Landgericht Hannover
Beschl. v. 21.09.2007, Az.: 55 T 50/07
Bibliographie
- Gericht
- LG Hannover
- Datum
- 21.09.2007
- Aktenzeichen
- 55 T 50/07
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2007, 60628
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LGHANNO:2007:0921.55T50.07.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG Hannover - 05.06.2007
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde des Schuldners wird der Beschluss des Amtsgerichts Hannover -Vollstreckungsgericht - vom 5.6.2007 geändert:
Der Schuldner ist derzeit nicht zur Abgabe der eidesstattlichen Erklärung verpflichtet.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gläubigerin bei einem Beschwerdewert bis zu 300 € auferlegt.
Gründe
Die Gläubigerin erwirkte beim Amtsgericht Burgwedel unter dem Datum vom 24.2.2004 einen Mahnbescheid gegen den Schuldner unter der Anschrift Allerweg 102, 30851 Langenhagen, über einen Betrag in Höhe von 4,50 € und weiter einen entsprechenden Vollstreckungsbescheid unter dem Datum vom 19.3.2004 mit einem Zustellungsvermerk für den Mahnbescheid auf den 28.2.2004.
Der Vollstreckungsbescheid weist einen Zustellungsvermerk des Amtsgerichts Burgwedel auf den 24.3.2004 auf. In der Folge sind diverse Vollstreckungsversuche bzw. -maßnahmen (Durchsuchungsbeschluss, Haftbefehl) erfolgt. Am 28.6.2006 teilte die Gerichtsvollzieherin dem Gläubigervertreter mit, dass der Schuldner verzogen sei.
Auf der Basis des Vollstreckungsbescheides hat der Gerichtsvollzieher Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung auf den 20.12.2006 anberaumt. Inzwischen waren Kosten in Höhe von ca. 230,00 € aufgelaufen. Der Schuldner hat der Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung im Termin widersprochen und Ratenzahlung in Höhe von monatlich 20 € beantragt. Dieses Angebot hat die Gläubigerin nicht angenommen.
Das Amtsgericht hat den Widerspruch zurückgewiesen. Dagegen hat sich der Schuldner mit seinem als sofortige Beschwerde zu bewertenden Schreiben vom 19.6.2007 gewandt und darauf hingewiesen, dass er seit Oktober 2003 umgezogen sei und sich unter der Anschrift Auf dem Dorn 23, 30165 Hannover ordnungsgemäß umgemeldet habe und dass ihn weder Mahnungen erreicht hätten noch der Vollstreckungsbescheid zugestellt worden sei. Die entsprechende Meldebescheinigung hat er im Beschwerdeverfahren vorgelegt.
Das Amtsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen. Es sieht die allgemeinen Zwangsvollstreckungsvoraussetzungen als gegeben an und hält die Zustellung des Vollstreckungsbescheides wegen eines entsprechenden Zustellungsvermerks auf dem Vollstreckungsbescheid durch das Mahngericht für wirksam.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig und begründet.
Zu den zulässigen Einwendungen im Widerspruchsverfahren gegen die Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung (§ 900 Abs. 4 ZPO) zählt die Geltendmachung von Vollstreckungsmängeln wie nicht ordnungsgemäße oder nicht erfolgte Zustellung des Schuldtitels. Im vorliegenden Fall konnte die wirksame Zustellung des Vollstreckungsbescheides nicht festgestellt werden.
Auch wenn der Vollstreckungsbescheid einen entsprechenden Zustellvermerk aufweist, so erbringt er zwar für das Vollstreckungsorgan den Nachweis, dass die als Voraussetzung für die Zwangsvollstreckung erforderliche Zustellung des Vollstreckungstitels (§ 750 ZPO) erfolgt ist.
Da der Schuldner die Zustellung indes beanstandet hat, darf dieser Einwand aber nicht allein unter Hinweis auf den Zustellungsvermerk zurückgewiesen werden. Es obliegt der Gläubigerin in diesem Fall, die ordnungsgemäß Zustellung durch Vorlage der Zustellungsurkunde bzw. einer beglaubigten Abschrift aus der Akte des Erkenntnisverfahrens nachzuweisen ( OLG Köln Rpfleger 1997,31 [OLG Köln 26.06.1996 - 2 W 96/96]-32).
Den entsprechenden Nachweis hat die Gläubigerin trotz entsprechenden Hinweises hier nicht erbracht und konnte für die Kammer ersichtlich nicht erbracht werden, weil sowohl Mahn- wie auch Vollstreckungsbescheid an die Anschrift in Langenhagen gerichtet waren, unter welcher der Schuldner zu dem Zeitpunkt nicht mehr wohnte. Unter dieser Anschrift erfolgte Zustellungen waren unwirksam.
Das hat zur Folge, dass die Zwangsvollstreckung nicht hätte beginnen dürfen ( LG Lübeck DGVZ 2005, 141-142). Die Gläubigerin hat nichts vorgetragen, woraus sich eine Heilung des Zustellungsmangels ergeben könnte.