Landgericht Hannover
Urt. v. 03.07.2007, Az.: 18 O 384/05

Bibliographie

Gericht
LG Hannover
Datum
03.07.2007
Aktenzeichen
18 O 384/05
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2007, 60613
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LGHANNO:2007:0703.18O384.05.0A

Fundstellen

  • BauR 2007, 1783 (amtl. Leitsatz)
  • IBR 2007, 620 (Volltext mit red. LS u. Anm.)
  • IDAI 2007, 10-11

In dem Rechtsstreit

...

wegen Feststellung

hat die 18. Zivilkammer des Landgerichts Hannover auf die mündliche Verhandlung vom 17. April 2007 unter Mitwirkung

des Vorsitzenden Richters am Landgericht ...,

des Richters am Landgericht ... und

der Richterin am Landgericht ...

für Recht erkannt:

Tenor:

  1. Die Zwischenfeststellungs-Widerklage der Beklagten zu 1) wird abgewiesen.

  2. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

Tatbestand

1

Der Kläger, der einen hierfür ausgeschriebenen Architekten-Wettbewerb gewonnen hatte, und die Beklagte zu 1) schlossen am 26.04.1989 einen umfassenden Vertrag über Architektenleistungen für die Baumaßnahme Erweiterung ... Museum in ... (Anbau eines Gebäudes an das vorhandene Gebäude). Wegen der Einzelheiten wird auf den Vertrag sowie die gem. § 2 des Vertrages einbezogenen AVB der Stadt ... verwiesen (vgl. Bl. 35 ff. d.A.).

2

§ 6.1 (Urheberrecht) der AVB lautet:

"Der Auftraggeber darf die Unterlagen für die im Vertrag genannte Baumaßnahme ohne Mitwirkung des Auftragnehmers nutzen und ändern; dasselbe gilt auch für das ausgeführte Werk. Der Auftraggeber wird den Auftragnehmer vor wesentlichen Änderungen eines nach dem Urheberrecht geschützten Werkes - soweit zumutbar - anhören, ohne dass sich hieraus ein Mitwirkungsrecht ergibt".

3

Aufgrund der Planungen des Klägers wurde eine Konstruktion aus Glas, Stahl und Beton errichtet, die sich in die vorhandene Altstadt-Bebauung einfügte und dem ... Museum 1 700 qm zusätzliche Ausstellungsfläche im Kunstmuseum ... erschloss. Zur optischen Darstellung wird auf die vom Kläger vorgelegte Fotodokumentation verwiesen.

4

1995 wurde die Kunststiftung ... gegründet. Am 01.01.2001 überführte der Sammler ... einen großen Teil seiner Privatsammlung in die ... Kunststiftung. Diese Stiftung ist gemeinsam mit der Kunststiftung ... (der Beklagten zu 2) Träger des Kunstmuseums ... mit Sammlung ....

5

Im Jahr 2003 entschied sich die Beklagte zu 1) für einen weitgehenden Umbau und Erweiterungsbau des Kunstmuseums ... unter Inanspruchnahme von EU-Mitteln. Hierzu räumte sie im Jahr 2004 an Räumen des ... Museums der Beklagten zu 2) für 30 Jahre das Nutzungsrecht ein. Die Beklagte zu 1) ist durch ihren Oberbürgermeister im Kuratorium der Beklagten zu 2) vertreten. Mit dem Umbau beauftragte die Beklagte zu 2) als Bauherrin ein hannoversches Architektenbüro.

6

Obwohl der Kläger seit dem Jahre 2003 umfangreiche Korrespondenz mit der Beklagten zu 1) führte, weil er durch die geplanten Baumaßnahmen sein Urheberrecht verletzt sah, führte die Beklagte zu 2) den Umbau bis ins Jahr 2006 aus und veränderte das Werk des Klägers sowohl im Inneren des Gebäudes als auch außen, u.a. durch Vorbau eines Kubus vor den Eingangsbereich maßgeblich.

7

Der Kläger hat daraufhin seine ursprünglich auf Unterlassung gerichtete Klage mit Schriftsatz vom 05.09.2006 geändert und unter Beifügung einer umfassenden Fotodokumentation nunmehr von beiden Beklagten Abriss-, Rückbau und Wiederherstellung, Auskunft, Entschädigung, Feststellung und Veröffentlichungsbefugnis verlangt. Wegen der Antragstellung im Einzelnen wird auf Bl. 253-333 d.A. verwiesen.

8

Die Beklagten haben Klagabweisung beantragt und sich u.a. damit verteidigt, aufgrund des § 6.1 der AVB zum Architektenvertrag zum Umbau des Gebäudes berechtigt gewesen zu sein.

9

Die Beklagte zu 1) erhebt Widerklage im Wege der Zwischenfeststellungsklage und beantragt,

  1. 1.

    festzustellen, dass die Klausel in § 6 der AVB zum Architektenvertrag (Anlage K 3 zur Klage) wirksam ist.

  2. 2.

    Festzustellen, dass die Beklagte zu 1) auch in Zukunft berechtigt ist, eine Umgestaltung des Gebäudes vorzunehmen.

10

Der Kläger beantragt,

  1. die Zwischenfeststellungswiderklage abzuweisen.

11

Er hält die Klaganträge zu 1 und 2 für unzulässig, da für die Haftung der Beklagten nicht vorgreiflich. Den Antrag zu 2 hält er zudem für unbegründet, da zu unbestimmt, zumal er zu keinem Zeitpunkt der Beklagten zu 1) das Recht zur zweckentsprechenden Nutzung erforderliche Veränderungen, z.B. technischer Art vorzunehmen, abgesprochen habe.

12

Die Klausel gem. § 6.1 der AVB hält er für nichtig.

13

Wegen des Vorbringens der Parteien im Übrigen wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

14

Die Zwischenfeststellungswiderklage ist zulässig, aber unbegründet.

15

Das Feststellungsinteresse der Beklagten zu 1) und die Vorgreiflichkeit i.S.d. § 256 ZPO und damit die Zulässigkeit des Klagantrages zu 1 sieht die Kammer darin, dass durch die rechtskräftige Feststellung der Wirksamkeit/Unwirksamkeit des § 6 Ziffer 1 der AVB zum Architektenvertrag vom 26.04.1989 der Gegenstand des Hauptprozesses ggf. erheblich reduziert wird. Ist die Klausel unwirksam, ist nur noch sachverständigerseits zu klären, ob der vom Kläger geforderte Rückbau auch Maßnahmen erfasst, bei denen das Gebrauchsinteresse des Auftraggebers nicht hinter dem Schutzinteresse des Urhebers zurückstehen muss i.S.d. § 39 Abs. 2 UrhG.

16

Ist die Klausel dagegen wirksam, so ist durch Einholung eines Sachverständigengutachtens umfassender zu klären, ob und wie weit der Kläger dennoch Rückbau verlangen und Folgeansprüche geltend machen kann, weil die streitgegenständlichen Umbau- und Anbaumaßnahmen zu Entstellungen oder anderen Beeinträchtigungen i.S.d. § 14 UrhG geführt haben und/oder die Interessenabwägung ergibt, dass das Gebrauchsinteresse des Auftraggebers hinter dem Schutzinteresse des Auftragnehmers zurücktreten muss.

17

Das rechtliche Interesse der Beklagten zu 1) auf Feststellung ergibt sich zudem auch daraus, dass sie mit dem Klagantrag zu 2 über den Gegenstand der Klage hinaus rechtskräftig festgestellt haben will, ob und welche Änderungen an dem Werk des Klägers hier in Zukunft gestattet sind.

18

Die Feststellungswiderklage ist aber unbegründet. § 6.1 der AVB zum Architektenvertrag ist wegen Verstoßes gegen § 9 Abs. 1, 2 AGBG i.V.m. Art. 229 § 5 EGBGB unwirksam.

19

In § 2 des Architektenvertrages wird auf die als Anhang 1 beigefügten AVB der Stadt ... Bezug genommen. Bei diesen AVB handelt es sich um für eine Mehrfachverwendung vorformulierte Vertragsbedingung und damit um Allgemeine Geschäftsbedingungen i.S.d. § 1 Abs. 1 AGBG, deren Verwenderin die Beklagte zu 1) bei Abschluss des Architektenvertrages im Jahre 1989 war (vgl. § 24 AGBG ).

20

Die Urheberrechtsklausel in § 6.1 AVG verstößt gegen § 9 AGBG, weil sie den Kläger als Vertragspartner der Beklagten zu 1) entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. Die Klausel weicht vom wesentlichen Grundgedanken des Urheberrechts ab.

21

Nach dem gesetzlichen Leitbild (konkretisiert in § 14 Abs. 1 UrhG (Entstellungsverbot), §§ 39, 62 UrhG (Änderungsverbot)) hat der Urheber eines Werks im Grundsatz Anspruch darauf, dass das von ihm geschaffene Werk der Mit- und Nachwelt in seiner unveränderten individuellen Gestaltung zugänglich gemacht wird und bleibt. Zwar kann der Urheber dem Nutzungsberechtigten gem. § 39 Abs. 1 UrhG vertraglich eine Änderungsbefugnis einräumen und muss auch gem. § 39 Abs. 2 UrhG nach Treu und Glauben gewisse erforderliche Änderungen ohne seine Zustimmung dulden. Jedoch ist der Kern des urheberrechtlichen Persönlichkeitsschutzes, konkretisiert durch das Entstellungsverbot gem. § 14 UrhG unantastbar und einer pauschalen Zustimmung im Voraus nicht zugänglich.

22

Die Urheberrechtsklausel in § 6.1 AVB ermächtigt die Beklagte zu 1) als Auftraggeberin, ohne jede Einschränkung das Werk des Architekten als Auftragnehmer zu verändern, ohne dass ihm ein Mitwirkungsrecht eingeräumt wird. Lediglich ein - wirkungsloses dazu kein Mitwirkungsrecht führend - Anhörungsrecht für schwerwiegende Fälle ist vorgesehen.

23

Ein derart uneingeschränktes Änderungsrecht verstößt gegen das gesetzliche Leitbild der Unverzichtbarkeit des urheberrechtlichen Persönlichkeitsschutzes. Je schwerer der Eingriff ist, desto konkreter muss er dem Urheber vor der Einwilligung bekannt gewesen sein. Anderenfalls ist er wegen Verstoßes gegen § 9 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 AGBG unwirksam (vgl. Locher/Köble/Fisk Kommentar zur HOAI 9. A. 2006, Dreier/Schulze Urheberrechtsgesetz 2. A. 2006 § 14 Rdz. 41 m.w.N., BGH GRUR 1971/271).

24

Der Kläger kann sich auf die Unwirksamkeit der Klausel auch berufen, unabhängig davon, ob er sie - was er bestreitet - 1989 als rechtsunkundiger Laie bereits für bedenklich gehalten hat. Ausschlaggebend ist, dass die Beklagte zu 1) als rechtskundig beratende Körperschaft des öffentlichen Rechts eine derartige Klausel verwendet hat.

25

Die Unbegründetheit des Klagantrages zu 2 ergibt sich bereits aus der Unwirksamkeit der Klausel, so dass es keiner weiteren Ausführung bedarf, dass der Antrag, worauf der Kläger hingewiesen hat, in jedem Fall zu unbestimmt ist.

26

Sofern die Parteien darüber streiten, ob ursprünglich auch die Beklagte zu 2) die Feststellungswiderklage miterhoben hat, wird darüber, soweit rechtlich relevant, erst im Schlussurteil zu entscheiden sein.

27

Die Feststellungswiderklage war nach alledem abzuweisen.

28

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.