Landgericht Hannover
Beschl. v. 02.02.2007, Az.: 28 T 25/06

Bibliographie

Gericht
LG Hannover
Datum
02.02.2007
Aktenzeichen
28 T 25/06
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2007, 60612
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LGHANNO:2007:0202.28T25.06.0A

Tenor:

  1. Der Beschluss des Amtsgerichts Hannover wird aufgehoben.

    Die zuständige Verwaltungsbehörde hat die notwendigen Auslagen des Betroffenen zu tragen, auch des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht Hannover einen Antrag des Betroffenen, der zuständigen Verwaltungsbehörde seine Auslagen aufzuerlegen, zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde ist zulässig und begründet.

2

In analoger Anwendung der Vorschrift des § 16 Freiheitsentziehungsgesetz sind dem Betroffenen seine notwendigen Auslagen zu erstatten. Wegen der Verzögerungen bei der Bearbeitung von Seiten der Verwaltungsbehörde war der Sicherungshaftbeschluss des Amtsgerichts Hannover ... durch Entscheidung des Amtsgerichts Hannover ... aufgehoben worden. Diese Entscheidung des Amtsgerichts besagt, dass die ursprünglich getroffenen Maßnahmen nunmehr als ungerechtfertigt aufgehoben werden mussten. Es kann für die Frage der Auslagenerstattung keinen Unterschied machen, ob bereits bei Erst-Antragstellung kein begründeter Anlass zur Stellung eines solchen Haftantrages besteht oder ob im laufenden Verfahren sich Anhaltspunkte dafür ergeben haben, dass nunmehr die Maßnahmen unberechtigt sind. Der Grundgedanke des § 16 FEVG betrifft beide Fallkonstellationen. (So auch die Entscheidung des OLG Celle vom 15.12.2005 - 22 W 97/05 -, die ebenfalls eine entsprechende Anwendung des § 16 Freiheitsentziehungsgesetz bejaht.)

3

Die anders lautende Entscheidung des ursprünglich für Abschiebehaftsachen einmal zuständig gewesenen Senats des Oberlandesgerichts Celle vom 20. Juli 2004 - 16 W 34/04 -, der eine entsprechende Anwendung der Vorschrift des § 13 a FGG angenommen hat, führt letztlich zum selben Ergebnis. Auch in diesem Fall entspräche es der Billigkeit, dem Betroffenen seine notwendigen Auslagen durch die Verwaltungsbehörde zu erstatten.

4

Der Vortrag der Verwaltungsbehörde greift demgegenüber nicht durch. Der Betroffene ist anlässlich einer von der zuständigen Verwaltungsbehörde durchgeführten Botschaftsvorführung geflohen. Es ist dann Aufgabe der Verwaltungsbehörde, Fahndungsmaßnahmen zu ergreifen und diese zu überwachen. Die Tatsache, dass die bereits 2 Tage später wieder erfolgte Festnahme der zuständigen Verwaltungsbehörde erst Anfang Februar ... mitgeteilt worden ist, kann nicht dem Betroffenen angelastet werden. Dieser befand sich bereits Ende Dezember wieder in Haft und stand der Verwaltungsbehörde für weitere Maßnahmen zu seiner Rückführung zur Verfügung. Wenn die Kommunikation zwischen verschiedenen staatlichen Institutionen nicht reibungslos klappt, so haben die zuständigen Stellen daraus auch die möglicherweise entstandenen finanziellen Konsequenzen zu tragen. Probleme der Verwaltung können nicht auf die Betroffenen abgewälzt werden.

5

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 16 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehungen.