Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 25.01.2017, Az.: 1 KN 151/15

Dauerwohnen; Ferienhausgebiet; Nutzungsmix; Parzelle; Wochenendhausgebiet; Wohngebiet

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
25.01.2017
Aktenzeichen
1 KN 151/15
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2017, 53842
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Eine unzulässige Mischung von Dauer- und Erholungswohnen (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.7.2013 - 4 CN 7.12 -) liegt auch vor, wenn in einem sonstigen Sondergebiet das dauerhafte und das vorübergehende integrierte Wohnen in der touristischen Gemeinschaft - definiert als Aufenthalt in der touristischen Gemeinschaft, zwingend mit den touristischen Leistungen des Betriebes, auf dessen Grundstück die Gebäude stehen, verknüpft - nebeneinander zugelassen werden.

Die Festsetzung einer Mindestparzellengröße dürfte sich nicht auf § 9 Abs. 1 Nr. 3 BauGB stützen lassen.

Tenor:

Hinsichtlich des Antrags des Antragstellers zu 2) wird das Normenkontrollverfahren eingestellt.

Auf den Antrag der Antragstellerin zu 1) wird die vom Rat der Antragsgegnerin am 2. Juli 2015 als Satzung beschlossene 3. Änderung des Bebauungsplans „Campingplatz C. /H.“ für unwirksam erklärt.

Der Antragsteller zu 2), die Antragsgegnerin und die Beigeladene tragen die Gerichtskosten zu je einem Drittel. Der Antragsteller zu 2) trägt seine außergerichtlichen Kosten und die Hälfte der außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin. Die Antragsgegnerin trägt je die Hälfte der außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin zu 1) und ihrer eigenen außergerichtlichen Kosten. Die Beigeladene trägt ihre eigenen außergerichtlichen Kosten und die Hälfte der außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin zu 1).

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Antragsteller wenden sich gegen die im Rubrum bezeichnete Bebauungsplanänderung, da sie befürchten, dass das mit dieser legalisierte Dauerwohnen auf einem Campingplatz eine Nutzungsintensivierung der an ihrem Wohnhaus entlangführenden Zufahrtsstraße zur Folge haben werde.

Das Plangebiet ist Teilfläche des an der Elbe beidseits des Hauptdeichs gelegenen, im Eigentum der Beigeladenen stehenden „Campingplatzes D. E.“. Die bisherigen Festsetzungen des Bebauungsplans „Campingplatz C. /H.“ i.d.F.d. 2. Änderung setzten das spätere Plangebiet der 3. Änderung teils als Sondergebiet SO2 - Dauercamping und Wochenendnutzung -, teils als SO3 - Wochenendhäuser und Mobilheime - fest. Zulässig waren darin im Wesentlichen Wochenendhäuser und Mobilheime bis 60 bzw. 65 m² Grundfläche, Zelte und Wohnwagen sowie Wohnmobile, ferner bestimmte ergänzende Anlagen. Tatsächlich sind diese Flächen überwiegend mit 240 teils als Ferienhäuser genehmigten Holzhäusern und Mobilheimen belegt, von denen ein Teil ohne entsprechende Baugenehmigung zum Dauerwohnen genutzt wird. Weitere, nicht von der 3. Änderung erfasste Teile des Campingplatzes D. werden als touristische Zelt- und Wohnwagen-/Wohnmobilstellplätze sowie als Dauerstellplätze für Wohnmobile genutzt. Auf dem Gelände befinden sich ferner ein Hafen mit 100 Bootsliegeplätzen, ein Supermarkt und ein Restaurant. Verkehrlich erschlossen wird das Areal über die hinter dem Hauptdeich verlaufende Straße D.. Nordöstlich des Plangebiets liegt der von der Schwester der Antragstellerin zu 1. betriebene Campingplatz A. mit ca. 120 Parzellen.

Die Antragstellerin zu 1. ist Eigentümerin des im Aktivrubrum genannten, mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks unmittelbar östlich des Campingplatzes A. und ca. 150 m östlich des Geltungsbereichs der angegriffenen Planänderung. Das Haus, das die Antragsteller gemeinsam bewohnen, steht 40 m von der Fahrbahn der Straße „D.“ entfernt. Das Grundstück ist in der insoweit nicht mehr veränderten Urfassung des Bebauungsplans „Campingplatz C. /H.“ als allgemeines Wohngebiet festgesetzt.

Auf Initiative der Beigeladenen sowie von Bewohnern des Plangebiets beschloss der Verwaltungsausschuss der Antragsgegnerin am 16.10.2014 die Aufstellung des streitigen Bebauungsplans. Die frühzeitige Bürger- und Behördenbeteiligung fand Anfang 2015, die öffentliche Auslegung der Planunterlagen und die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange vom 18.4.2015 bis 18.5.2015 statt. Die Auslegungsbekanntmachung vom 9.4.2015 enthielt keinen Hinweis auf vorhandene Umweltinformationen und auf die Rechtsfolgen des § 47 Abs. 2a VwGO. Am 12.5.2015 ging bei der Antragsgegnerin ein nicht von der Antragstellerin zu 1. unterzeichnetes Einwendungsschreiben ein, dem die Kopie einer Unterschriftenliste beigefügt war, welche im Original einer Stellungnahme aus dem Verfahren der frühzeitigen Bürgerbeteiligung zugehörte. Auf dieser Liste findet sich die Unterschrift der Antragstellerin zu 1.. In seiner Sitzung vom 2.7.2015 entschied der Rat der Antragsgegnerin über die eingegangenen Stellungnahmen und beschloss den Bebauungsplan als Satzung. Nach Ausfertigung des Plans durch den Bürgermeister am 2.7.2015 machte die Antragsgegnerin den Satzungsbeschluss im Amtsblatt für den Landkreis Harburg vom 16.7.2015 bekannt.

Der Plan setzt für den gesamten Geltungsbereich der 3. Änderung ein Sondergebiet SO6 fest. Zu diesem bestimmt die textliche Festsetzung 1.8:

„Das sonstige Sondergebiet SO6 (§ 11 BauNVO) dient dem integrierten Wohnen in der touristischen Gemeinschaft. Integriertes Wohnen ist der dauerhafte und vorübergehende Aufenthalt in der touristischen Gemeinschaft, zwingend mit den touristischen Leistungen des Betriebes, auf dessen Grundstück die Gebäude stehen, verknüpft.

Im Sondergebiet SO6 - integriertes Wohnen in der touristischen Gemeinschaft - sind weiterhin zulässig:

- Gebäude, die dem dauerhaften integrierten Wohnen in der touristischen Gemeinschaft dienen, bis 65 m² Grundfläche

- Gebäude, die dem vorübergehenden integrierten Wohnen in der touristischen Gemeinschaft dienen, bis 65 m² Grundfläche

- Gebäude, die der Beherbergung dienen bis 65 m²

- Ver- und Entsorgungsanlagen, Gemeinschaftseinrichtungen, Gebäude und Vorbauten bis 40 m³ Baumasse sowie Stellplätze. Bei Gebäuden und Vorbauten sind überdachte Terrassen mit maximal 10 m² Grundfläche je Parzelle sowie Garagen und Nebenanlagen mit einer maximalen Grundfläche von insgesamt 30 m² je Parzelle zulässig. Nicht überdachte Terrassen bleiben hiervon unberührt.

- Einfriedungen

Die Mindestgröße der Parzellen im Sondergebiet SO6 muss 200 m² betragen.“

In der Planbegründung werden die Besonderheiten der im SO6 zugelassenen Wohnform wie folgt konkretisiert:

„Besondere Form der Nutzung von Grundstücken:

- Es gibt keine eigenen Grundstücke. Die Grundstücke gehören dem Tourismusbetrieb.

- Alle Gebäude sind nur vorübergehend auf der Nutzungsfläche aufgestellt. Sie ruhen auf den jeweiligen Parzellen.

- Alle Nutzungsverträge für die Parzellen sind befristet.

- Es gibt eine Platzordnung und Allgemeine Geschäftsbedingungen, die Anforderungen an die Grundstücke, Gebäude und Bepflanzungen regeln.

- Die Strom-, Gas- und Wasserversorgung erfolgt durch die Touristenanlage.

Zusammenarbeit mit dem Pflegedienst Elbmarsch, den Ärzten und der Apotheke:

Bei dem „Integrierten Wohnen in der touristischen Gemeinschaft“ wird eine Pflege nach dem Niedersächsischen Leistungskomplexkatalog durch das Pflegeteam Elbmarsch angeboten. Diese reicht von der Beratung über die tatsächliche Pflege bis zu Fahrdiensten, Behördengängen und eine Hauswirtschaftliche Versorgung.

Wichtig ist, dass die Gebäude so errichtet werden, dass sie ebenerdig und barrierefrei sind. Die Türen müssen ausreichend groß sein. Weiterhin erfolgen durch das Taxiunternehmen Elbmarsch Fahrten zu den Ärzten und zurück. Die Apotheke bringt täglich die Medikamente ans Haus.

Verpflegung:

Einkaufsmöglichkeiten: Im EDEKA-Einkaufsmarkt vor Ort gibt es alle Lebensmittel zu kaufen. Auf Wunsch der Kunden werden zusätzliche Lebensmittel besorgt.

Frühstück: Morgens gibt es einen Frühstücksservice im Bistro vor dem EDEKA-Markt sowie frische Brötchen zum Mitnehmen.

Mittags gibt es eine Verpflegung im Imbiss und einen günstigen Mittagstisch.

Zum Nachmittagskaffee kann der Bewohner Kaffee und Kuchen im Bistro einnehmen.

Abends bietet das Restaurant regionale und frische Küche an, auf Wunsch auch vegetarisch, vegan oder glutenfrei.

Cateringdienst für das integrierte Wohnen in der touristischen Gemeinschaft.

Rezeptionsdienst:

Die Rezeption ist von 8.00 Uhr bis 20.00 Uhr besetzt. Die Rezeption bestellt Taxen zu den Ärzten oder zu anderen Einrichtungen. Es gibt auch spezielle Krankentransporte zu den Ärzten. Arzneimittel werden angenommen und gekühlt gelagert. Ein Mitarbeiter des Tourismusbetriebes hat einen Taxenschein und die Berechtigung, entsprechende Fahrten durchzuführen. Der Tourismusbetrieb arbeitet hier in enger Abstimmung mit dem Betrieb TAXI-Elbmarsch.

Die Rezeption ist zudem „Mädchen für alles“, von Internetrecherchen bis zum „Einweisungsdienst“ für Lieferanten und Ärzte zu den Unterkünften.

In der Rezeption befinden sich zudem die Schlüssel für jede Unterkunft.

Nachtdienst: Es gibt eine nächtliche Erreichbarkeit für Notfälle.

Ruhezeiten: Die Ruhezeiten sind von 23.00-7.00 Uhr und von 13.00-15.00 Uhr

Es wird ein Hausdienst angeboten.

- Rasen mähen

- Hecke schneiden

- Pflasterarbeiten

- Arbeiten rund ums Haus werden ebenfalls durch den „Touristischen Wohnpark“ angeboten

Parkordnung: Es gibt eine strenge Parkordnung, wie die einzelnen Parzellen und die Gesamtanlage auszusehen hat.

Zentrale Versorgung:

Gasversorgung durch den Park

Stromversorgung durch den Park, ausschließlich Ökostrom

Zentrale Müllstation

Zentraler Kinderspielplatz

Sportangebote:

Sportboothafen

Badestrand, teilweise mit Strandaufsicht durch die DLRG

Fahrgastschiffsanleger

Fahrradverleih

Schachbrett

E-Bikeverleih

Angelerlaubniskarten mit Angelstrand

Hundetrainer

Beachvolleyballfeld

Boulefeld

Mobilitätsangebote:

Wohnmobilstellplatz für das Reisen vieler älterer Gäste

Wohnmobilentsorgung

Waschplatz fürs Wohnmobil

Viele Gäste wollen von hier aus mit dem eigenen Wohnmobil reisen.

Veranstaltungen

Regelmäßige Kartenspielabende

[es werden 18 weitere Veranstaltungen aufgeführt]

[…]

Voraussetzung für das integrierte Wohnen in der touristischen Gemeinschaft ist der Erwerb der Mitgliedschaft dazu. Diesem Clubcharakter der touristischen Gemeinschaft entsprechend erhält jedes Mitglied der touristischen Gemeinschaft des Campingplatzes D. eine Clubkarte für sich und die Familie. […]

Alle Gäste sind verpflichtet, sich an die Park- bzw. Clubordnung zu halten. Es gibt eine strenge Parkordnung, wie die einzelnen Parzellen und die Gesamtanlage auszusehen haben. Weiterhin gibt es Verhaltensregeln an die einzelnen Mitglieder, wie z.B.: Einhaltung von Ruhezeiten, Fahren von Fahrzeugen, Halten von Hunden, Gestaltung baulicher Anlagen, Grünanlagen. Der Betreiber der touristischen Anlage übt zudem das Hausrecht aus.“

Gleichfalls am 2.5.2017 schlossen die Beigeladene und die Antragsgegnerin einen städtebaulichen Vertrag, in dessen § 1 der beabsichtigte Charakter des zu schaffenden Sondergebiets umrissen wird und in dessen § 2 sich die Beigeladene verpflichtet,

- zentrale Einrichtungen, Dienstleistungen und Freizeitangebote entsprechend § 1 vorzuhalten,

- die integrierte Wohnnutzung in die touristische Gemeinschaft entsprechend § 1 zu steuern sowie

- „den Campingplatz D. als einheitlichen Betrieb zu erhalten und die Nutzung touristischer Leistungen den integrierten Bewohnern in die touristische Gemeinschaft anzubieten.“

Die Antragsteller haben am 25.9.2015 Normenkontrollantrag gestellt. Sie machen geltend, ihr Antrag sei zulässig. Sie seien antragsbefugt mit Blick auf die planbedingte Verkehrszunahme auf der Straße D.. Die durch die Planänderung ermöglichte bzw., soweit bereits faktisch vorhanden, legalisierte Nutzung des Plangebiets zum Dauerwohnen gehe mit einer verstärkten Inanspruchnahme der Straße und entsprechenden Emissionen einher. Während Feriengäste und Dauercamper den Platz nur an den Wochenenden im Sommer und allenfalls über einige Wochen im Jahr durchgängig nutzten, sei nunmehr eine ununterbrochene Nutzung, auch im Winter, zu erwarten. Zudem nutzten Dauerbewohner häufiger das Auto und nähmen zusätzliche Dienstleistungen wie Liefer- und Pflegedienste in Anspruch. Es sei zudem zu befürchten, dass die zu errichtenden Häuser regelmäßig beseitigt und erneuert würden, mit der Folge eines dauernden Baustellenverkehrs. Eine Überlastung der Straße sei nicht auszuschließen, da diese mit 5 m Breite nicht für Begegnungsverkehr geeignet sei. Ihr Grundstück sei weder durch den Campingplatz Land so vorbelastet noch durch seine Lage so geschützt, wie dies die Antragsgegnerin suggeriere. Die Antragstellerin zu 1. habe am 10.12.2015 eine Verkehrszählung unternommen, aus der sich die erhebliche Inanspruchnahme der Straße durch den Zu- und Abgangsverkehr des Campingplatzes der Beigeladenen und eine nur geringe Inanspruchnahme durch den Verkehr vom und zum Campingplatz Land ergebe. Schließlich hätten die Antragsteller einen Anspruch auf Erhalt der Baugebietstypik des Campingplatzes. Ihr Antrag sei auch begründet. Die Festsetzung eines sonstigen Sondergebietes, das Erholungsnutzungen - hierzu gehöre auch das Dauercamping - und Dauerwohnen miteinander verbinde, sei nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des erkennenden Senats unzulässig. Die durch den verstärkten Zu- und Abgangsverkehr verursachten Probleme seien zudem in der Abwägung falsch behandelt worden.

Mit Schriftsatz vom 17.1.2017 hat der Antragsteller zu 2. seinen Normenkontrollantrag zurückgenommen. Die Antragstellerin zu 1. erhält ihren Antrag aufrecht. Sie vertieft ihre bisherigen Ausführungen zu ihrer Betroffenheit und macht ergänzend geltend, die Festsetzung einer Mindestparzellengröße entbehre einer Rechtsgrundlage; sie könne insbesondere nicht auf § 9 Abs. 1 Nr. 3 BauGB gestützt werden, da die Parzellen keine Baugrundstücke seien, vielmehr nach der Plankonzeption der Platz in einer Hand verbleiben solle. Dieser Fehler führe auch zur Gesamtunwirksamkeit des Plans, da die Antragsgegnerin sich bei der Abwägung der Lärmschutzbelange auf die Erwägung gestützt habe, durch die Erhöhung der Parzellenmindestgröße reduziere sich die Anzahl der Nutzer des Platzes. Die Festsetzung einer Nutzung des (dauerhaften) „integrierten Wohnens in der touristischen Gemeinschaft“ sei zudem kein tauglicher Gegenstand einer Sondergebietsfestsetzung; ihre Merkmale wiesen teils keine städtebauliche Relevanz auf.

Die Antragstellerin zu 1. beantragt,

festzustellen, dass die vom Rat der Antragsgegnerin am 2. Juli 2015 als Satzung beschlossene 3. Änderung des Bebauungsplans „Campingplatz C. /H.“ unwirksam ist.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Sie hält den Antrag für unzulässig. Das Wohnhaus der Antragstellerin zu 1. werde nicht in abwägungserheblicher Weise von der Planung betroffen. Es sei vom Plangebiet zu weit entfernt und aufgrund seiner Lage vor Immissionen von der Straße D. hinreichend geschützt. Größeren Verkehrsbelastungen werde es durch die unmittelbar benachbarte Zufahrt sowie einen rückwärtigen Stellplatz des Campingplatzes A. ausgesetzt. Die Planänderung führe im Übrigen aufgrund der festgesetzten Parzellenmindestgröße eher zu einer Reduktion des Verkehrs auf der Straße. Eine Überlastung der Straße sei nicht zu befürchten. Auf Bauaktivitäten im Plangebiet könnten die Antragsteller ihre Antragsbefugnis nicht stützen, da der Plan nicht das Maß der zulässigen Bebauung erhöhe, sondern lediglich die Nutzungsmöglichkeiten der Bauten ändere. Ein Gebietserhaltungsanspruch liege fern, da das Antragstellergrundstück nicht im Plangebiet liege und ein solcher Anspruch auch nur auf der Bauordnungsrechtsebene denkbar sei. Der Normenkontrollantrag sei zudem präkludiert, da die Antragsteller keine Einwendungen erhoben hätten; die Beifügung einer kopierten Unterschriftenseite zum Einwendungsschreiben einer Anwohnerinitiative weise die Antragsteller nicht hinreichend deutlich als dessen Urheber aus. Der Antrag sei auch unbegründet. Die textliche Festsetzung 1.8 könne auf § 11 BauNVO gestützt werden, denn das SO 6 unterscheide sich wesentlich sowohl von Wohngebieten nach §§ 3, 4 BauNVO, als auch von Sondergebieten nach § 10 BauNVO, etwa Wochenendhausgebieten. Es finde auch keine unzulässige Vermischung dieser Gebiete statt. Durch die Verbindung des Dauer- und Freizeitwohnens mit dem Angebot des Campingplatzes und die Befristung der Nutzungsverträge werde vielmehr eine neue Wohnform geschaffen. Auch das Senatsurteil vom 18.9.2014 – 1 KN 123/12 – stütze die Festsetzung; denn die hier geschaffene Form des Erholungswohnens gleiche Ferienwohnungen. Die Festsetzung einer Mindestparzellengröße sei nicht zu beanstanden; § 9 Abs. 1 Nr. 3 BauGB stelle nicht unbedingt auf das Grundstück im bürgerlich-rechtlichen Sinne ab. Dem Entwicklungsgebot sei gleichfalls genügt.

Die Beigeladene beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Sie bestreitet mit ähnlichen Argumenten wie die Antragsgegnerin die Antragsbefugnis der Antragsteller; im Übrigen hält sie den Antrag für unbegründet. Die Lärmschutzbedenken der Antragsteller habe die Antragsgegnerin in der Abwägung hinreichend gewürdigt. Die Festsetzungen für das Sondergebiet SO6 könnten zulässigerweise auf § 11 BauNVO gestützt werden. Das hier zugelassene „integrierte Wohnen in einer touristischen Gemeinschaft“ sei gegenüber dem allgemeinen Dauerwohnen eine besondere Aufenthalts- bzw. Wohnform, die sich mit dem Instrumentarium der §§ 2-9 BauNVO gerade nicht festsetzen lasse; insofern griffen die Bedenken des Bundesverwaltungsgerichts gegen eine schlichte Kombination von Wohnen und Erholungsnutzung nicht.

Einen am 21.10.2015 gestellten Normenkontrolleilantrag hatte der Senat mit Beschluss vom 17.12.2015 (Az. 1 MN 161/15) abgelehnt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte, die Gerichtsakte des Verfahrens 1 MN 161/15 und die Beiakten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

Soweit der Antragsteller zu 2. seinen Antrag zurückgenommen hat, ist das Verfahren einzustellen und nur noch über die Kosten zu entscheiden.

Der Antrag der Antragstellerin zu 1. hat Erfolg.

I.

Er ist zulässig.

1. Die Antragstellerin zu 1. ist antragsbefugt. Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann eine natürliche Person ein Normenkontrollverfahren führen, wenn sie geltend macht, durch den Bebauungsplan oder seine Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Der Antragsteller muss mithin hinreichend substantiiert Tatsachen vortragen, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des angegriffenen Planes in einem subjektiven Recht verletzt wird (ständige Rechtsprechung des BVerwG; vgl. z. B. Urt. v. 30.4.2004 - 4 CN 1.03 -, DVBl. 2004, 1044 = NVwZ 2004, 1120 = BauR 2004, 1427 = BRS 67 Nr. 51). Zur Geltendmachung einer Rechtsverletzung reicht es aus, dass der Antragsteller Tatsachen vorträgt, die eine fehlerhafte Behandlung seiner Belange in der Abwägung als möglich erscheinen lassen (BVerwG, Urt. v. 24.9.1998 - 4 CN 2.98 -, BVerwGE 107, 215 = DVBl. 1999, 100 = NJW 1999, 592 = BRS 60 Nr. 46). Antragsbefugt ist sonach, wer sich auf einen abwägungserheblichen privaten Belang berufen kann. Benennt er - was erforderlich ist - einen solchen Belang, besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit, dass ihn die Gemeinde bei ihrer Abwägung nicht zutreffend berücksichtigt hat (vgl. z. B. BVerwG, Urt. v. 16.6.2011 - 4 CN 1.10 -, BVerwGE 140, 41 = DVBl. 2011, 1414 = NVwZ 2012, 185 = BRS 78 Nr. 68). Die Antragsbefugnis ist jedoch dann nicht gegeben, wenn eine Rechtsverletzung offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise ausscheidet. Das ist namentlich dann der Fall, wenn das Interesse des Betroffenen geringwertig, nicht schutzwürdig, für die planende Gemeinde nicht zu erkennen oder makelbehaftet ist. Die Prüfung, ob das der Fall ist, ist allerdings nicht unter Auswertung des gesamten Prozessstoffes vorzunehmen (BVerwG, Urt. v. 24.9.1998, aaO, Rdnr. 10), und sie darf nicht in einem Umfang und in einer Intensität geschehen, die einer Begründetheitsprüfung gleichkommt (vgl. a. BVerwG, B. v. 8.6.2011 - 4 BN 42.10 -, ZfBR 2011, 566 = BRS 78 Nr. 70). Eine im Laufe des Verfahrens fortschreitende Sachverhaltsaufklärung stellt die Antragsbefugnis nicht nachträglich in Frage. Andererseits darf widerstreitendes Vorbringen des Antragsgegners Anlass sein zur Prüfung, ob es einen abwägungserheblichen Belang des Antragstellers geben kann (BVerwG, B. v. 10.7.2012 - 4 BN 16.12 -, BauR 2012, 1771 = UPR 2013, 31 = BRS 79 Nr. 61, Rdnr. 3).

Gemessen hieran hat die Antragstellerin mit ihrem Vortrag, die erstmalige Zulassung von Dauerwohnen im Geltungsbereich der Planänderung werde namentlich in der Zeit von 5-6 Uhr zu einer mit erheblicher Lärmbelastung verbundenen Verkehrszunahme vor ihrem Haus führen, einen abwägungserheblichen Belang geltend gemacht, dessen Bestehen und fehlerhafte Behandlung nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann. Grundsätzlich kann auch das Interesse eines deutlich außerhalb des Plangebietes an einer wesentlichen Erschließungsstraße zu diesem gelegenen Grundeigentümers, vor den Auswirkungen des Zu- und Abgangsverkehrs des Plangebietes verschont zu werden, abwägungserheblich sein (Torwärtersituation, vgl. Senatsurt. v. 28.8.1996 - 1 K 3712/94 -, n.v., und v. 25.10.2010 - 1 KN 343/07 -, BauR 2011, 646 = BRS 76 Nr. 65 = juris Rn. 28 ff.). Erforderlich ist hierfür zum einen eine klare Zuordnung des Verkehrs zum Plangebiet. Diese ist hier gegeben, da die Straße D. außer dem Campingplatz der Beigeladenen, soweit erkennbar, nur wenige Ziele von Zu- und Abgangsverkehr erschließt; die Entfernung zum Plangebiet von 150 m ist daher irrelevant. Erforderlich ist darüber hinaus, dass die planbedingte Lärmbelastung eine gewisse Erheblichkeit aufweist. Auch dies kann nicht bereits auf der Ebene der Zulässigkeitsprüfung ausgeschlossen werden. Die Antragstellerin hat am 10.12.2015 im Zeitraum von 5-6 Uhr einen Zu- und Abgangsverkehr auf der vor ihrem Haus gelegenen Straße D. von 38 Fahrzeugen – davon der Großteil Abgangsverkehr vom Campingplatz der Beigeladenen – gezählt. Verkehrszählungen der Beigeladenen vom 19./20. Januar 2017 lagen mit 27 bzw. 25 Fahrten allein zum bzw. vom Campingplatz der Beigeladenen – ebenfalls ganz überwiegend Abgangsverkehr – nicht in einer gänzlich anderen Größenordnung. Der Schluss der Antragstellerin, es handele sich hierbei überwiegend um Berufspendelverkehr der Dauernutzer des Platzes, mithin um eine planbedingte Belastung, hat eine gewisse Wahrscheinlichkeit für sich; weshalb Erholungssuchende in größerer Zahl um diese frühe Zeit den Platz verlassen sollten, ist nicht erkennbar und wurde auch von der Beigeladenen, die den Lebensrhythmus der Platznutzer in Ansätzen kennen sollte, nicht zu erklären versucht. Der Vortrag der Beigeladenen, im Jahr 2013 sei der Verkehr nicht geringer gewesen, stellt die Vermutung der Antragstellerin nicht in Frage, wurde der Platz doch auch damals schon zum Dauerwohnen genutzt. Diese „Vorbelastung“ muss die Antragstellerin zu 1. sich deshalb nicht entgegenhalten lassen, weil sie materiell und formell illegal war und zum für die Abwägung maßgeblichen Zeitpunkt von der Beigeladenen, notfalls der Bauaufsichtsbehörde, hätte unterbunden werden müssen.

Die von den gezählten Verkehren ausgehende (Gesamt-)Lärmbelastung des Wohnhauses der Antragstellerin ist nicht so geringfügig, dass sie nicht in die Abwägung hätte eingestellt werden müssen. Zwar läge sie nach überschlägigen Rechnungen des Senats (vgl. Beschluss vom 17.12.2015 a.a.O.) wie auch der Beigeladenen in einer Größenordnung von 40-43 dB(A) und damit spürbar unter dem Nachtgrenzwert der 16. BImSchV für allgemeine Wohngebiete (49 dB(A)), der hier über Nr. 7.4 Abs. 2, 3. Spiegelstrich der TA Lärm am ehesten eine in der Abwägung zu berücksichtigende Zumutbarkeitsgrenze indiziert. Indes sind abwägungserheblich nicht erst unzumutbare Lärmbelastungen (BVerwG, Beschl. v. 8.6.2004 - 4 BN 19.04 -, BRS 67 Nr. 19 = juris Rn. 6; Beschl. v. 24.5.2007 - 4 BN 16.07 u.a. -, ZfBR 2007, 580 = BauR 2007, 2041 = juris Rn. 5 m.w.N.; Beschl. v. 17.2.2010 - 4 BN 59.09 -, BauR 2010, 1180 = BRS 76 Nr. 20 = juris Rn. 4). Auch deutlich unter dieser Grenze liegende Lärmimmissionen können hier namentlich deshalb abwägungserheblich sein, weil die planbedingte Nutzung erstmals nennenswerte Unruhe zu einer Zeit mit sich bringen könnte, die einem bereits von der mit diversen Unruhefaktoren verbundenen Nachbarschaft zweier Campingplätze belasteten Grundstück bislang als „Ruhephase“ verblieben war. Dass eine Lärmbelastung in der genannten Größenordnung nicht völlig unerheblich ist, zeigt schon Nr. 6.1 Satz 1 Buchst. d) TA Lärm.

2. Der Antrag scheitert nicht an § 47 Abs. 2a VwGO, da die Auslegungsbekanntmachung vom 9.4.2015 weder einen Hinweis auf verfügbare Umweltinformationen (zu dessen Bedeutung i.R.d. § 47 Abs. 2a VwGO, Senatsurt. v. 10.2.2015 - 1 KN 124/13 -, BauR 2015, 785 = NVwZ-RR 2015, 449 = juris Rn. 24 ff. m.w.N.), noch auch nur den zur Herbeiführung der Präklusionsfolge gemäß § 47 Abs. 2a VwGO nötigen Hinweis auf diese enthalten hat.

II.

Der Antrag ist begründet.

1. Formelle Fehler, insbesondere der fehlende Hinweis auf verfügbare Umweltinformationen, sind trotz ausreichender Belehrung in der Schlussbekanntmachung nicht innerhalb der Jahresfrist des § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB geltend gemacht worden. Von § 215 BauGB nicht erfasste Verfahrensfehler sind nicht ersichtlich.

2. Der Bebauungsplan ist im Sinne des § 8 Abs. 1 BauGB aus dem Flächennutzungsplan entwickelt. Dieser sieht für das Plangebiet ein Sondergebiet „Camping - Mobilheime - Sport + Spiel“, als der Erholung dienendes Sondergebiet gemäß § 10 BauNVO vor. Das Entwicklungsgebot lässt es nicht nur zu, das „grobe Raster“ des Flächennutzungsplans näher auszufüllen, sondern erlaubt es auch, in gewissem Maß von dessen Darstellungen abzuweichen, solange sich der Bebauungsplan innerhalb der wesentlichen Grundentscheidungen des Flächennutzungsplans hält (BVerwG, Urt. v. 28.2.1975 - 4 C 74.72 -, BVerwGE 48, 70, 73 ff.). Hier deutet bereits die Zweckbestimmung des Sondergebietes „Mobilheime“ an, dass die für den Flächennutzungsplan zuständige Samtgemeinde sich für diesen nicht nur eine Erholungsnutzung im strengen Sinn, sondern auch gewisse Übergangsformen zum Dauerwohnen vorstellen konnte. Die hier streitgegenständliche Sondergebietsfestsetzung, die neben einem - nach Vorstellung der Gemeinde touristisch geprägten - Dauerwohnen auch weiterhin vorübergehendes, d.h. Wochenend- oder Ferienwohnen zulässt, weicht hiervon nur graduell ab.

Selbst wenn man im Übrigen einen Verstoß gegen § 8 Abs. 1 BauGB annähme, wäre dieser Fehler gemäß § 214 Abs. 2 Nr. 2 BauGB unbeachtlich, da dadurch die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung der Antragsgegnerin insgesamt nicht beeinträchtigt wird.

3. Die Festsetzung des Sondergebietes SO6 lässt sich nicht auf § 11 Abs. 1, 2 BauNVO stützen. Zu den Grenzen von Festsetzungen auf Grundlage dieser Norm hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 11.7.2013 - 4 CN 7.12 -, BVerwGE 147, 138 = NVwZ 2014, 72 = juris Rn. 12 ausgeführt:

„Auch § 11 BauNVO ist keine taugliche Rechtsgrundlage für die Verknüpfung von Wochenendhausgebiet und ausnahmsweise zulässiger Wohnnutzung. Nach § 11 Abs. 1 BauNVO sind als sonstige Sondergebiete solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden. Ein wesentlicher Unterschied zu den Gebieten nach den §§ 2 bis 10 BauNVO besteht, wenn ein Festsetzungsgehalt gewollt ist, der sich keinem der in den §§ 2 ff. BauNVO geregelten Gebietstypen zuordnen und sich deshalb sachgerecht auch mit einer auf sie gestützten Festsetzung nicht erreichen lässt (Urteil vom 29. September 1978 - BVerwG 4 C 30.76 - BVerwGE 56, 283 <286>; Beschluss vom 18. Dezember 1990 - BVerwG 4 NB 19.90 - Buchholz 406.11 § 10 BauGB Nr. 25 S. 36). Das bedeutet nicht, dass sich die Festsetzungsmöglichkeiten aus den Katalogen der Baugebietsvorschriften beliebig kombinieren ließen. Auch für § 11 BauNVO gilt, dass er nicht zur Festsetzung von Mischgebieten besonderer Art ermächtigt (Urteil vom 18. Februar 1983 a.a.O.). Der Senat hält zwar einen "Nutzungsmix" außerhalb der Möglichkeiten der §§ 2 bis 10 BauNVO für zulässig, wenn sich die Verträglichkeit der Nutzungen aus den Regelungen der Baunutzungsverordnung herleiten lässt (Urteil vom 28. Mai 2009 - BVerwG 4 CN 2.08 - BVerwGE 134, 117 Rn. 15). Das ist bei einer Mischung aus Wochenendhausgebiet und Wohngebiet aber nicht der Fall. Da sich die Gebietsverträglichkeit nach der Zweckbestimmung der Baugebiete beurteilt (vgl. Urteil vom 21. März 2002 - BVerwG 4 C 1.02 - BVerwGE 116, 155 <157 f.>), widerspricht eine Mischung von Nutzungen jedenfalls dann den städtebaulichen Vorstellungen des Verordnungsgebers, wenn die Nutzungen jeweils die allgemeine Zweckbestimmung eines Baugebiets charakterisieren und sich darin nicht decken oder überschneiden. So ist es im Verhältnis zwischen einem Wochenendhausgebiet und einem Wohngebiet. Allgemeine Zweckbestimmung eines reinen (§ 3 Abs. 1 BauNVO) oder allgemeinen Wohngebiets (§ 4 Abs. 1 BauNVO) ist das dauerhafte Wohnen, weil der Begriff des Wohnens u.a. durch eine auf Dauer angelegte Häuslichkeit gekennzeichnet ist (Beschluss vom 25. März 1996 - BVerwG 4 B 302.95 - BRS 58 Nr. 56); es dient nicht dem zeitweiligen Wohnen zu Erholungszwecken. Dafür sind Sondergebiete für die Erholung nach § 10 BauNVO vorgesehen, in denen ihrerseits nicht dauerhaft gewohnt werden darf.“

Aus diesen Erwägungen, denen der Senat folgt, ergibt sich auch die Unwirksamkeit einer Verbindung von dauerhaftem und vorübergehendem „integriertem Wohnen in der touristischen Gemeinschaft“, wie es die Antragsgegnerin in Satz 2 der textlichen Festsetzung Nr. 1.8 ihres Plans definiert.

Aus den vorstehenden Erwägungen folgt zwar nicht zwingend die Unverträglichkeit jeglicher Formen zeitweiligen Erholungswohnens mit dem Dauerwohnen. So hat der Senat die (gleichberechtigte) Verbindung des letzteren mit Ferienwohnungen für zulässig erachtet (Urt. v. 18.9.2014 - 1 KN 123/12 -, ZfBR 2014, 767 = BauR 2015, 452 = juris Rn. 20 ff.) und sich darauf berufen, dass letztere insoweit atypisch und mit den in § 10 BauNVO genannten Erholungsnutzungen nicht vergleichbar sind, als sie - erstens - nicht die für Wochenend-, Ferienhaus- und Campingplatzgebiete typischen erhöhten Ansprüche an eine naturnahe, „alltagsferne“ Umgebung im Gegenzug gegen reduzierte Ansprüche an die örtliche Infrastruktur aufweisen und - zweitens - nicht mit der Ferienhäusern, Zelt- und Wohnmobilstellplätzen eigenen intensiven Außenwohnbereichsnutzung zu wohngebietsunverträglichen Zeiten einhergehen.

a) Die im vorliegenden Fall vorgesehene Erholungsnutzung in Gestalt von „Gebäuden, die dem vorübergehenden integrierten Wohnen in der touristischen Gemeinschaft dienen“, ist indes keine solche atypische Erholungsnutzung. Offenkundig ist hiermit keine Nutzung gemeint, bei der die Parzellen den Nutzern zur Einrichtung einer auf Dauer angelegten Häuslichkeit zur Verfügung gestellt werden - diese ist ja separat zugelassen -, sondern eine solche, bei der vorhandene Häuser den Nutzern nur für einen Teil des Jahres überlassen werden. Das entspricht im Wesentlichen einer Nutzung als Ferien- oder Wochenendhäuser; jedenfalls ist eine solche Nutzung von der Definition des „vorübergehenden integrierten Wohnens“ in der textlichen Festsetzung Nr. 1.8 Satz 2 tiré 2 ohne weiteres erfasst und kann daher im Plangebiet verwirklicht werden. Das in der textlichen Festsetzung 1.8 enthaltene Erfordernis der Integration in die touristische Gemeinschaft, das als zwingende Inanspruchnahme der touristischen Leistungen des Betriebes, auf dessen Grund die Gebäude stehen, legaldefiniert wird, ändert an den für § 10 BauNVO charakteristischen Ansprüchen an und Auswirkungen auf die Umgebung der Gebäude nichts. Die Verknüpfung des vorübergehenden Aufenthalts mit der Nutzung typischer touristischer Angebote unterstreicht vielmehr den „Urlaubscharakter“ der vorgesehenen Nutzung.

b) Das mit dieser Nutzungsform in der textlichen Festsetzung 1.8 Satz 2 tiré 1 gleichberechtigt zugelassene „dauerhafte integrierte Wohnen in der touristischen Gemeinschaft“ wiederum unterscheidet sich nicht so wesentlich von dem für die Baugebiete nach §§ 3, 4 BauNVO charakteristischen Wohnen, dass es ohne weiteres mit den von § 10 BauNVO erfassten Nutzungen kombiniert werden könnte. Bei der mit der Festsetzung zugelassenen Aufenthaltsform handelt es sich um Wohnen i.S.d. BauNVO, d.h. eine auf Dauer angelegte, freiwillige, eigengestaltete Häuslichkeit. Die Befristung der Pachtverträge auf 10 Jahre ist nicht so knapp bemessen, dass die Dauerhaftigkeit als konstituierendes Merkmal des Wohnbegriffs in Frage stünde. Die Größe der Wohngebäude mag mit maximal 65 m² nicht heutigen Durchschnittswerten entsprechen; die Möglichkeit einer Eigengestaltung des privaten Wirkungskreises stellt sie aber nicht in Frage. Gleiches gilt für den Umstand, dass die Parkordnung und die Pachtverträge den Nutzern zahlreiche Gestaltungsvorgaben machen; der normale Mieter muss hinsichtlich seiner Wohnung noch wesentlich weitergehendere Einschränkungen hinnehmen.

Auch die in der textlichen Festsetzung vorgesehene „Integration in die touristische Gemeinschaft“ führt nicht zu einer die Vereinbarkeit mit einer Ferien- und Wochenendhausnutzung begründenden Atypik der hier vorgesehenen Wohnform. Was das den Gebieten nach §§ 3 ff. BauNVO vorbehaltene Wohnen von den auf Gebiete nach § 10 BauNVO konzentrierten Erholungsnutzungen unterscheidet und mit ihnen unvereinbar macht, sind, wie der Senat in seinem Urteil vom 18.9.2014 (a.a.O.) festgestellt hat, zum einen die unterschiedlichen Ansprüche an die Infrastruktur, zum anderen der unterschiedliche Lebensrhythmus der Bewohner (vgl. zu letzterem bereits das Senatsurteil vom 24.7.2013 - 1 LB 243/10 -, BauR 2014, 229 = juris Rn. 27; ferner OVG Koblenz, Urt. v. 31.1.1980 - 1 A 91/78 -, BRS 36 Nr. 74). Beide Differenzen werden durch die hier von der Antragsgegnerin vorgenommenen Modifikationen des Wohnbegriffs nicht aufgehoben oder entscheidend „entschärft“.

Der umfassende Katalog an freizeitbezogenen Sonderleistungen, die den Nutzern des Parks zur Verfügung gestellt werden sollen, und deren Inanspruchnahme Tatbestandsvoraussetzung des „integrierten Wohnens“ ist, ändert nichts daran, dass die Dauerbewohner, anders als typische Feriengäste, nicht nur eine begrenzte Ausnahmezeit, sondern ihr Alltagsleben in den Häusern im Plangebiet verbringen, was nach der in der BauNVO zum Ausdruck kommenden wertenden Einschätzung des Verordnungsgebers mit einem gewissen Ruhebedürfnis einhergeht. Einen Erfahrungssatz, dass Menschen, die selbst verstärkt touristische Leistungen in Anspruch nehmen, ein solches Ruhebedürfnis nicht verspüren, gibt es nicht. Gerade bei den älteren Menschen, die offenbar eine wesentliche Zielgruppe der Ansiedlungsbestrebungen sind, ist die Überlegung, touristische Leistungen würden zwar gern genutzt, früher oder später würde sich aber auch das Bedürfnis nach regelmäßigen Auszeiten ohne campingplatz-/ferienhausgebietstypischen Trubel einstellen, nicht ganz fernliegend. Es mag sein, dass die Konflikte zwischen Wohn- und Erholungsnutzung im vorliegenden Fall durch die Platzordnung mit u.a. der Festlegung von Ruhezeiten wesentlich entschärft werden können. Der BauNVO liegt jedoch das Konzept der räumlichen Trennung unverträglicher Nutzungen, nicht das ihres Ausgleichs durch beide Nutzungen beschränkende Regelungen, zugrunde.

Auch mit Blick auf die Anforderungen an die Infrastruktur unterscheiden sich die im SO6 gleichberechtigt zugelassenen Nutzungen „dauerhaftes“ und „vorübergehendes“ integriertes Wohnen in der touristischen Gemeinschaft nicht wesentlich weniger voneinander, als Dauer- und Ferien-/Wochenendwohnen dies auch sonst tun. Es mag sein, dass die Dauernutzer des Sondergebiets ein stärkeres Interesse an ferienhausgebietstypischen Freizeitangeboten haben, als dies sonst üblich ist und von der BauNVO vorausgesetzt wird. Umgekehrt sind aber auch solche Dauernutzer auf die Verfügbarkeit einer umfassenden medizinischen, behördlichen und, gerade bei älteren Nutzern, Pflegeinfrastruktur angewiesen, für die die vorübergehenden Bewohner an ihren anderweitigen Wohnsitz verwiesen werden können. Die Tatsache, dass all dies von der Platzverwaltung durch im Zweifel kostenintensive und wenig umweltfreundliche Fahrdienste bereitgestellt werden soll, zeigt recht deutlich, dass dieses Problem der Planung von Dauerwohnnutzung in ein Erholungsgebiet hinein auch hier besteht. Hinzu kommt, dass das Wohnangebot keineswegs auf Ältere beschränkt ist. Bei jüngeren Nutzern kommt, je nach Lebensstadium, auch ein Bedarf z.B. an Schulen und Arbeitsplätzen und einer adäquaten Verkehrsanbindung an diese hinzu.

Gerade das zeigt, dass die 3. Planänderung den Grundsätzen zuwider, die das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 11. Juli 2013 (- 4 CN 7.12 -, aaO) entwickelt hatte, § 11 BauNVO zur Grundlage eines beliebigen Nutzungsmixes zu machen versucht. Diese Vorschrift befreit die Gemeinde nur eingeschränkt vom Zwang, sich nur der in der BauNVO bereitgestellten Baugebietstypen bedienen zu können. Sie bietet namentlich dann keine ausreichende Planungsgrundlage, wenn im Plan Zweckbestimmungen frei kombiniert werden, mit denen das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Stadtentwicklung (§ 9a BauGB) die Eigenart der in §§ 4 und 10 BauNVO geregelten Baugebiete gekennzeichnet hatte. Die Antragsgegnerin war hier gezwungen, die Nutzungen, mit denen das nach § 4 Abs. 1 BauNVO „vorwiegend dem Wohnen dienende“ allgemeine Wohngebiet durch die in Absatz 2 der Vorschrift genannten Vorhaben flankiert wird, in das Ferienhaus- und Campingplatzgebiet zu integrieren. Damit dient dieses aber nicht mehr im Sinne des § 10 Abs. 1, HS 1 BauNVO der Erholung. Die Kernbereiche der hier „legierten“ Nutzungen decken sich nicht einmal teilweise. Dem anderen Teil der in der 3. Planänderung geregelten Regelnutzung, dem „Dauerwohnen“ wird mit dem Zusatz „in der touristischen Gemeinschaft“ etwas übergestülpt, was der Gesetzgeber in der Baunutzungsverordnung als damit grundsätzlich unvereinbar ansieht. Nach beiden Seiten hin werden mithin die Zweckbestimmungen verfehlt. Sie überschneiden sich nicht einmal teilweise.

Man mag die Enge des Korsetts, in das die Baunutzungsverordnung die planungswillige Gemeinde zwängt und zwingt, beklagen. Das hilft aber nicht darüber hinweg, dass solche Nutzungen nach dem „Werkzeugkasten“, den allein sie der Gemeinde zur Verfügung stellt, grundsätzlich in eigenen, voneinander getrennten Baugebieten untergebracht werden müssen.

4. Ob die Festsetzung einer Parzellenmindestgröße von 200 m² in § 9 BauGB eine Rechtsgrundlage findet, kann der Senat angesichts dessen offen lassen. Nur vorsorglich merkt er deshalb an, dass dies zwar zweifelhaft ist (zur Geltung des bürgerlich-rechtlichen Grundstücksbegriffs i.R.d. § 9 Abs. 1 Nr. 3 BauGB, Senatsbeschl. v. 27.7.1998 - 1 M 2724/98 -, juris Rn. 4), eine daraus resultierende Unwirksamkeit der Festsetzung allerdings nicht zur Gesamtunwirksamkeit des Plans führen würde. Der Plan ist auch ohne diese Festsetzung städtebaulich sinnvoll und wäre mit Sicherheit auch ohne sie beschlossen worden. Zwar mag die Parzellenmindestgröße dazu gedacht sein, die Anzahl der im Plangebiet maximal zu errichtenden Gebäude zu begrenzen. Dass diese Parzellengröße über der Parzellenmindestgröße einiger der bisher zulässigen Nutzungen liege, die Anzahl der maximal möglichen Nutzungseinheiten im Plangebiet also gegenüber dem bisherigen Zustand sinke, war zwar für die Abwägung der Lärmschutzbelange der Antragsgegnerin von Bedeutung. Zutreffend hat die Beigeladene aber darauf hingewiesen, dass die Einhaltung einer Parzellenmindestgröße von ca. 200 m² bereits dadurch sichergestellt ist, dass ein Gebäude von 65 m² zuzüglich seiner Abstandsflächen annähernd diese Fläche in Anspruch nimmt: Bei einem Grenzabstand von 3 m gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 5 Abs. 2 Satz 1 NBauO würde beispielsweise ein 8x8 m großes Gebäude eine Parzelle von 196 m² benötigen, ein rechteckiges Gebäude gleicher Grundfläche eine größere Parzelle). Dass die zu errichtenden Gebäude die Grundfläche von 65 m² nennenswert unterschreiten werden, ist unrealistisch. Angesichts dessen kommt der Festsetzung der Parzellenmindestgröße praktisch keine selbständige Steuerungswirkung zu.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2, 159 Satz 1, 162 Abs. 3 VwGO, 100 Abs. 1-3 ZPO; bei der Kostenverteilung hat der Senat berücksichtigt, dass der Antragsteller zu 2. sein Rechtsmittel vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung zurückgenommen hat, mithin an den Gerichtskosten billigerweise nicht in dem Umfang beteiligt werden kann, der seinem Anteil am Streitwert (1/2) entspräche.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 167 VwGO, 709 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.