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§ 1 NHebG - Aufgaben

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über die Ausübung des Hebammenberufs (NHebG)
Amtliche Abkürzung
NHebG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21064

Neben den in § 1 und § 9 Abs. 4 des Hebammengesetzes vom 22. November 2019 (BGBl. I S. 1759), geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 24. Februar 2021 (BGBl. I S. 274), genannten Tätigkeiten gehört es zu den Berufsaufgaben der Personen, die in Niedersachsen den Hebammenberuf ausüben (Hebammen), die Mutter beim Stillen anzuleiten, sie auf die aktuellen Empfehlungen der Ständigen Impfkommission beim Robert Koch-Institut hinzuweisen sowie Bescheinigungen über Schwangerschaft, Geburt und das Stillen auszustellen.