Landgericht Hannover
Urt. v. 28.11.2007, Az.: 10 O 40/07

Bibliographie

Gericht
LG Hannover
Datum
28.11.2007
Aktenzeichen
10 O 40/07
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2007, 60636
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LGHANNO:2007:1128.10O40.07.0A

Verfahrensgang

nachfolgend
OLG Celle - 29.09.2008 - AZ: 2 U 4/08 (E)
BGH - 23.04.2009 - AZ: IX ZB 254/08

In dem Rechtsstreit

...

wegen Entschädigung

hat die 10. Zivilkammer des Landgerichts Hannover auf die mündliche Verhandlung

vom 14.11.2007 unter Mitwirkung

für Recht erkannt:

Tenor:

  1. Die Klage wird abgewiesen.

  2. Gebühren und Auslagen werden nicht erhoben.

  3. Die Kosten im Übrigen trägt die Klägerin.

Tatbestand

1

Die im Jahr 1921 geborene Klägerin war Opfer nationalsozialistischer Verfolgung.

2

Durch Vergleich aus dem Jahr 1969 erkannte das ... eine traumatische Neurose als verfolgungsbedingt an. Die festgesetzte verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit (vMdE) betrug 35 %. Der Klägerin wurde eine Rente zuerkannt. Im Jahr 1992 wurde außerdem als Folge ein Menière-Syndrom, die vMdE auf 40 % angehoben, die Rente blieb unverändert.

3

Mit Antrag vom 23.06.2004 stellte die Klägerin einen Verschlimmerungsantrag. Nach Auswertung der Krankenblattaufzeichnungen holte das beklagte Land ein Gutachten der Prüfärztin ein und wies den Antrag der Klägerin durch Bescheid vom 27.02.2007 zurück.

4

Hiergegen richtet sich die Klägerin mit ihrer Klage. Sie begehrt Heraufsetzung der Rente und behauptet, ihre traumatische Neurose habe sich verschlimmert. Im übrigen sei eine Wechselwirkung zwischen den vorhandenen nicht verfolgungsbedingten Leiden und den verfolgungsbedingten Leiden zu berücksichtigen. In der Gesamtschau werde eine vMdE von 50 % erreicht. Das werde ein einzuholendes Sachverständigengutachten bestätigen.

5

Die Klägerin beantragt,

  1. den Bescheid des ... des vom 27.02.2007 aufzuheben und der Klägerin eine Rente entsprechend einer verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 % auszuzahlen.

6

Das ... beantragt,

  1. die Klage abzuweisen.

7

Es vertritt die Auffassung, nach den vorgelegten Krankenunterlagen seien keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte für eine Verschlimmerung des verfolgungsbedingten Leidens erkennbar, das die Grenze des § 35 Abs. 2 BEG überstiege.

8

Wegen des Parteivorbringens im Übrigen wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

9

Die die Klägerin betreffenden Unterlagen des ... lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

10

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

11

Ein Anspruch der Klägerin auf Erhöhung der ihr gezahlten Rente besteht nicht. Voraussetzung für eine Erhöhung wäre gem. § 35 Abs. 2 BEG, dass die auf Grund der veränderten Verhältnisse errechnete Rente um mindestens 30 % von der festgesetzten Rente abwiche. Dafür bieten die vorgelegten Krankenunterlagen keine zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkte:

12

Wie die Prüfärztin ... in ihrer ärztlichen Stellungnahme vom 14.12.2006 nachvollziehbar ausgeführt hat, entspricht die den Krankenunterlagen zu entnehmende Symptomatik und Medikation weitgehend den Vorbefunden und der früherer medikamentösen Behandlung. Eine spürbare Verschlimmerung des verfolgungsbedingten Leides der Klägerin ergibt sich aus den Krankenunterlagen nicht, auch nicht aus der Stellungnahme des Arztes ... vom 23.07.2004. Diese kurze Bescheinigung enthält lediglich die (pauschale) Mitteilung, dass die Symptome sich innerhalb der letzten Jahre verschlimmert hätten. Es werden keinerlei konkrete Anknüpfungspunkte bezogen auf einzelne Symptome dargestellt, anhand derer sich diese Wertung nachvollziehen ließe.

13

Aus der ergänzenden Stellungnahme der Prüfärztin vom 29.01.2007 ergibt sich, dass auch eine Wechselwirkung zwischen den verfolgungsunabhängigen Leiden und den verfolgungsbedingten Leiden nicht festgestellt werden kann. Eine vMdE von 50 % läge nur dann vor, wenn schwerwiegende psycho-pathologische und schwere soziale Behinderungen festgestellt werden könnten. Das ergibt sich aus keiner der vorgelegten Krankenunterlagen.

14

Unter diesen Umständen kommt die Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht in Betracht. Ein solches wäre nur dann einzuholen, wenn hinreichende konkrete Anhaltspunkte vorlägen, die aber, wie ausgeführt, nicht ersichtlich sind. Der Antrag konnte deshalb keinen Erfolg haben.

15

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 225 Abs. 1 BEG, 91 Abs. 1 ZPO.