Landgericht Hannover
Urt. v. 28.08.2007, Az.: 8 O 338/06

Bibliographie

Gericht
LG Hannover
Datum
28.08.2007
Aktenzeichen
8 O 338/06
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2007, 60634
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LGHANNO:2007:0828.8O338.06.0A

In dem Rechtsstreit

...

wegen Anspruch aus Versicherungsvertrag

hat die 8. Zivilkammer des Landgerichts Hannover auf die mündliche Verhandlung vom 28.8.2007 durch

für Recht erkannt:

Tenor:

  1. Die Klage wird abgewiesen.

  2. Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der durch die Nebeninterveniention verursachten Kosten trägt die Klägerin.

  3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt Ersatz des ihr im Zusammenhang mit dem Einsammeln von Geldern durch Unternehmen der Heros-Gruppe entstandenen Schadens aufgrund eines Versicherungsvertrages des Transportunternehmens mit der Beklagten.

2

Die Klägerin schloss am 30. September 2005 mit der Heros Transport GmbH (im folgenden: Heros) einen sogenannten Rahmenvertrag (Anlage K1 - Anlagenordner). Gegenstand dieses Vertrages war im Wesentlichen der Geldtransport und die Geldbearbeitung von Geldern, die Heros bei den neun Vertriebsgesellschaften der Klägerin abholen sollte, um diese durch ihr Tochterunternehmen, die Firma NC bearbeiten zu lassen (vgl. § 5 Abs. 5 des Vertrages) und entsprechend dem Leistungsverzeichnis zum Rahmenvertrag bei einer ortsnahen Filiale der Bundesbank auf einem Kundenkonto der jeweiligen Betriebsgesellschaft der Klägerin einzuzahlen.

3

Gemäß § 5 Abs. 1 des Rahmenvertrages war Heros verpflichtet, einen Versicherungs-schutz für die jeweiligen Transporte zu gewähren. In Erfüllung dieser Verpflichtung hatte Heros bei der Beklagten - jedenfalls ab 1.12.2004 - eine Valorenversicherung (Police Nr. 7509) abgeschlossen, der eine Transportversicherung - Police Nr. 7265 - vorausgegangen war. In dieser Police heißt es u.a. wie folgt:

"Gegenstand der Versicherung:

Hartgeld, Banknoten, Schecks, Wertpapiere, Briefmarken sämtliche Edelmetalle (ausgenommen reine Edelmetalltransporte), Schmuck, handels-übliches Beleggut, Datenträger bzw. Belege und sonstige Wertgegenstände sowie Behältnisse wie Kassetten, Taschen usw. im Gewahrsam von Heros sowie im Gewahrsam von Heros eingesetzten Subunternehmen einerlei ob die Sache Eigentum des Versicherungsnehmers oder Dritter ist während sämtlicher Transporte, Lagerungen, Bearbeitung und sonstiger vom Versicherungsnehmer vertraglich übernommenen Tätigkeiten."

4

Ziffer 2.1.1:

"Versicherte Gefahren und Schäden ... jegliche Verluste und/oder Schäden gleichviel aus welcher Ursache einschließlich Veruntreuung und/oder Unterschlagung durch die Versicherungsnehmerin. Mitversichert sind Schäden verursacht durch einen früheren Angestellten der Versicherungsnehmerin, der Güter abholt und übernimmt und sich hierbei als Angestellter der Versicherungsnehmerin ausgibt, soweit Heros hierfür nach gesetzlichen oder vertraglichen Bestimmungen zu haften hat."

5

Ziffer 3.2:

"Die Versicherung endet wenn die versicherten Güter bei der vom Auftraggeber vorher bezeichneten Stelle einer autorisierten Person übergeben werden."

6

Nach dem Versicherungsvertrag haftet die Beklagte neben weiteren (Mit-) Versicherern mit einer Quote von 62,5 %.

7

Nach Entnahmen eingesammelter Kundengelder durch Mitarbeiter von Heros seit den 90er Jahren war eine erhebliche Liquiditätslücke entstanden, die sich durch weitere Entnahmen und erwirtschaftete Verluste laufend vergrößerte. Die Verantwortlichen von Heros verheimlichten dieses über mehrere Jahre, indem sie eingesammelte Gelder nach dem Schneeballsystem mit Verzögerung an die Kunden auszahlten und Fehlbestände durch bei anderen Kunden frisch eingesammelte Gelder ausglichen. Nach den Ermittlungen der Strafverfolgungsbehörden entstand so ein Gesamtschaden von mehreren Hundert Millionen Euro.

8

Die eingesammelten Kundengelder wurden dabei zu weiten Teilen zunächst auf zwei Kundenkonten der Heros-Gruppe bei der Bundesbank eingezahlt und sodann nach Bedarf und Dringlichkeit an Unternehmen der Heros-Gruppe und an die Kunden weitergeleitet.

9

Am 17.2.2006 wurden führende Mitarbeiter der Heros-Gruppe verhaftet. Der Geschäftsführer der Heros Transport GmbH stellte am 20.12.2006 für diese und weitere Gesellschaften der Heros-Gruppe den Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Die Bundesbank hielt auf dem Heroskonto eingezahlte Gelder in Höhe von 140 Mio. Euro zunächst zurück und kehrte diese später weitgehend an die geschädigten Kunden aus, soweit deren Berechtigung festgestellt werden konnte.

10

Der Geschäftsführer der Heros Transport GmbH sowie weitere leitende Angestellte sind wegen Unterschlagung bzw. Veruntreuung zwischenzeitlich vom Landgericht Hildesheim zu langjährigen Haftstrafen verurteilt worden.

11

Mit anwaltlichem Schreiben vom 22.02.2006 meldete die Klägerin gegenüber der nach Ziffer 16.2 der Police empfangsbevollmächtigten M - GmbH ihren Schaden bzgl. der eingesammelten Gelder vom 17.02.2006 an.

12

Mit Abtretungsvereinbarung vom 01.08.2006 haben sämtliche Vertriebsgesellschaften der Klägerin ihre Ansprüche aus dem Heroskomplex an die Klägerin abgetreten.

13

Mit Schreiben vom 08.01.2007 (Anlage K 48) an die Klägerin hat die Beklagte den Versicherungsvertrag wegen arglistiger Täuschung angefochten.

14

Die Klägerin trägt wie folgt vor:

15

Entsprechend der Haftungsquote von 62,5 % habe die Beklagte den der Klägerin entstandenen Schaden an den am 17.2.2006 eingesammelten Tageseinnahmen in Höhe von insgesamt 332 380,00 €, die nicht auf die Konten ihrer Vertriebsgesellschaften ausgezahlt worden seien, zu ersetzen.

16

Sie ist der Ansicht, der Versicherungsvertrag sei dahin auszulegen, dass die eingesammelten Gelder versichert gewesen seien, solange sie dem Zugriff von Heros unterlagen. Dies ergäbe sich aus der Gesamtschau des Versicherungsvertrages und dem abgeschlossenen Rahmenvertrag nebst dem dazu gehörigen Leistungsverzeichnis. Diese seien der Beklagten bekannt gewesen. Die Formulierung im Versicherungsvertrag, nach der Versicherungsschutz bis zur Übergabe der Gelder an eine von dem Auftraggeber - hier der Klägerin - autorisierte Person bestehe, sei dahin zu verstehen, dass jeglicher Verlust bis zur Einzahlung auf das jeweilige Kundenkonto der entsprechenden Vertriebsgesellschaft der Klägerin zu ersetzen sei.

17

Ein Verlust sei dabei jeweils schon in dem Zeitpunkt eingetreten, als die verantwortlichen Personen bei Heros durch Anweisung, wie die eingesammelten Beträge verwendet werden sollten, über das Geld verfügt hätten. Derartige Anweisungen seien entweder bereits schon vor der Abholung der Gelder bei den einzelnen Vertriebsgesellschaften oder zumindest bei Ablieferung bei der Bundesbank erfolgt und damit noch auf dem Transportwege.

18

Darüber hinaus hätten zwei ihrer Vertriebsfilialen bei Heros Hartgeld "bestellt" und auch bereits durch Vorkasse bezahlt gehabt. So habe die Filiale Innsbruck 100,00 € am 15.2.2006 und die Filiale Aschaffenburg 905,00 € am 17.2.2006 an Münzgeld angefordert. Herosmitarbeiter hätten den Empfang der Beträge auch quittiert. Eine Auszahlung des Münzgeldes sei dann aber nicht erfolgt.

19

Von dem Gesamtbetrag von 333 385,00 € hat die Klägerin zunächst 62,5 % = 208 365,63 € geltend gemacht. 42 570,74 € sind vom Insolvenzverwalter nachträglich an die Klägerin ausbezahlt worden. Nach Abzug dieses Betrages von der Schadens-summe macht die Klägerin nunmehr 62,5 % von dem Restbetrag in Höhe von 290 814,26 € = 181 758,96 € nebst Zinsen geltend. Bezüglich des ausgezahlten Betrages sei unter Berücksichtigung der Haftungsquote ein Zinsschaden in Höhe von 1 518,48 € entstanden.

20

Im Übrigen hat sie den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt.

21

Die Klägerin beantragt,

  1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 181 758,91 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % vom 22. März 2006 bis zum 10. August 2006 und in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 11. August 2006 sowie einen Zinsschaden in Höhe von 1 518,48 € zu zahlen.

22

Die Beklagte und die Nebenintervenientinnen beantragen,

  1. die Klage abzuweisen.

23

Die Beklagte hält zunächst die Klägerin nicht für klagebefugt. Ein Direktanspruch ihr gegenüber stünde der Klägerin nicht zu.

24

Die Beklagte meint, der Verlust der Gelder sei nicht von dem Versicherungsvertrag umfasst, weil dieser lediglich den Transport der Gelder bis zur Bundesbank, nicht aber die spätere Abzweigung der Giralgelder erfasst habe. Das Geld sei aber nicht auf dem Transportwege beiseite geschafft worden. Die Beklagte behauptet, der Klägerin sei bekannt gewesen, dass die Gelder auf einem Heroskonto gesammelt und von diesem jeweils in einer Überweisung an die die jeweilige Vertriebsgesellschaft der Klägerin ausgekehrt worden seien. Da dies über längere Zeit praktiziert worden sei, habe sie diesem Verfahren zugestimmt. Das Transportrisiko habe sich daher nicht verwirklicht.

25

Des Weiteren sei der Versicherungsvertrag infolge ihrer erklärten Anfechtung nichtig. Bereits bei Abschluss des Vertrages habe wirtschaftliche Insolvenz der Heros-Gruppe vorgelegen. Davon und von der Tatsache, dass Heros bereits seit Jahren die eingesammelten Kundengelder nach einem Schneeballsystem verteilt habe, sei ihr, der Beklagten, nichts bekannt gewesen. Eine Kenntnis davon habe sie erst im Verlauf der Ermittlungen nach dem Zusammenbruch der Heros-Gruppe erhalten. Insoweit sei auch die Anfechtungsfrist gewahrt. Diese gleichzeitig eine Gefahrerhöhung darstellenden Umstände, würden auch eine zur Leistungsfreiheit führende Obliegenheitsverletzung bedeuten.

26

Auch sei der Schaden der Höhe nach zu bestreiten. Der Zusammenbruch der Herosgruppe sei als ein Schadensereignis anzusehen, so dass nur eine quotale Befriedigung der Klägerin - unter weiterer Berücksichtigung der im Versicherungsvertrag vereinbarten Höchstgrenzen - von 2 187,50 € in Betracht käme.

27

Bei der Versorgung mit Münzgeld habe die Klägerin eine Vorauszahlung von 100,00 € durch die Filiale Innsbruck und von 905,00 € durch die Filiale Aschaffenburg nicht nachgewiesen. Die entsprechenden Laufzettel seien nicht ordnungsgemäß ausgefüllt bzw. abgezeichnet worden. Auch sei eine fehlende Hartgeldauszahlung an beide Filialen zu bestreiten. Darüber hinaus sei es zu einer solchen Auszahlung nur durch die zwischenzeitlich eingetretene Insolvenz nicht mehr gekommen.

28

Der teilweisen Erledigungserklärung der Klägerin hat sich die Beklagte nicht angeschlossen.

29

Die Streithelfer schließen sich im Wesentlichen dem Vortrag der Beklagten an unter Hinweis darauf, dass ein Versicherungsfall nicht vorgelegen habe.

30

Wegen des Vorbringens der Parteien im Einzelnen wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

31

Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.

32

I.

Die Klägerin ist klagebefugt. Gemäß § 6 des Rahmenvertrages hat Heros alle gegenwärtigen und zukünftigen mit diesem Vertrag zusammenhängenden Ansprüche aus den Versicherungsverträgen an den Auftraggeber, d.h. die Klägerin abgetreten. Diese Abtretung ist als konkludente Ermächtigung seitens Heros zur gerichtlichen Geltendmachung der vorliegenden Ansprüche im Sinne von § 75 Abs. 2 VVG anzusehen.

33

II.

Ansprüche gegenüber der Beklagten bestehen aber nicht. Das durch den Versicherungsvertrag der Beklagten mit Heros abgedeckte Risiko hat sich bezüglich der eingesammelten und von Heros nicht ausgezahlten Gelder nicht verwirklicht. Ein Versicherungsfall ist insoweit nicht eingetreten.

34

Die von der Klägerin geltend gemachten Verluste stellen keinen Versicherungsfall im Sinne des Versicherungsvertrages zwischen der Heros Transport GmbH und der Beklagten dar. Durch den Versicherungsvertrag wurde lediglich das von der Heros Transport GmbH transportierte und von der NC. GmbH bearbeitete Bargeld der Klägerin versichert (1.). Es ist jedoch auf dem versicherten Transportweg kein Bargeld der Klägerin entwendet worden (2.).

35

1) Die Valorenversicherung der Beklagten zu Gunsten der Unternehmen der Heros-Gruppe (Nr. 7509) erfasste lediglich den Verlust von Bargeld der Auftraggeber der Heros-Gruppe, nicht jedoch das "Abzweigen" der auf dem Heros-Konto bei der Bundesbank gesammelten Gelder der Klägerin zu anderen Zwecken.

36

a) Dem Versicherungsvertrag ist nicht zu entnehmen, dass auch das auf dem Poolkonto gesammelte Giralgeld vom Versicherungsschutz erfasst sein sollte. Dies ergibt sich insbesondere nicht aus der Ziffer 3.1.2 der Versicherungspolice, nach der Versicherungsschutz von der Übernahme der Gelder vom Auftraggeber der Versicherungsnehmer bis zur Übergabe bei einer vom Auftraggeber vorher bezeichneten Stelle an eine autorisierte Person gewährt wurde. Nach dem Wortlaut dieser Regelung und den weiteren Versicherungsbedingungen handelte es sich um eine Transportversicherung, also eine Versicherung gegen die spezifischen Risiken des Transports von Wertgegenständen durch einen Dritten und der auf dem Transportweg erleichterten Zugriffsmöglichkeiten. Dies ergibt sich etwa aus den Regelungen über die in Abhängigkeit von dem Transportfahrzeug differierenden Höchstsummen und das Bürgersteigrisiko in Ziffer 4 der Police oder den Regelungen über die Verschollenheit in Ziffer 12. Dieses erhöhte (Verlust-)Risiko während des Transports entfiel jedoch durch die Einzahlung der eingesammelten Gelder bei der Bundesbankfiliale. Ab diesem Zeitpunkt war insbesondere die Entwendung von Geldern durch Einzahlungsbelege, Kontoauszüge und Überweisungsbelege nachprüfbar. Auch war nur einem eingeschränkten Personenkreis der Zugriff auf die Konten bei der Bundesbank möglich.

37

b) Ein weitergehender Versicherungsschutz ist auch nicht einer "Bezugnahme" auf den Rahmenvertrag der Klägerin mit der Heros Transport GmbH zu entnehmen. Zwar erwähnt die Police in der Präambel, es seien Wertgegenstände im Gewahrsam von Heros oder eingesetzten Subunternehmern "während sämtlicher Transporte, Lagerungen, Bearbeitung und sonstiger vom Versicherungsnehmer vertraglich übernommenen Tätigkeiten" Gegenstand der Versicherung. Auch nimmt Ziffer 2.1.1.1 in gewisser Weise Bezug auf das Vertragsverhältnis zwischen Heros und der Klägerin, denn danach sind Schäden mitversichert, die durch frühere Mitarbeiter von Heros verursacht wurden, "soweit Heros hierfür nach gesetzlichen oder vertraglichen Bestimmungen zu haften hat". Aus diesen Formulierungen ist aber nicht abzuleiten, dass der Versicherungsschutz jede vertragliche Haftung der versicherten Unternehmen der Heros-Gruppe bis zur Auskehr der eingesammelten Gelder an die Klägerin umfasste. Aus der Sicht des durchschnittlichen Versicherungsnehmers waren die in Ziffer 3 der Police niedergelegten Grenzen des Versicherungsschutzes auch insoweit zu beachten. Der Versicherungsschutz bezog sich danach auf versicherte Wertgegenstände bei Transport und im Gewahrsam der Versicherungsnehmer bis zur Übergabe an die autorisierte Person bei der vom Auftraggeber bezeichneten Stelle. Der unterschiedliche Ansatz der Regelungen - der Umfang des Versicherungsschutzes in Ziffer 2 und die zeitliche (und örtliche) Begrenzung des Versicherungsschutzes in Ziffer 3 - lässt eine erweiternde Auslegung der zeitlichen Grenzen (der Ziffer 3) aufgrund der Regelungen in Ziffer 2 nicht zu.

38

c) Auch die Einbeziehung der FDD. GmbH in den Kreis der mitversicherten Unternehmen der Heros-Gruppe und damit in den Versicherungsschutz bietet keinen hinreichenden Anhaltspunkt für die Einbeziehung von Giralgeld in den Versicherungsschutz. Dabei kommt dem Umstand, dass diese Gesellschaft nicht zur Eintragung gelangt ist, keine Bedeutung zu. Selbst wenn die FDD. GmbH Tätigkeiten im Bereich des Giralverkehrs ausgeführt haben sollte, so hat die Klägerin weder vorgetragen noch ist es dem Vertrag zu entnehmen, dass die Einbeziehung der FDD. GmbH zu einer Erweiterung des Versicherungsschutzes führen sollte. Es mag durchaus Gründe für die Einbeziehung der FDD. GmbH in den Kreis der versicherten Unternehmen gegeben haben. Für den Versicherungsschutz waren jedoch die Bestimmungen des Versicherungsvertrages maßgeblich, so dass eine Mitversicherung der FDD. GmbH nur in den Grenzen des Versicherungsvertrages - mithin für eine etwaige Mitwirkung bei dem Transport oder der Bearbeitung der Gelder bis zu der Einzahlung bei der Bundesbank - gegeben war.

39

d) Schließlich ergibt sich ein Versicherungsschutz bezüglich der eingezahlten Gelder nicht aus der von der Beklagten dargelegten Praxis des Poolverfahrens. Zwar mögen die Parteien insoweit konkludent den Transport- und Geldbearbeitungsvertrag erweitert haben. Eine Änderung des Versicherungsvertrages würde aber - unabhängig von der vereinbarten Schriftform - eine entsprechende Vereinbarung zwischen den Parteien des Versicherungsvertrages voraussetzen. Für eine solche ist jedoch mit Substanz nichts vorgetragen. Selbst eine etwaige Kenntnis von dem Poolverfahren auf Seiten der Beklagten oder eine etwaige der Beklagten zurechenbare Kenntnis des Versicherungsmaklers hätte keine Erweiterung des Versicherungsvertrages zur Folge. Es fehlen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass seitens der Beklagten auch für etwaige Giralgeldverluste Versicherungsschutz gewährt werden sollte. Eine entsprechende - konkludente - Zustimmung der Beklagten ist nicht ersichtlich.

40

e) Auch wenn die Verantwortlichen der Heros-Gruppe im November 2005 versucht haben sollten, eine Einbeziehung der Giralgelder in die Exzedentenversicherung mit den Streithelfern abzuklären, lässt dies nicht den Schluss zu, dass die Parteien des Versicherungsvertrages davon ausgingen, dass mit dieser Einbeziehung eine Gleichstellung der XS-Versicherung mit der Valorenversicherung zu erreichen sei. Es ist insoweit nicht hinreichend dargelegt, dass die Vertragspartner der Valorenversicherung von einem solchen - erweiterten - Versicherungsschutz ausgingen.

41

2) Die Klägerin hat auch nicht hinreichend dargelegt, dass die geltend gemachten Verluste vor der Einzahlung der eingesammelten Gelder bei der jeweiligen Filiale der Bundesbank eingetreten sind und daher vom Versicherungsschutz erfasst waren.

42

a) Nicht zu folgen ist der Klägerin darin, es sei bereits eine schadensgleiche Vermögensgefährdung bei Abholung der Gelder in den Filialen der Klägerin durch die Heros-Gruppe erfolgt. Insbesondere kann - bezüglich des Versicherungsschutzes - nicht darauf abgestellt werden, die konkrete Gefahr des Zusammenbruchs der Firmengruppe und des Schadenseintritts auf Seiten der Klägerin habe bereits bei Abholung der Gelder bestanden. Versichert waren gemäß Ziffer 2.1. "Verluste und Schäden", die jedoch erst durch die anderweitige Verwendung der eingezahlten Gelder und damit zu einem Zeitpunkt entstanden, in dem - wie unter 1) ausgeführt - ein Versicherungsschutz nicht mehr bestand.

43

b) Der geltend gemachte Verlust des eingesammelten Bargeldes ist auch nicht dadurch eingetreten, dass dieses nicht auf ein Kundenkonto der Klägerin oder ihrer Hausbank bei der Bundesbank, sondern auf ein Heros-Konto eingezahlt worden ist. Die "vom Auftraggeber bezeichnete Stelle" im Sinne von Ziffer 3.2. der Versicherungspolice war nach dem Rahmenvertrag die Filiale der Bundesbank. "Autorisierte Person" war mithin der für den Empfang des Geldes zuständige Mitarbeiter der Bundesbank. Auch wenn im Leistungsverzeichnis zum Rahmenvertrag vereinbart war, dass die Einzahlung "auf ein Kundenkonto bei der jeweiligen ortsnahen Bundesbank" erfolgen sollte, so geschah das davon abweichende Pooling der Gelder auf einem Kundenkonto der Heros-Gruppe mit konkludenter Billigung der Klägerin. Soweit die Klägerin dazu vorgetragen hat, es sei für sie nicht erkennbar gewesen, dass die Gelder nicht über ein Bundesbank-Asservatenkonto (cpd), sondern über ein Heros-Konto an die Klägerin ausgezahlt wurden, fehlt dem Vorbringen angesichts des konkreten Vortrags der Beklagten die hinreichende Substanz. Unstreitig hat die Klägerin Sammelüberweisungen erhalten (vgl. etwa Tageskontoauszug vom 6.02.2006 - Anlage B 5). Aus den vorgelegten Auszügen ergibt sich eindeutig, dass die Gelder an die Vertriebsfirmen der Klägerin nicht direkt nach ihrem Einsammeln auf deren Konto eingezahlt, sondern durch Überweisung von einem Konto der "Nord-Cash GmbH" bei der Bundesbank in Hamburg gut geschrieben wurden. Aufgrund dieser Verfahrensweise war aber für die Klägerin erkennbar, dass das vereinbarte Direktauszahlungsverfahren nicht eingehalten wurde. Auch hat sich die Klägerin mit mehreren e-mails ab Ende Dezember 2006 bis Mitte Januar 2006 an Heros gewandt und auf verschiedene Unregelmäßigkeiten bezüglich der Einzahlungen auf den Konten der Vertriebsfilialen hingewiesen, insbesondere darauf, dass die Einzahlungsbelege nicht mit den tatsächlichen Beträgen übereinstimmten, die auf die einzelnen Filialkonten geflossen sind. Bei dieser Sachlage ist aber davon auszugehen, dass die Klägerin von dieser von Heros seit Längerem praktizierten Vorgehensweise Kenntnis hatte und ihr der vertragswidrige Umgang (Pooling) mit ihren bei den Vertriebsgesellschaften eingesammelten Gelder bekannt war. Wenn aber die Klägerin, von der vertragswidrigen Vorgehensweise von Heros Kenntnis hatte und sie nicht auf einer unbedingten und strikten Einhaltung der vereinbarten Vertragsregeln über die valutagleiche Einzahlung der eingesammelte Beträge auf einem Kundenkonto bestand, kann sie aus dem insoweit vertragswidrigen Verhalten keine Ansprüche ableiten. Denn eine - vom Versicherungsschutz erfasste - Unterschlagung der transportierten und bearbeiteten Gelder lag bis zur Einzahlung auf das Heros-Poolkonto nicht vor. Mit dieser Einzahlung erfolgte noch keine widerrechtliche Aneignung der Gelder. Erst mit der Überweisung zu anderen Zwecken verfügten die Verantwortlichen der Heros-Gruppe widerrechtlich über die eingesammelten Kundengelder zu Lasten der Vertragspartner. Dabei kommt es nicht darauf an, ob etwaige Überweisungsaufträge (Zahlscheine) bereits vor der Einzahlung der eingesammelten Gelder erstellt und bei der Bundesbank eingereicht wurden. Selbst solche Überweisungsaufträge konnten nur auf die mit Billigung der Klägerin auf dem Poolkonto eingegangenen Gelder Wirkung entfalten. Der Zugriff auf die Poolgelder war jedoch - wie unter 1) ausgeführt - nicht versichert.

44

Soweit die Klägerin geltend macht, die Zustimmung sei allenfalls nur dahingehend erfolgt, dass Gelder der Klägerin auf dem Heros-Konto gesammelt würden, nicht aber eine Vermengung mit Geldern anderer Auftraggeber der Heros-Gruppe, ist ihr Einwand irrelevant. Denn für die Frage des Versicherungsschutzes (Verlust von Bargeld) wäre eine solche Beschränkung nicht erheblich, vielmehr ist entscheidend, dass die eingezahlten Gelder nicht bereits mit ihrer Einzahlung bei der Bundesbankfiliale (auf ein Kundenkonto) dem Zugriff der Heros-Verantwortlichen entzogen waren, sondern diese weiterhin darüber - über das Pool-Konto - verfügen konnten.

45

c) Die Klägerin hat ferner den Verlust von Bargeld der Klägerin - vor der Einzahlung bei der Bundesbank - nicht hinreichend dargelegt. Der Umstand, dass auch am 17.02. und 18.02.2006 eingesammelte Gelder nicht bei der Bundesbank abgeliefert, sondern zu anderen Zwecken verwandt worden sind, genügt insoweit nicht. Entgegen der Ansicht der Klägerin kann sich diese insoweit nicht auf den Vortrag beschränken, die hier geltend gemachten Gelder seien an die Mitarbeiter der Heros-Gruppe übergeben, jedoch nicht vollständig ausgekehrt worden. Da die Klägerin für das Vorliegen des Versicherungsfalls darlegungsbelastet ist, hat sie auch den Verlust der Gelder auf der versicherten (Transport-) Strecke bis zur Übergabe an die Bundesbankfiliale darzulegen, woran es vorliegend fehlt. Nach den von der Klägerin eingereichten Unterlagen, insbesondere der Mitteilung der Fa. EY (Anlage K 55) sind die bei den verschiedenen Cash-Centern am 17.02. und 18.02.2006 gesammelten und gezählten Gelder weitgehend bei der Bundesbank eingezahlt worden. Bei welchem Cash-Center welcher bei den Vertriebsgesellschaften der Klägerin eingesammelte Betrag an den hier streitbefangenen Tagen nicht in voller Höhe abgeliefert worden ist, ist von der Klägerin nicht substantiiert dargelegt worden.

46

d) Auch hinsichtlich der Ansprüche aus nicht erfolgter Bargeldversorgung ist die Klage erfolglos. Es mag dabei dahinstehen, ob die Klägerin mit den Beträgen über 100,00 € und 905,00 € in Vorkasse getreten und diese Heros übergeben hat, um beim nächsten Anfahren der betreffenden Filialen die Beträge in Münzgeld ausgehändigt zu bekommen. Anhaltspunkte dafür, dass Heros sich diese Vorkassenbeträge habe zueignen wollen, sind nicht ersichtlich, zumal bis zum hier maßgeblichen Zeitpunkt die Versorgung der einzelnen Vertriebsfirmen der Klägerin mit Hartgeld problemlos abgelaufen ist. Vielmehr ist es zu dem beabsichtigten Rückfluss der entsprechenden Hartgeldbeträge allein aufgrund der unmittelbar danach erfolgten Insolvenzanmeldung von Heros nicht mehr gekommen. Eine Veruntreuung bzw. Unterschlagung auf dem Transportwege durch Heros hat sich insoweit nicht verwirklicht. Die Nichtauszahlung der angeforderten Hartgelder ist insoweit ausschließlich dem Insolvenzrisiko zuzuordnen, das vom Versicherungsvertrag nicht gedeckt ist.

47

III.

Ebenso wenig steht der Klägerin ein Anspruch auf Schadensersatz aus den §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 ZPO im Hinblick auf die Verletzung einer Nebenpflicht der Beklagten aus dem Versicherungsvertrag zu.

48

Eine drittschützende Nebenpflicht zur Kontrolle der Versicherungsnehmerin und der mitversicherten Unternehmen ergab sich aus dem Versicherungsvertrag nicht. Es lag vielmehr im eigenen Interesse der Beklagten und ihrer Mitversicherer, dass Verluste von Kundengeldern soweit wie möglich unterblieben. Selbst wenn der Beklagten die Unregelmäßigkeiten bei Heros bekannt gewesen wären, so ergab sich daraus nicht die Pflicht, die Auftraggeber der Heros-Gruppe darüber zu informieren. Die Kunden selbst wurden durch verzögerte Auszahlungen darauf aufmerksam. Schadensmeldungen wurden im Übrigen regelmäßig kurzfristig wieder zurückgezogen. Eine Kenntnis von der erheblichen Liquiditätslücke und dem entwickelten Schneeballsystem oder gar ein kollusives Zusammenwirken der Beklagten mit Verantwortlichen der Heros-Gruppe ist nicht dargelegt. Soweit die Klägerin auf die Freundschaft des Geschäftsführers der Heros-Transport-GmbH mit dem für die Beklagte tätigen Zeugen S.... und auf Zuwendungen an diesen verweist, lassen diese Umstände - großzügige Geschenke - nicht den Schluss zu, dass der Zeuge in die "Machenschaften" der Heros-Gruppe eingeweiht war.

49

IV.

Soweit die Klägerin die Feststellung der Erledigung des Rechtsstreit im Hinblick auf die bei der Bundesbank asservierten und nach Rechtshängigkeit ausgekehrten Gelder begehrt, ist die Klage ebenfalls unbegründet, denn ein Ersatzanspruch der Klägerin bestand aus den ausgeführten Gründen auch insoweit nicht.

50

Soweit die Klägerin mit Schriftsatz vom 11.12.2007 Wiedereintritt in die mündliche Verhandlung beantragt hat, war diesem Antrag nicht stattzugeben. Die Voraussetzungen nach § 156 ZPO sind nicht erfüllt. Auf die im genannten Schriftsatz enthaltenen Ausführungen zur Anfechtung des Versicherungsvertrages kommt es nicht an, da - unabhängig von der von der Beklagten erklärten Anfechtung - die Klage mangels Vorliegen eines Versicherungsfalles bereits unbegründet ist.

51

V.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91 und 101 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.