Landgericht Hannover
Urt. v. 21.12.2007, Az.: 13 O 128/07
Bibliographie
- Gericht
- LG Hannover
- Datum
- 21.12.2007
- Aktenzeichen
- 13 O 128/07
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2007, 60629
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LGHANNO:2007:1221.13O128.07.0A
Verfahrensgang
- nachfolgend
- OLG Celle - 26.11.2008 - AZ: 4 U 32/08
- BGH - 14.10.2010 - AZ: IX ZR 224/08
In dem Rechtsstreit
...
hat die 13. Zivilkammer des Landgerichts Hannover auf die mündliche Verhandlung vom 28.11.2007 durch die Vorsitzende Richterin am Landgericht ... und die Richterinnen am Landgericht ... und ...
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin macht gegen den Beklagten, der zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der ... bestellt worden ist, ein Aussonderungs-/ hilfsweise ein Ersatzaussonderungsrecht geltend.
Die Klägerin hatte mit der ..., die später von der erworben und integriert wurde , unter dem 14.08./ 11.09. 2002 einen Dienstleistungsvertrag abgeschlossen. Danach übernahm die ab Oktober 2003 die einmal wöchentliche Geldversorgung der der Klägerin.
Unter § 3 des Dienstleistungsvertrages ist unter "Eigentumsverhältnisse" folgendes geregelt:
"Von ... im Rahmen der Vertragserfüllung übernommene Gelder, sonstige Werte sowie Kleingüter bleiben im Eigentum des Vertragspartners."
In Nr. 1a) des Leistungsverzeichnisses vom 1.13.10.2003 heißt es u.a. wie folgt:
"Der Gegenwert für die auszuliefernden Gelder wird mindestens einen Bankwerktag (bis 8.00 Uhr) vor der gewünschten Auslieferung auf das Konto bei der LZB Hamburg (BLZ: 200 000 00, Konto: ...) überwiesen.
Das entsprechende Zahlungsavis wird am Tage der Überweisung durch den Auftraggeber an ... - ... - per Fax übermittelt (Fax:). Auf dem Zahlungsavis ist das gewünschte Auslieferungsdatum sowie die Stückelung auszuweisen."
Am 20.2.2006 um 18.19 Uhr wurde die vorläufige Verwaltung des Vermögens der ... auf deren Antrag angeordnet und der Beklagte zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. In dem Beschluss heißt es unter Nr. 4:
"Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Forderungen der Antragstellerin auf ein Treuhandkonto einzuziehen."
Die Klägerin übermittelte am 20.2.2006 ein Zahlungsavis an die Gemeinschuldnerin und gab zur Auslieferung an sich das Datum des 22.2.2006 und für den angeforderten Betrag von 36 000,00 € eine Stückelung in 30 000,00 € (50,00 €-Noten), 4 000,00 € (20,00 €-Noten) und 2 000,00 € (10,00 €-Noten) an. Am selben Tag wies die Klägerin den Betrag von 36 000,00 € zugunsten der Kontoverbindung, Bankleitzahl 200 000 00, Konto-Nr. ... an. Der Betrag wurde am 21.2.2006 auf dem besagten Konto der Gemeinschuldnerin wertgestellt. Zu diesem Zeitpunkt bestand ein Habensaldo von 93 099,78 €, der sich nach Eingang der 36 000,00 € auf 129 099,78 € erhöhte. Von dem Beklagten wurde am 2.3.2006 ein Betrag in Höhe von 126 099,78 € vereinnahmt, der auf einem gesondert eingerichteten Konto bei der Bayrischen Hypo- und Vereinsbank AG zum Konto Nr. ... hinterlegt wurde. Am 26.7.2006 vereinnahmte der Beklagte einen weiteren Betrag in Höhe von 1 617,00 €, der ebenfalls auf dem Konto bei der Bayrischen Hypo- und Vereinsbank AG hinterlegt wurde.
Die Klägerin behauptet, das streitgegenständliche Konto der Gemeinschuldnerin sei als offenes Treuhandkonto zu qualifizieren. Die Treuhandabrede ergebe sich aus § 3 des Dienstleistungsvertrages. Es ergebe sich darüber hinaus aus dem Gesamtzusammenhang, dass es sich um ein fremdnütziges Verwaltungstreuhandkonto handele.
Das hilfsweise geltend gemachte Ersatzaussonderungsrecht stützt sie darauf, dass sich die unberechtigte Veräußerung gem. § 48 InsO aus der abredewidrigen Einrichtung/Führung bzw. Nutzung des Kontos als Eigenkonto ergebe.
Die Klägerin beantragt,
- 1a.)
den Beklagten zu verurteilen den Auszahlungsanspruch gegen die Bayerische Hypo - und Vereinsbank AG (BLZ 200 300 00) zum Konto Nr. ... in Höhe von 36 000,00 € an die Klägerin abzutreten und an die Klägerin Zinsen auf 36 000,00 € in Höhe von 5 % über dem Basiszins seit dem 23. März 2006 zu zahlen,
- 1b.)
hilfsweise den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 36 000,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszins seit dem 23. März 2006 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er bestreitet eine Treuhandabrede und meint, weder aus dem Vertrag noch dem dazu gehörigen Leistungsverzeichnis ergebe sich eine Treuhandvereinbarung. § 3 des Vertrages sei nicht geeignet, eine Treuhandvereinbarung im Hinblick auf die Überweisung von Buchgeld zu begründen.
Das Konto sei ein Eigenkonto der Gemeinschuldnerin. Dieses sei am 29.2.1996 auf Antrag der ... als Konto auf eigene Rechnung beantragt worden. Aus der Anlage B 2 ergebe sich des weiteren, dass die Schuldnerin über das streitgegenständliche Konto auch Zahlungsvorgänge mit verbundenen Unternehmen abgewickelt und Auszahlungen an sich selbst vorgenommen habe, ohne die ansonsten übliche Angabe des Verwendungszwecks. Über das streitgegenständliche Konto sei auch die Verwaltung und Abwicklung der Bargeldversorgung über den sogenannten Eigenpool erfolgt.
Darüber hinaus verweist die Beklagte - was zwischen den Parteien unstreitig ist -, darauf dass auch die Raiffeisenbank Elbmarsch an dem streitgegenständlichen Guthaben ein Aussonderungsrecht geltend macht. Die Raiffeisenbank Elbmarsch hatte ebenfalls im Rahmen eines Vertrages über die Geldversorgung mit der Beklagten am 20.02.2006 ein Zahlungsavis an die Gemeinschuldnerin übermittelt und einen Geldbetrag in Höhe von 260 000,00 € zum 22.02.2006 angefordert und am selben Tag einen Betrag in Höhe von 260.00,00 € auf das streitgegenständliche Konto der Gemeinschuldnerin überwiesen.
Hilfsweise rechnet der Beklagte mit einer Forderung in Höhe von 289,14 € auf.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet. Der Klägerin steht gegen den Beklagten weder ein Aussonderungsrecht nach § 47 InsO, noch ein Ersatzaussonderungsrecht nach § 48 InsO in Höhe von 36 000,00 € zu.
1.) Zwischen der Klägerin und der Gemeinschuldnerin besteht kein Treuhandverhältnis, welches die Klägerin zur Aussonderung nach § 47 InsO berechtigen würde. Treuhand-verträge sind gesetzlich nicht geregelt. Der Inhalt des Treuhandvertrages ist daher von der Funktion und den jeweiligen Anforderungen des Einzelfalls abhängig (Eberhard Braun, Insolvenzordnung, 3. Aufl. § 47 Rdnr. 63). Ein Treuhandverhältnis bedarf zu seiner Begründung übereinstimmender Willenserklärungen. Für sein Vorliegen wie auch den Inhalt gelten die allgemeinen Regeln des BGB. Einen typischen Treuhandvertrag gibt es nicht, ein typischer Inhalt ist nicht anerkannt ( OLG Hamm, Urteil vom 16.02.2006, 28 U 174/05, jurisdokument, Rdnr. 14). Die Rechtsbeziehungen richten sich grundsätzlich nach dem Recht des Auftrags (§§ 662 ff), bzw. nach § 667 BGB ( BGH NJW 2002, 2459, 2460 [BGH 06.06.2002 - III ZR 206/01]). Ansonsten ist der Inhalt nach dem ausdrücklich Vereinbarten oder einer Auslegung nach den allgemeinen Grundsätzen zu bestimmen (vgl. OLG Hamm, Anwaltsblatt 1987, S. 42, 43). Der Begriff des Treuhänders bezeichnet nach allgemeinem Rechtsverständnis eine natürliche oder juristische Person, die von einem anderen oder für ihn von einem Dritten Vermögensrechte zu eigenem Recht erworben hat, diese aber nicht nur in eigenem, sondern zumindest auch in fremden Interesse ausüben soll. Der Treuhänder erhält danach Vermögensrechte übertragen, von denen er nur nach Maßgabe der Treuhandvereinbarung Gebrauch machen darf ( BGH NJW 2003, 3414, 3415 [BGH 24.06.2003 - IX ZR 75/01]).
An einer solchen Treuhandvereinbarung fehlt es nach Auffassung der Kammer. Eine ausdrückliche Treuhandvereinbarung ergibt sich weder aus dem Dienstleistungs-vertrag noch dem Leistungsverzeichnis. Eine mündliche Vereinbarung wird seitens der Klägerin nicht behauptet.
Auch aus § 3 des Dienstleistungsvertrages sich eine Treuhandabrede nicht herleiten. Von dieser Regelung wird schon dem Wortlaut nach Buchgeld nicht erfasst. § 3 des Vertrages stellt lediglich eine das Eigentum an Sachen betreffende Treuhandabrede dar und betrifft andere Konstellationen, nämlich offensichtlich die Fälle, in denen der Gemeinschuldnerin im Rahmen der von ihr vorzunehmenden Münzgeldabholung Geld körperlich ausgehändigt wurde. Vorliegend geht es jedoch um die vermögensrechtliche Zuordnung einer Forderung, nämlich der Forderung der Gemeinschuldnerin auf Auszahlung eines auf ihrem Konto befindlichen Guthabens. Eine Anwendbarkeit des § 3 auf die vorliegende Sachverhaltskonstellation ist angesichts des insoweit eindeutigen Wortlauts nicht möglich. Hat der Beauftragte - so wie hier die Gemeinschuldnerin - sich Geld auf ihr Bankkonto überweisen lassen, so steht die Forderung aus der Gutschrift rechtlich und wirtschaftlich dem Beauftragten zu. Der Auftraggeber kann nach § 667 BGB lediglich verlangen, dass der Beauftragte ihm einen Geldbetrag in der Höhe zahlt, in der er seinerseits Geld für den Auftraggeber erhalten hat. Dieser rein schuldrechtliche Anspruch begründet für sich kein Treuhandverhältnis und berechtigt in der Insolvenz des Beauftragten nicht zur Aussonderung (vgl. Münchener Kommentar, Kommentar zur Insolvenzordnung Band 1, München 2001, § 47 Rdnr. 355).
Entgegen der Auffassung der Klägerin lässt sich auch aus der Natur des Schuldverhältnisses keine Treuhandabrede herleiten. Das wäre nur dann der Fall, wenn Umstände vorlägen, die den Schluss nahe legen, dass ein Schuldverhältnis der vorliegenden Art - eine konkludente - Treuhandabrede beinhaltet. Dieses vermochte die Kammer ebenfalls nicht zu bejahen. Aus Sicht der Klägerin (§§ 133, 157 BGB) bestand kein hinreichender Anhaltspunkt dafür, dass die Gemeinschuldnerin die überwiesenen Gelder treuhänderisch verwahren sollte. Ausgehend von Ziffer 1 Nr. 1a) 2. Abs. des Leistungsverzeichnisses wurde das Konto, auf das die Überweisungen der Klägerin erfolgen sollten, ausdrücklich als Konto der ... bezeichnet. Allein die Tatsache, dass die Gemeinschuldnerin als Wertdienstleister Geldgeschäfte erheblichen Umfangs im Auftrag der Klägerin zu verrichten hatte und der Geschäftsgegenstand der Gemeinschuldnerin im wesentlichen in dem Umgang mit fremden Geld liegt, spricht allein für sich nicht für die Annahme einer Treuhand. Der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag stellt einen Geschäftsbesorgungsvertrag i.S.v. § 667 BGB dar. Ein solcher Vertrag begründet aber für sich allein noch nicht ein Treuhandverhältnis an allem, was der Beauftragte bei Ausführung des Vertrages erlangt hat (vgl. Münchener Kommentar, a.a.O., § 47 Rdnr. 355). Hinzu kommen müssen weitere Umstände, an denen es vorliegend jedoch fehlt. Allein die Tatsache, dass die Klägerin ein erhebliches Interesse an der Sicherung der von ihr in Vorleistung überwiesenen Geldbeträge hatte, vermag keine andere Wertung zu rechtfertigen. Entscheidend ist nämlich, dass die von der Klägerin mit der Gemeinschuldnerin vereinbarte Geschäftsführung für die Klägerin in dieser Form nicht zwingend war, denn die Klägerin wäre selbst in der Lage gewesen, eine Sicherung für die in Vorleistung überwiesenen Geldbeträge zu erwirken und damit eine insolvenzrechtlich sichere Bargeldversorgung zu gewährleisten. Es ist unstreitig, dass die Klägerin als Bank - im Gegensatz zu den Handelskunden - ein eigenes Girokonto bei der Bundesbank hätte einrichten können, auf welchem sie rechtzeitig die zur jeweiligen Bargeldversorgung ihrer Filialen notwendigen Beträge zur Verfügung hätte stellen können. Insofern hätte die Klägerin dann Vollmacht an die entsprechenden Mitarbeiter der Gemeinschuldnerin erteilen können.
2.) Ein Ersatzaussonderungsrecht nach § 48 InsO steht der Klägerin ebenfalls nicht zu. Es fehlt schon an einer "unberechtigten Veräußerung" im Sinne dieser Vorschrift. Die Klägerin kann sich nicht darauf berufen, die Gemeinschuldnerin habe das streitgegenständliche Konto abredewidrig als Eigenkonto geführt bzw. das dort eingegangene Geld der Klägerin abredewidrig verbucht anstatt dieses treuhänderisch zu separieren. Eine "abredewidrige Führung" als Eigenkonto setzt eine anders lautende Vereinbarung z.B. in Form einer Treuhandabrede voraus. Eine solche kann die Klägerin gerade nicht beweisen. Sondern im Gegenteil, die Klägerin stimmte ausweislich des Vertrages der Verwendung des streitgegenständlichen Kontos zu. Zwischen der Klägerin und der Gemeinschuldnerin war in Ziffer 1 des Leistungsverzeichnisses ausdrücklich vereinbart, dass die Klägerin die Gelder auf das besagte Konto zu überweisen hatte.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.