Landgericht Hannover
Beschl. v. 16.01.2007, Az.: 20 T 134/06

Eröffnung des Insolvenzverfahrens ; Pflicht zur Anhörung des Schuldners im Insolvenzverfahren

Bibliographie

Gericht
LG Hannover
Datum
16.01.2007
Aktenzeichen
20 T 134/06
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2007, 54862
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LGHANNO:2007:0116.20T134.06.0A

Verfahrensgang

vorgehend
AG Hannover - 13.10.2006 - AZ: 907 IN 731/06 - 6 -
AG Hannover - 13.10.2006 - AZ: 907 IN 731/06 -6-
nachfolgend
BGH - 19.07.2007 - AZ: IX ZB 36/07

In dem Insolvenzverfahren
...
hat die 20. Zivilkammer des Landgerichts Hannover
am 16.01.2007
durch
den Vorsitzenden Richter am Landgericht ...,
die Richterin am Landgericht ... und
die Richterin am Landgericht ...
beschlossen:

Tenor:

Das Verfahren wird gemäß § 568 ZPO der Kammer zur Entscheidung übertragen.

Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hannover - Insolvenzgericht - vom 13.10.2006 wird auf Kosten des Schuldners zurückgewiesen. Im übrigen wird die sofortige Beschwerde als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdewert beträgt 58.922,89 ?.

Gründe

1

I.

Am 12.07.2006 stellte das Finanzamt Hannover-Land II beim Amtsgericht Hannover einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen den Schuldner, da dieser seinen steuerlichen Zahlungsverpflichtungen nicht nachgekommen war und Abgabenforderungen einschließlich Säumniszuschläge in Höhe von über 77.000,00 EUR bestanden.

2

Mit Beschluss des Amtsgerichts vom 27.09.2006 wurde zur Sicherung der Masse und zum Schutz der Gläubiger gemäß § 21 Abs. 2 Ziff. 1 InsO die vorläufige Verwaltung des Vermögens des Schuldners angeordnet und Rechtsanwalt ... zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Außerdem wurden ein allgemeiner Zustimmungsvorbehalt nach § 21 Abs. 2 Ziff. 2 InsO und weitere Sicherungsmaßnahmen nach §§ 21, 22 InsO angeordnet. Wegen der Einzelheiten wird auf den vorgenannten Beschluss (Bl. 33 f. d.A.) Bezug genommen. Ferner wurde der jetzige Insolvenzverwalter beauftragt, als Sachverständiger zu prüfen, ob ein Eröffnungsgrund vorliegt, ob das Vermögen zur Deckung der Kosten des Insolvenzverfahrens ausreicht und welche Aussichten für eine Fortführung des Unternehmens des Schuldners bestehen. Der Beschluss wurde dem Schuldner zu Händen seines Verfahrensbevollmächtigten am 29.09.2006 zugestellt.

3

In dem von ihm unter dem 13.10.2006 erstellten Massegutachten kam der vorläufige Insolvenzverwalter zu dem Ergebnis, dass der Schuldner zahlungsunfähig und dass eine die Kosten des Verfahrens (§ 54 InsO) deckende Masse vorhanden sei.

4

Mit Beschluss vom 13.10.2006 hat das Amtsgericht Hannover das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet und sich zur Begründung vor allem auf das Ergebnis des Massegutachtens berufen.

5

Gegen diesen ihm am 19.10.2006 zu Händen seines Verfahrensbevollmächtigten zugestellten Beschluss sowie den Beschluss vom 27.09.2006 (hinsichtlich der Anordnung der Sicherungsmaßnahmen) richtet sich die sofortige Beschwerde des Schuldners vom 25.10.2006 (bei Gericht am 26.10.2006 eingegangen), die er mit Schriftsatz vom 06.11. und 20.11.2006 weiter begründet hat.

6

Der Schuldner macht unter anderem geltend, dass bereits der Umstand, dass er zwischenzeitlich trotz der vorläufigen Eröffnung des Insolvenzverfahrens in der Lage gewesen sei, die am 10.10.2006 fälligen Umsatz- und Lohnsteuerzahlungen zu leisten, die behauptete Zahlungsunfähigkeit widerlege. Ferner verweist er darauf, dass durch Veräußerung einer Eigentumswohnung seiner Ehefrau nicht nur in erheblichem Umfang die Sparkasse Hannover als Gläubigerin beider Eheleute befriedigt worden sei, sondern von dem Erlös auch Mittel zur Rückführung der Steuerforderungen des Finanzamtes verwendet wurden (welches den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit Schreiben vom 13.10.2006 in der Hauptsache für erledigt erklärt hat). Seine Ehefrau habe außerdem auf ihrem Grundbesitz Eigentümergrundschulden eintragen lassen, wodurch gewährleistet sei, dass er kurzfristig über Liquidität verfügen könne. Im übrigen rügt er die Verletzung rechtlichen Gehörs.

7

II.

Die sofortige Beschwerde ist, soweit sie sich gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hannover vom 27.09.2006 richtet, unzulässig, im übrigen ist sie unbegründet.

8

Soweit es den Beschluss vom 27.09.2006 betrifft, ist die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen nach § 21 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 InsO zwar grundsätzlich mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar, §§ 6, 21 Abs. 1 S. 2 InsO, das von dem Schuldner eingelegte Rechtsmittel ist also statthaft. Da gemäß § 4 InsO i.V.m. § 569 ZPO die Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde aber zwei Wochen ab Zustellung des Beschlusses beträgt und der Beschluss dem Verfahrensbevollmächtigten des Schuldners am 29.09.2006 zugestellt worden ist, ist die Beschwerde, welche am 26.10.2006 bei Gericht einging, nicht rechtzeitig erhoben worden mit der Folge, dass sie insoweit als unzulässig zu verwerfen war. In Bezug auf die Vorschrift des § 22 InsO, welche die Rechtsstellung des vorläufigen Insolvenzverwalters regelt, ist über § 21 Abs. 1 S. 2 InsO eine sofortige Beschwerde nur in bestimmten, hier unzweifelhaft nicht gegebenen Fällen (etwa der Anordnung von Haft zur Durchsetzung von Mitwirkungs- und Auskunftspflichten des Schuldners) statthaft (§ 22 Abs. 3 i.V.m. § 98 Abs. 3 InsO).

9

Auch hier würde zudem die 2-Wochen-Frist gelten, die zum Zeitpunkt des Eingangs der Beschwerdeschrift bereits abgelaufen war.

10

Die sofortige Beschwerde gegen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist zwar zulässig, §§ 6, 34 Abs. 2 InsO, insbesondere ist sie form- und fristgerecht eingelegt. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg.

11

Soweit der Schuldner die Verletzung rechtlichen Gehörs rügt, so könnte das Insolvenzgericht zwar gegen die in § 10 InsO normierte Pflicht zur Anhörung des Schuldners im Insolvenzverfahren (welche auch vor der Entscheidung über den Antrag eines Gläubigers auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens besteht, vgl. LG München, ZinsO 2001, 813) verstoßen haben, indem es dem Schuldner das von ihm eingeholte Massegutachten nicht vorab mit Gelegenheit zur Stellungnahme übersandt hat. Zum einen hatte der Schuldner jedoch bereits rechtliches Gehör, indem ihm der Gläubigerantrag des Finanzamts Hannover-Land II übermittelt worden war und er hierzu mit Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigen vom 12.09.2006 Stellung genommen hatte. Zwar ist erst danach das von dem vorläufigen Insolvenzverwalter erstellte Massegutachten eingegangen, welches zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens geführt hat. Eine erneute Anhörung wird von Teilen der Rechtsprechung jedoch nicht für erforderlich gehalten. Zudem kann eine versäumte Anhörung- und zwar auch noch im Beschwerdeverfahren, vgl. Frankfurter Kommentar zur Insolvenzordnung, 4. Aufl., § 10 Rn. 11 - nachgeholt werden, was hier geschehen ist.

12

Der Schuldner war zum Zeitpunkt der Eröffnungsentscheidung zahlungsunfähig i.S.v. § 17 InsO, so dass das Insolvenzverfahren zu eröffnen war.

13

Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn der Schuldner nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Im Gegensatz zur Konkursordnung kommt es nicht mehr auf die Merkmale der Dauer und der Wesentlichkeit, des ernsthaften Einforderns durch die Gläubiger und den Mangel an Zahlungsmitteln an. In Abgrenzung dazu wird von einer bloßen Zahlungsstockung gesprochen, wenn der Schuldner die fehlenden Mittel kurzfristig erhält bzw. sich beschaffen kann. Gelingt ihm dies innerhalb einer Frist, die bei etwa zwei bis drei Wochen liegt, nicht, so ist er zahlungsunfähig (vgl. Hamburger Kommentar zum Insolvenzrecht, 2006, § 17 Rn. 16). Lediglich ganz geringfügige Liquiditätslücken, von denen regelmäßig bis zu einer Unterdeckung von weniger als 10 % der fälligen Gesamtverbindlichkeiten auszugehen ist, müssen hierbei außer Betracht bleiben. Da auf der Seite der Passiva die fälligen, also die sofort zu erfüllenden Geldschulden festzustellen sind, dürfen im Rahmen der Aktiva nur die zur sofortigen Erfüllung verfügbaren Zahlungsmittel, d.h. die flüssigen Mittel einschließlich der sofort verfügbaren Kreditliquidität, berücksichtigt werden (Uhlenbruck, Kommentar zur InsO, § 17 RN 17 f.). Die Feststellung der Zahlungsunfähigkeit erfolgt dabei auf der Grundlage eines Liquiditätsstatus.

14

Anzumerken ist zunächst, dass entgegen der Auffassung des Schuldners die von ihm nach Antragstellung bzw. auch noch nach dem Eröffnungsbeschluss vereinzelt (wenn auch in zum Teil nicht unbeträchtlicher Höhe) geleisteten Zahlungen kein Indiz darstellt, das geeignet ist, die Wahrscheinlichkeit eines Insolvenzgrundes zu entkräften. Eine einmal nach außen in Erscheinung getretene Zahlungsunfähigkeit wirkt grundsätzlich fort. Diese Wirkung kann nur dadurch beseitigt werden, dass die geschuldeten Zahlungen an die Gesamtheit der Gläubiger im Allgemeinen wieder aufgenommen werden (BGH, ZIP 2006, 1457, 1458 [BGH 13.06.2006 - IX ZB 238/05]). Dass dies hier erfolgt ist, behauptet der Schuldner aber nicht nur nicht; vielmehr steht aufgrund seiner eigenen Angaben und der Ermittlungen des Insolvenzverwalters das Gegenteil fest (vgl. etwa die Verbindlichkeiten gegenüber der BKK Essanelle und der Berufsgenossenschaft). Zudem hat der Schuldner die Zahlung an das Finanzamt auch nur durch Begründung einer neuen Verbindlichkeit erbracht (dazu sogleich).

15

Die Summe der vom Gericht ermittelten Aktiva zum Zeitpunkt des Eröffnungsbeschlusses berechnet sich wie folgt:

Bankguthaben (Insolvenzsonderkonto, Hallbaumbank Hannover)9.520,89 ?
Kassenbestand4.750,00 ?
Pkw Daimler Benz12.500,00 ?
Geschäftseinrichtung (Langenhagen)6.000,00 ?
anfechtbare Rechtshandlungen901,00 ?
monatliche Rente409,50 ?
monatl. Rate aus Kaufvertrag mit Herrn500,00 ?
Summe:34.581,39 ?
16

Dem stehen die von dem Insolvenzverwalter in seinem Schriftsatz vom 02.11.2006 auf S. 8 aufgeführten Verbindlichkeiten gegenüber, wobei bei der Position "Lieferung und Leistung" die Forderung der Gieseke GmbH abzusetzen ist (vgl. das Schreiben der Rechtsanwälte ... und Kollegen vom 16.11.2006, Bl. 210 d.A.) und die Position "Privatkredit" um 2.000,00 ? zu kürzen ist, da sich das von dem Schuldner bei der Nachbarin Frau Holtmann aufgenommene Darlehen, welches zur Rückführung seiner Verbindlichkeiten gegenüber dem Finanzamt verwendet worden ist, seinen Angaben zufolge nur auf 48.000,00 ? und nicht auf 50.000,00 ? belaufen hat und anderes nicht ersichtlich ist.

17

Soweit der Schuldner geltend gemacht hat, die Forderung seiner Steuerberaterin sei nicht zu berücksichtigen und sich zur Begründung hierfür auf deren Bestätigungsschreiben vom 03.11.2006 (Bl. 176 d.A.) berufen hat, vermag ihm dies nicht zum Erfolg zu verhelfen. Zwar sind gestundete Forderungen bei der Prüfung der Zahlungsunfähigkeit nicht als fällige Zahlungsverpflichtungen zu berücksichtigen. Es muss sich aber um echte Stundungen handeln und nicht um Maßnahmen, zu denen Gläubiger sich bereit finden, weil ihr Schuldner nicht in der Lage ist, seine Verbindlichkeiten zu begleichen. Die von dem Schuldner vorgelegte Bestätigung stellt in diesem Sinne kein Indiz für eine bestehende Zahlungsfähigkeit des Schuldners dar, sondern belegt vielmehr gerade, dass der Schuldner nicht in der Lage war und ist, seine Verbindlichkeiten zu befriedigen. Entsprechendes gilt für das von der Nachbarin Frau ... gewährte Darlehen in Höhe von 48.000,00 ?. Hier ist letztlich die Schuld gegenüber dem Finanzamt nur durch eine Schuld gegenüber einem anderen Gläubiger ersetzt worden. Eine ausdrückliche Stundungsvereinbarung hat der Schuldner insoweit zudem nicht eingereicht. Nach den Angaben im Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 07.08.2006 soll Frau Holtmann denn auch aus dem Erlös aus der Veräußerung einer Gewerbeimmobilie in Langenhagen "abgefunden" werden. Der Schuldner kann sich die notwendige Liquidität aber nicht durch die sukzessive Verwertung von Vermögensteilen verschaffen und die Insolvenz zum Nachteil der Gläubiger so lange hinauszögern, bis ein Insolvenzantrag wegen Masselosigkeit abgewiesen werden müsste.

18

Der dem Schuldner zum Teil allein und zum Teil gemeinsam mit seiner Ehefrau gehörende Grundbesitz war bei den Aktiva nicht zu berücksichtigen, da eine geringfügige Liquiditätslücke oder Zahlungsstockung nur noch angenommen werden darf, wenn die Liquidität kurzfristig, d.h. binnen zwei bis drei Wochen wieder hergestellt werden kann. Ob und wann der Schuldner den Grundbesitz veräußern kann, kann derzeit nicht gesagt werden insbesondere kann aber der/die zu erzielende/n Kaufpreis/e derzeit nicht einmal ansatzweise ermittelt werden. Umgekehrt sind die Verbindlichkeiten gegenüber der Sparkasse Hannover bei der Beschwerdeentscheidung nicht bei den Passiva in Ansatz gebracht worden, da hier auch den Angaben des Insolvenzverwalters zufolge möglicherweise von einer Stundung auszugehen ist.

19

Zu berücksichtigen waren demgegenüber entgegen der Auffassung des Schuldners die Mietschulden gegenüber seiner Ehefrau für das Ladengeschäft Vahrenwalder Markt in Hannover. Für die Beurteilung der Frage der Zahlungsunfähigkeit i.S.v. § 17 InsO ist es unerheblich, ob die Eheleute die Mietforderung der Ehefrau steuerlich dazu genutzt haben, auf Seiten des Schuldners einen entsprechenden Verlust anzusetzen und ob das Steuerrecht einen entsprechenden Verlustvortrag rechtfertigt; das diesbezügliche Vorbringen des Schuldners ist insolvenzrechtlich irrelevant. Denn die steuerliche Handhabung ändert nichts daran, dass die Schulden als solche bestehen (und wegen der damit verbundenen Steuervorteile auch weiterhin bestehen bleiben sollen, da - so der Schuldner selbst - auf Seiten seiner Ehefrau ein zu versteuernder Gewinn entstünde, wenn er beginnen würde, die Schulden zu tilgen). Ein Verzicht der Ehefrau auf die Schulden ist aus Steuerersparnisgründen ebenfalls nicht gewollt (siehe Seite 6 des Schriftsatzes vom 06.11.2006). Eine - noch dazu ernst gemeinte - Stundungsvereinbarung ist gleichfalls nicht vorgelegt worden.

20

Die Passiva belaufen sich mithin (nach der entsprechend den vorstehenden Ausführungen korrigierten Aufstellung auf Seite 8 des Schriftsatzes des Insolvenzverwalters vom 02.11.2006) auf insgesamt 280.657,95 ?.

21

Auch wenn man zugunsten des Schuldners etwa bei der Bewertung der Ladeneinrichtung und/oder der Geschäftseinnahmen noch etwas großzügiger verfahren würde, so ergibt sich aus einer Gegenüberstellung von Aktiv- und Passivvermögen doch eindeutig, dass der Schuldner zahlungsunfähig ist, weil die fälligen Verbindlichkeiten ganz erheblich höher sind als die vorhandenen Zahlungsmittel. Die vom Gericht ermittelte Liquiditätskennzahl beträgt 12,32 %. Der Schuldner ist mithin nicht in der Lage, die fälligen Forderungen binnen kurzer Frist zu befriedigen (§ 17 Abs. 2 S. 1 InsO).

22

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 4 InsO, 97 ZPO.

23

Der Beschwerdewert war nach § 58 Abs. 3 S. 1 i.V.m. Abs. 1 GKG festzusetzen. Danach ist der Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Verfahrens maßgebend. Der Insolvenzverwalter hat in seinem Massegutachten eine freie Insolvenzmasse in Höhe von 58.922,89 ? festgestellt. Mangels konkreter anderweitiger Anhaltspunkte ist dieser Betrag zugrunde gelegt worden.