Landgericht Hannover
Urt. v. 22.08.2007, Az.: 6 S 17/07

Bibliographie

Gericht
LG Hannover
Datum
22.08.2007
Aktenzeichen
6 S 17/07
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2007, 60630
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LGHANNO:2007:0822.6S17.07.0A

Verfahrensgang

vorgehend
AG Hannover - 01.02.2007 - AZ: 532 C 16279/06

In dem Rechtsstreit

...

hat die 6. Zivilkammer des Landgerichts Hannover auf die mündliche Verhandlung vom 01.08.2007 durch

die Vorsitzende Richterin am Landgericht Wevell v. Krüger,

den Richter am Landgericht Bordt und

die Richterin am Landgericht Dr. Tischler

für Recht erkannt:

Tenor:

  1. I.

    Auf die Berufung der Beklagten wird das am  01.02.2007 verkündete Urteil des Amtsgerichts Hannover (532 C 16279/06) abgeändert:

    Die Klage wird abgewiesen.

  2. II.

    Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreit.

  3. III.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

  4. IV.

    Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

1

I.

Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen. Die Beklagte verfolgt ihr Klagabweisungsbegehren mit der Berufung weiter.

2

II.

Die Berufung ist begründet.

3

Die Kläger haben gegenüber der Beklagten keinen Anspruch auf Freistellung, weil ihnen ein Verstoß gegen die Obliegenheit des § 15 Abs. 1 d) cc) ARB anzulasten ist. Demnach ist vom Versicherungsnehmer alles zu vermeiden, was eine unnötige Erhöhung der Kosten verursachen könnte. Es ist insoweit die Überlegung anzustellen, ob ein Beteiligter ebenso gehandelt hätte, wenn er nicht rechtsschutzversichert gewesen wäre und die Kosten ggf. selbst hätte tragen müssen. Dies kann den Klägern vorliegend nicht zugute gehalten werden. Sie haben nämlich zu einem Zeitpunkt unbedingten Klagauftrag erteilt, als noch nicht einmal das Mietobjekt von ihnen an ihren Vermieter zurückgegeben worden war. Eine Person, die nicht rechtsschutzversichert ist, hätte aber zumindest hinsichtlich der Erteilung eines unbedingten Klagauftrags diesen Zeitpunkt abgewartet um zu klären, ob sich im Rahmen der Rückgabe noch eine Einigung zwischen Mietern und Vermieter erzielen lässt.

4

Den Klägern ist hinsichtlich dieser Obliegenheitsverletzung auch Verschulden anzulasten, weil ihnen das Verschulden ihres Rechtsanwalts zuzurechnen ist. Diesem war bekannt, wann und wodurch die Terminsgebühr ausgelöst wird und inwiefern ein unbedingter Klagauftrag in welchem Stadium sinnvoll ist.

5

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

6

Die Revision ist nicht zugelassen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Wevell v. Krüger
Bordt
Dr. Tischler