Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 02.01.2017, Az.: 2 LA 190/16

Jugendwerkstatt; Zeugnisnote

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
02.01.2017
Aktenzeichen
2 LA 190/16
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2017, 53798
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 03.08.2016 - AZ: 1 A 350/15

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Zur Berücksichtigung von Leistungsbewertungen durch außerschulische Einrichtungen, an denen die Schulpflicht teilweise erfüllt wird (hier: Jugendwerkstatt), bei der Bildung der Zeugnisnoten.

Tenor:

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Osnabrück - 1. Kammer (Einzelrichter) - vom 3. August 2016 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

Gründe

Der Kläger begehrt die Verpflichtung der Beklagten zur Verbesserung von Noten in seinem Abgangszeugnis (9. Schuljahrgang der Hauptschule) und dem vorangegangenen Halbjahreszeugnis, u.a. im Hinblick auf Leistungsbewertungen im Rahmen einer im ersten Halbjahr zeitweilig erfolgten Teilnahme an dem Projekt einer Jugendwerkstatt.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen, weil in Bezug auf das Halbjahreszeugnis mangels rechtlicher Relevanz das Rechtsschutzbedürfnis fehle, im Übrigen aber die noch streitigen Noten nicht hinreichend substantiiert angegriffen worden seien, und auch in Bezug auf das Abgangszeugnis nicht ersichtlich sei, inwiefern die gerügten Noten fehlerhaft sein könnten.

Mit seinem dagegen gerichteten Antrag auf Zulassung der Berufung macht der Kläger ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung geltend (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Beklagte tritt dem entgegen.

Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg.

Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen nicht erst vor, wenn der Erfolg des Rechtsmittels wahrscheinlicher ist als sein Misserfolg, sondern bereits dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (BVerfG, Beschl. v. 8.12.2009 - 2 BvR 758/07 -, NVwZ 2010, 634; Beschl. d. 2. K. v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 -, NVwZ 2011, 546; vgl. Gaier, NVwZ 2011, 385, 388 ff.). Das ist dem Kläger nicht gelungen.

1. a) Es kann hinsichtlich des Halbjahreszeugnisses offen bleiben, ob dessen einzelne Noten den Charakter eines Verwaltungsaktes im Sinne des § 35 VwVfG haben können (vgl. dazu z.B. Morgenroth, NVwZ 2014, 32). Denn hier besteht die Besonderheit, dass die Widerspruchsbehörde mit Schreiben vom 5. Mai 2015 der Auffassung des Prozessbevollmächtigten des Klägers beigepflichtet hat, jedenfalls bei dem Halbjahreszeugnis selbst handele es sich um einen Verwaltungsakt, und zur weiteren Bearbeitung des Widerspruchs um Konkretisierung gebeten hat, ob sich der Widerspruch allgemein gegen die Benotung oder gegen die Benotung in einzelnen Fächern richte. Der Senat sieht deshalb davon ab, seine Entscheidung auf die eventuell fehlende Verwaltungsaktqualität der Einzelnoten zu stützen.

b) Nicht zu beanstanden ist jedenfalls die - selbständig tragende - Begründung des Verwaltungsgerichts, die Beanstandungen der einzelnen Noten seien nicht ausreichend substantiiert. Das wird auch durch die in der Begründung des Zulassungsantrags dargestellten Erwägungen nicht durchgreifend in Frage gestellt.

Zwar ist gesetzlich wenig determiniert und rechtlich bislang kaum ausgelotet, wie die in § 69 Abs. 3 NSchG geregelte zeitweise Schulpflichterfüllung außerhalb der Schule für den Sekundarbereich I im einzelnen zu handhaben ist. Die Begründung des Zulassungsantrags hätte sich aber gleichwohl näher mit der Frage auseinandersetzen können und müssen, weshalb der hier vorgenommenen Benotung durch die außerschulische Einrichtung das ihr vom Kläger beigemessene Gewicht zukommen soll. Das ist nicht hinreichend geschehen.

Über Zeugnisse beschließt nach § 35 NSchG die Klassenkonferenz. Außerhalb des öffentlichen Schulwesens sind nur anerkannte Ersatzschulen zur Erteilung von Zeugnissen berechtigt (§ 148 NSchG), zu denen die hier tätig gewordene „Bildungswerkstatt Marienhütte“ offenbar nicht zählt. Sonstige außerschulische Einrichtungen im Sinne des § 69 Abs. 3 NSchG fallen hierunter nicht, auch nicht Jugendwerkstätten für den Bereich der Sekundarstufe II im Sinne des § 69 Abs. 4 NSchG. Die Einzelbenotung obliegt nach § 50 Abs. 1 NSchG ihrerseits den Lehrkräften der (zeugnisbefugten) Schulen nach Maßgabe der jeweiligen Curricula und der Grundsätze der Gesamtkonferenz für die Leistungsbewertung und Beurteilung (§ 34 Abs. 2 Nr. 5 NSchG) sowie der Notendefinition gemäß Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 3. Oktober 1968. Eine unmittelbare Leistungsbewertung durch Außenstehende kommt hiernach nicht in Betracht. Aus den einschlägigen Rechtsverordnungen und Runderlassen ergibt sich nichts anderes. Der nach § 69 Abs. 3 Satz 2 NSchG erforderliche „einzelfallgezogene Förderplan“, in dem eine Benotung hätte abgestimmt werden können, findet sich in dieser Form in den Verwaltungsvorgängen nicht, nur ein nachträglich vom 15. Dezember 2014 datierender, möglicherweise aber teilweise bereits früher formulierter „individueller Förderbogen“, der die Fördermaßnahme allerdings nicht näher beschreibt. Die Konzeptbeschreibungen für die Maßnahme „Auf Kurs Junior“ in den Internetauftritten der Bildungswerkstatt selbst und des Landkreises D-Stadt legen ihrerseits keineswegs nahe, dass eine dem „normalen“ Hauptschulunterricht vergleichbare Unterrichtstätigkeit in Rede steht.

Allerdings kann - und muss wie unter Umständen bei besonderen Fallgestaltungen, namentlich wie hier bei einer gesetzlich vorgesehenen Externalisierung von Teilen des Unterrichtsbetriebs - die Lehrkraft im Einzelfall Beurteilungen Dritter in ihre eigene Bewertung einfließen lassen, wie dies in der Klassenkonferenz vom 16. Juni 2015 für vier Fächer nachträglich auch geschehen ist. Grundlage hierfür waren nicht nur die von der Bildungswerkstatt unter dem 30. Januar 2015 gefertigte „Anlage zum Zeugnis“, zu welcher möglicherweise - aus den vorgelegten Verwaltungsvorgängen geht dies nicht eindeutig hervor - auch eine „Anlage zum Zwischenzeugnis - Praxisbereiche“ gehörte, sondern es wurde zusätzlich ein verantwortlicher Lehrer der Bildungswerkstatt angehört, mit einer anschließenden ins Protokoll aufgenommenen Bewertung der Konferenz dahin, dass die in Theorie erbrachten Noten nicht vergleichbar mit denen im Hauptschulzweig der Oberschule seien.

Die Gewichtung externer Beiträge bleibt auch in solchen Fällen zuvörderst Sache der Lehrkraft im Rahmen ihres pädagogischen Beurteilungsspielraums (§ 50 Abs. 1 Satz 1 NSchG). Sie muss dabei - wenn die außerschulische Einrichtung sich in Gestalt einer Einzelbenotung geäußert hat - zur Wahrung des prüfungsrechtlichen Grundsatzes der Chancengleichheit neben Vorgaben nach § 50 Abs. 1 Satz 2 NSchG jedenfalls berücksichtigen, welchen Zeitraum die Maßnahme im Verhältnis zum Schulhalbjahr in Anspruch genommen hat, nach welchen Notendefinitionen beurteilt worden ist, in welchem Verhältnis die Lehrinhalte zum einschlägigen Curriculum gestanden haben und ob der Gesamtrahmen, in dem die zu bewertenden Leistungen erfolgt sind, beachtliche Unterschiede zum Umfeld der schulischen Leistungserbringung mit der eventuellen Folge einer Verschiebung des prüfungsrechtlichen Vergleichsmaßstabs aufweist.

Hieran gemessen zeigt die Begründung des Zulassungsantrags nicht substantiiert auf, dass die Leistungen des Klägers falsch bewertet worden sind. Richtig ist zwar, dass die Maßnahme einen nicht unerheblichen Teil des Schulhalbjahrs in Anspruch genommen hat. Nach Angaben der Beklagten selbst, die im Schreiben der Widerspruchsbehörde vom 23. Juni 2016 referiert wurden, hat der Kläger in diesem Halbjahr 30 Tage in der Schule und 36 Tage in der Werkstatt verbracht. Unrichtig scheint allerdings die Angabe in der „Anlage zum Zeugnis“ der Bildungswerkstatt zu sein, dass der Kläger seit dem 14. Juli 2014 teilgenommen habe. Der Aufnahmeantrag benennt demgegenüber „ab 11.09.2014“ als Beginn. Nach einer Übersicht „Verlauf der Maßnahme ‚Auf Kurs Junior‘“ für den Kläger war er in Vollzeit vom 15. September 2014 bis zum 21. November 2014 abzüglich zwei Wochen Betriebspraktikum bei der Maßnahme; anschließend gab es vom 24. November 2014 bis zum 5. Dezember 2014 einen „gleitenden Übergang“ für die Rückkehr zur Beklagten. Jedenfalls entfielen danach mehr als die Hälfte der „Schultage“ in diesem Halbjahr auf den Besuch der Werkstatt.

Dem verhältnismäßig hohen zeitlichen Anteil steht aber bei der Gewichtung entgegen, dass inhaltlich keine hinreichende Vergleichbarkeit zwischen der Unterrichtung in der Hauptschule und derjenigen in der Jugendwerkstatt angenommen werden kann. Schon angesichts von Sinn und Zweck der Schulpflichterfüllung außerhalb der Schule kann an sich nichts anderes erwartet werden. Auch die bereits oben erwähnten Konzeptbeschreibungen in den Internetauftritten des Landkreises D-Stadt und der Bildungswerkstatt gehen von anderen Schwerpunktsetzungen aus. Schließlich spricht auch die Bezeichnung als „Jugendwerkstatt“ für einen durchgreifend anderen Rahmen als denjenigen der Hauptschule. Dabei kann in diesem Zusammenhang offenbleiben, ob das Konzept der nur in § 69 Abs. 4 NSchG für den Bereich der Sekundarbereich II angeführten „Jugendwerkstatt“ überhaupt ohne weiteres auf den Bereich des § 69 Abs. 3 NSchG (Sekundarbereich I) übertragbar ist.

Jedenfalls lässt die Zielsetzung der Jugendwerkstatt eine „normale“ Umsetzung der einschlägigen Curricula schon deshalb nicht zu, weil anderenfalls für die eigentlichen Anliegen der Jugendwerkstatt nicht ausreichend Zeit verbliebe. Darüber hinaus ist nicht einmal sichergestellt, dass die vorgenommene Benotung sich an derjenigen der Schulen orientiert. Jedenfalls für die Praxisbereiche besagt die von der Bildungswerkstatt gefertigte Anlage, dass die Bewertung von 1 = Stark bis 5 = Schwach reiche, unterscheidet sich insoweit also vom schulischen Benotungsrahmen. Für die schulischen Fächer macht sie keine entsprechenden Angaben.

Schließlich ist auch nicht gesichert, dass der prüfungsrechtliche Vergleichsrahmen für die Benotung demjenigen der Hauptschule hinreichend entsprochen hat. Im Protokoll der Klassenkonferenz vom 16. Juni 2015 wird als Fazit des angehörten Lehrers der Bildungswerkstatt angeführt: „<Der Kläger> war in der Unterrichtsgruppe der lernschwachen Schüler eine Bereicherung.“ Angesichts der Bezugnahme gerade auf die lernschwachen Schüler wäre die - von der Klassenkonferenz ausdrücklich in Abrede genommene - Annahme, dass die Benotung hier auf dem gleichen Plateau wie in der Hauptschule stattfand, jedenfalls näher begründungsbedürftig.

Hinzu kommt, dass auch das Bestehen einer „bewährten Praxis“ bei einer Notenvergabe durch die Jugendwerkstatt nicht unterstellt werden kann. In einem in den Verwaltungsvorgängen verbliebenen, nicht verwendeten „Entwurf einer Antwort“ der Beklagten hieß es: „Normalerweise erstellt die Jugendwerkstatt keine Halbjahresbenotung“. Hiernach ist sie auch erst am 27. Januar 2015 - also drei Tage vor Zeugnisdatum - bei der Beklagten eingegangen, obwohl die Noten der Fachlehrkräfte bis zum 23. Januar 2015 in das Notenprogramm hätten eingegeben werden müssen. Mit anderen Worten hatte eine Harmonisierung der angewandten Maßstäbe und der Verfahrensabläufe bis dahin nicht stattgefunden.

Durch die Abhilfe in vier Fächern hat sich die Beklagte gleichwohl offen für eine Korrektur der ursprünglichen Benotung gezeigt. Die Begründung des Zulassungsantrags zeigt nicht auf, dass dies nicht ausreichte. Sie verlangt lediglich pauschal eine stärkere Gewichtung der Benotungen der Bildungswerkstatt in der Ermittlung der Halbjahresbenotung bzw. bestreitet zum Teil das Bestehen einer ausreichenden Entscheidungsgrundlage für eine Benotung. Mit den Erwägungen der Abhilfekonferenz und des Widerspruchsbescheides setzt sie sich dagegen nicht konkret auseinander.

2. a) Soweit der Kläger in der Begründung seines Zulassungsantrags in Bezug auf das Abgangszeugnis hauptsächlich noch geltend macht, bei der Notenbildung seien die im Halbjahreszeugnis bereits vorgenommenen Änderungen nicht berücksichtigt worden, denn das Datum des Widerspruchsbescheides habe hinter demjenigen des Abgangszeugnisses gelegen, liegen dem unzutreffende Annahmen über die zeitlichen Abläufe zugrunde.

Richtig ist, dass der Widerspruchsbescheid vom 27. Oktober 2015 dahin tenoriert ist, dass dem Widerspruch teilweise stattgegeben werde. Es unterliegt allerdings bereits rechtlichen Zweifeln, dass dies noch in der Befugnis der Widerspruchsbehörde lag, nachdem die Klassenkonferenz dem Widerspruch mit Beschluss vom 16. Juni 2015 bereits in gleichem Umfang abgeholfen hatte. Aus den vorgelegten Verwaltungsvorgängen ergibt sich allerdings nicht, ob und auf welchem Weg dies dem Kläger bekannt gemacht worden ist, insbesondere, ob der Kläger das geänderte, ebenfalls unter dem Datum vom 30. Januar 2015 abgefasste Zeugnis erhalten hat, das sich im Original in den unpaginierten Verwaltungsvorgängen findet. Es ist jedenfalls der Klageschrift - anders als das ursprüngliche Halbjahreszeugnis - nicht in Ablichtung beigefügt worden.

Gleichwohl ergab sich für den Kläger aus der Korrespondenz mit der Widerspruchsbehörde zweifelsfrei, dass die Klassenkonferenz ihre Abhilfeentscheidung für das Halbjahreszeugnis bereits am 16. Juni 2015 und damit vor Erteilung des Abgangszeugnisses vom 10. Juli 2015 getroffen hatte. Das ist ihm mit ausführlichem Anschreiben der Widerspruchsbehörde vom 23. Juni 2015 dargelegt worden. Dieses hat den Prozessbevollmächtigten des Klägers auch erreicht, wie aus seiner Widerspruchsbegründung vom 3. September 2015 sowie seinen E-Mails vom 7. Juli und 12. Oktober 2015 an die Widerspruchsbehörde hervorgeht.

Mit anderen Worten konnte für die Notenbildung des Abgangszeugnisses aktuell auf die für das erste Halbjahr vorgenommenen Änderungen zurückgegriffen werden. Dass dies auch tatsächlich geschehen ist, hat die Klassenkonferenz in ihrem Protokoll zur Abhilfekonferenz vom 6. Oktober 2015 (betreffend das Abgangszeugnis) hervorgehoben, das den Passus enthält:

„Verweis auf die Feststellung, dass die Notenanpassung aus der Abhilfekonferenz vom 16.06.2015 mit in die Berechnung der Benotung aus dem 1. Schulhalbjahr einbezogen wurden.“

Darüber hinaus ergibt sich aus einem per E-Mail vom 8. Juli 2015 - also noch vor dem Datum des Abgangszeugnisses - des Schulleiters an die Widerspruchsbehörde abgegebenen Bericht, dass die Ergebnisse der Abhilfekonferenz in das Ganzjahreszeugnis eingeflossen seien.

Unter diesen Umständen reicht die bloße Behauptung des Gegenteils für eine Substantiierung der Begründung des Zulassungsantrags nicht aus; es hätten zumindest Anhaltspunkte dafür benannt werden müssen, dass die Angaben der Konferenz und des Schulleiters tatsächlich unzutreffend waren.

b) Soweit der Zulassungsantrag in diesem Zusammen auf einzelne Benotungen des Abgangszeugnisses eingeht, die von der Hauptrüge noch nicht abgedeckt sein mögen, gilt in gleichem Maße wie oben zu 1. b), dass der Sache nach lediglich pauschal eine stärkere Gewichtung der früheren Benotungen der Bildungswerkstatt begehrt wird, sodass es auch insoweit an hinreichender Substantiierung mangelt.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 154 Abs. 2 VwGO, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).