Landgericht Hannover
Urt. v. 09.08.2007, Az.: 8 S 26/07

Rückforderung eines gezahlten Prozesskostenvorschusses

Bibliographie

Gericht
LG Hannover
Datum
09.08.2007
Aktenzeichen
8 S 26/07
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2007, 60617
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LGHANNO:2007:0809.8S26.07.0A

Verfahrensgang

vorgehend
AG Hannover - 27.02.2007 - AZ: - 555 C 8973/06

Fundstellen

  • NJW-RR 2008, 700-701 (Volltext mit red. LS)
  • r+s 2007, 507-508 (Volltext mit red. LS)

In dem Rechtsstreit

1. ...

2. ...

Prozessbevollmächtigte zu 1, 2: Rechtsanwälte ...

gegen

die ...

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte ...

wegen Rückforderung eines gezahlten Prozesskostenvorschusses

hat die 8. Zivilkammer des Landgerichts Hannover auf die mündliche Verhandlung vom 6.7.2007 durch

den Vorsitzenden Richter am Landgericht ...,

den Richter ... und

den Richter am Landgericht ...

für Recht erkannt:

Tenor:

  1. Die Berufung der Beklagten gegen das am 27.2.2007 verkündete Urteil des Amtsgerichts Hannover - 555 C 8973/06 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

    Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

1

Gemäß § 540 ZPO

2

I.

Die Beklagte zu 2) hatte bei der Klägerin eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen. Beide Beklagten waren Mieter einer Wohnung in Hannover. In einem Vorprozess vor dem Amtsgericht Hannover wurden sie von ihrem Vermieter auf Zahlung von Schadensersatz und Räumung in Anspruch genommen. Die Klägerin zahlte aufgrund der bestehenden Rechtsschutzversicherung an die Prozessbevollmächtigten der Beklagten einen Vorschuss von zunächst 1.383,95 € und später auf deren Abschlussrechnung hin weitere 503,14 €, insgesamt 1.886,73 €.

3

Die Klage des Vermieters gegen die Beklagten wurde durch Urteil des Amtsgerichts Hannover rechtskräftig abgewiesen und der Vermieter hatte die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Vermieter erstattete aber die den Beklagten entstandenen Kosten nicht, sondern erklärte die Aufrechnung mit einer ihm zustehenden Forderung in Höhe von 1.620,26 € nebst 404,76 € an Zinsen, insgesamt 2.025,02 €, beruhend auf dem Anerkenntnis der Beklagten in einem weiteren Vorverfahren.

4

Die Klägerin verlangt nunmehr Rückerstattung des von ihr geleisteten Kostenvorschusses in Höhe von 1.886,73 €.

5

Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben im Wesentlichen mit der Begründung, die Beklagten seien in entsprechender Anwendung von § 816 Abs. 2 BGB zur Rückerstattung verpflichtet, da sie um die Klageforderung ungerechtfertigt bereichert seien.

6

Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten. Sie tragen insoweit vor, die Voraussetzungen des § 816 Abs. 2 BGB lägen nicht vor und diese Vorschrift sei auch nicht analog anwendbar.

7

Die Beklagten beantragen,

  1. das Urteil des Amtsgerichts Hannover vom 27.2.2007 abzuändern und die Klage abzuweisen.

8

Die Klägerin beantragt,

  1. die Berufung zurückzuweisen.

9

Sie verteidigt das angefochtene Urteil.

Gründe

10

II.

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

11

Zutreffend hat das Amtsgericht den geltend gemachten Erstattungsanspruch der Klägerin gegen beide Beklagte bejaht.

12

1. Der Klägerin steht ein solcher Erstattungsanspruch gegen die Beklagte zu 2) (...) in Höhe des gezahlten Vorschusses aus dem mit der Klägerin geschlossenen Versicherungsvertrag zu. Gemäß § 17 Abs. 8 der dem Vertrag zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen (DA-ARB 2002) gehen Ansprüche des Versicherungsnehmers gegen andere auf Erstattung von Kosten, die der Versicherer getragen hat, mit ihrer Entstehung auf diesen über. Der Versicherungsnehmer hat jedoch bereits erstattete Kosten an den Versicherer zurückzuzahlen. Vorliegend hat zwar der Vermieter der Beklagten die von der Klägerin vorgeschossenen Kosten zur Führung des Rechtsstreits nicht durch Zahlung erstattet. Die Tilgung des Kostenerstattungsanspruchs durch Aufrechnung ist aber der Zahlung gleichzustellen.

13

Der Vermieter konnte gemäß § 406 BGB gegenüber der Klägerin mit seiner Forderung gegen die Beklagten aufrechnen. Soweit teilweise die Wirksamkeit der Aufrechnung im Hinblick auf die Möglichkeit unbilliger Ergebnisse verneint wird (vgl. LG München, VersR 2006, 257,258 - zur Aufrechnung des Prozessbevollmächtigten mit Vergütungsansprüchen aus einem früheren nicht vom Versicherungsschutz erfassten Mandat), vermag die Kammer dem für den vorliegenden Fall nicht zu folgen. § 406 BGB ist auf die Fälle des gesetzlichen Forderungsübergangs anzuwenden (vgl. Palandt-Grüneberg, § 406 BGB, Rz. 3 m.w.Nw.). Eine Beschränkung ist angesichts des Wortlauts der Vorschrift und des bezweckten Schutzes des Schuldners der Forderung (hier des Vermieters) vorliegend nicht gerechtfertigt.

14

Nach dem Sinn und Zeck der vertraglichen Regelung ist die Tilgung des Kostenerstattungsanspruchs durch Aufrechnung nicht anders zu behandeln als die Tilgung durch Zahlung an den Versicherungsnehmer. Die Aufrechnung führte gleichermaßen zur Erfüllung der auf die Klägerin übergegangenen Erstattungsforderung der Versicherungsnehmerin. In jedem Fall soll nach den vertraglichen Regelungen der Versicherungsnehmer zur Erstattung verpflichtet bleiben, ohne sich auf ein etwaiges Nichtverschulden oder eine Entreicherung im Sinne des § 818 BGB berufen zu können (vgl. LG Mönchengladbach RuS 1997, 423,424 zu § 20 Abs. 2 Satz 2 ARB 75; Prölls/Martin-Armbrüster, § 20 ARB 75, Rz. 4a).

15

2. Ein Erstattungsanspruch besteht auch gegenüber der Beklagten zu 1) (...). Zwar ergibt sich dieser nicht aus § 17 Abs. 8 Satz 3 der DA-ARB 2002, denn dort ist nur von dem Versicherungsnehmer die Rede. Ein Anspruch ist aber aus § 812 Abs. 1 2. Alt. BGB begründet.

16

Die Beklagte zu 1) ist ungerechtfertigt bereichert, denn sie ist durch die seitens des Vermieters erklärte Aufrechnung von einer Verbindlichkeit - den Ansprüchen des Vermieters aus dem im Jahr 2004 geführten Verfahren - gegenüber diesem befreit worden. Die gegenüber der Klägerin erklärte Aufrechnung des Vermieters war wirksam. Die Kostenerstattungsforderung der Beklagten zu 1) gegen den Vermieter (tituliert in dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 6.04.2005) ist ebenso wie bezüglich der Beklagen zu 2) auf die Klägerin gemäß § 17 Abs. 8 Satz 1 DA-ARB 2002 übergegangen. Zwar war die Beklagte zu 1) nicht Versicherungsnehmerin. Sind aber andere Personen in den Versicherungsschutz einbezogen, so erfasst der Forderungsübergang nach § 67 VVG auch Ansprüche des (Mit-)Versicherten (vgl. Prölls/Martin-Prölls, § 67 VVG, Rz. 11 m.w.Nw.). Gemäß § 406 BGB konnte der Vermieter - wie ausgeführt - gegenüber der Klägerin mit seiner Forderung (gegen die Beklagten) aufrechnen.

17

Die Bereicherung der Beklagten zu 2) beruht nicht auf einer Leistung, sondern geschah in sonstiger Weise auf Kosten der Klägerin. Der Vermieter hat zwar durch die Aufrechnung gegenüber der Klägerin an diese eine Leistung erbracht, indem er zwecks Erfüllung des - übergegangenen - Anspruchs eine eigene Forderung zur Aufrechnung stellte. Die an sich fehlende Berechtigung des Vermieters zur Aufrechnung - mangels Gegenseitigkeit der Forderungen - wird durch die gesetzlichen Regelung des § 406 BGB beseitigt. Die Aufrechnung stellt sich daher für die Klägerin als Eingriff dar, da ihr kein Gegenwert zugeflossen ist. Sie kann deshalb im Wege des Rückgriffs von der Beklagten zu 1) den Ausgleich der Bereicherung verlangen.

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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 11, 711 und 713 ZPO.

19

4. Die Kammer hat keine Veranlassung, die Revision gemäß § 543 ZPO zuzulassen, denn die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erscheint nicht erforderlich.