sichergestellt sein, dass es für den Einkauf kindgerechter Produkte verwendet werde. Daher sei es ebenfalls eine zweckbestimmte Leistung im Sinne des § 83 SGB XII und nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Von Land zu Land, teilweise von Kommune zu Kommune, werde bei der Berücksichtigung von Kinderzuschlag und Kindergeld als Einkommen unterschiedlich verfahren.

Nachdem die Beklagte unter dem 12. März 2014 die Einstufung für die Betreuung der Tochter der Kläger C. geändert und einen monatlichen Elternbeitrag in Höhe von 68,00 EUR ab dem 1. August 2013 berechnet hatte, haben die Beteiligten den Rechtsstreit in Höhe von 27,- EUR monatlich in der Hauptsache für erledigt erklärt.

Die Kläger haben daraufhin beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 4. Februar 2014 zu verpflichten, monatliche Elternbeiträge für ihr Kind C. in der Kindertagesstätte E. in Höhe von monatlich 68,00 EUR seit 1. August 2013 zu übernehmen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat eingewandt, dass die Berücksichtigung von Kindergeld und Kinderzuschlag als Einkommen den gesetzlichen Vorschriften entspreche. Aus §§ 90 Abs. 4 Satz 1 SGB VII, 82 Abs. 1 Satz 3 SGB XII ergebe sich ausdrücklich, dass bei Minderjährigen das Kindergeld dem jeweiligen Kind als Einkommen zuzurechnen sei. Kindergeld und Sozialhilfe seien zudem zweckidentisch, so dass ein Ausschluss nach § 83 SGB XII nicht in Betracht komme. Auch der Kinderzuschlag sei als Einkommen zu berücksichtigen, denn er sei ebenfalls zweckidentisch mit Leistungen nach dem SGB XII. § 11 Abs. 1 SGB II rechne den Kinderzuschlag ebenfalls als Einkommen an. Von der Gemeinsamen Empfehlung für die Heranziehung zu den Kosten nach §§ 90 ff. SGB VIII der Arbeitsgemeinschaft der Jugendämter der Länder, wonach der Kinderzuschlag nach § 6 a BKGG nicht als Einkommen zu berücksichtigen sei, sei sie mit der Amtsverfügung vom 12. Oktober 2012 (51 D 9/2012) abgewichen. Grund dafür sei, dass Ungerechtigkeiten gegenüber Personen mit vergleichbar geringem Einkommen vermieden werden sollten. Es solle nicht darauf ankommen, ob der Bezug von Leistungen nach dem SGB II durch den Kinderzuschlag oder durch Erwerbseinkommen vermieden werde. Hinsichtlich der Berechnung der Beitragsübernahme nach § 90 Abs. 3 und Abs. 4 SGB VIII existierten unterschiedliche Rechtsauffassungen, die bislang nicht obergerichtlich geklärt seien. Der Hessische Städtetag und der Hessische Landkreistag empföhlen etwa die Berücksichtigung des Kinderzuschlags als Einkommen, auch in der Kommentarliteratur fänden sich entsprechende Auffassungen.

Das Verwaltungsgericht hat durch Urteil vom 24. März 2015 das Verfahren eingestellt, soweit es für erledigt erklärt worden war, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 4. Februar 2014 verpflichtet, den Teilnahmebeitrag für den Besuch der Tochter C. der Kläger im Kindergartenjahr 2013/2014 in der Kindertagesstätte E. ab September 2013 in Höhe von monatlich 68,00 EUR zu übernehmen, und im Übrigen die Klage abgewiesen. Zur Begründung der Sachentscheidung hat es ausgeführt, dass hinsichtlich des Kindergeldes und des Kinderzuschlags zwischen den Kindern C. und D. unterschieden werden müsse. Für die Feststellung der zumutbaren Belastungen gälten gemäß § 90 Abs. 4 SGB VIII die §§ 82 bis 85, 87, 88, 92 a SGB XII vorbehaltlich anderer landesrechtlicher Regelungen entsprechend. Das für C. gezahlte Kindergeld sei nach § 82 Abs. 1 Satz 3 SGB XII in voller Höhe als ihr Einkommen zu berücksichtigen, weil es nicht zur Deckung ihres Regelbedarfs ausreiche. Auch der für sie gezahlte Kinderzuschlag zähle zum Einkommen und zwar unabhängig davon, ob er ihr oder den Klägern zuzurechnen sei. Die Übernahme von Teilnahmebeiträgen für den Besuch einer Kindertageseinrichtung diene demselben Zweck wie Kindergeld und Kinderzuschlag. Alle Leistungen verfolgten den Zweck, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Eltern in Bezug auf kindbezogene Aufwendungen zu stärken. Allerdings müssten Kindergeld und Kinderzuschlag für das Kind R. bei der Berechnung der wirtschaftlichen Zumutbarkeit der Leistungen von Teilnahmebeiträgen für das Kind C. außen vor bleiben. Für das Kindergeld ergebe sich das aus § 82 Abs. 1 Satz 3 SGB XII, weil es dem Kind selbst zuzurechnen sei, Geschwistereinkommen bei der Einkommensermittlung aber außer Betracht zu bleiben habe. Der Kinderzuschlag nach § 6 a BKGG sei hingegen - entgegen der Rechtsauffassung des VG Bayreuth - den Eltern als Einkommen zuzurechnen. Dies ergebe sich aus dem Wortlaut der Vorschrift sowie deren Sinn und Zweck. Er sei aber nach § 83 Abs. 1 SGB XII nicht berücksichtigungsfähig, weil es einen Wertungswiderspruch darstelle, wenn der Geschwisterkinderzuschlag dafür herhalten müsse, Teilnahmebeiträge für ein anderes Kind zu finanzieren. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 93 Abs. 1 Satz 4 SGB VIII bei Kostenbeiträgen für vollstationäre Leistungen sei auf Fälle wie den vorliegenden zu übertragen. Von den sich danach ergebenden monatlichen Einkünften der Kläger in Höhe von 1.818,70 EUR habe die Beklagte zu Recht nach § 85 Abs. 2 Nr. 1 SGB XII i. V. m. § 20 Abs. 2 KiTaG den Haushaltsgrundbetrag von 635,00 EUR abgezogen. Die Kosten der Unterkunft habe die Beklagte mit 427,11 EUR zutreffend berücksichtigt, indem sie von den Miet- und Mietnebenkosten das gewährte Wohngeld abgezogen habe. Eine anteilige Kürzung wegen der Nichtberücksichtigung des Einkommens des Geschwisterkindes R. sei nicht geboten. Für den Monat August 2013 sei der Familienzuschlag nach § 85 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB XII in Höhe von 268,00 EUR je Person allerdings nur für zwei Personen, nämlich für einen Elternteil und für das Kind C. als nachfragende Person, zu berücksichtigen. Dies ergebe sich daraus, dass die Schwester D. nicht überwiegend von den Klägern unterhalten worden sei. Denn ihr Unterhaltsbedarf, der nach der Düsseldorfer Tabelle zu bestimmen sei, sei überwiegend aus dem ihr als Einkommen zugerechneten Kindergeld gedeckt worden. Die Kläger hätten demnach für den Monat August 2013 Einkommen über der Einkommensgrenze in Höhe von 220,59 EUR erzielt; davon sei die Hälfte als Eigenleistung zumutbar. Der Elternbeitrag in Höhe von 68,00 EUR sei also von ihnen zu tragen. Ab dem Monat September 2013 seien hingegen Familienzuschläge für drei Personen zu berücksichtigen. Dies ergebe sich daraus, dass der nach der Düsseldorfer Tabelle zu Grunde zu legende Bedarf von D. wegen ihres sechsten Geburtstages im September 2013 auf 401,00 EUR monatlich gestiegen sei. Weil das auf sie entfallende Kindergeld von 184,00 EUR monatlich nun nicht mehr überwiegend ihren Unterhalt gesichert habe, sei sie von den Klägern überwiegend unterhalten worden und nach § 85 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB XII berücksichtigungsfähig. Die Berechnung ergebe, dass das zu berücksichtigende Einkommen in Höhe von 47,41 EUR unter der Einkommensgrenze gelegen habe. Die Kläger müssten somit ab September 2013 keinen Elternbeitrag zahlen.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten, die das Verwaltungsgericht nach § 124 a Abs. 1 VwGO i. V. m. § 124 a Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen hat.

Die Beklagte ist der Auffassung, dass sowohl das für R. gezahlte Kindergeld als auch der für sie gezahlte Kinderzuschlag beim Einkommen der Kläger zu berücksichtigen seien. Für Kinder, für die ein Familienzuschlag bei der Berechnung der Einkommensgrenze zu berücksichtigen sei, müsse auch das Kindergeld als Einkommen berücksichtigt werden. Der Familienzuschlag müsse aus Gründen der Gleichbehandlung als Familien-Einkommen berücksichtigt werden, um Familien mit Kinderzuschlag gegenüber mit relativ geringem Einkommen, aber ohne Kinderzuschlag nicht schlechter zu stellen. Außerdem sei zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht - seinem Ansatz folgend - einen Familienzuschlag für das Kind D. ab September 2013 in Ansatz gebracht habe. Es widerspreche der geübten Verwaltungspraxis, den Unterhaltssatz anhand der Düsseldorfer Tabelle zu bestimmen. Vielmehr sei vom altersgemäßen Regelsatz zuzüglich eines Mietanteils für das betreffende Familienmitglied auszugehen. Dieses zugrunde gelegt ergäbe sich für D. ein Unterhaltsbedarf in Höhe von 361,78 EUR, der überwiegend durch das Kindergeld gedeckt werde. Zudem sei zu überlegen, auch den für sie gezahlten Kinderzuschlag als ihr zuzurechnendes Einkommen zu berücksichtigen. Jedenfalls entfalle der Familienzuschlag für D. und es gebe ausreichendes Einkommen über der Einkommensgrenze, um den Elternbeitrag daraus zu bestreiten.

Die Beklagte beantragt sinngemäß,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Göttingen - 2. Kammer - vom 24. März 2015 zu ändern, soweit der Klage stattgegeben worden ist, und die Klage auch insoweit abzuweisen.

Die Kläger beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie halten das angefochtene Urteil für richtig.

Die Kläger haben auf Aufforderung des Senats Einkommensnachweise für den streitigen Zeitraum September 2013 bis Juli 2014 und Nachweise über Versicherungsbeiträge, Wohnkosten sowie den Bezug von Kindergeld, Kinderzuschlag und Wohngeld vorgelegt. Die Beklagte hat daraufhin auf der Grundlage dieser Nachweise eine neue, am jeweiligen monatlichen Einkommen der Kläger ausgerichtete Einkommensberechnung erstellt. Auf diese wird Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten und die Beiakte verwiesen.

II.

Die zulässige Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

Diese Entscheidung trifft der Senat nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 130 a Satz 1 VwGO durch Beschluss. Nach dieser Norm kann das Oberverwaltungsgericht über die Berufung durch Beschluss entscheiden, wenn es sie einstimmig für begründet oder einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. § 130 a Satz 1 VwGO ist auch anwendbar, wenn das Oberverwaltungsgericht die Berufung einstimmig für teilweise begründet und im Übrigen für unbegründet hält (Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl., § 130a Rn. 1; Rudisile, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 31. EL, § 130a Rn. 5). So liegt der Fall hier. Der Senat sieht eine mündliche Verhandlung auch nicht als erforderlich an, da der Sachverhalt geklärt ist und nur über die schon im erstinstanzlichen Verfahren erörterten Rechtsfragen zu entscheiden ist.

Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte nur teilweise zu Recht verpflichtet, den Teilnahmebeitrag der Kläger für den Besuch der Kindertagesstätte E. durch ihre Tochter C. für das Kindergartenjahr 2013/2014 ab September 2013 in Höhe von monatlich 68,00 EUR vollständig zu übernehmen. Eine Verpflichtung der Beklagten zur vollständigen Übernahme des Elternbeitrags gegenüber den Klägern besteht nämlich lediglich für die Monate September 2013, März 2014, April 2014 und Mai 2014. Für die Monate Oktober 2013, November 2013, Dezember 2013, Januar 2014, Februar 2014, Juni 2014 und Juli 2014 ist die Beklagte hingegen nur verpflichtet, den elterlichen Teilnahmebeitrag in der aus dem Tenor ersichtlichen Höhe teilweise zu übernehmen. Der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 4. Februar 2014 ist folglich nur teilweise rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten nur insoweit, wie die Verpflichtung zur Beitragsübernahme der Beklagten besteht (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Keinen Bedenken begegnet es, dass das Verwaltungsgericht über den geltend gemachten Anspruch der Kläger auf die Übernahme der Kosten für den Besuch der Kindertagesstätte E. durch ihre Tochter C. für das gesamte Kindergartenjahr 2013/2014 entschieden hat. Bei Rechtsstreitigkeiten um Leistungen der Jugendhilfe kann ein Hilfeanspruch grundsätzlich nur in dem zeitlichen Umfang in zulässiger Weise zum Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle gemacht werden, in dem der Träger der Jugendhilfe den Hilfefall geregelt hat; regelmäßig ist das der Zeitraum bis zur letzten Verwaltungsentscheidung (BVerwG, Urt. v. 8.6.1995 - 5 C 30.93 -, DVBl. 1996, 304; Senatsbeschl. v. 19.1.2011 - 4 LB 154/10 -). Eine Ausnahme von der Regel, dass Gegenstand der gerichtlichen Nachprüfung nur die Zeit bis zum Erlass des letzten Behördenbescheides ist, gilt aber dann, wenn die Behörde den Hilfefall statt für den dem Bescheid nächstliegenden Zahlungszeitraum für einen längeren Zeitraum geregelt hat (BVerwG, Urt. v. 8.6.1995 - 5 C 30.93 -, DVBl. 1996, 304). So liegt der Fall hier. Denn aus den Gesamtumständen ergibt sich, dass die Beklagte in ihrem ablehnenden Bescheid vom 4. Februar 2014, bei dem es sich auch um die letzte Verwaltungsentscheidung handelt, eine Regelung zumindest für das gesamte Kindergartenjahr 2013/2014 getroffen hat. Insbesondere steht dieses Verständnis in Einklang mit den beiliegenden Berechnungsbögen, in denen die Beklagte den Berechnungszeitraum über den Zeitpunkt ihrer ablehnenden Entscheidung vom 4. Februar 2014 hinaus gewählt hat und zwar bis zum voraussichtlichen Ende des üblicherweise auf drei Jahre angelegten Kindergartenbesuchs am 31. Juli 2016. Dementsprechend durfte das Verwaltungsgericht über den von den Klägern geltend gemachten Anspruch jedenfalls für das ganze Kindergartenjahr 2013/2014 entscheiden. Ob das Verwaltungsgericht auch über den nachfolgenden Zeitraum hätte entscheiden müssen, kann hier dahinstehen, da die Berufung von der Beklagten eingelegt worden ist, die nur beschwert ist, soweit der Klage stattgegeben worden ist.

Der Anspruch auf Übernahme des Teilnahmebeitrags nach § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII besteht in dem im Berufungsverfahren noch streitgegenständlichen Zeitraum von September 2013 bis Juli 2014 nicht in dem vom Verwaltungsgericht angenommenen Umfang.

Nach § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII soll im Falle des Absatzes 1 Nummer 3 der Kostenbeitrag auf Antrag ganz oder teilweise erlassen oder ein Teilnahmebeitrag auf Antrag ganz oder teilweise vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen werden, wenn die Belastung den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist. § 90 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII sieht vor, dass für die Inanspruchnahme von Angeboten der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege nach den §§ 22 bis 24 SGB VIII Kostenbeiträge festgesetzt werden können. Die Tochter C. der Kläger hat im streitgegenständlichen Zeitraum den Kindergarten E. in F. besucht; hierbei handelt es sich um eine Tageseinrichtung im Sinne des § 22 Abs. 1 SGB VIII. Träger dieser Einrichtung ist ein unabhängiger Trägerverein; für den Besuch einer solchen vom Träger der Jugendhilfe - hier der Beklagten - unabhängigen Einrichtung richtet sich der Anspruch nach § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII auf die Übernahme eines Teilnahmebeitrags (vgl. Wiesner, SGB VIII, 5. Aufl., § 90 Rn. 21). Einen Antrag auf die Übernahme des Teilnahmebeitrags haben die Kläger unter dem 26. August 2013 gestellt. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist ihnen die Belastung mit dem Teilnahmebeitrag im streitgegenständlichen Zeitraum aber teilweise zuzumuten.

Gemäß § 90 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII gelten für die Feststellung der zumutbaren Belastung die §§ 82 bis 85, 87, 88 und 92 a SGB XII entsprechend, soweit nicht Landesrecht eine andere Regelung trifft. Eine solche findet sich in § 20 Abs. 2 des Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder in der hier maßgeblichen Fassung vom 7. November 2012 (Nds. GVBl. S. 431) - KiTaG -, der von § 85 SGB XII abweicht; im Übrigen gilt der Verweis in das SGB XII.

Die zumutbare Belastungsgrenze ist - wie das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat - anhand des Einkommens der Kläger und ihrer Tochter C. zu ermitteln. Dies folgt bereits aus dem Wortlaut des § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII, nach dem die Belastung den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten sein darf. Die Verwendung von „Kind“ in der Einzahl lässt darauf schließen, dass es bei der Einkommensberechnung allein auf das Kind, welches in einer Kindertagesstätte gefördert wird, ankommt, nicht hingegen auf weitere Geschwisterkinder.

Das zu berücksichtigende Einkommen setzt sich nach § 90 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII i. V. m. § 82 Abs. 1 Satz 1 SGB XII zusammen aus allen Einkünften in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen nach dem SGB XII, der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen, und der Renten oder Beihilfen nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit, bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz. Nach § 82 Abs. 1 Satz 3 SGB XII ist bei Minderjährigen das Kindergeld dem jeweiligen Kind als Einkommen zuzurechnen, soweit es bei diesem zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 34 SGB XII, benötigt wird. Vom Einkommen sind gemäß § 82 Abs. 2 SGB XII auf das Einkommen entrichtete Steuern (Nr. 1), Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung (Nr. 2), Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind, sowie geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 des Einkommensteuergesetzes nicht überschreiten (Nr. 3), die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben (Nr. 4), das Arbeitsförderungsgeld und Erhöhungsbeträge des Arbeitsentgelts im Sinne von § 43 Satz 4 des SGB IX (Nr. 5) abzusetzen. In der nach § 90 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII gebotenen entsprechenden, also auf die Leistung nach § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII bezogenen Anwendung sind nach § 83 Abs. 1 SGB XII Leistungen, die auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht werden, nur so weit als Einkommen zu berücksichtigen, als die Übernahme des Teilnahmebeitrags für den Besuch einer Tageseinrichtung im Einzelfall demselben Zweck dient.

Das bereinigte Einkommen, das der nach § 90 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII i. V. m. § 85 SGB XII zu ermittelnden Einkommensgrenze gegenüberzustellen ist, also das Einkommen, welches nach Abzug der zu berücksichtigenden Ausgaben verbleibt und nicht normativ anerkannt für andere Zwecke genutzt werden darf (Wahrendorf, in: Grube/Wahrendorf, SGB XII, 5. Aufl. § 85 Rn. 13; Hohm, in: Schellhorn/Hohm/Schneider, SGB XII, 19. Aufl., § 85 Rn. 9), ist nach dem Monatsprinzip, also einzeln für jeden Monat, für den die Übernahme des Teilnahmebeitrags begehrt wird, zu ermitteln (Wahrendorf, in: Grube/Wahrendorf, a.a.O.; Gutzler, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 2. Aufl., § 85 Rn. 23; vgl. auch Hohm, in: Schellhorn/Hohm/Schneider, a.a.O., § 85 Rn. 9). Dies folgt auch aus dem Wortlaut des § 85 Abs. 1 und 2 SGB XII, der Regelungen zur Einkommensgrenze trifft und diese dem monatlichen Einkommen während der Dauer des Bedarfs gegenüberstellt. Die nach § 6 der für den streitgegenständlichen Bedarfszeitraum geltenden Entgeltordnung der Beklagten vom 24. Juli 2012 maßgebliche Einkommensermittlung für die Zuordnung der beitragspflichtigen Eltern zu den Staffelstufen 2 bis 6, die sich an den Jahresbruttoeinkünften in dem Kalenderjahr, das dem Beginn des jeweiligen Kindergartenstättenjahres vorangeht, orientiert, gilt im Rahmen des Übernahmeanspruchs nach § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII ohnehin nicht.

Davon ausgehend ist für die Frage, ob die Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch auf vollständige oder teilweise Übernahme des Teilnahmebeitrags für den Kindergartenbesuch ihrer Tochter C. im streitgegenständlichen Zeitraum haben, nicht - wie es das Verwaltungsgericht in seinem Urteil getan hat - das durchschnittliche Einkommen des Vorjahres zugrunde zu legen. Vielmehr kommt es in der nach § 90 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII angeordneten entsprechenden Anwendung des § 85 SGB XII auf das jeweilige Monatseinkommen der Kläger und ihrer Tochter C. während der Dauer des Bedarfs an, wobei unter Bedarf vorliegend die (kostenpflichtige) Inanspruchnahme einer Tageseinrichtung durch C. zu verstehen ist.

Als Einkommen nach §§ 82, 83 SGB XII zu berücksichtigen sind die bereinigten Einkünfte des Klägers zu 1. aus seiner nichtselbständigen beruflichen Tätigkeit, das Kindergeld für C. sowie der Kinderzuschlag nach § 6 a BKGG, den der Kläger zu 1. für seine Töchter C. und D. bezieht.

Die auf der Grundlage der im Berufungsverfahren von den Klägern vorgelegten Nachweise vorgenommene monatsweise Berechnung des bereinigten Erwerbseinkommens des Klägers zu 1. für den hier streitigen Zeitraum durch die Beklagte ist nicht zu beanstanden und von den Klägern auch nicht in Frage gestellt worden. Zu Recht hat die Beklagte das vom Kläger zu 1. nachgewiesene monatliche Nettoeinkommen (vgl. § 82 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGB XII) zugrunde gelegt und die ihm im November 2013 und im Juni 2014 gewährten (Netto-)Sonderzahlungen von dem Monat an, in dem sie angefallen sind, monatsweise aufgeteilt in zwölf Teilbeträgen berücksichtigt. Dieses Vorgehen entspricht § 3 Abs. 3 der Verordnung zur Durchführung des § 82 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 28. November 1962 (BGBl. I, S. 692) in der Fassung des Art. 12 des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I, S. 3022, 3059), die am 1. Januar 2005 in Kraft getreten ist. Diese Verordnung galt in der genannten Fassung bis zum 1. Januar 2016 und somit auch während des streitgegenständlichen Zeitraums. Von dem so ermittelten (Netto-)Erwerbseinkommen des Klägers zu 1. hat der Beklagte weiterhin zu Recht monatliche Aufwendungen für Arbeitsmittel in Höhe von 5,20 EUR, für die Bürgerkarte in Höhe von 44,00 EUR, für Versicherungen in Höhe von 63,22 EUR (von September bis Dezember 2013) bzw. von 68,95 EUR (ab Januar 2014) und für einen Kredit in Höhe von 33,70 EUR während der Monate September, Oktober und November 2013 nach § 82 Abs. 2 Nr. 3 und 4 SGB XII abgezogen.

Zu diesem nach § 90 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII i. V. m. § 82 Abs. 1 Satz 1 SGB XII zu berücksichtigenden bereinigten Erwerbseinkommen des Klägers zu 1. aus unselbständiger Tätigkeit ist nach § 90 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 SGB VIII i. V. m. § 82 Abs. 1 Satz 3 SGB XII das Kindergeld für die Tochter C. in Höhe von 184,00 EUR als ihr eigenes Einkommen hinzuzurechnen. Obwohl nicht die Tochter C., sondern der Kläger zu 1. bzw. die Klägerin zu 2. nach §§ 1 Abs. 1, 3 Bundeskindergeldgesetz (BKGG) anspruchsberechtigt mit Blick auf das Kindergeld für C. sind, folgt aus der Zurechnungsregel des § 82 Abs. 1 Satz 3 SGB XII, dass das Kindergeld als C. Einkommen anzusehen ist. Diese Vorschrift bestimmt, dass bei Minderjährigen das Kindergeld dem jeweiligen Kind als Einkommen zuzurechnen ist, soweit es bei diesem zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 34, benötigt wird. Dieser Fall liegt hier vor. Denn das Kindergeld in Höhe von 184,00 EUR wurde von C. in Ermangelung anderer eigener Einkünfte zur Deckung ihres notwendigen Lebensunterhaltes im streitgegenständlichen Zeitraum benötigt. Bei einer Orientierung an dem sich für die Zeit ab dem 1. Januar 2013 bzw. 1. Januar 2014 aus § 28 Abs. 1, 4 SGB XII i. V. m. § 8 Abs. 1 des Gesetzes zur Ermittlung der Regelbedarfe nach § 28 SGB XII (RBEG) i. V. m. § 2 der Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung (RBSFV) 2013 bzw. 2014 für ein leistungsberechtigtes Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres ergebenden Regelbedarf der Stufe 6 betrug der monatliche Bedarf für C. 224,00 EUR (für das Jahr 2013) bzw. 229,00 EUR (für das Jahr 2014); dieser Betrag umfasst allerdings mangels Berücksichtigung der Unterkunftskosten nicht den gesamten notwendigen Lebensunterhalt C.. Das Kindergeld von 184,00 EUR wurde daher im streitgegenständlichen Zeitraum zur Deckung ihres notwendigen Lebensunterhalts eindeutig benötigt. Es ist damit als ihr Einkommen anzusehen.

Der für die Kinder C. und D. von dem Kläger zu 1. im streitgegenständlichen Zeitraum bezogene Kinderzuschlag gehört zu den in § 82 Abs. 1 SGB XII genannten Einkünften und ist dem Kläger zu 1. auch zuzurechnen. Dies folgt, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, aus dem Wortlaut des § 6 a Bundeskindergeldgesetzes (BKGG), der Gesetzessystematik und dem Sinn und Zweck des Kinderzuschlags. § 6 a Abs. 1 BKGG erklärt nicht das Kind selbst, sondern die kindergeldberechtigten bzw. auf Leistungen nach § 4 BKGG anspruchsberechtigten Personen, die einen Kinderzuschlag für in ihrem Haushalt lebende, unverheiratete oder nicht verpartnerte Kinder, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, bei Erfüllung näher bestimmter weiterer Voraussetzungen erhalten, zu den Leistungsbeziehern. Danach ist vorliegend der Kläger zu 1. Bezieher des Kinderzuschlags für seine Töchter. Eine hiervon abweichende normative Zuordnung der Leistung zu dem Kind, für das der Kinderzuschlag bezogen wird, findet sich in § 82 Abs. 1 SGB XII nicht. Eine solche Regelung kennt § 82 Abs. 1 Satz 3 SGB XII nur - wie bereits ausgeführt - für das Kindergeld bei Minderjährigen.

Eine aus teleologischen Erwägungen über den Gesetzeswortlaut des § 82 SGB XII hinaus erfolgende Einordnung des Kinderzuschlags als Einkommen des jeweiligen Kindes, für das er gezahlt wird, ist entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts Bayreuth (Urt. v. 30.1.2012 - B 3 K 11.166 -) nicht vorzunehmen. Methodisch ließe sich ein solches Vorgehen nur durch eine analoge Anwendung bzw. eine teleologische Extension des § 11 Abs. 1 Satz 4 SGB II rechtfertigen, der in § 90 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII nicht zu den entsprechend anwendbaren Vorschriften erklärt wird. § 11 Abs. 1 Satz 4 SGB II bestimmt bei der Ermittlung des zu berücksichtigenden Einkommens im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitssuchende, dass der Kinderzuschlag nach § 6 a des Bundeskindergeldgesetzes als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen ist. Eine Anwendung dieser Vorschrift bei der Einkommensberechnung zwecks Feststellung der zumutbaren Belastung nach § 90 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII im Wege der richterlichen Rechtsfortbildung scheidet indessen aus.

Jede Art der richterlichen Rechtsfortbildung setzt eine Gesetzeslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes voraus. Hat der Gesetzgeber eine eindeutige Entscheidung getroffen, dürfen die Gerichte diese nicht aufgrund eigener rechtspolitischer Vorstellungen verändern oder durch eine judikative Lösung ersetzen. Ob eine Gesetzeslücke vorliegt, ist danach zu beurteilen, ob die vom Regelungsprogramm des Gesetzgebers erfassten Fälle in den gesetzlichen Vorschriften tatsächlich Berücksichtigung gefunden haben. Sie ist zu bejahen, wenn festzustellen ist, dass der Wortlaut der Vorschrift nicht alle Fälle erfasst, die nach dem Sinn und Zweck der Regelung erfasst sein sollten (BVerwG, Urt. v. 18.4.2013 - 5 C 18.12 -, NJW 2013, 2457 Rn. 22 m.w.N.; Urt. v. 12.9.2013 - 5 C 35.12 -, BVerwGE 148, 13 Rn. 27). Eine derartige Feststellung kann hier nicht getroffen werden. Dies folgt bereits daraus, dass der Kinderzuschlag nach § 6 a BKGG allein mit Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II harmonisiert werden muss. Für Leistungen nach dem SGB XII spielt der Kinderzuschlag nach § 6 a BKGG hingegen typischerweise keine Rolle. Denn zu den Tatbestandsvoraussetzungen für eine Leistungsgewährung nach § 6 a Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 BKGG gehört es, dass durch den Kinderzuschlag Hilfebedürftigkeit nach § 9 SGB II vermieden wird. Daraus geht hervor, dass der Kinderzuschlag nur an potentielle Leistungsempfänger nach dem SGB II, also an erwerbsfähige oder mit diesen in einer Bedarfsgemeinschaft lebende Personen (vgl. § 19 Abs. 1 SGB II), gezahlt werden soll. Dies steht auch in Einklang mit der Begründung des Gesetzesentwurfs zu § 6 a Abs. 1 BKGG, nach der Eltern nicht nur wegen der Unterhaltsbelastung für ihre Kinder Arbeitslosengeld II und Sozialgeld in Anspruch nehmen müssen und durch den Kinderzuschlag einen Arbeitsanreiz erhalten sollen (Entwurf eines Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt, BR-Drs. 558/03 v. 15.8.2003, S. 201). Der Kinderzuschlag ist dieser Zielsetzung entsprechend so bemessen, dass er verhindern soll, dass Eltern allein wegen der Unterhaltsbelastung für ihre Kinder auf Arbeitslosengeld II angewiesen sind (vgl. BR-Drs. 558/03, S. 2 und 201 f.). § 6 a Abs. 4 Satz 1 BKGG bestimmt folgerichtig, dass der Kinderzuschlag, vorbehaltlich zu berücksichtigenden Einkommens und Vermögens des Kindes (vgl. § 6 a Abs. 3 BKGG), in voller Höhe gewährt wird, wenn das nach den §§ 11 bis 12 SGB II mit Ausnahme des Wohngeldes zu berücksichtigende elterliche Einkommen oder Vermögen einen Betrag in Höhe der bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes II oder des Sozialgeldes zu berücksichtigenden elterlichen Bedarfe nicht übersteigt. Es geht also darum, dass die Eltern sich selbst aus eigener Kraft unterhalten können sollen. Diesem Ansatz folgend rechnet der Gesetzgeber den Kinderzuschlag bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes II nach § 11 Abs. 1 Satz 4 SGB II dem jeweiligen Kind zu, weil es gerade auf den Vergleich zwischen dem elterlichen Einkommen und dem elterlichen Bedarf ohne Berücksichtigung der den Kindern gegenüber zu erbringenden Unterhaltsleistung ankommen soll. Dieser Vergleich setzt voraus, dass die Abhängigkeit des Kindes von Sozialgeld oder Arbeitslosengeld II durch die Zahlung des Kinderzuschlags beseitigt worden ist (vgl. BR-Drs. 558/03, S. 123 f.). Die Zuordnung des Kinderzuschlags zum jeweiligen Kind in § 11 Abs. 1 Satz 4 SGB II ist also im Zusammenhang mit § 6 a Abs. 4 BKGG zu sehen; in diesem Zusammenhang dient sie in erster Linie der sozialrechtlichen Allokation des von den Eltern selbst erzielten Einkommens zur Deckung ihres eigenen Bedarfs. Leistungen der Sozialhilfe nach dem SGB XII brauchen demgegenüber nicht mit dem Kinderzuschlag nach § 6 a BKGG in Einklang gebracht zu werden, weil ausgehend von den Zwecken, die der Gesetzgeber dem Kinderzuschlag beigemessen hat, eine Abstimmung mit diesem Leistungssystem nicht notwendig ist. Leistungen nach dem SGB XII werden nämlich regelmäßig gerade nicht von erwerbstätigen oder auch nur erwerbsfähigen Personen bezogen; sie sind nach § 2 Abs. 1 SGB XII gegenüber anderen Leistungen nachrangig.

Eine planwidrige Regelungslücke lässt sich auch nicht damit begründen, dass vorliegend nur eine entsprechende Anwendung der Einkommensberechnung nach dem SGB XII durch den entsprechenden Verweis nach § 90 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII angeordnet worden sei und dass es daher auf die Voraussetzungen, unter denen Leistungen der Sozialhilfe gewährt werden, nicht ankommen könne. Denn es finden sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber nach Sinn und Zweck der Regelungen in § 90 Abs. 3 und 4 SGB VIII zum Erlass des Kosten- bzw. zur Übernahme des Teilnahmebeitrags eine Zurechnungsregel zum Kinderzuschlag wie in § 11 Abs. 1 Satz 4 SGB II vorgesehen hätte, wenn er sich bewusst gemacht hätte, dass § 82 SGB XII eine vergleichbare Zurechnungsvorschrift nicht enthält. Vielmehr hat der Gesetzgeber an seinem bewährten Regelungsansatz, die zumutbare Belastung anhand der Vorschriften zur sozialhilferechtlichen Einkommensberechnung nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) zu ermitteln, festgehalten. Dementsprechend hat er die mit der Einführung des SGB XII obsolete Verweisung in das BSHG in § 90 Abs. 4 SGB VIII nur redaktionell angepasst (vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch, BT-Drs. 15/1514 v. 5.9.2003, S. 72 zu Art. 7). Der Grund für die entsprechende Anwendung der sozialhilferechtlichen Vorschriften liegt ohnehin in der Ähnlichkeit der Leistungen der Jugendhilfe zu denen der Sozialhilfe, die nicht Hilfe zum Lebensunterhalt sind (heute: Hilfen nach dem 5. bis 9. Kapitel des SGB XII, früher unter dem BSHG: Hilfen in besonderen Lebenslagen, vgl. Wiesner, SGB VIII, 5. Aufl., § 90 Rn. 26). Ausgehend von diesem Regelungsansatz bestand für den Gesetzgeber kein Anlass, die Besonderheiten der Einkommenszurechnung, die sich aus der Abstimmung zwischen dem neu eingeführten Kinderzuschlag nach § 6 a BKGG und den ebenso neu eingeführten Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II ergeben haben, im Rahmen von § 90 Abs. 3 und 4 SGB VIII zu berücksichtigen.

Der Berücksichtigung des für C. gezahlten und als ihr Einkommen anzusehenden Kindergeldes sowie des für sie gezahlten Kinderzuschlags steht die Regelung der § 90 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII i. V. m. § 83 Abs. 1 SGB XII nicht entgegen. Auch der Kinderzuschlag für das Geschwisterkind R. bleibt entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht nach § 90 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII i. V. m. § 83 Abs. 1 SGB XII außer Betracht.

§ 83 Abs. 1 SGB XII bestimmt, dass Leistungen, die auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht werden, nur so weit als Einkommen zu berücksichtigen sind, als die Sozialhilfe demselben Zweck dient. Nach § 90 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII ist diese Vorschrift in entsprechender Anwendung so zu verstehen, dass die Zweckbestimmung der aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften erbrachten Leistung mit dem Zweck verglichen werden muss, der mit dem Erlass des Kostenbeitrags bzw. der Übernahme des Teilnahmebeitrags nach § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII verfolgt wird.

Zur Berücksichtigung des Kindergeldes für Dania und des nach § 6 a BKGG für C. gezahlten Kinderzuschlags hat das Verwaltungsgericht zutreffend eine Zweckidentität zwischen diesen Leistungen und der Übernahme von Teilnahmebeiträgen für den Besuch einer Kindertageseinrichtung angenommen. Bei Kindergeld und Kinderzuschlag nach § 6 a BKGG handelt es sich jeweils um Leistungen, die aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht werden. Das Wort „ausdrücklich“ ist dabei nicht im engen Sinn so zu verstehen, dass das jeweilige Gesetz eine ausdrückliche Zweckbestimmung enthalten muss; es genügt, wenn sich eine Zwecksetzung dem Gesetz, etwa aus dessen Kontext oder den Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung, eindeutig entnehmen lässt (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.5.2011 - 5 C 10.10 -, BVerwGE 139, 386 Rn. 13; BayVGH, Urt. v. 26.3.2012 - 12 BV 10.1744 -). Für das Kindergeld enthält § 31 Einkommenssteuergesetz (EStG) eine nach dieser Maßgabe ausdrückliche Zwecksetzung. Es dient - wie der gesetzlichen Überschrift zu entnehmen ist - dem Familienleistungsausgleich, indem es nach § 31 Satz 1 EStG einen Einkommensbetrag in Höhe des Existenzminimums eines Kindes einschließlich der Bedarfe für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung steuerlich freistellt. § 31 Satz 2 EStG bestimmt zudem, dass das Kindergeld, soweit es dafür nicht erforderlich ist, der Förderung der Familie dient. Es handelt sich damit bei dem Kindergeld um Leistung, welche die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit von Kindern und ihren Eltern stärken soll, indem es vorrangig zur Deckung der Lebensunterhaltskosten des Kindes und nachrangig der finanziellen Förderung der ganzen Familie dient. Für den Kinderzuschlag nach § 6 a BKGG ergibt sich die Zwecksetzung aus dem gesetzlichen Regelungskontext und den Anspruchsvoraussetzungen eindeutig. Auch diese Leistung dient der finanziellen Förderung von Familien. Allerdings unterscheidet sie sich vom Kindergeld in entscheidender Hinsicht, weil sie - anders als jenes - einkommensabhängig ausgestaltet ist und eine Erzielung eigener Einnahmen der Eltern voraussetzt, vgl. § 6 a Abs. 1 Nr. 2 BKGG. Damit tritt als weiterer Zweck neben die finanzielle Förderung von Familien mit Kindern eine Anreizfunktion für die Eltern, einer Erwerbsarbeit nachzugehen und den Bezug von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II zu vermeiden. Dementsprechend gehört es zu den Bezugsvoraussetzungen nach § 6 a Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 BKGG, dass durch den Kinderzuschlag Hilfebedürftigkeit nach § 9 SGB II vermieden wird.

Die mit Kindergeld und Kinderzuschlag zwar unterschiedlich ausgestaltete, aber doch gleichermaßen bezweckte Familienförderung durch finanzielle Entlastung der Eltern mit Blick auf kindbedingte Aufwendungen entspricht dem Zweck, den die Übernahme der Teilnahmebeiträge für den Besuch einer Kindertagesstätte nach § 90 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII verfolgt. Denn diese Leistung soll eine unzumutbare wirtschaftliche Belastung der Eltern, deren Kinder Tageseinrichtungen i. S. d. § 22 SGB VIII besuchen, vermeiden und dient so ebenfalls der finanziellen Förderung von Familien (vgl. Beschl. d. Senats v. 31.7.2007 - 4 LC 85/07 -). Der Berücksichtigung von D. Kindergeld und dem für sie vom Kläger zu 1. bezogenen Kinderzuschlag als Einkommen im Rahmen der Ermittlung der zumutbaren Belastung i. S. d. § 90 Abs. 3, 4 SGB VIII steht somit § 83 Abs. 1 SGB XII nicht entgegen.

Dies gilt auch für den Kinderzuschlag nach § 6 a BKGG, den der Kläger zu 1. für seine ältere Tochter R. bezieht. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Nichtberücksichtigung des Geschwisterkindergeldes bei der Einkommensberechnung nach § 93 SGB VIII a. F. zur Bestimmung des Kostenbeitrags für die in § 91 SGB VIII genannten Leistungen der Jugendhilfe ist auf den Geschwisterkinderzuschlag nach § 6 a BKGG bei der Prüfung von § 90 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII i. V. m. § 83 Abs. 1 SGB XII entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht übertragbar. Beide Sozialleistungen dienen vielmehr der wirtschaftlichen Förderung des gesamten Familienverbandes und sind daher auch in dem vorliegenden Einzelfall zweckidentisch i. S. d. § 83 Abs. 1 SGB XII.

Dies folgt daraus, dass die vom Bundesverwaltungsgericht (Urt. v. 12.5.2011- 5 C 10.10 -, BVerwGE 139, 386 Rn. 16) festgestellte personale Zuordnung des Kindergeldes zum jeweiligen Kind für den Kinderzuschlag nach § 6 a BKGG so nicht anzunehmen ist. Während mit dem Kindergeld nach § 31 EStG eine steuerliche Freistellung des kindlichen Existenzminimums bewirkt werden soll, ist der Kinderzuschlag nach § 6 a BKGG - wie bereits oben ausgeführt - wegen seiner Verzahnung mit dem System der Grundsicherungsleistungen für Arbeitssuchende vor allem darauf ausgerichtet, geringverdienende Familien nicht auf Leistungen nach dem SGB II verweisen zu müssen. Im Fokus dieser Leistung stehen damit weniger die Kinder, sondern ihre Eltern. Deren Erwerbstätigkeit soll durch den Kinderzuschlag nach § 6 a BKGG gefördert werden und deren Leistungsbezug nach dem SGB II soll vermieden werden, indem durch den zusätzlich zum Wohngeld gewährten Kinderzuschlag gezielt sichergestellt wird, dass ihnen ausreichend eigene Einkünfte für die Bestreitung ihres Lebensunterhalts bleiben. Dies schlägt sich nicht nur in der Ausgestaltung der Anspruchsvoraussetzungen in § 6 a BKGG nieder, sondern geht auch aus der Begründung des Gesetzesentwurfs zu dieser Vorschrift eindeutig hervor. Dort heißt es (BR-Drs. 558/03, S. 201):

„Eltern sollen nicht nur wegen der Unterhaltsbelastung für ihre Kinder Arbeitslosengeld II und Sozialgeld in Anspruch nehmen müssen und durch den Kinderzuschlag einen Arbeitsanreiz erhalten. Diese Zielsetzung kann durch den Kinderzuschlag bei Eltern erreicht werden, die Kindergeld oder eine vergleichbare Leistung für ihre Kinder erhalten, denn der Kinderzuschlag deckt zusammen mit dem Kindergeld und dem auf das Kind entfallenden Wohngeldanteil den durchschnittlichen Bedarf an Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld eines Kindes ab. Eltern erhalten den Kinderzuschlag nur für die in ihrem Haushalt lebenden minderjährigen Kinder. Durch die Festsetzung eines Mindesteinkommens in Höhe des elterlichen Bedarfs an Arbeitslosengeld II und/oder Sozialgeld ist gewährleistet, dass nur die Eltern den Kinderzuschlag erhalten, deren eigener Bedarf an Arbeitslosengeld II und Sozialgeld durch eigenes Einkommen gedeckt ist. Mit dem Kinderzuschlag ist damit regelmäßig auch der Bedarf im Sinne des Arbeitslosengeldes II und des Sozialgeldes der Familie gedeckt. Damit wird zugleich erreicht, dass die Familien regelmäßig nur ein Verwaltungsverfahren zu durchlaufen haben, entweder im Job-Center als Empfänger von Arbeitslosengeld II und Sozialgeld oder bei der Familienkasse für den Kinderzuschlag. Mit der Einkommenshöchstgrenze wird erreicht, dass Eltern, die auch ohne den Kinderzuschlag den Bedarf im Sinne des Arbeitslosengeldes II und des Sozialgeldes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch für sich und ihre Kinder aus eigenem Einkommen decken können, keinen Kinderzuschlag erhalten.“

Dem Zweck dieses Instruments der Familienförderung läuft es also nicht zuwider, wenn der Kinderzuschlag als Teil des elterlichen Einkommens für familienbedingte Ausgaben, zu denen Teilnahmebeiträge für den Besuch einer Kindertagesstätte auch durch das Geschwisterkind zählen, aufzuwenden ist. Die in § 85 SGB XII enthaltenen Regelungen zur Berechnung der Einkommensgrenze stellen zudem sicher, dass eine überproportionale Belastung der Eltern auf Kosten der Geschwisterkinder bei der Bemessung des Anspruchs auf Übernahme der Teilnahmebeiträge für den Besuch einer Kindertagesstätte vermieden wird. Die für den Anspruch nach § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII einschlägige Regelung des § 85 SGB XII zur Berechnung der Einkommensgrenze sieht vor, dass bei der Ermittlung der Einkommensgrenze ein Familienzuschlag für jede überwiegend unterhaltene Person zu berücksichtigen ist. Unterhalten nach § 6 a BKGG anspruchsberechtigte Eltern weitere Geschwisterkinder überwiegend - was typischerweise der Fall sein dürfte -, erhöht sich die Einkommensgrenze. Dies führt dazu, dass ein höherer Anteil des zu berücksichtigenden Familieneinkommens bei der Beteiligung an den für den Kindergartenbesuch anfallenden Kosten außer Betracht bleibt und folglich auch für Ausgaben zugunsten der Geschwisterkinder zur Verfügung steht. Die gesetzliche Ausgangslage ist bei §§ 90 Abs. 3, 4 SGB VIII, 82 ff. SGB XII daher gerade mit Blick auf Geschwisterkinder eine andere als in dem Fall, den das Bundesverwaltungsgericht mit seinem Urteil vom 12. Mai 2011 (- 5 C 10.10 -, BVerwGE 139, 386) zur Berücksichtigung des Geschwisterkindergeldes bei der Berechnung von Kostenbeiträgen für Leistungen der Jugendhilfe nach §§ 91, 93 SGB VIII a. F. entschieden hat. Der für D. an den Kläger zu 1. nach § 6 a BKGG gezahlte Kinderzuschlag gehört damit zu dem nach §§ 90 Abs. 4 Satz 1, 82, 83 SGB XII berücksichtigungsfähigen Einkommen.

Das an die ältere Tochter der Kläger, D., im streitgegenständlichen Zeitraum ausgezahlte Kindergeld gehört hingegen nicht zum Einkommen, welches bei der Einkommensermittlung nach § 90 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII i. V. m. § 82 SGB XII zu berücksichtigen ist. Denn genauso wie bei dem für C. dem Kläger zu 1. ausgezahlten Kindergeld gilt auch im Falle D. die Zurechnungsregel des § 82 Abs. 1 Satz 3 SGB XII. Weil auch D. das Kindergeld aus denselben Gründen wie C. zur Deckung ihres notwendigen Lebensunterhalts benötigt, ist es ihr als eigenes Einkommen zuzurechnen. Für die Einkommensermittlung nach §§ 90 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII, 82 ff. SGB XII bleibt es außer Betracht, weil Dania nicht zu den in § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII genannten Personen gehört, für welche die Zumutbarkeitsgrenze zu ermitteln ist. Eine Überprüfung der Zweckidentität des R. zugeordneten Kindergeldes und der Übernahme des Teilnahmebeitrags für den Kindergartenbesuch ihrer Schwester C. nach § 83 Abs. 1 SGB XII entfällt, weil das Kindergeld für D. bereits aufgrund der Zurechnungsregel in § 82 Abs. 1 Satz 3 SGB XII nicht zu dem Einkommen gehört, welches im Rahmen des Anspruchs nach § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII berücksichtigungsfähig ist.

Das Wohngeld, welches die Klägerin zu 2. gemäß den Bescheiden vom 21. Januar 2013 und vom 6. Februar 2014 im streitgegenständlichen Zeitraum bezogen hat, gehört nach §§ 90 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII, 83 Abs. 1 SGB XII nicht zum berücksichtigungsfähigen Einkommen. Denn es fehlt an der erforderlichen Zweckidentität. Nach § 1 Wohngeldgesetz (WoGG) dient das Wohngeld der wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens. Dieser Zweck entspricht nicht der mit der Übernahme von Teilnahmebeiträgen für den Besuch von Kindertageseinrichtungen verfolgten Vermeidung einer übermäßigen finanziellen Belastung von Eltern. Denn hierbei geht es ersichtlich nicht um eine Sicherung des Unterkunftsbedarfs einer Familie, sondern darum, Eltern leistungsgerecht an den Kosten des Kindergartenbesuchs ihrer Kinder zu beteiligen.

Im Einzelnen ergibt sich in den jeweiligen Monaten während des streitgegenständlichen Zeitraums auf der Grundlage der Berechnung der Beklagten folgendes zu berücksichtigendes Einkommen der Kläger und ihrer Tochter C.:

Tabelle 1

Monat 

Einkommen (bereinigtes Erwerbseinkommen des Klägers zu 1. + Kindergeld C. + Kinderzuschlag C. und D.)

09/2013

1.826,07 EUR (1.417,07 EUR + 184 EUR + 225 EUR)

10/2013

1.900,23 EUR (1.491,23 EUR + 184 EUR + 225 EUR)

11/2013

1.891,61 EUR (1.482,61 EUR + 184 EUR + 225 EUR)

12/2013

1.893,52 EUR (1.484,52 EUR + 184 EUR + 225 EUR)

01/2014

1.920,95 EUR (1.511,95 EUR + 184 EUR + 225 EUR)

02/2014

1.901,71 EUR (1.492,71 EUR + 184 EUR + 225 EUR)

03/2014

1.891,51 EUR (1.482,51 EUR + 184 EUR + 225 EUR)

04/2014

1.882,46 EUR (1.473,46 EUR + 184 EUR + 225 EUR)

05/2014

1.911,80 EUR (1.502,80 EUR + 184 EUR + 225 EUR)

06/2014

1.978,39 EUR (1.569,39 EUR + 184 EUR + 225 EUR)

07/2014

2.046,06 EUR (1.647,06 EUR + 184 EUR + 215 EUR)

Dieses zu berücksichtigende Einkommen ist der Einkommensgrenze gegenüber zu stellen, die nach §§ 90 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII, 85 SGB XII zu ermitteln ist. § 85 Abs. 1 Satz 1 SGB XII bestimmt, dass bei der Hilfe nach dem Fünften bis Neunten Kapitel der nachfragenden Person und ihrem nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner die Aufbringung der Mittel nicht zuzumuten ist, wenn während der Dauer des Bedarfs ihr monatliches Einkommen zusammen eine Einkommensgrenze nicht übersteigt, die sich ergibt aus einem Grundbetrag in Höhe des Zweifachen der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 (Nr. 1), den Aufwendungen für die Unterkunft, soweit diese den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang nicht übersteigen, (Nr. 2) und einem Familienzuschlag in Höhe des auf volle Euro aufgerundeten Betrages von 70 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 für den nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner und für jede Person, die von der nachfragenden Person, ihrem nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner überwiegend unterhalten worden ist oder für die sie nach der Entscheidung über die Erbringung der Sozialhilfe unterhaltspflichtig werden (Nr. 3). § 85 Abs. 2 Satz 1 SGB XII bestimmt, dass bei der Hilfe nach dem Fünften bis Neunten Kapitel der minderjährigen und unverheirateten nachfragenden Person und ihren Eltern die Aufbringung der Mittel nicht zuzumuten ist, wenn während der Dauer des Bedarfs das monatliche Einkommen der nachfragenden Person und ihrer Eltern zusammen eine Einkommensgrenze nicht übersteigt, die sich ergibt aus einem Grundbetrag in Höhe des Zweifachen der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 (Nr. 1), den Kosten der Unterkunft, soweit die Aufwendungen hierfür den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang nicht übersteigen, (Nr. 2) und einem Familienzuschlag in Höhe des auf volle Euro aufgerundeten Betrages von 70 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 für einen Elternteil, wenn die Eltern zusammenleben, sowie für die nachfragende Person und für jede Person, die von den Eltern oder der nachfragenden Person überwiegend unterhalten worden ist oder für die sie nach der Entscheidung über die Erbringung der Sozialhilfe unterhaltspflichtig werden (Nr. 3).

Ob § 85 Abs. 1 SGB XII oder § 85 Abs. 2 SGB XII nach dem Verweis des § 90 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII entsprechend anzuwenden ist, kann dahinstehen. Der niedersächsische Gesetzgeber ist offenbar davon ausgegangen, dass § 85 Abs. 1 SGB XII entsprechend zur Anwendung gelangt, weil allein auf diese Vorschrift in § 20 Abs. 2 KiTaG Bezug genommen wird. Dort ist geregelt, dass für die Feststellung der zumutbaren Belastung nach § 90 Abs. 4 SGB VIII abweichend von § 85 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII ein Grundbetrag in Höhe von 83 vom Hundert des zweifachen Eckregelsatzes zu berücksichtigen ist. Für eine entsprechende Anwendung des § 85 Abs. 2 SGB XII spräche indessen, dass § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII die Belastungsgrenze für die Beteiligung an dem Kosten- bzw. Teilnahmebeitrag anhand der Zumutbarkeit für die Eltern und das Kind, welches die Tageseinrichtung besucht, bestimmt. Daher ist es naheliegend, auch die Einkommensgrenze für diesen Personenkreis zu ermitteln, wie es in der Regelung des § 85 Abs. 2 SGB XII geschieht. § 20 Abs. 2c KiTaG müsste in diesem Fall über den Wortlaut hinaus auf § 85 Abs. 2 Nr. 1 SGB XII bezogen werden, weil er anderenfalls ins Leere liefe. Eine Entscheidung zwischen der Ermittlung der Einkommensgrenze entweder nach § 85 Abs. 1 SGB XII oder nach § 85 Abs. 2 SGB XII im Rahmen der entsprechenden Anwendung gemäß § 90 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII ist jedoch entbehrlich, weil beide Vorschriften vorliegend zur selben Einkommensgrenze gelangen.

Die Beklagte hat in der im Berufungsverfahren vorgelegten Berechnung zu Recht zunächst einen Haushaltsgrundbetrag in Höhe von 635 EUR für die Monate September 2013 bis Dezember 2013 und in Höhe von 650 EUR für die Monate Januar 2014 bis Juli 2014 - aufgerundete 83 % des zweifachen Eckregelsatzes, welcher der Regelbedarfsstufe 1 in Höhe von 382 EUR bzw. 391 EUR der RBSFV 2013 bzw. 2014 entspricht - zugrunde gelegt (§§ 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII i. V. m. § 20 Abs. 2 KiTaG bzw. §§ 85 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB XII i. V. m. § 20 Abs. 2 KiTaG).

Zusätzlich hat sie ausgehend von den Nachweisen der Kläger ebenfalls zu Recht Unterkunftskosten in Höhe von 427,11 EUR für die Monate September 2013 bis März 2014 und in Höhe von 458,11 EUR für die Monate April 2014 bis Juli 2014 angesetzt (§ 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB XII bzw. § 85 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB XII). Es begegnet keinen Einwänden, dass die Beklagte das der Klägerin zu 2. gewährte Wohngeld von der Miete und den anrechenbaren Nebenkosten abgezogen hat, weil insoweit keine Belastung des Familieneinkommens mit Unterkunftskosten vorliegt (vgl. Hohm, in: Schellhorn/Hohm/Schneider, a.a.O., § 85 Rn. 21.9; Wolf, in: Fichtner/Wenzel, SGB XII, 4. Aufl., § 85 Rn. 9).

Richtigerweise hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass eine anteilige Kürzung der Unterkunftskosten um den auf R. entfallenden Teil nicht vorzunehmen ist. § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB XII wie auch § 85 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB XII nehmen ausdrücklich auf „den der Besonderheiten des Einzelfalles angemessenen Umfang“ Bezug. Es unterliegt keinen Zweifeln, dass i. S. von § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 oder Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB XII überwiegend unterhaltene Personen im Rahmen der angemessenen Unterkunftskosten mit zu berücksichtigen ist. Eine Reduktion um den auf sie entfallenden Kopfteil ist in solchen Fällen weder gesetzlich vorgesehen noch im Einzelfall geboten (vgl. Wolf, in: Fichtner/Wenzel, a.a.O., § 85 Rn. 10; Lücking, in: Hauck/Nofz, Stand Juni 2016, SGB XII, § 85 Rn. 19).

Zudem sind, wovon auch das Verwaltungsgericht zutreffend ausgegangen ist, nach § 85 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB XII bzw. § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB XII Familienzuschläge in Höhe von 70 % der Regelbedarfsstufe 1 der Anlage zu § 28 für drei weitere Personen der Einkommensgrenze hinzuzurechnen, nämlich jeweils Familienzuschläge in Höhe von 804 EUR (3 x 268 EUR) für die Monate September 2013 bis Dezember 2013 und in Höhe von 822 EUR (3 x 274 EUR) für die Monate Januar 2014 bis Juli 2014 für den nicht getrennt lebenden Ehegatten (§ 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB XII) bzw. ein Elternteil (§ 85 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB XII), für C. als überwiegend unterhaltene (§ 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB XII) bzw. als nachfragende Person (§ 85 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB XII) und für ihre Schwester D. als weitere überwiegend unterhaltene Person.

Im Rahmen sowohl des § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB XII als auch des § 85 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB XII kommt es allein darauf an, ob eine Person von der nachfragenden Person und ihrem nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner bzw. von der nachfragenden Person oder ihren Eltern tatsächlich überwiegend unterhalten worden ist. Ob die Unterhaltsleistung auf einer rechtlichen oder sittlichen Verpflichtung beruht, ist demgegenüber unerheblich (Wolf, in: Fichtner/Wenzel, a.a.O., § 85 Rn. 13; Wahrendorf, in: Grube/Wahrendorf, a.a.O., § 85 Rn. 27). Überwiegend unterhalten ist der Empfänger von Unterhaltsleistungen, wenn er seinen Unterhalt zu mehr als 50 % aus diesen Leistungen bestritten hat (Wolf, in: Fichtner/Wenzel, a.a.O., § 85 Rn. 14; Conradis, in: LPK-SGB XII, 10. Aufl., § 85 Rn. 21; Gutzler, in: Schlegel/Voelzke, a.a.O., § 85 Rn. 40). Unterhalt ist dabei umfassend zu verstehen und umfasst neben Geldleistungen auch Sach- und Betreuungsleistungen (Gutzler, in: Schlegel/Voelzke, a.a.O., § 85 Rn. 41; Lücking, in: Hauck/Nofz, a.a.O., § 85 Rn. 28; Wolf, in: Fichtner/Wenzel, a.a.O., § 85 Rn. 14). Zur Höhe des Unterhaltsbedarfs enthält § 85 SGB XII keine Aussage. Da es um die Bewertung einer tatsächlichen Situation geht, ist auch der tatsächliche Unterhaltsbedarf der unterhaltenen Person anhand der Umstände des Einzelfalls zu ermitteln (vgl. Lücking, in: Hauck/Nofz, a.a.O., § 85 Rn. 28; Hohm, in: Schellhorn/ Hohm/Schneider, a.a.O., § 85 Rn. 31). Für eine Situation wie die vorliegende, bei der zusammenlebende Eltern gemeinsame minderjährige Kinder im eigenen Haushalt versorgen, bietet die Düsseldorfer Tabelle einen geeigneten Orientierungspunkt für die Bestimmung des Unterhaltsbedarfs. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die in dieser Tabelle enthaltenen Beträge nur den für das Kind zu leistenden Barunterhalt abbilden; hinzu kommt der Naturalunterhalt in Form von Versorgung und Betreuung (vgl. Conradis, in: LPK-SGB XII, a.a.O., § 85 Rn. 21, 22; Gutzler, in: Schlegel/Voelzke, a.a.O., § 85 Rn. 42).

Diese Maßstäbe zugrunde gelegt, liegt es auf der Hand, dass sowohl C. als auch R. von ihren Eltern, den Klägern zu 1. und 2., im streitgegenständlichen Zeitraum überwiegend unterhalten worden sind. Dem Kindergeld, welches nach § 82 Abs. 1 Satz 3 SGB XII als ihr eigenes Einkommen anzusehen ist, in Höhe von 184 EUR monatlich ist ein Barunterhaltsbedarf nach der Düsseldorfer Tabelle (Stand 1. Januar 2013) in Höhe von 333 oder 383 EUR (C.) bzw. von 383 EUR oder 401 EUR (R.) gegenüberzustellen, abhängig davon, wie hoch das jeweilige monatliche Nettoeinkommen des Vaters (unter Berücksichtigung der Kinderzuschläge) abzüglich der berufsbedingten Aufwendungen im streitgegenständlichen Zeitraum ausgefallen ist. Teilweise lag dieses Einkommen im Bereich 1.501 bis 1.900 EUR, so dass der Barunterhaltsbedarf für ein 0-5jähriges Kind (C.) nach der Düsseldorfer Tabelle 2013 mit 333 EUR bzw. für ein 6-11jähriges Kind (D.) mit 383 EUR anzusetzen ist, teilweise sogar über der Schwelle von 1.900 EUR, was einen Unterhaltssatz von 383 EUR bzw. 401 EUR zu Folge hat. Zusätzlich zu diesen Barbeträgen sind die Versorgungs- und Erziehungsleistungen zu berücksichtigen, welche die Kläger zu 1. und 2. - bei lebensnaher Betrachtung insbesondere die nicht erwerbstätige Klägerin zu 2. - erbracht haben. Es liegen hier keine Gründe dafür vor, diese wertmäßig anders zu beziffern als den in der Düsseldorfer Tabelle angegebenen Barunterhalt; möglicherweise wäre zu erwägen, die Versorgungs- und Erziehungsleistung bei jüngeren Kindern wie den Töchtern der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum sogar höher als den Barunterhaltsbedarf anzusetzen. In der Summe ergibt sich damit jedenfalls eine Unterhaltsleistung, die c: und R. durch ihre Eltern im streitgegenständlichen Zeitraum erfahren haben, die offensichtlich ihr Einkommen in Höhe von 184 EUR monatlich übersteigt. Anhaltspunkte dafür, dass die gewählte, typisierend am zivilrechtlichen Unterhaltsanspruch orientierte Betrachtungsweise im Fall der Kläger und ihrer Töchter nicht geeignet ist, die tatsächlichen Verhältnisse angemessen abzubilden, liegen nicht vor.

Konkret ergibt sich damit für die Monate im streitgegenständlichen Zeitraum eine dem bereits ermittelten Einkommen gegenüberzustellende Einkommensgrenze in folgender Höhe:

Tabelle 2

Monat 

Einkommen

Einkommensgrenze (Haushaltsgrundbetrag + Unterkunftskosten + 3-facher Familienzuschlag)

09/2013

1.826,07 EUR

1.866,11 EUR (635 EUR + 427,11 EUR + 804 EUR)

10/2013

1.900,23 EUR

1.866,11 EUR (635 EUR + 427,11 EUR + 804 EUR)

11/2013

1.891,61 EUR

1.866,11 EUR (635 EUR + 427,11 EUR + 804 EUR)

12/2013

1.893,52 EUR

1.866,11 EUR (635 EUR + 427,11 EUR + 804 EUR)

01/2014

1.920,95 EUR

1.899,11 EUR (650 EUR + 427,11 EUR + 822 EUR)

02/2014

1.901,71 EUR

1.899,11 EUR (650 EUR + 427,11 EUR + 822 EUR)

03/2014

1.891,51 EUR

1.899,11 EUR (650 EUR + 427,11 EUR + 822 EUR)

04/2014

1.882,46 EUR

1.930,11 EUR (650 EUR + 458,11 EUR + 822 EUR)

05/2014

1.911,80 EUR

1.930,11 EUR (650 EUR + 458,11 EUR + 822 EUR)

06/2014

1.978,39 EUR

1.930,11 EUR (650 EUR + 458,11 EUR + 822 EUR)

07/2014

2.046,06 EUR

1.930,11 EUR (650 EUR + 458,11 EUR + 822 EUR)

Die Differenz zwischen dem Einkommen und der Einkommensgrenze beläuft sich für die einzelnen Monate auf die folgenden Werte:

Tabelle 3

Monat 

Einkommen

Einkommensgrenze

Differenz aus Einkommen und Einkommensgrenze

09/2013

1.826,07 EUR

1.866,11 EUR

-40,04 EUR

10/2013

1.900,23 EUR

1.866,11 EUR

+34,12 EUR

11/2013

1.891,61 EUR

1.866,11 EUR

+25,50 EUR

12/2013

1.893,52 EUR

1.866,11 EUR

+27,41 EUR

01/2014

1.920,95 EUR

1.899,11 EUR

+21,84 EUR

02/2014

1.901,71 EUR

1.899,11 EUR

+2,60 EUR

03/2014

1.891,51 EUR

1.899,11 EUR

-7,60 EUR

04/2014

1.882,46 EUR

1.930,11 EUR

-47,65 EUR

05/2014

1.911,80 EUR

1.930,11 EUR

-18,31 EUR

06/2014

1.978,39 EUR

1.930,11 EUR

+48,28 EUR

07/2014

2.046,06 EUR

1.930,11 EUR

+115,95 EUR

Für den Anspruch der Kläger auf Übernahme des Teilnahmebeitrags für den Besuch einer Kindertagesstätte durch ihre Tochter C. ergibt sich damit Folgendes: In den Monaten mit einer negativen Differenz unterschreitet das zu berücksichtigende Einkommen die Einkommensgrenze, die Belastung mit einem Teilnahmebeitrag ist den Klägern nicht zuzumuten. Im Einzelnen handelt es sich um vier Monate, nämlich September 2013 sowie März 2014 bis Mai 2014. In diesen Monaten haben die Kläger einen Anspruch auf die Übernahme des vollen Teilnahmebeitrags gegen die Beklagte in Höhe von 68 EUR, wie er sich aus der Berechnung vom 12. März 2014 ergibt; es besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass im Fall der Kläger eine Atypik vorliegt, die eine andere Ausübung des in § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII enthaltenen intendierten Ermessens („soll“) rechtfertigen würde. In den übrigen Monaten überschreitet das zu berücksichtigende Einkommen die Einkommensgrenze, so dass die Kläger im Rahmen der Zumutbarkeit zu Teilnahmebeiträgen heranzuziehen sind. Entsprechend der Praxis der Beklagten ist das die Einkommensgrenze übersteigende Einkommen nochmals um die (auf volle Euro-Beträge gerundete) Hälfte zu reduzieren, um den von den Klägern zu zahlenden Teilnahmebeitrag zu ermitteln. Im Übrigen haben sie nach § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII einen Anspruch gegen die Beklagte auf anteilige Übernahme des sich im streitgegenständlichen Zeitraum auf 68 EUR monatlich belaufenden Teilnahmebeitrags. Der von der Beklagten zu tragende Teilnahmebeitrag beläuft sich demnach für die einzelnen Monate auf folgende Höhen:

Tabelle 4

Monat 

Differenz aus Einkommen und Einkommensgrenze

Den Klägern zumutbarer Teilnahmebeitrag (positive Differenz x 0,5, bei negativer Differenz: 0 EUR)

Von der Beklagten zu übernehmender Teilnahmebeitrag (68 EUR - zumutbarer Teilnahmebeitrag)

09/2013

-40,04 EUR

0 EUR 

68 EUR

10/2013

+34,12 EUR

17 EUR

51 EUR

11/2013

+25,50 EUR

12 EUR

56 EUR

12/2013

+27,41 EUR

13 EUR

55 EUR

01/2014

+21,84 EUR

10 EUR

58 EUR

02/2014

+2,60 EUR

1 EUR 

67 EUR

03/2014

-7,60 EUR

0 EUR 

68 EUR

04/2014

-47,65 EUR

0 EUR 

68 EUR

05/2014

-18,31 EUR

0 EUR 

68 EUR

06/2014

+48,28 EUR

24 EUR

44 EUR

07/2014

+115,95 EUR

57 EUR

11 EUR

Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 4. Februar 2014 ist damit teilweise rechtswidrig. Die Beklagte ist verpflichtet, für die streitgegenständlichen Monate September 2013 bis Juli 2014 Teilnahmebeiträge in der sich aus der rechten Spalte der Tabelle 4 ergebenden Höhe zu übernehmen. Insoweit ist der Ablehnungsbescheid aufzuheben.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 161 Abs. 2, 155 Abs. 1, 188 VwGO. In Anbetracht der Anteile des jeweiligen Obsiegens und Unterliegens sowie der Kostenübernahmebereitschaft der Beklagten für den erledigten Teil des Rechtsstreits ergibt sich für beide Instanzen jeweils eine Kostenquote für die Beklagte von 5/6 und für die Kläger von 1/6.