Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 16.01.2017, Az.: 13 LA 43/15
Ausreise; Ausweisung; Befristung; Flüchtling; Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 16.01.2017
- Aktenzeichen
- 13 LA 43/15
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2017, 53809
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG - 25.02.2015 - AZ: 11 A 6617/13
Rechtsgrundlagen
- § 11 Abs 2 S 2 AufenthG
Tenor:
Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Oldenburg - 11. Kammer (Einzelrichter) - vom 25. Februar 2015 wird abgelehnt.
Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 EUR festgesetzt.
Gründe
Der auf die Entscheidung über die Sperrwirkung der Ausweisung beschränkte Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Oldenburg vom 25. Februar 2015 hat keinen Erfolg.
Die Zulassung der Berufung setzt nach § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO voraus, dass einer der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe dargelegt ist und vorliegt. Eine hinreichende Darlegung nach § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO erfordert, dass in der Begründung des Zulassungsantrags im Einzelnen unter konkreter Auseinandersetzung mit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ausgeführt wird, weshalb der benannte Zulassungsgrund erfüllt sein soll. Zwar ist bei den Darlegungserfordernissen zu beachten, dass sie nicht in einer Weise ausgelegt und angewendet werden, welche die Beschreitung des eröffneten (Teil-)Rechtswegs in einer unzumutbaren, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigenden Weise erschwert (BVerfG, 2. Kammer des 2. Senats, Beschl. v. 12. März 2008 - 2 BvR 378/05 -; BVerfG, 2. Kammer des 1. Senats, Beschl. v. 24. Januar 2007 - 1 BvR 382/05 -; BVerfG, 1. Kammer des 2. Senats, Beschl. v. 21. Januar 2000 - 2 BvR 2125/97 -, jeweils zit. nach juris). Erforderlich sind aber qualifizierte, ins Einzelne gehende, fallbezogene und aus sich heraus verständliche, auf den jeweiligen Zulassungsgrund bezogene und geordnete Ausführungen, die sich mit der angefochtenen Entscheidung auf der Grundlage einer eigenständigen Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffes auseinandersetzen.
1. Der vom Beklagten zunächst geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) wird nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dargelegt bzw. liegt nicht vor. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils können nur dann bestehen, wenn gegen dessen Richtigkeit gewichtige Gründe sprechen. Das ist regelmäßig der Fall, wenn ein die Entscheidung tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000, 1458; BVerwG, Beschl. v. 10. März 2004 - 7 AV 4/03 -, juris). Ist das Urteil auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt, müssen hinsichtlich aller Begründungen Zulassungsgründe dargelegt werden (Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 6. Aufl. 2014, § 124a Rdnr. 82).
Gemessen an diesen Maßstäben lassen sich dem Vorbringen des Beklagten keine Gesichtspunkte entnehmen, die ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts zur Befristung der Sperrwirkung der Ausweisung begründen.
Nach § 11 Abs. 2 Satz 1 AufenthG ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot von Amts wegen zu befristen. Nach Satz 2 beginnt die Frist mit der Ausreise. Aufgrund höherrangigen Rechts, insbesondere des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, kann ausnahmsweise aber ein Anspruch auf Befristung ohne vorherige Ausreise bestehen. Dementsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht mehrfach entschieden, dass in Ausnahmefällen die Befristung der Sperrwirkung auch ohne vorherige Ausreise möglich sein soll. So muss die Sperrwirkung mit sofortiger Wirkung und ohne Ausreise beendet werden, wenn die Gründe für die Freizügigkeitsbeschränkungen (EU) nicht mehr vorliegen; denn die Regelung, dass die Sperrfrist erst mit der Ausreise beginnt, ist eine freizügigkeitsbeschränkende Maßnahme (BVerwG, Urt. v. 07.12.1999 - 1 C 13.99 -, juris, Rdnr. 29 zur Vorgängervorschrift § 8 AuslG). Nach dem Urteil vom 4. September 2007 (- 1 C 43.06 -, juris, Rdnr. 28) kann der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in Verbindung mit Art. 6 GG im Einzelfall die Befristung der Sperrwirkung einer Ausweisung nach § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG (a.F.) gebieten, ohne dass der Ausländer zur vorherigen Ausreise verpflichtet ist. Auch in seinen Urteilen vom 10. Juli 2012 (- 1 C 19.11 - juris, Rdnr. 34) und 6. März 2014 (- 1 C 2/13 -, juris, Rdnr.13 f.) hat das Bundesverwaltungsgericht auf diese Rechtsprechung hingewiesen und noch einmal bekräftigt, sowohl bei der generalpräventiven als auch bei der spezialpräventiven Ausweisung könne der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit i.V.m. Art. 6 GG ausnahmsweise sogar die Befristung der Sperrwirkung einer Ausweisung „auf null“ gebieten, ohne dass der Ausländer zur vorherigen Ausreise verpflichtet sei (vgl. auch VGH BW, Urt. v. 05.12.2012 - 11 S 739/12 -, juris, Rdnr. 30 ff.).
Aufgrund der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft kann vom Kläger die Erfüllung der Ausreisepflicht rechtlich nicht verlangt werden. Denn realistischer Weise kann eine Ausreise des Klägers nur in den Herkunftsstaat erfolgen, der zugleich auch der Verfolgerstaat ist. Einen anderen Staat, in den der Kläger ausreisen und damit seiner Ausreisepflicht genügen könnte, hat auch der Beklagte in seiner Zulassungsbegründung nicht genannt. Aus diesem Grunde bliebe dem Kläger die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG, auf die er aufgrund der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft nach Ablauf der Sperrfrist einen Anspruch hätte, auf unabsehbare Zeit versagt (vgl. VGH BW, Beschl. v. Beschl. v. 11.06.2011 - 11 S 1197/11 -, juris, Rdnr. 8; VG Stuttgart, Urt. v. 08.09.2011 - 12 K 5080/10-, juris, Rdnr. 32). Dies wäre weder mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit noch mit der Regelung des § 11 Abs. 2 AufenthG vereinbar, die einerseits von der rechtlichen Möglichkeit der Erfüllung der Ausreisepflicht, andererseits von der grundsätzlich zeitlichen Begrenzung der Wirkungen der Ausweisung ausgeht. Aus diesen Gründen ist in diesen Fällen der Beginn der Frist der nicht an die rechtlich nicht zumutbare Ausreise, sondern an den Verlust des bisherigen Aufenthaltstitels durch die Ausweisung zu knüpfen (vgl. VG, Stuttgart, a.a.O., Rdnr. 33, Renner/Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 10. Aufl. 2013, Vorbem. §§ 53-56, Rndr. 17). Dabei dürfte entgegen der Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Hinblick auf das Erfordernis einer spürbaren Sanktion einerseits sowie die aufschiebende Wirkung von gegen die Ausweisung gerichteten Rechtsbehelfen und die hohen Anforderungen an die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Ausweisung andererseits jedoch nicht auf die Bekanntgabe der Ausweisung, sondern auf deren Bestandskraft abzustellen sein. Diesen Gesichtspunkt hat der Beklagte in der Zulassungsbegründung jedoch nicht aufgegriffen. Anders als bei einer Reduzierung der Ausreisefrist auf Null bleibt die Titelerteilungssperre bei dieser Herangehensweise in vollem Umfang erhalten. Lediglich das durch die Ausweisung bewirkte Aufenthaltsverbot kommt aus übergeordneten rechtlichen Gründen nicht zum Tragen.
2. Der vom Beklagten des Weiteren geltend gemachte Berufungszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) rechtfertigt ebenfalls nicht die Zulassung der Berufung.
Eine Rechtssache ist nur dann grundsätzlich bedeutsam, wenn sie eine höchstrichterlich oder obergerichtlich bislang noch nicht beantwortete Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die im Rechtsmittelverfahren entscheidungserheblich wäre und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts einer fallübergreifenden Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf. Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache ist nur dann im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt, wenn eine derartige Frage konkret bezeichnet und darüber hinaus erläutert worden ist, warum die Frage im angestrebten Berufungsverfahren entscheidungserheblich und klärungsbedürftig wäre und aus welchen Gründen ihre Beantwortung über den konkreten Einzelfall hinaus dazu beitrüge, die Rechtsfortbildung zu fördern oder die Rechtseinheit zu wahren.
Diesen Anforderungen genügt die Zulassungsbegründung des Beklagten nicht. Eine ausdrücklich formulierte Frage enthält die Zulassungsbegründung nicht. Ihr lässt sich allerdings durch Auslegung ermitteln, dass es dem Beklagten um die Klärung der Frage geht, ob auch bei anerkannten Flüchtlingen, die ausgewiesen worden sind, die Frist nach § 11 Abs. 2 Satz 2 AufenthG an die vorherige Ausreise anknüpft. Diese Frage bedarf keiner Klärung in einem Berufungsverfahren. Wie sich aus der angeführten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ergibt, kann im Einzelfall aus Gründen der Verhältnismäßigkeit bei der Anknüpfung der Frist von der vorherigen Ausreise abgesehen werden. Dabei ist sogar eine Reduzierung des Einreise- und Aufenthaltsverbot „auf null“ möglich. Der vorliegende Fall ist lediglich ein Anwendungsfall dieser Rechtsprechung. Dabei ist zu berücksichtigen, dass aus Gründen der Verhältnismäßigkeit einem als Flüchtling anerkannten Ausländer die Erfüllung seiner Ausreisepflicht nur dann nicht zugemutet werden kann, wenn er dieser nur durch Rückkehr in den Verfolgerstaat nachkommen könnte.
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwertes auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).