Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 13.08.2009, Az.: 11 ME 287/09
Anordnung eines Leinenzwangs unabhängig von der Gefährlichkeit eines Hundes i.S.d. § 3 Niedersächsisches Gesetz über das Halten von Hunden (NHundG); Annahme einer konkreten Gefahr für einen Leinenzwang als Maßnahme der Gefahrenabwehr aufgrund der zu vorherigen Wesenstests zum Teil gegensätzlichen Beurteilung durch einen Amtstierarzt
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 13.08.2009
- Aktenzeichen
- 11 ME 287/09
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2009, 22801
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:2009:0813.11ME287.09.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Oldenburg - 14.05.2009 - AZ: 7 B 761/09
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- NdsVBl 2009, 347-349
Amtlicher Leitsatz
Ein Leinenzwang kann auf der Grundlage des § 13 Abs. 1 NHundG i.V.m. § 11 Nds.SOG unabhängig davon angeordnet werden, ob ein Hund gefährlich im Sinne des § 3 NHundG ist.
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
Der Leinenzwang für einen Hund kann auf der Grundlage des § 13 Abs. 1 NHundG i.V.m. § 11 Nds.SOG unabhängig davon angeordnet werden, ob der Hund gefährlich im Sinne des § 3 NHundG ist. Es muss lediglich eine von dem Hund ausgehende konkrete Gefahr gegeben sein. Eine solche Sachlage ist gegeben, wenn das Tier in bestimmten Situationen auf andere Hunde zu rennt und diese in Auseinandersetzungen verwickelt, ohne dass dies der Hundehalter stets und rechtzeitig unterbinden kann.
- 2.
Der bestandene Wesenstest widerlegt nicht amtstierärztliche Feststellungen zum Verhalten eines Hundes.
Leinenzwang für Hunde
Gründe
Der Antragsteller ist Halter des Boxer-Labrador-Mischlingsrüden "Dick". Der zehnjährige Hund ist ca. 55 cm groß und etwa 55 kg schwer. Mit Bescheid vom 29. Januar 2009 ordnete der Antragsgegner - gestützt auf den Vorschlag seines Amtstierarztes - gegenüber dem Antragsteller gemäß § 13 Abs. 1 NHundG i.V.m. § 11 Nds.SOG an, den Hund außerhalb des hinteren eingefriedeten Teils seines Grundstücks nur an einer reißfesten Leine auszuführen. Für den Fall, dass der Antragsteller dieser Aufforderung nicht oder nicht richtig nachkommen sollte, drohte ihm der Antragsgegner zugleich ein Zwangsgeld in Höhe von 150,-- EUR an. Mit Bescheid vom 24. März 2009 ordnete der Antragsgegner nachträglich die sofortige Vollziehung des Leinenzwangs an. Außerdem setzte der Antragsgegner die für diese Amtshandlung entstandenen Kosten auf 53,45 EUR (Gebühr von 50,-- EUR und Auslagen für die Zustellung von 3,45 EUR) fest. Vorausgegangen war ein Vorfall vom 31. Mai 2008, bei dem der Hund des Antragstellers unangeleint auf das Grundstück eines Herrn B. gelaufen war und sich eine "Auseinandersetzung" mit den dort befindlichen Hunden "Ben" und "Cara" (Labrador bzw. Golden Retriever) geliefert hatte, über deren genauen Ablauf Streit zwischen den Beteiligten besteht. Der Antragsteller hat gegen die genannten Bescheide Klage erhoben (7 A 759/09), über die noch nicht entschieden ist. Darüber hinaus hat er einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt.
Mit Beschluss vom 14. Mai 2009 ordnete das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage insoweit an, als sie sich gegen die Androhung eines Zwangsgeldes richtet. Im Übrigen lehnte es den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ab. Gegen diesen Beschluss hat lediglich der Antragsteller Beschwerde eingelegt.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Der Senat teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, es spreche Überwiegendes dafür, dass die Anordnung des Leinenzwangs rechtlich nicht zu beanstanden ist. Wegen der Begründung im Einzelnen nimmt der Senat gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug auf die Ausführungen im erstinstanzlichen Beschluss. Die dagegen gerichteten Einwände des Antragstellers, die vom Senat allein zu prüfen sind (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), greifen nicht durch.
Zwar ist es richtig, dass die Rechnung der Tierärztin C. (D.) vom 31. Mai 2008 über die Behandlung der Hunde von Herrn B. nicht die ursprüngliche Annahme des Antragsgegners bestätigt, der Hund des Antragstellers habe bei dem Vorfall am 31. Mai 2008 einem anderen Hund eine Bissverletzung zugefügt. Vielmehr wird dort als Untersuchungsergebnis angegeben, dass die Hündin "Cara vorne links im Bereich des Ellbogens eine Liegeschwiele" aufgewiesen habe, die bei dem "Angriff" eingerissen sei; ansonsten seien keine weiteren Verletzungen festgestellt worden. Die Wunde habe gereinigt und desinfiziert werden müssen. Die behandelnde Tierärztin weist in dieser Rechnung ferner darauf hin, dass nach den Angaben des Hundehalters B. die Hündin und der ebenfalls untersuchte Rüde "Ben", der aber keine Verletzungen aufgewiesen habe, von einem freilaufenden Hund angefallen worden seien. In der Ordnungswidrigkeitenanzeige vom 15. Juni 2008, die ebenfalls auf der Darstellung von Herrn B. beruht, ist die Rede davon, dass der Hund des Antragstellers die Hündin "Cara" zu Boden gedrückt und dabei am vorderen rechten Kniegelenk verletzt habe (Abschürfung). In einem Bericht der Polizeikommissarin Freese, welche die Ordnungswidrigkeitenanzeige aufgenommen hatte, an den Antragsgegner vom 15. Juni 2008 heißt es, dass sie sich am 1. Juni 2008 von Herrn B. die Wunde am Vorderbein der Hündin habe kurz zeigen lassen. Demgegenüber bestreitet der Antragsteller, dass sein Hund die Hündin angegriffen habe. Die Hunde hätten lediglich miteinander gespielt. Dass bei älteren Tieren wie der Hündin Liegeschwielen rissen, sei üblich. Der Senat hält diese Einlassung des Antragstellers aber nicht für überzeugend. Der Antragsteller räumt selbst ein, dass sein Hund auf das Grundstück von Herrn B. gelaufen sei und von ihm zurückgeholt habe werden müssen. Es dürfte ferner unwahrscheinlich sein, dass die Liegeschwiele bei der Hündin von selbst eingerissen ist, zumal die entsprechende tierärztliche Behandlung noch am 31. Mai 2008, also im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem streitigen Vorfall, durchgeführt wurde. Dies spricht dafür, dass der Hund des Antragstellers die Hündin von Herrn B. auch tatsächlich verletzt hat. Letztlich kann diese Frage aber im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens dahingestellt bleiben. Denn ein Leinenzwang kann auf der Grundlage des § 13 Abs. 1 NHundG i.V.m. § 11 Nds.SOG unabhängig davon angeordnet werden, ob ein Hund gefährlich im Sinne des § 3 NHundG ist (vgl. etwa Beschl. d. Sen. v. 1.10.2007 - 11 ME 343/07 - u. v. 8.6.2006 - 11 LA 356/05 -). Für eine derartige Anordnung ist es nicht erforderlich, dass ein Hund bereits durch Beißen von Menschen oder Tieren oder sonstiges aggressives Verhalten auffällig geworden ist (vgl. BayVGH, Beschl. v. 13.1.2005 - 24 ZB 04.664 -, [...]). Das Niedersächsische Gesetz über das Halten von Hunden (NHundG) zielt nämlich - wie sich aus den §§ 1 und 2 ergibt - umfassend auf die Abwehr von Gefahren, die durch Hunde jeder Art und den unsachgemäßen Umgang von Menschen mit Hunden entstehen können (ebenso OVG NRW, Beschl. v. 14.2.2005 - 5 B 2488/04 -, [...] zur vergleichbaren Rechtslage in Nordrhein-Westfalen). Ein Leinenzwang als Maßnahme der Gefahrenabwehr setzt allerdings das Vorliegen einer von dem betreffenden Hund ausgehenden konkreten Gefahr voraus. Darunter ist nach der Legaldefinition in § 2 Nr. 1 a Nds.SOG eine Sachlage zu verstehen, bei der im einzelnen Fall die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass in absehbarer Zeit ein Schaden für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung eintreten wird. Hieran gemessen liegen nach gegenwärtigem Erkenntnisstand hinreichende Anhaltspunkte für die Annahme einer derartigen Gefahrenlage vor.
Abgesehen davon, dass der Hund des Antragstellers den - allerdings noch nicht vollständig aufgeklärten - Vorfall am 31. Mai 2008 durch sein ungestümes Laufen auf ein fremdes Grundstück ausgelöst hat, scheint der Hund des Antragsteller auch sonst dazu zu neigen, in bestimmten Situationen auf andere Hunde zuzurennen und diese in "Auseinandersetzungen" zu verwickeln, ohne dass dies der Antragsteller stets und rechtzeitig unterbinden kann. Dazu wird auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts auf S. 4 f. des angefochtenen Beschlusses verwiesen. In diesem Zusammenhang kommt insbesondere den Feststellungen des Amtstierarztes Dr. E. bei der von ihm am 29. Juli 2008 vorgenommenen Verhaltensprüfung (vgl. dazu den Vermerk v. 1.8.2008, Bl. 68 f. der Verwaltungsvorgänge) ein besonderes Gewicht zu. Bei einem Amtstierarzt handelt es sich um eine sachverständige Person, die grundsätzlich über die nötige Fachkompetenz verfügt, um zu beurteilen, ob von dem betreffenden Hund eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht (vgl. Senatsbeschl. v. 2.4.2008 - 11 PA 16/08 -; BayVGH, Beschl. v. 14.7.2008 - 9 C 08.536 -, [...]). Den Einschätzungen eines Amtstierarztes kommt deshalb eine vorrangige Beurteilungskompetenz zu. Der Amtstierarzt Dr. E. hat festgestellt, dass der Hund "Dick", der sich gegenüber anderen Hunden sehr offensiv und dominant verhalte und bei dem ein Grundgehorsam in mäßiger Form vorhanden sei, in bestimmten Situationen unaufgefordert auf fremde Hunde und Menschen zustürme und dabei die Kommandos des Antragstellers ignoriere. So sei der Hund des Antragstellers beispielsweise während des Prüfungsteils im Außenbereich beim Anblick der Retriever-Hündin des Tierarztes sofort auf diese zugestürmt, obwohl er angeleint gewesen sei. Der Antragsteller habe seinen Hund in diesem Moment nicht halten können und sei mitgezogen worden. Der Antragsteller räumt diesen Vorgang zwar grundsätzlich ein, relativiert ihn aber damit, dass es ein artgerechtes und typisches Verhalten darstelle, wenn sein Hund nach einem längeren mehrstündigen Aufenthalt im Haus Kontakt zu einer fremden Hündin aufnehmen wolle. Damit wird aber nicht die Beobachtung des Amtstierarztes in Frage gestellt, dass der Antragsteller in dieser Situation Schwierigkeiten mit der Kontrolle des Hundes hatte. Der Antragsteller vermag die Aussagekraft der für den Senat plausiblen Feststellungen des Amtstierarztes auch nicht mit dem Hinweis auf die Bescheinigung der Hundeschule F. vom 2. Juli 2008 und auf den von der Tierärztlichen Hochschule Hannover am 23. Oktober 2008 abgenommenen Wesenstest zu erschüttern.
Aus der Bescheinigung der Hundeschule F. ergibt sich, dass der Antragsteller mit seinem Hund in der Zeit vom 27. August 2002 bis zum 31. August 2003 an zahlreichen Trainings- und Erziehungsunterweisungen erfolgreich teilgenommen hat. Dabei habe der Hund im Umgang mit anderen Hunden keinerlei Auffälligkeiten weder im Freilauf noch an der Leine gezeigt. Dies habe sich auch immer wieder bei zahlreichen Pensionsaufenthalten in der Hundepension bestätigt. Diese Bescheinigung hat aber nach Auffassung des Senats nicht den gleichen Stellenwert wie das Ergebnis der Verhaltensprüfung durch den Amtstierarzt Dr. E. vom 29. Juli 2008. Die Teilnahme des Hundes des Antragstellers an den Trainings- und Erziehungsunterweisungen in der Hundeschule liegt schon längere Zeit zurück. Hinsichtlich der erwähnten Pensionsaufenthalte fehlen jegliche zeitliche Angaben, so dass Zweifel an der Aktualität nicht von der Hand zu weisen sind. Im Übrigen besteht auch kein Erfahrungssatz dergestalt, dass ein Hund, der über längere Zeit unauffällig gewesen ist, auch zukünftig unauffällig bleibt (vgl. BayVGH, Beschl. v. 21.11.2005 - 24 CS 05.2714 -, [...]). Zudem lassen sich bei Hunden - mag der Einzelne im Grundsatz auch ein gutartiges Naturell haben - unvorhersehbare, unberechenbare Reaktionen und Situationen, zumal mit zunehmendem Alter, nie ganz ausschließen (vgl. VG Augsburg, Urt. v. 8.9.2008 - Au 5 K 08.262 -, [...]).
Ebenso wenig ist die Tatsache, dass der Hund des Antragstellers am 23. Oktober 2008 den Wesenstest bei der Tierärztlichen Hochschule Hannover bestanden hat, von vornherein geeignet, die amtstierärztlichen Feststellungen in Frage zu stellen. Der Wesenstest stellt nur eine Momentaufnahme vom Verhalten des überprüften Tieres in einer bestimmten Krisensituation dar (vgl. BVerfG, Urt. v. 16.3.2004 - 1 BvR 1778/01 -, DVBl. 2004, 698; Senatsbeschl. v. 16.8.2004 - 11 LA 404/03 -). Dass ein Hund sich unter anderen Umständen anders verhält und dabei für Menschen und andere Hunde zur Gefahr wird, lässt sich, zumal wenn die Unberechenbarkeit tierischen Verhaltens in Rechnung gestellt wird, nicht ausschließen. Der im Erörterungstermin des Verwaltungsgerichts vom 21. April 2009 dazu befragte Amtstierarzt Dr. E. hat ausgeführt, dass die Testsituation in Hannover in einem für den Hund des Antragstellers unvertrauten Revier stattgefunden habe und dieser bereits durch die vorangegangenen Testsituationen eingeschüchtert gewesen sei. Die Überprüfung durch ihn - Dr. E. - habe dagegen in einem vertrauten Revier stattgefunden. Auch dies kann ein Grund sein, weshalb in der Testsituation am 23. Oktober 2008 bei dem Hund des Antragstellers von der Tierärztlichen Hochschule Hannover keine Hinweise auf gestört und/oder inadäquat aggressives Verhalten nach dem Niedersächsischen Gesetz über das Halten von Hunden beobachtet werden konnte. Im Übrigen geht auch aus dem Gutachten der Tierärztlichen Hochschule Hannover hervor, dass der Hund des Antragstellers in den Situationen des Hund-Hund-Kontaktes optisches Drohverhalten gegenüber den Testhunden gezeigt hat.
Allerdings hält es der Senat angesichts des Ergebnisses des Wesenstestes für angebracht, dass das Verwaltungsgericht - wie bereits auch vor dem Erörterungstermin erwogen - im Hauptsacheverfahren Prof. Dr. G. vom Tierschutzzentrum der Tierärztlichen Hochschule Hannover, der den Wesenstest abgenommen hat, als sachverständigen Zeugen vernimmt. Dieser soll nach bisher nicht belegten Angaben des Antragstellers erklärt haben, es bestehe keinerlei Anlass für die Anordnung eines Leinenzwangs, da der Wesenstest keinerlei Hinweise auf aggressives Verhalten des Hundes "Dick" ergeben habe.
Nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand ist aber im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens davon auszugehen, dass der Hund des Antragstellers, wenn er unangeleint im Freien ausgeführt wird, nicht jederzeit auf akustische Befehle des Antragstellers reagiert und damit von diesem nicht im vollen Umfang kontrolliert werden kann. Sollte er deshalb weiter frei umherlaufen, bestünde die Gefahr, dass er auf andere Hunde zurennt und diese Schaden nehmen. Dies gilt auch im Hinblick darauf, dass es sich bei dem Hund des Antragstellers um ein relativ großes und schweres Tier handelt. Dass eine derartige Gesundheitsgefahr auch für Menschen entstehen kann, hat das Verwaltungsgericht ebenfalls zutreffend ausgeführt (S. 5 d. BA). Es hat sich dabei auch auf die Einschätzung des Amtstierarztes Dr. E. gestützt, wonach der Hund bei Passanten ein Gefühl der Bedrohung hervorrufen kann, wenn er ungestüm auf diese zurennt. Es ist bekannt, dass sich viele Menschen vor heranlaufenden Hunden gerade dann, wenn diese - wie der Hund des Antragstellers - vergleichsweise groß und schwer sind, fürchten. Dem kann mit Hilfe eines Leinenzwangs vorgebeugt werden (vgl. BayVGH, Beschl. v. 21.11.2005, a.a.O.).
Aber selbst wenn man entgegen den vorstehenden Ausführungen annehmen würde, dass die Erfolgsaussichten der im Hauptsacheverfahren erhobenen Klage offen sind, geht die (reine) Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers aus. Würde nämlich seinem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes stattgegeben und als Folge davon der Hund des Antragstellers wieder unangeleint ausgeführt werden, könnte sich die von dem Antragsgegner befürchtete Gefahr für die Gesundheit anderer Hunde und von Menschen bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache realisieren. Es besteht ein erhebliches öffentliches Interesse daran, dies zu verhindern. Dahinter muss das Interesse des Antragstellers, vor einer endgültigen Entscheidung von dem Leinenzwang verschont zu bleiben, zurücktreten. Die mit dem Sofortvollzug verbundenen Beeinträchtigungen, die keine erheblichen Belastungen darstellen, sind dem Antragsteller und seinem Hund jedenfalls vorübergehend zumutbar, zumal dadurch auch keine irreversiblen Zustände geschaffen werden.