Landgericht Hannover
Urt. v. 17.08.2007, Az.: 13 S 6/07
Bibliographie
- Gericht
- LG Hannover
- Datum
- 17.08.2007
- Aktenzeichen
- 13 S 6/07
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2007, 60623
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LGHANNO:2007:0817.13S6.07.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG Hannover - 21.12.2006 - AZ: 518 C 14361/06
In dem Rechtsstreit
...
wegen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung
hat die 13. Zivilkammer des Landgerichts Hannover auf die mündliche Verhandlung
vom 01.08.2007 durch
die Vorsitzende Richterin am Landgericht Dr. Knüllig-Dingeldey und
die Richterinnen am Landgericht Leistikow und die Wortmann-Obst
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Hannover vom 21.12.2006 - 518 C 14361/06 - abgeändert und der Beklagte verurteilt, an die Klägerin 1057,67 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.9.2006 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Auf die Bezugna ... tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil im Sinn von § 540 Abs. 1 Nr. ... ZPO wird gemäß § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO verzichtet, weil eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen dieses Urteil nach § 26 Nr. 8 EGZPO ausgeschlossen ist.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache Erfolg. Sie hat gegen den Beklagten einen Anspruch gemäß § 812 BGB auf Rückzahlung erbrachter Versicherungsleistungen nebst Zinsen.
Die Beklagte leistete an den Prozessbevollmächtigten des Beklagten auf dessen Kostenvorschussnote vom 17.5.2006 den Betrag von 1057,69 € ohne Rechtsgrund. Gemäß § 5 Abs. 3 b) ARB 97/2000 trägt der Versicherer nämlich nicht die Kosten, die im Zusammenhang mit einer einverständlichen Erledigung entstanden sind, sowie sie nicht dem Verhältnis des vom Versicherungsnehmer angestrebten Ergebnisses zum erzielten Ergebnis entsprechen. Mit dieser Regelung soll verhindert werden, dass der Versicherungsnehmer zu Lasten der Versichertengemeinschaft seinem Gegner Kostenzugeständnisse macht um ihn in der Hauptsache zu weiterem Nachgeben zu veranlassen. Bei der Abwägung der Anteile an Obsiegen und Unterliegen ist nicht auf formale Positionen (Antrag/Tenor) abzustellen, sondern vielmehr das wirtschaftliche Ergebnis für den Versicherungsnehmer zu betrachten (vgl. LG Bochum, r+s 2001, 154) Rein formal war der Beklagte hier zwar teilweise gegenüber der Verkäuferin, der MT Fahrzeugtechnik GmbH, unterlegen, da er sein Begehren - Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rückgabe des Fahrzeuges - nicht in vollem Umfang durchgesetzt hat. Wirtschaftlich ist er aber weitgehend mit seinem Ziel durchgedrungen. Ihm ging es vorrangig darum, das mängelbehaftete Fahrzeug zurückzugeben und den dafür gezahlten Preis zurückzuerhalten. Letzteres geschah durch Übergabe eines neuen Fahrzeuges, für das zudem ein Sondernachlass von 7 500,- € gewährt wurde. Dass es dem Beklagten gezielt darauf angekommen wäre, den Kaufpreis in bar zu erhalten, etwa um eine größere wirtschaftliche Dispositionsfreiheit zu genießen, wurde von diesem nicht behauptet. Soweit der Beklagte der Verkäuferin dadurch entgegengekommen ist, dass der Vertrag nicht im eigentlichen Sinn rückabgewickelt, sondern eine Verrechnung durchgeführt wurde, liegt darin kein meßbares Unterliegen. Die faktisch erfolgte Kostenaufhebung zwischen Verkäuferin und Beklagtem trägt daher dem nahezu vollständigen Obsiegen des Beklagten nicht Rechung.
Aufgrund der rechtsgrundlosen Leistung der Klägerin ist der Beklagte zur Rückzahlung an die Klägerin verpflichtet, auch wenn diese an dessen Prozessbevollmächtigten zahlte. Denn der Bereicherungsausgleich findet bei Mängeln im Deckungsverhältnis zwischen dem Anweisenden (Beklagter) und Angewiesenen (Klägerin) statt, auch wenn letzterer an den Zuwendungsempfänger (Prozessbevollmächtigter) geleistet hat.
Der Zinsanspruch der Klägerin beruht auf §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB.
Die Nebenentscheidungen haben ihre Grundlage in §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.