Amtsgericht Hannover
Beschl. v. 13.10.2006, Az.: 907 IN 731/06 - 6 -
Eröffnung eines Insolvenzverfahrens bei Zahlungsunfähigkeit eines Schuldners
Bibliographie
- Gericht
- AG Hannover
- Datum
- 13.10.2006
- Aktenzeichen
- 907 IN 731/06 - 6 -
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2006, 39843
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:AGHANNO:2006:1013.907IN731.06.6.0A
Verfahrensgang
- nachfolgend
- AG Hannover - 13.10.2006 - AZ: 907 IN 731/06 -6-
- LG Hannover - 16.01.2007 - AZ: 20 T 134/06
- BGH - 19.07.2007 - AZ: IX ZB 36/07
Rechtsgrundlagen
- § 2 InsO
- § 3 InsO
- § 11 InsO
- § 16 InsO
Verfahrensgegenstand
Das Vermögen des ...
Tenor:
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des ... wird heute, am 13.10.2006 um 11:19 Uhr das Insolvenzverfahren gemäß §§ 2, 3, 11, 16 ff. Insolvenzordnung (InsO) eröffnet.
Gründe
Der Schuldner ist zahlungsunfähig. Dies steht zur Überzeugung des Gerichts fest aufgrund der durchgeführten Ermittlungen, insbesondere aufgrund des Gutachtens des Sachverständigen Rechtsanwalt ... vom 13.10.2006.
Zum Insolvenzverwalter wird bestellt:
...
Dem Schuldner wird die Verfügung über sein gegenwärtiges und zukünftiges Vermögen für die Dauer des Insolvenzverfahrens verboten und dem Insolvenzverwalter übertragen. Schuldbefreiende Leistungen an den Schuldner können nach dem Eröffnungszeitpunkt nicht mehr erfolgen, wird gleichwohl an den Schuldner geleistet und gelangen die Mittel nicht zur Masse, besteht die Gefahr der nochmaligen Leistungsverpflichtung gegenüber dem Insolvenzverwalter.
Der Insolvenzverwalter wird mit der Durchführung der Zustellung gemäß § 8 Abs. 3 InsO beauftragt.
Die Gläubiger werden aufgefordert:
- a)
Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei dem Insolvenzverwalter schriftlich und unter Beachtung des§ 174 InsO anzumelden bis: 13.11.2006,
- b)
dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten des Schuldners in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Personen, die Verpflichtungen gegenüber dem Schuldner haben, werden aufgefordert, nicht mehr an den Schuldner, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).
Vor dem Insolvenzgericht wird am Mittwoch, 13.12.2006, 10:30 Uhr, Saal 226, 2. Obergeschoss, Amtsgericht Hannover, Dienstgebäude Hamburger Allee 26, 30161 Hannover ein Berichts- und Prüfungstermin zur Durchführung einer Gläubigerversammlung mit folgender Tagesordnung abgehalten:
- 1.
Beschlussfassung über die eventuelle Wahl eines anderen Insolvenzverwalters sowie über die in den §§ 66, 68, 100, 149, 157, 160, 162, 207, 271 InsO bezeichneten Angelegenheiten;
- 2.
Prüfung der angemeldeten Forderungen.
Hinweis: Gläubiger, deren Forderungen festgestellt worden sind, werden nicht benachrichtigt.