Landgericht Hannover
Urt. v. 16.02.2007, Az.: 13 O 71/06

Bibliographie

Gericht
LG Hannover
Datum
16.02.2007
Aktenzeichen
13 O 71/06
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2007, 60622
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LGHANNO:2007:0216.13O71.06.0A

In dem Rechtsstreit

...

hat die 13. Zivilkammer des Landgerichts Hannover auf die mündliche Verhandlung vom 12.01.2007 durch den Richter am Landgericht ... als Einzelrichter

für Recht erkannt:

Tenor:

  1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 11 028,28 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.08.2005 sowie 419,80 € nicht anzurechnender Rechtsanwaltskosten des vorgerichtlichen Verfahrens zu zahlen.

  2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

  3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Leistung aus einem Kraftfahrzeug-Kaskosversicherungsvertrag in Anspruch.

2

Der Pkw ... der Klägerin, amtliches Kennzeichen ..., war seit dem 30.11.2004 unter der Versicherungsschein-Nummer ... bei der Beklagten kaskoversichert.

3

Am Morgen des 03.04.2005 brachte der am 08.05.1985 geborene Sohn der Klägerin den im Schlafzimmer der Klägerin aufbewahrten Fahrzeugschlüssel für das bei der Beklagten versicherte Fahrzeug an sich. Sodann fuhr er, ohne im Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis zu sein und im Zustand alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit, mit einem Blutalkoholgehalt von mindestens 2,0 1 g Promille in ... u.a. auf der ... Straße, wo er die Kontrolle über das Fahrzeug verlor und auf einen auf dem Standstreifen abgestellte Zugmaschine mit Auflieger prallte. Durch diesen Unfall wurde das Fahrzeug der Klägerin so stark beschädigt, dass ein wirtschaftlicher Totalschaden in Höhe der Klagforderung vorlag.

4

Die Klägerin stellte gegen ihren Sohn Strafantrag. Dieser wurde vom Jugendrichter des Amtsgerichts ... mit Urteil vom 01.11.2005 des tateinheitlich begangenen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis, fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs, fahrlässiger Körperverletzung und unbefugten Gebrauchs eines Kraftfahrzeuges in Tatmehrheit mit unerlaubten Entfernens vom Unfallort schuldig befunden und verwarnt.

5

Dieses war nicht das erste Mal, dass der Sohn der Klägerin, der Zeuge C.... R...., mit einem Fahrzeug seiner Mutter einen Schadensfall verursacht hat.

6

Bereits 1998, im Alter von 13 Jahren, nahm der Zeuge ... einen Fahrzeugschlüssel vom Schlüsselbrett und übergab diesen einem Freund, der mit dem Fahrzeug anschließend verunfallte. Dieser Schadensfall wurde von der Bayerischen Beamtenversicherung reguliert.

7

Am 15.04.2001 kam es erneut zu einem vom Sohn der Klägerin verursachten Schadensfall. Hierbei fuhr der Sohn der Klägerin das Fahrzeug, was bereits bei der Beklagten versichert war, selbst und verursachte einen Totalschaden. Im Rahmen der seinerzeitigen Schadensregulierung prüfte und erörterte die Beklagte mit der Klägerin eine eventuelle Leistungsfreiheit, weil sich der Sohn der Klägerin trotz des Schadensfalles aus dem Jahre 1998 Zugang zum Schlüssel verschaffen konnte. Im Rahmen dieses Gespräches wies die Sachbearbeiterin der Beklagten die Klägerin darauf hin, dass der Schaden ausnahmsweise reguliert werden würde. Zugleich wurde die Klägerin ausdrücklich und wiederholt darauf hingewiesen, dass in Zukunft von ihr besondere Sicherungsmaßnahmen erwartet würden.

8

Aufgrund dieses zweiten Vorfalls und anderer innerfamiliärer Schwierigkeiten mit ihrem Sohn wurde dieser im Zusammenwirken mit dem zuständigen Jugendamt in einer betreuten Einrichtung für problematische Jugendliche in ... untergebracht. Erst kurz vor dem Geschehen vom 03.04.2005 zog der Zeuge ... wieder in die Wohnung der Klägerin ein, weil er nach Abschluss seiner Ausbildung an seinem Wohnort in ... keine Ausbildungsstelle fand. Dieser Einzug in die Wohnung der Klägerin sollte nur eine vorläufige Regelung darstellen, bis ... eine eigene Wohnung gefunden haben würde.

9

Die Klägerin ist der Auffassung, dass die von ihr gewählte Form der Verwahrung des Kraftfahrzeugschlüssels nicht grob fahrlässig gewesen sei und deswegen keine schuldhafte Herbeiführung des Versicherungsfalles darstelle, die nach § 61 VVG zur Leistungsfreiheit der Beklagten führe. Hierzu behauptet sie, sie habe gerade wegen der beiden früheren Vorfälle den Fahrzeugschlüssel tagsüber stets bei sich getragen und nachts sogar mit ins Bett genommen, um zu verhindern, dass sich ihr Sohn ein weiteres Mal unbefugt in den Besitz der Schlüssel und des Fahrzeugs bringt. Deswegen habe sie den Fahrzeugschlüssel des Nachts unter ihr Kopfkissen gelegt.

10

Die Klägerin behauptet, sie habe am frühen Morgen des 03.04.2005 gegen 6.00 Uhr in ihrem Bett im Schlafzimmer ihrer Wohnung geschlafen. Ihr Sohn habe sie kurz aufgeweckt, da sowohl er als auch seine Schwester von ihr angewiesen worden waren, sich unabhängig von dem Zeitpunkt der Rückkehr in die Wohnung jeweils bei ihr - der Klägerin - zurückzumelden, wenn sie abends das Haus verließen. Sie habe kurz von ihrem Sohn Notiz genommen und sei dann wieder eingeschlafen. Ihr Sohn habe diese Gelegenheit ausgenutzt, um ohne ihr Einverständnis und gegen ihren Willen den unter ihrem Kopfkissen aufbewahrten Fahrzeugschlüssel für ihr Fahrzeug wegzunehmen.

11

Die Klägerin beantragt,

  1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 11 028,28 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz hierauf seit dem 21.08.2005 sowie 419,80 € nicht anzurechnender Rechtsanwaltskosten des vorgerichtlichen Verfahrens zu zahlen.

12

Die Beklagte beantragt,

  1. die Klage abzuweisen.

13

Die Beklagte ist der Auffassung, die Klägerin habe den Versicherungsfall grob fahrlässig im Sinne des § 61 VVG herbeigeführt, indem sie den Fahrzeugschlüssel nicht für ihren Sohn unzugänglich aufbewahrt habe. Sie meint, die Klägerin wäre gehalten gewesen, ihre Fahrzeugschlüssel immer am Körper zu führen. Sie hätte eine Entwendung der Schlüssel ohne weiteres verhindern können, wenn sie während der Nachtruhe ihre Schlafzimmertür von innen verschlossen oder den Schlüssel an einem Band um den Hals getragen hätte.

14

Die Beklagte bestreitet daneben den von der Klägerin behaupteten Hergang am Morgen des 03.04.2005. Sie behauptet, die Klägerin habe den Fahrzeugschlüssel nicht unter dem Kopfkissen, sondern auf ihrem Nachttisch aufbewahrt. Ferner bestreitet die Beklagte, dass die Klägerin sich zu diesem Zeitpunkt schlafend in ihrem Bett befunden habe. Sie behauptet, die Klägerin habe zu diesem Zeitpunkt in einer Diskothek in ... gearbeitet.

15

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

16

Das Gericht hat gemäß Beweisbeschluss vom 12.09.2006 (Bl. 120 d.A.) Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen .... Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Protokollniederschrift vom 12.01.2007 (Bl. 128-131 d.A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

17

Die Klage ist begründet.

18

Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung von 11 028,28 € aus § 12 Abs. 1 Nr. 1b AKB zu. Nach § 13 AKB hat die Beklagte den Wiederbeschaffungswert zu ersetzen, der sich ausweislich des Kfz-Sachverständigengutachtens des Herrn ... vom 06.04.2005 auf 12 198,28 € beläuft. Nach Abzug des gutachterlich ermittelten Restwertes in Höhe von 1 020,00 € und nach weiterem Abzug der vertraglich vereinbarten Selbstbeteiligung in Höhe von 150,00 € verbleibt ein Betrag von 11 028,28 €, den die Beklagte aufgrund des zwischen den Parteien bestehenden Kaskoversicherungsvertrages zu ersetzen hat.

19

Die Beklagte kann sich nicht mit Erfolg auf ihre Leistungsfreiheit gemäß § 61 VVG wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls oder einer Obliegenheitsverletzung nach § 7 Abs. 1 Ziffer 4.1.10 AKB, § 7 Abs. 3 S. 1 StVG, § 6 Abs. 3 VVG berufen. Denn die Beklagte hat Umstände, die zu ihrer Leistungsfreiheit führen, nicht bewiesen.

20

Ohne jeden Zweifel hatte die Klägerin angesichts der Tatsache, dass ihr Sohn in der Vergangenheit bereits zweimal die Fahrzeugschlüssel unerlaubt an sich gebracht und anschließend mit den Fahrzeugen verunfallt ist, erheblich gesteigerten Anlass, ihre Fahrzeugschlüssel vor ihrem Sohn unzugänglich aufzubewahren und insoweit besondere Sicherungsvorkehrungen zu treffen. Dies war auch Inhalt des Gesprächs mit der Mitarbeiterin der Beklagten unmittelbar im Zusammenhang mit der Regulierungsfrage nach dem zweiten Vorfall. Aus diesen Gründen ist der Sorgfaltsmaßstab insoweit erheblich höher anzusetzen, als dies üblicherweise bei Eltern gegenüber ihren jugendlichen Kindern im gleichen Haushalt der Fall ist. Allerdings kann entgegen der Auffassung der Beklagten nicht bereits aus dem Ergebnis, dass es dem Sohn wiederum gelungen war, den Schlüssel an sich zu bringen und einen Unfall zu verursachen, der Schluss gezogen werden, dass die Klägerin ihre insoweit erhöhten Sorgfaltspflichten verletzt hat.

21

Die Verpflichtung zur unzugänglichen Aufbewahrung des Schlüssels beinhaltet, dass der Verpflichtete alle geeigneten und zumutbaren Maßnahmen trifft, um den Versicherungsfall zu verhindern. Die Klägerin hat dargelegt, dass sie gerade aufgrund der Vorfälle in der Vergangenheit den Schlüssel tagsüber stets bei sich getragen und nachts unter ihrem Kopfkissen liegend aufbewahrt hat, um zu verhindern, dass sich ihr Sohn ein weiteres Mal des Schlüssels bemächtigt. Eine derartige Verfahrensweise ist geeignet, den Eintritt eines Versicherungsfalles zu vermeiden, da der Schlüssel zu Tageszeiten ständig bewacht wurde und sich auch des Nachts im unmittelbaren Einflussbereich der Klägerin befand. Die Aufbewahrung des Schlüssels zur Nachtzeit unter dem Kopfkissen bildet grundsätzlich - und auch im vorliegenden Falle - eine ganz erhebliche Schwelle, die überwunden werden muss, um einen beabsichtigten Gewahrsamsbruch durchzuführen. Die Kammer vermag der Auffassung der Beklagten nicht zu folgen, wonach zu verlangen ist, dass die Klägerin den Schlüssel stets am Körper trägt oder dass sie ihr Schlafzimmer abschließt. Einen Fahrzeugschlüssel, der im Regelfall aus Metall und Kunststoff besteht, während des Schlafes am Körper mittels eines Bandes oder einer vergleichbaren Einrichtung zu tragen, ist für den Betroffenen äußerst unangenehm und schafft überdies eine Verletzungsgefahr. Ebenso wenig kann von der Klägerin verlangt werden, sich innerhalb einer familiären Hausgemeinschaft in ihrem eigenen Schlafzimmer einzuschließen. Im vorliegenden Falle ließe sich derartiges auch nicht mit der von der Klägerin aus - ersichtlich angezeigten - Erziehungs- und Kontrollgesichtspunkten in Einklang bringen. Die Klägerin hatte ihrem schwierigen Sohn aufgegeben, sich zu jeder Zeit bei ihr zurückzumelden, wenn er in der Nacht nach Hause kommt. Zwar wäre es dem Sohn auch möglich, bei einer von innen verschlossenen Schlafzimmertüre durch entsprechend geräuschvolles Verhalten sich zurückzumelden. Ein derartiges Vorgehen ist jedoch einem Familienverbund nicht zuzumuten, abgesehen davon, dass dies der dringend erforderlichen Vertrauensbildung zwischen Elternteil und Kind nicht förderlich wäre, durch verschlossene Türen zu kommunizieren.

22

Zwar wären noch weitere Maßnahmen der Sicherheitsvorkehr denkbar, beispielsweise die Aufbewahrung des Schlüssels in einer verschlossenen Kassette. Zum einen bietet dies jedoch auch keine sichere Gewähr dafür, dass der Schlüssel damit dem Zugang des Sohnes entzogen worden wäre. Denn auch derartige Sicherungsmaßnahmen können ohne weiteres überwunden werden. Überdies machen grundsätzlich weitere Alternativen einer Sicherung eine für sich genommen zulässige Sicherung noch nicht unzulässig, wenn sich diese im Nachhinein als erfolglos erweist.

23

Ihre Behauptung, dass die Klägerin am frühen Morgen des 03.04.2005 überhaupt nicht zu Hause war und sich der Schlüssel überdies nicht unter dem Kopfkissen ihres Bettes, sondern auf dem daneben stehenden Nachttisch der Klägerin befunden habe, hat die Beklagte nicht beweisen können. Derartiges hat der Zeuge ... nicht bekundet. Im Gegenteil hat er den klägerischen Sachvortrag bestätigt. Der Zeuge hat bestätigt, dass er in das Schlafzimmer seiner Mutter gegangen ist, dass Licht angemacht und den Schlüssel unter dem Kopfkissen weggenommen hat. Danach hat er sie nach seinem Bekunden geweckt und ihr Bescheid gesagt, dass er wieder zu Hause ist. Um sicher zu sein, dass sie wieder eingeschlafen ist, bevor er das Haus verlässt, hat er noch einige Zeit in seinem Zimmer zugewartet und ist dann unerlaubt mit dem Fahrzeug gefahren.

24

Ungeachtet der Tatsache, dass bereits der Aussageinhalt die Behauptung der Beklagten nicht bestätigt und diese weitere Beweismittel nicht benannt hat mit der Folge, dass sie den ihr obliegenden Beweis nicht geführt hat, ist anzumerken, dass sich durchgreifende Bedenken gegen die Glaubhaftigkeit der Angaben und die Glaubwürdigkeit der Person des Zeugen nicht ergeben haben. Seine Angaben decken sich mit den Feststellungen des Urteils des Amtsgerichts ... vom 01.11.2005, die auf der Einlassung des seinerzeit angeklagten Zeugen beruhen.

25

Der zuerkannte Ersatz anteiliger Rechtsverfolgungskosten folgt als Verzugsschaden aus § 286 BGB.

26

Der zuerkannte Zinsanspruch rechtfertigt sich aus §§ 286, 288 BGB.

27

Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 ZPO.